f Naters f.— an S.. 8. Juli: Berſte: 7 fl 55 kf. Iriedbetg und August 1843 —— nekder Butzbach. 1 1 Intelligenzblatt fur die Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. F—̃̃ ̃—d. ——ͤ— Mittwoch, den 9, Auguſt 1843. Amtlicher Theil. Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an die Großh. Burgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Verſammlung des landwirthſchaftlichen Bezirksvereins des Kreiſes Grünberg. Sie wollen allen in Ihren Buͤrgermeiſtereien wohnenden Mitgliedern des landwirthſchaftlichen Vereins mochmals zur Kenntniß bringen, daß bei der letzten Verſammlung beſchloſſen worden, die nächſte Montags den 28. Auguſt, Vormittags, auf dem Selgenhofe bei Ulrichſtein abzuhalten. Grünberg den 5. Auguſt 1843. Ouvrier. Bekanntmachung. 11072) In der Gemarkung Grüningen entſprang den 21. d. M., Abends 10 Uhr, eine unbekannte Mannsperſon bei Annäherung des Georg Melchior Schmand von Watzenborn mit Hinterlaſſung von 21 Ellen leinen Tuch in zwei Päcken. Wer Eigenthumsanſprüche hieran begründen zu koͤnnen glaubt, hat ſolche bei Gr. Bürgermeiſter Leidich zu Grüningen geltend zu machen. Hungen am 28. Juli 1843. Der Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Hungen Folleni us. Von der rechten Zeit zum Schatzgraben.“) Die alten Schatzgräber ſprechen viel von der rechten Zeit zum Schatzgraben, und bezeichneten gewiſſe Tage und Wochen, ja gewiſſe Stunden als einzig und allein, oder doch vorzüglich geeignet zu dieſem Geſchäft. Und faſt immer nahmen ſie das Geſchaft in der ſogenannten Geiſterſtunde, von 12— 1 Uhr des Nachts, vor. Allein abermals iſt ein großer Aberglaube im Spiele, den wir einſehen müſſen, wenn wir nicht vergebens graben wollen. Zwar kömmt überall unendlich viel darauf an, daß Alles zur rechten Zeit geſchehe. Und ſelbſt der weiſeſte aller Könige des Alterthums, Salomo, ſagt: Alles hat ſeine Zeit! Wer im Sommer ſäen und im Winter erndten, wer in der Jugend ruhen *) Aus einem empfehlenswerthen Büchelchen entnommen, das in jeder Buchhandlung für 18 kr. zu haben iſt und den Titel führt:„Der Schatzgräber, oder untrüg⸗ liche Anweiſung, die in und auf der Erde verborgenen Schätze leicht zu entdecken und ſicher zu heben. Ein Büchlein für den Bürger und Landmann von Dr. Joh. Fr. Ch. Wohlfahrt. Zweite verbeſſerte Auflage. und im Alter thätig ſein, wer des Tages ſchlafen und des Nachts aufbleiben wollte, fürwahr! ſeine Verkehrtheit würde belacht und durch einen vereitelten Erfolg beſtraft werden. Aber— es kommt auch nur darauf an, daß wir Zeit und Stunde weiſe und nach den Geſetzen der Natur unterſcheiden, nicht aber durch Aberglauben uns leiten laſſen. Etwas anderes iſt es, wenn ich auf die mir bekannten Urſachen und Folgen achte, und darnach Zeit und Stunde zu dem beſtimme, was ich thun will, und wieder etwas Anderes, wenn ich in einen alten Kalender ſehe: ob heute gut Haar- ſchneiden, gut Aderlaſſen, gut Leinſäen u. ſ. w. ſei? Dort ſpricht und wählt die Vernunft an der Hand der Erfahrung, hier aber finſterer Wahn. Der letztere führt die Rede, wenn die Schatzgräber gewöhnlichen Schlages Tag und Stunde zum Schatzgraben nach der vermeintlichen Stellung der Sternbilder oder andern willkührtichen Anzeichen beſtimmen wollen. Nein, nicht der Aberglaube, ſondern der Glaube, nicht finſterer Wahn, ſondern das Licht der Ver⸗ nunft muß unſer Rathgeber ſein. Zum Schatzgraben * 280„* iſt jeder Tag gut, jeder Tag von Gott beſtimmt, ſo wahr er ſein großes Himmelslicht täglich herauf⸗ führt nach der ſchauervollen Nacht und es ſcheinen läßt bis zum Niedergang. Die Sonne, ſie iſt die rechte Zauberlampe. Mit ihr, in ihrem Schein mußt du graben, wenn dir's gelingen ſoll. Nicht umſonſt läßt ſie Gott am Tage ſcheinen. Nur Thoren können des Nachts, können mit der Laterne das Kleinod ſuchen. Sie werden's nimmer finden. Ich will dir eine Anleitung zur Ordnung im Schatzgraben mittheilen. Erſtens: ſei frühe auf. Die Morgenſtunde hat Gold im Munde, ſagten die Alten, und ſie haben Recht. Sie iſt das wahre Ende des Regen⸗ bogens, deſſen Farben am öſtlichen Himmel ſtrahlen, wo der Keſſel voll Gold ſteht. Die Stunde, welche du früh verſchläfſt oder verträumſt, du bringſt ſte nimmer wieder ein. Am Morgen gelingt uns je⸗ gliche Arbeit beſſer. Denn wir gehen an ſie mit ge⸗ ſtärkter Kraft, mit neuem Muth. Zweitens: Haſt du mit den Deinigen in des Morgens Frühe, wo Gottes Licht dich ruft, dein Lager verlaſſen, ſo ſtimmet fröhlich ein Morgenlied an oder bringet dem Herrn euer Gebet. Sprechet euern Dank für den gnädigen Schutz, worin ihr ſicher geruhet im Dunkel der Nacht, bittet um Gottes Segen und Beiſtand zu eurem Tagewerk, und ge⸗ lobet ihm, daß ihr ihn ſtets vor Augen und im Herzen haben wollt! Denn: Alles iſt an Gottes Segen Und an ſeiner Gnad' gelegen; Dieß iſt mehr als Geld und Gut! Wer auf Gott ſein' Hoffnung ſetzet, Der behält ganz unverletzet Einen freien Heldenmuth. Uns ſelbſt giebt ein andächtiges, herzliches Mor— gengebet höhere Kraft zur Arbeit, hohere Freudigkeit, höheren Muth. Dem frommen Beter gelingt Alles beſſer, er fällt nicht leicht in Sünde und Schande. Drittens: Haſt du dein Morgengebet geendet, ſo gehe flugs an deine Arbelt in der Werkſtatt, auf dem Felde, in der Scheuer ꝛc., und beginne ſie und treibe ſie in Gottesnamen mit Ernſt und Luſt. Ge⸗ denke und ſinge wenn's dir ſauer wird: Zur Arbeit, nicht zum Müſſiggang, Bin ich, o Herr, auf Erden! Drum laß mich, Herr, mein Lebelang, Kein Müſſiggänger werden! Viertens: Bei allem, was du thuſt, überlege zuvor wohl, daß du alles zur beſten Zeit thuſt, und thueſt alles auf die rechte Weiſe, nichts halb, nichts obenhin. Ein Tag früher oder ſpäter geſäek, ent⸗ ſcheidet oft über den Ertrag der Ernte. Laß dich nie in gewagte Dinge ein, ſondern gehe ſtets behut⸗ ſam und mit ſorglicher Erwägung deiner Kräfte und Mittel zu Werke. Ein kleiner Gewinn, der gewiß iſt, iſt beſſer als zehn große Vortheile, bei denen dein Vermögen auf dem Spiele ſtehet. Fünftens: Haſt du dein Tagewerk vollbracht, ſo gönne dir, wie die nöthige Nahrung, alſo auch Erholung. Wer am eigenen Leibe ſich es abkargt, der iſt kein tuͤchtiger Arbeiter, kann kein wackerer Schatzgräber ſein. Zur Arbeit bedarf man Kräfte, die Erſchöpfung unſeres Körpers aber fordert, daß wir demſelben durch Speiſe neue Nahrung zuführen. Darum hüte dich vor dem Fehler des Geitzes wie gegen Andere, ſo gegen dich ſelbſt. Ich ſpreche nicht von Uebermaaß. Es ſchadet; aber was dein Körper an Nahrung und Kleidung bedarf, gewähre es ihm. Deine Arbeit bringt's doppelt ein. Aber auch die nothwendige Ruhe, die erforderliche Geiſteserholung verſage dir nicht. Ein allzuſtraff geſpannter Bogen verliert ſeine Kraft. Ueberarbeite dich nicht, wolle Gottes Segen nicht erſtuͤrmen. Die da ſpät auf ſind und tief hinein arbeiten in die Nacht, thun ſich Schaden an ihrer Geſundheit, rauben ſich die Kraft für den folgenden Tag und verkürzen ihr Leben. Zwar heißt's auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme! Es treten oft Zelten, Umſtände und Verhältniſſe ein, die eine Verlängerung des Tagewerkes bis tief in die Nacht fordern. Wohlan, füge dich, auch wenn's dir ſauer wird! Es gibt im Leben oft Geſchäfte, welche ohne großen Nachtheil nicht verſchoben werden können auf den andern Morgen. In der Regel aber weiche nicht von der Lebensordnung ab, die dir gebietet, am Tage zu arbeiten, des Nachts aber zu ruhn. Es iſt Gottes Ordnung, der die Nacht nicht ſenden würde nach dem Tage, wenn ſeine Welt und ihre Bewohner, alſo auch der Menſch, der Ruhe nicht bedürften. (Schluß folgt.) r Ferner ſind für die Abgebrannten in Bromskirchen bei mir eingegangen: von Sp. 1 fl. 45 kr. ö C. Bindernagel. Bekanntmachungen von Behoͤrden. NN NN Edicetal ladung. (1041) Eliſabethe Roß von Koͤlzenhain hat fol⸗ gende, theils auf den Namen ihrer Eltern, Balthaſer Roßen Eheleute, theils auf den Namen des Marcus Bernhardt in den Flurbüchern ſtehende, Grundſtücke a., Gemarkung Kölzenhain: Bü. S. N. i Alt. Neu. 8/8 /½51 428 Acker auf der Steinmauer, 214½8 1/61 233 Wieſe die Huthweide, 1310 257/80 III/31 191 Wieſe auf der Langenwieſe, 289/&1 17381 35 Wieſe die Hofgärten, 56/6 IV/I12 138 Acker am Runkelsgarten, 100% VI/51 313 Acker auf der Haide, 251/13 IIJ/196 93 Wieſe auf der Langenwieſe, b., Gemarkung Bobenhauſen: 497/18 XVI/I31 223 Acker vor dem Wald, 478/39 XV/ꝰ37 233 Acker auf der Schwan, verſteigern laſſen und kann, nachdem ihre Geſchwiſter ſich ihrer Rechte auf die in Rede ſtehenden Grund⸗ ſtücke zu ihrem Beßten begeben haben, das ihren verſtorbenen Eltern zugeſtandene Eigenthum, auch die Tilgung einer bei dem Kirchenkaſten zu Bobenhauſen am 9. Dezember 1776 von Johann David Roß contrahirten Darlehnsſchuld von 50 fl. und eines (1042 haben d gelegene, 725 das ſie v verkauft, lundlich alle die an das ſolche anzuzei Rückſic werden Ur. (4058 mittags derliche licher Verſteit But Gerſten dos) Aſttags ö ts an fob g baun 3 ein, die eim n die Nacht enn's dir e ſauer welche ohn u konnen auf at 5 i uder weiche A Ar geb etet, an rudn. Es is enden würdt „d idte Bewohner ee ene At dedurften. —— Behdrdey. zenbain hat fol, Eltern, Balthaſer nen des Martus ade, Grundſtücke Hmau den Grund- wum, auch die Bobenhauſen David Roß David Noß „ 281 weiteren bei dem Kirchenkaſten zu Meiches am 24. März 1789 aufgenommenen Darlehns von 60 fl., wofür eine Hypothek am verſteigerten Gut conſtituirt wurde, nicht urkundlich nachweiſen. Es werden da⸗ her alle diejenigen, welche auf das verſteigerte Gut Anſprüche machen oder aus den beiden, angeblich getilgten, Hypotheken Forderungen begründen konnen, aufgefordert, ihre Rechtszuſtändigkeit ſogewiß binnen 4 Wochen à dato dahier zu wahren, gegenfalls die Kaufbriefe über die verſteigerten Grundſtücke beſtätigt und die beiden betreffenden Hypotheken als erloſchen angeſehen werden. b Ulrichſtein den 27. Juli 1843. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Ray ß. Bekanntmachung. (1045) Der Schloſſer Philipp Pfad zu Vilbel hat ſein Vermögen an ſeine Gläubiger abgetreten. Die⸗ ſes bringt man mit dem Anfügen zur offentlichen Kenntniß, daß Zahlungen gültig nur an den beſtellten Erheber, Gr. Schullehrer Ried zu Vilbel, geleiſtet werden können. Groskarben den 23. Juli 1843. Großhl. Heſſ. Landgericht daſ. Muhl. Schmidt. Edictal ladung. (1042) Johannes Krafts Erben zu Bobenhauſen haben das nachbezeichnete, in dortiger Gemarkung gelegene, Grundſtück, als: 724/ XIV/100 80 UKlktr. Wieſe in der Eichen⸗ ſtruth, das ſie von Konrad Keil daſelbſt ererbt haben wollen, verkauft, ohne jedoch das Eigenthum an ſolchen ur⸗ kundlich nachweiſen zu können. Es werden darum alle diejenigen, welche dingliche oder ſonſtige Rechte an dasſelbe bilden zu können glauben, aufgefordert, ſolche binnen 4 Wochen a dato um ſo gewiſſer dahier anzuzeigen und geltend zu machen, als ſonſt, ohne Rückſicht hierauf die Veräußerungsurkunde beſtätigt werden wird. Ulrichſtein den 26. Juli 1843. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Ray ß. Bettſtroh⸗ Lieferung. (1058) Freitag den 11. dieſes Monats, des Vor⸗ mittags um 10 Uhr, wird die Lieferung des erfor— derlichen Korn- und Gerſtenſtrohes zum Füllen ſaͤmmt⸗ licher Militärbetten der hieſigen Garniſon mittelſt Verſteigerung in Accord gegeben. Butzbach den 2. Auguſt 1843. In Auftrag Cellarius, Unterquartiermeiſter. Gerſtenſchrot-, Waizenkleie⸗ und Leinkuchen⸗ ſodann Brod Lieferung. (1059) Samſtag den 12. dieſes Monats, des Vor⸗ mittags um 10 Uhr, wird die Lieferung des Bedürf⸗ niſſes an Gerſtenſchrot, Waizenkleie und Leinkuchen, ſodann eine halbe Stunde ſpäter diejenige des Brod⸗ bedarfs hieſiger Garniſon auf die Monate Septem- ber, October, November und December d. J. an den Wenigſtnehmenden verſteigert. Butzbach den 2. Auguſt 1843. In Auftrag Cellarius, Unterquartiermeiſter. Bekanntmachung. (1061) Donnerſtag den 10. Auguſt d. J., von Vormittags 9 bis 12 und von Nachmittags 2 bis 6 Uhr, werden in der Behauſung des Schloſſers Phi⸗ lipp Pfad dahier nachſtehende Gegenſtände oͤffentlich meiſtbietend verſteigert: 1) Holzwerk, worunter 1 Schrank, 1 Sopha, 1 Küchenſchrank, Tiſche und Stühle, 1 Fruchtfeg⸗ mühle, 1 Strohbank, Stumpftrog u. ſ. w.; ) Bettwerk; 3) Glas, Porzellain und Steingut, worunter auch mehrere Portraits, die Apoſtel vorſtellend; 4) Weißgeräth und Kleidung; 5) Zinn, Blech und Meſſing; 6) Eiſen, insbeſondere auch Eiſenvorräthe, als Eiſen⸗ blech, gewalztes Eiſen, Eiſendraht verſchiedener Art, Kaſterollen mit Roͤſten, eiſerne d öpfe⸗ Oſenrohre, gußeiſerne Buchſen, altes Eiſen ꝛc., und 7) Schiff und Geſchirr, als: Wagen, Pflug, Egge, Pferdegeſchirr, ſowie ſämmtliches Handwerkszeug. In ſo weit die Verſteigerung den 10. nicht bei endigt wird, wird ſolche Freitag den 11. Auguſt an den oben angegebenen Stunden fortgeſetzt. Bemerkt wird hierbei, daß eine vierwöchentliche Zahlungsfriſt bewilligt werden kann, wenn Steigerer ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft nachweiſen, oder annehmbare Bürgen von hier ſtellen, wobei es ſich von ſelbſt verſteht, daß ſonſt ſogleich Zahlung gelei⸗ ſtet werden muß. Vibel den 30. Juli 1843. In Auftrag Gr. Heſſ. Landgerichts Großkarbeu: Der gr. heſſ. Bürgermeiſter Hinkel. Arbeits-Verſteigerung. (1073) Montag den 14. Auguſt l. J., Vormittags 10 Uhr, werden in Oberrosbach auf dem Rathhauſe folgende, bei Erbauung der Oekonomie ⸗Gebäude für die 1. und 2. Pfarrei vorkommenden Arbeiten öffentlich an den Wenigſtnehmenden verſteigert. Nach dem Voranſchlag betragen dieſe Arbeiten: 1) Maurerarbeit 217 fl. 43 kr. 2) Steinhauerarbeit 290„ 6„ 3) Zimmerarbeit 623„ 20„ 4) Dachdeckerarbeit 250%—„ 5) Schreinerarbeit 129„ 16„ 6) Schloſſerarbeit 81„ 32„ 7) Glaſerarbeit 19% 4 8) Weißbinderarbeit 140„—„ 9) Planir-⸗ und Pflaſterung der Pfarr⸗ Hofraithe 569„ 40„ ferner die Anlieferung von 5 ¼ Cub. ⸗Klftr. Mauer⸗ ſteine, 63 Bütten Kalk, 23,000 Backſteine und 1,5 Cub.⸗Klftr. Sand. 1 * 282* Die Voranſchläge und Riſſe liegen auf dem Bureau des Unterzeichneten zur Einſicht offen. Friedberg den 4. Auguſt 1843. N Der Großh. Kreisbaumeiſter i Stockhauſen. Arbeits!⸗Verſteigerung. (1074) Die an den Freiherrl. von Löw'ſchen Pacht⸗ höfen zu Wiſſelsheim erforderlichen Reparaturen, be⸗ ſtehend in Maurerarbeit voranſchlagt zu 108 fl. 6 kr. Zimmerarbeit„—„ Schreinerarbeit 15„ 46„ Schloſſerarbeit„„ Weißbinderarbeit 5„ 40 Gußwaarenlieferung 1„ 1 ſowie die Lieferung von Kalk und Backſteinen, das Graben von Sand und Lehm und das Brechen der nöthigen Mauerſteine, ſoll Samſtag den 12. Auguſt, Vormittags 9 Uhr, bei Pachter Leonhard zu Wiſſels⸗ heim, wenigſtnehmend verſteigt werden. Friedberg den 3. Auguſt 1843. 8 1 In Auftrag: Ruths. Bekanntmachung. (1075) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht, daß der von Obererlenbach nach Klop⸗ penhelm führende Vicinalweg in der Gemarkung Kloppenheim bei Strafe nicht gefahren werden darf, da jetzt die Anfertigung der Chauſſee daſelbſt begon⸗ nen hat. 17 Kloppenheim den 28. Juli 1843. Der Beigeordnete Scheue rich. Arbeits⸗Verſteigerung. (1076) Donnerſtag den 17. Auguſt d. M., Vor⸗ mittags 9 Uhr, ſoll zu Florſtadt nachbenannte Arbeit, nämlich: i I. An dem Gemeindebackhaus: Zimmerarbeit voranſchlagt zu 15 fl. 20 kr. Schloſſerarbeit 3„—„ Maurerarbeit 6„ II. An dem Hirtenſtall: Maurerarbeit voranſchlagt zu 26 fl. III. An dem Gemeindehaus: Schreinerarbeit voranſchlagt zu 70 fl. Schloſſerarbeit 42„ Weißbinderarbeit 1 IV. An dem Schulhaus: Maurerarbeit voranſchlagt zu 5 fl. Schreinerarbeit Schloſſerarbeit Weißbinderarbeit 705 an den Wenigſtnehmenden unter den vor der Ver⸗ 17 17 7 75 werden. i Florſtadt den 2. Auguſt 1843. A Der Wegaufſeher Ruppel. e kanntmachun g 5 B 5 104 (1077) Montag den 14. d. M., Vormittags un 10 Uhr, wird das Ausleeren der Dunggruben in der Burg⸗ und Kloſtercaſerne dahier, auf dem hie, 0 ſigen Militär-Verwaltungs⸗Bureau verſteigert. Friedberg den 7. Auguſt 1843. 5 J. A.: G bl zx Oberquartiermeiſter. Jahrmarkt zu Kleinkarben. 0 (1078) Der hieſige Jahrmarkt wird in dem lau— fenden Jahre nicht auf den 25., ſondern ſchon an dem 23. d. M. abgehalten, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.* Kleinkarben den 4. Auguſt 1843. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter tork. N οπ⏑⏑N Privat⸗Bekanntmachungen. Bekanntmachung. 1 (1034) Das von mir bisher dahier bewohnte Haus mit Scheuer, Stallung, einem Garten und geſchloſ⸗ ſenen Hofraum will ich aus freier Hand verkaufen. Kaufliebhaber können ſich in meiner Wohnung zu Okarben melden. Okarben den 17. Juli 1843. Dr. Bur k. Bekanntmachung. (1079) Freitag den 11. Auguſt l. J., Morgens 9 Uhr, ſoll in der hieſigen Rentei⸗ Wohnung die Freiherrl. v. Ra u'ſche Jagd und Vogelfang in der Gemarkung Beyenheim auf weitere 3 Jahre verpach⸗ tet werden. f Beyenheim den 6. Auguſt 1843. J. Filius. 5 b Freihl. von Ra u'ſcher Rentmeiſter. i Pferde⸗Verſteigerung. (1080) Nachſten Donnerſtag den 10. d. M., Vormit⸗ tags 10 Uhr, ſollen zu Lich aus dem Fürſtlichen Stalle daſelbſt zwei à deux mains brauchbare Pferde, Mecklenburger Rage, öffentlich verſteigert werden. Butzbach den 7. Auguſt 1843, In Auftrag: Müll er, Schwadron⸗Schmidt. a A fe Tb teen. e e (1081) Eine gebildete und ſtille Familie hieſiger Stadt erbietet ſich, junge Mädchen vom Land gegen ein billiges Honorar in Koſt und Logis zu nehmen und in weiblichen Handarbeiten und was ſonſt dahin einſchlägt Unterricht zu ertheilen. Nähere Auskunft hierüber ertheilt auf Verlangen Herr Profeſſor Dief⸗ fenbach zu Friedberg. ſteigerung eröffnet werdenden Bedingungen vergeben Ein mit Silber be ſchlagener Maasſtab, (1082) 2 Fuß lang, iſt vom Mainzerthor bis in die Burg verloren worden. Der redliche Finder wird hierdurch erſucht denſelben gegen eine angemeſſene Belohnung an die Expedition d. Bl. abzugeben. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. N N. Reg ſo n allei. Eini ſo w Umf — Bos * elſang in der Adte verpach, cer Rentmeiſter. 10. N. N., Vormit⸗ dem Fürstlichen auchbare Pferde, trigert werden. ſonſt dahin T Auskunft goſtſer Dief⸗ er Naas ſtab, tr tber bis in 1 Finder wird 1g . angemtſſent L ahhngeben. un. * Beilage zu Nr. 61. des Intelligenzblattes für Oberheſſen. Amtlicher Theil. — Das Großherzoglich Heſſiſche Landgericht Gruͤnberg . an die Großh. Bürgermeiſter des Landgerichtsbezirks. Betreffend: Die Frevelanzeigen zu den Feldrugegerichten. Obwohl ich in meinem Generalausſchreiben vom 26. Oktbr. v. J.(Nr. 43 des Amtsblatts) unter Nr. 2. Ihnen die genaueſte Befolgung der in der höchſten Verordnung vom 8. Februar v. J.(Nr. 8. des Regierungsblatts) über die Art der Einrichtung der Frevelanzeigen gegebenen Vorſchriften eingeſchärft habe, ſo muß ich doch noch immer diejenige Genauigkeit und Beſtimmtheit in ſolchen vielfach vermiſſen, welche allein den Richter in den Stand ſetzt, das beſtehende Geſetz auf den gegebenen Fall richtig anzuwenden. Einige der hauptſachlichſten bisher vorgekommenen Mängel will ich hier nur Beiſpielsweiſe anführen. 19 Häufig fehlt die Angabe der Zahl der frevelnd befundenen Thiere, ebenſo 2 die genaue Bezeichnung wie viel gefrevelt wurde, z. B. wie viel Obſt abgebrochen oder abge— ſchlagen wurde, und ob der Frevler ein Gefäß zum Einſammeln der gefrevelten Früchte bei ſich gehabt, u. dgl. 3) Wenn durch den Frevel Schaden geſchehen, ſo darf deſſen Angabe und Abwuͤrdigung nie, ſelbſt dann nicht unterbleiben, wenn der Beſchädigte auf Schadenserſatz verzichtet. 4) Damit nach Art. 71. des Feldſtrafgeſetzes gegen die über fremde abgeärndete Grundſtücke Fahrende oder Reitende eine Strafe ausgeſprochen werden könne, iſt die Anzeige des Grund— beſitzers, bei Gehenden aber erforderlich, daß Letzgenannter ſchon vor dem Ueberwandeln aus— drücklich erklart habe, dieß nicht dulden zu wollen. Es iſt daher jedesmal in der Frevelanzeige beſonders zu bemerken, ob dieſe Erforderniſſe vorliegen.(Siehe Inſtruction für die Feldſchuͤtzen vom 10. Februar 1842.) Sollten, gegen mein Erwarten, in Zukunft unbeſtimmte und ungenaue Frevelanzeigen ſich wiederholen, ſo würde ich nicht umhin können, durch abzuſendende Expreſſen die Verbeſſerung zu veranlaſſen, oder nach Umſtänden gar mit Disciplinarſtrafen gegen die Läſſigen vorzugehen. ö * Grünberg den 28. Juli 1843. Welcker. r 2 . P r 8 2 3 8 S S 9 SS— 5 S SSS S SS — 2— S8 S FS 2—