ö 7 U den nied, hal per, Filine e den Un- n Einſat iu Amermeiſter. derg und 11842. — Bugzbach. —— * 22 —9 EMA „* 1. 11 1441 * 2 20 S 1 . Intelligenzblatt für die Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. M33. Michdoch, den 27. April ———ꝛ— Amtlicher Theil. — Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg und Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Bürgermeiſter des Kreiſes Friedberg, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Furſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen. Betreffend: Den Betrieb der Torfgräbereien in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen. Nachſtehend theilen wir Ihnen die in obigem Betreffe erlaſſenen höchſten Ausſchreiben unter der Auf⸗ forderung mit, erſteres gelegentlich der Publikation der Regierungsblätter zu veröffentlichen, den Befolg zu überwachen und ſich uberhaupt in vorkommenden Fällen nach den gegebenen Vorſchriften zu bemeſſen. Friedberg und Hungen den 16. April 1842. Küchler. Follenius. Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an Großh. Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen. Da die in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831(Nr. 44 des Regierungsblatts) enthaltenen Vorſchriften über den Betrieb der Torfgräbereien in der Provinz Starkenburg, nach den hierüber gemachten Erfahrungen, ſich als unzureichend dargeſtellt haben, inmittelſt auch in der Provinz Oberheſſen Torf⸗ gräbereien angelegt worden ſind und es daher nöthig erſcheint, daß auch in Anſehung dieſer die erforder⸗ lichen polizeilichen Vorkehrungen getroffen werden, ſo finden wir uns veranlaßt, für die Provinzen Star⸗ kenburg und Oberheſfen, unter Aufhebung der in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831 und in dem Regierungs⸗Ausſchreiben vom 4. Auguſt 1831 enthaltenen Vorſchriften, Folgendes zu verfügen. §. 1. Die Torferäabereien können nur mit Genehmigung der oberen Polizeiverwaltungsbehörde des betreffenden Bezirks und nach den von derſelben in den einzelnen Fällen feſtgeſetzten näheren Beſtimmungen betrieben werden.; 5. 2. Diejenigen, welche die polizeiliche Genehmigung zum Torfgraben zu erbalten wuͤnſchen, haben ſich mit ihren, auf ſtempelfreies Papier zu ſchreibenden, Geſuchen an den Kreisrath, oder Landrath, des⸗ jenigen Bezirks, worin die zum Torfgraben zu benutzenden Grundſtücke gelegen ſind, zu wenden. Dieſen vor Ablauf des Monats Februar desjenigen Jahres, in welchem Torf gegraben werden ſoll, einzureichenden Geſuchen muß beigefügt werden: a) ein Riß von dem, mittelſt Angabe der Nr. des Flurbuches oder Grundbuches und der Namen der Angränzer näher zu bezeichnenden Grundſtücke, auf welchem die Torfgräberei angelegt werden ſoll, in dem Maasſtab von 0 der natürlichen Größe, worauf der Plan, nach welchem der Torf nach und nach ausgeſtochen werden ſoll, und die amzulegenden Entwäſſerungsgräben bis zur Einmündung des letzten der⸗ ſelben in den der Gegend zugehörigen Hauptentwäſſerungsgraben, Bach oder Fluß, angegeben ſind. 5 Im Falle jedoch der letzte Entwäſſerungsgraben eine ſolche Länge enthält, daß er auf dem genannten Riſſe nicht angegeben werden kann, ohne dieſen allzuſehr zu vergrößern, iſt derſelbe nur inſoweit darauf „ 148. einzuzeichnen, als es wegen ſeiner Verbindung mit den übrigen Entwäſſerungsgraͤben der Torfgräberei noͤthig iſtz über ſeine weitere Fortſetzung iſt aber alsdann ein beſonderer Riß in%s ooo der natürlichen Länge beizufügenz b) die Meßregiſter uber die vorgenommenen Nivellements, nebſt einer darauf gegründeten Berechnung der Tiefe des Gefälles der anzulegenden Entwäſſerungsgräben, ſo wie der hiernach möglichen Tiefe der Austorfung. §. 3. Die Kreisräthe, oder Landräthe, haben die bei ihnen eingereichten Geſuche dem betreffenden Kreisbaumeiſter mitzutheilen, welcher hierauf die Localitäten einzusehen, die Ausführbarkeit des Plans, die Art und Weiſe der anzulegenden Torfgruben und Abzugsgräben ꝛc.— zu unterſuchen und zu prüfen haben.— Ueber das Reſultat dieſer Local⸗Unterſuchung, wozu die Lokalpolizeibehörde und derjenige, welcher die Torf⸗ graͤberei zu betreiben beabſichtigt, zuzuziehen und wozu auch die Beſitzer der angränzenden Grundſtücke ein⸗ zuladen ſind, hat der Kreisbaumeiſter den Befund dem Kreisrath, oder Landrath, mitzutheilen und damit ſein Gutachten, ob und unter welchen Bedingungen dem Geſuche zu willfahren ſey, zu verbinden. §. 4. Mit Rückſicht auf das Gutachten des Kreisbaumeiſters(S. 3.) ſind die angebrachten Geſuche entweder, unter Anführung der entgegenſtehenden Hinderniſſe, von dem Kreisrath oder Landrath, abzuweiſen, oder es iſt die nachgeſuchte Erlaubniß zu ertheilen. In letzterem Falle muß die Conceſſions⸗Urkunde die erforderlichen Beſtimmungen über den Betriebs⸗Plan der Torfgräberei, über die nöthigenfalls durch Pfähle oder Steine zu bezeichnende Grenze des zur Torfgräberei zu benutzenden Grundſtücks, die Breite der Torfgruben, die Reihefolge, in welcher letztere anzulegen, die Richtung, Breite und Tiefe der Abzugsgräben, die Tiefe der zuläſſigen Austorfung und die ſonſtigen etwa nöthigen polizeilichen Beſtimmungen für den Betrieb des Torfgrabens enthalten. §. 5. Das Ausgraben des Torfes darf in der Regel nur bis zu einer Tiefe ſtatt finden, bei welcher noch eine natürliche Entwäſſerung möglich iſt. Nur dann iſt eine Ausnahme hiervon zuläſſig, wenn entweder a) die Torfgrube mit einem aus höherer Gegend fließenden Graben in unmittelbare Verbindung gebracht wird, wodurch ein beſtändiges Zu⸗ und Abfließen von Waſſer in hinlänglicher Menge ſtatt findet, ſo daß das Waſſer in der Grube nie ſtagnirend wird, in welchem Falle hinſichtlich des Zuleitungsgrabens ebenſo das Erforderliche dem Geſuche beizufügen iſt, wie es oben wegen der Entwäſſerungsgräben vorge⸗ ſchrieben iſt; oder wenn f b) die Grundbeſitzer ſich verbindlich machen, binnen einer ihnen von der Polizeibehörde beſtimmt n Friſt die Grube bis zu dem Punkt der mittleren Waſſerhöhe des Abzugs⸗Canals wieder aus⸗ zufüllen; oder c) wenn der Grundbeſitzer mittelſt gehörig eingerichteter Schöpfmaſchinen das Waſſer aus den Torfgruben entfernt. §. 6. Ob und unter welchen näheren Bedingungen und Vorſichtsmasregeln eine Torfgräberei auf Grundſtücken hinter Dämmen, wo das Entſtehen von Quellwaſſer zu beſorgen iſt, geſtattet werden kann, bleibt in den einzelnen Fällen unſerer Entſchließung vorbehalten. §. 7. Die Torfgruben können nur in einer nach den Localverhältniſſen zu beſtimmenden Entfernung von Dämmen und Ufern, ſodann in einer Entfernung von wenigſtens 4 Klaftern von Staats- und Pro⸗ vinzialſtraßen und Vicinalwegen(von der Grenze des zur Straße gehörigen Eigenthums bis zum nächſten Rande der Grube gemeſſen) ferner in einer Entfernung von wenigſtens 2 Klaftern von Feldwegen, Waſſer⸗ leitungen und Bauwerken aller Art nnd in einer Entfernung von wenigſtens 2 Fuß von angrenzenden, in die vorher genannten Cathegorien nicht gehörigen, fremden Grundſtücken, wenn die Beſitzer der letzteren nicht etwa eine geringere Entfernung zugeben, angelegt werden, inſofern nicht beſondere Umſtände eine noch größere Entfernung nothwendig machen. Außerdem muͤſſen die Torfgräbereien, wenn dies von der Polizei⸗ behörde mit Rückſicht auf die Localitaͤten etwa als nöthig erkannt und angeordnet werden ſollte, mit einer beſonderen Einfriedigung umgeben werden. §. 8. Das Torfgraben an der äußeren Grenze der Torfgruben, darf nur ſtufenweiſe vorgenommen werden, ſo daß auf jeden Fuß Abſtand ein Fuß Tiefe kommt. §. 9. Zuwiderhandlungen gegen die in den vorhergehenden§.§. enthaltenen Beſtimmungen, ſowie gegen die in den Conceſſions-Urkunden zum Betrieb der Torfgräberei enthaltenen Vorſchriften und gegen die in dieſer Beziehung von den Kreisräthen, oder Landräthen, getroffen werdenden ſpeciellen polizeilichen Anordnungen werden mit einer polizeilichen Geldbuße von 1—10 fl. beſtraft. Außerdem ſind die Zu⸗ widerhandelnden verbunden, die vorſchriftswidrigen Anlagen zu entfernen, oder denſelben die vorgeſchriebene Einrichtung zu geben, widrigenfalls die desfalls erforderlichen polizeilichen Masregeln auf Koſten der Schuldigen vollzogen werden. 5 §. 10. Die nach b. 9. erkannt werdenden Geldſtrafen, wovon der Denunciant, ſo weit ſie baar eingehen, ein Drittheil erhält, werden im Fall der Uneinbringlichkeit mit 40 kr. für jeden Tag in Gefängniß verwandelt. §. 11. Die Koſten, welche durch die aus Veranlaſſung der Geſuche um Erlaubniß zum Torfgraben nöthig werdenden techniſchen Unterſuchungen entſtehen, fallen den betreffenden Petenten zur Laſt. ö §. 12. Die Beſtimmungen der gegenwärtigen Verordnung ſind im Allgemeinen auch auf die bereits beſtehenden Torfgräbereien anwendbar; es haben jedoch die Kreisräthe, oder Landräthe, nach vorausge⸗ gangener Beſichtigung durch die Kreis baumeiſter, hinſichtlich der Torfgräbereien, wobei ſeither einzelne der langen, Geb bauwürdige, vorhanden fi werth wäre, gerathen ind. hurückzurufen laget in Anf die Grundeig Darn Die gro an ſümmili Be Von ne Hunge Dad Groß Dam Weg, ſowi lung desfal daß alsdann, n Dienſtes dei foo Comme Darn — Ung Das S macht aber lichkeit der 1 9 20 geg Crwahnut gegraben en vorge⸗ deſtimmt eder aus, aus den derei auf den kann, Ertfernung und Pro⸗ nuͤchſten a Waſſer⸗ en, in die eten nicht tine noch er Polihei⸗ mit einer genonmm eu, ſopie 1b gegen zeilichen die Zu⸗ ſchriedem oſten der eingthen, erwandelt. orfgrabtt die bertin porausge⸗ elne de * 149 K* dei neuen Anlagen zu befolgenden techniſchen Vorſchriften nicht zur Anwendung gekommen ſind, zu verfügen, unter welchen näheren Beſtimmungen und binnen welcher Friſten die jenigen Vorkehrungen getroffen werden müſſen, welche erforderlich ſind, um auch dieſen Torfgräbereien die nach jenen Vorſchriften erforderlichen Einrichtungen zu geben. §. 13. Die Kreisräthe, Landräthe, Kreisbaumeiſter und Ortspolizeibehörden haben die Befolgung der in gegen wärtigem Regulative enthaltenen Vorſchriften gehörig zu überwachen. Dar mſtadt am 23. Februar 1841. du Thil. Prinz. Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an Großh. Provinzial— Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen. Unter Bezug auf das in rubricirtem Betreff unterm heutigen von uns erlaſſene Ausſchreiben pemerken wir Ihnen, daß die in§. 2. dieſes Ausſchreibens beſtimmte Friſt zur Einreichung von Geſuchen um Genehmigung des Betriebs von Torfgräbereien fär das Jahr 1841 ausnahmsweiſe bis Ende April erſtreckt werden kann. Bei dieſer Veranlaſſung glauben wir Sie darauf aufmerkſam machen zu müſſen, daß, da bis jetzt uns keine Fälle bekannt geworden ſind, in welchen Gemeinden von der ihnen im Art. 24 des Geſetzes vom 27. Mai 1821, die Abtretung des Privateigenthums zu öffentlichen Zwecken betreffend, ertheilten Befugniß, die Abtretung von im Eigenthum der Privaten befindlichen, Torflager enthaltenden, Grundſtücken zu ver⸗ langen, Gebrauch gemacht hätten, gleichwohl aber zu vermuthen iſt, daß noch in vielen Gemarkungen bauwürdige, im Eigenthum von Privaten befindliche, jedoch zu andern Zwecken bisher verwendete, Torflager vorhanden ſind, deren Benutzung als ſolche mit Nückſicht auf die geſtiegenen Holzpreiſe ſehr wünſchens⸗ werth wäre, die Beſtimmungen jenes Artikels des erwähnten Geſetzes, wie es ſcheint, in Bergeſſenheit gerathen ſind. Wir beauftragen Sie daher, den Ortsvorſtänden dieſe geſetzliche Vorſchrift ins Gedächtniß zurückzurufen und ſie zu disponiren, auf deren Grund die in ihren Gemarkungen etwa vorhandenen Torf⸗ lager in Anſpruch zu nehmen, damit die Torfgräberei von den Gemeinden ſelbſt betrieben, oder dadurch die Grundeigenthümer zu deren Betrieb veranlaßt werden. Darmſtadt am 23. Februar 1841. du Thil. Prinz. Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmiliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſchen Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg. Betreffend: Das Gehen der Gensdarmen auf verbotenen Wegen bei Verrichtung ihres Dienſtes. Von nachſtehendem höchſten Erlaſſe ſetzen wir Sie durch Abdruck zu Ihrem Bemeſſen in Kenntniß. Hungen und Friedberg am 17. April 1842. Follenius. Küchler. Das Großherzoglich Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gehzl. Provinzial⸗ Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Grhzl. Kreisraͤthe. Damit für ſolche Fälle, wo Gensdarmen bei der Ausübung ihrer Dienſtverrichtung einen verbotenen Weg, ſowie Felder oder Wieſen, betreten, eine alle Anſtände beſeitigende Vorſchrift hinſichtlich der Behand— lung desfallſiger Anzeigen beſteht, finden wir uns veranlaßt, hierdurch zu beſtimmen: daß der Gensdarm, welcher zum Zwecke der Erfüllung ſeines Dienſtes genöthigt iſt, Felder, oder einen zum gewöhnlichen Gebrauche verbotenen Weg— Feld- oder Waldweg— zu betreten, keinen Frevel begehe. Wir beauftragen Sie, hiernach die Ortspolizeibehörden zu inſtruiren, und bemerken zugleich, daß ſich alsdann, wenn es etwa zweifelbaft iſt, ob der Gensdarm genoͤthigt geweſen ſey, zur Erfüllung ſeines Dienſtes den zum gewöhnlichen Gebrauche verbotenen Weg zu betreten, deshalb an das einſchlägige Divi⸗ ſions⸗Commando, oder in höherer Inſtanz, an das Gensdarmerie-Commando zu wenden iſt. Darmſtadt am 9. März 1842. du Thil. Prinz. Weſen Umgebungen von Hungen. 2. an Frequenz dadurch gewonnen, daß zwei Ebauſſeen! Das Städtlein Hungen iſt zwar ſehr alt, 9 es durchkreuzen. Uns hat nur gewundert, daß ſie: ü 444% Zeit ſter gekoſtet haben würde, wäre anderweitig, doppelt; wieder erſetzt worden.* Wollen wir uns in dem Städtfein ein wenig; s geſchiebt ſeiner ſchon zur Zeit Karls des Großen Erwähnung, und wird da Houngun genannt. umſehen, ſo werden wir zwar nicht ſehr Vieles aber 5 Eins und das Andere finden, was Bedeutung dit. Das Schloß iſt nicht ſehr geſchmackvoll. Das, was jetzt von demſelben ſteht, iſt, wie die Aufſchrift ſagt, vom Grafen Wilhelm Moritz zu Solms— Braunfels und ſeiner Gemahlinn„Magdalena Sophia von Gottes Gnaden gebohrne Landgräfin zu Heſſen ꝛc.“ alſo zu Ende des 17ten oder zu Anfang des 18. Jahrhunderts erbaut worden. Der Schloßgar⸗ ten mit ſeinen ungeheuern Wällen und ſonſtigen Anlagen bietet für die Bewohner faſt zu jeder Jah—⸗ reszeit einen angenehmen Spaziergang dar. Von dem Schloſſe wollen wir die Kirche beſuchen. Es iſt dieſes Gebäude aus ſehr verſchiedenen Zeiten. Das Chor iſt wohl aus dem fünfzehnten Jahrhun⸗ dert, der Thurm aber in der Mitte viel älter und wohl aus der Uebergangsperiode um 1240 herum, das Schiff endlich laut der Aufſchrift vom Jahr 1601. In dem Chore befindet ſich das Grabmal des Grafen Otto von Solms vom Jahr 1616. Außerhalb der Kirche ſtehen noch 2 Grabſteine, wo— von Einer dem Herrn Langsdroff, Keller zu Hoingen, 1555 gewidmet, das andere daneben aber vom Jahr 1569 iſt. Sonſt wüßten wir in dem Städlein nichts Merk⸗ würdiges mehr aufzufinden. Die Gegend um Hungen trägt noch ganz den Charakter der Wetterau; es wechſelt maͤßige Höhe und Thal angenehm ab, und da die Stadt jetzt Chauſſeen hat, ſo kann man auf denſelben bequem nach den bedeutenderen der Nachbarorte zu jeder Jahreszeit gelangen. Wer aber ein Freund von Waldparthieen iſt, der kann hier Befriedigung fin⸗ den; beſonders nach Nordweſten und Nordoſten ſtrei⸗ chen weitläufige Waldungen. Aber am Liebſten be⸗ ſucht man doch von Hungen aus das ſogenannte Feldheimer Wäldchen. Es liegt daſſelbe weſtlich der von Hungen nach Inheiden führenden Chauſſee, und hat ſeinen Namen von einem längſt ausgegangenen Dorfe, welches in alten Urkunden Veltheim oder Feltheim geſchrieben wird, auch wohl unter dem Namen Velheimer und Fallheimer marca vorkommt. Noch vor Kurzem fand man auf der höchſten Gegend des Waldes, welche für den Augenblick als Feld bebaut wird, und zwar an der Stelle, welche man„an der Capelle“ bezeichnet, die Trümmer einer alten Mauer, ſodann einen alten Schlüſſel und ein Kettchen. Es ſcheint demnach, daß entweder auf dieſer Stelle der ausgegangene Ort nebſt der Kirche geſtanden habe, oder daß we—⸗ nigſtens eine alte Capelle daſelbſt zu ſuchen ſey. Bekanntmachungen von Behoͤrden. N Edicetalladung. (161) Ueber das äußerſt geringe Vermögen des Abraham Strauß zu Fauerbach II. iſt der Concurs erkannt und Liquidationstermin auf * 150* Mittwoch den 25. Mai, Morgens 8 Uhr, anberaumt werden, wo Forderungen an die Con— cursmaſſe bei Strafe des Ausſchluſſes geltend zu machen ſind. Friedberg den 31. März 1842. Ghzgl. Heſſ. Gräfl. Solmſiſches Landgericht Hofmann. Bekanntmachung. (463) Die der freien Stadt Frankfurt eigenthuͤm⸗ lich zuſtehenden zum Reſſort der Käͤmmerey gehörigen 1 Obererlenbacher Terminey gelegenen drei Güter⸗ ücke 1) XI.. 134 Klft. oder 76 Ruth. Acker⸗ land am Niedererlenbacher Weg an Georg Franck, Y XII.%s. 123 Klft. oder 70 Ruth. an der Rierhohle an Heinrich Winderling, 3) XVI.. 175 Klft. oder 100 Ruth. an der Katzenſtirn an Caspar Feucht II., ſollen Donnerſtag den 28. April a. c., Vormittags 11 Uhr, auf dem Rathhaus zu Obererlenbach an den Meiſtbietenden verkauft werden, und liegen die Verkaufsbedingungen bei dem großh. Herrn Buͤrger⸗ meiſter Ohmeis in Obererlenbach zur Einſicht offen. Frankfurt a. M. den 6. April 1842. Stadtkämmerey. Verſteigerung von Bauarbeiten. (512) Dienſtag den 3. Mai, Vormittags 11 Uhr, ſollen zu Niederurſel die zur Erbauung eines neuen Pfarrhauſes daſelbſt erforderlichen Arbeiten und Ma⸗ terialien an die Wenigſtnehmenden öffentlich ver⸗ ſteigert werden. Nach dem Voranſchlag beträgt: 1) Maurer ⸗Arbeitslohn 660 fl. 49 kr. 2) Steinhauerarbeit 343„ 24„ 3) Zimmerarbeit 908„ 49„ 4) Dachdeckerarbeit„ 5) Schreinerarbeit 558 6) Schloſſerarbeit 498„ 36„ 7) Glaſerarbeit 196„—„ 8) Weißbinderarbeit n 9) Spenglerarbeit 82, 42„ Außerdem wird die Lieferung von 16 Cub.⸗Kl. Bruchſteinen, 52000 Stück Backſteinen, 102 Buͤtten Kalk und 5,6 Eub.⸗Kl. reinem Sand daſelbſt ver⸗ geben werden. Pläne, Voranſchlag und Bedingungen liegen bei dem gr. heſſ. Bürgermeiſter der Gemeinde Nieder⸗ Urſel zur Einſicht offen. Friedberg den 18. April 1842. Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler. Oeffentliche Bekanntmachung. (508) Das Großh. Hofgericht der Provinz Ober⸗ heſſen hat den Daniel Gärtner und deſſen Ehefrau, Maria geborne Schäfer, zu Kirchgöns der Verwaltung ihres Vermögens entſetzt und deren Stellung unter Curatel verſuͤgt. Nachdem nun den⸗ ſelben in der Perſon des Anton Gärtner zu Kirch⸗ göns ein Curator beigegeben worden iſt, wird die⸗ gelegener Cleebe Sttei 7 dis 30 Brand Gemar Iffentlich a Uf ingen 2 (458) 5 10 Uhr, w dem vorhi findlichen. öffentlich ve di ln, Fuß hoch. Friedb 0 (498) Di wird in hie verleben! heſtehend, an ſich ſe genannt öffentlich Fried Berſteig. (328) 9 10 das Fertig auf der S len von e lic an di Fried 1 udgeriche 1 tigenthüg. 3 gehörige drei Güter, 9 Lauth Luth. Acker acher cher Wez . an der Winderling, duld. an der Judt II. * mutags Hendach an d liegen die ern Bürger, nſecht offer. ammerey. gs 11 Uhr, eines neuen en und Ma⸗ entlich ver⸗ 00„ 17 5 6 0„ — 1 3355 40 1 „2, Nu 1 10 Cub Al 102 Butter daſelbſt brl⸗ lets bei dee Nieder⸗ zbaumtiſter L. ung. vin Ober⸗ b deſſen u Kirchgont a8 und derti en nun den Aer zu Kirch⸗ 1, wird die⸗ „ 151* ſes hierdurch mit dem Anfuͤgen zur offentlichen Kennt⸗ niß gebracht, daß rechtsverbindliche Geſchäfte mit den genannten Eheleuten, ohne Zuſtimmung ihres Curators, nicht mehr abgeſchloſſen werden können. Butzbach den 13. April 1842. Gr. Heſſ. Landgericht In Verhinderung des Landrichters Calmberg, Aſſeſſor. Lohrinden-Verſteigerung. (457) Die in den Domanialwaldungen der Her⸗ joglichen Oberförſterei Cleeberg für dieſes Jahr ſich ergebenden Lohrinden ſollen Freitag den 29. April 1842 und zwar 40 des Morgens 10 Uhr auf dem Rathhauſe zu Cleeberg aus den in der Cleeberger Gemarkung gelegenen Diſtricten Cleebaum Lr Theil circa 65 Centner, Streitpald Zr Theil circa 120 Centner, ) des Nachmittags 2 Uhr auf dem Rathhauſe zu Brandoberndorf, aus dem Diſtricte Gönsrod, Gemarkung Haſſelborn, circa 40 Centner, oͤffentlich an den Meiſtbietenden verſteigert werden. Uſingen den 19. März 1842. Herz. Naſſ. Receptur Franz. Bekanntmachung. ü (458) Freitag den 20. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, werden in dem Rathhauſe zu Vilbel die bei dem vorhinigen Hauptzollamtsgebäude daſelbſt be⸗ findlichen beiden Reviſionsſchoppen auf den Abbruch öffentlich verſteigert. Jeder derſelben iſt circa 51 Fuß lang, 45 Fuß breit und bis an das Dach 17 Fuß hoch. f Friedberg den 9. April 1842. Der großh. heſſ. Rentamtmann Bu ß. Hofraithe-Verſteigerung. (498) Dienſtag den 3. Mai, Vormittags 8 ½ Uhr, wird in hieſigem Rathhauſe, die Hofraithe des dahier verlebten gr. Rabbiners Faibiſch Frankfurter beſtehend, Pag. und Nro. ½, in einem Wohnhauſe an ſich ſelbſt und die Judengemeinde, und Pag. und Nro. ½s eine Hofraithe, beſtehend in einem Wohn⸗ haus an ſich ſelbſt und Aron Samuel Nauheimer, genannt Neuhof, mittelſt Meiſtgebot in Eigenthum öffentlich freiwillig verſteigert. Friedberg den 18. April 1842. In Auftrag der Erben, Der Beigeordnete Bender. Verſteigerung von Chauſſirarbeiten zu Büdingen. (528) Freitag den 29. April l. J., Vormittags 10 Uhr, ſoll zu Büdingen im Gaſthaus zur Poſt das Fertigen der Fahrbahn, Gräben und Seitenpfäde auf der Staatsſtraße von Büdingen gegen Gelnhau⸗ fen von circa 27 Abtheilungen zu 100 Klafter öffent⸗ lich an die Wenigſtnehmenden verſteigert werden. Friedberg den 21. April 1842. Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler. Almeien⸗ Verpachtung. (529) Samſtag den 7. Mai, Morgens 9 Uhr, werden in hieſigem Rathhauſe die Begraſungen der ſtädtiſchen Almeien, benebſt einem Stück Grabland auf der ehemaligen Koppelweide an der Uſa, 48 Ruthen haltend, ſowie auch ein geebnetes Stück Land an dem Hohlweg vor dem Fauerbacher Thor, öffent⸗ lich meiſtbietend verpachtet. Letzteres Stück wird auf die Dauer von drei Jahren in Pacht gegeben. Friedberg den 25. April 1842. Der Beigeordnete Bender. Arbeits-Verſteigerung. (530) Freitag den 6. Mai, Vormittags 10 Uhr, ſollen auf dem hieſigen Rathhauſe die an der hie⸗ ſigen Waſſerleitung und zur Einrichtung der Brun⸗ nen erforderlichen Arbeiten und Lieferungen an die Wenigſtfordernden öffentlich verſteigert werden. Hiervon beträgt: 10 Maurerarbeit, voranſchlagt zu 375 fl. 30 kr. 2) Steinhauerarbeit 320% 125 3) Zimmerarbeit 108„ 56„ 4 Dachdeckerarbeit 25„ 30 5) Schreinerarbeit 14„ 20„ 6) Schloſſerarbeit 58% 32% 7) Weiß binderarbeit 9„—„ 8) Pflaſterarbeit 70„—„ 9) Fertigung und Zuwerfen der Gräben für die Leitung 130„ 24„ Ferner Lieferung von 5 eiſernen Brunnenkaſten, wiegen circa 3773 Pfd., 50 eiſernen Röhren 4“ im Lichten weit, 280 Stück 2“ und 100 Stück 1½“ weit, wiegen zuſammen 12530 Pfd. und 3 Cub. Klaftern Uſakies. Die Voranſchläge und Bedingungen liegen bis 1 Termin bei dem Unterzeichneten zur Einſicht offen. Friedberg den 24. April 1842. Der Beigeordnete Bender. Gras-Verſteigerung. (531) Freitag den 29. d. M., Nachmittags 4 Uhr, wird an Ort und Stelle die diesjährige Grasbe— nutzung in dem vorderen Hirſchgraben, im Orangerie— garten, auf dem Burgwalle und an dem nicht zum Straaßenbau verwendet werdenden Theil des Burg— bergs öffentlich verſteigert. Friedberg den 23. April 1842. Der großh. heſſ. Rentamtmann Buß. Bekanntmachung. (532) Der auf den 13. Mai d. J. in dem Gr. Landkalender eingetragene Echzeller Vieh- und Kraͤ— mermarkt wird nicht an dieſem Tage, ſondern ſchon Dienſtag den 3. Mai abgehalten, was hiermit zur offentlichen Wiſſenſchaft gebracht wird. Echzell den 24. April 1842. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Reitz. Oeffentliche Ladung. (333) Alle diejenigen, welche Anſprüche irgend einer Art an den Nachlaß der zu Obereſchbach ver⸗ lebten Johannes Dippels Eheleute haben, werden aufgefordert, ſolche ſogewiß Mittwoch den 4. Mai, Morgens 9 Uhr, dahier anzuzeigen und zu begründen, als ſonſt auf ſie bei der Erbtheilung keine Rückſicht genommen wird. Groskarben den 12. April 1842. Grhzl. heſſ. Landgericht daſelbſt Muhl. Schmidt. Holzverſteigerung. (534) Donnerſtag den 28. d. M., Vormittags 10 Uhr, ſoll in hieſigem Gemeindewald, Diſtrikt Spies, nachſtehendes Holz, als: 11 Stecken nadel Scheitholz, „„ Prügelholz, 8 7„ ͤ Stockholz, 1050 Stück Wellen nadel Reisholz, 3961„ Dich 3 5 Schichten weich Reisholz, 26 Stuck nadel Bauholz, 300 Cubikfuß enthaltend, öffentlich verſteigert werden. Es wird dieſes mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vor der Verſteigerung, um 9 Uhr, am Rathhauſe dahier 700 Stück birken Reif⸗ ſtangen verſteigert werden. Holzhauſen den 22. April 1842. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Ried. Fruchtverſteigerung. (535) Montag den 2. Mai, Morgens 9 Uhr, ſollen auf dem herrſchaftlichen Speicher zu Mün⸗ zenberg 25 Malter Waizen, o 80„ Gerſte und 9„ Da meiſtbietend verſteigert werden. Arnsburg am 23. April 1842. Der gräfl. Rentamtmann Fabricius. Arbeits ⸗-Verſteigerung. (536) Mittwoch den 4. Mai l. J., des Nachmit⸗ tags um 2 Uhr, ſollen die für 1842 nöthigen Schrei⸗ nerarbeiten im Schulhauſe zu Obermörlen, beſtehend: 1) in Fertigung von 4 neuen Subſellien, 2) 1 neuen Tafel, 3) 2 Geſtellen und 4) in Herſtellung der alten Subſellien, zuſammen zu 48 fl. voranſchlagt, auf der Gemeinde⸗ ſtube daſelbſt öffentlich an die Wenigſtnehmenden verſteigert werden. Obermörlen den 22. April 1842. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Nicolai. Lieferung von Brunnenröhren. (537) Mittwoch den 4. Mai, Mittags 12 Uhr, ſoll dahier die Lieferung von 300 topferdenen Röh⸗ * 152* ren, ſ. g. Steinbrand, zur Waſſerleitung von dem Roöhrbrunnen in die Weede, öffentlich an den We⸗ nigſtnehmenden in Accord gegeben werden. Steig⸗ liebhaber wollen ſich zur beſtimmten Stunde einfinden. Diejenigen Bürgermeiſter, welche in ihren Ge⸗ meinden ſolche Topfbrenner haben, werden erſucht, dieſelben noch beſonders von Obigem in Kenntniß zu ſetzen. Södel den 19. April 1842. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Schneider. Privat⸗ Bekanntmachungen. 780 fl. (521) Curatelgelder liegen gegen gerichtliche Hy⸗ pothek zu 5% zum Ausleihen bereit bei Schmiedmeiſter Wilhelm Ritzel in Friedberg. 500 fl. (538) Vormundſchaftsgeld liegen bei dem Unter⸗ zeichneten gegen gerichtlichen doppelten Einſatz zu 4½ prCt. zum Ausleihen bereit. Vilbel den 2. März 1842. Chriſtian Kreiling. Ein braver Burſche kann bei mir in die Lehre treten. G. Steup, Poſamentier und Damaſtweber. Einen weitſpurigen Wagen, (540) der noch nicht lange gefahren wird, hat zu verkaufen Franz Leonhard in Okarben. Empfehlung. (541) Auf meiner nach niederlaͤnder Manier neu errichteten Kalkbrennerei zwiſchen Vilbel und der Friedberger Warte, an der Frankfurter Straße gelegen, werden im Laufe dieſer Woche neue Transporte fertig, welche ich à 1 fl. 24 kr. per Butte abgebe, was ich, um mehrfacher An⸗ frage zu begegnen, hiermit meinen geehrten Ab⸗ nehmern mittheile, und ſie zugleich verſichere, daß ſie ſich bei gefaͤlliger Abnahme ſtets der billigſten, beßten und prompteſten Bedienung verſichert halten koͤnnen. Preungesheim den 11. April 1842. Johannes Luͤdike. Großes Preis⸗Kegelſchieben, (542) zu welchem die Herren Kegel⸗Liebhaber hoͤflichſt einladet, findet Sonntag den 1. Mai im Garten des Unterzeichneten ſtatt, und wird dasſelbe, wenn es an dieſem Tage nicht ausge⸗ hen ſollte, am darauf folgenden Sonntage be⸗ endigt. J. M. Simon zu den drei Schwertern. (539) Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Binderunagel in Friedberg. 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