tiges, benebſt 6 dit Läm⸗ lüge und Intelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen und die angrenzenden Bezirke im Beſondeten. M19. 1842. = Sonnabend, den 5. Maͤrz Amtlicher Theil. —— Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Burgermeiſter des Kreiſes Hungen, ſowie an ſämmtliche Großh. Heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg. Betreffend: Das neue Feldſtrafgeſetz, nun die Verbeſſerung der Feldpolizei, insbeſondere Anſtellung, Dienſt⸗ und Gehalts⸗Verhältniſſe der Feldſchützen. In obiger Beziehung iſt von Höchſtpreißlichem Miniſterium verordnet worden: 1. In jeder Gemeinde muß in der Regel wenigſtens Ein Feldſchütze angeſtellt ſeyn; Ausnahmsweiſe iſt es jedoch zuläſſig, Gemeinden von kleinen Gemarkungen mit andern Gemeinden in Einen Feldſchützen⸗ bezirk zu vereinigen. Die Anſtellung mehrerer Feldſchützen für eine Gemeinde oder einen Feldſchutzbezirk iſt erforderlich, wenn wegen Ausdehnung des Bezirks, wegen gebirgigen oder von Flüſſen und großen Bächen durchſchnittenen Terrains, wegen in der Mitte liegenden Waldungen, wegen der großen Zahl begangen werdender Frevel u. ſ. w., es nicht möglich iſt, den Bezirk durch Einen Feldſchützen gehörig ſchützen zu laſſen. Wenn insbeſondere die Feldgemarkung einer Gemeinde zwiſchen 2000 und 4000 Morgen enthält, muͤſſen zwei bis drei, bei einem großeren Flächengehalt eine verhältnißmäßig größere Zahl ſtändiger Feldſchuͤtzen angeſtellt werden, es ſey denn, daß genügend dargethan werden kann, daß eine geringere Zahl zureichend ſey. In ſolchen Ausnahmsfällen wird es jedoch öfters nöthig ſeyn, wenigſtens fur die Dauer der Erndtezeit einen weiteren Feldſchuͤzen auf Tagelohn anzunehmen, ſowie es überhaupt häufig als 3 erſcheint, während der Sommer⸗ und Herbſtmonate noch beſondere nächtliche Schutzwachen anzuordnen. 2. Neben den ſtändig angeſtellten Feldſchützen können einige rechtliche Guͤterbeſitzer auf den Feldſchutz verpflichtet werden, und es iſt zu wünſchen, daß dieſe Einrichtung eine größere Ausdehnung als bisher erhalte. Die Guͤterbeſitzer, welche ſich auf den Feldſchutz verpflichten laſſen, übernehmen durch dieſe Ver⸗ pflichtung die Verbindlichkeit, alle von ihnen entdeckt werdenden Frevel zur Anzeige zu bringen. 3. Die Feldſchützen werden, nach Vernehmung des Gemeinderaths, von dem Bürgermeiſter auf Widerruf, alſo niemals blos auf ein Jahr oder eine beſtimmte Zahl von Jahren, ernannt. Der Buͤrger⸗ meiſter hat von jeder ſolchen Ernennung, unter Beiſchluß des Berathungsprotokolls des Gemeinderaths die Anzeige dem ihm vorgeſetzten Kreisrathe zu machen, worauf, wenn gegen die Ernennung nichts zu erinnern iſt, die Verpflichtung veranlaßt werden wird. Um prüfen zu können, ob die erfolgte Wahl als angemeſſen erſcheint, müſſen die Berichte oder Berathungsprotokolle über Alter, Geſundheits-Umſtände, bisherige Aufführung und Beſchäftigung, insbeſondere auch darüber, ob der ernannte Feldſchuͤtze leſen und ſchreiben kann, genaue Auskunft enthalten. Bei nicht zweckmäßig befundener Wahl wird eine anderweitige Ernennung veranlaßt werden. Es iſt Aunzuläſſig, den Feldſchützen auch zu andern gemeinheitlichen Dienſten, welche ihn in Verrichtung der ihm als Feldſchuͤtzen obliegenden Geſchäfte abhalten, z. B. zu den Functionen eines 1 — ̃— „ 80». Gemeindedieners oder Nachtwächters, zu verwenden. Dagegen kann der Feldſchutz und der Forſtſchutz, wo die Lokalverhältniſſe es geſtatten, in Uebereinſtimmung mit der Forſtbehörde, einer und derſelben Perſon uͤbertragen werden. f 5. Der Gehalt der Feldſchützen wird nach Anhörung der Ortsvorſtände, von dem Kreisrathe, mit Beachtung der größeren und geringeren Schwierigkeiten der Handhabung des Feldſchutzes, der Größe und Ausdehnung der Feldgemarkung, und der ſonſtigen obwaltenden Localverhältniſſe, in einer Weiſe feſtgeſetzt, daß der Feldſchütz ſein Auskommen damit zu finden im Stande iſt. Ueber den einem Feldſchützen zu verwilligenden Gehalt wird demſelben von dem Kreisrathe eine Urkunde ausgeſtellt— und ſowie die Orts⸗ vorſtände nicht befugt ſind, ohne Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde, eine Verminderung des feſtgeſetzten Gehaltes eintreten zu laſſen, ebenſo bedarf jede von den Ortsvorſtänden etwa beantragte Ge⸗ haltszulage der Genehmigung des Kreisraths. 6. Iſt ein Feldſchuͤtze nachläſſig in ſeinem Dienſte, oder macht er ſich überhaupt einer Amtsver⸗ letzung ſchuldig, ſo iſt von dem Bürgermeiſter darüber eine Anzeige an den Kreisrath zu erſtatten, worauf, nach vorausgegangener Unterſuchung, das Nöthige disciplinariſch verfügt, oder der Feldſchütz nach Befund zur Beſtrafung an das Gericht verwieſen, oder wenn die Umſtände dazu geeignet ſind, nach vorhergegan⸗ gener Vernehmung des Gemeinderaths, aus Gründen der Verwaltung entlaſſen werden wird. Erſcheint die Entlaſſung eines Feldſchützen aus andern Urſachen: Kränklichkeit, Unbrauchbarkeit ꝛc. nöthig, oder wünſcht der Feldſchütz ſelbſt entlaſſen zu werden, ſo iſt ebenfalls vorerſt die Entſchließung des Kreisraths einzuholen. l ale iſt den Ortsvorſtaͤnden die eigenmächtige Entlaſſung der Feldſchuͤtzen, aus welchem Grunde es auch ſeyn mag, bei Strafe unterſagt, dagegen aber auch der Bürgermeiſter zur Verantwortung zu ziehen, wenn er es unterläßt, von Dienſtvergehen der Feldſchuͤtzen oder ſouſtigen Mängeln oder Gebrechen des Feldſchutzes die pflichtmäßige Anzeige zu machen. Dieſe Beſtimmungen theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit, und erwarten, daß Sie deren Befolgung überall genügend überwachen. In Beziehung auf die dermalen für jede Gemeinde feſtgeſetzten Gehalte der Feldſchützen, und die in einigen Gemeinden nöthigen Veränderungen in dem Perſonal derſelben ꝛc. werden wir Ihnen in der Kurze das Erforderliche eröffnen. Hungen und Friedberg den 1. März 1842. Follenius. J. V Krach, Kr.⸗Sekr. Dieſelben an dieſelben. Betreffend: Die Verrechnung der von einzelnen Gemeinden zu beziehenden Feldſtrafen in der dritten Claſſe. In denjenigen Gemeinden, welche Feldſtrafen zu beziehen haben, ſind ſolche vom Jahre 1843 an in der dritten Claſſe,(Nr. 64 des Budgets) zu vereinnahmen. Hungen und Friedberg den 1. März 1842. Follenius. J. V. Krach, Kr.⸗Sekr. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen. Betreffend: Die Inſtruction für die Feldſchützen, insbeſondere die von den Feldſchützen als Erkennungszeichen zu tragenden Schilde. Die von den Feldſchützen als Erkennungszeichen für ihre Eigenſchaft zu tragenden meſſingene Schilde ſollen an einem Kuppel unter dem Rocke, in der Weiſe getragen werden, daß wenn der Rock aufgeknüpft wird, das Schild ſogleich auf der Bruſt ſichtbar wird. Damit dieſelben gleichförmig werden, und um möglichſte Koſtenerſparniſſe herbeizuführen, beabſichtige ich, dieſelben nach dem mir mitgetheilten gezeichneten Muſter für die Feldſchützen im ganzen Kreiſe bei einem und demſelben Meiſeer fertigen zu laſſen, und fordere ſie deshalb auf, binnen 8 Tagen anzuzeigen, wie viele Feldſchützen in ihren reſp. Gemeinden ange⸗ ſtellt ſind, und wieviele ſolcher Schilde Sie nöthig haben. Hungen am 1. März 1842. Follenius. Derſelbe an dieſelben. Betreffend: Einen in der Nacht vom 25. auf den 28. Februar 1842 zu Wohnbach verübten Diebſtahl. Nachſtehende Gegenſtände ſind in der Nacht vom 25. auf den 26. dieſes Monats in Wohnbach ge⸗ ſtohlen worden. Sie werden beauftragt, die zur Entdeckung des Diebes und der geſtohlenen Gegenſtände geeigneten Mittel anzuwenden. Samut Nachmittags Fritdt Monatli Uhren nicht r. —— Zur! Wie tdeil welche zu Be Heſſen, bekannt Erne Friedrich Wil von und zu Naßhden grundherrli enheim all! habe auged und ſogar, ihrer erſten neuen Scan nur durch el buen Gewa ich nich übel ihnen vergeb namentlich Leuten“ Unte doppelten p. der Tteue, und als mei belegt und gen Vortheil ber fuldiſch * 81 441. Lerzeichuſß. 1) Bei Georg Klein II.: a) ein grüner Weibsrock von Bieber, b) ein beiderwollener brauner Weibsrock, c) ein beiderwollener Weibsrock mit blauem Einſchuß. 2) Bei Philipp Bommersheim III.: a) eine Holzart, b) zwei paar wollene Mannsſtrümpfe, e) zwei blaue leinene Schürzen, d) ein braun katunenes gedrucktes Halstuch, e) eine weiße Kinderwindel. Hungen am 8. Februar 1842. Follenius. Derſelbe an dieſelben. Betreffend: Die Jahrmärkte zu Ullrichſtein. Die auf den 31. März und 1 April d. J. fallende Ulrichſteiner Vieh- und Krämermärkte ſind wegen des am 1. April eintretenden jüdiſchen Feiertags auf den 30. und 31. März verlegt worden. Ich beauftrage Sie daher dies oͤffentlich bekannt machen zu laſſen. Hungen am 28. Februar 1842. Follenius. Einladung. Sämmtliche zum Friedberger Lehrkreiſe gehörigen Lehrer werden zu einer Verf ammlung auf Mittwoch den 9. März l. J. Nachmittags um zwei Uhr, im Lokale des ſtadtiſchen Schulhauſes, hiermit eingeladen. Friedberg den 2. März 1842. Localſection des Großherzoglich Heſſiſchen Gewerbvereins. In Auftrag: Der Rektor Prof. Ph. Dieffenbach. 2 Monatliche Sitzung Montags den 7. März. Vorträge: über die Haupturſachen, warum gewöhnliche Uhren nicht richtig gehen, durch Verſuche erläutert, — über das Waſchen mit Waſſerdämpfen. Soldan. Zur wetterauer Chronik.) Wir tbeilen unſern Leſern nachſtehende Aktenſtücke mit, welche zu Beyendeim, Kreiſes Friedberg im Großherzogtbum Heſſen, bekannt ge macht wurden. D. Red. Erneuerte Vogteiordnung. Friedrich Wilhelm Guſtav Adolph, Freiherr Rau von und zu Holzhauſen, Erb-Grund Gerichts- und Schirm⸗Herr zu Beyenheim, Schloß Dorheim, Nordeck, Winnen und Wermertshauſen, kurfürſt— lich heſſiſcher Hauptmann ꝛc. dc. Nachdem ich habe wahrnehmen müſſen, daß meine grundherrlichen Unterthanen und Hinterſaſſen zu Bey— enheim all' die Nachſicht, welche ich ihnen bisher habe angedeihen laſſen, nur mit Undank vergelten und ſogar, anſtatt ſich durch den nachtheiligen Erfolg ihrer erſten Gewaltthätigkeit warnen zu laſſen, einen neuen Scandal veranlaßt und ſich, wahrſcheinlich aber nur durch einige Rädelsführer, zu einer neuen ſtraf⸗ baren Gewaltthat haben verleiten laſſen, wodurch ich mich überzeugt habe, daß Güte und Geduld bei ihnen vergeblich ſind, ſo habe ich beſchloſſen ihnen und namentlich meinen, mir„gleich andern angehörigen Leuten“ unterthänigen Vogteipflichtigen, welche ihre doppelten Pflichten des Reſpekts, des Gehorſams und der Treue, welche ſie als grundherrliche Hinterſaſſen, und als meine Vogteileute gegen mich ſchuldig ſind, verletzt und mit Füßen getreten haben, auch diejeni⸗ gen Vortheile zu entziehen, welche ſie bisher als Beſitzer der fuldiſchen Vogtei⸗Lehn⸗Güter durch mein Zulaſſen genoſſen haben, und dagegen das Rechtsverhältniß der Vogteigüter, welches ſeit einigen Jahren nicht mit der gehörigen Strenge gehandhabt worden iſt, nun⸗ mehr ſo zu ordnen und feſt zu halten, wie es ſich dem Vogtei⸗Inſtrument und den Rechten nach gehort und gebührt, jedoch mit dem Unterſchied, daß dabei der Unſchuldige nicht mit dem Schuldigen leiden ſoll. — Ich habe daher verfügt und verordnet wie folgt: 1) Ber jährliche Vogteitag oder das ſogenannte Vogtei-Gericht, die Zuſammenkunft der Vogtei— pflichtigen zur Lieferung ihrer Gülte und Anerken— nung ihrer Vogteipflichtigkeit, ſoll künftig nicht mehr wie ſeit den letzten Jahren auf den St. Eliſabethens— tag, ſondern nach Vorſchrift des Vogtei-Weißthums pünktlich auf jeden Dienſtag nach St. Martinitag, im Fall ich ſolches nicht ſelbſt abhalte, durch mei⸗ nen Rentmeiſter der Rentei Beyenheim, oder wen ich ſonſt damit beauftrage, in meinem Hof zu Beyen— heim wie von Alters herkommen gehegt und gehalten und dabei jedesmal das Vogtei-Juſtrument vorgele— ſen und daß dies geſchehen, protokollirt werden 2) Wiewohl das Beſthaupt der früher Leibeignen— Vogteileute abgelößt iſt, ſoll doch nichtsdeſtoweniger ein Verzeichniß aller mir unterthänigen Vogteipflich tigen geführt und jedesmal mit dem Vogtei Inſtru⸗ ment abgeleſen werden. 3) Wer von dem Vogteigut hat, alſo vogteipflich tig iſt, ſoll in Selbſtperſon zu rechter Tageszeit zum Vogteitage erſcheinen, und wer daſelbſt nicht vünkt lich erſcheint, der ſoll unnachläſſig; un dice ſtatttten⸗ mäßigen 7½ Albus oder 15 Kreuzer f 5 Atrafe * 82* fallen und dieſelbe ſogleich nach dem Vogteitag durch meinen Rentmeiſter executiviſch beigetrieben werden. 4) Es ſoll ein jeder Vogtei-Mann ſein Vogtei⸗ huhn künftig in Natur geben und kein Geld mehr dafür genommen werden. Doch wird mein Rentmei⸗ ſter angewieſen von denjenigen Vogteileuten, welche ſich bisher als treu und gehorſam gegen mich bezeigt haben und fernerhin bezeigen, das Vogteihuhn auch ferner mit 10 Kreuzer bezahlt zu nehmen, nicht aber von denjenigen, welche ſich den ſeitherigen re— belliſchen Umtrieben angeſchloſſen haben. 5) Welcher Vogteipflichtige ſeinen Vogtei-Wai— zen, Hafer, Zins oder Vogtei-Huhn nicht vor Son— nenuntergang an den Rentmeiſter liefert, der ſoll in die ſtatutenmäßigen 15 Turnos, oder 37½ Kr. Strafe genommen und dieſelbe unnachſichtlich durch die Rentei beigetrieben werden. 6) Es ſoll künftig keinerlei Veräußerung oder Verpfändung von Vogtei-Gütern, wie bisher aus Nachſicht geſchehen, mehr geduldet und zugelaſſen werden, es habe der Vogteipflichtige dann vorher auf eine von ihm einzureichende unterthänige Vor⸗ ſtellung von mir die ausdrückliche Zuſtimmung erhal⸗ ten und dem Rentmeiſter vorgelegt, und ſei ſomit auf mein vogteiherrliches Verkaufs-Recht verzichtet worden. Die Vorſtellungen können die Vogteileute an den Rentmeiſter abgeben, und dieſer hat ſich in ſeinem Bericht jedesmal darüber zu äußern, ob ſich der Nachſuchende von den gegen die Ortsherrſchaft verſuchten pflichtvergeſſenen Umtrieben fern gehalten hat; den Rädelsführern diefer Complottanten aber kann derſelbe ſogleich eröffnen, daß ihnen unter keiner Bedingung der Veräußerungs-Conſens wird ertheilt werden. Wer von den Vogteileuten den Conſens zur Veräußerung eines vogteipflichtigen Grundſtückes auch erhalten hat, der ſoll künftig pünktlich am ſoge— nannten Vogteigericht den Käufer in das Vogtei-Re⸗ giſter ein- und ſich ausſetzen, oder ab- und zuſchrei⸗ ben laſſen, andernfalls er ſogleich dem Gericht we— gen unterlaſſenen Ab- und Zuſchreibens angezeigt und zur Strafe gebracht werden ſoll. 7) Ebenſo ſoll es bei allen Theilungen und Gü⸗ terabtretungen gehalten werden. 8) Auch werden alle und jede Veräußerungen an Perſonen, die nicht der Rentei Beyenheim unter- geben ſind, namentlich von adliche oder geiſtliche Per⸗ ſonen, oder den Großherzoglichen Staatsfiscus für null und nichtig erklärt, und ſollen die Güter, welche etwa demohngeachtet an ſolche Perſonen, veräußert worden ſind, alsbald vindicirt werden. 9) Sollen die 3 fl., welche die Vogteileute bis zum J. 1822 bei Abhaltung des Vogteigerichts gegeben ha— ben, nicht mehr geſchenkt, ſondern unter die Vogteileute uach ihrer Anzahl repartirt und von ihnen bezahlt werden. Mein Rentmeiſter hat dieſe Verordnung zur Aus- führung zu bringen und alle meine Vogteileute haben aich Janach zu achten. Urkundlich meiner Unterſchrift und meines Siegels. Hanau am 24. Dezember 18414. Freiherr Rau von und zu Holzhauſen. Verfügung. Friedrich Wilhelm Guſtav Adolph, Freiherr Rau von und zu Holzhauſen, Herr zu Beyenheim, Schloß Dorheim, Nordeck, Winnen, Wermerts— hauſen, kurfürſtlich heſſiſcher Hauptmann ze: ꝛc. Nachdem ich mich überzeugt habe, daß meine Hin⸗ terſaſſen zu Beyenheim um ſo pflichtvergeſſener gegen mich zu handeln ſuchen, je mehr ich gegen ſie nach⸗ ſichtig bin, daher ich mich veranlaßt ſehe, alle bis⸗ herigen Rückſichten gegen ſie gufzugeben, ſo wird hiermit von mir verordnet und verfügt: 1) Die ſeither aus Nachſicht mit 12 Kreuzer per Stück genommenen Rauch- oder Faſtnachts-Hühner, ſollen von meinen Beyenheimer Hinterſaſſen künftig in Natur und zwar nicht mehr bei den andern Gefällen im Herbſt, ſondern auf den feſtgeſetzten Tag, Faſt⸗ nacht jeden Jahres, erhoben werden. ) Mein Rentmeiſter iſt angewieſen, denjenigen meiner Hinterſaſſen, welche ſich bisher als treu und gehorſam gegen ihre Ortsherrſchaft benommen haben und auf Faſtnacht die bisher bezahlten 12 Kreuzer fur ihr Huhn pünktlich entrichten, die Hühner fer⸗ nerhin für dieſen Preis zu überlaſſen, von allen denjenigen aber, welche an den ſcandalöſen Auf— tritten gegen mich Theil genommen haben, die Hüh⸗ ner nur in Natur anzunehmen; und ſobald als die Lieferung nicht pünktlich erfolgt, ſogleich mit Zwang gegen dieſelben vorzuſchreiten. 3) Derſelbe wird ſodann darauf ſehen, daß keine ſchlechten oder kranken Huͤhner gegeben werden, und wird daher ſolche, welche nicht als gut und geſund zu betrachten ſind, zurückweiſen und die Exekution darauf einleiten, daß richtig und gute Hühner ge— liefert werden. 4) Hinſichtlich der zu liefernden Gänſe und an⸗ derer Natural-Gefälle wird mein Rentmeiſter ange— wieſen, ſich ebenfalls nach dem Benehmen der Schul— digen zu richten und von denjenigen, welche ſich zu der erwähnten pflichtvergeſſenen Parthei ſchlagen, ſolche ebenfalls in Natur und nicht mehr in dem bisher aus Gnade angenommenen geringen Geld— Preiſe anzunehmen. Wonach ſich zu achten. Urkundlich meiner Unterſchrift und meines Siegels. Hanau am 24. Dezember 1841. Freiherr Rau von und zu Holzhauſen. Verein zur Unterſtützung hülfs⸗ bedürftiger proteſtantiſcher Gemeinden. Es iſt von vielen Seiten der Wunſch geäußert worden, es möge ſich auch in unſerer Wetterau, welche ſonſt ſchon einen fri⸗ ſchen evangeliſchen Sinn in evangeliſcher That vielfach beurkundet habe, ein Filial⸗Verein zu dem großen, von Herrn Hofprediger Dr. Zimmermann in Darmſtadt in Anregung gebrachten Verein zur Unterſtützung hülfsbedürftiger proteſtan⸗ tiſcher Gemeinden, bilden und man hat mich aufgeſordert, zur Einleitung eines ſolchen, eine Verſammlung dahier zu ver⸗ anlaſſen, als dem Mittelpunkte der Wetterau, welcher ſich beſon⸗ ders dazu eigne. Da die Sache nicht allein ganz unzweideutig, ſondern dem evangeliſch chriſtlichen Geiſte vollkommen entſprechend Unter den, vor! ungen, meiſttie a 1 f ge hn „ brüder/ 1 M we lche e end 9. n 1 Zi örun rech 12 5 5 Beppe berſammell. 0 1d ürdber Bekanntm Git Neertel Ga 3 dll de Pilger unt Schleich Keaufſchilings ſe Friedberg! Bek 256) Eugen 1 den 10. 2 gerung bei Fra nicht abgehalten Friedberg! Lohri (257) Dienſta Uhr, werden auf der dies jahrigen J) in Gemeinden 2 1 I 8) I 6 0 I 7 Holzhauf In Auftra 2 2 Ar (258) Mont Uhr, ſollen in arbeiten, als: a) U Manrerar 9 Scheiner 0 Glaſerarb 0 Schloſerg 0 b Steindecke 0 Aeord gege Holzhauſel „ 83*. iſt ſo gebe ich gern dieſer Aufforderung nach, und lade alle meine Amtsbrüder, Mitbürger und Glaubensgenoſſen hier und in der Umgegend, welche ſich für den Gegenſtand intereſſiren, ein, Mittwoch den 9. März, Morgens um 10 Uhr, ſich zur Abörung des Zimmermann'ſchen Statuten⸗Entwurfs und zur vorläufigen Befprechung im Trapp'ſchen Gaſthauſe dahier zu verſammeln. Friedberg den 2. März 1842. Bekanntmachungen von Behoͤrden. 1 Dr. Crößmann. Güter ⸗Verſteigerung. N (238) In Auftrag des Herrn Gemeindebaumeiſters Findernagel in Bensheim werden Mittwoch den 9. Närz, Vormittags 10 Uhr, deſſen nachbezeichnete in der Burg⸗Gemarkung liegende Güterſtuͤcke mittelſt Neiſtgebot in Eigenthum verſteigert, als: 3 Viertel Garten neben Herrn Morell und 3 Viertel desgleichen neben Herrn Kirchenrath Pilger und dem vormaligen Seminargarten. Schließlich wird bemerkt, daß zur Zahlung des Kaufſchillings ſechs jährige Termine feſtgeſetzt werden. Friedberg den 26. Februar 1842. Der Beigeordnete Bender. Bekanntmachung. (256) Eingetretener Hinderniſſe wegen kann die auf den 10. März angekündigte Mobiliar⸗Verſtei⸗ gerung bei Frau Geh. Kirchenräthin Fertſch dahier licht abgehalten werden. Friedberg den 2. März 1842. Der Beigeordnete Bender. Lohrinden-Verſteigerung. (257) Dienſtag den 22. d. M., Vormittags 10 Uhr, werden auf hieſigem Rathhauſe die Ergebniſſe der diesjährigen Lohrinden, als: 1) im Gemeindewald zu Holzhauſen 500 Centner, I 5„Niedereſchbach 500— 55 5„Obererlenbach 200 5 * 7 7 7 Obereſchbach 200* Zuſammen 1400 Centner. unter den, vor dem Ausgebot zu eröffnenden Beding⸗ ungen, meiſtbietend verſteigert. Holzhauſen den 1. März 1842. In Auftrag der betheiligten Hrn. Buͤrgermeiſter Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Ried. Arbeits-Verſteigerung. (258) Montag den 7. d. M., Nachmittags um 3 Uhr, ſollen in hieſigem Rathhauſe nachſtehende Bau⸗ arbeiten, als: a) an dem Rathhauſe: 1) Maurerarbeit, voranſchlagt zu 13 fl.— kr. 2) Schreinerarbeit 230„, 3) Glaſerarbeit 11„—„ 4 Schloſſerarbeit 1„ 30„ b) am Schulhauſe: Steindeckerarbeit, voranſchlagt zu 15 fl. n Accord gegeben werden. Holzhauſen den 1. März 1842. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Ried. Holzverſteigerung. (259) Mittwoch den 9. d. M., Morg. 9 Uhr, ſollen im Oberrosbacher Gemeindewald, Diſtrikt Salzberg, 10 3¾ Stecken nadel Scheitholz, 2 3 77 7 Prüugelholz, 8 2 5„ Stockholz, 4) 2562½ Stück eichen Wellen, 5) 200„ nadel Wellen, 6 2„ eichen Werkſtämme, 7 4„ nadel Bauſtämme und 2 Stangen, 8) 24„ eichen Stangen, an die Meiſtbietenden verſteigert werden. Die Herrn Buͤrgermeiſter werden erſucht, dieſes in ihren Gemeinden bekannt machen zu laſſen. Oberrosbach am 2. März 1842. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Lämmer. Bekanntmachung. (260) Dienſtag den 8. d. M., Vormittags um 10 Uhr, wird das Ausgraben und Reinigen des durch den hieſigen Exercierplatz ziehenden Seegrabens, auf dem Militär⸗Verwaltungsbüreau dahier, verſteigert. Friedberg den 2. März 1842. J. A. Gölz, Oberquartiermeiſter. Arbeits-Verſteigerung. (261) Dienſtag den 8. d. M., Nachmittags 3 Uhr, ſollen in der Bürgermeiſterei dahier die Reparatur- Arbeiten an dem hieſigen Rathhauſe und Gemeinde⸗ backofen, wobei die Maurerarbeit und das Stellen der Materialien zu 110 fl. voranſchlagt iſt, an den Wenigſtnehmenden in Accord gegeben werden. Niedereſchbach den 2. März 1842. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter i„Fah; Holzverſteigerung im Münſterer Gemeinde⸗ wald Reviers Hochweiſel. (262) Mittwoch den 9. März, 1842, Vormittags 9 Uhr, ſoll in dem Diſtrikt Hangrigenberg nachbe⸗ nanntes Holz, unter den vor der Verſteigerung be— kanut gemacht werdenden Bedingungen, auf Ort und Stelle an die Meiſtbietenden verſteigert werden. 19 38 Stecken buchen Scheitholz, 29 8 30 Prügelholz, 3) 39 5 Stockholz, friſches. Die Gr. Bürgermeiſter werden erſucht, ſolches in ibren Gemeinden bekannt machen zu laſſen. Münſter am 27. Februar 1842. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Theis. Arbeits-Verſteigerung. (263) Montag den 7. März, Vormittags 10 Uhr, ſoll die Fertigung der Gemeindebauarbeiten, welche in Zimmer⸗, Maurer-, Schreiner- und Schloſſerar⸗ beiten beſtehen, und im Ganzen zu 210 fl. voran⸗ ſchlagt ſind, an die Wenigſtnehmenden auf hieſigem Rathhauſe in Accord gegeben werden. Rodheim den 28. Februar 1842. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Jacobi. „% 84. Privat⸗Bekanntmachungen. 200 fl. (216) liegen in der Kirchenkaſſe zu Steinfurth gegen gerichtliche Verſicherung zum Ausleihen bereit. Mobilien ⸗Verſteigerung. (255) Dienſtag den 8. März und die darauf fol⸗ genden Tage, jedesmal um 8 Uhr Morgens anfan⸗ gend, werden nachfolgende Gegenſtände gegen gleich baare Zahlung erbvertheilungshalber öffentlich da⸗ hier verſteigert, als: 10 2 hellbraune Wallachpferde, 2) 5 Kuͤhe, 3 Rinder, worunter 1 trächtiges, 3) 3 fette Schweine, 1 Faſſelſchwein benebſt 6 Sprengern,. 2 85 4) 15 Stück Schaafe, worunter mehrere mit Läm⸗ mern, 5) 1 vollſtändiger Wagen, mehrere Pfluͤge und eiſerne Eggen, 6) 1 vollſtändiger Karrn, und mehrere gute Pferde⸗ geſchirre, 7) mehrere Ketten und andere zur Oekonomie ge⸗ hörige Gegenſtände, 8) 1 Fegmühle, 9) 1 Brandweinbrennerei⸗Geſchirr, der Keſſel 1½ Ohm haltend, 3 Maiſchbütten, Kuͤhlton, Kar⸗ toffelfaß und Mühle, ſowie 1 Kartoffel⸗Waſch⸗ bütte, 10) mehrere Sorten Fäſſer und Buͤtten, 11) mehrere Futter Roggen⸗ und Futterſtroh, 12) ungefähr 100 Malter Kartoffel. Södel. Johannes Stier J. 150 fl. (264) liegen in der hieſigen Kirchenkaſſe zum Aus⸗ leihen bereit. Oberwöllſtadt den 28. Februar 1842. Veith, Kirchenrechner. Aufforderung. (265) Wenn Jemand noch eine Forderung an mich zu machen hat, wolle ſich bis zum 19. März d. J. melden. Nauheim den 1. März 1842. Weiß, Salinen ⸗Inſpector. 1100 fl. (266) werden innerhalb des hieſigen Landgerichts ⸗ bezirks gegen doppelte Verſicherung zu leihen geſucht. Nr. 23, 40 und 46 des Intelligenzblattes (267) von 1841 werden zu kaufen geſucht von der Expedition dieſes Blattes. Aufforderung. (268) Alle diejenigen Herrn, welche von meinen Güterſtuͤcken gekauft und noch nicht den Achtentheil entrichtet haben, werden erinnert, daß Petritag vorü⸗ ber iſt, wo die Zinſen vom 23. Februar an berech⸗ net werden. Friedberg. H. Preußer. Große Kunſtvorſtellung. (2699 Mit hoher obrigkeitlicher Bewilligung wird Unterzeichneter nächſten Sonntag den 6. März im Saale des Herrn Peter Mann eine große Kunſt⸗ vorſtellung mit neuen Abwechſelungen im Weltthea⸗ ter geben, und wird ſich hierbei der berühmte Seil⸗ tänzer auf dem Schlappſeile vorzüglich auszeichnen. Kaſſe⸗Eröffnung um 3 Uhr. Anfang halb 4 Uhr. Zweite Vorſtellung Montag 7 Uhr. Ruutz. Ein Schreinermeiſter (270) in der Nähe von Friedberg ſucht einen Lehr⸗ ling. Ausgeber dieſes ſagt wer. Geſchäftseröffnung. (271) Ich zeige hierdurch ergebenſt an, daß ich dahier mein Geſchäft als Sattler und Tapezierer eröffnet habe, und bitte meine Freunde und Gönner, ihnen die Verſicherung gebend, daß ich ſtets für gute Arbeit ſorgen werde, um recht zahlreichen Zuſpruch. Meine Wohnung iſt in der Uſergaſſe bei Hr. Schuh⸗ macher Storck. Friedberg den 2. März 1842 ö G. W. Klein. Aufforderung. (272) Alle diejenigen, welche mit mir noch in Ge⸗ genrechnung ſtehen, werden hierdurch erſucht, ſich mit mir binnen 14 Tagen zu berichtigen, indem nach dieſer Zeit ſonſtige Anſprüche nicht mehr geltend ge⸗ macht werden können. Friedberg den 2. März 1842. Valentin Scheuermann, Spenglermeiſter. Ein vollſtändiges Logis (273) iſt zu vermiethen bei Chriſtoph Zerling. Zwei vollſtändige Wohnungen (249) mit allen Bequemlichkeiten ſind in meinem Hauſe, Nr. 470 auf der breiten Straße, zu vermie⸗ then und iſt der mittlere Stock Anfangs April, der obere hingegen den 1. Juni d. J. zu beziehen. Friedberg im Februar 1842. Die Wittwe Sieck. Fruchte⸗Preiſe hier in Friedberg: Waizen, alter: 12 fl. 40 kr., neuer: 12 fl.— kr. Korn: 6 fl.— kr. Gerſte: 4 fl.— kr. Hafer: 2 fl. 30 kr. Früchte⸗Preiſe zu Frankfurt, am 21. Febr.: Waizen: 11 fl.— kr. Korn: 5 fl. 45 kr. Gerſte:— fl.— kr. Hafer: 2 fl. 42 kr. Erbſen:— fl.— kr. Fruüchte⸗Preiſe zu Mainz, am 25. Febr.: Waizen: 12 fl. 8 kr. Korn: 6 fl. 22 kr. Gerſte: 4 fl. 24 kr. Hafer: 3 fl. 10 kr. Erbſen:— fl.— kr. Die Polizeitaxe fuͤr die Städte Friedberg und Butzbach bleibt in kommender Woche unverändert. Der großh. heſſ. Kreisrath d. K. F. Küchler. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. Betteflend: Der pra vom 14. v. 5 Fereiusausſchuſ von Vorſchlage Verſammlung die Jvterrſſente Friedde Sie dad an ein Exem Bureau des Fried Ae gro an die Groß Vickſtadt, Ez is ſe Medicinalordnn cut 1 un . 60. 9 odtr die Mensch uunächt w white J.