eboren harina, „ geb. Imbros, geboren e Eliſe gelmine, aſt, geb. Mirz. iu, geb. Närz. „Herrn März. Marz. Friedrich ohlfahrts richter Cheſſau, tg Hauß es Söͤhn⸗ — 1 n verordnungen, bin ich daher mehrfachen Anträgen gemäß zu folgender Polizeiverfügung veranlaßt: intelligenzblatt 4 ſür die berhessen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. 16. Sonnabend, den 18. April 1640. Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die betreff. Kirchenvorſtaͤnde und die großh. Bürgermeiſter reſp. Lokalpolizeibehoͤrden des Kreiſes. Betreffend: Die Sittenpolizei. Die in obigem Betreffe heute von mir erlaſſene Polizei⸗Verfuͤgung empfehle ich Ihrer beſonderen Beachtung. Sie, die großh. Bürgermeiſter und Localpolizeibeamten insbeſondere, haben dieſelbe alsbald in üblicher Weiſe bekannt zu machen und mit Strenge auf deren Handhabung achten zu laſſen. Ich ver⸗ ſehe mich dabei zu den großh. Bürgermeiſtern, daß ſie in dieſem für die Geſittung ihrer Gemeinden ſo hoͤchſt wichtigen Gegenſtande ſelbſt überall mit gutem Beiſpiele vorangehen werden. Namentlich erwarte ich in dieſen Beziehung, daß an Sonn- und Feiertagen keine Verſteigerungen oder andere öffentliche Dienſt⸗ akte vorgenommen werden, daß vor beendigtem Nachmittagsgottesdienſte keine Gemeinderathsverſammlungen ſtattfinden und während des Gottesdienſtes keine öffentlichen Bekanntmachungen am wenigſten bei der Schelle erfolgen. Auch ſchärfe ich das bereits beſtehende Verbot, daß an Sonn- und Feiertagen keine Jahrmärkte gehalten werden dürfen hiermit ein. Sollten hier oder da, in der beigedruckten Polizeiver⸗ fügung etwa nicht vorgeſehene öffentliche Sittenverletzungen einreißen, ſo wollen die großh. Kirchenvorſtände reſp. die Lokalpolizeibehörden desfalls ſpecielle Polizeibefehle beantragen. Ein beſonderes Verdienſt werden ſich die Lokalpolizeibehörden um Beförderung der Sittlichkeit erwerben, wenn ſie auf die nach gemeinem Rechte ſtrafbaren Unzuchtsverbrechen ein recht wachſames Augenmerk richten und überall, wo dieſe öffentlich hervortreten oder begründeter Verdacht dazu vorliegt, ſtrenge polizeilich einſchreiten. Namentlich werden zuweilen in einzelnen Städten und Orten gegen liederliche Dirnen geſchärfte Maasregeln nöthig werden, deren ſpecielle Beantragung ich eintretenden Falls erwarte, im Allgemeinen aber hier ſchon bemerke, daß das nächtliche Herumſchwärmen ſolcher Dirnen polizeilich durchaus zu verhindern iſt, und deshalb alle dergleichen Perſonen, welche nach der Polizeiſtunde noch auf der Straße ſich hexumtreibend betroffen werden, arretirt die Nacht über in gefänglicher Ver⸗ wahrung behalten, des anderen Tages aber zur Anzeige gebracht werden ſollen. Friedberg den 10. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küſch ler. f Polizei-Verfügung. 5 Eine veredelte durch Religion geheiligte öffentliche Sitte iſt nothwendig zur Erreichung des Staatszwecks und zur Begründung wahren Volksglückes. Kann und darf auch die Polizeibehörde jene Sitte nicht durch Zwangsvorſchriften dictiren, ſo iſt es doch ihre Aufgabe, ſie vor Entartung zu bewahren und darüber zu wachen, daß das Sittengeſetz nicht durch Aergerniß erregende Sittenloſigkeit Einzelner öffentlich verletzt werde. In Erneuerung und Ergänzung der desfalls bereits vorliegenden älteren Polizei— — Ind usßiuslaia nu awägza en bt tl ne 13 3 1e: 2 „ 114 1) Wer öffentlich unſittliche reſp. ſchamloſe Reden führt oder Handlungen begeht oder dergleichen Lieder ſingt, ſoll, in ſoweit die Geſetze nicht etwa eine haͤrtere Strafe verhängen, mit einer Polizeiſtrafe von 3—5 fl. oder entſprechender Gefängnißſtrafe belegt werden. 2) Wer durch öffentliche ſittenloſe Darſtellungen, ſittenverletzende pantomimiſche Vorſtellungen, Malen oder Ankleben von Bildern, Zeichen oder Figuren von unſittlicher Bedeutung an Häuſern oder andern öffentlich ſichtbaren Orten, durch öffentliche Verbreitung ſittenverletzender Bilder und Figuren u. dgl. m. die gute Sitte auf Aergerniß erregende Weiſe verletzt, unterliegt derſelben Strafe. 3) Oeffentliche Schimpf- und Läſterreden, welche einen Zuſammenlauf von Menſchen veranlaſſen, ſollen eine Strafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr. nach ſich ziehen. Arten dieſelben aber in Realinjurien aus, ohne gleichwohl den Charakter eines gemeinſtrafrechtlichen Vergehens anzunehmen, ſo ſoll dieſe Strafe nach dem Ermeſſen des Polizeigerichtes bis zu 5 fl. oder entſprechende Gefängnißſtrafe erhöht werden. 4) Innerhalb der Städte und Ortſchaften iſt ferner jedes rohe lärmende Geſchrei, jedes ungebühr⸗ liche Spektakelmachen, und überhaupt jeder die öffentliche Ordnung ſtörender Unfug bei 30 kr. bis 1 fl. 30 ke. Strafe verboten. 5) Hinſichtlich des Verbots der öffentlichen Spinnſtuben und der Beſtrafung des desfallſigen Unfugs bleibt es bei den ſchaͤrferen Rechtsbeſtimmungen der Regierungsverordnung vom 31. Dezember 1812. 6) Eben ſo behält es rückſichtlich des Verbotes und der Beſtrafung der ſittenverderblichen Hazard⸗ ſpiele und des Teller- und Würfelſpiels, ſowie des Geld- und Waarenausſpielens auf Kirchweihen und Jahrmärkten bei den höchſten Verordnungen vom 18. November 1809 und 22. Februar 1819 ſein Be⸗ wenden, und wird auf dieſe Vorſchriften ausdrücklich hiermit verwieſen. 4 7) Als Strafſchärfungsgrund ſoll es in den Fällen 1—4 betrachtet werden, wenn die verbotenen Handlungen auf einen Sonn- oder Feiertag geſchehen. 8) An Sonn- und Feiertagen muß überhaupt während des Gottesdienſtes in der Nähe der Kirchen die einer chriſtlich religiͤſen Andackt entſprechende Ruhe herrſchen. Wer dieſe durch Lärm oder eine ge⸗ räuſchvolle Verrichtung ſtört, verfällt in 1—5 fl. Strafe. 9) Insbeſondere iſt an Sonn- und Feiertagen bis nach beendigtem Nachmittags-Gottesdienſte der Gewerbsbetrieb, reſp. die Verrichtung häuslicher Arbeiten auf der öffentlichen Straße, und der Betrieb geräuſchvoller Gewerbe, ſelbſt innerhalb der Hofraithen bei 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. Strafe verboten. 10) Desgleichen aller Schacher und Handel. 11) Ebenſo die Verrichtung von Feld und andern öffentlichen Arbeiten. 120 Geräuſchvolle Gewerbe und Arbeiten, namentlich auch das Auf- und Abladen von Frachtwagen ꝛc. dürfen an Sonn- und Feiertagen auf der öffentlichen Straße bei gleicher Strafe gar nicht ſtattfinden. 13) Ausnahmen von den Beſtimmungen unter 9—12 ſind nur in einzelnen dringenden Fällen unter der Bedingung ſtatthaft, daß die beſondere Erlaubniß des Ortsgeiſtlichen dazu von Seiten des betreffenden Bürgermeiſters zuvor erwirkt worden iſt. 14) Während des Gottesdienſtes ſollen, mit Ausnahme der Apotheken, alle Kauf- und Kramläden und alle Bäcker⸗ und Metzgerbuden geſchloſſen ſeyn, auch das öffentliche Ausſtellen oder Aushängen von Waaren nicht ſtattfinden, widrigenfalls eine Strafe von 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. erfolgt. 15) Während derſelben Zeit ſollen die Bier-, Wein- und Brandweinſchenken für Einheimiſche ge⸗ 9 9 ſeyn. Der hiergegen handelnde Wirth verfällt in 3—5 fl., jeder Gaſt aber in 1 fl. bis 1 fl. 30. trafe.— a 16) Würde aber ein Schenk- oder Gaſtwirth zu der gedachten Zeit förmliches Zechen oder Singen, Jauchzen u. ſ. w., Kegelſpiel u. a. dgl. Spiele, oder Muſikmachen innerhalb ſeiner Hofraithe oder ſeines Wirthſchaftslecals, einerlei, von Einheimiſchen oder Fremden, dulden, ſo ſoll derſelbe jedesmal in die höchſte Strafe mit 5 fl., jeder Theilnehmer aber in 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. Strafe verurtheilt werden. 17) Dürfen vor beendigtem Nachmittagsgottesdienſte keinerlei Künſtler, oder Beſitzer von Sehens⸗ würdigkeiten, bei Meidung einer Strafe von 3—5 fl., ihre Künſte oder Sehenswürdigkeiten zeigen. Endlich 18) Iſt während des Gottesdienſtes das Aus- und Eintreiben von Vieh zur Weide oder davon zu⸗ rück bei 5—15 kr. für jedes einzelne Stück, wenn es ganze Heerden betrifft aber bei 1 fl. 30 kr. bis 5 fl. Strafe verboten. 19) Ein Gulden Geldſtrafe wird einem Tag Gefäaͤngniß gleichgeachtet und ſollen alle uneinbringliche Geldſtrafen nach dieſem Maaßſtabe in Gefängnißſtrafe verwandelt werden. 20) Die Denuncianten erhalten ein Drittheil der erkannten einbringlichen Strafen. Alle Polizeibehörden und Polizeioffizianten ſind angewieſen, auf die Befolgung dieſer Polizeiver⸗ fuͤgung genau zu achten, auch jede Zuwiderhandlung vorſchriftsmäßig bei mir anzuzeigen. Friedberg den 10. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Kuͤ ch ler. 5 ret leh Es den beſi derbotenen er Kirchen k eine ge⸗ denſte der er Betrieb ten. achtwagen tattfinden. len unter treffenden kramläden ingen von niſche ge⸗ 1 fl. 30. r Singen, der ſeints zal in die erden. Sehens⸗ Endlich davon zu⸗ 0 Ff. s ringliche Poligeivel⸗ Friedberg 4 115* Das großherzoglich heſſiſche Landgericht Friedberg an ſaͤmmtliche großherzoglich heſſiſche Buͤrgermeiſter und Beigeordneten des Bezirks. Betreffend: Die Vormundſchaftsrechnungen von 1839. Sämmtlichen Curatoren Ihrer Gemeinden nungen vom abgelaufenen Jahre, ſoweit ſolche dermale zu ſt für jeden Säumigen, zwar bei Vermeidung einer Strafe von 1 Rthlr. Friedberg den 13. April 1840. wollen Sie alsbald eröffnen laſſen, daß ſie ihre Rech⸗ len noch zu ſtellen ſind, innerhalb 3 Wochen, und einzureichen hätten. Hofmann. Osterlied. Des Chriſten Hoffnung.“) a du, o Tochter von Jehova's Throne, Ja du, o chriſtliche Religion, Du lächelſt in dem Schmuck der Dornenkrone Mild wie ein Engel auf den Erdenſohn. Du, du erhellſt mit deinem Himmelsglanze Den Sterblichen des Lebens Dornenpfad; Du winkſt uns freundlich mit dem Palmenkranze, Wenn einſt die bittre Scheideſtunde naht. O glaub' und hoff'! ſo lauten deine Worte, Du frommer Chriſt, auf rauher Lebensbahn; Einſt ſchwinget an des Grabes dunkler Pforte Dein frommer Geiſt verklärt ſich himmelan. O glaub' und hoff“! Ein hoͤhres Weſen lohnet, Ein Weſen, das ſich Menſchenvater nennt; Ein Weſen der Gerechtigkeit, das tbronet Dort über jenem blauen Firmament. O glaube, hoffe! jede deiner Zähren, Die hier dem naßgeweinten Aug' entrinnt, Wird vielfach einſt dir dort die Freuden mehren, Wo mit den Engeln wir vereinet ſind. Nur der, wer ſtandhaft glaubt und hofft hienieden In dieſeen Pilgerland der Zeitlichkeit, Nur du, o frommes Herz, du findeſt Frieden Dort in dem beſſern Land der Ewigkeit. *). Wir haben in Nro. 15. unſers Jut. Blattes vom Jahr 1838 unſern Leſern aus dem Nachlaſſe des im Jahr 1831 verſtorbenen Prälaten und geiſtl. Geheimenraths Schmidt ſchon ein Gedicht mitgetheilt, und hoffen den ehemaligen Zuhörern und Schülern deſſelben, deren Zahl in unſerer Wetterau nicht gering iſt, keine unwillkommne Gabe zu bringen, indem wir ihnen heute für das Oſter⸗ feſt ein zweites Lied des ehrwürdigen Mannes aus ſei⸗ nen jüngeren Jahren. mittheilen, der, wie ſie alle wiſſen, ſich nie für einen Dichter ausgab, der aber, wie wir bier den Beweis haben, für Religion eben ſo tief fühlte, als er ein ſcharfer Denker und ausgezeichneter Geſchichts⸗ forſcher war. Die Red. 8 Vereitelte Hoffnung. Vor einiger Zeit las ich in einem Kalender ein recht hübſches Geſchichtchen oder vielmehr eine Be⸗ lehrung, wie man aus Kirſchen Gold machen konne. Es wird da erzählt, wie eine arme Gemeinde nach dem Muſter eines fleißigen und verſtändigen Güter⸗ beſitzers und unter dem Beiſtande eines biederen Geiſtlichen und eines wackeren Schullehrers die bis⸗ her ganz vernachläſſigten Grundſtücke angerodet, ge⸗ düngt, und mit allerlei Obſt- beſonders Kirſchen⸗ bäumchen bepflanzt hatte, woraus nach etlichen zwan⸗ zig Jahren jährlich bedeutende Summen gelöſ't und wodurch die Bewohner, die vorher blutarm waren, ganz begütert geworden wären. Das eigentliche Re⸗ cept zum Reichwerden war kurz dieſes: Pflanze ſo viel Bäume, als du auf deinen Grund und Boden nur unterbringen kannſt!— Das ließ ich mir nicht zweimal ſagen. Sobald es die Zeit erlaubte, ging ich in meinen Garten und ſah nach, wo noch Bäumchen Platz finden konnten, und als ich mich überzeugt hatte, daß noch leerer Raum genug zu etwa einem Dutzend vorhanden ſey, kaufte ich in einer Baumſchule 12 junge Bäumchen, die waren wie Flachs und lachten Einen an; was würde, dacht' ich, es erſt eine Pracht ſeyn, wenn ſie groß wären und Blüthen und Früchte trügen!— In dieſem ſchönen Gedanken ſetzte ich meine Bäum⸗ chen in den Garten, und damit ſie die Haſen nicht etwa benagen könnten, umwickelte ich ſie mit Stroh. Und dann ließ ich auch meinen Garten hübſch um⸗ zäunen, damit kein Unberufener hineinginge, und als ich in meinem Gartenhäuschen das allernöthigſte Geſchirr für die Gartenarbeit aufbewahrt hatte, be⸗ gab ich mich gegen Abend nach Hauſe. Wenn man des Tages Laſt getragen und ſeine Pflicht erfüllt hat, ſchläft ſichs gut und feſt. So ging es mir. Am andern Tag begab ich mich nach vollendeten Geſchäften wieder in meinen Garten. Da bemerkte ich zu meinem Aerger, daß man die Pfähle aus dem Zaune geriſſen und fortgeſchleppt habe. Was war zu thun? Ich mußte neue einſchlagen und mit Dornen umgeben. Als ich den darauf folgenden Tag meinen Garten beſuchte, fand ich, daß an der Gartenthüre die Angel, an dem Laden des Garten⸗ häuschens der Riegel abgeriſſen, und an der Schwelle der eiſerne Anker geſtohlen war. Das war wiederum verdrießlich; ich erſetzte aber das Nothwendigſte, ſo bald es moglich war. Den Tag nachher mußte ich zu Hauſe bleiben, weil das Wetter ungünſtig war. Als ich aber ſpäter bei etwas günſtiger Wit⸗ terung in meinen Garten kam, da waren die jun⸗ gen Bäumchen, auf deren Blüthen und Früchte ich mich ſo ſehr gefreut hatte— geſtohlen! Glaubt ihr, ich erzähle hier ein Stückchen aus Afrika oder Amerika? Nein, ich ſpreche— von 1 n * l 1 1 6**. einem Orte in der Wetterau; ba iſt die Felddieberei zu Hauſe, ſo arg, als an irgend einem Orte. Aber, fragt man, wie iſt dem Uebel abzuhelfen?— Als ich dem Schützen meine Noth klagte, tröſtete er mich damit, daß er erklärte,„ſeine jungen Bäume wären ihm auch geholt worden.„Ein leidiger Troſt!“ Es ſind, ſagte ein Anderer, dem ich mich mittheilte, nur ein Paar Vögel.“ Sind denn aber dieſe nicht auszuheben? Stuͤrzelheim. Da, wo längs des von Rodheim nach Holz— hauſen führenden Vicinalwegs, oberhalb der von demſelben durchſchnittenen Wieſen das Feld eine kleine Anhöhe bildet, ſtanden vor Zeiten die Burg und das Dorf Stürzelheim. Beide ſind längſt ein⸗ gegangen; nur der Ort, wo ſie ſtanden, ſowie die Nachkommen des ehemaligen Burgherrn(von Bel- lersheim) führen noch den Namen Stürzelheim und wenn auch gleich jetzt noch das Gelände des ehemaligen Burggartens mit dem Namen„großer Garten“ bezeichnet wird, ſo ſieht man jetzt doch ſelbſt nicht mehr die Spuren der alten Gartenmauer. Stürzelheim wurde erſt ſpät angebaut; we— nigſtens wird es erſt 1390, gelegentlich eines Ver⸗ kaufs des in ſeiner Gemarkung dem Kloſter Fulda zuſtehenden Zehntens an die Herrn von Falken⸗ ſtein, erwähnt. Auch kann es nie von Bedeutung geweſen ſeyn. Denn während Rodheim zur Amts⸗ ſchreibersbeſoldung 3 fl. 3 Alb. contribuirte, hatten Stürzelheim und Wirthheim ſ(ein ebenfalls ausgegangenes Dorf) zuſammengenommen nur 1 fl. 12 Alb. hierzu beizutragen. Außerdem war es in kirchlicher und politiſcher Hinſicht mit Rodheim ver— bunden, das früher Hauptort einer Mark und ſodann Sitz des Amtes war, und endlich beſaß die von bellersheim'ſche Familie den größten Theil der Ge— markung von Stürzelheim, was alles, neben deſſen geringer Entfernung von Rodheim zur Folge hatte, daß Stürzelheim nach wie vor ein unbe⸗ deutendes Dorf war. Wann es ausgegangen ſey, läßt ſich nicht genau beſtimmen, obgleich noch ſehr viele, auf Stürzel— heim ſich beziehende Lehnbriefe der Familie von Bellersheim vorliegen. Denn dieſe beſagen nur, daß dieſe Familien verſchiedene Freiheiten bezüglich eilf Huben Landes von den Grafen von Hanau zu Lehn getragen haben. Jedenfalls beſtand aber Stuͤr⸗ zelheim ſchon vor dem 30 jährigen Kriege nicht mehr als Dorf, da es ſchon in dem Theilungs-Vertrag der münzenbergiſchen Erben von 1419 als Zubehör von Rodheim genannt wird, und die im 30jäh⸗ rigen Kriege gefertigten Repartitionsliſten über die Kriegskoſten nur„eines ſtürzelheimer Hoffs und der dazu gehörigen gebannten(Dick-) Mühle ⸗ gedenken. C. Ech. Bekanntmachungen von Behoͤrden. NN Fruchtverſteigerung. (344) Dienſtag den 21. April, Nachmittags 2 Uhr, ſollen in hieſigem Rathhauſe von dem Frucht⸗ vorrath des vereinigten Armenfonds 50 Mltr. Korn und 30 bis 40 Mltr. Gerſte zweimalterweiſe öffent⸗ lich an den Meiſtbietenden verſteigert werden. Friedberg am 9. April 1840. Der Beigeordnete Bender. Pflaſter Arbeit ⸗Verſteigerung. (345) Dienſtag den 21. April, Morgens 9 Uhr, ſoll in hieſigem Rathhauſe das Umlegen des Pfla⸗ ſters innerhalb der Stadt, ſowie die Lieferung des Kiſſes und der Steine öffentlich an den Wenigſt⸗ nehmenden verſteigert werden. Friedberg am 9. April 1840. Der Beigeordnete Bender. Pflaſterarbeit zu Büdingen. (346) Montag den 27. d. M., Nachmittags 2 Uhr, ſoll auf dahieſigem Rathhaus die Anfertigung von circa 400] Klftr. Schichtenpflaſter zu dem Umbauen eines Theils der Straßen hieſiger Stadt unter den bei der Verſteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich an den Wenigſt⸗ nehmenden verſteigert werden.— Steigliebhaber haben ſich bei der Verſteigerung uber ihre Fähigkeit hierzu mit beglaubigter Legiti— mation zu verſehen, widrigenfalls ſie zum Gebote nicht zugelaſſen werden können. Büdingen den 3. April 1840. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Hölzinger. Arbeits⸗Verſteigerung. (364) Montag den 4. Mai, Vormittags 10 Uhr, ſollen die zur Anlegung eines Waſſerbehälters zu Oberrosbach erforderlichen Arbeiten und Mate⸗ riallieferungen auf dem dortigen Rathhauſe an die Wenigſtfordernden in Accord gegeben werden. Hiervon beträgt nach dem Voranſchlag: 1) Maurerarbeitslohn 204 fl. 55 kr. 2) Steinhauerarbeit 85„—„ ferner das Brechen, Anfahren und Setzen von 9 Cub. Klftr. Mauerſteinen und 2½ Cub. Klſtr. Pfla⸗ ſterſteinen aus dem Oberrosbacher Gemeindebruche, Anliefern von 65 Bütten Großkarber Waſſerkalk, und 2½ Cub. Klftr. Sand.. Voranſchläge und Bedingungen liegen bis zum Termin auf dem Bureau des Unterzeichneten zur Einſicht offen. Friedberg den 15. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter NRhumbler. Arbeits ⸗Verſteigerung. (365) Dienſtag den 21. April l. J., Morgens um 9 Uhr, ſoll in hieſigem Rathhaus die Beifuhr der zum Pflaſtern in der Stadt nöthigen Steine, ender. ger Stadt t Nemacht Wenigſt⸗ cſteigerun ler Legiti n Gebote germeiſter tags 10 rbehaͤlters d Wat, ſſe au die der den. fl. 5 fr. W 7 von 9 ſtr. Pfla⸗ debruche, 5. zaſſerkaſt, aumeiſter Morgens Beifuht Steine, * Kiſſes und Sand, das Wegfahren des Schuttes und der Steine aus dem Pflaſter an andere Stellen, ſowie auch das Setzen der Steine, das Meſſen des Kiſſes und Schuttes, und die Lieferung der zum Ab⸗ ſtecken des Pflaſters nöthige Pflöcke öffentlich an den Wenigſtnehmenden verſteigert werdeu. Friedberg den 15. April 1840. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter D. Fritz. Bekanntmachung. (366) Dienſtag den 21. d. M., Vormittags um 11 Uhr, ſoll die Lieferung von 33 Cub. Klafter Mauerſteinen zur Umfangsmauer des Todenhofes öffentlich an den Wenigſtnehmenden verſteigert wer⸗ den. Falls ſich keine Uebernehmer finden, ſoll der Brecherlohn der Steine und dann der Fuͤhrlohn jedes allein verſteigert werden. Friedberg den 15. April 1840. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter D. Fritz. Schaafpferche-Verſteigerung. (367) Dienſtag den 21. April, Vormittags 11 Uhr, ſollen in hieſigem Rathhauſe ſechs auch zehn Pferche, wovon die erſte den 28. April anfängt, oͤffentlich meiſtbietend verſteigert werden. Friedberg den 15. Apkil 1840. Der großh. heſſ Buͤrgermeiſter 5 D. Fritz, Planirarbeits⸗PVerſteigerung. (368) Dienſtag den 21. d. M., Nachmittags um 1 Uhr, ſoll an Ort und Stelle das Planiren des neuen Friedhofs vor dem Fauerbacher Thor öffent⸗ lich an den Wenigſtnehmenden verſteigert werden. Friedberg den 15. April 1840. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter D. Fritz. Arbeits⸗-Verſteigerung. (369) Donnerſtag den 23. d. M., Vormittags 11 Uhr, ſollen die Chauſſier-, Graben- und Ban⸗ quet⸗Arbeiten an dem diesſeitigen Vicinalweg gegen Ilbenſtadt hin, an den Wenigſtnehmenden unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingun— gen verſteigert werden. Die Herrn Bürgermeiſter der Umgegend werden dieuſtergebenſt erſucht, Vorſtehendes bekannt machen zu laſſen. Burggräfenrod den 14. April 1840. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Börner. Arbeits-Verſteigerung. (370) Donnerſtag den 23. April, Vormittags 10 Uhr, ſollen die zur Erbauung der Oeconomiegebäu⸗ den bei dem Bezirksgefängniß zu Friedberg erfor- derlichen Arbeiten in dem Hauſe des Herrn Gaſt⸗ wirths Hyronimuß dahier, an die Wenigſtfordern— den verſteigert werden. Nach dem Voranſchlag beträgt: 1) Maurerarbeit 89 fl. 48 kr. „ 117*. 2) Zimmerarbeit 119 fl. 14 kr. 3) Dachdeckerarbeit„2 4) Schreinerarbeit 12, 20„ 5) Schloſſerarbeit 4%, 58/ 6) Weißbinderarbeit 11„, Zeichnung, Voranſchläge und Bedingungen liegen bis zum Termin auf dem Büreau des Unterzeich⸗ neten zur Einſicht offen. Friedberg den 14. April 1840. f Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler Arbeits-Verſteigerung. (371) Freitag den 24. April, Vormittags 11 Uhr, ſollen auf der Gemeindeſtube zu Großkarben die zur Erbauung der Oeconomiegebäuden bei dem dortigen Bezirksgefängniß erforderlichen Bauarbeiten an die Wenigſtfordernden in Accord gegeben werden. Nach dem Voranſchlag beträgt: Maurerarbeit 89 fl. 48 kr Zimmerarbeit 119„ 14„ Dachdeckerarbeit 38„ 25 Schreinerarbeit 12„ 20, Schloſſerarbeit„„ Weiß binderarbeit 4112%„, Zeichnung, Voranſchläge und Bedingungen liegen bis zum Termin auf dem Büreau des Unterzeich— neten zur Einſicht offen. Friedberg den 14. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler. Bekanntmachung. (372) Dienſtag den 5. Mai, Vormittags 10 Uhr, ſollen in dem Local des Herrn Gaſtwirths Hierony⸗ muß dahier, die Reparaturarbeiten an den Kame- ral⸗, Grundlaſten und Forſtgebäuden zu Friedberg, Butzbach, Ockſtadt, Ober- und Niedermörlen, Grie⸗ del, Rockenberg, Oppershofen, Kaichen, Büdesheim, Heldenbergen, Burggräfenrod, Vilbel, Rodheim, Oberrosbach, Winterſtein und Oberau, als: Mau⸗ rer⸗, Steinhauer-, Zimmer-, Schreiner-, Schloſſer⸗ Glaſer⸗, Weißbinder- und Pflaſterarbeit an die We⸗ nigſtfordernden in Accord gegeben werden. Es wird dieſes mit dem Anfügen zur Kenntniß gebracht, daß nur ſolche Bauhandwerker zum Gebot zugelaſſen werden, welche die nach der Verordnung vom 31. Januar 1828 vorgeſchriebene Pruͤfung be⸗ ſtanden, oder bereits vor Erlaß derſelben Meiſter geworden waren. 5 Friedberg den 15. April 1840. Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler. Garten ⸗ Verpachtung. (373) Dienſtag den 21. d. M., Vormittags um 11 Uhr, ſoll in hieſigem Rathhaus der Gras-, Grab⸗ und Baumgarten, der ehemalige Beſoldungsgarten des Conrektors, und der ehemalige Beſoldungsgarten des Subconrektors, in der Stadt gelegen, öffentlich meiſtbietend auf 3 Jahre verpachtet, und bei annehm⸗ —2—— barem Gebot der Zuſchlag unwiderruflich ertheilt werden. Friedberg den 15. April 1840. f Der großh. heſſ. Bürgermeiſter 5 D. Fritz. Holz⸗ Verſteigerung. (374) Nachſtehendes Holz ſoll die beigeſetzten Tage in dem hieſigen Stadtwald öffentlich an den Meiſt⸗ bictenden verſteigert werden, als: Freitag den 24. d. M., Morgens präcis 8 Uhr: 10 277 Stecken eichen Scheitholz, worunter ſehr ſchönes Küferholz, 2 36 ½„ eichen Prügelholz. Samſtag den 25. d. M. um ſelbige Stunde: 3) 252 Haufen eichen Stockholz, ) 2950 Stück„ Wellen, 5) 20„ Bauſtämme, ſehr ſchöner Art. Die Zuſammenkunft iſt in der Schrenzerſtraße am Keſſelberg. e 5 5 Ich erſuche die Herrn Buͤrgermeiſter dies in ihren Bezirken beſonders bekannt machen zu laſſen. Butzbach den 14. April 1840. 5 Der großh. beſſ. Bürgermeiſter a Zahn. 5 1 νννι Privat⸗Bekanntmachungen. Ball⸗ Anzeige. (362) Da ich geſonnen bin, den 3. Oſterfeiertag, als den 21. d. M., einen Ball zu veranſtalten, ſo lade ich die Tanzluſtigen hierzu ergebenſt ein, und bemerke noch, daß die Kaicher Muſikanten auf dem⸗ ſelben ſpielen werden. Boͤnſtadt. 55 L. Moſes, Tanzlehrer. Nauheimer ⸗Teichhaus. (375) Den 2ten und Zten Oſterfeiertag nehmen die Sommerbeluſtigungen auf dem Nauheimer⸗Teich⸗ hauſe ihren Anfang. Ich erlaube mir daher, mich meinen verehrten Gönnern und Freunden zu geneig⸗ tem Beſuch zu empfehlen und zu verſichern, daß es jederzeit mein Beſtreben ſeyn wird, mir durch prompte Bedienung und gute Muſik die Zufriedenheit meiner Gaͤſte zu erhalten. Nauheimer⸗Teichhaus den 14. April 1840. 0 Henkel. * Tanzmuſik. (276) Montag den 20. d. M. iſt bei dem Unter⸗ zeichneten gut beſetzte Tanzmuſik anzutreffen. Für gute Speiſen und reine Getränke iſt beßtens geſorgt und ſieht er deßhalb einem zahlreichen gegen. Friedberg.. Mann. Preis-Kegelſchieben (377) Montag den 20. und Dienſtag den 21. d. M., wozu ergebenſt einladet Butzbach im April 1840. Gottfried Zell. Beſuche ent⸗ Wohnungs- Veränderung. 9 0 (378) Ich wohne gegenwärtig und bis zum Herbſte im ſogenannnten Conrektorat. Friedberg den 15. April 1840. Prof. Ph. Dieffenb ach. Friſch gebrannter Kalk (379) und Backſteine ſind künftigen Mittwoch den 22. April auf der Backſteinbrennerei bei Friedberg zu haben. Friedberg den 15. April 1840. Grünewald. Bairiſches Bier (380) habe ich von Oſtern an in men, à Flaſche 8 r. Ockſtadt. Tobias Thaler. Schwalheimer Mineralbrunnen, (361) Montag den 20. und Dienſtag den 21. d. M., als am zweiten und dritten Oſterfeiertage, werden auf dem ſchwalbeimer Mineralbrunnen durch gut beſetzte Kaicher Tanzmuſik die Sommerbeluſtigungen eröffnet. Ich lade dazu mit dem Bemerken ein, daß für gute Speiſen und Getränke, ſowie für prompte und billige Bedienung die zweckmaͤßigſten Vorkeh⸗ rungen getroſſen ſind, weshalb ich einem recht zahl⸗ reichen Beſuche entgegen ſehe. Schwalheimer Brunnen Zapf genom⸗ d. 9. April 1840. Henkel. DSD D r r——= 7700* Bei C. Bindernagel in Friedberg iſt vorräthig: Philidor, A. D., praktiſche Anweiſung zum Schach⸗ ſpiel. Aus dem Franzöſiſchen. Zwei Theile. Ste Aufl. 1 fl. 21 kr. Terſteegen, G., des Frommen Lotterie. 36 kr. Vollmer, Dr. H. G., deutſcher Univerſal⸗Vrief-⸗ ſteller fur alle Stände. Achte, verbeſſerte und vermehrte Auflage. i 54 fr. Fruchte⸗Preiſe hier in Friedberg: Waizen: 10 fl. 45 kr. Korn: 6 fl. 30 kr. Gerſte: 5 fl. 30 kr. Hafer: 2 fl. 50 Er. Erbſen:— fl.— dr. Früchte⸗Preiſe zu Frankfurt, am 13. April: Waizen: 9 fl. 55 kr. Korn: 6 fl.— kr. Gerſte: 6 fl. 30 kr. Hafer: 3 fl. 10 kr. Erbſen:— fl.— kr. 8 Fruͤchte⸗Preiſe zu Mainz, am 10. April: Waizen: 10 fl. 54 kr. Korn: 7 fl. 58 fr. Gerſte: 7 fl. 3er. Hafer: 4 fl.— kr. Erbſen:— fl.— kr. Polizei-Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 19. bis 26. April 1840. Friedberg. Butzbach. 2 pfund Roggenbrod 5 kr. 2 pf. 5 kr. 2 pf. 4, 855 11„. 10 7 3„ 1„ Schweinenlleiſch 40„% e ee 1„ Schaaflleiſch / Alle übrigen Preiſe ſind unverändert geblieben. Der großh. heſſ. Kreisrath d. K. F. Küchler. * Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Binddernagel in Friedberg. 80