Neelki gen blatt für die * d nachge, 1 ind Gaſt⸗ e im Allgemei delicher im gemeinen, 9 eheliche g 4* 2 2 2 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. Oyriſian M20. Sonnabend, den 16. Mai 1840. Onriſian, 1* 5 1 5 f„ r ö 1 Amtlicher Theil Dien, Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg „ Auguſe a an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. ö 8 Betreffend: Die Muſterung für 1840. 5 4 a de g In dem hieſigen Kreiſe wird die diesjährige Muſterung, reſp. Loosziehung, am 25., 26., 27., 29., „ eben 30. Juni und 1. Juli d. J. vorgenommen. 0 Am 25. Juni, Morgens präcis ½ 8 Uhr, haben die großh. Buͤrgermeiſter mit den Conſecrip⸗ Philippa tionspflichtigen ſich einzufinden aus den Bürgermeiſtereien: Altenſtadt, Bodenrod, Burggräfenrod, Fauerbach I., Wilheln, Aſſenheim, Bönſtadt, Butzbach, Fauerbach II., Beyenheim, Bruchenbruͤcken, Büdesheim, Florſtadt. Nargaretha Am 26. Juni J. J., Morgens präcis ½ 8 Uhr, desgleichen. 3 Friedberg, Heldenbergen, Holzhauſen, Ilbenſtadt. na Eliſa⸗ Großkarben, Hochweiſel, Höchſt, ne Tochin ö Am 27. Juni l. J., Morgens präcis ½ 8 Uhr, desgleichen. * Kaichen, Melbach, Niedermörlen, Niederweiſel, Wilhelmine Kleinkarben, Münſter, Niederrosbach, Niederwöllſtadt, 7 Langenhain, Niedereſchbach, Niederurſel, Oberau. Maibach, 0 Am 29. Juni, Morgens präcis ½s Uhr, desgleichen. ches Söhn⸗ Obererlenbach, Obermörlen, Ockſtadt, Oſſenheim, Obereſchbach, Oberrosbach, Oppershofen, Oſtheim. age, 7 ben Okarben, Oberwöllſtadt, 5 Am 30. Juni l. J., Morgens präcis ½8 Uhr, desgleichen. gers und Petterweil, Rodenbach, Stammheim, Steinfurt. e und 9 Rendel, Rodheim, Södel, Vilbel. Rockenberg, Rödelheim, Steinbach, 15 Tag, Die Prüfung der Einſteher erfolgt ſtets an dem Tage, an welchem die Conſeriptionspflichten ihres Ortes gemuſtert werden, ſogleich nach beendigter Muſterung. Ebenſo Entſcheidung über die Depotanſprüche, wobei die Depotanſprechenden ſich gleichzeitig unfehlbar einzufinden haben. 142 K. Am 1. Juli l. J. wird ſodann von den ſaͤmmtlichen Conſcriptionspflichtigen das Loos gezogen und haben ſich die großherzoglichen Bürgermeiſter ꝛc. mit den Conſcriptionspflichtigen präcis 7 Uhr Morgens dahier einzufinden. 8 g. 5550 Sie werden die Militärpflichtigen und ſich ſchon gemeldet habenden Einſteher Threr Bürgermeiſterein alsbald um ſich verſammeln, ſie von dieſen Anordnungen in Kenntniß ſetzen, ſich um deren Verhältniſſe genau erkundigen, und diejenigen, welche an ſinnlich nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, als Kurzſichtigkeit, Schwerhörigkeit, fallende Sucht ꝛc. ꝛc. leiden, veranlaſſen, den Beſtimmungen im§. 10 Ziffer 6 und im F. 127 der Verordnung vom 30. April 1831 vollſtändig Genüge zu leiſten. Als vor⸗ zügliche Mittel zum Erweis dieſer oben benannten und anderer im Reglement vom 22. April 1834 (Regierungsblatt Nro. 42 von 1834) näher bezeichneten nicht erkennbaren Uebel gebe ich auch hier an: a) Beſcheinigung der Phyſikatsärzte oder derjenigen Aerzte, welche die Dienſtpflichtigen behandelt haben, wenn Letztere an Uebeln zu leiden angeben, die eine Folge überſtandener Krankheiten oder Verletzungen ſeyn ſollen; b) 5 der Geiſtlichen und Schullehrer, deren Unterricht der Militärpflichtige genoſſen hat, jedoch wird hier, ſo wie bei allen andern Zeugniſſen dieſer Art, erfordert, daß ſie ſich genau darüber aus⸗ ſprechen, zu welcher Zeit der Militärpflichtige an dem betreffenden Uebel gelitten hat, und ob es Ausſteller bekannt ſeye, daß daſſelbe noch jetzt(zur Zeit der Muſterung) fortdaure; c) Zeugniſſe der Bürgermeiſter und Gemeinderäthe, wobei zu bemerken iſt, daß, wenn dergleichen nur von einzelnen Mitgliedern und nicht von der, zu einem geſetzlichen Beſchluß des Gemeinderaths (nach Vorſchrift der Gemeindeordnung) eaforderlichen Anzahl derſelben, ausgeſtellt ſind, dieſelben nur dann volle Gultigkeit haben, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt wurden; d) Zeugniſſe unbeſcholtener Männer, insbeſondere der bisherigen oder fruͤheren Dienſt⸗ oder Lehrherrn, Meiſter ꝛc. des Dienſtpflichtigen.— Es wird denſelben aber nur dann Beweiskraft beigelegt, wenn ſie eidlich vor Gericht abgelegt worden ſind. Da, wo Ihnen die Fehler und Gebrechen ſchon bekannt ſind oder bei dem Erſcheinen der Militär⸗ pflichtigen bekannt werden, haben Sie ſelbſt ohne Anzeige dieſer dahin zu wirken, daß die erforderlichen Zeugniſſe bis zur Muſterung erbracht werden. Ihre amtliche Thätigkeit wird aber in noch größerem Maaße in Auſpruch genommen, wenn ſich die Untauglichkeit auf Geiſtesſchwäche, Taubſtummheit und ähn⸗ liche Uebel gründet, die vorausſetzen laſſen, daß den daran leidenden Individuen die Kenntniß der be⸗ ſtehenden geſetzlichen Vorſchriften ermangele. a Kein Militärpflichtiger kann ſich durch einen Bevollmächtigten, welcher Art er auch ſeye, für taug⸗ lich erklaren laſſen; er muß in Selbſtperſon erſcheinen, inſofern er ſich nicht dem im Artikel 43 des Re⸗ krutirungsgeſetzes ausgeſprochenen Nachtheile des Erſtmaſchirens ausſetzen will.— Von der Verbindlicheit ſelbſt zu erſcheinen ſind allein diejenigen ausgenommen, welche entweder durch gehörig Bevollmächtigte, oder durch ihre Eltern, Großeltern, volljährige Geſchwiſter, oder durch ihre Vormünder bei der Muſterung erklären laſſen, daß ſie ſich beim Militärdienſt vertreten laſſen würden. Dieſe Erklärung geſchieht am Sicher⸗ erſten mittelſt Vorzeigung der von der großh. Staatsaſſekuranzanſtalt erhaltenen Verſicherungsurkunde. Friedberg den 8. Mai 1840. Küchler. Derſelbe an dieſelben. Betreffend: Die Beitreibung der von Ausländern wegen Frevel in inländiſchen Waldungen zu leiſtenden Zahlungen. Um den bei Beitreibung der von Ausländern wegen Frevel in inländiſchen Waldungen zu leiſtenden Zahlungen mehrfach vorgekommenen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, ſehe ich mich veranlaßt, in Gemüß⸗ beit fruͤher ergangener Ausſchreiben großh. Oberforſtdireetion und großh. Oberfinanzkammer, Ste auf folgende über den Gang des einzuſchlagenden Verfahrens getroffeuen Beſtimmungen, aufmerkſam zu machen. Sobald die ausländiſchen Gerichte den von Ausländern in inländiſchen Waldungen begangenen Forſt⸗ frevel abgeurtheilt haben, wird die großh. Oberforſtdirection zu Darmſtadt, nachdem ihr Mittheilung ge⸗ macht worden iſt, ſpeziſizirte Auszüge aus den Forſtgerichtsprotocollen fertigen laſſen. Berühen dieſe Protocolle nun inländiſche Gemeinden, indem dieſe von ausländiſchen Frevlern Holzwerth und Schadens⸗ erſatz zu verlangen befugt ſind, ſo werden mir dieſelben von großh. Oberforſtdirection überſendet, worauf ich ſie den einſchlägigen großh. Bürgermeiſtern mittheilen werde, welche den Betrag dem Gemeindeeinneh⸗ mer in Einnahme zu decretiren verpflichtet ſind. Die Gemeindeeinnehmer werden nun nicht den gewöhn⸗ lichen, für Beitreibung von Comunalintraden vorgeſchriebenen Weg betreten, ſondern ſich unmittelbar an die einſchlägigen ausländiſchen Recepturen wenden. In Gemäß heit vorausgegangener Staatsanträge ind dieſe ſchuldig, dem Gemeinderechner entweder baar oder durch Aufrechnung von Uneinbringlichkeitsbeſchei⸗ — chen nur inderaths dieſelben ehrherrn, igt, wenn Mllitär⸗ kderlichen groͤßerem und ahn⸗ der be⸗ cbindlicheit lmächtigte, 8 Muſterung m Sicher⸗ urkunde. Zahlungen. leiſtenden in Gemaß⸗ „Ste auf zu machen. Forſ:⸗ dieſe Schadens⸗ ct, worauf indeeinneh en gewöhn⸗ träge fad 4 töbeſchel „ 143 K. nigungen, den im Auszuge bemerkten Betrag auszubezahlen. Mit den an Zahlungsſtatt erhaltenen Un⸗ einbringlichkeitsbeſcheinigungen iſt es gerade ſo, wie mit den andern Beſcheinigungen dieſer Art zu halten. Sollten ſich Anſtände ergeben, oder Verzögerungen eintreten, ſo werden Sie mir zur Abhülfe bericht⸗ liche Anzeige machen.. Friedberg den 9. Mai 1840. Küchler. Erwiederung. Auf die in Nro. 13. des Friedberger Intelli⸗ genzblattes enthaltene Anfrage:„Wodurch es ſich rechtfertigen laſſe, daß die großh. Unterthanen zu Friedberg, ferner die in den ſtandesherrlichen und patrimonialgerichtsherrlichen Ortſchaften von den ge⸗ ſetzlich aufgehobenen Waſenmeiſterei⸗Rechten noch nicht befreiet worden ſeyen?“ iſt nachſtehende Ant⸗ wort erfolgt: Priva trechte können verfaſſungsgemäß ohne ent⸗ ſprechende Entſchädigung nicht aufgehoben werden. Da dieſe Entſchädigung von den gedachten Pflichti⸗ gen bis jetzt noch nicht geleiſtet worden iſt, ſo mußte natürlich die Berechtigung fortdauern. Dieſe Antwort dürfte aus folgenden Gründen unrichtig ſeyn: 10 Das ſogenannte— denn ein wirkliches beſteht nicht— Waſenmeiſtereirecht iſt kein Privatrecht und es kann wohl nirgends, insbeſondere nicht zu Friedberg ein privat rechtlicher Erwerbgrund dafür nachgewieſen werden, es erſcheint vielmehr als ein Ausfluß der Staats⸗Polizeigewalt. In den Zeiten nämlich, wo das Abledern und Verſcharren crepir— ten Viehes unehrlich machte, von Zünften und Hand⸗ werken ausſchloß, waren die Regierungen und Für⸗ ſten Deutſchlauds, folglich auch der Magiſtrat der vormaligen freien Reichsſtadt Friedberg genöthigt, zur Verhinderung peſtartiger Krankheiten ꝛc., Die⸗ ner oder Waſenmeiſter zu beſtellen und dieſen die Verbindlichkeit aufzuerlegen, alles fallende Vieh wegzuſchaffen und zu verſcharren, was um deswillen keinem Anſtande unterlag, weil der Eigenthuͤmer des crepirten Thieres ſolches aus Vorurtheil gerne dem Schinder überließ. Gegen die privatrechtliche Natur der Waſen⸗ meiſtereien zeugen unter andern folgende Thatſachen: a) In dem Jahre 1809 wurden durch eine ſoge⸗ nannte Organiſations⸗Urkunde diejenigen Rechte aus⸗ geſchieden und beſtimmt, welche die Stadt Friedberg als Staat ausgeuͤbt hatte und welche ihr als Ge⸗ meinde verblieben. Jene gingen auf Seine König⸗ liche Hoheit, den Großherzog von Heſſen über und unter ihnen war das Recht, die Waſenmeiſterei zu vererbleihen, ausdrücklich aufgeführet. b) In dem ſtandesherrlichen Edicte von 1817 werden unter den, den Standesherrn verbliebenen Privatrechten die Waſenmeiſtereien nicht genannt. 0) Der einzig denkbare privatrechtliche Erwerbs⸗ grund waͤre etwa die unverdenkliche Verjährung. Allein dieſe iſt nur da möglich, wo ein Dienſtbar⸗ keits⸗Verhältniß(servitus) beſtanden hat, das We⸗ ſen der Dienſtbarkeit beſteht jedoch nicht, wie bei den Waſenmeiſtereien, in einem Geben(des ecrepir⸗ ten Thieres), ſondern in einem Leiden fremder Hand⸗ lungen auf meinem Eigenthum. Der zur Dienſtbar⸗ keit Berechtigte darf nicht, wie der Waſenmeiſter thut, mein Eigenthum ganz aufheben, ſondern er darf es nur beſchränken und benutzen, muß es aber unverletzt laſſen, wie z. B. derjenige, welcher das Recht, über des andern Grundſtück zu fahren, zu gehen. Demnach kann auch die unvordenkliche Ver⸗ jährung als privatrechtliche Erwerbsquelle bei den Waſenmeiſtereien nicht angeführt werden und der erſte Grund, auf welchen ſich obige Antwort ſtützt, iſt offenbar nicht vorhanden. Ihr zweiter Grund, daß ohne entſprechende Entſchädigung Privatrechte verfaſſungsgemäß nicht aufgehoben werden könnten, iſt noch unrichtiger als jener. Denn das die Waſenmeiſterein aufhebende Geſetz vom 28. Januar 1820 verheißt den vermeint⸗ lich Berechtigten nirgends eine Entſchädigung und die Verfaſſungs⸗Urkunde vom 17. Dezember 1820 erſchien ohngefähr eilf Monate ſpäter, hat aber an jenem Geſetze nicht das Mindeſte geändert, vielmehr mehr ſagt ſie in Art. 23:„Die Freiheit des Eigen⸗ thums iſt in dem Großherzogthum keiner Beſchrän— kung unterworfen, als welche Recht und Geſetz be— ſtimmen.“ Geſetze, die den Eigenthümer eines crepirten Thieres zwingen, ſolches dem Waſenmeiſter abzutre— ten, gibts in dem Großherzogthum Heſſen nicht(das Geſetz vom 28. Januar 1820 ſagt gerade das Ge⸗ * gentheil) und die Worte des Art. 27. der Verfaſſungs⸗ 0„Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen vorgängige Entſchädigung in An⸗ ſpruch genommen werden,“ laſſen ſich hier um des⸗ willen nicht anwenden, weil g g a) der Waſenmeiſter an erepirtem Viehe gegen den Willen des Beſitzers kein Eigenthum erwerben kann; N N a 5 55 weil das Abledern gefallenen Viehes und die Benutzung von Haut und Fett durch den Waſen⸗ meiſter weder ein öffentlicher, noch ein gemein⸗ nütziger Zweck iſt.. Der Verfaſſer obiger Antwort redet zwar auch von zur Entſchädigung Pflichtigen, allein er ſoll eine Geſetzesſtelle angeben, in welcher die Beſitzer von Vieh, wenn dasſelbe crepiret, verurtheilt wären, es dem Waſenmeiſter zu überlaſſen, oder dieſem irgend eine Entſchädigung zu leiſten. 5 Die Waſenmeiſerer in der Stadt Friedberg wurde, wie oben bemerkt, ſchon in dem Jahr 1809 für ein Regenten⸗Recht oder Staatseinkommen er⸗ klärt, in dem Jahre 1820 hat aber die höchſte Staats⸗ regierung auf dieſes Einkommen freiwillig, zum Wohle der Unterthanen verzichtet, es fragt ſech alſo, wer iſt berechtigt in Friedberg eine Entſchädigung zu fordern? Auffallend erſcheint es übrigens, daß in der Burg⸗Friedberg, in welcher ehemals der Wa⸗ ſenmeiſter von Ilbenſtadt von dem großh. Fiskus erblich beliehen war, die ſogenannten Waſenmeiſterei⸗ Rechte ſchon längſt aufgehört haben, während dieſes Unrecht in der Stadt Friedberg noch heute fortdau⸗ ert. Einſender dieſes glaubt jedoch, daß großh. Land⸗ gericht Friedberg jede Entſchädigungsklage des dor⸗ tigen Waſenmeiſters zurückweiſen werde, daß alſo kein das Geſetz vom 28. Januar 1820 befolgender Viehbeſitzer eine ſolche zu fürchten hat, wenn er ſelbſt ſein crepirtes Vieh benutzen will.) Friedberg den 28. März 1840. ) Wir haben, der Kürze wegen, vorſtehende Erwiederung dem Verfaſſer der in Nr. 13 d. Bl. ſtehenden Antwort mitgetheilt, welcher folgende Anmerkung beifügte. Die Red. An mer kung. Die angefochtene Antwort bezog ſich auf die all— gemeine Anfrage; die obere Erwiederung beſchäftigt ſich aber nur mit den beſonderen Verhältniſſen in der Stadt Friedberg. Es würde nicht angemeſſen ſeyn, in dieſem Blatte auf weitere rechtliche Dedue⸗ tionen darüber einzugehen, wohl aber der Einſender ſich ein Verdienſt erwerben können, wenn er ſein Auſuchen bei den geeigneten Staatsbehörden recht⸗ lich durchzuführen vermöchte. * 2 14 müßten den ganzen Tag ſprechen; ihr Miszellen. Reden und Schweigen. Wie der menſchliche Geiſt ſich entwickelt, ſo be⸗ darf er auch der Sprache, um ſich zu äußern. Da⸗ rum iſt auch die Sprache nichts Erfundenes, ſondern ein der geiſtigen Natur des Menſchen nothwendiges Mittel, ſich Andern mitzutheilen.— Der Menſch muß ſprechen, weil er ein Menſch iſt, und denkt. Reden iſt aber mehr als ſprechenz letzteres kann auch der Ungebildete, wenn er die Organe geübt hat. Reden aber heißt im Zuſammenhange, nach gewiſſen inneren Geſetzen ſprechen. Das kann der Ungebildete nicht, weil ihm dazu die Ausbildung des Geiſtes fehlt. Gut zu reden iſt daher etwas Schönes und Ausgezeichnetes, das nicht jedem Men⸗ ſchen zu Theil wird. Wer ohne Geiſt ſpricht, wie der Papagei, ders ſelbſt nicht verſteht, was er ſagt, von dem ſagt man, er ſchwätze, und das iſt nicht viel werth. Es gibt aber Leute, die meinen, ſie N Bischen Ver⸗ ſtand liegt ihnen auf der Zunge und der fadeſte Gedanke muß gleich dieſen Weg gehen. Ihnen gehts, wie den Hunden mit dem Schwitzen; es geht alles über die Zunge. Dergleichen Leute ſind ekelhaft und langweilig, und ſo groß die Achtung iſt, die man vor der Rede hat, ſo verächtlich wird der Schwätzer. Darum hüte ſich jeder vor dem Zuviel, und gewöhne ſich bei Zeiten, vorher wohl zu überlegen, ehe er ſpricht, und was er ſpricht. Gar oft aber iſt ſchweigen ſogar noch viel mehr werth als reden. — Man machte einſt einem alten Philoſophen die Bemerkung, warum er ſo viel und ſo oft ſchwiege, während doch Andere ſprächen, denen es oft gar nicht zukͤme.„Das geſchieht darum, verſetzte er, weil es mich ſchon manchmal gereut hat, geredet, aber niemals, geſchwiegen zu haben.“ Damit ſtimmt eine Stelle in dem Koran(bekanntlich dem Geſetz⸗ buche der Muhamedaner) überein, die in der Mo⸗ ſchee angeſchrieben iſt, welche in dem ſchönen Gar⸗ ten zu Schwetzingen ſteht. Sie heißt:„Reden iſt Silber, ſchweigen iſt Gold.“ Selten haben Worte einen ſolchen tiefen Eindruck hinterlaſſen, als dieſe wenigen auf Schreiber dieſes, als er ſie zum erſten Male las. Er war damals in einem ſolchen Alter, wo man lebensluſtig und lebensfroh iſt, und ſich wenig darum bekümmert, was es allenfalls für Folgen haben könne, wenn man ſpricht; er meinte, dazu hätte einem der liebe Gott ja die Zunge gegeben, daß man ſie zum Sprechen benutzte. Von der Zeit an wurde er aufmerkſamer auf ſeine und Anderer Reden, und überzeugte ſich bald von der Wahrheit dieſes goldnen Spruches.— Wie Mancher macht ſich durch ein am unrechten Orte oder zur ungele⸗ genen Zeit ausgeſprochenes Wort fuͤr ſein Leben unglücklich! Wie viel Unheil und Ungluͤck entſteht oft durch ein ünbedachtes Wort! Und iſt es ein, Kaſſe Von ei bieler Armel Fried bel —— Bekar (389) heim iſt v der erklat Georg N ernheim Anfügen dab Recht. ſiatlich ſe Ibernimm Zugle rungen a dert, ſolc Vormittag 145 mal geſprochen, ſo kann es nimmer zurückgenommen werden.— Aber wie? Soll man darum immer ſchweigen? Auch dann ſchweigen, wo es heilige Pflicht iſt, zu reden?— Das ſey ferne, daß wir ſo etwas behaupten wollten. Die Wahrheit muß dem biederen Manne über Alles gehen; von' ihr abzuweichen iſt eine Sünde, die wir ihm nicht ver⸗ zeihen können. Nein, das meinen wir hier nicht, wenn wir behaupteten, daß es bisweilen beſſer ſey zu ſchweigen, als zu reden; wir meinten vielmehr die unzeitige Rede, die nichts beſſer, wohl aber ſchlim⸗ mer macht, die der guten Sache ſchadet und dabei Unheil auf Den bringt, von welchem ſie ausging. Dem müſſen wir ins Gedächtniß zurückführen was ein Alter ſehr richtig ſagte,„wir hätten deßwegen zwei Ohren und nur Einen Mund, damit wir mehr hören als reden ſollten.“ * **. Ehelicher Zwiſt. Es wäre wohl gut in der Welt, wenn jeder eheliche Zwiſt ſo ſchnell ſich endete, wie der, wel⸗ chen wir hier erzählen wollen. Um Mitternacht, da geſunde Leute nicht gerne ſich im Schlafe ſtören laſſen, fing einem jungen Ehe⸗ paar das Kindlein an zu ſchreien. Da weckte der Mann ſeine liebende Hälfte und bat ſie, ihr Kind zu wiegen.„Warum wiegſt du's nicht?“ verſetzte ſie.„Es iſt ſo gut dein, als mein.“—„Wenn's ſo iſt, ſagte der Mann, ſo wiege dein Theil und laſſ' meins ſchreien.“ Kaſſe für taubſtumme Konfirmanden. Von einer ungenannten edlen Frau und Wohlthäterin vieler Armen in Worms und der Umgegend 7 fl. Friedberg den 13. Mai 1840. Roller. Bekanntmachungen von Behoͤrden. A Bekanntmachung. (389) Schuhmacher Georg Höres von Bauern⸗ heim iſt von großh. Hofgerichte für einen Verſchwen⸗ der erklärt worden und ſind ihm in der Perſon des Georg Walter V. und Heinrich Schmidt von Bau⸗ ernheim Curatoren beigegeben worden, was mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß Rechtsgeſchäfte, wobei jener Verpflichtungen hin⸗ ſichtlich ſeines Vermögens ohne Einwilligung dieſer übernimmt, nichtig ſind. Zugleich werden alle diejenigen, welche Forde⸗ rungen an Georg Höres zu machen haben, aufgefor⸗ dert, ſolche ſogewiß Donnerſtag den Juni. IJ. Vormittags 8 Uhr, dahier zu liquidiren, als ſonſt angenommen wird, daß ſie nach der Prodigalitäts⸗ erklärung erwachſen wären. Friedberg den 13. April 1840. Großh. heſſ. graͤfl. ſolmſ. Landgericht Hofmann. Holzverſteigerung. (445) Montag den 18. d. M., Morgens 9 Uhr, 1 5 in dem freiherrlich von Diedeſchen Kirchwalde ahier 150 Stecken eichen und aspen, 20000 buchen Wellen von vorzüglicher Gute und 6000 eichen und aspen Wellen, ſodann 1 Montag den 25. d. M., Morgens 9 Uhr, daſelbſt 6000 buchen, aspen und Backwellen, und um 12 Uhr im Schneiderwald 3500 Backwellen, öffentlich an den Meiſtbietenden verſteigert werden. Ziegenberg den 7. Mai 1840. Kirchner. Verſteigerungs⸗- Anzeige. (446) Montag den 25. Mai, Morgens 10 Uhr, ſollen in hieſigem Rathhauſe die den Heinrich Schwalm⸗ ſchen Eheleuten gehörenden Immobilien öffentlich meiſtbietend verſteigert werden, als: Pag. Nro. 40%, Ein Wohnhaus nebſt Ställchen u. Grund an Hrn. Engelhard Bechſtein und Hrn. Johonnes Schmid gelegen. Gärten. 187 9 34½ Ruthe Garten am Schützenrain, neben Herrn Hofgerichtsadvokaten Bitt⸗ ſcher, gibt in die Kirche 3 ¼ kr. 231 17 27 Ruthen Garten in der Ackergaß, an großh. Bürgermeiſter, Herrn D. Fritz. Gemarkung Ockſtadt. 175 7 19½ Ruthe Garten an der St. Georgs Kapelle, an Jacob Dienſtbach in Fried⸗ berg. Friedberg den 7. Mai 1840. In Auftrag großh. Landgerichts: Der Beigeordnete Bender. Oeffentliche Ladung. (450) Forderungen jeder Art an den Nachlaß des im Jahr 1837 zu Vilbel verſtorbenen Zimmer⸗ meiſters Chriſtoph Breiter, über welchen großh. Hof— gericht den förmlichen Concurs erkannt hat, ſind im Termin Freitag den 19. Juni, Vormittags 8 Uhr, ſogewiß dahier anzuzeigen und zu begruͤnden, als ſie ſonſt, ohne daß ein Präcluſivdecret erfolgt, bei Vertheilung der Maſſe nicht beachtet werden. Großkarben den 9. April 1840. Großh. heſſ. Landgericht daſelbſt Muhl. Schmidt. Bekanntmachung. (469) Dienſtag den 2. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr, ſoll an hieſiger Saline ein Quantum Brod⸗ 8„. 146 f f Vergleichsvorſchläge und der Wahl eines Maſſecu⸗ frucht dem Wenigſtnehmenden in Lieferung überge⸗ ben werden, welches den dazu Luſttragenden hier⸗ durch zur Nachricht bekannt gemacht wird. Nauheim den 12. Mai 1840. Kurfürſtliches Salzamt, Wille. Meinhard. Weiß. Arbeits Verſteigerung. (470) Freitag den 22. d. M., Vormittags 10 Uhr, ſoll die Fertigung von 62½[] Klafter Pfla⸗ ſter⸗ und Planirarbeit, unter den im Termin be⸗ kannt gemacht werdenden Bedingungen wenigſtneh⸗ mend auf dem Gemeindehaus verſteigert werden. Rodheim den 13. Mai 1840. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Jacobi. Mobilien ⸗Verſteigerung. (471) Dienſtag den 19. d. M., Vormittags 9 Uhr, ſollen auf Antrag der Curatoren des minorennen Johannes Vorbach zu Rodheim, die Mobilien, welche ihm bei der Erbvertheilung ſeiner Großeltern, Juſtus Schwenck's Eheleuten, zugefallen ſind, beſtehend in Bettwerk, Weißzeug, Bettſtellen, Schränken, Tiſchen, Silber, Zinn, Kupfer und Porzelain in der Behau⸗ ſung des Herrn Wilhelm Schwenck II. dahier öffent⸗ lich verſteigert werden. i Die Herrn Bürgermeiſter der umliegenden Ort⸗ ſchaften werden erſucht, dieſes in ihren Gemeinden gegen die geſetzlichen Gebühren gehörig bekannt ma⸗ chen laſſen zu wollen. Niedereſchbach den 13. Mai 1840. Der großh. heſſ Buͤrgermeiſter ö Fahz. Oeffentliche Aufforderung. (472) Der Herr Graf von Solms Wildenfels hat in der Gemarkung Altenſtadt einen, vertrags⸗ mäßig auf 1084 fl. 45 kr. feſtgeſetzte Zehntgrund⸗ rente zu beziehen, welche nach dem Geſetz vom 27. Juni 1836 dermalen abgeloͤſ't werden ſoll. Sämmt⸗ liche bei dieſer Ablöſung Betheiligten werden hier⸗ mit aufgefordert, ihre etwaigen Rechtsanſprüche um ſo gewiſſer binnen 2 Monaten dahier geltend zu machen, als ſonſt die Auszahlung des Ablöſungs⸗ kapitals an den oben benannten Berechtigten geſtat⸗ tet wird. i Großkarben den 11. Mai 1840. Großherzoglich heſſiſches Landgericht Muhl. Edictalladung. (473) Da über das Vermögen des Peter Roth von Friedberg der Concurs erkannt und Liquidations⸗ termine auf Donnerſtag den 9. Juli d. J., Morgens 7 Uhr, anberaumt worden iſt, ſo werden alle, welche An— ſprüche an die Concursmaſſe bilden wollen, aufge⸗ fordert, ſolche ſegewiß in jenem Termine geltend zu machen, auch ſich hinſichtlich der zu machenden rators zu erklären, als ſie ſonſt von der Maſſe aus⸗ geſchloſſen werden ſollen, reſp. ihre Zuſtimmung zu den Beſchlüſſen, welche die Mehrheit der erſcheinen⸗ den Gläubiger faſſen wird, unterſtellt werden wird. Friedberg den 4. Mai 1840. f Großh. heſſ. Landgericht a Hofmann. Brodlieferung. (474) Freitag den 29. d. M., Vormittags um 10 Uhr, wird die Lieferung des Brodbedarfs für die Garniſon Friedberg pro 2tes Semeſter 1840, auf dem Militair⸗Verwaltungsbureau dahier ver⸗ ſteigert. Die Herrn Bürgermeiſter der Umgegend Fried⸗ bergs werden erſucht, dieſes geeignet bekannt machen zu laſſen. a 5 Friedberg den 13. Mai 1840. In Auftrag: Gölz, Oberquartiermeiſter. Oel⸗ und Schuh- Lieferung. (475) Die Lieferung des erforderlich werdenden Brennöls, ſowie die der neuen Schuhe, Sohlen und Flecke, für das te Bataillon Aten Inf. Regts., werden Samſtag den 30. d. M., Morgens, Erſtere um halb 10 Uhr, Letztere um 10 Uhr, auf dem Ver⸗ waltungsbüreau bemerkten Bataillons in Accord gegeben. Friedberg den 13. Mai 1840. 5 In Auftrag: Gölz, Oberquartiermeiſter. Obligations-Verlooſung. (476) In der am ten Mai 1840 hier ſtattge⸗ habten Verlooſung der dieſes Jahr zum Abtrag be⸗ ſtimmten Gemeindeobligationen wurde die Nro. 160 gezogen, was mit dem Anfügen hiermit zur öffentli⸗ chen Kenntniß gebracht wird, daß vom Iten Auguſt 1840 an keine weiteren Zinſen fuͤr dieſe Nummer vergütet werden. 5 5 Rockenberg den 10. Mai 1840. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Dietz. Bekanntmachung. (477) Wegen der höchſt nöthigen Reparatur der mit der Gemeinde Niederwöllſtadt zu unterhaltenden Brücke unter der Ludwigshütte, welche von nun an begonnen werden ſoll, kann der Weg von Oberwöll⸗ ſtadt bis Rodheim während drei Wochen nicht be⸗ fahren werden, was man hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt. i Oberwöllſtadt den 13. Mai 1840. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Feuerbach. Einladung. (478) Die öffentlichen Schulprüfungen werden anf andert 1842 an, mal mit Häuöchen der Elba beiten ſeine Fan migung n Fried (481) Uhr, soll ſtraße zwi im Klein wenigſtne Oſſen (482) Uhr, ſoll Schulhof, hend, vor nehmend Oſſer 483) ummer neiſter 147* fünftigen Mittwoch und Donnerſtag den 20. und 21. l. M. in dem Saale des hieſigen Rathhauſes in der Art ſtatt haben, daß Mittwochs Morgens um 8 Uhr die Prüfung in der Knabenklaſſe, Nach⸗ mittags um 2 Uhr die in der Mädchenklaſſe, Don⸗ nerstags Morgens um 8 Uhr die in der erſten und Nachmittags um 2 Uhr die in der zweiten Elemen⸗ tarklaſſe beginnt. Die Eltern und Vormünder der Kinder, ſowie die Freunde des Unterrichtes werden hiermit zu denſelben höflichſt eingeladen. Friedberg den 12. Mai 1840. Der Schulrector Prof. Dieffenbach. Hofraithe-Verſteigerung. (479) Folge eingelegten Nachgebots ſoll Dienſtag den 19. Mai l. J., Morgens 10 Uhr, die zum Nach⸗ laß der G. Schats Eheleuten gehörende Hofraithe einer nochmaligen öffentlich meiſtbietenden Verſtei⸗ gerung ausgeſetzt werden. Friedberg den 13. Mai 1840. Der Beigeordnete Bender. Verpachtung des Mineralbrunnens zu Vilbel. (480) Dienſtag den 23. Juni 1840, Vormittags 10 Uhr, wird in dem Rathhauſe zu Vilbel, der dem großh. heſſ. Fiscus gehörige Mineralbrunnen daſelbſt anf anderweite 12 Jahre, vom Anfange des Jahres 1842 an, und zwar auf zweifache Art, naͤmlich ein⸗ mal mit dem jetzt bei dem Brunnen befindlichen Häuschen und das anderemal unter der Zuſicherung der Erbauung eines 34 Fuß langen und 24 Fuß breiten Wohnhauſes für den Brunnenbeſtänder und ſeine Familie, unter dem Vorbehalt hoͤherer Geneh⸗ migung meiſtbietend verpachtet. Friedberg den 9. Mai 1840. Großh. heſſ. Rentamt daſelbſt Bu ß. Straßenarbeit. (481) Mittwoch den 20. d. M., Vormittags 10 Uhr, ſoll die Herſtellung der Decke an der Vicinal⸗ ſtraße zwiſchen Oſſenheim und der florſtädter Grenze, im Kleinſchlagen von Steinen beſtehend, öffentlich wenigſtnehmend verſteigert werden. Oſſenheim den 14. Mai 1840. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter eller. Bauarbeit. (482) Mittwoch den 20. d. M., Nachmittags 1 Uhr, ſollen verſchiedene Bauarbeiten in der hieſigen Schulhofraithe, in Pflaſter- und Maurerarbeit beſte⸗ hend, voranſchlagt zu 29 fl. 10 kr., öffentlich wenigſt⸗ nehmend verſteigert werden. Oſſenheim den 14. Mai 1840. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Keller. VVArbeiis ⸗Verſtsiger ung. (483) Mittwoch den 20. d. M., Nachmittags 2 Uhr, ſoll die Herſtellung der erforderlichen Repara⸗ turen in der hieſigen Pfarrhofraithe, in Maurer⸗ arbeit beſtehend und zu 14 fl. 2 kr. voranſchlagt, wenigſtnehmend verſteigert werden. Oſſenheim den 14. Mai 1840. Der Kirchen vorſtand. N ννινσ Privat- Bekanntmachungen. Mobilien-Verſteigerung. (455) Dienſtag den 19. Mai, Vormittags 9 Uhr anfangend, werden in der Poſt zu Friedberg gegen gleich baare Zahlung meiſtbietend verſteigert: Zinn, Kupfer, Porzelain, Weißzeug, Bettwerk, Bett⸗ laden, Tiſche, Stühle, Kleider-, Weißzeug⸗ und an⸗ dere Schränke, eine ganz große Waſchbütte, Buͤcher, eine Anzahl noch nicht gebrauchter Fenſterladen, eine alte Chaiſe, ein zweiſpänniger Schlitten u. ſ. w. u. ſ. w. Ein Logis, (484) beſtehend in 3 heitzbaren Zimmern, Kuͤche, 2 Kammern, Holzplatz und verſchließbarem Keller, hat zu vermiethen Sattler Falck. Ein Mantel (485) iſt in meinem Gaſtzimmer hängen geblie⸗ ben, welchen der ſich hierzu legitimirende Eigenthü⸗ mer gegen Erſtattung der Inſerationsgebühren bei mir in Empfang nehmen kann. Altenſtadt am 13. Mai 1840. A. Holzapfel. Ein gutes Kammmacher⸗Werkzeug (486) iſt billig zu kaufen bei L. Feuchtwanger in Staden. Empfehlung. (487) Ganz vorzüglich gute Wetzſteine für Sicheln und Senſen, ſo wie auch alle Sorten Abziehſteine ſind zu haben bei Friedberg im Mai 1840. Meſſerſchmied Johs. Schaͤfers Wittwe. Wein ⸗Verſteigerung. (488) Montag den 25. Mai, Morgens 10 Uhr, iſt Unterzeichneter geſonnen, von ſeinem Lager vier Zulaſtfäſſer Wein, im Ganzen oder Ohmweiſe, einer freiwilligen Verſteigerung an den Meiſtbietenden aus⸗ zuſetzen, und zwar: 1 Zulaſt 1834Ar Niernſteiner, 1„ 1834r Gauböckelheimer, 1„ 1827r Guntersblumer und 1„ 183tir Elsheimer. Bemerkt wird noch, daß ein vierteljähriger Cre⸗ dit bewilligt wird; bei gleich baarer Zahlung hinge⸗ gen gehen 5% Sconto ab. Friedberg den 14. Mai 1840. E. Kappes. ... Empfehlung. (389) Hiermit mache ich die ergebenſte Anzeige, daß ich meine fabrizirte grüne Seife, den Centner zu 14 fl., und bei Abnahme von mehreren Centnern billiger, in 1, ½ und ¼ Centner Fäſſer gepackt, erlaſſe. Zugleich bemerke ich, daß ich auch im De⸗ ee Pfund zu 10 kr. ablaſſe, und nehme Aufträge von 4 bis 6 Pfund zur Verſendung an. Butzbach den 6. Mai 1840. Friedrich Arndt. Ein Logis, (490) welches den nächſten Monat bezogen wer⸗ den kann, hat zu vermiethen Sergeant Rottner. Ein kleines Logis (491) ſucht Daniel Kreuter. Ein Clavier, (492) eine Guitarre und zwei Violinen ſind zu verkaufen. Ausgeber dieſes ſagt bei wem? Mehrere Morgen (493) gut ſtehender Klee ſind auf dieſes Jahr zu verpachten bei J. 4 825 i fl. (494) liegen in der Kirchenkaſſe in Aſſenheim zum Ausleihen bereit. Zwieback (495) der beßten Qualität ſind ſtets vorraͤthig dei Bäckermeiſter Georg Weiffert in Petterweil. Bekanntmachung. (496) Bei Unterzeichnetem ſteht ein ſchwarzſchecki⸗ ger Bullen, ſchweizer Race, 1% Jahr alt, zu ver⸗ kaufen. Holzhauſen.. Lüdicke. Odſſenheimer Waͤldchen. (497) Sonntag den 17. Mai iſt, auf vieles Ver⸗ langen, im Oſſeuheimer Wäldchen Harmonie⸗ und Tanzmuſik anzutreffen, wozu ich mich beehre höflichſt einzuladen. Jagdhaus Oſſenheim den 14. Mai 1840. Aehle. Bekanntmachung. (498) Auf der neuen Backſteinfabrik zwiſchen Bonamös und Preungeshain iſt alle Tage friſcher, gut gebrannter Kalk zu haben. Die große Bütte à 1 fl. 30 kr. Alle Sorten Gemüspflanzen (499) ſind zu haben bei Schreiner Windecker an der Kirche. Bei C. Bindernagel iſt vorräthig: Viehoff, H., Schiller's Gedichte in allen Bezie⸗ hungen erläutert und auf ihre Quellen zurückge⸗ führt, nebſt einer vollſtändigen Nachleſe und Va⸗ riantenſammlung zu denſelben. Erſter und zwei⸗ ter Theil. 8 1 fl. 24 kr. „ 1 Schlegel, Dr., Schiller's ſämmtliche Werke, voll⸗ ſtändig in allen Beziehungen erklärt. 9 7515 Erſtes Heft von 13955 Grimm, maleriſche und romantiſche Stellen der Bergſtraße, des Odenwaldes und der Neckargegen⸗ den. 36 kr. 40 kr. Konfirmations⸗ Lied.. Das Lied) welches bei der Konfirmation von dem hieſigen Geſangverein, in Verbindung mit einer Anzahl Kindern, geſungen wird, iſt mit den Noten bei der Expedition dieſes Blattes zu 2 kr. zu haben. Früchte⸗Preiſe hier in Friedberg: Waizen: 11 fl.— kr. Korn: 7 fl. 50 kr. Gerſte: 6 fl. 30 kr. Hafer: 3 fl. 30 kr. Erbſen:— fl.— kr. 5 Früchte⸗Preiſe zu Frankfurt, am 4. Mai: Walzen: 10 fl. 30 kr. Korn: 6 fl.— kr. Gerſte:— fl.— kr. Hafer: 3 fl. 15 kr. Erbſen:— fl.— kr. Fruchte⸗Preiſe zu Mainz, am 8. Mai: Waizen: 11 fl. er. Korn: 9fl. 5 kr. Gerſte: 7 fl. 6kr. Hafer: 3 fl. 57 kr. Erbſen:— fl.— kr. Polizei⸗Taxe für die Städte Friedberg und Butzbach vom 17. bis 24. Mai 1840. pol“ Brod Preiſe. Friedberg] Büzbag kr. pf. kr. pf. 1 Leib ⸗Roggenbrod 314— 31— 2 7 77 614— 6 1— 44„ 5 12 1 121— 0 Loth. Loth, Milchbrod„ 1137/1 3½¼ —[Waſſerweck 5 114% 1— Gemiſchtes(Tafel⸗) Brod 15 14 5¼ Fleiſch⸗Preiſe. 5 pf. pf. 1 Ochſenfleiſch 103 10 2 „ Küßhfleiſch 8 3 812 „ Rindfleiſch 73 7.2 „ Kalbfleiſch 54— 5 1— „ Schweinenfleiſch 10— 1101 „Hammellleiſch 814— 81— „ Schaaflleiſch 5—— 4— 1— „Wurſt von blos Schweinen 12— 12— „ Gemiſchte Wurſt 104— 10— „ Bratwurſt 14— 144 „ Schwartenmagen 14— 144— „Geräucherter Speck 2 220 „Schinken 14— 44— „ Dörrfleiſch 15— 15— „ Schweinenſchmalz, ausgelaſſen 19— 19— „dis unausgelaſſen 18— 18— „ Nierenfett 18— 18— Hammelsfett 15 15 1— Küchler. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von C arl Bindernagel in Friedberg. Der großh. heſſ. Kreisrath d. K. F. ——— den 2 2 Die a de Kleint Spielzeuge dieſed den und die Gott neh chen, fie dem Spie zukommen hags die Namen! was ſie machen, bern die ben Golt ihr Kinde „Wel wird, u zu ethal doch gel Kunſt, d ſich zu! ſtalt ſic in ihm ſeht gebi Drau gel geiſt⸗ un vo ihm keit, wi wurde. ihrer 6 „vie ji eigenen