mir rell, ver⸗ erden. mer. r 0 Intelligenzblatt für die im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. 10. Sonnabend, den 9. Maͤrz 1839. Amtlicher Theil. nne uͤber die Behandlung und Beerdigung der Todten in ſanitaͤtspolizeilicher Hinſicht im Allgemeinen insbeſondere aber zur Verhuͤtung des zu fruͤhen Beerdigens. Es iſt eine der höchſten Forderungen der Menſchlichkeit und Menſchenpflicht, Verblichene mit Vorſicht und Schonung zu behandeln, ſo daß im Falle des Scheintods die Möglichkeit der Wiederbelebung nicht durch rohe Behandlung vereitelt, vor Allem aber die Gefahr des Lebendigbegrabens verhütet werde. Denn wahrlich, kein ſchrecklicherer Gedanke kann die Menſchenbruſt durchdringen, als der Gedanke, lebendig begraben zu werden; ſelbſt den Muthigſten muß derſelbe mit Grauen und Schauder erfüllen. Um den Angehörigen des Kreiſes immer mehr Schutz und Beruhigung in dieſer Beziehuag zu gewähren, ſchärfe ich die nachſtehende, von der vormaligen Großh. Regierung zu Gießen am 27. Juli 1819 erlaſſene Verfügung hiermit ein, und begleite dieſelbe zugleich in der Abſicht, erſtens die inmittelſt erfolgten Abänderungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, ferner die große Verantwortlichkeit der Herren Geiſtlichen durch verläßige Einrichtungen möglichſt zu mindern, und endlich die Wirkſamkeit der vorliegenden Beſtimmungen durch die geeigneten Strafandrohungen zu ſichern, mit folgenden zuſätzlichen Vorſchriften: §. 1. In Anſehung israelitiſcher Leichen iſt es, nach höchſter Verfügung, nicht mehr der Juſtiz— beamte, welchem die Anzeige von dem erfolgten Tode gemacht, und von welchem die Exlaubniß zur Beerdigung eingeholt werden muß, ſondern der Gr. Bürgermeiſter. §. 2. Bei chriſtlichen wie bei israelitiſchen Leichen ſoll die Erlaubniß zur Beerdigung von den Gr Geiſtlichen oder Bürgermeiſtern in der Regel nicht eher ertheilt werden, als bis 1) in Gemeinden, wo ein oder mehrere Aerzte wohnen, ein ärztlicher Todesſchein und 2) in Gemeinden, worin zwar kein Arzt, wohl aber ein geprüfter Wundarzt wohnhaft iſt, ein von die— ſem ausgeſtellter Todesſchein beigebracht worden iſt; ferner 3) in Gemeinden, wo beides nicht der Fall, aber doch ein verpflichteter Todtenbeſchauer vorhanden iſt, von dieſem die Verſicherung über den Eintritt der untruͤglichen Zeichen des Todes gegeben worden ſeyn wird; endlich 40 in Gemeinden, wo weder ein Arzt, Wundarzt, oder angeſtellter Todtenbeſchauer ſich vorfindet, ein, von einem in der Nähe des Sterborts wohnenden, zur Beſichtigung des Verblichenen berufenen, Arzte, Wundarzte, oder Todtenbeſchauer ausgeſtellter Todesſchein die Gewißheit des erfolgten Todes beurkundet hat. §. 3. In allen Fällen, wo, wegen gleich nach dem Tode eintretender und ſchnell überhandnehmen⸗ der Fäulniß, wegen heißer Witterung, anſteckender Beſchaffenheit der Todeskrankheit u. ſ. w., möͤglichſt ſchnelle Beerdigung nothwendig erſcheint, und ein von einem Arzte, Wundarzte, oder Leichenbeſchauer ausgeſtellter Todesſchein, wegen Nichtvorhandenſeyns derſelben in dem Sterbeorte oder den dieſem nahe— liegenden Orten, oder wegen ihrer etwaigen Verhinderung u. dgl. m., nicht ſchnell genug herbeigeſchafft werden kann, iſt der Ortsgeiſtliche oder der Orts⸗Burgermeiſter, entweder — e à) den Verblichenen durch 177 glaubhafte mit den Zeichen des Todes gehörig bekannte Perſon unverzüglich beſichtigen zu laſſen, oder 3 12 p) der Ve es Verblichenn perſönlich ſich zu unterziehen und für die unverzügliche Vornahme der Beerdigung, ſobald als er ſich entweder durch ein von der unter a gedachten Perſon ausgeſtelltes Zeugniß oder durch eigne Beſichtigung von dem wirklich erfolgten Tode hinlänglich überzeugt hat, zu ſorgen verpflichtet. f f F. 4. In denjenigen Städten und Ortſchaften, in welchen keine Aerzte oder Wundärzte ſeßhaft ſind, dagegen zu Leichenbeſchauern taugliche Subjekte ſich befinden, ſollen Leichenbeſchauer angeſtellt werden. §. 5. Das Amt eines Leichenbeſchauers kann nur Derjenige bekleiden, deſſen moraliſche Würdigkeit durch Zeugniſſe des Ortsgeiſtlichen und Bürgermeiſters, und deſſen genügende Befähigung von dem ein⸗ ſchlägigen Phyſikatsarzte auf den Grund einer vorgenommenen Prüfung beurkundet worden iſt. F. 6. Die Uebertreter der vorerwähnten Regierungs-Verfügung ſollen mit folgenden Polizeiſtrafen belegt werden und zwar: f.. ö 1) Derjenige, welcher die in Satz 1 befohlne zeitige Anzeige eines Sterbefalls unterläßt mit 30 kr.— 1 fl. 30 kr. Strafe. 2) Wer den Beſtimmuogen in Satz 2— 4 einſchließlich zuwider handelt mit 1— 3 fl. 3) Wer es unternimmt, eine Beerdigung ohne zuvor eingeholte Erlaubniß zu vollziehen, mit einer Strafe von 3— 5 fl: 5 4) Wer dem 1 erneuerten Verbote zuwider eine Leiche öffentlich ausſtellt mit einer Strafe von 1-3 fl. 50 5 5 welcher gegen das in den beſondern Fällen des Herrſchens anſteckender Krankheiten ſpeciell erlaſſene Gebot des ſtillen und ohne Geleite zu vollziehenden Begräbniſſes handelt, mit einer Strafe von 3— 5 fl. 6) Wer 1 der Vorſchrift, daß jedes Grab 6—7 Fuß tief ausgegraben werden müſſe, zuwider daſſelbe minder tief verfertigt, oder von der vorgeſchriebenen Reihenweiſen Gräberfertigung abweicht, mit einer Strafe von 1— 3 fl. §. 7. Die Polizeibehörden ſind angewieſen, die genaue Beobachtung dieſes Regulativs ſtreng zu überwachen, und nicht nur jegliche Uebertretung deſſelben zur Beſtrafung anzuzeigen, ſondern auch dieſelbe durch unverzügliche zwangsweiſe Einſchreitung und Verhinderung ihres endlichen Vollzugs in ihren Folgen unwirkſam zu machen. 5 i f Friedberg am 5. März 1839. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg N e Extractus Protocolli Großherzoglich Heſſiſcher Regierung zu Gieſſen d. d. 27ten Juli 1819. ad Num. R. 1276. Das zu fruͤhe Beerdigen der Todten betreff. Fiat Generale an ſämmtliche Großherzoglich Heſſiſche Juſtiz- und Polizey-Beamte und Phyſiker, wie auch Pfarrer der Provinz Heſſen: Da in mehreren Orten der hieſigen Provinz der Mißbrauch beſtehe, Verblichene der chriſtlichen, beſonders der israelitiſchen, Glaubens-Gemeinde fruͤher zur Erde zu beſtatten, als man über den wirklich erfolgten Tod derſelben völlige Gewißheit habe erlangen können: ſo werde mit höchſter Bewilligung für die Provinz Heſſen proviſoriſch, bis zur Erſcheinung einer allerhöchſten allgemeinen, in Berathung ſtehen⸗ den Verordnung befohlen: 1) Wenn eine Perſon der chriſtlichen und jüdiſchen Gemeinden plötzlich, oder nach einer vorange⸗ gangenen Krankheit, Lebenszeichen zu äuſſern aufhört, und dieſelbe für todt gehalten wird; ſo hat derjenige, dem die Pflicht der Beerdigung des Verſtorbenen obliegt, die Stunde des Abſterbens, ſo bald, wie möglich, bei chriſtlichen Glaubensbekennern dem Pfarrer des Kirchſpiels, bei israelitiſchen dem Juſtizbeamten des einſchlagenden Amts anzuzeigen. 2) Jeder Menſch ſoll, von dem Augenblicke der letzten Lebens-Aeuſſerung an, wenigſtens acht Stunden lang in dem Bette, worin er verblichen iſt, und, wo möglich in einem mäßig erwärmten und mit reiner Luft verſehenen Zimmer ruhig liegen gelaſſen werden. Der ſehr ſchädliche Mißbrauch, dem kaum Erblaßten das Kiſſen unter dem Kopfe wegzuziehen, Mund und Naſe zuzubinden, die Augen⸗ lieder zuzudrücken, das Geſicht zu bedecken, die Bruſt mit einem drückenden Körper zu beſchweren, und endlich ihn vor Ablauf dieſer Zeit auszukleiden, wird hiermit auf das nachdruͤcklichſte unterſagt; weil durch dieſe Behandlung Scheintodte wirklich getödtet werden können. 3) Nach Verlauf von acht bis zehn Stunden nach dem Erbleichen, und nur in dem Falle fruher, wenn nämlich von zwei Kranken, die in einem Bette liegen müßten, einer ſtürbe, und kein anderes Bett vor⸗ handen wäre, in welches der noch Lebende gebracht werden könnte; ſoll der Verblichene mit Vorſicht und den zu schl. Die stk Berdigung 0) ſlitigen M bezweckten, ärſlichen bei ſchickli des Lebend Mittel hier chenen Brü 7) 9 Verfügung Exemplare den Phyſike 9 E chen Otte übet das nochmals Ko beſtallt we Sein auweiſen. Frie 3 Bekan a 149) 4 lis, daß d iedberg 1819. yſiker, ſtlichen, wirklich ung fur ſtehen⸗ us acht värmten ßbrauch, Augen⸗ en, und tz weil er, wenn Jett vor⸗ ſicht und Menſchlichkeit aus dem Bette herausgenommen, an einen mit reiner Luft verſehenen und, wo es nur immer moglich iſt, im Winter etwas erwärmten Ort getragen, mit dem Kopfe erhaben, auf ein Lager von Betten, Heu oder Stroh gelegt und gehörig bedeckt werden. 4) Der Verblichene darf ſchon nach Verlauf von den erwähnten acht bis zehn Stunden alsdann in den Sarg gelegt werden, wenn eine ſchnelle Verweſung der Leiche, z. B. im Sommer— nach hitzigen anſteckenden Krankheiten u. ſ. w. zu erwarten ſteht. Wo dieſes nicht der Fall iſt, ſoll damit noch zwölf Stunden gewartet— auf keinen Fall aber der Deckel auf den Sarg gelegt werden, bis der Augenblick der Entfernung der Leiche aus dem Hauſe eintritt. 5) Da das Abwarten eines Zeitraums von 72 und mehreren Stunden von der letzten Le— bensäuſſerung bis zum Beerdigen keine Gewißheit über das erfolgte Ableben giebt, und da anderer Seits ſchon in den erſten zwölf Stunden in Verweſung übergegangene Leichen durch unverzügliches Beerdigen den Lebenden unſchädlich gemacht werden müſſen; ſo wird die Feſtſetzung der Zeit der Beerdigung bei Leichen aus chriſtlichen Gemeinden dem Pfarrer des Kirchſpiels, bei den aus israelitiſchen dem Juſtizbeamten des einſchlagenden Amts zu überlaſſen, deren Gewiſſenhaftigkeit man dieſe doppelte Pflicht gegen die Menſch— heit zunächſt anvertraut. Man ſetzt alſo von Ihnen voraus, daß ſie ſich von dem wirklich erfolgten Tode jeder chriſtlichen und jüdiſchen Leiche entweder durch ein ärztliches Zeugniß— oder durch eine Verſicherung der eingetretenen Fäulniß von einem verpflichteten Todtenbeſchauer, oder von irgend einer glaubhaften, über die Zeichen des wirklichen Todes unterrichteten Perſon— oder endlich durch eigene Beſichtigung hinlänglich überzeugen werden, ehe ſie die Erlaubniß zur Beerdigung ertheilen. Zugleich wird befohlen, daß alsdann, wann es der Pfarrer für nöthig finden wird, die Beerdigung jeder Leiche ohne Verzug vorgenommen werden ſoll. Die Großherzoglichen Juſtiz- und Polizeybeamten haben die Groß⸗ herzoglichen Pfarrer vor den etwaigen Zudringlichkeiten der die frühere Beerdigung einer Leiche Nachſuchen— den zu ſchützen und in der Befolgung der von ihnen angeordneten unverzüglichen Beerdigung zu unterſtützen. Die Phyſiker werden bei anſteckenden Krankheiten die Pfarrer in Kenntniß ſetzen, um welche Zeit ſie die Beerdigung der an jenen Orten Verſtorbenen anzuordnen haben. 6) Da aber nicht vom todten Buchſtaben des Geſetzes, ſondern von der klaren Erkenntniß und thätigen Menſchenliebe die Förderung, ſo wie jedes Guten, ſo auch des durch die gegenwärtige Verfügung bezweckten, zu erwarten iſt; ſo wird es den Juſtiz- und Polizey-Beamten, den Phyſikern und dem ganzen ärztlichen Perſonale, beſonders aber den Pfarrern und Schullehrern zur Pflicht gemacht, durch Belehrung bei ſchicklichen Gelegenheiten die etwa beſtehenden Vorurtheile oder die bemerkte Unkunde über die Gefahren des Lebendigbegrabens, die Zeichen des Todes, die Möglichkeit der Wiederbelebung Scheintodter, die Mittel hierzu u. ſ. w. zu beſeitigen und durch Ermahnung die Pflichten der Lebenden gegen die verbli— chenen Brüder eifrig zu beleben. 7) Man hat zu dieſem Ende eine Belehrung über die genannten Gegenſtände der gegenwärtigen Verfügung angehängt, und trägt den Großherzoglichen Juſtiz- und Polizey-Beamten auf, die erforderlichen Exemplare an die Schutheißen des Amts— den Pfarrern an die Schullehrer ihres Sprengels— und den Phyſikern an die Aerzte, Wundärzte und Krankenwärter ihres reſpectiven Phyſikats-Bezirks auszutheilen. 8) Schließlich werden die beſtehenden Verordnungen über das Nichtausſtellen der Leichen an öffent— lichen Orten, über das ſtille Beerdigen und zu Grabe Fahren der Leichen bei anſteckenden Krankheiten, über das tiefe und reihenweiſe Begraben und über die gehörige Anlegung der Kirchhöfe auſſer Orts nochmals eingeſchärft. SS— un; Konrad Klotz von Oſtheim iſt zum Wegewärter für den II. Bezirk mit dem Wohnorte Oſtheim beſtallt worden. 8 Gehalt werden die Gr. Bürgermeiſter dieſes Bezirks vom 1. März 1839 an zur Zahlung anweiſen. Friedberg den 6. März 1839. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg F Bekanntmachungen von Behoͤrden. chern lagernd, diesherrſchaftlicher Weiſung zu Folge aus freier Hand abgegeben werden. Bekanntmachung Obererlenbach den 15. Februar 1839. (149) Man bringt hiermit zur öffentlichen Kennt⸗ Hochgräfl. von Ingelheim'ſche Rentei niß, daß die 18381 Früchte auf den hieſigen Spei⸗ Ehehalt. Frucht ⸗Verſteigerung. (114) Dienſtag den 12. März d. J., des Vor⸗ mittags 10 Uhr, werden von den vorigjährigen hieſigen Domanial⸗Früchten 26 Malter Waizen 9 5 85 e u. alten Friedberger Maaßes , 2 67„ Hafer unter den bekannten Bedingungen auf dem hieſigen Rathhaus meiſtbietend verſteigert. Reichelsheim am 5. Februar 1839. Herzogl. naſſ. Receptur. Hehner. Verſteigerung der Reparaturarbeiten an den fiscaliſchen Gebäuden des Baubezirks Friedberg. i 9 In der Behauſung des Herrn Gaſthalters ieronimus zu Friedberg werden Mittwoch den 20. März, Vormittags 9 Uhr, die Reparaturarbeiten an dem Pfarrhauſe zu Griedel, Rockenberg, Oppers⸗ hofen, Obermörlen, Ockſtadt, Vilbel, Heldenbergen und Oberau, ſowie an der Burgkirche zu Friedberg, der Kirche zu Vilbel und an dem Schul hauſe daſelbſt. Deßgleichen Donnerſtag den 21. Marz, Vormit⸗ tags 9 Uhr, die Reparaturarbeiten an den Came⸗ ralgebäuden zu Friedberg, Niedermörlen, Obermör⸗ len, Butzbach, Kaichen, Büdesheim, Heldenbergen, Vilbel und Burggräfenrod. So wie Freitag den 22. März, Vormittags 9 Uhr, die Reparaturarbeiten an den Forſtgebäuden zu Butzbach, Winterſtein, Oberrosbach, Rodheim und Heldenbergen, als Maurer⸗, Zimmer ⸗„Dachdecker⸗, Schreiner-, Schloſſer-, Glaſer=, Weißbinder⸗ und Pflaſtererarbeit an die Wenigſtnehmenden vergeben. Es werden nur ſolche Bauhandwerker zur Ver⸗ ſteigerung zugelaſſen, welche durch Zeuchniß darthun, daß ſie die nach der Verordnung vom 31. Januar 1828 vorgeſchriebene Prüfung beſtanden, oder bereits vor Erlaß derſelben Meiſter geworden waren, und ihre Tüchtigkeit bewieſen haben. Friedberg am 28. Februar 1839. Der großh. heſſ. Kreisbaumeiſter Rhumbler. Güter- Verpachtung. (172) Montag den 11. März, Morgens 9 Uhr, ſollen in hieſigem Rathhauſe die den Fuchßſchen Kindern gehörende Grundſtücke, in der Friedberger und Fauerbacher Gemarkung liegend, auf 6 nach einander folgende Jahre verpachtet werden. Friedberg am 28. Februar 1839. Der Beigeordnete Bender. Gärten ⸗-Verſteigerung. (177) Auf den Antrag des Herrn F. A. Narz in Frankfurt a. M. ſollen Montag den 11. März, Vormittags um 9 Uhr, in hieſigem Rathhaus nach⸗ ſtehende demſelben gehörende von ſeiner Tante, der dahier verſtorbenen Jungfrau Narz, geerbten Gär⸗ — 1 ten öffentlich freiwillig an den Meiſtbietenden ver⸗ ſteigert werden, als: g 10 in der Langgaß 60 Ruthen Garten, 2) daſelbſt 20 77 3) in den Liebfraugärten 20 Ruthen und 4) daſelbſt ie Friedberg den 27, Februar 1839. Der Beigeordnete Bender. Arbeits-Verſteigerung. (194) Montag den 18. März 1839 Morgens 9 Uhr, werden auf dem Rathhaus zu Rockenberg 10 Das Planiren einer Ortsſtraße von 100 Klaf⸗ ter lang und 4 Klafter breit, ſo wie 2) das Steinbrechen und ſonſtige dahin einſchla⸗ gende Arbeit, als Rinnepflaſtern, Chauſſiren und Steinfahren an den Wenigſtnehmenden in Accord gegeben; 3) wird die Schreiner- und Glaſerarbeit an der Schulwohnung an den Wenigſtnehmenden ver⸗ accordirt. Die großh. Bürgermeiſter werden erſucht, dieſes in ihren Gemeinden mit dem Anhang bekannt machen zu laſſen, daß die Bedingniſſe bei der Verſteigerung eröffnet werden. i Rockenberg den 5. März 1839. Der großh. Bürgermeiſter Dietz. Holz-⸗Verſteigerung in dem Hochweiſeler Gemeindswald, Reviers Hochweiſel betr. (195) Donnerſtag den 14, d. M., und erforder⸗ lichen Falls den folgenden Tag, Vormittags präcis halb 9 Uhr, am kleinen Hausberg unweit Hoch⸗ weiſel anfangend, ſollen in den Diſtricten kleiner und großer Hausberg, Iſſel, Naſſenfleck, Kirſchbau⸗ merberg, Schwarzloch, Sauhecke, Langſcheid und Burgberg, folgende Holzſortimente unter den vor der Verſteigerung eröffnet werdenden Bedingungen meiſtbietend verſteigert werden, als: I. Brandholz: 1) 2½ Stecken buchen Pruͤgelholz, 2) 3505 Wellen„ Reisholz, 3) 57 Stecken birken Prügelholz, 4) 250 Wellen„ Reisholz, 5) 40¾ Stecken kiefern Scheitholz, 6) 775 5„ Prügelholz, e„ Stockholz, 8) 2425 Wellen„ Reisholz, II. Bau⸗, Werk⸗ und Nutzholz: 9) 131 kiefern Stämme— 1203 Cubikfuß und 10) 421„ Stangen— 830/„ haltend. Die Herren Bürgermeiſter der hierauf reflekti⸗ renden Gemeinden werden erſucht, vorſtehendes Ver⸗ ſteigerungsprojekt in Zeiten durch die Schelle gefäl⸗ lichſt veröffentlichen zu laſſen. Hochweiſel am 5. März 1839. . Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Reuter. Weißbinder erarbt g He orſtehende meinden du laſſen. Södel Oe (197) 2 q Obererl Donne auf dem unter den Bedingung J dlkea Y eile! ) ig Dr. J) S8 0) ein ter un d) ein Ro e) Hof Pu f) Ga 89 eine län Groß 498) N ver- nd der. orgens berg Klaf⸗ inſchla — und Accord in der u ver⸗ ö dieſes Machen gerung meiſter iſeler bett. rforder⸗ präcis ö Hoch⸗ kleiner rſchbau⸗ id und den vor gungen ß und haltend. reflekti⸗ des Ver⸗ le gefäl ermeiſtet Arbeits-Verſteigerung. (196) Behufs einer Brunnenanlage und der Ver⸗ ebnung des alten Kirchhofs ꝛc., ſind folgende Ar⸗ beiten erforderlich, welche den 28. d. M., Nachmit⸗ tags 2 Uhr in der Behauſung des Hrn. Gaſtwirths Schneider an den Wenigſtnehmenden unter den alsdann bekannt gemacht und vorgelegt werdenden Bedingungen und Zeichnungen verſteigert werden ſollen, als: A. zur Brunnenanlage. Steinhauerarbeit, voranſchlagt zu 189 fl. 35 kr. Maurerarbeit, 7 7 1 Schloſſerarbeit, 7 77 11„ 28„ Pflaſterarbeit,. M 1 77 B. zur Einfriedigung des Kirchenplatzes. Steinhauerarbeit, voranſchlagt zu 216 fl.— kr. Maurerarbeit, 8 8 17„ 40„ Schloſſerarbeit, 5 2 1 C. zur Anlegung einer Weede. Maurerarbeit, voranſchlagt zu 24 fl. 58 kr. Steinhauerarbeit,„ 5 8„, Zimmerarbeit 75 7 15%—„ Weißbinderarbeit„ 78„, Pflaſterarbeit 15„ 39„ 71 7 Die Herren Bürgermeiſter der Umgegend wollen vorſtehende Arbeitsverſteigerung in ihren reſp. Ge⸗ meinden durch die Schelle gefälligſt veroͤffentlichen laſſen. Södel am 6. Marz 1839. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Henſel. Oeffentliche Bekanntmachung. (197) Auf Anſtehen der Chriſtian Kurz Eheleute zu Obererlenbach ſollen im Termin Donnerſtag den 21. März, Vorm. 10 Uhr, auf dem dortigen Rathhauſe folgende Immobilien unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen meiſtbietend verſteigert werden: 1) circa 5½ Morgen Ackerland, 2 eine im Jahr 1834 errichtete Ziegelei, beſtehend: à) in einſtöckigem Wohnhaus mit vollſtändiger Branntweinbrennerei, b) Scheuer und Stallung, c) eine große Ziegelhütte mit 16,000 Formbret⸗ tern und circa 22,000 ungebrannten Steinen und Ziegeln, d 55 8 Formofen mit 4500 Pfd. ſchwerem oft, e) Hofraum mit Brunnen und 70 Fuß tiefer Pumpe, ) Garten beim Haus von circa ½ Morgen, g) eine Thongrube/ Morgen haltend, mit hin⸗ länglichem Vorrath von Thonerde. Großkarben am 23. Februar 1839. Großherzogl. heſſ. Landgericht daſ. Muhl. Klingelhöffer. Frucht ⸗Verſteigerung. (198) Dienſtag den 19. l. M., Nachmittags 2 Uhr, ſollen in hieſigem Rathhauſe aus dem vereinig⸗ ten Armen⸗Fonds 50 Malter Korn und 30 Malter Gerſte aus der 183881 Ernte einer öffentlichen meiſt⸗ bietenden Verſteigerung ausgeſetzt werden. Friedberg den 7. Maͤrz 1839. In Auftrag der Armen⸗Commiſſion: Der Beigeordnete Bender. Verpachtung. (199) Dienſtag den 19. l. M., Morgens 9 Uhr, ſoll in hieſigem Rathhauſe der ſogenannte Eichelhof, beſtehend in einer Hofraithe, Scheune, und die da⸗ zugehörenden Gärten auf drei nach einander folgende Jahre öffentlich meiſtbietend verſteigert werden. Friedberg den 7. März 1839. In Auftrag der Armen-Commiſſion: Der Beigeordnete Bender. Bekanntmachung. (200) Auf den Antrag der Kinder der dahier verſtorbenen H. M. Falck'ſchen Eheleute ſoll Dien⸗ ſtag den 19. März, Morgens 9 Uhr, in hieſigem Rathhauſe das zur Verlaſſenſchaft gehörende Gerb— haus mit Gärtchen einer öffentlichen freiwilligen meiſtbietenden Verſteigerung ausgeſetzt werden. Friedberg den 7. März 1839. Der Beigeordnete Bender. Holz-Verſteigerung. (201) Mittwoch den 13. März l. J. ſollen in dem freih. von Löw'ſchen Wald zu Steinfurt, Di⸗ ſtrict Rothlauf und Södlerberg, 21 Stecken kiefern Pruͤgelholz, 3„ Stockholz, 9 kiefern Stämme, 10„ Rüſtraidel, 150„ Hopfenſtangen und 3850 Stück gemiſchte Wellen oͤffentlich an den Meiſtbietenden unter den bei der Verſteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen verſteigert werden. Der Anfang iſt des Morgens 9 Uhr an oben genanntem Tag in dem Diſtrict Rothlauf bei Wiſ⸗ ſelsheim. Steinfurth den 6. März 1839. Der freih. v. Löw'ſche Revierförſter Weigand. Stroh- Verſteigerung. (202) Das alte Stroh aus 29 Militär⸗Betten wird Montags den 11. d. M., Nachmittags um 2 Uhr, in dem erſten Gange der Burgkaſerne dahier, Parthienweiſe verſteigert. Friedberg den 7. März 1839. In Auftrag: Gölz, Sberquartiermeiſter. Holz-Verſteigerung. (203) Donnerſtag den 14. März d. J., Mittags um 1 Uhr, ſollen im hieſigen Gemeindewalde, die Jungemark genannt, 38 Stück ausgeſuchte eichen Bauſtämme von vorzüglicher Qualität, wor⸗ unter ſich mehrere von 400, 500 bis 600 Cubikfuß und 70 bis 80 Fuß Länge befinden, meiſtbietend und öffentlich, gegen gleich baare Zahlung, verſtei⸗ gert werden, wozu man die Steigluſtigen hiermit einladet. a Langgöns am 26. Februar 1839. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Freſenius. Verſteigerungs- Anzeige. (204) Mittwoch den 1. Mai d. J., Morgens 10 Uhr, ſollen auf dem hieſigen Bürgermeiſterei⸗ Bureau zwei kupferne Braukeſſel von 12 und 15 Ohm und circa 600 Pfd. ſchwer, und eine durch⸗ aus gut beſchaffene metallene Glocke von ſchönem Klang, circa 108 Pfd. wiegend, an den Meiſtbie— tenden, unter den zuvor bekannt gemacht werdenden Bedingungen, verſteigert werden. Butzbach den 28. Febr. 1839. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Zahn. Brauhaus-Verſteigerung. (205) Das hieſige ſtädtiſche Brauhaus, in wel⸗ chem bisher mit dem beßten Erfolg Brauerei be— trieben worden iſt, ſoll Mittwoch den 1. Mai d. J., früh 9 Uhr, auf dem Bürgermeiſterei-Büreau dahier an den Meiſtbietenden in Eigenthum verſteigert werden. Die desfallſigen Bedingungen liegen bei dem Unterzeichneten zur Einſicht offen; vorläufig wird übrigens bemerkt, daß Concurrenten, deren Verhältniſſe unbekannt ſind, ſich uͤber ihre Solvenz ausweiſen müſſen. Das Gebäude ſelbſt liegt dicht an der ſehr frequenten Landſtraße von Frankfurt nach Caſſel, iſt erſt vor circa 12 Jahren neu erbaut worden und im beßten Zuſtande. Butzbach den 27. Febr. 1839. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Zahn. Holz-Lieferung. (206) Montag den 11. März d. J., Vormittags 10 Uhr, ſoll an hieſiger Saline die Lieferung von Wagnerwerkholz, von birken und eichen Stangen dem Wenigſtnehmenden unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen überlaſſen werden. Nauheim den 28. Februar 1839. Kurfuͤrſtliches Salzamt, Wille. Meinhard. Wilhelmi. Weiß. Bekanntmachung. (207) Dienſtag den 12. d. M., Vormittags 10 Uhr, ſollen nachbezeichnete Arbeiten, Behufs des Wegneubaues nach Burggräfenrod hin, unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen und Zeichnungen an den Wenigſtverlangenden ver— ſteigert werden, als: 1) Die Lieferung von 100 Cubikklafter Steine aus dem neu eröffneten Steinbruche dahier, 2) die Erbauung einer neuen Brücke, voranſchlagt zu 605 fl. 44 kr.; hierbei ſind Steinhauerarbei⸗ 74— ten, welche allein vergeben werden, voranſchlagt 102 fl. 24 kr. Die Verſteigerung wird in dem Gaſthaus des Herrn Haas abgehalten. Die Herren Collegen der Umgegend erſuche ich um gefällige Veröffentlichung des Verſteigerungster⸗ mins, mit der Verſicherung zu gleicher Bereitwilligkeit. Ilbenſtadt den 6. März 1839. Der großh. heſſ. Buͤrgermeiſter Dickenberger. Arbeits-Verſteigerung. (208) Dienſtag den 12. d. M., Nachmittags 2 Uhr, ſoll in dem Gaſthaus des Herrn Philipp Schneider dahier die Anfertigung von 346 Klftr. Fahrbahn, Graben und Banquets an den Wenigſt⸗ nehmenden unter den im Verſteigerungstermin be— kannt gemacht werdenden Bedingungen vergeben werden. Die großh. Bürgermeiſter der angrenzenden Orte wollen dieſe Verſteigerung gefälligſt ortsüblich be— kannt machen laſſen. Bruchenbrücken am 6. März 1839. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Scheuner. Arbeits-Verſteigerung. (209) Samſtag den 16. d. M., Vormittags 9 Uhr, ſollen nachbenannte Wegbauarbeiten an den Wenigſtnehmenden verſteigert werden, als: 10 die Anfertigung von 600 Klafter Fahrbahn, Graben und Banquets, i 20 das Kleinſchlagen von 28 Zehntel Kubikklafter Steine. Die Bedingungen werden in dem Verſteigerungs— termin bekannt gemacht. Die Herren Bürgermeiſter der Umgegend erſuche ich, dieſe Verſteigerung in den betreffenden Gemein den bekannt machen zu laſſen. Oſſenheim den 7. März 1839. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Keller. Holz-Verſteigerung. 0 (210) Montag, den 25. März d. J., ſollen in dem Lindheimer Gemeindswalde nachverzeichnete Holzſortimente unter den vor der Verſteigerung be— kannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich meiſtbietend verſteigert werden, nämlich: 1) 805 Cubikfuß Schiffbauholz, 2) 636— Werkholz, Eichen. 3) 4611— Wagnerholz 5 Lindheim den 21. Februar 1839. Der Bürgermeiſter Bechthold. Lieferung von neuen Geſangbüchern und Arbeits-Verſteigerung. (211) Montag, den 11. März, Vormittags 10 Uhr, ſollen in dem Gemeinderathhaus zu Fauerbach I. für die armen Schulkinder dahier 30 Stück neue Ge⸗ 7 14 Schuldberſch Mit auf, ſoge ſier geltend für mortiſte thekenbuch Großka (213) D hr, ſollen ſitikt alter 4 Stecken 2 ffentlich Die 3 Die H Vorſtehend Altenſ Pr ö 187) 6 fahrbarſte gerechtigke nebſt 30 chlag As deg che ich ugster⸗ ligkeit meiſter 'ags 2 ili pp AKlſtr. ** enigſt⸗ un be⸗ geben Orte ch be⸗ meiſter neiſter len in ichnete ng be⸗ entlich ſter und 0 Uhr, L für e Ge⸗ — 75 ſangbücher und noch weiter, eins in die hieſige Kirche und eins in die hieſige Schule zu liefern, Wenigſtnehmenden in Accord gegeben werden. Die⸗ jenigen Herren Buchbinder oder Buchhändler, welche die Lieferung zu übernehmen geſonnen ſind, wollen ſich dahier an dem beſtimmten Tage in hieſiger Bürgermeiſterei einfinden. Sodann wird zu gleicher Zeit Wagner- und Schmiede⸗Arbeit an der hieſigen Feuerſpritze, ver⸗ anſchlagt auf 45 fl. 43 kr., an den Wenigſtnehmen⸗ den in Accord gegeben. 0 Fauerbach I. am 5. März 1839. n Der gr. Bürgermeiſter Werner. Edictalladung. (212) Johann Gerlach und deſſen Ehefrau Su— ſanna in Büdesheim entliehen laut Hypothekenbuch⸗ Eintrag vom 24. Sept. 1792 bei Jacob Kappes daſelbſt 250 fl. zu 4½ prCt. unter Beſtellung einer Special⸗ und Generalhypothek. Dieſe Schuld ſoll längſt abgetragen, die quittirte Originalſchuldver⸗ ſchreibung aber verloren gegangen ſeyn und man fordert deßhalb, auf Anſtehen der Intereſſenten, alle diejenigen, welche irgend Anſprüche auf gedachte Schuldverſchreibung machen zu können glauben, hier⸗ mit auf, ſogewiß in Zeitfriſt von 6 Wochen ſolche da— hier geltend zu machen, als ſonſt die Schuldurkunde für mortificirt erklärt und der Eintrag im Hypo⸗ thekenbuch gelöſcht wird. Großkarben den 27. Februar 1839. Großh. Heſſ. Landgericht. Muhl. Schmidt. Holzverſteigerung. (213) Donnerſtag den 14. d. M., Vormittags 9 Uhr, ſollen in dem altenſtädter Gemeindewald, Di— ſirikt alter Heegwald, 4 Stecken buchen Scheidholz, 47 55 eichen ditto 11 77„ Prüͤgelholz, 5 buchen Stockholz, 20 1 eichen ditto, 125 Stück buchen Brandholz-Wellen, 575„ eichen Wellen öffentlich an die Meiſtbietenden verſteigert werden. Die Zuſammenkunft iſt im Holzſchlag ſelbſt. Die Herren Bürgermeiſter der Umgegend wollen Vorſtehendes gefälligſt veröffentlichen laſſen. Altenſtadt den 6. März 1839. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter Brack. N Privat⸗ Bekanntmachungen. Hofraithe-Verſteigerung. (187) Eine im frankfurtiſchen Gebiete, auf einer der fahrbarſten Landſtraßen, gelegene Hofraithe mit Gaſt— gerechtigkeit, Brauerei und Brandweinbrennerei, nebſt 30 Morgen des beßten Ackerlandes iſt unter vortheilhaften Bedingniſſen zu verkaufen. Näheres ertheilt der Stadtkirchenrechner Faatz zu Friedberg. Bekanntmachung. (186) Ich erlaube mir, einem verehrten Publikum die ergebenſte Anzeige zu machen, daß ich durch den Beſitz einer neuen engliſchen Decatirmaſchine in den Stand geſetzt bin, Tüchern zu dem äußerſt billigen Preiſe von 3 kr. pro Elle einen ſehr ſchönen und dauerhaften Glanz zu geben. Ich werde mich be— ſtreben, die Zufriedenheit Aller, die mich mit ihren werthen Aufträgen beehren, durch gute und ſchnelle Bedienung zu erlangen.— Auch bemerke ich noch, daß ich Aufträge zur Beſorgung ſolcher Maſchinen annehme, und erſuche darauf Reflektirende ſich ge fälligſt an mich zu wenden. Friedberg im Februar 1839. J. Pauly, Schneidermeiſter, wohnhaft bei Herrn Oekonom Reuß auf der breiten Straße. Achthundert Gulden (214) liegen in der Kirchenkaſſe in Aſſenheim, im Gan⸗ zen oder Theilweiſe, gegen doppelte gerichtliche Verſiche⸗ rung in liegenden Guͤtern, zu 5 pCt. zum Ausleihen bereit. Wer ſie zu leihen wünſcht, hat ſich von jetzt an bei dem Kirchenvorſtande, zunächſt bei dem daſigen Pfarrer, zu melden. Das Geld kann aber erſt im Mai d. J. abgegeben werden. Aſſenheim am 5. März 1839. Der Kirchen vorſtand. Fünfhundert Gulden (215) ſind in hieſiges Landgericht gegen gericht— liche Sicherheit und 5% Zinſen zu verleihen. Nä— here Auskunft darüber ertheilt Scribent L. Bern— hardt zu Friedberg. Spreu- Verkauf. (216) Ungefähr 60 bis 70 Körbe Spreu hat zu verkaufen Heinrich Hanſtein 4ter. Empfehlung. (217) Unterzeichneter empfiehlt ſich mit ſeinen vorzüglich guten Mehlſorten, wie auch Reis, ge⸗ ſchälte Gerſte, Grütze, geſchälte und ungeſchälte Erbſen, Linſen, beleſene und unbeleſene, Alles von beſter Qualität und zum billigſten Preiſe. Ludwig Sellin. 150 Gulden (218) liegen in der Steinfurther Kirchenkaſſe ge— gen gerichtliche Verſicherung zum Ausleihen bereit. Steinfurt. Müller, Kirchenrechner. Gaſtwirthshaus- Verpachtung. (219) Unterzeichneter will ſein Gaſtwirthshaus mit 3 Morgen Land auf 6 Jahre verpachten. Pacht— liebhaber wollen ſich gefälligſt an mich wenden. Wölfersheim am 5. März 1839. Wilhelm Ries. Mehrere Hundert Bux (220) zu Einfaſſungen können abgegeben werden. Ausgeber dieſes ſagt wo. r 6) Hemmſchuhe, Ketten, Karſten, Hacken und meh⸗ rere Hausgeräthſchaften. Großkarben den 2. Marz 1839. Georg Michel. Zu verkaufen (225) iſt eine Parthie von circa 200 Centnern Empfehlung. (221) Die Unterzeichnete erlaubt ſich ein verehr⸗ tes Publikum darauf aufmerkſam zu machen, daß ſie mit dem Fertigen von Kleidern und Män⸗ teln nach dem Mode⸗Journal ganz vertraut iſt und gefälligen Aufträgen in dieſer Beziehung ent— gegenſieht. Friedberg den 7. März 1839. 1 Wilhelmine Geck, Wohnhaft in der Burgvorſtadt. Fahrgelegenheit von Gießen nach Darm⸗ ſtadt in Einem Tage. (222) Einem hieſigen und benachbarten Publikum bringen die Unterzeichneten zur Kenntniß, daß ſie von Sonntag den 10. März an täglich gegen 11 Uhr Vormittags, nachdem der Gießer Familienwa⸗ gen hier angekommen iſt, nach Frankfurt fahren und dorten ſo ankommen werden, daß die reſp. Reiſenden die Familienwägen nach Darmſtadt noch benutzen koͤnnen. Ebenſo werden ſie von Frankfurt, Vormit⸗ tags gegen 11 Uhr, nachdem die Darmſtädter Fa⸗ milienwägen daſelbſt angekommen ſind, nach Fried⸗ berg fahren und hieſelbſt zur Zeit ankommen, wo die reſp. Mitreiſenden noch den rückkehrenden Fa⸗ milienwagen nach Gießen benutzen können. Auf dieſe Weiſe kann man in einem Tage von Gießen nach Darm⸗ ſtadt und in eben ſo vieler Zeit wieder zurückreiſen. Der Preis für eine Perſon nach Frankfurt iſt 36 kr., und ebenſo viel zurück. Friedberg den 7. März 1839. Ernſt Falck. Heinrich Falck. Heinrich Waas. Johannes Waas. Gärten ⸗ Verpachtung. (223) Mittwoch, den 13. März, Vormittags 9 Uhr, will der Unterzeichnete, Vormund des Philipp Pe— ter Vollhardt, 2 Gärten, einen in der Stadt, der andere am Holzpförtchen gelegen, in ſeiner Behau— ſung öffentlich verpachten. d Friedberg den 6. März 1839. Philipp Preuſſer lter. Verſteigerung.* (224) Dienſtag, den 12. März, Vormittags 9 Uhr, will der Unterzeichnete in ſeiner Behauſung nach— ſtehende Gegenſtände einer freiwilligen Verſteigerung ausſetzen: 1) einen Zugochſen und eine Kuh, 2) zwei Mutterſchweine, vier Zuchtſchweine; 3) einen Karn, eine eiſerne Egge, einen vollſtän⸗ digen Pflug; 4) einen Waſchkeſſel, eine Waſchbütte, eine Par⸗ thie Faͤſſer in allen Gattungen; 5) mehrere Tiſche, Bänke, Stühle, Bettſtellen, und Schränke; vorzüglich gutes Heu. Näheres iſt bei Ausgeber dieſes zu erfragen. Fertige Malterſaͤcke (226) in verſchiedenen Qualitäten und zu billigen Preiſen ſind immer vorräthig bei 0 H. R. Eulenſtein, Saalgaſſe M 114. in Frankfurt a. M. Kapital⸗Ausleihung. (227) Es liegen in den hieſigen Kirchenfonds zum Ausleihen gegen eine gerichtliche Verſicherung zu 4 ½ PEt. bereit, und koͤnnen in einigen Monaten bezogen werden: 1) in dem Pfarrei⸗-Fond 43 fl. 50 kr. B in dem Kirchen⸗Fond... 176 fl.„ kr. Nieder-⸗Rosbach den 5. März 1839. Seibel, Kirchenrechner. Zimmer- Vermiethung. (228) Zwei nebeneinander befindliche Zimmer mit 0 und einem Klavier ſind zu vermiethen in Nr. 108. Bei C. Bindernagel in Friedberg iſt vorräthig: Rotteck's allgemeine Weltgeſchichte, 1. bis 8. Lieferung. Das Ganze gibt 15 Lieferungen à 36 kr. Eberhard, Hannchen und die Küchlein. Siebente Auflage. Mit 10 Bildern von Otto Speckter. Fruͤchte-Preiſe hier in Friedberg: Waizen: 11 fl. 30 kr. Korn: 7 fl. 45 kr. Gerſte: 6 fl.— kr. Hafer: 3 fl.— kr. Erbſen:— fl.— kr. Fruͤchte-Preiſe zu Butzbach: Waizen: 11 fl.— kr. Korn: 7 fl 45 kr. Früchte⸗Preiſe zu Frankfurt, am 4. Maͤrz: Waizen: 10 fl. 50 kr. Korn: fl.— kr. Gerſte: 6 fl. 18 kr. Hafer: 3 fl. 18 kr. Erbſen:— fl.— kr. Fruͤchte-Preiſe zu Mainz, am 1. Maͤrz: Walzen: 10 fl. 46 kr. Korn: 8 fl. 7kr. Gerſte: 5 fl. 48 kr. Hafer: 3 fl. 42 kr. Erbſen:— fl.— kr. n 2 fl. 24 kr. Fleiſch⸗ und Brod-Preiſe ſind unveraͤndert ge⸗ blieben, ausgenommen in Friedberg: Butzbach: Milchbrod a 1 kr. 4 Loth. Milchbrod à 1 kr. 4½ Loth. Tafelbrod a 1„ 5½„ Tafelbrod à 1% 5½„ Ochſenfleiſch 41 kr. Ochſenfleiſch 11 kr. Der großh. heſſ. Kreisrath d. K. F. Küchler. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. Betreffend Sit (Nr. Int. 2 dieſer Stell filigt halter des oder det daß ale hir Qualificatio Zugle. Belehrung Todes und hat. Möcht Fr Det zweiflung d dieſen ſchre vom Tode dieſe Ueber an ſich ſell wirklich erf ſtz ſind di, daß die ger Fuße, Händ Geſichg, des Athmer wißheit gi nach dem zu achten, anlaufen d die Etfahr dauert unt