Nerd deutz Lali erden ſch uur. i 9 27 50 reer een ene 8* 1 4 2 Si 1 — 2 Intelligenzbla. für die im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. —— ————.— RSS R—————— 242. Sonnabend, den 21. Oktober 1837. —————— Amtlicher Theil. Polizey⸗ Reglement. Die Straßenpolizey, insbeſondere: N Betreffend: Die Reinlichkeit und Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Vutzbach. Um die für die Geſundheit und Annehmlichkeit ſo nöthige Reinlichkeit der Straßen und Plätze zu Lutzbach zu befördern, und manche Zweifel zu beſeitigen, welche aus der unbeſtimmten Faſſung der dar⸗ her beſtehenden Polizeybefehle hervorgingen, ſo bin ich veranlaßt unter Aufhebung der letzteren nach An⸗ Hof⸗, Keller⸗ oder Straßen und Plätze gworfen, geſchüttet oder laufen gelaſſen werden. Als ſolche Unreinlichkeiten ſind unter Anderm namentlich zu brachten: alles ſtinkende Gewäſſer, ſey es Jauche von Miſtſtätten oder Abtritten, oder Abwaſſer der Eeifenſieder oder Häringslacke und Stockfiſchbrühe u. dgl., ferner das vom Schlachten herrührende Blut der mit Blut und Unrath vermiſchte Waſſer u. dgl. m. §. 2. Wo Ausflüſſe von Waſſerſteinen auf die Straße beſtehen und nicht anders wohl abgeleitet werden kianen, da haben diejenigen, welche dieſelben beſitzen, dieſelben mit Seyhen und Kandeln ut kein grobes Gekrötze oder ſonſtiger Unrath auf die Straße fließen kann, auch ferner die Goſſen und Annen ſtets offen und von allem Schlamm frei zu erhalten und dafür zu ſorgen, daß der Abzug des Aslaufs ungehindert ſtatt hat. Daſſelbe iſt bei dem Auslaufen von Waſchwaſſer in die Straßenrinnen §. 3. Aus den Fenſtern oder anderen Oeffnungen der Gebäude darf nichts auf die Straßen und Plätze gechüttet oder geworfen werden, wodurch die Vorübergehenden verunreinigt, belaſtigt oder beſchädigt wer⸗ den könnten. Der Eigenthümer des fraglichen Gebäudes, oder wenn er es ganz oder theilweiſe vermie— tt oder auf andere Weiſe zur Bewohnung eingeräumt haben ſollte, der Bewohner desjenigen Theils, aus welchem geſchüttet oder geworfen wurde, iſt für die Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot verant⸗ mrtlich. Eben ſo jeder Wirth oder Zäpfer für dergleichen Zuwiderhandlungen ſeiner Gäſte, vorbehalt⸗ lic ſeines Regreſſes an dieſe. 5. 4. Das Fahren oder Tragen von Dünger, Bauſchutt und anderem Unrath, ſo wie von Braunkohlen iſt nur in ſolchen Karren oder Wagen, oder Gefäßen geſtattet, welche ſo verwahrt find, daß die Straße durch das Abfallen resp. Durchfallen nicht verunreinigt wird. Sollte dennoch durch Zufall etwas ab⸗ oder durchfallen, ſo muß der Fuhrmann oder Traͤger die Verunreinigung unverzüglich wegſchaffen. 5. 5. Wenn Jemand wegen Mangel an Hofraum genöthigt iſt, Dünger, Bauſchutt und andere ver⸗ uheinigende Gegenſtände zum Wegfahren unmittelbar auf die Straße bringen zu laſſen, ſo müſſen die⸗ eſten ſo nahe an das Haus gebracht werden, daß eben ſo wenig der Verkehr auf der Straße ſelbſt, als das ungehinderte Vorübergehen auf den Straßen⸗Banquets geſtört wird. Ferner müſſen dergleichen Ge⸗ ——— — 284— 5 9. genſtände baldigſt weggefahren, und die Stelle, worauf ſolche gelegen, Aleteh gerehigt, beſudelt Sie inebeſondere mit Waſſer abgeſpühlt weren, 3 93 1* Das Herauswerfen von Abtrittskoth iſt uͤberdies gleich der Ausleerung der Abtrittsgruben und Gerbergruben nur bei Nacht geſtattet. Während der Nacht muß eine brennende Laterne dabei unterhalten werden, uud die Wegbringung und Reinigung muß mit Tagesanbruch vollendet ſeyn. F. 6. Der Empfänger von Brennholz, Braunkohlen, Frucht, Heu, Stroh u. dgl. m., welcher ſolche wegen deſſelben Mangels auf der Straße vor ſeiner Hofraithe oder Wohnung abladen laſſen muß, iſt gehalten, dies nahe bei dem Hauſe auf eine Weiſe zu bewerkſtelligen, daß weder der freie Verkehr auf der Straße, noch das bequeme Vorübergehen auf den Bangquets der Straße gehindert wird. Auch hat derſelbe dafür zu ſorgen, daß dergleichen Gegenſtände unverzüglich in das Innere der Hofraithen gebracht, und die Straße ſogleich wieder gereinigt wird. Dieſe letztere Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, wel⸗ cher Heu, Stroh oder dergl. mehr über die Straße trägt oder tragen läßt, wenn einzelne Theile davon auf die Straße abgefallen ſeyn ſollten. f 1 F. 7. Diejenigen Gewerbtreibenden, welchen die Polizeybehörde für einzelne Fälle die Benutzung eines Theiles einer Straße oder eines Platzes zu einer beſtimmten Gewerbsverrichtung verſtattet haben ſollte, (es darf dies nur ausnahmsweiſe, wenn der Gewerbtreibende innerhalb ſeiner Hofraithe keinen Raum dazu haben ſollte, unbeſchadet der Vorſchriften des§. 1. und ohne Verſperrung der Straße oder Beläſti⸗ gung der Vorbeifahrenden und Gehenden geſchehen), ſind verbunden, dieſe Straße ſogleich wieder zu reinigen. §. 8. In der Regel darf das Fuhrvieh auf den Straßen und öffentlichen Plätzen nicht gefüttert werden. Kann dies aber in einzelnen Fällen nicht unterbleiben, ſo haben die Fuhrleute das übrig gebliebene Futter zu ſammeln und mit ſich fortzunehmen. f 5 §. 9. Die Inhaber der Wirthshäuſer, vor welchen die darin einkehrenden Fuhtleute und Kutſcher auf⸗ oder abladen, oder füttern, ſind dafür verantwortlich, daß der Straßenverkehr dadurch nicht gefährdet wird und die Straße alsbald von Miſt, Stroh, Heu ꝛc. vollkommen wieder gereinigt werde. F. 10. Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar in den Monaten Januar und Dezember bis Machmit⸗ tags 4 Uhr, in den Monaten Februar, März, Oktober und November bis Nachmittags 5 Uhr, in allen andern Monaten aber bis Abends um 7 Uhr müſſen ſämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zu— ſammengekehrte Koth von der Straße weggebracht ſeyn. Fällt auf einen dieſer Tage ein christlicher Feiertag, ſo geſchieht die Reinigung an dem nächſtvor⸗ hergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen ſeyn, ſo fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßen⸗ reinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt deſſen muß aber der Schnee von den Banquets zunächſt der Häuſerreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß in der Weiſe entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Aufhäufung des Schnee's in der Fahrbahn veranlaßt wird. 81* F. 11. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, und dazu gehörigen Hoͤfen, Garten und Plätzen an dieſelben angrenzen, dergeſtalt ob, daß ſie dieſe Reinigung längs deren Ausdeh⸗ nung an der Straße hin und bis in die Mitte derſelben d. i. die Mitte der Fahrbahn beſorgen laſſen müſſeu. Durchkreuzen ſich zwei Straßen, ſo hat jeder der anſtoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzſtraße reinigen zu laſſen, welcher nach ſeiner Hofraithe liegt. In der Regel iſt nur der betref- fende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmaßig geſchieht, verantwortlich, und es kann, wenn gleich ihm frei ſteht, mit Miethsleuten oder anderen Perſonen wegen der Staßenſäuberung eine Privat⸗ uͤbereinkuoft zu treffen, eine ſolche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlaſſungsſtrafe nicht ſchützen. F. 12. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich: 1) Wenn eine Hofraithe ſich im Niesbrauche von Jemand befindet, auf den Niesbraucher. 2) Wenn ſie als Beſoldungswohnung hingegeben iſt, auf den Beſoldungs⸗Inhaber und 3) Wenn ſie der Eigenthümer, ohne ſelbſt darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie ver⸗ miethet, und daß dies geſchehen der Polizeybehörde angezeigt hat, auf den Miether. §. 13. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, in ſo weit die Beſtimmungen des vor⸗ ſtehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungsvorſtänden ob. F. 14. Iſt eine Straße nicht über 2½ Klafter breit, und auf der einen Seite kein Beſitzthum vorhan— den, deſſen Eigentümer oder Inhaber nach den vorſtehenden Beſtimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, ſo iſt der Eigenthümer oder Inhaber(vergl.§. 11. und 12.) der gegenüber liegenden Hofraithe ver⸗ bunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, ſondern vollſtändig auf beiden Seiten reinigen zu laſſen. 8. 15. Die Reinigung derjenigen Straßenſtrecken, wozu nach vorſtehenden Vorſchriften für einen Andern keine Verbindlichkeit beſteht, ferner die Reinigung der öffentlichen ſtädtiſchen Plätze und der Plätze um die offentlichen Brunnen, ſoll auf ſtädtiſche Koſten geſchehen. f §. 16. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen muͤſſen T. Del ſcheind Bucht tung denn haben ſchadli ren, band, broche doppe deſſen eine m An Beach von 3 weil! hatte. von E vom 9 letzten In ſchaft! und 10 am ob, wel e Theile dart dandung a. et daben ſole ö keinen Nau r oder Beldſ der zu reinign ſuttert werde dliedene Fun d Kutſcher 1 ncht gefihrhn de. r bis Machn 5 Ubr, in ale r und der g em nuchſtvor⸗ u Swader den Banqutt getedrt werde worigen Hife deren Aude besorgen lie noch den Tei nur der ba es kamm, ven ng eine rw igenthüner dh re über, nan Kr. ne Familit! zungen des ob. ſißthum vor ung verpfiite 12 1 gen zu laſen. u din Anden 1 Naß um! een müſa Dagegen mu ——— 66 die aufſtoßenden Nachbarn die Stelle, wo ſie angrenzen, insbeſondere die a ſen dergeſtalt ſäubern, daß kein Koth oder Unrath dazwiſchen liegen bleibt. ufſtoßenden Rinnen und Goſ— §. 17. Im Sommer bei warmer und trockener Witterung müſſen die Straßen 5 a vo Waſſer beſprengt werden, daß dadurch kein Staub entſteht. l 1 0e . 18. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften der§. 1, 3 und 5 ſollen mit eine von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr., die Verletzungen aller übrigen Vorſchriften aber mit einer ſolch beſtraft werden. r Polizeyſtrafe en von 30 kr. 8. 19. Für Zuwiderhandlungen der Dienſtboten haben die Dienſtherrſchaften zu haften. HS. 20. Die Polizeyofficianten ſind angewieſen, ſtrenge auf die Beobachtung dieſes Polizey-Regulativs zu achten, und insbeſondere alsbald nach Ablauf der für das Reinigen beſtimmten Zeit nachzuſehen, ob die Straßen und Platze gehörig gereinigt ſind. Diejenigen, welche dies unterließen, haben ſie nicht nur zur Beſtrafung anzuzeigen, ſondern auch auf der Stelle— und bei doppelter Strafe— zur Säuberung aufzufordern. S. 21. Wird auch dieſer Aufforderung kein Genüge geleiſtet, ſo haben die Polizeydiener noch an dem nämlichen Tage dem Lokalpolizeybeamten(gr. Bürgermeiſter) unverzüglich die Anzeige davon zu machen worauf dieſer alsbald die Reinigung des betreffenden Diſtrikts auf Koſten des Saͤumigen anzuordnen hat. Friedberg den 18. Okt. 1837. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler. Sechs bedenkliche Vorboten einer großen Welt⸗ veraͤnderung, an Sonne und Erde ſichtbar. Beſchrieben und beurtheilt von Dr. J. G. Tinius. 8. Weimar. Voigt, (Fortſetzung.) Der Kanal zwiſchen Dover und Calais iſt wahr— ſcheinlich vom Nordmeere her durch eine ausgeſpülte Bucht und deßgleichen in der entgegengeſetzten Rich— tung vom atlantiſchen Meere ausgehöhlt worden; denn beide Küſten, die engliſche und franzöſiſche, haben gleiches Geſtein, und beide Länder gleiche ſchädliche Thiere. Denn die Landenge von Stave— ren, welche früher Holland mit Oſtfriesland ver— band, iſt erſt im 13. Jahrhundert vom Meere durch- brochen worden und bildet ſchon eine Straße, welche doppelt den Kanal bei Dover an Breite uͤbertrifft, deſſen Tiefe daſelbſt 29 Klaftet beträgt, alſo nur eine mehr, als die des Miſſiſippi bei Neu-Orleans. An der Südküſte von England am Vorgebirge Beachy⸗Head ſtürzte im Jahr 1813 eine Kreidemaſſe von 300 Fuß Länge und 80 Fuß Breite ins Meer, weil dieſes den Felſen unterwaſchen und aufgelöſ't hatte. Von der alten Stadt Brighton an der Küſte von Suſſex, welche ſeit Menſchengedenken Abbruch vom Meere leidet, iſt nichts mehr übrig und die letzten 113 Häuſer wurden 1705 weggeſpült. In Cornwall iſt nach einer alten Sage die Graf— ſchaft Lionnes untergegangen, welche 30 Meilen lang und 10 breit war; wenigſtens iſt ſo viel gewiß, daß jene Küſten ſchon früher viel Land verloren haben. Im Monat November 1099 iſt die See an der engliſchen Küſte bei einer ſtarken Springfluth zur Zeit des Vollmondes über die Kuͤſten geſtiegen und hat Städte, Menſchen und Vieh in ſehr großer Menge verſchlungen. Dies geſchah auch im Novem— ber 1824 auf Portland, wo die Fluth das Dorf Cheſilton mit ſeinen Bewohnern wegriß. u. ſ. w. u. ſ. w. Die vulkaniſchen Feuer-Heerde in den Tiefen der Erde, ſelbſt unter dem Boden des Meeres behalten wahrſcheinlich ihre Hitze und die dort ſchmelzenden Maſſen ihre Flüſſigkeit. Sie bleiben in Ruhe, bis im Grundboden eine durch die Gasarten erzeugte Erderſchütterung Spalten verurſacht, durch welche das Waſſer in jene Feuermaſſen eindringt und nun durch ſeine augenblickliche Auflöſung in Daͤmpfe die flüſſigen Maſſen in den Kanälen bis zu dem Aus⸗ gange der Vulkane, wie die Entzündung des Pul⸗ vers die Kugel aus dem Gewehre forttreibt, mit einer Gewalt, die aus ihren Wirkungen zu erken⸗ nen iſt. Wie das Waſſer nach ſeiner aufloͤſenden Natur und mechaniſchen Kraft alle Höhen zu erniedrigen und alle Unebenheiten auszugleichen ſtrebt ſo haben die Vulkane die Tendenz, das Niedergeriſſene wie— der aufzubauen und die Erdfläche zu erhöhen. Dazu ſind die Erdbeben ihnen ſehr behülflich. Auf der aleutiſchen Inſelgruppe nördlich von 5 Kamtſchatka entſtieg dem Meere eine neue Inſel in Geſtalt eines Piks. Sie hatte 4 geographiſche Mei⸗ len im Umfange und 1814 erſchien eine dergleichen mit einem 3000 Fuß hohen Pik. Beide blieben ſtehen, wahrſcheinlich weil ihre Maſſe hart war. Im Jahr 1811 wurde Südkarolina durch Erd— beben ſehr erſchüttert, welches ſo lange anhielt, bis die Stäbte Laguira und Carraccas him Jahre 1812 zerſtört waren, dies geſchah auch im Miſſiſippithal bis zur Mündung des Ohio und in der andern Richtung nach dem St. Francis und zwar ſo ſtark, daß Seen und Inſeln entſtanden. Das Dorf Neu⸗ Madrid ſtürzte in den Miſſiſippi und die Stelle, wo es geſtanden, war 8 Fuß tief geſunken. Die Erde ſtieg wellenförmig empor, zerborſt dann und warf eine Menge Waſſer, Sand und Steinkohlen heraus und baumhoch in die Höhe. Bon den Erd— ſpalten wurden viele Menſchen verſchlungen. Unter⸗ halb Neu⸗Madrid hob das Erdbeben den Boden ſo hoch, daß er den Lauf des Miſſiſippi hemmte. Die horizontalen(gerade fortgehenden) Bewegungen der Stöße waren verderblicher, als die vertikalen(ſenk⸗ rechten) in ihren Wirkungen. Zu Carraccas ſchwankte am 26. März 1812 der Erdboden wie eine ſiedende Flüſſigkeit, mit ſchreck⸗ lichem Knallen unter demſelben; in wenigen Augen⸗ blicken ſtürzte die Stadt mit ihren ſchönen Kirchen in einen Schutthaufen zuſammen, wobei 10,000 Men⸗ ſchen nmkamen, und am 5. April löſ'ten ſich große Felsmaſſen von den Gebirgen les. Der Berg Silla fank 360 Fuß tiefer ein. Während dem öffnete ſich die Erde bei Valencia und Porto Cabello und warf große Maſſen Waſſer aus, wogegen das Waſſer in den See Macarailo ſich ſenkte. Die aus Gneis und Glimmerſchiefer beſtehenden Cordilleras erlitten noch mehr Stöße als die Ebenen. Im April 1815 geſchah ans dem Berge Tom⸗ boro auf Sumbava, einer Sunda⸗Inſel, ein fuͤrch⸗ terlicher Ausbruch, der bis zum Juli dauerte. Man konnte den Schall der Exploſion 200 Meilen weit bis auf Sumatra hören und 120 Meilen weit bis auf Tornata. Von 12,000 Menſchen auf der Inſel blie⸗ ben nur 26 am Leben. Heftige Wirbelwinde führten Menſchen, Thiere und Alles fort, was ihnen vor⸗ kam, und riſſen die ſtärkſten Bäume mit der Wur⸗ zel aus der Erde, daß das ganze Meer mit ſchwim⸗ mendem Holze bedeckt war. Mehrere Lavaſtröme aus dem Vulkane bedeckten die Ebene. Der Aſchen⸗ fall war ſo ſchwer, daß er 8 Meilen weiter die Häuſer eindrückte. Ueber das Meer flog der Aus⸗ wurf 300 Meilen weit in ſolcher Menge, daß er die Luft verdunkelte und auf Java eine Finſterniß, der Mitternacht gleich, verurſachte. Das Meer an der Küſte ſtieg 2 bis 12 Fuß und fiel eben ſo ſchnell wieder. Die Stadt Tomboro wurde vom Meere überfluthet, welches an der Küſte des Vulkans 1 und an manchen Stellen 18 Fuß tief ſtehen blieb. Dieſes Erdbeben wirkte in einem Umkreife von 200 Meilen und umfaßte alle Molucken, Java, Celebes, Sumatra und Borneo. Auf Amboyna öffnete ſich die Erde und ſpie Waſſer aus. 7 Jahre früher hatte ein Vulkan auf der Inſel Bali weſtlich von Sumatra, ähuliche Verwüſtungen angerichtet. (Beſchluß folgt.) Bekanntmachungen von Behoͤrden. * N ο⏑ Gläubiger- Aufforderung. (907) Johann Chriſtoßh Stein häuſer vo Butzbach beabſichtigt nach Schramberg, König⸗ reich Wuͤrtemberg, auszuwandern. Rechts anſprüche an denſelben ſind binnen drei Monaten bei großh. Landgericht dahier anzumelden, gegenfalls die Ent⸗ laſſungsurkunde ertheilt werden wird. Lriedberg den 19. Sept. 1837. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. In Verhinderung: Der großh. heſſ. Kreisſekretair Dr. Cameſasca. Gkäubiger- Aufforderung. (908) Margaretha Altvater von Rommel⸗ hauſen beabſichtigt nach Meerholz, Kurfürſtenthum Heſſen, auszuwandern. Rechtsanſprüche an dieſelbe ſind binnen drei Monaten bei großh. Landgericht Großkarben anzumelden, gegenfalls die Entlaſ⸗ ſungsurkunde ertheilt werden wird. 5 Friedberg den 19. Sept. 1837. a 5 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. In Verhinderung: Der großh. heſſ. Kreisſekretair r. Camefas ca. Mobikien⸗Verſteigerung. (911) Montag den 23. und Dienſtag den 24. Oktober, von Vormittags 9 Uhr an, ſollen auf Antrag der Frau Lieutenant Hahn Wittwe dahier in deren Behauſung folgende Gegenſtände unter den vorher bekannt gemacht werdenden Bedingungen zur Verſteigerung an den Meiſtbietenden gebracht werden: f 1) 5 Pferde und 1 Zjähriges Fohlen. 1909) beabſechlig in wandern. den drei J karben kunde ertl Fried 0 6 (935) Mommel. ſeurfürſtent kprüche an bhroßh. Lan ſegenfalls wird. Friedb er 8, Kirig ctsanſprücht L bei großh. 40 die Ent⸗ Krrisrath berg. Trrisſekretait abcg. en Nemmt fürſtenthun t an dieſelle Landgericht die Entlaf e Kreise ra 7 2) 7 Kuͤhe und 3 Rinder. 5 3) 12 Schweine von verſchiedenem Alter. 4) 60 Stück vierzähnige Haͤmmel. 5) 1 vierſpänniger Wagen. 6) 1 zweiſpänniger„ ſtande. 7) Doppeltes Geſchirr für 4 Pferde. 8) 2 Pfluͤge. 9) 2 Eiſerue Eggen. 10) 8 Ketten von verſchiedener Stärke. 110 Ein vollſtändiges Brandweinbrennereigeſchirr mit 2 Keſſeln von 2½ und 1¼ Ohm haltend, mit allem Zugehör als Bütten ꝛc. Alles in gutem Zuſtand. 12) Beiläufig 24 Ohmfäſſer von verſchiedenem Inhalt. 8 97 13) Mehrere Bütten. 14) Leitern, Kartoffelnkaſten ꝛc. 15) Eine Kelter mit eiſernen Schrauben und 1 Mahltrog. 16) Eine Fruchtfegmühle. Kaichen den 5. Oktober 1837. Der großh. Bürgermeiſter Hahn. Gläubiger⸗Aufforderung. 609) Bernhard Wiegel von Rodenbach baabſichtigt nach Wien, Kaiſerthum Oeſtreich aus⸗ zuwandern. Rechtsanſprüche an denſelben ſind bin⸗ un drei Monaten bei großh. Laudgerichte Groß— kerben anzumelden, gegenfalls die Entlaſſungsur— kde ertheilt werden wird. Friedberg den 26. Sept. 1837. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. In Verhinderung: Der großh. Kreisſekretair Dr. Cameſasca. Gläubiger ⸗ Aufforderung. 35) Katharina Magdalena Wolf von Jommelhauſen beabſichtigt nach Windecken Kirfürſtenthum Heſſen auszuwandern. Rechtsan⸗ ſyrüche an dieſelbe ſind binnen drei Mouaten bei gerßh. Landgericht zu Großkarben anzumelden, Krenfalls die Entlaſſungsurkunde ertheilt werden wird. a Friedberg den 3. Oktober 1837. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler. Edietalladung. Die Theilung der berſtädter Mark betreffend. (937) Es iſt die Theilung des der Gemeinde Birſtadt und 37 zu der Gemeinde Ober⸗ und Unter⸗ wö dersheim, Kreiſes Nidda, gehöriger Mitmärker tiynthümlich zuſtehenden Markwaldes in Antrag beide in gutem Zu⸗ gebracht und der Unterzeichnete beauftragt worden, das Theilungsverfahren in Gemäßheit des Geſetzes vom 7ten September 1814 einzuleiten. Demnach werden Alle, welche bei der fraglichen Theilungsmaſſe und deren Auseinanderſetzung auf irgend eine Art intereſſirt ſind, hiermit aufgefordert, in dem auf Samſtag den 25. November 1837, früh 9 Uhr, in loco Berſtadt anberaumten Termin ihre Anſprü⸗ che oder Recht des Widerſpruchs gegen die in An⸗ trag gebrachte Auseinanderſetzung ſo gewiß geltend zu machen und zu begründen, als ſie ſonſt damit ausgeſchloſſen werden ſollen. In dem beſtimmten Termin wird nach Umſtän⸗ den auch über die Separation und Art derſelben verhandelt, die Beſtellung der Deputirten geſchehen, und werden diejenigen Intereſſenten, welche nicht ſelbſt erſcheinen, aufgefordert, ihre Bevollmächtigten mit gehörigen Vollmachten zu verſehen. Nidda den 7. Oktober 1837. Der Theilungscommiſſair, großh. Kreisrath Seitz. Gläubiger⸗ Aufforderung. (936) Kandidat Fritzen von Oberrosbach beab— ſichtigt nach Nordamerika auszuwandern. Rechts anſprüche an denſelben ſind binnen drei Monaten bei großh. Landgericht Friedberg anzumelden, gegen⸗ falls die Entlaſſungsurkunde ertheilt werden wird. Friedberg den 1. Oktober 1837. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler. Prodigalitäts-Erklärung und Edictal— ladung. (943) Der Candidat des Predigtamtes Fritzen von Oberrosbach wurde durch Verfügung Groß⸗ herzoglichen Hofgerichts vom 9. Juli l. J. fuͤr einen Verſchwender erklärt und ihm in der Perſon des practiſchen Arztes Dr. Momberger in Rodheim, ein Curator beigegeben. Man bringt dies mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß, daß Rechtsgeſchäfte des Candidaten Fritzen ohne Einwilligung gedachten ſeines Curators, unverbindlich und nichtig ſind. Zugleich werden alle diejenigen, welche Forde⸗ rungen an den Candidaten Fritzen zu haben glau⸗ ben, aufgefordert ſolche Donnerſtag d. 23. November l. J., unter dem Rechtsnachtheil des Außſchluſſes vom In⸗ ventar bei unterzeichnetem Gericht zur Anzeige zu bringen. Friedberg den 5. Oktober 1837. In Auftrag großherzogl. heſſiſchen Hofgerichts der Provinz Oberheſſen: Großherzogl. heſſiſches Landgericht Hofmann. Dr. Gilmer. f Oefen⸗Verſteigerung. (944) Montag den 23. Oktober d. J., Vormit⸗ tags 10 Uhr, ſollen an hieſiger Saline 4 runde eiſerne Oefen, in noch brauchbarem Zuſtande, öffent⸗ lich meiſtbietend verkauft werden, welches hierdurch den Luſttragenden zur Nachricht dient. Nauheim den 14. Oktober 1837. N Kurfurſtliches Salzamt. Wille. Meinhard. Wilhelmi. Weiß. f Obligations⸗Verlooſung. (945) Bei der heutigen Gemeinderaths⸗Sitzung wurde die laut dem Voranſchlag für 1837 zur Ab⸗ zahlung, beſtimmten 1500 fl. Partialſchuld⸗Ver⸗ ſchreibung durch das Loos gezogen und es kamen die Nro. 28, 25 und 34 von 500 fl. heraus. Dieſes wird hiermit unter dem Anfügen zur offentlichen Kenntniß gebracht, daß die Inhaber der vorgedachten Partial-Schuld-Verſchreibungen den Betrag bis zum 1. Januar 1838, gegen Rückgabe derſelben, bei hieſiger Gemeindekaſſe in Empfang zu nehmen haben, indem von da an keine weiteren Zinſen vergütet werden. Rödelheim den 16. Oktober 1837. Der großh. heſſ. Bürgermeiſter W. Brill. Stroh Ver ſtei gerung. (946) Das alte Stroh aus circa 80 Betten des 2. Bataillons 4. Infanterie-Regiments wird nächſten Dienſtag den 24. d. M., Nachmittags um 2 Uhr, in der Burgkaſerne dahier parthieweiſe verſteigert. Friedberg den 19. Okt. 1837. . In Auftrag: Golz, Oberquartiermeiſter. Faſſelochs- und Arbeitsverſteigerung. (947) Mittwoch den 25. d. M., Vormittags 10 Uhr, ſoll ein der hieſigen Geweinde gehöriger Faſſel⸗ ochs— 4 Jahre alt— auf dem Rathhauſe hier⸗ ſelbſt meiſtbietend verkauft werden. Zu gleicher Zeit ſoll auch die Fertigung eines Actenſchranks, welcher 77 6“ hoch, 8“ breit und 1“ tief werden ſoll, wenigſt— nehmend verſteigert werden. Die großh. Bürgermeiſter werden erſucht, dieſes in ihren Gemeinden bekannt machen zu laſſen. Oſſenheim den 16. Okt. 1837. Der großh. Bürgermeiſter Keller. Mobilien-Verſteigerung. (948) Dienſtag den 24. d. M., Morgens von 9 Uhr an, ſollen bei dem großh. Schullehrer Herrn Krauß dahier der größere Theil von deſſen Mo⸗ bilien, als: i 1) eine Stubenorgel, 2) ein Kleiderſchrank, 3) ein Küchenſchrank, 4) Tiſche und Stühle, 5) ein Kochherd und Küchengeräthſchaften und 6) eine Fruchtfegemühle mit Zugehör unter den bei der Verſteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich verſteigert werden. Oberros bach am 19. Okt. 1837. Cn 5 Der großh. Bürgermeiſter e e iche Hämmern.( Ver ſt ei ge r u (949) Montag den 23. Okt., Morgens um 10 Uhr, ſoll in hieſigem Rathhauſe das Häuschen über dem Pfaffenbrunnen öffeutlich meiſtbietend auf den Abbruch verſteigert werden. Sollten ſich keine Lieb⸗ haber finden, dann ſoll dieſes Häuschen auf Koſten der Stadt zum Abbruch an Wenigſtnehmende ver- ſteigert werden. 1 unln Friedberg den 19. Okt. 1837. Der Bürgermeiſter D. Fritz. NN* Privat⸗ Bekanntmachungen. Verkauf und Verpachtung von Brennerei-Ge⸗ raͤthſchaften, reſp. von Wirthſchaft und Brauerei. a (927) Unterzeichneter iſt entſchloſſen, ſeine dahier beſitzenden, im beßten Zuſtande befindlichen Brennerei⸗ Utenſilien, überhaupt oder im Einzelnen, aus der Hand zu verkaufen. Dieſelben beſtehen: a 1) in 2 Keſſeln von 1½ und/ Ohm, welche bis in die Mitte mit Steinen gefaßt und oben mit Sandplatten belegt ſind; eee 2) in 3) in 4) in 5) in einem Kühlfaß mit neuem Schlangenrohr; einem 3 Malter haltenden Kartoffelfaßz einer bleiernen Trubpumpe; einem Trubfaß; 6) in einer neuen Kartoffelmühle; 7) in 4-500 Maaß haltenden in gutem Zuſtande befindlichen Bütten; 8) in 4 dazu gehoͤrigen meſſingenen Krahnen; in 2 Salzzuber; in Schuͤreiſen, Feuerkluft, Thürgeſtell, Roſt nc. Ferner will ich meine dahier befindlichen Wirth⸗ ſchaftsgebäude, welche 6 Zimmer, Küche, eine Kam⸗ mer, Tanzſaal, verdeckte Kegelbahn, Keller ꝛc. um⸗ faſſen, zum Zweck des Wirthſchaftsbetriebs, nebſt folgenden dazu gehörigen Geräthſchaften, als:— 1) drei große Wirthstiſche und 6 Bänke und 2) ein Gläſerſchrank, verbunden mit der daneben befindlichen Brauerei und den dazu gehörigen Geräthſchaften, oder erſtere auch allein und für ſich beſtehend zu verpachten. Die Brauerei-⸗Geräthſchaften beſtehen: 1) in einem 14 Ohm haltenden mit meſſingenen Krahnen verſehenen und zur Heizung mit Braun⸗ kohlen eingerichteten Keſſel; 2) in einer neuen 24 Ohm haltenden Buͤtte; 3) in einer 16 Ohm haltenden Bütte; 40 in 5) in 6) in 7) in 8) in fell. Kauf⸗ Kauf⸗ Ind nehmen, 1 u bemerke vortheilha gerichts⸗ 1 Morge im Som lich Bier Faß, 19 Holz auf Groß (950) getigerter ſchlechts, I zugelaufet gegen Er in Anſpri Ziege ö 1 90951)? kauf folgen UUnterzeichn pozu er ſe chöflichſt ein ſſo wie pro deder Hinſt Friedb 952) 2 lichen Mlef mummtlichen ar⸗Verſan Abends 5 reundlichſt 954) 9. ha dt iſt er hen Preis 0 aus alte: Zun Ge ungen. Brennerti⸗g utbichaft n dab den Breupn⸗ en, aus Oßm, welch Na ard K 1 Art ud ohe aa agenkeh! 2 8 Aarte elſaß; detriebs, ala · men, ale Banke um lichen Brun en, oder enn u verpachtet eben. mt reſſngent ug it Oran am Büttt; Uutt; 289 4) in einer 8 Ohm haltenden Büttez 5) in zwei Kühlſchiffen von 24 und 8 Ohm; 5) in einer Malzdürre und einem Malzkeller; 7) in einer bleiernen Pumpe ꝛc und 8) in ſonſtigen erforderlichen Brauereigeräthſchaf⸗ ten. ‚ Kauf- reſp. Pachtluſtige können jeden Tag die kauf- und Pachtbedingungen in meinem Hauſe ver⸗ zehmen, und habe ich hier nur noch im Allgemeinen uu bemerken, daß zur Wirthſchaft, welche an dem wrtheilhafteſten Platze, in der Nähe des Land⸗ Krichts⸗Lokals, gelegen iſt, 2 Morgen Wieſen und Morgen Garten, zur Brauerei aber, in welcher in Sommer einmal und im Winter zweimal woͤchent— lch Bier gebraut werden kann, circa 130 Ohm⸗ ſaß, 1 Rollwagen und ungefähr 60 Stecken dürres holz auf Verlangen abgegeben werden konnen. Großkarben den 3. Okt. 1837. Gerhard Fauerbach. Zur Nachricht. 650) Dem Unterzeichneten iſt ein weiß und ſchwarz gitigerter einjähriger Hühnerhund männlichen Ge⸗ ſolechts, mit langer Ruthe und ſchwarzem Kopfe zgelaufen und kann derſelbe von dem Eigenthümer ggen Erſatz des Fang- und Futtergeldes ꝛc. wieder in Anſpruch genommen werden. Ziegenberg den 18. Okt. 1837. Anton Kopp, von Löw'ſcher Gärtner. Tanzmuſik in der Burg. (651) Nächſten Sonntag den 22. und den dar⸗ af folgenden Mittwoch den 25. d. M. iſt bei dem U terzeichneten gut beſetzte Tanzmuſik anzutreffen, wu er ſeine guten Freunde und Bekannte hiermit hilichſt einladet. Für gute Speiſen und Getranke, ſo wie prompte und billige Bedienung wird er in iner Hinſicht beſorgt ſeyn. Friedberg den 19. Okt. 1837. Joh. Eiſener. Hülfsgeſellſch aft. 52) Dem Beſchluſſe der letzten hülfsgeſellſchaft⸗ ien Plenar⸗Verſammlung zufolge, werden die an mtlichen Mitglieder zu einer anderweitigen Ple⸗ un- Verſammlung auf Sonntag den 5. November, Abends 5 Uhr, in den drei Schwerdern hierdurch nondlichſt eingeladen. In Auftrag: Morell sen. Literariſche Anzeige. 953) Im Verlag von J. P. Diehl in Darm⸗ kadt iſt erſchienen und um beigeſetzten äußerſt bil⸗ lige Preis fortwährend zu erhalten: Geſchichten und Lehren aus der heiligen Schrift alten und neuen Teſtaments. Zum Gebrauche in Schulen bearbeitet von A. Schuknecht. — Zweite vermehrte und verbeſſerte Auflage. 8. 18. Bogen, gut Papier, mit einer Karte von Pala— ſtina z in ord. Einband 26 kr. Auf 10 Exemplare ein Freiexemplar. Dieſes Schulbuch iſt dem theol. und pädagog. Publikum durch die Recenſionen, welche die acht⸗ barſten und geleſenſten Zeitſchriften bereits davon geliefert haben, ſchon aufs rühmlichſte bekannt ge⸗ worden, was auch die von den verſchiedenſten Ge— genden ſo zahlreich eingegangenen Beſtellungen und das Erſcheinen einer neuen Auflage nach kaum fuͤnf Monaten beweiſen. Ueberdies ſpricht auch wohl noch der Umſtand zur Genüge für die Brauchberkeit dieſes Schulbuchs, daß das Gr. Heſſ. Oberconſiſtorium und der Gr. Oberſchulrath daſſelbe einer beſonderen Empfehlung zum Schulgebrauch im Großher— zogthum Heſſen durch das Amtsblatt dieſer Behörde gewuͤrdigt haben. Mit Beſtellungen beliebe man ſich an die Buch— handlung von B. C Ferber in Gießen zu wenden. Handbuch u. Atlas in Einem Bande. Dieſer Tage ward fertig und an alle gute Buch— handlungen verſendet: (iſt vorräthig bei Carl Bindernagel in Friedberg) Brückner's Hand⸗ Buch der neueſten Erdbeſchreibung. Mit einer Menge erklärender Holzſchnitte, vielen Tabellen und 66 vortrefflich in Stahl geſtochenen Karten. Preis brochirt: 3 Thlr. ſächſ.— 3 Thlr. 5 Silbgr. 5 fl. 24 kr. rhein. Herausgetreten aus den Schranken der Routine und den Fortſchritten der Civiliſation folgend, ſtehen unter den Wiſſenſchaften die geographiſchen jetzt in der vorderſten Reihe. Die allgemeine Bildung macht ſie unentbehrlich jedem Stande, und bald wird keine Dorfſchule mehr ohne Globus, ohne Atlas, ohne geographiſchen Unterricht ſeyn. Bei dem erſtaunlichen Fortſchreiten der Erdkunde ver⸗ alten ihre Lehrbücher ſchnell und was vor wenigen Jahren noch neu ſchien, hat ſeine Brauchbarkeit ſchon verloren Vor⸗ zuglich gilt dies von allen jenen Schriften(und bei weitem die meiſten trifft dieſer Tadel!) in welchem der gebgraphiſche Skoff Maſſe an Maſſe, ohne leitende Idee, in und aufeinan⸗ der gehäuft iſt. Andere Werke, und unter dieſen manche der neueſten verlieren an praktiſcher Tüchtigkeit dadurch, daß ſie das entgegengeſetzte Extrem verfolgen, Alles aus idealen Geſichtspunkten behandeln, zuſehr zergliedern, zerſtreuen und zertheilen. Sie laſſen keinen umfaſſenden Ueberblick zu und ſchaffen ſtatt eine klare und deutliche Vorſtellung zu geben, Verwirrung. Der Verfaſſer unſers Handbuchs glaubt als den beſten und rechten Pfad denjenigen erkannt und verfolgt zu haben, welcher zwiſchen beiden ſich belämpfenden Extremen zum Ziele führt. Er hat in ſeinem Werke das Gute beider Methoden zu vereinigen geſucht, ohne im Cifer für eine Schule ihre Mängel zu adoptiren. Zu dem Verſuche(wie er beſcheiden ſein Buch nennt), hatte er, als praktiſcher Schulmann, aͤußern Beruf; des innern ſiſt er ſich bewußt und gewiß, dem Werke — 2990— ale Vollendung gegeben zu haben, die ihm zu geben war. Darum übergiebt er es der Kritik und dem Publikum ohne Furcht vor deren Urtheil.. l 1 Wir haben zu den vielen Vorzügen dieſes geographiſchen Lehrbuchs(das bald in aller Hände ſeyn wird!) noch den der Nusſtattung mit einer großen Menge ſchön geſtochener und colorirter Karten gefügt, welche dem Texte ſich anpaſſen. Jedes andere Werk ähnlicher Art entbehrt eine ſolche Zugabe, wodurch ſich in einem anſehnlichen Octavbande Lehrbuch und Atlas auf das Zweckmäßigſte und Bequemſte veceinigt finden. Der Preis iſt darum nicht höher, als für ähnliche Werke ohne Karten. N Hildburghauſen, Amſterdam, Paris, und Ph'ladelphia, Sept. 1837. Das bibliographiſche Inſtitut. Verzeichniß von Bucher, 1 welche bei Carl Bindernagel in Friedberg vorräthig und auf Verlangen zur Einſicht zu haben ſind. g (Als Fortſetzung des ſchon ausgegebenen Verzeichniſſes.) Everats, M., unentbehrliches Feuerbruch für alle Stadt⸗ und Landgemeinden oder deutliche Beleh⸗ rungen uber die Kunſt Feuersbrünſte zu verhüten, entſtandene zu löſchen und Hab und Gut zu ret⸗ ten. Nach den Grundſatzen des pariſer Spritzen⸗ corps bearbeitet von J. G. Petri. Wir. Friederich, C., das Ganze der Geomantie oder die Kunſt auf alle nur denkbare, an das Schickſal gerichtete Fragen durch Entwerfung ungezählter Punkte eine ſchnelle und Beziehung habende Ant⸗ wort zu erhalten. In zwolf lithographirten geo—⸗ mantiſchen Cirkeln und ſechzehn Figuren darge⸗ ſtellt. Als ein geſellſchaftlicher Scherz für Jeder⸗ mann. 54 f=. Geisler, B. G., die großen Vortheile der Düngung durch Knochenmehl. Zum Beſten der Bodenkul⸗ tur im Allgemeinen, wie zum Emporkommen des Laudmannes in's Beſondere nach den darüber in der Anwendung gemachten Erfahrungen. 27 kr. Haſſe, L., die fruher und zum Theil noch herrſchen⸗ den merkwürdigſten Arten des religibſen Aber⸗ glaubens mit einigen Bemerkungen zur Beförde⸗ rung wahren Chriſtenthums. 45 kr. Haumann, G. H., Lebens, Haus⸗ und Vermö⸗ gensgeſchichte des Schulzen Lebrecht Feldmann zu Lindenhain der⸗ ſelbe durch zweckmäßige Einrichtung ſeiner Haus⸗ und Feldwirthſchaft, durch gründliche Verbeſſe⸗ rung und geſchickte Benutzung ſeiner Grundſtücke, durch vermehrte und veredelte Viehzucht, durch wohlgeordneten Bienenſtand, durch Obſt⸗- und Gemüſebau, durch Anpflanzung ſchnell wachſender einträglichet Holzarten, durch Hopfenanlagen, durch vermehrte Erzielung von Futterkräutern und Wurzelfrüchten, durch Anbau von Raps, Mohn, Oder getreue Erzaͤhlung, wie der⸗ Anis, Hanf, Waid und anderen Gewächſen u. ſ. w., es dahin brachte, daß er binnen zehn Jah⸗ ren aus einem armen Bauer der wohlhabendſte und angeſehendſte Mann im ganzen Dorfe wurde. „Ein Volksbuch zur Nachahmung aufgeſtellt. Mit 48 Holzſchnitten. 1 fl. 21 kr. 8 kr. die halbe Portion! Eine Lokalpoſſe in einen einzigen Akt und Auftritt! f 1 Gk, 8 kr. die halbe Portion! Zweite Hälfte. E ſchnoo⸗ kig, boajalich Noachohmung vun de voanehme Boſſe. In vier Akten. 5TH Früuͤchte⸗Preiſe hier in Friedberg: Witzen: 8 fl. 30 kr. Korn: 7 fl. kt. Gerſte: 3 fl. 50 kr. 0 Hafer: 3 fl.— kr. Erbſen:— fl.—- kr. Fruͤchte Preiſe zu Frankfurt, am 16. Okt.: Waizen: 8 fl.= kr. Korn: 6 fl. 10 kr.— Gerſte: 5 fl. 30 kt, Hafer: 3 fl. 47 kr. Erbſen:— fl.— k. Früchte⸗Preiſe zu Mainz, am 13. Okt: Walzen: 8 fl. 26 kr. Korn: 6 fl. 28 kr. Gerſte: 5fl. 25 ft. Hafer: 3 fl. 8 kr. Erbſen:— fl.— kr. Polizei⸗Taxe fuͤr die Staͤdte Friedberg un Butzbach vom 22. bis 23. October 1837. pfd Brod ⸗ Preiſe. Friedberg Butzbach. 5 kr. pf. kr. pf. 1 Leib⸗Roggenbrod 2 8 2 2 7* 5 2 7 5 1 1 5 195 2 N Loth. Loth. Milchbrod 1* 115 ¼ —[Waſſerweck 1167 1— Gemiſchtes(Tafel⸗) Brod 11 P¹⁰ e Fleiſch-Preiſe, ug w een 1. Ochſenfleiſc h eee 1 7 Kühfleiſch a** 97— 11 8— „ Rindſleiſ 9 8 „ Kalbfleiſch 8nd e „ Schweinenfleiſch 1 134— 134— „ Fan en 8 84— 8— „ urſt von blos Schweinen 14— 144— „ Bratwurſt l 5 16— „ Schwartenmagen 16— 16— „ Geräucherter Speck 24— 22 „Schinken 8 15— 15 M een, 16— 16— „ Schweinenſchmalz, ausgelaſſen 22 T— 62— 19 40807 dito unausgelaſſen 20— 20— „Nierenfett 211— 120— „ Hammelsfett 17— 16— Der goßherzoglich heſſiſche Kreisratß Küchler. N Oblaten, etwas größer als ein preuß. Drittelthaler, 0 100 Stuͤck zu 6 kr.,. Pfund zu 25 kr. ſind zu haben bei C. Binder nagel in Friedberg Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von Carl Bindernagel in Friedberg. Betref 1 den Sl dehorde §. J Garten geworf betrach Seiſeng oder n 9.2 können mit ke Rinnen Ausla geachüt den do thet o Uureint elben das i.