— Intelligenzblatt für die . rovinz Mberhes sen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. 28 1. Sonnabend, den 7. Januar 1837. 8 Intelligenzblatt für die provinz Oberbeſſen erſcheint auch im Jahr 1837, wie bisher, wöchentlich Einmal und zwar ſo, daß es den. Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch die hieſige wohllöbl. Poſtbehörde expedirt wird.— Alle Inſerate, welche bis den Donnerſtag Nachmittag 3 Uhr bei mir eingelaufen ſind, finden in derſelben Woche eine ſichere Aufnahme. Einrückungsgebühren betragen für die erſte Zeile 4 fr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.— Der Abonnementspreis für 1 Jahr iſt: 1 fl. 12., für 7 Jahr: 40 kr., für ½ Jahr 24 kr., welcher Betrag jedoch voraus bezahlt werden muß!— Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche gefonnen ſind, das Intelligenzblatk auch im Jahr 1837 zu balten, baben nicht nötbig ſolches bei mir beſonders auzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich, mich, oder die ihnen zunächſt liegende Poſtbehörde, gefälligſt davon zu benachrichtigen.— Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen, nach Umſtänden auch honorirt werden. Friedberg. Carl Bindernagel. Amtlicher Theil. Fine mengen Die Straßenpolizey, insbeſondere: Betreffend: Die Reinlichkeit und Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Friedberg. Um die für die Geſundheit und Annehmlichkeit ſo nöͤthige Reinlichkeit der Straßen und Platze zu Friedberg zu befördern, und manche Zweifel zu beſeitigen, welche aus der unbeſtimmten Faſſung der dar⸗ uber beſtehenden Polizeybefehle hervorgingen, ſo bin ich veranlaßt unter Aufhebung der letzteren nach An⸗ hörung der Lokalpolizeybehörde folgende polizeyliche Vorſchriften zu ertheilen: §. 1. Es dürfen weder der in dem Inneren der Hofraithen geſammelte Haus-, Hof“, Keller ⸗ oder Garten⸗Unrath, noch ſonſtige Unreinlichkeiten oder Eckel erregende Gegenſtände auf die Straßen und Platze geworſen, geſchüttet oder laufen gelaſſen werden. Als ſolche Unreinlichkeiten ſind unter Anderm namentlich zu betrachten, alles ſtinkende Gewäſſer, ſey es Jauche von Miſtſtätten oder Abtritten, oder Abwaſſer der Seifenſieder, oder Häringslacke und Stockfiſchbrühe u. dgl., ferner das vom Schlachten herrührende Blut oder mit Blut und Unrath vermiſchte Waſſer n. dgl. m.. 8. 2. Wo Ausflüſſe von Waſſerſteinen auf die Straße beſtehen und nicht anders wohl abgeleitet werden können, da haben diejenigen, welche dieſelben beſitzen, dieſelben mit Seyhen zu verſehen, damit kein gro⸗ bes Gekrötze oder ſonſtiger Unrath auf die Straße fließen kann, auch ferner die Goſſen und Rinnen ſtets offen und von allem Schlamm frei zu erhalten und und dafür zu ſorgen, daß der Abzug des Auslaufs ungehindert ſtatt bat. Daſſelbe iſt bei dem Auslaufen von Waſchwaſſer in die Straßenrinnen zu beobachten. F. 3. Aus den Fenſtern oder anderen Oeffnungen der Gebäude darf nichts auf die Straßen und Platze geſchüttet oder geworfen werden, wodurch die Vorübergehenden verunreinigt, beläſtigt oder beſchädigt wer⸗ den könnten. Der Eigenthümer des fraglichen Gebäudes, oder wenn er es ganz' oder theilweiſe vermie⸗ thet oder auf andere Weiſe zur Bewohnung eingeräumt haben ſollte, der Bewohner desjenigen Theils, aus welchem geſchüttet oder geworfen wurde, iſt fur die Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot verant⸗ wortlich. Eben ſo jeder Wirth oder Zäpfer für dergleichen Zuwiderhandlungen ſeiner Gäſte, vorbehält⸗ lich ſeines Negreſies an dieſe. —— 2— 5. 4. Das Fahren oder Tragen von Dünger, Bauſchutt und anderem Unrath, ſo wie von Braunkoh⸗ 4 len iſt nur in ſolchen Karren oder Wagen, oder Gefäßen geſtattet, welche ſo verwahrt ſind, daß die dall, Straße durch das Abfallen resp. Durchfallen nicht verunreinigt wird. 170 §. 5. Wenn Jemand wegen Mangel an Hofraum genöthigt iſt, Dünger, Bauſchutt und andere ver— büreg unreinigende Gegenſtände zum Wegfahren unmittelbar auf die Straße bringen zu laſſen, ſo müſſen die— 9. ſelben ſo nahe an das Haus gebracht werden, daß eben ſo wenig der Verkehr auf der Straße ſelbſt, als ind! das ungehinderte Vorübergehen auf den Straßen- Banquets geſtört wird. Ferner müſſen dergleichen Ge e genſtände baldigſt weggefahren, und die Stelle, worauf ſolche gelegen, ſogleich gereinigt, beſudelte Stel⸗ abge len insbeſondere mit Waſſer abgeſpühlt werden. jůͤffeuth Das Herauswerfen von Abtrittskoth iſt überdies gleich der Ausleerung der Abtrittsgruben ſelbſt nur 9. 5 bei Nacht geſtaͤttet. Während der Nacht muß eine brennende Laterne dabei unterhalten werden, und die keine Wegbringung und Reinigung muß mit Tagesanbruch vollendet ſeyn. öffent. §. 6. Der Empfänger von Brennholz, Brauukohlen, Frucht, Heu, Stroh u. dgl. m., welcher ſolche 1 0. wegen deſſelben Mangels auf der Straße vor ſeiner Hofraithe oder Wohnung abladen laſſen muß, iſt die a gehalten, dies nahe bei dem Hauſe auf eine Weiſe zu bewerkſtelligen, daß weder der freie Verkehr auf ſen d. der Straße, noch das bequeme Vorübergehen auf den Bauquets der Straße gehindert wird. Auch hat 9. derſelbe dafür zu forgen, daß dergleichen Gegenſtaͤnde unverzüglich in das Innere der Hofraithen gebracht, Waſſ und die Straße ſogleich wieder gereinigt wird. Dieſe letztere Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, wel⸗ 9. cher Heu, Stroh oder dergl. mehr über die Straße trägt oder tragen läßt, wenn einzelne Theile davon von! auf die Straße abgefollen ſeyn ſollten. beſtrg 8 7. Diejenigen Gewerbtreibenden, welchen die Polizeybehörde für einzelne Falle die Benutzung eines 9. Theiles einer Straße oder eines Platzes zu einer beſtimmten Gewerbsverrichtung verſtattet haben ſollte, 9. (es darf dies nur ausuahmsweiſe unbeſchadet der Vorſchriften des§. 1. und ohne Verſperrung der Straße achte! oder Beläſtigung der Vorbeifahrenden und Gehenden geſchehen,) ſind verbunden, dieſe Straße ſogleich und wieder zu reinigen. alzu 5. 8. In der Regel darf das Fuhrvieh auf den Straßen und öffentlichen Plätzen nicht gefüttert werden. 9. Kann dies aber in einzelnen Fällen nicht unterbleiben, ſo haben die Fuhrleute das übrig gebliebene Futter Hemli zu ſammeln und mit ſich fortzunehmen. woll §. 9. Die Inhaber der Wirthshäuſer, vor welchen die darin einkehrenden Fuhrleute und Kutſcher auf oder abladen, oder füttern, ſind dafür verantwortlich, daß der Straßenverkehr dadurch nicht gefährdet wird und die Straße alsbald von Miſt, Stroh, Heu ꝛc. vollkommen wieder gereinigt werde. 5 §. 10. Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar in den Monaten Januar und Dezember bis Nachmit— tags 4 Uhr, in den Monaten Februar, März, Oktober und November bis Nachmittags 5 Uhr, in allen andern Monaten aber bis Abends um 7 Uhr müſſen ſämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zu⸗ N ſammengekehrte Koth von der Straße weggebracht ſeyn. N Fällt auf einen dieſer Tage ein chriſtlicher Feiertag, ſo geſchieht die Reinigung an dem nächſtvor⸗ hergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen ſeyn, ſo fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßen⸗ reinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt deſſen muß aber der Schnee von den Banquets zunächſt der Hauſerreihe, und zwar in der Hauptſtraße in einer Breite von wenigſtens 8 Fuß, in den die F anderen Straßen aber von 4 bis 5 Fuß in der Weiſe entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Schu Aufhäufung des Schnee's in der Fahrbahn veranlaßt wird. Geme K. 11. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, und dazu gehörigen Höfen, lich Gärten und Plätzen an dieſelben angrenzen, dergeſtalt ob, daß ſie dieſe Reinigung längs deren Aus deh⸗ 3 nung an der Straße hin und bis in die Mitte derſelben d. i. die Mitte der Fahrbahn beſorgen laſſen durch müſſen. Durchkreuzen ſich zwei Straßen, ſo hat jeder der anſtoßenden Nachbarn auch noch den Theil Man der Kreuzſtraße reinigen zu laſſen, welcher nach ſeiner Hofraithe liegt. In der Regel iſt nur der betref⸗ Kkreie fende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geſchieht, verantwortlich, und es kann, wenn f gleich ihm frei ſteht, mit Miethsleuten oder anderen Perſonen wegen der Straßenſäuberung eine Privat⸗ 10 übereinkunft zu treffen, eine ſolche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber wife vor der Unterlaſſungsſtrafe nicht ſchützen. b Def K. 12. Mur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nemlich: ſich 19 Wenn eine Hofraithe ſich im Niesbrauche von Jemand befindet, auf den Niesbraucher. a mein 29 Wenn ſie als Beſoldungswohnung hingegeben iſt, auf den Beſoldungs-Inhaber und i j 3) Wenn ſie der Eigenthümer, ohne ſelbſt darin wohnen zu bleiben, im Ganzeu an eine Familie ver⸗ Aue miethet, und daß dies geſchehen, der Polizeybehörde angezeigt hat, auf den Miether. 8885 ben 8. 13. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, in ſo weit die Beſtimmungen des vor⸗ Der 45 ſtehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungs vor ſtänden ob. Geſe 2 N 0 Theil etref⸗ wenn pvat⸗ aber nlich: — 4— §. 14. Iſt eine Straße nicht über 2½ Klafter breit, und auf der einen Seite kein Beſitzthum vorhan— den, deſſen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorſtehenden Beſtimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, ſo iſt der Eigenthümer oder Juhaber(vergl F. 11. und 12.) der gegenüber liegenden Hofraithe ver— bunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, ſondern vollſtändig auf beiden Seiten reinigen zu laſſen. §. 15. Die Eigenthümer und resp. Bewohner der weſtlich von der Hauptſtraße gelegenen Häuſerreihe ſind von der Rentamtswohnung an bis zum ſ. g. Bletzenbrunnen, und ferner von der Einmündung der Uſerſtraße bis an die Burgbrücke von der Reinigung der durch die dazwiſchen liegenden öffentlichen Plätze abgeſchiedenen Fahrbahn nicht verbunden. Daſſelbe gilt in Anſehung des in der Burg gelegenen durch öffentliche ſtadtiſchen Plätze von der Fahrbahn getrennten Häuſer. §. 16. Die Reinigung derjenigen Straßenſtrecken, wozu nach vorſtehenden Vorſchriften für einen Andern keine Verbindlichkeit beſteht ferner die Reinigung der öffentlichen ſtadtiſchen Plätze und der Plätze um die offentlichen Brunnen ſoll auf ſtädtiſche Koſten geſchehen. §. 17. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen müſſen die aufſtoßenden Nachbarn die Stelle, wo ſie angrenzen, insbeſondere die aufſtoßenden Rinnen und Goſ— ſen dergeſtalt ſaubern, daß kein Koth oder Unrath dazwiſchen liegen bleibt. S. 18. Im Sommer bei warmer und trockner Witterung müſſen die Straßen vor dem Kehren ſo mit Waſſer beſprengt werden, daß dadurch kein Staub entſteht. §. 19. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften der§. 1. 3. und 5. ſollen mit einer Polizeyſtrafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr., die Verletzungen aller übrigen Vorſchrifteu aber mit einer ſolchen von 30 kr. beſtraft werden. §. 20. Für Zuwiderhandlungen der Dienſtboten haben die Dienſtherrſchaften zu haften. . 21. Die Polizeyofficianten ſind angewieſen, ſtrenge auf die Beobachtung dieſes Polizey-Regulativs zu achten, und insbeſondere alsbald nach Ablauf der fur das Reinigen beſtimmten Zeit nachzuſehen, ob die Straßen und Plätze gehörig gereinigt ſind. Diejenigen, welche dies unterließen, haben ſie nicht nur zur Beſtrafung anzuzeigen, ſondern auch auf der Stelle— und bei doppelter Strafe— zur Säuberung aufzufordern. F. 22. Wird auch dieſer Aufforderung kein Genüge geleiſtet, ſo haben die Polizeydiener noch an dem nemlichen Tage dem Lokalpolizeybeamten(gr. Bürgermeiſter) unverzüglich die Anzeige davon zu machen, worauf dieſer alsbald die Reinigung des betreffenden Diſtrikts auf Koſten des Saumigen anzuordnen hat. Friedberg am 25ten Dezember 1836. 5 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler. des Herrn Pfarrer Köhler, wie durch Uebergabr Einweihung eines neuen Schulſaales. hung 1 des Lokals an den gegenwärtigen Lehrer, Herrn Gleich am Anfang des neuen Jahres wird uns die Freude zu Theil, die Einweihung eines neuen Schulſaales in unſerem Kreiſe zu berichten. In der Gemeinde Altenſtadt nämlich wurde das gedeih— liche Wirken in der zweiten Schulabtheilung bisher durch den Mangel eines geeigneten Lokals gehindert. Man verdankt es der thätigen Fürſorge des Herrn Kreisrath Küchler und der bereitwilligen Mitwir— kung des Gemeindevorſtandes zu Altenſtadt, daß dieſer Mangel nunmehr beſeitigt iſt. Am 20ten Dezember v. J., Vormittags um 10 Uhr, verfügten ſich der Bürgermeiſter und die Mitglieder des Ge— meinderaths, die Geiſtlichen und der Lehrer, der Kirchen- und der Schulvorſtand von Altenſtadt in den feſtlich geſchmückten, neuerrichteten Schulſaal. Dort erfolgte die Einweihung durch mehrſtimmigen Geſang der Schulkinder und zweckentſprechende Rede Simon, und feierliches Verſprechen zweier Schüler im Namen aller, dem Erwarten der Gemeinde zu genügen. Das Ganze ſchloß, wie auch an andern Orten bei gleicher Veranlaſſung, mit— Brätzeln, um auf erfreuliche Weiſe an den heilſamen Einfluß vernünftiger Jugenderziehung auf das Wohlergehen der Menſchen zu erinnern. Wird die gute Schule gut benutzt, ſo bringt das Leben den Lohn. Werden die Kräfte des Menſchen frühe gehörig geweckt, ge⸗ bildet und auf das wahrhaft Gute gerichtet, ſo vek⸗ mag er alsdann auch, den Zweck ſeines Lebens be⸗ ſtimmter zu erkennen und mit weiſer Benutzung an⸗ gemeſſener Mittel zu verfolgen. Trachtet man am erſten nach dem Reiche Gottes auf eine Gott wohlgefällige d. h. vernünftige Weiſe, ſo bringt dieß unfehlbar ſchon für dieſes Leben herrliche Frucht. tthume der Sittlichkeit eine Lobrede halten. 8 8 f 8 Gedanken uber den Verfall der Sittlichkeit. Staaten, Völker, Gemeinden und Familien können nur durch Sittlichkeit gedeihen: Unſittlichkeit richtet ſie früher oder ſpäter zu Grunde. Wer da⸗ her zur Förderung der Volks⸗Tugend beiträgt, oder auf deren Hinderniſſe aufmerkſam macht, der macht ſich verdient um das allgemeine Beßte und verdient den Dank der Beſſeren. Auch der nachſtehende Aufſatz hat ſein Entſte— hen in der Liebe zur guren Sache. Der Verfaſſer deſſelben fürchtet nicht den Vorwurf, daß er nichts Neues geſagt habe: denn das Gute und Wahre muß ſo lange wiederholt werden, bis es Gehör und Beachtung findet. Daß die Sittlichkeit im Allgemeinen auch im deutſchen Vaterlande ſehr geſunken und fortwährend im Sinken begriffen ſey, iſt nicht zu bezweifeln, wenn gleich Manche, welche bei gewiſſen Erſchei⸗ nungen ſtehen bleiben, ohne das ganze ſittliche Le— ben des Volkes zu überſchauen, ſogar dem Wachs— Sie rechnen dahin die Aeußerungen eines Sinnes der Wohlthätigkeit, wie ihn frühere Zeiten nicht gekannt haben ſollen, und überſehen nur dabei, daß alle beſtehende großartige Anſtalten zum Beßten der lei⸗ denden Menſchheit, welche wir beſitzen, aus jenen Zeiten herſtammen, welche man ſo gerne der Bar⸗ barei anklagt, während wir nur ſelten einer bedeu⸗ tenden Stiftung dieſer Art aus der neueſten Zeit begegnen. Wer hat die meiſten Schulen, Kirchen, Hospitäler ꝛc. gegründet und mit Geſchenken oder Vermächtniſſen bereichert? Menſchen und Zeiten, welche ärmer waren an Geld, aber doch reicher an Mitteln zu gemeinnützigen Zwecken, weil ſie weni⸗ ger genußgierig waren, und höhere Zwecke kannten, als Schwelgerei.— Es ſind vornämlich drei ſitt⸗ liche Hauptgebrechen, woran unſer Zeitalter krän⸗ kelt und welche bis jetzt noch ſichtbar im Zunehmen begriffen ſind, nämlich a) Unzucht und Schamloſigkeit, b) Gleichguͤl⸗ tigkeit gegen Religion und kirchliche Andachtsübung, und c) Mißbrauch der geiſtigen Getränke, beſon⸗ ders des verderblichen Branntweins. Ueber die Zu⸗ nahme der Unzüchtigkeit iſt faſt in ganz Deutſchland, und auch bei uns, nur Eine Stimme und die jähr⸗ 4 liche Zunahme der Zahl unehelicher Kinder gibt hier⸗ von die traurige Beſtätigung. Die Zahl derſelben würde noch weit größer ſeyn, wenn nicht durch eine Heurath mancher unehelichen Geburt zuvorgekommen würde: denn es gibt Gemeinden, in welchen frü— her, noch vor dreißig Jahren, eine uneheliche Ge⸗ burt etwas Unerhörtes war, in denen aber jetzt bei Weitem die mehrſten Ehen durch die vorherge⸗ gangene Sünde veranlaßt werden. In manchen ſolcher Gemeinden iſt nach ſo kurzer Zeit die An⸗ zahl unehelicher Geburten bis auf den vierten Theil, bei andern noch zu einem größeren Verhältniſſe zu den ehelichen Geburten angewachſen. Wo früher die reinſte Sitte war, da gibt es jetzt eine ganze Zahl ſchamloſer Dirnen, welche 4— 5 Kinder ha⸗ ben und mit ſchamloſen Wüſtlingen öffentlich in wilder Ehe leben. Man weiß aber, wie ſchwer es iſt, dieſe Gräuel zu verhüten, da die Ortsbehörden nichts weiter vermögen, als das Zuſammenwohnen zu verhindern, und wie oft auch da der beſte Eifer ſeinen Zweck verfehlt. burten keine Strafe zur Folge haben, ſo ſieht der rohe Haufe ſchlecht erzogener Menſchen hierin nichts Unrechtes, indem er Alles für erlaubt, und ſogar für ſchicklich hält, was durch kein Geſetz für ſtraf⸗ bar erklärt wird. Denn nach der Größe oder Klein⸗ heit der gedrohten Strafe beurtheilt er das Verge— hen, weil ſeine geiſtige Beſchranktheit, wie der Man⸗ gel an Gefühl für Pflicht und Ehre, keinen andern Maßſtab dafür kennt, und es fehlt ſelbſt nicht an Fallen, wo unzüchtige Wüſtlinge ſich gegen die ih⸗ nen gemachten Vorwürfe hiermit zu rechtfertigen ſu⸗ chen. Es iſt traurig, daß viele Menſchen auf dieſer niedrigen Stufe der Menſchlichkeit ſtehen, daß ſie nur durch Strafen vom Schändlichen abgeſchreckt werden können; es iſt aber leider! wie die Erfah⸗ rung lehrt, nicht anders. In einzelnen Gemeinden gibt es nun noch gewiſſe örtliche Verhältniſſe, wel⸗ che zur Entſtehung oder Vermehrung dieſer Peſt der menſchlichen Geſellſchaft beitragen. In manchen Gemeinden iſt nämlich die Zahl der unbemittelten Familien bis zum Uebermaße angewachſen und wächſt, da die ärmeren Familien oft die fruchtbarſten an Kindern ſind, in ſteigenden Verhältniſſen. Die ar⸗ men Familien, in welchen unglücklicherweiſe Erzie⸗ hung und Unterricht mit der Dürftigkeit des Un⸗ terhalts im Verhältniſſe ſtehen, haben meiſtens nicht Da die außerehelichen Ge⸗ die Mittel, ſich eigene, oder hinlänglich geräumige Wohnungen zu verſchaffen. Ganze Familien, die Eltern mit kleinen und heranpewachſenen Kindern, leben daher in Einer Stube zuſammengedrängt, nichts wird geheim gehalten, was den Kindern verborgen bleiben muß, und die Noth bringt allmählig alle Stubengenoſſen ſo weit, daß ſie ſich aller Scham⸗ haftigkeit entſchlagen, um uicht in beſtändiger Ver— legenheit zu ſeyn. Hierdurch nun erſtickt ſchon im kindlichen Gemüthe jede Regung der Schamhaftig⸗ keit, welche dem vernünftigen Menſchen angebohren iſt, und damit iſt das Kind ſchon zu Ausſchweifun⸗ gen der Unzucht vorbereitet. Wird die Schamhaf— tigkeit nun in die Erwachſenen zurückkehren? und was ſoll ſie vor Verführung ſchützen, da die Scham— haftigkeit die ſicherſte, oft die einzige Schutzwehr ge— gen dieſe iſt?— Noch empöorender iſt der Umſtand, daß unter ſolchen Verhältniſſen ein Sohn oder eine Tochter aus dieſer Familie ſich wieder verheurathet, und ohne alle Bedenklichkeit ihr Nachtlager in der⸗ ſelben Stube mit Eltern und jüngeren Geſchwiſtern aufſchlägt, ſo daß eine ſolche Stube einer Colonie von Fledermäuſen gleicht, wo alle Sippſchaften ſo lange beiſammen bleiben und ſich vermehren, bis der Mangel an Raum etliche zur Auswanderung zwingt. Nicht ſelten ſind auch noch einige unver⸗ heurathete Töchter, wohl gar mit eigenen uneheli— chen Kindern, in dieſem fauberen häuslichen Zirkel, und dann erſcheint eine ſolche Wohnung nicht an⸗ ders, als eine Pflanzſchule des Laſters.(Wer etwa zweifeln könnte, ob ſolche Greuel wirklich vorkom⸗ men, dem kann auf Verlangen durch Thatſachen der Beweis geliefert werden.) Dieſe oft vorkom—⸗ menden Beiſpiele gänzlicher Schamloſigkeit haben bereits ſchon ſo verderblich gewirkt, daß ſelbſt in ſolchen Familien, welche in anderer Hinſicht als muſterhaft gelten können, gar kein Bedenken dabei gefunden wird, daß die neuverheurathete Tochter mit ihrem Manne die Schlafſtube der Mutter, oder beider Eltern theilt! Was kann, ja was muß unter ſolchen Verhältniſſen aus den Gemeinden wer- den? Kann, darf dieß der menſchlichen Geſellſchaft gleichgültig ſeyn? Der Menſcheufreund trauert bei dem Gedanken, daß der Menſch, an Statt ſich zu veredeln, zur Thierheit herabſinkt! Man wird hier aus lauter Menſchlichkeit den Einwurf machen:„wie kann aber dieſem Uebel geſteuert werden, da man Niemand das Heurathen verwehren darf, ſobald er fähig iſt, eine Familie zu ernähren 2, Dieſer ſo oft gemachte Einwurf iſt aber ohne alle Bedeutung, da kein Bürger im Staate das Recht haben kann, auf Koſten der Sittlichkeit Aller ſeine Haushaltung anzufangen. Man konnte mit größerem Gewichte die Frage umgrehen:„wie haben es die Leute dieſer Claſſe gemacht, ehe ſie eu dieſer Verachtung aller Sittlichkeit, zu dieſer Verläugnung alles Schamge⸗ fühls gelangt waren,“ als es noch keinem Eltern— paare einfiel, mit ihren verheuratheten Kindern die Schlafſtube zu theilen? Denn wahrlich, noch vor wenig mehr als 20 Jahren kam dieſer Skandal nicht vor; die jungen Leute verſchafften ſich eine beſondere Wohnung, und die Erfahrung hat es gelehrt, daß ſie, wofern ſie etwas taugen, ſich, auf dem Lande wenigſtens, eine eigene Wohnung verſchaffen, oder bauen können, ſeitdem die Landgemeinden angefangen haben, Niemand als Ortsbürger annehmen zu wol⸗ len, der ſich keine Wohnung verſchaffen kann, und von den Behörden dabei unterſtützt worden ſind. Hiermit iſt nachgewieſen, wie in einem Ge⸗ biete der Sittlichkeit unſer Zeitalter nicht vor⸗ ſon⸗ dern zurückgeſchritten iſt. Doch iſt das eben geſchil⸗ derte Uebel noch nicht das eigentliche Grundübel, und vielmehr als die nothwendige Folge von den⸗ jenigen ſittlichen Gebrechen des Zeitalters zu be⸗ trachten, welche hier weiter zur Sprache gebracht werden.(Fortſetzung folgt) 9 Bekanntmachungen von Behoͤrden. N Edictal ladung, b Die Theilung der bingenheimer Mark betreffend.. (1138) Es hat die höchſte Staats behörde die Theilung des den Gemeinden Bingenheim, Blofeld, Leidhecken, Heuchelheim und Dauernheim, Kreiſes Nidda, Beienheim, Kreiſes Friedberg, Weckesheim, Landrathsbezirks Hungen und Reichelsheim im Her⸗ zogthum Naſſau, eigenthümlich zuſtehenden Mark⸗ waldes beſchloſſen, und der Unterzeichnete iſt beauf⸗ tragt worden, das Theilungsverfahren in Gemäß⸗ heit des Geſetzes vom 7ten September 1814 einzu⸗ leiten. Demnach werden alle, welche bei der fragli⸗ chen Theilungsmaſſe und deren Auseinanderſetzung auf irgend eine Art intereſſirt ſind, hiermit aufge⸗ fordert, in dem auf f Montag den 30ten Januar 1637 Wen „ e* anberaumten Termin ihre Anſprüch oder Recht des Miderſpruchs gegen die angeordnete Auseinanderſe⸗ tzung ſo gewiß auf dem Gemeindehaus zu Bingen⸗ heim geltend zu machen und zu begründen, als ſie ſonſt damit ausgeſchloſſen werden ſollen. In dem beſtimmten Termin wird nach Umſtan⸗ den auch über die Separation und Art derſelben verhandelt, die Beſtellung der Deputirten geſchehen, und werden diejenigen Intereſſenten, welche nicht ſelbſt erſcheinen, aufgefordert, ihre Bevollmächtigten mit gehörigen Vollmachten zu verſehen. „Nidda am 12ten Dezember 1836. 55 Der Theilungskommiſſair, gr. Kreisrath a Seitz. Gläubiger- Aufforderung. (1140) Jobann Emmerich Ruhland von Fried⸗ derg beäbſichtigt nach Frankfurt a. M. auszuwun⸗ dern. Rechtsanſprüche an denſelben ſind binnen drei Monaten bei gr. Landgericht dahier anzumel⸗ den, gegenfalls die Entlaſſungsurkunde ertheilt wer⸗ den wird. Friedberg den lAten Dezember 1836. g Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler. Mobilien ⸗Verſteigerung. 61166) Morgens 8 Uhr an, wollen die Erben der verleb⸗ tebten Carl Reuß Wittwe den Mobilien-⸗Nachlaß, beſtehend in 3 Pferden, 3 Schweinen, Ackergeräth⸗ ſchaͤften, Tiſchen, Stühlen, Schränken, Kommoden, und ſonſtigem Holzwerk, Erbvertheilungshalber meiſt⸗ bietend verſteigern laſſen, wobei bemerkt wird, daß. die Pferde und Schweine nebſt Ackergeräthſchaften Nachmittags um 2 Uhr der Verſteigerung ausge⸗ ſetzt werden. Friedberg den 29ten Dezember 1836. In Auftrag: Der Bürgermeiſter D. Fritz. Holz ⸗Verſteigerung. (1) Dienſtag den 10ten d. M., des Morgens um 9 Uhr, ſollen aus denen hieſig herrſchaftlichen Waldungen auf dem Platz in dem Wald, in dem Diſtrikt Tannenwieſe oder Kreuztannen⸗Schlag, nachfolgendes Holz und Wellen, als: 15 46½¼ Stecken kieſern u weißtannen Holz, 9 kiefern Stockholz, 39 1 1 birken Holz, 4 8800 Stück kiefern u. weißtannen Wellen, 5) 6400„ gemiſchte Reiſig⸗Wellen und 6) 50„ birkene Wellen 7„„ zum öffentlichen Ausgebot gebracht werden, welches denen Kaufluſtigen andurch kund gegeben wird. Ockſtadt am sten Januar 1837. „Von hochfreiherrlich von Frauckenſteiniſcher Rentei hieſelbſten. Mittwoch den 11ten Januar 1837, von (5) Edietal ladung. (2) Der Nachlaß der kurzlich zu Obereſchbach ledig verſtorbenen Johanna Karla iſt von deren nachſten Verwandten ausgeſchlagen worden. Zum Zwecke der Richtigſtellung des Nachlaßbeſtandes wer⸗ den daher Alle, welchen Forderungen an den Nach⸗ laß zuſtehen, aufgefordert, im Termin Mittwoch den 15ten Februar 1837, Vor⸗ mittags 9 Uhr, ſolche dahier anzuzeigen und zu begründen, ſo wie im Falle ſich ergebender Ueberſchuldung auf die als⸗ dann gemacht werdenden Bergleichsvorſchläge ſich zu erklaren, gegenfalls, ohue weitere Berückſichtigung der Forderungen, der Nachlaß nach den für ange; nommen zu erachtenden Vergleichsvorſchlügen zur Tilgung der angezeigt werdenden Schulden verwen⸗ det werden ſoll. Großkarben den 31. Dezbr. 1836. Großh. heſſiſches Landgericht daſelbſt. Mühl. Holz⸗Verſteigerung.: (3) Montag und Dienſtag den 16ten und I7ten Januar 1837, Vormittags 9 Uhr, ſollen in dem Gemeindewald zu Florſtadt, Diſtrikt Stern⸗ bacherberg: 9261 Cubikfuß Bau⸗, Werk⸗ und Nutzholz an den Meiſtbietenden öffentlich verſteigert werden. Der Zuſammenkunftsort iſt am Kohlplatz Ich erſuche die Herrn Bürgermeiſter der Um⸗ gegend dieſe Verſteigerung in ihren Gemeinden ge⸗ fälligſt bekannt machen zu laſſen. a Florſtadt den 3ten Januar 1837. Der großherzgl. Bürgermeiſter Goetz. Scheuer ⸗Ver ka uf f (4) Auf den Antrag der Frau Amtmann Se baſtiani ſoll Montag den 16ten Januar, Vor⸗ mittags um 11 Uhr, in hieſigem Rathhaus deren Scheuer, an Schneidermeiſter Wesp und Daniel Fritz in der Auguſtinergaſſe gelegen, öffentlich meiſt⸗ bietend verſteigert werden. 0 5 Friedberg den öten Januar 1837: Der Bürgermeiſter D. Fritz. Arbeit ⸗Verſteigerung. Mittwoch den 11ten Januar 1837, des Vormittags um 10 Uhr, ſoll auf dahieſigem Rath⸗ haus ein zu fertigender Bügermeiſterei-Regiſtratur⸗ Schrank, voranſchlagt 26 fl. 48 kr., öffentlich an den Wenigſtverlangenden verſteigert werden. Die Herrn Bürgermeiſter des Kreiſes werden erſucht, ſolches in ihren Gemeinden, bekannt machen zu laſſen. Niedereſchbach den öten Januar 1837. Der gr. Buͤrgermeiſter⸗Vicar Steinmetz. dr —— * Privat⸗ Bekanntmachungen. Zum Verkauf. (1174) Feinen braunſchweiger Flachs zum billig— ſten Preis verkauft Fr. Hilbrecht. Empfehlung.* (1178) Der Unterzeichnete bringt hiermit zur offentlichen Kenntuiß, daß er vorlängſt für die Stadt Butzbach als Makler und Mötter angeſtellt und be⸗ eidigt worden iſt. Er empftehlt ſich in dieſer Ei⸗ genſchaft dem hieſigen und auswärtigen Publikum mit der höflichen Bitte, bei geeigneten Vorfällen auf ihn gefällige Rückſicht zu nehmen. Im voraus kann er prompte und reelle Beſorgung aller ihm anvertraut werdenden Geſchäften verſichern und be— merkt ſchlteßlich noch, daß er ſich, auch abgeſehen von ſeiner Beeidigung, mit den ihm beſtimmten Ge—⸗ bühren begnügen wird, und ſeine Kommittenten daher nicht dem Fall ausgeſetzt ſind, neben dieſen Gebühren durch Draufſchlag auf die erkauften Gegenſtände, wie es oftmals bei nicht öffentlich angeſtellten und nicht beeidigten Mäklern vorkommt, noch beſonders vervortheilt zu werden. Butzbach den 28ten Dezember 1836. Ernſt Ludwig Bauer. Wohnungs⸗Vermiethung. (1149) Ein Logis, beſtehend in einer heizbaren Stube, zwei Nebenſtuben, Küche, verſchließbaren Stall und Keller hat zu vermiethen Carl Klein, Schneidermeiſter. Wohnungs⸗Vermiethung. (6) Der zweite Stock meines Hauſes ſteht un⸗ ter billigen Bedingungen an eine ſtille Familie, auch aan ledige Herrn, mit Meubel zu vermiethen und kann den 1ten März d. I. bezogen werden. Friedberg. Michael Jung. Lehrlinge werden geſuücht. (7) In der Nähe von Friedberg ſucht ein chirurgi⸗ ſcher Inſtrumentenmacher und Meſſerſchmied zwei wohlgezogene junge Leute unter billigen Be⸗ dingungen in die Lehre. Hierauf refleetitende er⸗ halten nähere gefällige Auskunft bei Herrn Gaſt⸗ haltet Simon. Ein Viertel Land (8) in der ockſtädter Gemarkung am obermörler Weg iſt auf zwei Jahre zu verpachten. Die Exp. d. Bl. ſagt von wem. Geſchäfts⸗ Empfehlung. (9) Ich habe die Ehre einem geehrten Publi⸗ kum die ſchuldige Anzeige zu machen, daß ich mein Logis in der Metzgergaſſe verlaſſen habe und gegen⸗ wärtig bei Herrn Schuhmachermeiſter Bol lonier auf der breiten Straße wohne. Zugleich verbinde ich hiermit die Erinnerung, daß ich fortwährend mich beſtreben werde durch moderne Arbeiten nach 7 der neueſten pariſer Mode, wovon das letzt erſchie⸗ nene Journal zur Einſicht und Auswahl der Dameu⸗ Anzüge jederzeit bei mir zu finden iſt, alle Auftra⸗ ge, welche in mein Fach einſchlagen, zur größten Zufriedenheit zu beſorgen. Friedberg den Zten Januar 1837. C. P. Berg jun. Auszuleihendes Kapital, (10) Bei Martin Bernhard in Nauheim lie⸗ gen ein hundert Gulden zu 4 Prozeut gegen eine gerichtliche Hypothek in das Amt Dorheim oder Land⸗ gerichts-Bezirk Friedberg zum Ausleihen bereit. Nauheim den Sten Januar 1837. Martin Bernhard. Geſtrickte Jacken (11) für Herren, Franen und Kinder, ſo wie auch Kleidchen, hat in beſter Qualität friſch erhal⸗ ten und giebt zu den billigſten Preiſen Michael Gredel, Ein Mädchen, (12) welches Kochen und Hausarbeiten thun kann, wird gegen guten Lohn auf Peterstag in Dienſt geſucht. Die Expedition ſagt wo. Fruchte-Preiſe hier in Friedberg: Waizen: 7 fl. 20 kr. Korn: 5 fl. 5 kr. Gerſte: 4 fl. 30 kr. Hafer: 2fl. 50 kr. Erbſen:— fl.— kr. Fruͤchte-Preiſe zu Frankfurt, am 2. Januar: Waizen: 7 fl.— kr. Korn:— fl.— kr. Gerſte:— fl.— kr. Hafer: 3 fl. 30 kr. Koblſaamen:— fl. kr. Erbſen:— fl.— kr. Magſaamen:— fl.— kr. Fruchte⸗Preiſe zu Mainz, am 9. Dezbr.: Waizen: 7 fl. 14 r. Korn; 5fl. 44r. Gerſte; 4 fl. 23 fr. Hafer: 3 fl. 12 kr. Verkaufs- Preiſe vom 9. bis 16. Januar 1837. fd. th. Für 1 kr. Milchbrod 0 8 85 „ 1 kr. Gemiſchts⸗Brod— 7— „10 kr. Laden⸗Brod 4 17— „ 8 kr. dito 3 20— „6 kr. dito RN „2 kr. dito— 29— Kr. Judengaſſe 1 pfund Ochſenfleiſch. 1„ Rindfleiſch— 9833 1„ Kubfleiſch— 8 1 Nierenfett 20 18 1„ Kalbfleiſch 6— 1» Hammellleiſch 7— 1„ Schweinenfleiſch 11— 1„ Leber- und Blutwurß 12— 1„ Bratwurſt 14— 1„ Schwartenmagen 16— 1* Speck 20* 1„ Doörrfleiſch 16— 1 Schmalz 18 Für die Nichtigkeit: Der Bürgermeiſter Fritz — — — 1 5 —. „ Stroh. ⸗ Beer ka u f. mit goldnem Schloß verloren worden. Wer dieſel⸗ (13) Der Unterzeichnete verkauft: be an die Expedition dieſes Blattes abliefert, er⸗ Roggenſtroh, das Gebund 20 Pfund, das Fuder hält eine angemeſſene Belohnung. 5 f 1200 Pßund zu 9 fl., Benachrichtigung. Waitzenſkroh, das Gebund 16 Pfund, das Fuder(15) Der Verkauf der den Carl Frick ſchen f 960 Pfund, zu 7 fl., Erben gehörenden Güterſtücke hat die landgerichtli⸗ Haferſtroh, das Fuder 6 fl. che Genehmigung erhalteu, was wir den Intereſ⸗ Beſtellungen darauf können auch bei dem Metz⸗ ſenten hierdurch mittheilen. Zugleich fordern wir germeiſter Herrn Windecker auf der breiten Straße alle diejenigen auf, welche Forderungen an die ge⸗ in Friedberg gemacht werden. nannten Erben zu machen haben, ſolche innerhalb Fauerbach II. den 5. Januar 1837. acht Tagen uns anzugeben. N Heinrich Sang J. Friedberg den öten Januar 1837. Verloren e 8. a f ˖ Die Euratoren: (14) Am 2ten Weihnachtsfeiertage iſt in hie⸗ f Johannes Füller. ſiger Stadt eine von Haaxen geflochtene Uhrkette 5 Wilhelm Gerſter. Im Dezember 1836 wurden zu Friedberg 1 1. Get ra ut. a. In der Stadt: Den 28ten. Carl Chriſtian Bindernagel, hieſiger Bürger, Buchhändler und Buchdrucker, des gr⸗ N Kreisgeometers Carl Bindernagel ehelich lediger Sohn, und Jungfrau Maria Suſanna Erneſtina Helmolt, des verſtorbenen großh. Poſtmeiſters Georg Ludwig Helmolt nach⸗ geläſſene ehelich ledige Tochter. 2. Getauft. a. In der Stadt: „liten. Dem hieſigen Bürger und Spenglermeiſter Valentin Scheuermann ein Sohn: Cart Friedrichz geboren den Zten deſſ. Monats. „ Wten. Dem hieſigen Wundarzt. Herrn Heinrich Schenk eine Tochter: Maria Eliſabetha; ge⸗ boren den Sten deſſ. Monats. 28ten. Dem hieſigen Bürger und Kammmachermeiſter Carl Friedrich Wilhelm May eine Tochter: Anna Margaretha Carotine Friederike; geboren den 30ten November. 2 5 28ten. Dem großh. Hauptmann Freiherrn Johann Gottlob von Cramer eine Tochter: Henriet⸗ i te Louiſe Mariane Albertine; geboren den 2iten November. 3. Beer digt. a. In der Stadt: liten. Frau Maria Eliſabetha Bechſtein, des weyland hieſigen Bürgers und Schuhmacher, f 5 meiſters Georg Friedrich Bechſtein nachgelaſſene Wittwe, geborne Heß, alt 80 Jahre, 3 Monate und 10 Tage; geſtorben den Sten deſſ. Monats. „ 2iten. Anna Maria Holl, des Handelsmanns Jakob Holl zu Rockenberg dahier in Pflege be findliches Töchterchen, alt ungefähr 2 Monate; geſtorben den 20ten deſſ. Monats. „ 24ten Frau Catharina Ehriſtina Schleuning, des hieſigen Bürgers und Schneidermei ſtor ben den 22ten deſſ. Monats. 1 27 ten oh ann Heinrich Lohrfink. hieſiger Bürger und Schuhmachermeiſter, alt 45 Jahre, 11 Monate und 8 Tage; geſtorben den 25ten deſſ. Monats. In der Juden gaſſe. a 1. Geboren 5 Den 18ten September. Dem hieſigen Bürger Samuel Lindheimer ein Mädchen: Louiſe⸗ „ ten October. Dem Schutzjuden Iſaac Kaufmann ein Sohn: Leon. „ liten„„ Dem Schutzjuden Lob Schloß ein Sohn: Moſes. „ 25ten„ Dem Schutzjuden Lob Hanau ein Sohn: Georg. 5 2. Geſtorben Den 25ten November. Salomon Michel Mainz Schiff Wittib, alt 77 Jahre. Friedrich Schleuning Ehefrau, geborne Heß, alt. 31 Jahre, 2 Monate und 24 Tagr; ge, 1 Das Inhalts ⸗Verzeichniß für den Jahrgang 1836 dieſes Blattes wird mit einer der nächſten Nummern nachgeliefert. Gedruckt und verlegt unter Verantwortlichkeit von E ar I Bindernagel In Frſedb r. e — 3 D. Intel 1 ſo, daß esd die hieſige wog. end, finden in die zweite 3 f / Jahr: 40 verehtl. Abo mir beſonder mich, oder werden ſtel⸗ Ftie. ——ů— Nachſtehen. denſtifts 1 zu 9. 4. zu 1 1 3) M 6. 1. 9 zu 8 1 5 fu 5 10 Zu Sah 4