C’ftrablntt. Wietzen, den 1. August 1914. Crtroblott. Gietzener Zeitung Redaktion, Druck und Verlag von Albin Klein in Gießen. Aus allen Gegenden Deutschlands wird große Begeisterung gemeldet. Freiwillige melden sich zu Tausenden. Der Deutsche zieht, würdig seiner Väter, mutig in den ihm aufgezwungeuen Krieg. Bekanntmachung. Seine Majestät der Kaiser haben die Mobilmachung der Armee befohlen. l. Der erste Wobitmachnngstag ist der 2.Aug.1SI4 der zweite ♦ ♦ »» »» ^ , ♦ » */ der dritte *♦ ♦♦ ,, der vierte „ M »» *» ♦♦ der fünfte ,» „ „ 6. »» »» und so weiter. 2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, einschließlich Ersatzreservisten, haben sich zu der auf den Kriegsbrordernugen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte pünktlich einzulsinden; dagegen verbleiben die nicht im Besitz einer solchen Befindlichen zunächst in der Heimat und warten den Gestellungsbesehl ab. 3. Alle Mannschaften, welche sich bei dem sür ihren jetzigen Wohnort zuständigen Bezirksfeldwebel noch nicht angemeldet haben, wenden sich sofort behufs Herbeiführung einer Entscheidung an das Haupt- meldeaMt Gießen. Ausgenommen hiervon ist nur, wer ausdrücklich von dep Gestellung im Wobilmachungssalle befreit ist 4. Wer dem obigen Besetz! nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den Kriegsgesetzen. 5. Das Marschgeld wird beim Truppenteil, nicht bei der Ortsbehörde empfangen. 6. Sämtliche Einberufene haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisenbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegsbeorderung oder. anderer Militärpapiere an die zu- ständigen Babnbeamten. 7. Es gelten die roten Kriegsbeorderungen; die gelben sind ungültig. Der kommandierende General d.18.Armeekorpo. Die Mobilmachung ist befohlen. 1. Wobilmachlwgslag tft der 2. August. Gießen, den 1. August 1914. «rotzh. Kreisamt Wietze«. Dr. Ufinflcr. Aufruf! A ul s Allerhöchste V e r o r d n u n g S e i n er Majestät des Kaisers und Königs wird hiermit in Verfolg des Gesetzes betreffend Aenderung der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (§ 25) im Bereich des 18. Armeekorps zuNr Schutze unseres bedrohten Vaterlandes der Landsturm aufgerufen, und zwar vorläufig nur: Der Landsturm I. Aufgebots außer den Militärpflichtigen und den nochr nicht militärpflichtigen Mannschaften; die militärisch ausgebildeten Mannschaften des II. Aufgebots. 1. Eingezogen werden zunächst nur militärisch auS- gebildete Leute, und zwar: a) sofort nur soviele, als für den zum Schutze und zur Ueberwachung des Verkehrs innerhalb des Korpsbezirkes eingerichteten Bewachungsdienst erforderlich sind. Diese Leute werden nach Möglichkeit in der Nähe ihres Heimatortes Verwendung finden; sie können während der ersten 14 Tage voraussichtlich mehrere Male wieder in ihre Heimat beurlaubt werden; b) vom 15. Mobilmachungstage — dem 1. allgemeinen Landsturmlage — ab noch so viele, als zur Aufstellung der Landsturmformationen erforderlich sind. 2. Der L a n d st u r m b e st e h t aus allen Wehr - pflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine und deren Beurlaubtenstande ange- hören. Er wird eingeteilt in d a s I. A Us g e b o 1; ZU diesem gehören die Landsturmpflichtigen, die bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden. Sie sind alle militärisch nicht ausgebildet ; das II. Aufgebot; zu diesem gehören bis zum vollendeten 45- Lebensjahre, a) alle Landsturmpflichligen, die aus dem Landsturm I. Aufgebots ausgeschieden sind, b) alle Personen, die ihre Dienstpflicht in der Land - wehr und Seewehr II. Aufgebots abgeleistet Haben. Die unter b) Genannten stellen den militärisch auS- gebildeten Landsturm dar. Bis zur Auflösung des Landsturmes findet ein Uebertritt vom I. zum II. Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt. Militärpflichtige sind Wehrpflichtige vom 1. Januar des Kalenderjahres ab, in dem fite 20 Jahre alt werden, über deren Militärverhältnis eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen ist. 3 . dieser Aufruf gilt auch für L a n d st u r m p f l i ch - tige, die sich im Autzlande befinden. Sie haben, sofern sie nicht ausdrücklich befreit find, sofort zurückzukehren. Von jetzt ab sind Befreiungen von der Rückkehr unzulässig. Die militärisch autzgebil- deien Landsturmpfllichtigen haben sich beim Bezirkskommando des bei der Rückkehr zuerst berührten Landwehrbezirks, die unausgebildeten bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes, in Ermangelurig eines solchen bei dem Zivil- votsiltzenden der Ersatzkommission! ihres Wohnsitzes, in Ermangelung eines solchen bei dem Zivilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. Wer nicht die nötigen Mittel zur Rückreise besitzt, kann aus dem nächsten Konsulat die Reisekosten vorschußweise erhalten. Die Kosten müssen später dem- Konsulat erstattet werden. 4. Befreit von der Gestellung ist nur, wer als seid- und garnisondienstitnfähig oder als unabkömmlich anerkannt oder wer als dauernd Untauglich autz- gemustert ist. A u s g e s ch l o s s e n v o m Ausruf ist, wer mit Zuchthaus bestraft ist, wer sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und wer aus dem Heere, der Marine und der Schutztruppe entfernt ist. 5. Einberufung. a) 1. A l l e O s s i z i e r e, A e r z t e, Tierärzte Und oberen Militärbeamten des Be- urlaubtenstandes und zur Disposition sowie alle landstnümpflichtigen ehemaligen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres uüd der Marine haben sich, soweit sie noch keinen Gestellungsbefehl haben, 48 Stunden nach Bekanntgabe des Aufrufs mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirkskommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden. 2. In gleicher Weise wollen sich melden die vom Aufruf zwar nicht Betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in das Heer, die Marine und den Landsturm. bereiten ehemaligen Offiziere, Aerzte, Tierärzte und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaub- tenftandes des Heeres und der Marine, ehemaligen Vizedeckoffizicre und Deckoffiziere des Friedens- und Beurlaubtenstandes der Marine, ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens acht Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter einverstanden erklären, Zivilärzte, Ziviltierärzte und geeignete Zivilbeamte, die nicht gedient haben, aber zur Verwendung in Sanitäts- und Veterinäroffizier - stellen und in Beamtenstellen bereit sind. Die Einberufung der unter as genannten Personen zum Dienst erfolgt bei Bedarf durch Gestellungsbefehle. b) Die militärisch ausgebildeten Landsturmleute, die sofort für den Bewachungsdienst erforderlich find, werden durch Gestellungsbefehle einberufen. Die militärisch ausgebildeten Landsturmleute, die kür die Landsturmformationen erforderlich find, werden durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirkskommandos obne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmistelbar zum aktiven Dienst einberufen. Wer der Mfsorderung zur Stellung an den in den Gestellungsbesehlen angegebenen und an den drttch die Bezirkskcmmandos öffentlich bekannt zu machenden Tagen nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten (M. 2t. G. B. 8 64), und wenn die Stellung nicht innerhalb dreier weiterer Tage erfolgt, mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestrpft (M. St. E. B. § 68), sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im Auslande befindlichen verlängert sich die Gestellungssrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Aufrufe zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist. c) Die militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpslich- tigen sind vcr der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und Aushebung unterworfen. Hierzu haben sich die des I. Aufgebots mit Ausnahme der Militärpflichtigen und der noch nicht Militär - pflichtigen in der Zeit vom 8. bis einschließlich 12. Mooilmachungstage unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes zur Stammrolle (Landsturmrolle) anzumelden. Wer die Anmeldung zur Stammrolle in der vorstehend gesetzten Frist nicht bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (M. St. G. B. 8 68), sofern nicht wegen Fahnenflucht eine härtere Strafe verwirkt ist. Für die im AUslande Befindlichen verlängert sich die Anmeldefrist um die Zeit, welche nach erlangter Kenntnis von dem Aufruf zur sofortigen Rückkehr erforderlich ist. Ueber Zeit und Ort der Musterung und Aushebung der militärisch nicht ausgebildeten Landsturmpflichtigen wir- später befohlen. 6. Von jetzt ab finden auf die aufgerufenen Landsturm- pflichtigen die für die Landwehr und Seewehr geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen. Der kommandierende General d.l «.Armeekorps. Bekanntmachung. Betr.i Maßnahmen nach Eingang des Mobilmachungsbefehls. Nachdem Mobilmachung befohlen ist (erster Mobilmachungstag 2. August), machen wir gemäß 8 29 Ziffer 8 der Verordnung öffentlich bekannt, daß alle Zurückstellungen Militärpflichtiger ihre Gültigkeit verloren haben. Angefügt wird, daß jedoch durch die Er- satzkcmmission, in deren Bezirk der Militärpflichtige gestellungspflichtig ist, Zurückstellungen und zwar für die Zeit bis zum nächsten Muftentngsgeschäfte von neuem ausgesprochen werden können. Gießen, 1. August 1914. Großh. Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Betr.: Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ortschaften verboten. — Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in 8 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Ein« Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aüshebungsbezirkcs oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärfbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. Gießen, den 1. August 1914. Grotzh. Kreisamt Gießen.