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Wiederholung der standesamtlichen Actes verbessert. Dem will offenbar § 1319 vorbeugen, wenn er anordnet: Als Standesbeamter gilt auch derjenige, welcher, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt des Standesbeamten öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen. Eine so geschlossene Ehe ist also gültig, eine Maßregel, durch die auch der Ersetzung des Verbmdungsactcs durch eine betrügerische Handlung insoweit als das bürgerliche Gesetz dies vermag, vorgebeugt wird.
Ist die Vermählung vollzogen, so gibt dies nach § 1333 und § 1334 noch keine vollständige Gewähr für ein dauerndes Zusammenbleiben. Eine Ehe kann von einem der beiden Ehegatten angefochten werden, wenn sich derselbe bei der Eheschließung in der Person des andern Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften desselben geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung derselben abgehalten haben würden. Ferner kann einer der Gatten die Ehe anfechten, wenn er zur Verbindung durch arglistige Täuschung über solche Umstände be- stimmt worden ist, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung derselben abgehalten haben würden. Während erstere Bestimmung geeignet erscheint, Anlaß zu recht verschiedenartigen Anschauungen über die Frage zu geben, was für persönliche Eigenschaften das Resultat der Anfechtung herbeiführen können, schützt der zweite Paragraph in wirksamer Weise die einzelnen Parteien vor schwindelhafter AuSbeutnng und Bethörung durch die anderen.
Unter den auf das eheliiie Verhältniß bezüglichen Festsetzungen ist vor allem diejenige von Interesse, welche die Verpflichtung der Ehegattin zur Thätigkeit behandelt. § 1356 lautet nämlich: Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thärigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist. Die Frau eines Geschäftmannes ist hiernach verpflichtet, sich des Geschäfts ihres Mannes mit anzunehmen, wenn es sich um Angehörige des Mittelstandes handelt, wogegen die Gattin des Großkaufmannes auf Grund dieses Paragraphen kaum zur Arbeit im Geschäfte gezwungen werden könnte. Im Ganzen besagt der Paragraph so wenig, daß er in Zweifelsfällen kaum eine klare Richtschnur bilden könnte. Wir beklagen dies auch nicht, denn er behandelt eine Materie, die wohl fast ausschließlich gütlicher Uebereinkunft überlassen bleiben muß. Was will denn der Mann anfangen, wenn seine Frau sich hartnäckig zur Theilnahme an seiner Geschäftsthätigkeit weigert? Er kann doch keinen Polizisten neben sie stellen. Und etwaige Geldstrafen würden doch aus seinem Beutel gehen.
Selbst den Fall des Verschollenbleibens eines Ehegatten hat das bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen. Reist beispielsweise ein College oder Jünger Nansens nach dem Nordpol und kehrt nicht wieder zurück, so wird er für tobt erklärt und es steht zehn gegen eins zu wetten, daß die trauernde Wittwe sich wieder verheirathet. Was wird aber, wenn der Todtgeglaubte, der vielleicht ein Dutzend Jahre oder länger auf einer einsamen Insel den Robinson gespielt hat und plötzlich durch ein Schiff befreit worden ist, freudestrahlend in die Arme der heißgeliebten Gattin zurückkehrt? Wer ist als rechtmäßiger Gatte zu betrachten, Robinson mit seinen älteren Rechten oder der Mann, mit dem sie als vermeintliche Wittwe kraft Gesetzes rechtsgültig verbunden worden ist? Laut § 1348 wird mit der Schließung der neuen Ehe die alte aufgelöst. Sie bleibt es auch dann, wenn die Todeserklärung in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird. Anders liegt die Sache, wenn sowohl die hinterlassene Frau als ihr neuer Mann gewußt haben, daß der gerichtlich für tobt Erklärte noch am Leben war. In diesem Falle bleibt die erste Ehe gültig.
Ais theilweise neu i .o eitlem wirklichen Bedürfniß „j, helfend, fesseln noch einige auf das Finden von ®egtit. ständen, auf Schenkungen und herrenloses Gut bezüglich, Bestimmungen unser Interesse. Den Fund treffend, verpflichtet § 965 den Finder einer Sach, (vorausgesetzt, daß er dieselbe überhaupt an sich nimmt), bei Verlierer oder Eigenthümer, oder, falls er diese nicht leimt der Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. Ist Sache nicht mehr als drei Mark werth, so bedarf es de, Anzeige nicht. Der Finder ist zur Verwahrung der Sch verpflichtet. Ist deren Verderb zu besorgen oder die Austiwahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hi er den Fund nach vorgängiger Anzeige an die Polizeibehijch öffentlich versteigern zu lassen. Der Erlös tritt sodann «t die Stelle der Sache. Mit dem Ablauf eines Jahres nach Anzeige bei der Polizeibehörde (oder bei Sachen im Wetz unter drei Mark nach dem Tage des Fundes) geht der Fuß in das Eigenthum des Finders über. Der Finder kann eintii Finderlohn verlangen, und zwar beträgt dieser von dem Wetzt der Sache bis zu 300 Mark fünf vom Hundert, von de« Mehrwerth eins vom Hundert, bei Thieren eins vom Hunden Hat die Sache nur Werth für den Verlierer, so ist der Fi«- derlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wer bie Anzeigepflicht verletzt oder den Fund verheimlicht, geht bei Anspruches daran verlustig.
Wer einen Schatz findet, also eine Sache, deren Eiztn- k thümer nicht mehr zu ermitteln ist, hat auf die Hälfte derselben Anspruch, während die andere dem Eigenthümer bei Sache gehört, in welcher der Schatz verborgen war.
Wenn mir Jemand eine Schenkung gemacht hat, so km er diese widerrufen, wenn ich mich durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen nahen Angehörigen von ihm des groben Undanks schuldig mache. Hat er mir verziehen, so ist der Widerruf ausgeschlossen, ebenso dann, wenn seit dem Tage, an welchem er von meinem Undank Kenntniß erhalten hei, ein Jahr verstrichen ist. Diese Anordnungen würden geeignet erscheinen, Unruhe hervorzurufen, wenn nicht der Schlch paragraph des Titels (534) besagte: Schenkungen, durch bit einer gesetzlichen Pflicht ober einer auf ben Anstand» zu nehmenden Rücksicht entsprochen wirb, unterliegen ber Rückforderung und bem Widerrufe nicht. Dahin gehören Hochzeits- unb Geburtstagsgeschenke, bereit Besitz wir unS also ohne Furcht erfreuen bürfen.
Wirklich herrenlose bewegliche Sachen kann man ohne weiteres in Besitz nehmen, burch bie Besitznahme erwirbt man baä Eigenthum daran. Gezähmte Thiere werben herrenlos, wem sie bie Gewohnheit abgelegt haben, an ben ihnen bestimmte« Ort zurückzukehren. Zieht ein Bienenschwarm auS, so wird er herrenlos, wenn nicht ber Eigenthümer ihn untm- züglich verfolgt ober wenn er bie Verfolgung aufgibt.
Man sieht, bas neue Gesetzbuch tobet nicht nur eine noth- wendige, sondern auch eine in vieler Hinsicht interessante ßectüre. Wenn man es aus ber Hand legt, so ist man nicht mehr im Zweifel, wie man sich gegen eine ungetreue Äraut verhalt!» oder was man thun soll, wenn man einen Schatz finbet. Möchten unsere Leser recht bald Gelegenheit haben, den iwj letzteres freudige Ereigniß bezüglichen Paragraph für sich Anwendung zu bringen.
GE-innÄtziges.
Das Düngen des Gemüsegartens kann, trotz 9ülti unb gefrorenem Boden, vorgenommen werden, ja letzerer erleichtert solches vielfach. Ist ber Boben offen, ober im SP»' jahr mit Mist bedeckt worben, so kann ein Rigolen oder tiefe Umgraben vorgenommen werden. Beim Umgraben daraus, baß ber Stich Erbe gut gewendet werbe, das D« nach unten, bie untere ausgeruhte Erde nach oben.
Siebaction: kl. Echeyba. — Druck unb S3trlag*ber Brü bl-scheu Universitäts-Buch- unb Steinbruckerei (Pietsch & Echeyd») in


