Donnerstag, 7. Mai 1925
Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Vberheflen)
Kr. (06 Zweites Blatt
Vie neuen Zteuergef etz-Lntwürf e
Don RegicrungSrat Dr. P l o ch, Schotten.
III.*)
2. Das inländische Betriebsvermögen.
Zum inländischen Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb ein cd Gewerbes oder der Ausübung eines freien Berufes als Hauptzweck dienen. Reu ist hieran wie bereits früher ausgeführt, dah nach dem Entwurf die freien Berufe hinsichtlich ihres Vermögens den Gewerbetreibenden völlig gleichgestellt find.
Tie Entwickelung der letzten Iahre hat vielfach die Erfahrung gezeigt, dah Unternehmer Teile ihres Betriebes oder oft den ganzen 'Betrieb selbst an andere Personen oder Gesellschaften verpachtet haben. Die Folge war. dah Der Verpächter den Betrieb nicht zu feinem Betriebsvermögen rechnete, sondern als sonstiges Vermögen versteuerte. Auch beim Pächter konnte eine Versteuerung als Betriebsvermögen nicht in Frage kommen, da es ihm überhaupt nicht gehörte. 3n diesem Fall sollen fortan solche Gegenstände des Anlagekapitals txnrn zum Betriebsvermögen gerechnet werden, wenn sie nach Art und Menge im Wesentlichen zur Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebs geeignet wären. Grundstücksflächen erfahren hierbei wieder eine gesonderte Behandlung.
Vach der seitherigen Rechtslage war es zweifelhaft, ob landwirtschaftliche Grundstücke, Mietwvhngrundstücke usw.. die einer Aktiengesellschaft einer G. m. b H. oder einer anderen ®r- werbsgesellfchast gehörten, Betriebsvermögen seien. Es wurde in der Praxis wiederholt anerkannt. das) solche Gesellschaften auch sonstiges Vermögen besitzen können. Vunmehr ist feft- gclegt, dah alle Gegenstände, dir Aktiengesellschaften. G. m. b. H. Genossenschaften, ferner offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderen ähnlichen Gesellschaften gehören, zum gewerblichen Detriebsvernrögen zählen.
Hieraus geht hervor, dah in Zukunft auch offene Handelsgesellschaften. Kommanditgesellschaften usw. als solche zur Vermögenssteuer herangezogen werden, wahrend nach dem seitherigen Recht das Vermögen dieser Gesellschaften nur anteilig bei den einzelnen Gesellschaftern selbst ersaht wurde.
Ausländische ‘Betriebsstätten inländischer Firmen gehören nur dann nicht zum inländischen Betriebsvermögen, wenn sie selbständig, also nicht Teile des inländischen Betriebs sind. Wenn dagegen her in Frankfurt a. M. ansässige Inhaber einer Automobilfabrik in Oesterreich eine Filiale unterhält oder wenn selbst das ganze Fabrikanwesen einet Aktiengesellschaft sich tn der Schweiz befindet, die Leitung des Betrrebs aber ihren Sitz in Berlin hat. so sind diese ausländischen Brtriebsstätten Teile des inländischen Betriebsvermögens. Hier ist jedoch insofern durch § 26 eine Sonderbestimmung getroffen, als der auf die ausländischen Betriebsstätten entfallende Teilbetrag des Einheitswertes gesondert zu ermitteln ift , ,
Hinsichtlich der Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens ist in § 33 der Grundsatz ausgestellt, dah die Vorschriften der Reichsabgaben ordn ung § 137 Abs. 2, 139 Abs. 1 Anwendung finden sollen. D. h. also, jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten und innerhalb der wirtschaftlichen Einheit sind die einzelnen Teile mit dem gemeinen Wert anzu- fchen. Vicht ausgenommen ist die Vorschrift des § 139 Abs. 2. wonach die Gegenstände des Anlagekapitals mit dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis in Ansah zu bringen sind. Es ist also auch hier der gemeine Wert mahgebend. Grund für diese Regelung ist der ilmftanb, dah bic Anschaffung dieser Gegenstände teils zu Goldmarkpreisen. teils mit Papiermark erfolgt ist und damit für gleiche Werte ganz verschiedene Berechnungen erfolgen mühten.
Don dem Betriebsvermögen sind die im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden abzugssähig mit Ausnahme der Belastungen auf Grund her Rentenbankverordnung und des 3n- dustriebelastungs- und Aufbringungsgesetzes. Ferner ist. wie bei der ‘Bennogendfteuer 1924, bei Erwerbsgesellschaften der Abzug des Grund- oder Stammkapitals nicht gestattet.
Gehören zu einer gewerblichen Unternehmung Mietwvhngrundstücke oder landwirtschaftliche
•) Dgl. Vr. 102 und Vr. 104 des „®. A".
Güter, so wurden diele seither höher bewertet, als wen»» sie losgelöst von dem gewerblichen Betrieb zu versteuern gewesen wären. Der Unterschied ist nunmehr durch 8 31 Abs. 2 beseitigt. Diese Vermögensgegenständr sollen in Zukunft so behandelt werden, als wenn sie zum inländischen landwirtschaftlichen bzw. zum Grundvermögen gehören würden.
Mahgebend für die Bewertung ist der Stand am Hauptfeststellungsstichtag. am 31. Dezember. Während nun nach dem DermögenSsteuergesetz für 1924 gestattet war. dah Betriebe, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zu- sammenfiel, wenigstens für die Feststellung des Deirnögens nach Art und Menge den letzten Abschluß zu Grunde legen durften, ist diese Möglichkeit jetzt auch bezüglich der Bewertung wieder zugelassen. Der Dorsihende des Gewerbeausschusses kann jedoch, wenn sich auhervrdenlliche Mißverhältnisse ergeben, für die Bewertung den HauptfeststellungSstlchtag als mahgebend an- nehmen.
Bei Erwerbsgesellschasten, deren 2lnteile an der Börse gehandelt werden, soll die Bewertung des Vermögens nach der Summe der Steuerkurswerte eine gesetzliche Mindestbewertung darstellen. Der Grund dafür, dah man die Summe der Steuerkurswerte nicht allgemein als mahgebend anerkennt, liegt nach der Begründung zu dem Entwurf darin, dah die Kurse, obwohl sie im allgemeinen den Wert darstellen, mit dem sich bic Wirtschaft gegenseitig selbst bewertet, doch oft mehr oder weniger durch besondere Umstände. wie Majoritätskämpfe, Spekulationskäufe usw. stark beeinflußt werden. Deshalb wird auf sie nur guriiefgegriffen, um die untere Dewer- tungsgrenze zu ermitteln. Wenn die Gesellschaft nachweist, dah der sich aus der Summe der Kurswerte ergebende Vermögenswert um mindestens ein Viertel höher ist als der Betrag, der sich auf Grund der Beweriungsvorfchriften ergeben würde, so ist letzterer mahgebend.
Von 3nteresse ist noch die Vorschrift des § 33 Abf. 3, nach welcher in keinem Fall der Einheitswert des gewerblichen Betriebs hinter her Summe der Werte zurückbleiben darf, mit denen die einzelnen Gegenstände des Anlagekapitals zu bewerten sind. Es muh also ein Fabrikunternehmen mindestens mit dem Wert in Ansatz gebracht werden, welchen die Grundstücke nebst Gebäuden und Maschinen tatsächlich besitzen.
Zwecks Milderung der Doppelbesteuerung rst endlich im Anschluß an die Zweite Eteuernot- Verordnung bestimmt, dah zwar die Gesellschaft selbst voll ersaht, die Anteile in der Hand der Anteilseigner- (Aktten, Geschäftsanteile usw.) aber nur mit dem halben Wert herangezogen werden.
Bezüglich des Verfahrens bei der Festsetzung der Einheitswerte des ausländischen Betriebsvermögens ist zu bemerken, dah dieses ähnlich geregelt ist, wie bei der Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens, nur, dah an Stelle des Grundwertausschusses der Gewerbeausschuh tritt. Diesem gehört als stellvertretender Vorsitzender ein Beamter an, der tunlichst mit den Aufgaben der Bewertung von Betriebsvermögen vertraut sein soll.
3. Das inländische Grundvermögen.
Zum inländischen Grundvermögen gehört der Grund und Boden, soweit er nicht
a) landwirtschaftlichem oder b) gewerblichem
Betrieb dient.
Vach der Abgabenordnung galt gemäß § 152 Abs. 1 hier der gemeine Wert und bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken zu dienen bestimmt waren, und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Gepflogenheit entsprach, der Ertragswert. Die Unterscheidung bleibt auch jetzt im Entwurf beibehalten.
Grundstücke, die in ortsüblicher Weise bebaut sind, sind mit ihrem Ertragswert zu bewerten. Man verfolgt dabei den Zweck, gleichartige Grundstücke auch möglichst gleichartig zu bewerten und schließt deshalb auch das Recht des Grundstückseigentümers aus, nach seiner Wahl Bewertung mit dem gemeinen Wert zu verlangen. Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist der nachhaltig im Durchschnitt erzielbare Ertrag zugrunde zu legen, und zwar soll von dem wirklichen Reinertrag nach Abzug der tatsächlichen 3nstandhaltungskosten ausaegangen werden. Vach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung war ein Fünftel des Rohertrags ohne weiteren Vach- weis als Pauschale für die Grundstückskosten abzugsfähig. Der Entwurf schlieht sich dem an, behält nur die Bestimmung des Prozentsatzes zur Abgeltung der Grundstückslasten dem Reichs-
minifur der Finanzen vor, da J>ie Grundstückslasten heute in ihrer Höhe noch erheblichen Schwankungen unterliegen.
Aehnlich wie bei der Bewertung deS landwirtschaftlichen Vermögens bleibt auch hier die Festsetzung' des Multiplikators für die Kapitalisierung des Ertrags, der früher 25 betrug, mit Rücksicht auf die noch flüssige Zinsbewegung her Ausführungsbestimmung überlassen.
Grundstücke, die nicht in ortsüblicher Weise bebaut sind, oder die sich im Zustand der Bebauung befinden, sind mit dem gemeinen Wert heranzuziehen. Hierher gehören z. D. Villen. Schlösser usw, bei denen der Ertragswert weit hinter dem wirklichen Wert zurückbleiben würde.
Entsprechend den seitherigen Vorschriften der Abgabenordnung gilt für das sog. Baugelände ebenfalls der gemeine Wert. Unter Baugelände versteht man Grundstücke, die nach ihrer Lage und sonstigen Umständen als Bauland oder als Land für Derkehrszwecke anzusehen sind, z. B. wegen ihrer Lage innerhalb des Ortes, und bei denen in absehbarer Zeit mit einer Bebauung tatsächlich zu rechnen ist.
Als Mindestgrenze für den Wert von bebauten Grundstücken ist immer der Wert anzu- sehen, der für den Grund und Boden allein als Baugelände in Betracht kommt.
Da wir gegenwärtig noch unter der Herrschaft der Wohnungszwangswirtschaft leben, würde die Bewertung nach dem gegenwärtig ost sehr geringen Ertrag keineswegs eine genügende Grundlage für den wirklichen Wert bilden. Cs ist deshalb in § 76 dem Reichsfinanzminister Vorbehalten, über die Bewertung von Grundstücken, die der staatlichen Zwangswirtschaft unterliegen, abweichende Bestimmungen zu treffen.
4. Ausländisches landwirtschaftliches, ausländisches Betriebsund ausländisches Grundvermögen.
Hierauf sollen die Vorschriften der Reichs- abgabenorbnung Anwendung finden.
5. Sonstiges Vermögen.
§38 des Entwurfs enthält eine eingehende Aufzählung der Gegenstände, die zum sonstigen Vermögen gehören. Sie lehnt sich im wesentlichen an das seitherige Vermögenssteuergeseh an, mit einigen Ausnahmen:
a) Urheberrechte sind von der Vermögenssteuer befreit, wenn sie nicht einem Dritten gegen die Verpflichtung zur wiederholten Zahlung fest vereinbarter Beträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Ausnützung übertragen worden sind.
b) Renten, Ansprüche aus Lebensversicherungen, Zahlungsmittel, Bankguthaben, laufende Guthaben gehören nur dann zum sonstigen Vermögen, wenn sie einen gewissen Wert übersteigen.
c) Ebenso Schmucksachen, Luxusgegenstände, Kunstwerke, die nicht mehr nach dem Anschaffungspreis, sondern nach dem gemeinen Wert zu bewerten sind.
Besondere Vorschriften sind schließlich noch getroffen über die Behandlung der Wertpapiere. Mit Rücksicht darauf, dah nach den gemachten Erfahrungen von den Erwerbsgesellschaften auf die Gestaltung der Kurse am Stichtag ein unerwünschter Einfluß ausgeübt wird, ist vorgesehen, daß für die Festsetzung der Steuerkurswerte ein vom Feststellungsstichtag abweichender Stichtag als maßgebend bestimmt werden kann.
Die Steuerkurswerte werden von den Börsenvorständen bzw. von Sachverständigenausschüssen ermittelt und vom Reichsminister her Finanzen festgesetzt und veröffentlicht.
6. Das Gesamtvermögen.
Bei der Bewertung des Gesamtvermögens wird es sich im wesentlichen nur um eine Zusammenrechnung der bereits sestgestellten Cin- heitswerte handeln, eine Mitwirkung von Ausschüssen kommt deshalb hier nicht mehr in Frage.
Schließlich ist im Zusammenhang des Gesamtvermögens noch bestimmt, wie schon früher ausgeführt, dah Anteile an Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderen Gesellschaften, bei denen die Mitglieder als Mit- untemehmer anzusehen sind, sowie die zum gewerblichen Betrieb einer solchen Gesellschaft gehörigen Gegenstände nicht zum Vermögen des Gesellschafters gehören, eben weil sämtliche Gegenstände, die einer offenen Handelsgesellschaft usw. gehören oder im Eigentum aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb der Gesellschaft dienen, einen selbständigen gewerblichen Betrieb bilden.
Beim Dreimonatsabzug wird nicht darauf abgestellt, welche Beträge zur Bestreitung der
laufenden Ausgaben für das erste Viertel des neuen 3ahres erforderlich sind, sondern, dah die Beträge an Zahlungsmitteln und lausenden Guthaben aus den in den letzten drei Monaten bezogenen oder fällig gewordenen Gehältern und Löhnen herrühren und die Zahlungsmittel und Guthaben nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
Die Korridor-Tragödie.
Don Paul Steinfurth.
Danzig. Anfang Mai 1925.
Die schwere Eisenbahnkatastrophe von Stargard wirkt wie ein Blitzlicht in dunkler Vacht. das die furchtbaren und unglückseligen Verhältnisse des deutschen Ostens grell beleuchtet. Die ganze Verlogenheit der polnischen Berichterstattung kann jetzt nicht mehr darüber hinwegtäuschen, dah die Schuld an diel er entsetzlichen Tragödie Polen trifft. 3enes Polen, dessen Geschichte bewiesen hat. dah eS immer nur zerstören und nie aufbauen konnte, jenes Polen, das jetzt wieder ein blühendes und wohlorganisiertes Stück deutschen Landes an sich gerissen bat. um es verludern und verkommen zu lassen. Vicmand weih, ob nicht morgen oder übermorgen aus diesem oder jenem Gebiet des öffentlichen Lebens eine noch viel größere Katastrophe eintritt. Dieselbe Ursache hat ja oft so verschiedene Wirkmrgen. und darum ist es notwerrdig und darum verlangt die Stimmung hier im Osten gebieterisch, dah die dreihig Landsleute, hie der abstürzende Zug unter sich begrub, nrcht umsonst gestorben sind, dah man sich vielmehr in Deutschland darüber klar sei: 3eht muh der Hebel angeseht und das Problem des deutschen Ostens in seiner ganzen Ungeheuerlichkeit vor aller Welt auf gerollt werden. Man muh sich einmal vor Äugen halten, dah sich das polnische Lokonwtivperfonal, das den Schlüssel zu den Türen der Zugwagen in der Tasche trägt, durch Absprung retten konnte, wahrend die eingeschlosie- nen deutschen Fahrgäste der abgestürzten Wagen elend ums Leben kamen oder schwer- verletzt wurden. Voch aber hat man nichts davon gehört, wann das im Pariser Abkommen von 1921 vorgesehene Schiedsgericht zusammentritt. Es ist Nar, daß Polen diesen Fall zu verhindern suchen wird, well er Ergebnisse zutage fördern würde, bic ganz automatisch zum mindesten gewisse Abänderungen des jetzigen Zustandes her
berführen müßte.
An sich ist diese Angst der Polen beg versuch. Eine hohe und international geschätzte Persönlichkeit des deutschdenkenden Ostens sagte mir: „Don den vielen Ausländern und namentlich den Engländern und Amerikanern, die uns besuchen, geht niemand wieder fort, ohne eingesehen zu haben, daß das. was der Versailler Vertrag hier künstlich geschasien hat. nicht von Dauer sein kann." Deutschland muß, wenn es mit eipet seiner Provinzen verkehren will, durch ein Land, bas, obwohl es beutsch ist, einem fremden Staat einverleibt und damit unserem Einfluß und unferer Kontrolle entzogen wurde
Aber es ist nicht nur der Korridor. Der Korridor und Danzig sind ein Problem, das unmöglich zu teilen ist. Die Bote, in der die Alliierten seinerzeit auf den deutschen Protest gegen den Raub antworteten, unterstrich ausdrücklich, baß beide Gebiete dem Deutschen Reich nur im 3nteresse Polens genommen wurden. 3etzt verkümmern sie. Die Weisen von Versailles haben geglaubt, mit ihrer Danziger Patentlösung einen Zustand geschasien zu haben, der bic Polen befriedigt und die Zukunft dieses Gebietes sicherstellt. 3n Wirklichkeit ist keine dieser beiden Hoffnungen in Erfüllung gegangen. Denn der Kern des ganzen Danziger Problems ist. daß Polen durch den Friedensvertrag durchaus nicht zufriedengestellt wurde und baß es nun auf Umwegen erreichen will, was ihm auf „legalem" Wege nicht gelang. Daher der verzweifelte Kampf Danzigs um das bißchen politische Sclbständig- keit, bas ihm noch geblieben ist Bis jetzt sind durch die 3nstanzen des englischen Völkerbund- kommissars 46 Streitfälle gelaufen. Es begann mit ixn: Forderung Polens, daß Danzig die Begleitung polnischer Transporte durch polnisches Militär gestatten müsse. Es folgte eine lange Reihe von Uebergriffen bei jeder Gelegenheit, mochte es sich nun um die Begrüßung fremder Kriegsschiffe ober um die Anbringung polnischer Briefkasten oder um sonst eine Gelegenheit handeln, die den Polen günstig schien, Danzig ganz und gar unter ihre Souveränität
zu bringen.
Unter dieser ewigen Unruhe ist die wirtschaftliche Lage der sogenannten Freistabt
Oberhessisches Museum und Gailsche Sammlungen. Don Professor 5) e Imke, Denkmalpfleger für die
Bodenaltertümer in Oberhessen.
Das milde Wetter uub die wirtschaftlichen Verhältnisse haben es mit sich gebracht daß das Ober- hessische Museum am Brandplatz im Winter nur zwei Monate geschloßen bleiben brauchte: es kam dazu, daß der treubcwährte Diener, Herr Ohr, trotz einer schweren Fußverletzung daraus drängte die Pforten des Museums wieder zu offnen. So ist d,c schöne Sammlung feit Anfang März dem Publikum zu den gewohnten Sonntagsstunden (11 bis 1 Uyr) roieber zugänglich, eine Möglichkeit, die von melen (ehr' eifrig benutzt wird. Ein großer Fortschritt ist es, daß die städtische Baubehörde den alten He i - benturm wieder neu hat decken lassen: zwar Darf auch jetzt noch der Turm selbst nicht betreten werden, aber der Burghof mit seinem wundervollen Ziehbrunnen und seinen altertümlichen Fachwerkwänden übt wieder die alte Anziehungskraft auf den Beschauer aus, der mit offenem Auge und Herz die Schönheit des Vergangenen auf sich wirken läßt.
Die Sammlungsräume selbst bieten noch das gewohnte Bild, aber überall ist Neues hinzugekommen-, jedes Stück, sei es auch in den Augen des Schenkenden noch so unscheinbar, trägt dazu bei, Lücken auszufüllen und die Kenntnis der Vergangenheit zu erweitern, mag es nun ein altes Bild, ein Gefäß, eine Münze oder ein Handwerksgerät fein. Auch in diesem Jahre sind die Gaben schon recht reichlich geflossen. So verdanken wir Herrn Der- mesiungsrat Kalbfleisch (Gießen) zwei Grenzmarken, die ersten, die das Museum erhalten hat: sie liegen außer Scherben u. dgl. ost unter alten Grenzsteinen und sind bei Grenzstreitigkeiten von großer Wichtigkeit. Herr Direktor L e m m d schenkte vier Bilder der früheren Aktienbrauerei am Leih-
gefterner Weg, die das Wachsen und Werden dieses industriellen Unternehmens in sinnfälliger Weise zeigen; noch heute erkennt man die einzelnen Entwicklungsstufen deutlich an dem Hauptbau Der Gummisabrik von Poppe, die die Anlage jetzt benutzt. Auch das T e x t i l z i m m e r hat neuen Zuwachs erhalten: Stickereien, Seidenbänder, Schleier, Umhänge, Stickmuster und Fächer aus Altgießener Besitz sind durch die Vermittlung von Herrn Amtsgerichtsrat Jockel in das Museum gekommen. Ferner ist die Bildersammlung durch einen Gießener Stich von Meißner und Ansichten vom Schiffenberg und der Badcnburg erweitert worden: es sind dies die letzten Gaben des verstorbenen Geheimen Kommerzienrats Dr. W. G ail, der so unendlich viel für das Gedeihen der nach ihm benannten Sammlung getan hat; aus feiner Hand stammen auch zwei Albums, ein Riechfläschchen, Puppenzinn und ein Briefmarkenalbum, das die Zeit von 1919 bis 1923 umfaßt. Dazu kommen zwei Glasleuchter und eine alte Petroleumlampe, die die reichhaltige Beleuchtungssammlung des Museums vervollständigen. Eine Reisegabel verdanken wir Herrn Amtsgerichtsrat I ö ck e l, ebenso ein Tinten- unb Sandfaß; besonders erfreulich ist es, daß wir beim Abhalten von Versteigerungen auf Altertümer aufmerksam gemacht werden, wie es in dankenswerter Weife Herr Benner II. getan hat. Am Ende dieser Auszählung soll noch die Direktion der Brauerei Denninghoff genannt werden, die dem Oberhefsischen Museum zwei Westerwälder Salbtöpfchen des 18. Jahrhunderts und einen Siegburger Trichterkrug (16. Jahrhundert) überwiesen hat, Funde, die bei Bauten der Brauerei im alten Stadtgraben erhoben worden sind. Alle Geber verpflichten die Direktion des Museums zu herzlichem Dank; vielleicht regt die Aufzählung der geschenkten Stücke noch andere an, ihre alten Speicher auf solche Dinge zu durchforschen, die im Museum zu neuem Leben erwachen können. Besonders zu begrüßen roäre es, wenn aus alten Beständen die Sammlung
der Beleuchtungsgegenstände durch einen Wachsstock I mit Behälter ergänzt werden könnte; diese waren | noch vor fünfzig Jahren teilweise im Gebrauch.
Aus der Vorgeschichte unserer Hei- m a t schenkte Herr Oberlandmesser PI a n z eine halbe Steinaxt, die an der Straße Lißberg—Schwik- kardshausen gefunden wurde. Wie immer, so hat auch diesmal wieder der uralte Kulturboden von Leihgestern dem Oberhessischen Museum reiche Gaben geliefert; hier waltet Herr Lehrer L o tz in unermüdlichem Eifer seines Amtes als Vertrauensmann der Denkmalpflege, nicht nur, indem er andauernd das Gelände beobachtet und Funde sammelt, sondern auch dadurch, daß er die Leute feines Heimatsortes aufklärt und besonders die Jugend mit der Vorgeschichte ihrer Heimat bekannt macht. So steht, die Bevölkerung von Leibgestern mit an erster Stelle unter denen, die im Kreis Gießen um die Aufhellung dek Vorgeschichte Oberhessens bemüht sind. Aus einer Grube im Ort selbst rühren Scherben, Hirschgeweihstücke und eine kleine Steinmühle her, diese Stücke gehören der jüngeren Steinzeit an. Der wichtigste Fund aber wurde im Gelände des Neuhofs gemacht, wo Herr Gutspächter Müller hat dränieren lassen. Hier wurden eine Anzahl Baracken und Hütten durch die Gräben durchschnitten, die nach den spärlichen Resten nicht als länger benutzte Wohnungen angesprochen werden dürfen, sondern nur als Unterkunftsstätten für Hirten gedient haben können; dazu paßt es, daß auch gestreckte, bis 12 Meter lange Räume freigelegt wurden, die — nach anderen ähnlichen Fundstellen — als Dieh- ftälle verwendet worden sind. Das Land ist wasserreich, mit einer starken Quelle in der Nähe, und ist noch heute zum Teil Wiese.
Etwas oberhalb von diesen Anlagen aber wurde ein Grab der sogenannten Urnenfelder stufe (Uebergang von der Bronze- zur Hallstattzeit, um 2000 v. Ehr.) entdeckt, das genau untersucht werden konnte. Es bestand aus einer mächtigen Tonurne, die leider ganz zermürbt und zerbrochen war und
nicht erhalten werden konnte. Sie war von einer starken Steinpackung aus Basalt umstellt und überbaut, und die Steine waren durch ihr Gewicht teilweise in die von einer Tonschüssel bedeckte Urne eingebrochen. Im unteren Teile der letzteren lagen Asche und Knochenreste des verbrannten Toten; ferner befanden sich eine Reihe kleinerer Näpfe und Gesäße darin, von denen acht wieder zusammengesetzt und ergänzt werden konnten. Von Metall kam nur der Kopf einer Bronzenadel zutage. Auch bei diesem Fund war die Schnelligkeit erfreulich, mit der dem Denkmalpfleger seitens des K u 11 u r b a u a m t e s Gießen, des Unternehmers Sommer aus Leihgestern und des Vertrauensmannes für Denkmalpflege Meldung erstattet wurde. — Der Fund ist wieder ein Beweis dafür, doß die Gemarkung Leihgestern von den frühesten Zeilen der Vorgeschichte an durch alle Kulturstufen hindurch stark besiedelt gewesen ist.
Ein prächtiges Fundstück wurde dem Museum auch aus Rödgen überwiesen, wo auf dem Baumstück von L. Brück IV. ein geschliffenes Steinbeil aus Syenit gefunden wurde; hier müssen die Der- hältnisie noch genauer feftgefteUt werden.
Die letzten Tage des April brachten noch eine Ueberraschung, da bei den Planierungsarbeiten auf dem Trieb vier Brandgräber der frühen Hallstattzeit (etwa 900 v. Ehr.) gefunden wurden, deren Inhalt dem Oberhessischen Museum überwiesen wurde. Beide Gräber liegen in dem Bereich des Gefangenenlagers, abseits der großen Hügelgruppen auf dem Exerzierplatz; leider ist durch frühere Erdabtragungen der obere Teil der Haupturne schon zerstört worden, trrkbem bilden die kleinen Beigefäße, die z.T. gut erhalten sind, eine wertvolle Ergänzung des Bildes, das wir uns von der Besiedlung des Triebs in vorgeschichtlicher Zeit machen können. Die Herren Der« waltungsinspektor Müller, Techniker Zwet' ch und Schachtmeister Müller haben sich um die Bergung und Meldung der tfunbe sehr verdient gemacht


