Ausgabe 
28.6.1935
 
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(Berlin) sprach dann über

Schmitt

F ü h r e r st a a t".

Rechtswissenschaft im

Das neue Gesehgebungswerk -er Reichsregierung.

an Deutschland

Das ReichsluWutzgesetz

Ein englischer Admiral für Rückgabe Oeutsch-Oflafrikas an Deutschland.

Karl ,D i e

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Lloyd Georges Reformpläne werden weiter beraten.

ordentlichen Polizeibehörden, deren Gliederung bis in die untersten Verwaltungsbezirke die Durchfüh­rung des Luftschutzes am besten gewährleisten. Selbstverständlich erfolgt die Inanspruchnahme die­ser Behörden in Fällen grundsätzlicher Art im Ein­vernehmen mit dem Reichsminister des Innern, wie überhaupt die Inanspruchnahme der Polizei­behörden und der übrigen Körperschaften des öf­fentlichen Rechts usw. in enger Zusammenarbeit mit de.n zuständigen Reichsministern erfolgen soll.

Der § 2, der alle Deutschen zu Dienst- und Sachleistungen zur Durchführung des Luftschutzes verpflichtet, ist, worauf in der Begründung hingewiesen wird, deshalb weit gefaßt worden, weil die ständige Entwicklung der Technik und die durch sie bedingte Aenderung der Luftschutzmaßnahmen dies erforderlich macht. Die Durchführungsbestim­mungen werden der Luftschutzpflicht ihren Inhalt geben und ihre Grenzen im allgemeinen um­reißen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Heranziehung der Bevölkerung zu persönlichen Diensten in weitem Rahmen möglich sein muß, weil im Falle des Aufrufs des Luftschutzes die Zahl dec zur Verfügung stehenden Personen durch son­stige Erfassung stark geschmälert sein wird. Schließlich sei noch erwähnt, daß außer den Betrieben im Geschäftsbereich des Reichsluftfahrt­ministeriums grundsätzlich alle Personen des

Was kein Staat getan habe, nämlich die Tren­nung von Gesetzgebung und Regie­rung zu beseitigen, das sei das Werk un­seres Staates. Recht und Gesetz sei allein die Wil­lensäußerung des Führers, Gesetz im wesentlichen der Plan des Führers mit der Blickrichtung auf Vergangenheit und Zukunft. Deutschland habe als erster Staat die Trennung von Legislative und Exekutive, von Gesetz und Leben überwunden.

Daressalam zu einem Freihafen ge^ m a ch t werde. Er sagt, Deutschland müsse irgend­wie eine Ausdehnungsmöglichkeit erhal­ten, und jetzt habe England die Gelegenheit, nicht zu einem Tauschhandel, sondern zu einem Aner­bieten.

London, 26. Juni. (DRB.) In einem Brief an dieTimes" befürwortet Admiral Spen­cer de 5) o r f *" "*" * ' ~

terausschuß des Kabinetts habe entgegen der frü­heren Darstellung seinen Bericht über­haupt noch nicht e r st a t t e t, so daß das Ka­binett auch gar nicht in der Lage gewesen sei, dazu Stellung zu nehmen. Man glaube, daß eine Erklärung der Regierung nicht vor der zweiten Juli-Woche herauskommen werde.

Geschenk des Führers an den Kaiser von Japan.

Berlin, 27. Juni. (DRB.) Der Führer und Reichskanzler empfing heute den kaiser­lich japanischen Botschafter, Vicomte M u s h a k o j i, und überreichte ihm als Geschenk des Deut­schen Reiches an den Kaiser von Ja­pan ein bisher in deutschem Museumsbesitz be­findliches Bild des in der japanischen Geschichte berühmten Kaisers Saga. Das Bild, das aus dem 14. Jahrhundert stammt, hat außer seinem künstlerischen Wert eine besondere historische und kultische Bedeutung für Japan; es befand sich früher in einem Tempel der alten Kai­ser st a d t Kyoto und ist vor etwa 30 Jahren im Kunsthandel durch Kauf von der preußischen Museumsverwaltung erworben worden. Der Herr japanische Botschafter, der sich demnächst auf Urlaub in seine Heimat begibt, wird das Bild dem Kaiser von .Japan überreichen.

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Die zweite Arbeitstagung war dem Recht des Auslandes vorbehalten. Der stellvertretende Präsident, Geheimrat Dr. Kis ch, führte u. a. aus, das deutsche Volk habe das aufrichtige Bestreben, mit allen Rationen einen Frieden der Ehre und Gleichberechtigung zu pflegen. Dem entspreche es, daß wir auch den geistigen Ausbau unserer Beziehungen zum A u s l a n d e suchen, ganz besonders auf dem Ge­biete des Rechts. Es erfüllt uns mit stolzer Genug­tuung, daß unserm Ruf an das Ausland in steigen­dem Maße Folge geleistet wird.

Universitätsprofessor Dr. van Lo.on (Holland), Mitglied der Akademie für deutsches Recht, hielt dann einen Vortrag über das Rechtsproblem der internaionalen Kartelle. Ob ein internationales Kartellabkommen dazu beitragen werde, das internationale Kartell mehr und mehr seinem wirklichen Ziel, der Regelung der Weltwirt­schaft, entsprechen zu lassen, das sei ein Frage, mit deren günstiger Lösung der Weltwirtschaft und allen Völkern gedient wäre.

Dann sprach in englischer Sprache Universitäts­professor Dr. Templs-Grey über die Aussich­ten des internationalen Gedankenaus­tausches auf dem Gebiet des Rechts­wesens. Internationale Vereinbarungen auf dem Gebiete des Rechts dürften nicht verwechselt werden mit Politik und Diplomatie. Wohl sei bis heute der Geist für ein solches internationales Abkommen nur in unzureichendem Maße vorhan­den, er glaube aber, der Hoffnung Ausdruck geben zu dürfen, daß Deutschland und England durch ihren Vertrag zu künftiger Zusammenarbeit beige­tragen haben. Vizepräsident Kisch verwies auf das glückliche Vorzeichen des d e u t f ch - e n g - lichen Uebereinkommens, das zu den besten Hoffnungen berechtigte. Zwei Völker, die so stark verwandt seien, wie -das englische und das deutsche, könnten nicht auf die Dauer unter Miß­verständnissen bleiben, wir begrüßen es mit dank­barer Freude, daß durch die englischen Staats­männer und die Großzügigkeit unseres Führers und Reichskanzlers der Weg freigegeben ist für ein unsere Belange wahrendes und auf die fremden Interessen Rücksicht nehmendes Verhält­nis.

Lahrestagung -er Akademie für Deutsches Recht Das Ausland und die Rechtsentwicklung in Deutschland.

der beförderten Güter oder über die Beförderungs­strecken unrichtige, ungenaue oder unvollständige Angaben macht.

Die Reichsbahn betreibt den Güterfernver­kehr mit eigenen Kraftfahrzeugen. Im Bedarfsfalls kann sie vom Verband Kraftfahrzeuge mieten. Für den Güterfernverkehr der Reichsbahn gelten jedoch nur die Bestimmungen des Gesetzes über die Tarife. Die Vorschrift des Gesetzes, daß der Inhaber der Genehmigung kein anderes Gewerbe als Güterfern­verkehr betreiben darf, tritt für diese Unternehmer am 1. April 1938 in Kraft.

In der Begründung des Gesetzes wird gesagt, daß die mit der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 erstrebte Befriedung des Wettbe­werbs zwischen Eisenbahnen und Gü­terfernverkehr nicht erreicht worden ist, weil sich die Ueberwachung des Reichs­kraftwagentarifs als unmöglich erwies. Es war erwogen worden, daß nur die Reichs­bahn berechtigt fein sollte, Güterfernverkehr zu betreiben. Diesem Monopolrecht sollte die Ver­pflichtung gegenüberstehen, die bisherigen Unternehmer noch eine Reihe von Jahren in ihrem Kraftwagenbetrieb zu beschäftigen und sie dann zu übernehmen oder angemessen ab­zufinden. Anlaß dazu war der Ruf der Reichs­regierung an die Reichsbahn, f i ch f e l b ft z u mo­torisieren, Kraftfahrbahnen herzustellen und die Vorzüge, die der Kraftwagen gegenüber der Schie­nenbahn besitzt, zur vollen Entfaltung zu bringen. Diese Lösung hätte das Ende der freien Betäti­gungsmöglichkeit der Unternehmer vom Güterfern­verkehr bedeutet. Der Reichsregierung erschien es im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht an- gezeigt, die weitere Entwicklung des Güter­fernverkehrs der Reichsbahn allein zu über- lassen und Maßnahmen zu treffen, die einer ge­waltsamen Eingliederung des freien Unternehmer­tums in den Betrieb der Deutschen Reichsbahn | gleichkamen. Deshalb gewährleistet das neue Gesetz i die Einrichtung von Güterfernverkehr sowohl ! durch die Reichsbahn, als auch durch j das private Verkehrsgewerbe und ver­meidet jeden Zwang auf die Privatunternehmer, sich in die Dienste der Reichsbahn zu begeben. Im Interesse der Privatunternehmer wird ein starker Verband geschaffen, dem ebenso wie der Reichs­bahn eine selbständige Rolle im Verkehrswesen zufällt. Die Reichsbahn kann mit ihrem Güter­fernverkehr dem Verband beitreten.

London, 28. Juni. (DNB. Funkspruch.) Die Meldung, daß das Kabinett den wirtschaftlichen und finanziellen Reformplan Lloyd Ge­orges verworfen habe, wird von derPreß Asso­ciation" fikr un zutreff ......

terausschuß des Kabinetts

3. wenn sie zur Abwendung er n st er Ge- fahr für das Leben oder die Gesund- beit erforderlich ist.

Der nationalsozialistische Staat hat demnach nicht nur die Mutterschaft, sondern auch die Erhaltung der Zeugungs- und Gebärfähigkeit des Einzelnen unter feinen besonderen Schutz gestellt, indem er einerseits daran festhält, daß hier der Verfügungs­gewalt des Einzelnen über feinen Körper Schran­ken gesetzt sind, hat er klar herausgearbeitet, in wel­chen Fällen Schwangerschaftsunterbrechung, Un­fruchtbarmachung und Entfernung der Keimdrüsen zulässig sind. So wird diese Ergänzung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses von allen denen begrüßt werden, die das Schicksal des Volkes und der Nachkommen über ihr eigenes Wohl­ergehen stellen.

Der Güterfernverkehr mit Kraft­fahrzeugen.

Um einen gerechten Leistungswettbewerb zwischen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen sicherzustellen, hat die Reichsregierung, wie schon gemeldet, ein Gesetz über den Güterfernverkehr mit Kraft­fahrzeugen beschlossen. Wer mit Kraftfahrzeu­gen über die Grenzen eines Gemeinde­bezirks hinaus außerhalb eines Um- kreises von 50 Kilometer, gerechnet vom Standort des Kraftfahrzeuges aus, Güter für andere beförder-n will, bedarf nach dem neuen Gesetz der Genehmigung. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Unternehmer zuverlässig und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Be­triebes gewährleistet ist. Sie ift zu versagen, wenn kein Bedürfnis vorliegt. Die Unternehmer werden zu einemReichs-Kraftwagen-Betriebsverband" zu­sammengeschlossen, der der Aufsicht des Reichsver- kehrsministers untersteht. Der Verband hat im Ein­vernehmen mit der Reichsbahn Tarife für den Güterfernverkehr aufzustellen, die alle zur Berechnung des Beförderungsentgelts notwendigen Angaben sowie alle anderen für den Beförderungs­vertrag maßgebenden Bestimmungen enthalten müssen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann einem Spediteur das Gewerbe untersagen, wenn er Be­förderungsverträge entgegen den Bestimmungen des Gesetzes vermittelt, abschlreßt oder erfüllt, Zahlun­gen oder andere Zuwendungen entgegen den Be­stimmungen annimmt, bewirkt oder vermittelt, in den Beförderungspapieren über Art oder Menge

Die LufWutzpslichl.

In der Begründung zu dem bereits mitgeteilten Lustschutzgesetz wird zunächst darauf hingewiesen, daß Deutschland mehr als andere Länder im Falle eines Angriffs von außen den Gefahren des Luftkrieges ausgesetzt ist. Jeder Teil des Reichsgebietes ist für fremde Luftstreitkräfte erreichbar. Größte Bedeutung kommt daher dem zi­vilen Luftschutz zu. Die Maßnahmen des Luft­schutzes sind jedoch im Ernstfälle nur dann wirksam, wenn das ganze Volk sich willig in ihm ein­fügt und schon im Frieden darin geübt wird. Wenn auch weite Kreise dem Luftschutzgedan­ken großes Verständnis entgegenbringen und sich an den Luftschutzübungen beteiligen, so kann doch auf die Dauer der Luftschutz nicht auf rein freiwil­lige Beteiligung abgestellt werden, zumal auch von öffentlichen Stellen Maßnahmen verlangt werden, die schon aus haushaltsrechtlichen Gründen eine gesetzliche Grundlage voraussetzen.

Aus diesen Erwägungen ist das Luftschutzgesetz zustandegekommen, das ein Rahmengesetz ist. In weitem Umfange werden erst die näheren Durch- führungsbestimmungen die Materie er­schöpfend behandeln können.

Bei der Durchführung des Gesetzes bedient sich der Reichsminister der Luftfahrt grundsätzlich der

Wie ba5 ?er Stelle «

Beauff be? v'L-

Universitätsprosessor Dr. Wieth-Knutsen (Norwegen), Mitglied der Akademie für deutsches Recht, sprach anschließend über Strafrechts­probleme in den nordischen Ländern. Er bezeichnete als die vordringlichste Sorge aller vaterländisch Gesinnten die erschreckende Zunahme von Vergehen gegen das keimende Leben. Der frische Wind, der aus Deutschland komme, übe eine reinigende Wirkung auch im Norden aus. Deutsch­land' möge nicht locker lassen und sich nicht mit Halbheiten Begnügen. Der Gefolgschaft des Nor­dens könne Deutschland sicher sein.

Dr. Graf Vernazecci di Fossombrone (Italien), ebenfalls- Mitglied der Akademie für deut­sches Recht, sprach über die internationale Funktion des Rechts. Wenn das national­sozialistische Deutschland das neue deutsche Recht schaffe, wenn das faschistische Italien das neue italienische Recht bilde, so suche jedes dieser Länder, diesen Schatz nach besten Kräften 3u bereichern. Andere Vorteile, die für das eigene Volk geschaffen würden, überschritten morgen die politischen Gren­zen, um Vorteile der allgemeinen Rechtsentwicklung zu werden. Dies sei die große erobernde Kraft des Rechtes, das sich durch die nationalen Rechte ver­vollständige, um sich immer mehr den Zwecken der Menschheit anzunähern. Es' solle also jeder von uns auf sein nationales Recht stolz sein, das ihm gehöre als eines der teuersten Güter, denn dieses Recht setze ihn in den Stand, an der Bildung und Ent­wicklung des allgemeinen Rechts mitzuwirken, das ein Erbteil aller Völker sei, weil es ein Beitrag der Erfahrung und Wissenschaft darstelle, den jedes Volk nach dem Stande seiner Kultur und seiner Entwicklung darzubringen verstanden habe. Die Akademie für deutsches Recht schöpfe ihre Kraft aus der unerschütterlichen Erfahrung der Vergangen­heit, aber ihr Handeln gelte der Zukunft. Sollte man der Akademie ein Wahrzeichen geben, so würde er sie versinnbildlichen in einer starken Eiche, die ihre Wurzeln tief in den Boden senke, und als Wahlspruch würde er die Worte hinzufügen:Heilig ist die Zukunft". Damit war der Arbeitsplan der zweiten Arbeitstagung erschöpft. Die öffentliche KundgebungDas deutsche Recht im Dienste des Weltfriedens" wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

München, 27. Juni. (DNB.) Die Akademie für deutsches Recht begann in München unter gro­ßer Beteiligung ihre 2. Reichstagung. Der Präsi­dent der Akademie, Reichsminister Dr. Frank, eröffnete die erste Arbeitstagung, die unter dem MottoDeutsches Recht" steht. Die Aufgabe, die der Akademie gestellt worden sei, sei auf eine kurze Formel gebracht, die große Mission des deut­schen Rechtsleoens in Einklang zu bringen mit den Voraussetzungen und Notwendigkeiten unseres völkischen Seins. Es sei ein verheißungsvolles Vor­zeichen, daß die Reichsregierung gerade ein Gesetz beschlossen habe, das der materiellen Gerechtigkeit in der Strafrechtspflege zum Siege verhelfe. Der Grundsatz:Keine Strafe ohne Gesetz" sei abgelöst durch den Satz: ,K e in Verbrechen ohne Strafe". Das solle die Männer des deut­schen Rechts erneut zu Dank verpflichten gegenüber dem Führer, der mit so überragendem Verständ­nis die Arbeit der Akademie fördere.

Als erster Referent sprach dann der Professor an der Universität Jena, Dr. Wilhelm Justus Hede- mann, zu dem ThemaDer Gesamtbau des bürgerlichen Rechtes". Er behandelte den Zwiespalt zwischen dem römisch-kanonischen Fremd­recht und dem einheimischen deutschen Recht und schilderte die allmähliche Wiederkehr des heimischen Eigenrechts innerhalb der Gelehrtenkreise. Die Reichskodifikation des Bür­gerlichen Gesetzbuches von 1896 habe das fünfglied­rige System des Hauptbaues unseres bürgerlichen Rechtes gebracht. Dieser Bau erschiene aber heute als morsch. Die junge Generation dränge zu neuem Recht. Das Bürgerliche Gesetzbuch aber werde auch weiterhin eine Sammelstelle für die

ßin neues britisches Kampfflugzeug. Oer schwerstbewaffnete Einsitzer derWelt

London, 28. Juni. (DNB. Funkspruch.) In Hendon wird am Montag ein neues britisches Kampfflugzeug vorgeführt werden, das als fchwerst- bewaffneter Einsitzer der Welt bezeichnet wird. Es besitzt vier Maschinengewehre, von denen zwei in den unteren Tragflächen und zwei über dem Flugkörper angebracht sind. Letztere feuern durch den Propellerradius. Als fünfte Waffe besitzt es noch ein S ch n e l l f e u e r g e f ch ü tz, das Granaten von 2 cm Kaliber durch die Propellerachse abfeuert. Das Magazin dieses Geschützes enthält 60 Granaten. Das Flugzeug soll eine Stundenaeschwindigkeit von über 400 Kilometer und binnen sechs Minuten eine Höhe von annähernd 4000 Meter erreichen können.

des Gefühls volksmäßiger Verbundenheit und seiner vertraglich gesicherten Betätigung eine Schi­kane und einen mutwilligen Angriff sehen muß. Es ist nicht notwendig, daß man Menschen, die ohnehin schon von dem Unglück betroffen sind, von ihrem angestammten Volk weggerissen zu sein, außerdem noch quält und mißhandelt", sagte Hitler in seiner Friedensrede an die Welt, die in Belgien, offenbar mit Ausnahme dieser Stelle, mit großer Befriedigung ausgenommen wurde.

Betrachten wir die Lage der Minderheiten i n autoritären Staatswesen wie Sowjet­rußland, Italien, Ungarn und Jugoslawien, so er­weist sich der Versuch, einen tatsächlichen oder logi­schen Zusammenhang der Minderheitsbehandlung mit der Staatsform zu konstruieren, als vollends unmöglich. Wenn die sowjetrussischen To­desurteile gegen deutsche Bauern und Geist­liche, die selbst ein so blutbeflecktes und rücksichts­loses Regime, wie das bolschewistische nicht zu voll­strecken wagte, noch erklärt werden mögen durch die tödliche Feindschaft zwischen Weltbolschewismus und deutschem Nationalsozialismus, so sind die Kul­tur- und Sprachschikanen, denen das ungarische Deutschtum durch die Magyarisierungsvolitik der Regierung ausgesetzt ist, um so unbegreiflicher, als sonst ausgesprochen freundschaftliche Beziehun­gen zwischen Deutschland und Ungarn bestehen, auf deren Betonung man in Ungarn zeitweise besonde­ren Wert legt. Das demokratische Italien hat nach dem Kriege unter der Verwaltung Crodaros wenigstens Anstalten gemacht, die Eigenrechte der Südtiroler Deutschen zu achten; der fa­schistische Staat ist zu einer schroffen und unduld­samen Politik der Entnationalisierung übergeganaen, die sich bis auf die von den Ahnen vererbten deutschen Geschlechternamen erstreckt. Da­gegen ist die Lage der deutschen Bevölkerung i n Südslawien anscheinend erträglich, wohl weil dieser Staat in einem viel wichtigeren und schwe­reren Nationalitätenkampfe steht, der ihm den Blick dafür geöffnet hat, daß es nutzlos ist, ungefähr­liche Minderheiten zu quälen.

Dieser Ueberblick ist für die europäische Minder­heitsfrage nicht erschöpfend und soll nur zeigen, daß die Staatsform damit nichts zu tun l)at, und daß, wo dies behauptet wird, der Nach­weis erst noch zu erbringen ist. Nach den gemach­ten Erfahrungen ist dies unwahrscheinlich. Die D e - m o f r a t i e hat über hundert Jahre Zeit gehabt, sich mit dem Verhältnis zwischen Staat und Nation auseinanderzusetzen, aber sie hat dies Problem nicht bewältigen können. Sie hat besonders bei den Verträgen versagt, die angeblich im Namen der Demokratie den Weltkrieg beendeten und eine neue Ordnung Europas begründen sollten. In die­sen Verträgen wurde die in Europa ohnehin schon gegebene Schwierigkeit, die Staatsgrenzen nach der nationalen Zugehörigkeit zu ziehen, bewußt und leichtfertig vergrößert. Von ihr ist eine befriedi­gende Lösung der Minderheitenfrage so wenig zu erwarten, wie von einer autoritären Staatsführung, die sie mit den alten Methoden der Gewalt anfaßt. Nur von einem neuen europäischen Geisteszustand kann die Rettung kommen; er ist in der nationalsozia­listischen Staatslehre gegeben, die aus der Forde­rung unbedingter Hingabe an das Volks - ganze die Kraft zu ebenso unbedingter Achtung fremden Volkstums zieht und so über die Staatsgrenzen hinweg eine europäische Solidarität ermöglicht.

Ergänzung des Gesetzes zurVer- hütung erbkranken Nachwuchses.

Berlin, 27. Juni. (DNB.) Ueber das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses machte Ministerialdirektor Dr. Guett vor Pressevertretern folgende Ausführungen:

Das Gesetz ändert nichts an den Grundsätzen, die sich seit dem Inkrafttreten in IV2 Jahren durch­aus bewährt haben, sondern bringt lediglich in eint» aen Punkten eine Klarstellung. Deutschland hat, gestützt auf einwandfreie Ergebnisse der Wis­senschaft in der Erbforschung die Möglichkeit geschaf­fen, durch einen verhältnismäßig geringfügigen Ein­griff Sterilisierung genannt erbkranke Personen aus der Fortpflanzung aus» zuschalten, um durch die Verhütung erbkranken Nachwuchses die Entstehung von neuem Elend und Leid unschuldiger Kinder zu verhüten.

Es sind immer wieder von schwangeren Frauen, hinsichtlich deren ein Beschluß auf Unfruchtbarma­chung vorlag, Gesuche eingegangen, in denen auf Grund der einwandfrei festgestellten Erbkrankheit eine Unterbrechung der bereits befte» henden Schwangerschaft verlangt wurde. Darin wurde ausgeführt, daß man diesen Frauen nicht zumuten dürfe, ihr erbkrankes Kind auszutra­gen. Die nationalsozialistische Regierung hat im Kampf gegen die ungesetzlichen Schwanger­schaftsunterbrechungen, die vor der Machtergreifung ein sehr großes Ausmaß angenommen hatten, be­trächtliche Erfolge erzielt und nie einen Zweifel darüber gelassen, daß sie eine leichtfertige I n - dikation zur Schwangerschaftsunter­brechung nicht zulassen wird. So ist z. B. die früher von der marxisttschen Regierung erstrebte soziale Jndikatton zur Schwangerschaftsunterbre­chung von der nationalsozialistischen Bewegung nachhaltig bekämpft worden. Dieser Auffassung trägt H r'ÜToai't" auch die jetzige Aenderung des § 14 des Gesetzes

<d'- Rückgabe Deutsch-Ostafrikas Verhütung erbkranken Nachwuchses Rechnung, -unter der einzigen Bedingung, dah önad) her eine Schwangerschaft nur unter br°. ch e n werden darf, wenn sie zur Abwendung einer ernften Gefahr für das Leben ober d i e Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist und wenn sie mit Einwilli­gung der Schwangeren vorgenommen wird.

Nach § 10a ist eine Ausnahme hiervon nur zulässig, wenn die Schwangerschaftsunterbrechung auf den Antrag einer Schwangeren ausaeführt wird, bei der ein rechtskräftiger Beschluß auf Unfruchtbarmachung vor­liegt. Der Eingriff darf jedoch nur vorgenommen werden, wenn die Frucht noch nicht lebens» fähig ist, und die Schwangere ihr Einverständnis erklärt hat. Dadurch ist den Forderungen der Ethik und des Mutterrechts Rechnung getragen worden. Der Eingriff ist ferner zu unterlassen, wenn die Un­terbrechung der Schwangerschaft eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Frau mit sich bringen würde.

Sodann ist in den Ergänzungsbestimmungen die Zulässigkeit der Unfruchtbarmachung und die Ent­fernung der Keimdrüsen eingehender umgrenzt und festgestellt worden. So darf wie bisher eine Unfruchtbarmachung nur a u f Anordnung des Erbgesundheitsgerichts bei Dorlie­gen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ober zur Abwenbung einer ernsten Gefahr für das Le­ben oder die Gesundheit erfolgen. Die von der Un­fruchtbarmachung scharf zu trennende Entfer­nung der Keimdrüsen, die im Gegensatz zur Unfruchtbarmachung das Geschlechtsempfinden weitgehend beeinflußt, darf vorgenommen werden, 1. wenn ein Gericht sie als Maßnahme der Sicherung und Besserung gegen einen gefährlichen Sittlichkeitsverbrecher verhängt hat,

2. wenn ein Sittlichkeitsverbrecher, bei dem die Voraussetzungen zur zwangsweisen Entmannung noch nicht gegeben waren, diese wünscht, um die Gefahr weiterer sittlicher Ver­fehlungen zu vermeiden,