Einqrrartierurrgskohlerr.
Der Rcichskoinmissar für die Kohlenverteilung intie für die im HeereS-Rückzugsgebiet belesenen y'erforgitnnSljeAirfe Sonderlieierungcn an sog. Deiiwt'ilinacliunaökoblen (Vrennuoffe für Einauar- tieriinfl^roecie) zugesaat. Der Relchskommsisar keilt uns ictjt ober das folgende mit:
«Die ficflcntvöriiße außerordentlich ernste Drennitofflage zivinat mich dazu, die für Demo- bilmachunqs?,wecke verwendeten Brennstoffe den betreffenden Dersorgungsbezirken ans das fcffgc« lebte Hausbrandiahreskonlina.ent anzurechnen.
Bet Wiedereintritt günstigerer Verhällniste werde ich gewiß gern prüfen, wie weit ich den Wünschen der einzelnen Gemeinden gerecht niet’ den kann, ttnd stelle anheim, mit seinerzeit einen ausführlich begründeten Antrag aus Erhöhung der IahteLüesermenge einzureichen."
Hiernach sind wir genötigt, die bereits vetauS gabten DemobiimachungSkoblen anznrechnen.
Gteßen, den 3. Januar 1919. 161B
Cn8toblen;tellc der Stadt Gießen: Sie ding.
Bekanntmachung.
Bett.: Svarmeialle.
Bekanntinachuua. Nr. 8/1. 18. ST. 9i. A. vom 2f>. März 1918. Gegenstände aus Svarmetallen tKunser, Messing,Bronze,Nickel, Aluminium u.Zinni, welche noch bei der kommunalen Sammelstelle lagern, können an die Borbesitzer bedingungsweise zurückgegeben werden. Die Bedingungen sind bei dem stadt. Elektrizitätswerk biß 15. ds. NiS. nnebm. von 2—5 Ubr, Zimmer 1, e nzusehen. 138c
Mctalliammelstelle Wieben
Stadt. (2lckrrizitätswerk: Stolte.
Solzvkröerlrttvli'idtrÄllhtEl^kii.
Montag den Januar 1919, Vormittage» O'I-j Ubr beginnend, werben in den Waldungen der Stadt Gießen im Bezirk des Foritmans Arft Feriiewaid' versteigert:
72 Stück (Sieben«5?erbitangen mit 3,93 Kestm. Jn- balt zuDeichsetn u. Langwieden geeignet»
731 „ HichteN’Derb taugen mit 57,35 Fenm.
Ü6 Nm. Eichen’Nuhscheit 12,20 Meter lang, Svaliervfostcn,
1060 Wellen Eichen-Neisia
100 „ Fichlen-Reistn
23,4 Nm. Eichenstockholz
8,0 „ Kiefermlockholz
11,8 „ Fich^enstockbolz.
Tie Zusammenkunft ist auf der KreiSstratze Annerod—Steinbach an der Strangswiese.
('Ziesten, den 30. Dezember 1918. 148B
Ter Oberbürgermeister. I.V.: Grünewald.
Bekanutmachtsng.
Studierende, welche sich um das iroiiuiier$fcn- rat Siegmund Heicvelbcim'Stivcndiu>n im jdljr- licbett-Betrage von 500 Mark bewerben wollen, haben Ihre Gesuche bis zum 15. Avril d. I. schrift- licb an den Engeren Senat zu richten unter Beifügung von Zeugnissen über Befähigung, Fleis; und Berinögensverhältntsse.
Zur Bewerbung berechtigt sind diesmal jüdftche Studierende der Universität Gießen, sowie der bisherige Inhaber des Stipendiums.
Gießen, den 2. Januar 1919.
Die LandeSuniverfftät.
Strahl. 170B
Bekanntmachung.
Unsere Gcineindemitglicder, die Anspruch auf den Bezug von Lazzos für das Osterfest 1919 erheben, werden aufgesordcrt, sich bis spätestens den 22. Januar 1919 bei Herrn Mehrer Marx in unserem Gmeindehause, Lony- straße 4, Dtontags und Mittwochs vormittags 9—12 Uhr dieserhalb zu melden. Spätere Anmeldungen können leine Berücksichtigung finden.
Brotkartenauöweiv ist vorzulegcn. Gießen, den 2. Januar 1919.
Der Vorstand der israel. Ncligionsgemeinde Gießen.
S. Heichelheim. ,r«0
Möbel-Verkauf.
Montag den 6. Januar van 10 Uhr an werden Bleichstraße 23III erbteilungShalber verkauft: Betten, Schränke, Waschtisch, Kommode, Spiegel, Tische, Gasherd, Dezimalwaage, Regulator, Postuniformcn und noch Lcr- schicdenes. 0146
Näheres bei Friedrich Keil, Wcidengassc 1 I.
Zur Enthebung von Neujahrsaratulationen gingen noch für die :Stlciutinberbcninbrnniinlt Gaben ein von Metzgermeisier Schreiner und Familie und Berlagsbuchhändler Nah und 3rau.
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Der geehrten Ginivvhnersckmst von Gienen und meiner werten Zlundschaft hierdurch die Mitteilung, daß ich meine
Metzgerei am Montag wieder eröffne.
I Marken werden an genanntem Tage entgegen* genommen. K9
Jäkel) Konz, Metzgeiei, Landgral-Pliilii’p-Piatz 9
Itreisblatt für öen (Stegen
4 Januar WW
Nummer 2
Jnhaltö-Nebersicht: Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nattonalversa^nnlnng. - Demobilmachuna. - Tien'islnnden des Grundvnchamies.
ö.
6.
7.
8.
wir
halten;
ans denen nicht die Person mindestens eines Bewerbers unzweifelhaft $n erkennen ist: die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Gewählten enthalten;
die Warnen ans versch.eoenen Wahtvorschlä- gen enthalten:
die misichließlich auf andere als die in beit, öfsentlich bekanntgegebenen Wahlvocschlägeu anfgeführten Personen lauten.
Staats kam miisars in dessen an erwerbstätige Frauen und Mäücl-en.
Unser Ersuchen vom 9. De;eml>er 1918 bringen hiermit in gefällige Ermuemug.
Gießen, den 24. Dezember 1918.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
darauf zu richten, das; die zur Ausgabe gelangenden Umschläge amtlich obgefteinpelt, nicht mit Kennzeichen versehen unb leer sind.
8. Damit der Wähler seinen Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt in den Umsckstag zu stecken vermag, sind in den Wahllokalen besontxne. mit entsprechenden Vorrichtungen versehene Tische aufznstellen, oder es muß ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem Wahllokale in unmittelbarer Verbindung stehender l^esonderer Raum vor- Händen sein (Art. 41 der Wahlverordnung).
Die in Äbs. 1 erwalxnten Vorrichinngen müssen derart beschaffen fein, das; die Kontrolle der Stimmabgabe durch dritte Personen nicht möglich ist. Es ist nicht erforderlich, das; die Person des Wählers selbst der Beobachtmg ganz entzogen ist, sondern es genügt, wenn die Vorrichttrng so be- idwficn ist, das; das Dineinlegen des Stimmzettels in den Umschlag von dritten Personen nicht bcob= achtet werden fann. Ist ein Nebenraum vo-lrauden, der dann übrigens mir durch das Wahllata! betretbar sein darf, auch gegen Eiübticke von cmsten drtrch die Fünfter geschützt sein muß, so ist in diesetn Raume ein Tisch aufzustellen, an welche-.: der Wähler heran treten farm, um unbeobachtet den Wahl zettel in den Umschlag legen zu können. Das gleiche gilt beim Vorlxrndensem mehrerer Rebenräume. Sind kerne solche verfügbar, so ist entweder
a) der Isolier raum durch einen Verschlag burch verstellbare Wände aber durch nndurchftclmgr Vorlstmge und dergleichen im Wahllokale selbst l)erzustellen und mit einem Tische zu verselten, oder
b) es sind em oder mehrere Nebenttfck-e mit SSorritaugen in angemessener tzöhe (Bretterverschlag, Vorhang, Kasten oder bergt.) zu versehen, welck>e den Wähler vor Beobach-ung sckuGeu. Sind mehrere Tische ausgestellt. >'o sind dieselbe:! voneinander so al^uscheiden, daß der an dem einen Tisck>e stehende Wähler den au dem anderen Tische steheirden Wähler nicht (»evlxtchten kann.
In Abstimmungsbezirken mit mehr als 500 Wählern sollen mindestens zwei der im Aos. 1 er- wähnten Vorrichtungen vorbanden sein.
Um eine mißbräuchliche Änatisyolchnahn« he-
8 14.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wabl- r<ntm§ mit den 9iamen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme gelten will, handschriftlich oder irn Wege der Pervielfälligung zu versehen.
Die Nonien auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen ran einem einzigen der ösfentttch bekannt- gegebenen Wahlvor schichte entnommen sein.
8 16.
Gkmö^It wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, nach sonst an der Wahl teil nehmen.
§ 34.
Die Stimmzettel mü<fen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9:12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in entern mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der soitst kein Kennzeichen haben darf, ahiugcben. Die Umschläge sollen 12:15
Wählerliste" vorzunehmen.
c) Nachdem die Wählerliste in der bezeichneten Weise abgeschlossen worden, ist jede spätere Auf- lnahtne von Wählern in dieselbe unterlagt.
d) Das Hauptstt'ick der Wählerliste nebst ’.iu gehörigem Belegen ist bei den Bürgermeistereiakten sorgfältig zu verwahren, das zweite Stuck dagegen von dem Bürgermeister, da, tao er selbst Wahlvorsteher ist, zum Zwecke der Benutzung bei der ,Wahl Ian sich zu ifitymen, Mtdernsalls dem beckveffeuden Wahlvorstehtn.' zuzusbellem
3. Gemäß §47 der Wahlordmmg können den Wahlvorständen für die Prüfung der Wsttrnmung Mamte als Hiffsarbeitcr beigegeben werden, die indessen an der Besckstußfassung des Wahlvorstandes »richt teilnehm'M. Wir empfehlen, überall da, wo dies ersorderlich erscheint, von dieser Befugnis Ge- hraucl) ju machen.
4. Tie Wahlvorsteher wollen Sie unter Hinweis auf Ihre Vevmi twortlickckrit und auf die Notwendighit der pünktlichsten Beobachtung der das Wahlgeschäst betreffenden Vorschriften (Reicl^wahl- yesetz 14—17 und Wahlordnung §§ 31—48), mit betten. fie sich vor Begitm der Wahlhandlung vertraut zu madjen Ixiben, anweisen:
a) aus der Zahl der Wähler Jchres Stimmbezirks einen Schri tfülner und 3—6 Beisitzer zu ernennen — unter Boackftung der unten in Ziffer 9 envalytten Bestimmung des §29 4lbs. 2 der Wahlordnung, wonach geyebcmemalls für den 2. Wahl- Ttnnn ein besonderer Schri tfüIrrer zu bestellen ist — Und sie spätestens am 16. Januar 1919 eiuzuladen, mir Wahltag zur Bildung des WahlVorstandes so zeitig im Walstraum zu erscheinen, daß die Wahlhandlung um 9 Uhr vormittags begitrnen kann. Es cntpsiehlt fickt, die Zahl der Beischer, die mindestens 3 betragen muß — soweit dies in dem vor geschriebenem Rahmen möglich ist — zu vermehren, da die Arbeit dos Wahl Vorstandes durch die Stimm bcrx*d)tiguitg der Frauen eine trickst unbeträclrtlick>c Steiuimng erfaIrren wird, und auf die Borschrist des § 35 Äbs. 2 der Wahlordnung l>esonders aus- nterffam zu ntackten, da ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Ungültigfcit der Wahl zur Folge Alchen kann:
b) bei der Wahlbandltmg selbst genau nach den Vorsckrriften der §§33—15 bet Wahlordnung zu Versalien und über die Wrhlhandlung ein Protokoll narb Formular C, das Ihnen zugegmrgen ist, auf- -un rinnen;
c) diesem ?äal'lvrotr>loll die Gegenliste imt> die Wählerliste, welckre beide bei dem Sckstuß ter Wahlhandlung vom Wahlvorstand zu unterschreibet: sind, sowie diejenigen Sttmmzettel unb Umschläge, über iueldrc es einer Besästnßfaffung des Wahlvor- standes bebun't batte, beizufügen;
d) alle Stimmzettel unb zur Verwendung gekommenen Unrschläge, die nickst irach § 44 der Wahl» ordmmg dem Wxthlpvotokoll Iitriuirüger sind, in Papier einzufchlagen, zu versie.ieln und aut» zuben ghren, bis die Wialst fitr gültig erklärt wot> bcu ist.
5. Nach § 48 der Wahlordnung müssen tue Wahlprolvkrlle spätestens am 22. Januar 1919 ui
Sonderraums nach Möglichkeit auszuschließen, tU es zweckmäßig, die Vorrichtung derart einzunchten, daß diese vom Tische der Orts-Wahllommrsnon wenigstens ba.i einem Beisitzer insoweit überleben werden kann, um zu kontrollieren, daß sie mir zu dem Zwecke unb nur solange benutzt wird, als es die Hineinlegung des Stimmzettels in den Umschlag notwendig macht.. Gegen jebe mißbräuchliche Benutzung des Absonderungsraumes, insbesondere auch gegen längeres Verweilen einzelner Wähler oder anderer Personen in dem Jsolierraume, ist von der Orts-Wahllommission alsbald und nachdrücklich einzuschrriten.
9. Falls infolge von Transportfebwierigkeiteu die Wahlzettelumschläge nicht rechltzeittg in den Besitz der Wahl vor stel-er gelangen können, treten gemäß Art. 43 Abs. 2 der Wahl Verordnung die Bestimmungen über bte Abgabe der Sttmmzettel in Umschlägen und über die Benutzung des al>geson- derten Tisches oder Raumes außer Kraft. In diesem Falle haben die Wähler den Stimmzettel zusam- mengesaltet dem Wahlvorstek-er zu übergeben. Tic Wahlvorsteher sind hierauf besonders hinzuweisen
'Nach § 29 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1918 zur dlbräiderung der Wahlordnung jur die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Notionalversummlung ist es in großen Stimmbezirken zulässig, daß die Wahlen gleichzeitig in zwei verschiedenen Räumen desselbeir Gebäudes vorgenommen werden, sofern die Wählerlisten nach Gesck'leütckeru getrennt oder angelegt send ober sonst geteilt werben können. Voraussetzung hierfür rst, daß beideWahlräumea^llev arge schriebenen Ernrichtungen enthal- ten v in dem zw eiten Wahlraum der Stellvertreter des Wahlvorstehers die Wahl leitet mrd für den zweiten Wahlraum ein besonderer Schriftführer be ft eilt wird.
10. Im Wahlraum ist je ein Albdruck des Reichswahlgesetzes, der Wahlordnung und der nach § 28 der letzteren für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ausiulegen. Die Wahlvorsteher smd hierauf besonders hinzuweisen.
11. Nachdem die Frauen attiv und passiv wahlberechtigt sind, müssen sie ebenso wie die Männer zu den 2lemtern und Vertrauensposten zttgelassen werden, die das neue Wahlrecht für die Stimm- berechtigten vor sieht. Sie sind also insbesondere befugt, als Wahlvorstel-er oder Beisitzer oder Pro- tokollfülster in den Wahlvorständen tätig zu wer* den. Zur Beseitigung etwa auftretender Zw.ifel machen wir Sie hierauf besonders aufmerksam.
Gießen, den 2. Januar 1919.
Kreisamt Gießen.
abfolgung der Umschläge an die Wähler die ^ünbcl, in denen je 50 Umschläge zusanrmeürgepackt sind, nacheinander an^ubvertuen und ztr verwendeit. Wird ein Bündel angebrockten, so ist stets der Papier- treifen, der die Umschläge zusammen hält, zu lösen.
b) Tie Umschläge werden an die Wähler durch eine von der Ortswablkommission zu bestimmende Person (z. B. Gemeindedieuer), die sich in der Nälu' des Zugangs zu dem in Ziffer 9 erwähnten abgesonderten Tische oder Raume auszulxtlten hat, verabreicht. Durch andere als diese Persoiren, bereu Namen in das Protokoll an der vorgeschricbenen. Stelle aufzunehmen sind, darf die Abgabe von Umschlägen nicht stattfindeu, ebensorvenig dürfen die Umfchlä'Te an anderen Stellen, etwa auf dem Vorstands tifckpe oder in dem Jsolierraume, zur Benutzung für die Wähler aufgelegt fein. Ter Wahl Vorsteher hat darauf zu achten, daß bei der Wahl sparsam mit den Umschlägen verfahren Ivird. Tie Umschläge dürfen nur an Wähler und an jeden Wähler nur in einem Exemplare gegeben werden. Die Verabfolgung eines weiteren Umschlages ist in der Siegel nur dann statthaft, loenn die aus gegebenen Umschläge infolge Beschadigrmg, Kenntlickp- machung oder bergkridm nicht mehr verwendbar oder wenn sie in Verlust geraten sind.
Die mit Verabreichung der Umschläge an die Wähler betrauten Personen haben ilyr Vuigenmcrt
Betr.: Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Natioiualversammlung.
An den Oberbiirffermeister zn Gießen nnd die Bürgermeistereien der Landgemeinden des
Kreises.
1. Tie Bürgermeister werden auf die Besttm- mimg des §6 der Wahlordnung vom 30. November 1918 (Rrick)s-Gefetzbl. S. 1353) besonders aufmerksam gemadTt. .
2 Zur Jnstruieruna der Bürgermersvereien über den M'chtuß der Wählerlisten bemerfen wir mit bezug auf §§ 7 und 8 der Wahlordnung das Folgende:
a) Tie briden Stücke der Wählerliste, die im Falle von Streichungen infolge erhobener Einsprachen gleichmäßig berichtigt tverden müssen, ftnb am Dienstag den 14. Januar 1919 von der Bnrr.-ermcisterei abzusch'iesM und zu inrter» schreiben. Auf dem für den Wühlvorsteher bestimmter Stück ist uadi Vorfckwift der Anmerkrma auf Seite 4 des Vordrucks für die Wählerliste nach denr Wort: „<chgeschlossen" der Zusatz: „mit der amtlichen Bricheinigimg, daß das gegemvärtige Exemplar mit dem Lxruptexenrplar der Wählerliste völlig überein stimmt" beizu fügen.
b"i An dem nänttichen Tag (14. Jan. 1919) ist ferner von der Bürgermeisterei auf beideir Sttickeu bec Wählerliste die auf Seite 4 des Vordrucks am Schluffe abgedruckte Bescheinigung nad) vorherigem (Eintrag der Worte: „vom 30. 'Dezember 1918 bis zum 6. Jamrar 1919" und nach Ausfüllung des Datuurs zu rmderzeickmen.
Auf trm für den Wahlporsteber bestimmten Stück der Wählerliste ist nach Borichrist der Arr. nrerkung (Abs. 2) auf Seite 4 des Vordrucks die Nenderrmg der Worte: ,chie vorstehende Wählerliste" in: „das Hmrytexemplar der vorstehenden
Bckanntnrachunft
Das Ministerium der Justiz hat den Tag, an welchem mit der Anlegung des Grundbuches der Fluren 7 bis 10 und 40 bis GO der Gemarkung und des Berggrundbuchs von Gießen zu beginnen ist, den 2 Januar 1919 bestimmt.
Gießen, den 30 Dezember 1318.
________________Hessiiches Amtsgericht._________________
ibcianniuHiuMiafl
1. Die Diensthunden des Grundbuchamts - Land — sind festgesetzt wie folgt:
Jeden Dienstag, oormittags 8# bis 12 Uhr» für die Orte:
Allendorf an der Lahn, Allcndorf an der Lumda,, Alten • Buseck, Beuern, Climbach, Daubringen, Heibettshausen, ßang-Qöns, Leihgestern, Mainz, lar, Oppenrod, Treis an der Lunwa, Wic,<cki Jeden Mittwoch, vormittags bis 12 Uhr, für die Orte:
Albach, Garbenteich, Broßen-Linden, Hausen, Klein-Linden, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg «Friedelhausen, Steinbach, Watzenborn- Steinberg, Obersteinberg.
Jeden Donnerstag, vormittags 8'/,-12 Uhr, für die Orte
Annerod, Bersrod mit Winnerod, Burkhards, felden, Großen - Buseck, Reiskirchen, Rödgen. Troh^, Grüningen.
2. Die Dienststunden des Grundbuchamt« Bießen-Stadt:
Jeden Di enstag, Mittwoch und Freitag, vor», mittagss 9 bis 12 Uhr, für die Stadt Girhen und Schiffenberg.
An dem Tage rnmittelbar nach Weihnächte^ Ostern und Psingsten finden keine Amtstage patt
Gießen, den 30. Dezember 1918.
Hessisches Amtsgericht.
Zentimeter groß unb aus uninird>jirf)ti;nn Papier hergestellt sein: sie find in der erforderlichen Zahl bereüjubatten.
§ 37.
Der Wähler, der seine Stimme abgeben uriH. nimmt einen abgestempelten Umschlag aus der £>mii> einer Person, die der Wabivorsland in der 'Nähe des Zuganges zu dem Nebcirranm oder Nebentische (§ 33 Abs. 3) aufgestellt bat. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den stiebenttsch, steckt dort feinen Sttmm'.ettel in den Umschlag, tritt an den Vorstandstism, nennt feinen Nattten und auf Erfordern ferne Solputng und übergibt, sobald der Schriftführer ben Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem WchlVorsteher ober dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröfhtet in die Wahlurne legt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Sttmmzettel rigenbänbig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Lertrauensperson. bedienen.
Sttmmzettel, die nicht in dem abgestempeltrn Umschlag oder die in einem mit einem riennzeick-eir versel-enen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweiien, ebenso die SfimiM zettel von Wählern, die sich nicht in den Nebew» raum ober an den Nebentisch begeben habe».
8 42.
Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in ei,rem mi: einem Keim» Zeichen »-rsehenen Umschlag übergeben worben sind;
2. die nicht von weißem Papier sind;
3. die mit einem Kennzeichen versehen sind, 4. die keinen oder feinen lesbaren 9tamcn mb*
Bctannirnachung.
Bett.: Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammttlng.
Wir bringen hiermit die Vorschriften über die Beschaffenheit der Sttmmzettel und deren Abgabe (§§ 14 und 16 Rei chswa hl setzos und § 34 Abs. 1, 37 Abs. 2—4, 42 der Wahlordnung zur Kenntnis der Wähler.
Die im § 34 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften über die Beschaffenheit der Stimmzettel sind teils solckie, deren Nichrbeachttrng nach § 42 Ungültig» (eit der Sttmmzettel zur Folge hat, teils Ord» mmgsvorschriften, deren Uebertrcten einen Rechtsnachteil nicht nach sich zieht.
Im ersteren Falle finb die Worte ..muffen" „dürfen nicht" „sind", im letzteren Falle ist das Wort „sollen" gebraucht.
Die Vorschriften über die Größe der Stimmzettel sind demnach nicht berartig bindend, daß geringe Abweichungett den Sttmmzettel ungültig machen würden. Immerhin dürfte auf ttrnlichste Cinhalttmg der r<»rgeschriebenen Größe von 9:12 Zenttnreter zu halten sein.
Gießen, den 2. Jammr 1919.
Kreisamt Gischen, I. B.: Weicker.
die §>ände des Wahlkommissars, Geh. Legationsvat Tr. Neidhart in Dannft.rdt, Staatsministerium, Neckar strafte 7, gelangen. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, beaniftcag-m wir Sie, die Wabl- protokolle mit sämtlichen zügelst,rigen Schriftstücken (vgl. Ziffer 4 c) unverzüglich, aber jedenfalls,fx> ;Veitig durchBotenan uns einzusenden, daß dieselben spätestens im Laufe des 21. Januar 1919 hierher gelangen.
6. Die bei der Wahl nicht zur Verwendung gekommenen Wahlzettelumfchläge sind voll dem Wahlvorsteher an uns einznsenden.
7 a. Tie für die Wahl bestimmten Wahlzettel- umschläge gehen Ihnen alsbald zu. Tie Umschläge find alsbald nach Eintreffen der Sendung nackMi- zählen. Uns ist der richtige Empfang umgrijenb be- richtlich zu bestätigen. Die Bürg^rmeisterere,! haben die Umschläge bis zur Wahl sorgfälttg unter Verschluß zu nehmen. Sie werden ausdrücklich daraus aufmerksam gemacht, daß die Wahlzettelum-schläge nicht etwa mit dnn Stempel der Bürgermeistereien versehen )verben dürfen.
Wie bereits oben erwähnt, find die bei einer Wahl nicht zur Verwendung gelangten Umschläge dem Pwtiokoll anzuschließen und durch die Wahl- kommission an das Kreisamt einzusenden. Um die Prüfung der an die Bürgermeistereien verteilten, aber nicht zur Verwendung gelangten Wahlzettel- umschläge auf ihre Wiederverwerrdbarikeit zu erleichtern, Weifen wir die Wahlvorsteher an, bei Ver-
Mehrcre in einem Umschlag enthaltene gleich- lMlteni>' Sttmmzettel gelten als eine Stimme: in einem Umschlag enthaltene, ouf verschiedene Personen lautenbc Stimmzettel sind ungültig.
Die gültigen Stimmzettel find ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und die Reil>enfolge der Benennungen den einzelnen Wahloorschägen gfliiu- rechnen.
töctanni;nati)iing.
Betr.: Demobilmaebung; hier Aufruf dess


