Ausgabe 
11.5.1890 Erstes Blatt
 
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1890.

Nr. 109 Erstes Blatt. Sonntag bett 11. Mai

Der

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Aints- ttnd Anzeigeblatt fu« den Nreis Gieren.

! HralisKeitage: Oich-n-r Kamili-nKMt-r.

Anrtlichev TheU.

Bekanntmachung.

Die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz entweder ganz oder theilweise nicht selbst bewirthschaften, werden hier­durch aufgefordert, bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke liegen, bis MM L Juni l. I. schriftlich oder mündlich zu Protokoll den Antrag zu stellen, daß der auf die Steuerkapitalien ihrer Grundstücke oder einzelner derselben entfallende Beitrag zur Berufsgenoffenschaft von einem Anderen, als Betriebsunter­nehmer zur Zahlung Verpflichteten, erhoben werde. Die An­träge müffen auch die nöthigen Angaben über die Pacht- erträgnisse der einzelnen Loose enthalten.

Sodann wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 10 der Verordnung vom 11. Juli 1888 von nach­verzeichneten Objecten ein Beitrag zur Berufsgenoffenschaft nicht erhoben wird:

1) von Grundstücken, welche zu einem land- oder forst- wirthschaftlichen Betrieb überhaupt nicht gehören;

2) von allen Gebäuden nebst zugehörigen Hofräumen, Haus- und Ziergärten;

3) von Grundstücken von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes gelegen ist;

4) von steuerpflichtigen Grundstücken, deren land- und forst- wirthschaftliche Benutzung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an Stelle der land- oder forstwirthschastlichen eine gewerbliche Be­nutzung getreten ist (z. B. Verwandlung eines Ackers in einen Steinbruch).

Diejenigen Grundbesttzer, welche derartige Befreiungs­gründe, die sich der amtlichen Kenntniß entziehen, geltend machen können, werden aufgefordert, die Befreiung bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemarkung, in welcher das Grund- ftück gelegen ist, bis zum 1. Juni l. I. zu beantragen.

Gießen, den 8. Mai 1890.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Gießen, am 8. Mai 1890.

Betreffend: Die land- und forstwirthschaftliche Berufs­genoffenschaft für das Großherzogthum Hessen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

mt die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen laffen.

Unter Bezugnahme aus § 5 und 10 der Verordnung vom 11. Juli 1888, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschastlichen Betrieben beschäftigten Personen betr., und unser Ausschreiben vom 17. Juli 1889 (Anzeigeblatt Nr. 167) machen wir Sie noch darauf aufmerk­sam, daß die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz nicht selbst bewirthschaften, bei der Anmeldung das Rechts- verhältniß (z. B. Pacht rc.) und die Pachterträgnisse der einzelnen Loose anzugeben haben.

Ueber die gestellten Anträge haben Sie ein Register nach der Zeitfolge der Anträge in vorschriftsmäßiger Form (cf. Formular A. zu der Verordnung von 17. Juli 1889, S. 93 des Regierungsblattes) zu führen und dies Register spätestens bis zum 15. Juni l. I. unter Anschluß der ge­stellten Anträge und der dazu gehörigen Nachweise an uns Einzusenden.

Innerhalb gleicher Frist sind die Anmeldungen ein­getretener Befreiungsgründe von der Beitragspflicht (cf. § 10 der alleg. Verordnung) mit dem von Ihnen zu führenden Antragsregister uns mitzutheilen. Die Anträge sind von Ihnen zu prüfen und nach Befund als richtig zu bescheinigen.

Sodann weisen wir Sie unter Bezugnahme auf § 14 und 15 der genannten Verordnung hierdurch an:

1) Verzeichnisse der in den Gemeinden etwa vorhandenen landwirthschaftlichen Nebenbetriebe (z. B. von Fuhrwerks-, Drescherei-, Brennerei-, Molkerei-, Stein­bruchs-, Sandgruben-, Lehmgruben-, Torfstich-, Ziegelei-, Kalköfen., Kellerei-Betrieben rc.), soweit diese Betriebe nicht bereits nach dem gewerblichen Unfallversicherungs­gesetz vom 6. Juli 1884 versichert sind,

2) Verzeichnisse der außerhalb des Grotzherzog- thums gelegenen Grundstücke, welche zu einem landwirthschaftlichen Betrieb im Großherzogthum ge­hören, mit Angabe dieser Grundstücke nach der Kataster­bezeichnung, der Größe und des Eigenthümers,

an den Vorstand der land- und forstwirthschastlichen Berufs­genoffenschaft, Herrn Regierungsrath Nover in Darmstadt, bis Ende Juni l. I. einzusenden.

v. Gagern.

Ortsbairstatut

für die Gemeinde Leihgestern.

Auf Grund des Art. 2 der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der §§39 der Verordnung über Ausführung derselben vom 1. Februar 1882 ist durch Be­schluß des Gemeindevorstandes mit Genehmigung Großh. Mi­nisteriums des Innern und der Justiz vom 3. Mai 1890 zu Art. 18 und 20 der allgemeinen Bauordnung und dem genehmigten Ortsbauplan vom gleichen Tage nachstehendes Ortsbaustatut errichtet worden.

§. 1.

Von den für die Vergrößerung des Ortes in dem unterm 3. Mai 1890 genehmigten Ortsbauplänen vorgesehenen neuen Straßenlinienwerden zunächst nur die Linien abcc'd, efgh und ik1 zur Bebauung eröffnet. Die Er­öffnung der projectirten Verbindungsstraße von der Zahlgaffe nach der Krümmung der Kreisstraße soll erst stattfinden, wenn sich ein Bedürfniß dazu ergibt.

§ 2.

Außerhalb des Bereichs des Ortsbauplans dürfen Ge­bäude überhaupt nicht errichtet werden.

Leihgestern, den 8. Mai 1890.

Großherzogliche Bürgermeisterei Leihgestern. Heß.

Gefunden: 1 Brille, i Taschentuch, 1 Armband, 1 Messinggewicht, 2 Taillen, 1 Wurzelbürste.

Gießen, den 10. Mai 1890.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Fresenius.

Deutscher Reichstag.

3. Plenarsitzung. Freitag, 9. Mai 1890, 1 Uhr.

Der Kaiser hat heute Mittag 12^2 Uhr das Präsidium des Reichstages empfangen und die Meldung von der Con- stituirung des Reichstages entgegengenommen.

Das Haus tritt in die Tagesordnung ein.

Die gegen die Abgg. Kunert (Soc.) und Schippel (Soc.) wegen Majestätsbeleidigung und Vergehen gegen das Socialistengesetz schwebenden Strafverfahren werden für die Dauer der Session sistiren zu lassen beschlossen.

Der Gesetzentwurf betr. die Ergänzung des § 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige wird debattelos in erster und zweiter Lesung angenommen.

Es folgt die erste Lesung des Gesetzentwurfs betr. die Gewerbegerichte.

Abg. B a ch e m - Crefeld (Ctr.) betont, daß die Initiative zu dieser Vorlage dem Reichstage zu danken ist, der früher Resolutionen in diesem Sinne gefaßt habe. Das Verfahren ist schneller, weniger kostspielig und bequemer für den Arbeiter, als bei den ordentlichen Gerichten. Dennoch wird die aus­söhnende Tendenz der Gewerbegerichte stärker zum Ausdruck gebracht werden können, namentlich durch Einführung eines Sühneverfahrens, mit dem man in den Rheingegenden gute Erfahrungen gemacht hat; nur dürfte der Vorsitzende des Schiedsgerichts, wie ihn die Vorlage voraussetzt, wenig zur Vornahme des Sühneverfahrens geeignet sein; es wird ein Fachmann nöthig sein, der die Arbeit der Parteien besser kennt, als ein Richter. Die durch Ortsstatut sestzusetzenden Bestimmungen werden vielleicht enger zu fassen sein, als die Vorlage will; auch wird man prüfen müffen, ob nicht für die Wahlen der Mitglieder zum Gewerbegerichte das geheime Wahlrecht nöthig ist. Auch möchte sich Kostenlosigkeit des Verfahrens empfehlen. Von der Einwirkung der Gewerbe­gerichte auf Strikes darf man nicht zuviel erwarten, nur bei kleinen Strikes können sie günstig wirken. Den Geist der Auflehnung und des Umsturzes zu bannen, den die Social­demokratie pflegt, werden wir nur unter Zuhilfenahme der freien Liebesthätigkeit der Kirche im Stande sein, unter voller Parität der Kirche. Es empfiehlt sich Commissionsberathung durch eine 28er Commission.

Abg. Tutzauer (Soc.): Nach den Wünschen des Vor­redners dürften die Ortsgeistlichen die besten Schiedsgerichts­vorsitzenden sein. Warum soll man 30 und resp. 25 Jahre alt sein, um wahlberechtigt zu werden? Zum Reichstage wählt man schon mit 25 Jahren und es haben hier Ab­geordnete gesessen, die nur gerade 25 Jahre alt waren.

Diese Bestimmungen der Vorlage beweisen Mißtrauen gegen die Arbeiter und man kann sich nicht wundern, wenn dadurch auch die Arbeiter gegen die Vorlage mißtrauisch werden. Vertrauen gegen Vertrauen. Bringen Sie doch auch den Arbeitern Vertrauen entgegen! In der vorliegenden Form ist für uns die Vorlage unannehmbar, denn sie bleibt hinter dem zurück, was die bereits bestehenden Gewerbegerichte bieten. Wir werden Verbesserungen beantragen, nehmen Sie dieselben an, damit die Vorlage für uns annehmbar wird.

Abg. Klemm-Sachsen (cons.) hat eine Reihe von Be­denken gegen die Vorlage, stimmt aber dem Grundgedanken zu. Bei dem Wahlrecht wird man den Gewohnheiten in den einzelnen Gegenden Rechnung tragen müssen. Schwierigkeit wird es machen, für das Amt des Vorsitzenden einen geeigneten Mann zu finden. Es scheint, als ob man einen Fürsten dafür in Aussicht nimmt; auch diesem würde es schwierig fein, sich in fein Amt zu finden. Der moralische Einfluß eines Einigungsamtes wird nicht viel vermögen; Exemtionen werden in Strikesällen schwer durchzusetzen sein.

Abg. Dr. Meyer- Berlin (dsr.): Eine Umgestaltung der Vorlage ist nöthig. Bisher hat die Regierung den Schiedsgerichten nicht freundlich gegenüber gestanden, wie dies die städtischen Behörden in Berlin haben erfahren müffen. Für Arbeiterstreitigkeiten muß man ein wohlfeiles und rasches Gerichtsverfahren haben, das die Form des Arbitriums haben muß und dem nicht ein judex Vorsitzen soll. Die Bedeutung der Vorlage ist deshalb eine ethische; allein es trifft sie ein Vorwurf; sie lehnt sich nicht an die historische Entwickelung an und läßt die bereits bestehenden Schiedsgerichte unbeachtet. Den Frauen soll man das active Wahlrecht geben; gegen ihr passives Wahlrecht habe ich einstweilen noch einige philister­hafte Bedenken. Der Anwalt gehört nicht in das Streit­verfahren, denn er ist nur am Platze wo es sich um ein Judicium, nicht wo es sich, wie hier, um ein Arbitrium handelt. Dem Anträge auf Berathung durch eine große Commission schließe ich mich an. Gemeinden, welche das Verfahren kostenfrei einrichten wollen, soll man daran nicht hindern.

Abg. Dr. Miquel (natl.). Die Darstellung der Gewerbe­gerichte als Standesgerichte ist nicht zutreffend. Giebt man den Richtern Diäten, so müssen Arbeiter und Arbeitgeber sie gleichmäßig erhalten. In Frankfurt hat man bestimmt, daß ein Verzicht auf die Diäten nicht statthaft ist. Dle obli­gatorische Einrichtung der Gewerbegerichte scheint nicht nöthig; sie sind nicht überall erforderlich. Die Vertretung durch Anwalt empfiehlt sich nicht; jeder Vertreter muß ausgeschlossen werden, der solche Vertretung gewerbsmäßig betreibt. Daß ein Bruder den andern, oder ein Werkfiihrer den Fabrikanten vertritt, dagegen ist nichts zu sagen; aber die Prozesse werden sich leichter erledigen lassen, wann die Parteien persönlich vor Gericht erscheinen. Ein Bedenken gegen die Loslösung der Gewerbegerichte von der staatlichen Rechtspflege waltet nicht ob. Auch die staatliche Bestäügung der Beisitzer ist ent­behrlich; verlangt man sie aber, so ist ihr eher beizustimmen, als der Zulässigkeit der Berufung an die ordentlichen Gerichte, welche allen Nutzen der Vorlage beseitigen würde.

Abg. Winterer (Els.) steht der Vorlage sympathisch gegenüber, die ja verbefferungsfähig ist, aber gegenüber dem jetzigen Zustande Vortheile bringt. Ganz besonders erfreulich ist, daß die Gewerbegerichte als Einigungsämter fungiren sollen. Möge man daher alles vermeiden, was Mißtrauen gegen die Gerichte erwecken kann.

Staatssecretär v. Bötticher: Die Vorlage ist von Mißtrauen gegen die Arbeiter frei. Ich werde den Beweis dieser Behauptung erwarten. Die Regierung hat Vieles gethan, um die Lage der Arbeiter zu verbessern; sie mag dabei nach Ihrer Ansicht ungeschickt gewesen fein, aber Mißtrauen gegen die Arbeiter kann man daraus nicht folgern und wenn der Abg. Tutzauer erst längere Zeit mit uns gearbeitet haben wird, so wird er sich selber corrigiren. Die Verantwortung des Staates für die Rechtspflege macht es nöthig, die staatliche Bestäügung der Richter für die Ge­werbegerichte zu beanspruchen. Die Vorlage schließt sich ganz den Besümmungen an, die früher hier gebilligt worden sind. Ueber die Kostenfreiheit des Verfahrens und die Rechtsmittel­frage würde sich ja discuüren lassen; ich glaube nicht, daß die verbündeten Regierungen hier Schwierigkeiten machen werden. Auch über eine Reihe anderer Punkte wird sich wohl eine Verständigung finden lassen. Streitigkeiten zwischen Arbeiter und Arbeitgeber müssen schnell entschieden werden; hierzu werden die Gewerbegerichte geeignet sein; sie werden die Arbeiterbewegung in ein langsameres und ruhigeres Fahr­wasser bringen.

Abg. Eberth (dsr.) bekämpft namentlich das Bestäti­gungsrecht der Regierung gegenüber den Ausführungen des»