Nr. 300. Samstag den 24 December 1881.
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Aiiikisr- nnb Amtsblatt für den Kreis (Gießen.
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Amtlicher Hheil.
Betreffend: Die (Entfernung der Bäume und Sträuche an den Ufern des LumdastuffeS,
Local-Nolizei-Ziegfemml.
luf Antrag der Wiesen- und Ortsvorstände von Geilshausen, Odenhausen, Keffelbach, Londorf, Avendorf a. Lda , Treis a./Lda., Mainzlar, Staufenberg, Daubringen und Lollar wird mit Ermächtigung Großherzoglichea Ministeriums des Innern und der Justiz vom 16. December 1881 zu Nr. M- d. I. 26013 und unter Zustimmung des Kreis - Ausschusses deS KreiseS Gießen zur Beseitigung der den Wiesen ftbi nack- theiltgen uit> den Wafferlauf hinderlichen, an beiden Ufern des Lumdaflusfts befind! chen Bäume uib Sträuche aus Grund deS Art. 78 der Krei-- Ordnung vom 13. Juni 1874 d«S Art. 24 der Wiestnpolizii-Ordnung vom 3. Juli 1844 und deS Art. 18 des Gefetzc- vom 18. Februar 1853, dir Aufräumung und Unterhaltung der Bäche betr., folgendes Locaipolizeireglement für die oben genannten Gemeinden erlösten:
§ 1
Alle an beiden Ufern, sowie im Bette deS Lumdaflustes befindlichen Bäume, deren Stamm in einer Höhe von einem Meter über dem Boden einen Durchmesser von 30 Zentimeter und darüber har, find im Winter 1881/82, und zwar längstens biS zum 1. April 1882, über dem Boden abzuschneiden und zu entfernen.
§ 2-
Alle anderen alsdann an den Usern noch übrig bleibenden Bäume und Sträuche müsten im Winter 1882/83, und zwar längstens bis zum 1. April 1883, am BodlN obgeschnitten und beseitigt werden.
§ 3.
Don dem letztgenannten Zeitpunkte an find alsdann alle drei Jahre (das erste Mal also wieder längsten- bis zum 1. April 1886) alle Bäume und Sträuche an beiden Ufern über dem Boden abzuschnetden und zu beseitigen.
Gießen, den 22. December 1881. Großherzogliche-
Dr. Boi
S 4.
Da- Großherzogliche Kreisamt kann jedock nach Anhörung de- betreffen- den Wiesen, und OrtSvorstandes da- Stehenlasten von Bäumen und Sträuchen am Lumda-Fluste aus besonderen Gründen gestatten.
S 5.
Diejenigen, welche vorstehenden Bestimmungen nicht nachkommen, werden aus Grund deS Art- 31 deS Feldstrafgesetzes und des Art. 78 der Kreis- Ordnung mit Geldstrafe biS zu 30 JL bestraft.
Daneben ist die Ortspoizeibehörde befugt, die Entfernung der fraglichen Bäume und Sträuche auf Kosten der Eigenthümer zu veraulasten, wenn Letztere einer speciellen schriftlichen Aufforderung der Ortspolizei unter der Androhung, daß die Beseitigung der Bäume und Sträuche tm Falle sie nicht rom Eigenthümer binnen der ftstzusetzenden Frist erfolge, nicht nachgekommen find. Die durch solche Anordnungen entstehenden Kosten find auf administra. rioem Wege durch Vermittlung der Gemeindekaste beizutreiben.
KreiFaml Gießen.
k di a n ii.
Betr«,send: Wt« oben. ®legen, am 22. December 1881.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Gropherzoalichen Bürgermeistereien Avendorf an der Lumda, Daubringen, Geilshausen, Keffelbach, Lollar, Londorf, Mainzlar, Odenhauseu, Staufenberg und Treis an der Lumda.
Wir beauftragen Sie, das vorstrhind abgedruckte Reglement zum Vollzüge zu bringen und zu dstsem Zwecke alle diejenig'n, welche Grundbesitz mit Bäimen und Sträuchen an den Ufern der Lumda haben, nach besten Inhalt geeignet unter bem Ansüzen zu bebeuten, daß in diesem Winter, und zwar läk gsters b,s zum 1. April 1882, alle hochstämmigen Bäume (deren Stamm in einer Höhe von einem Meter über dem Boden einen Durchmeffer von 30 Lei time ter und darüber bat) über dem Boden abgehauen und entfernt werdet muffen.
Damit die Interessenten genaue Kenntniß von dem Reglement erhalten, soll jedem derselben ein besonderer Abdruck deffelben durch L>ie zugestellt werden, -^ie wollen daher binnen 8 Tagen berichten, wie viele Abdrücke d s Reglements Sie aötdig haben.
<nn auf Grund des § 4 des Reglements um eine Ausnahme von den Vorschriften deffelben bei Ihnen von Betheiligten nachgesucht wird, oder selbst eine solche Ausnahme beantragen wollen, sehen wir Ihrer deßfallfigen Vorlage, worin die G üade für die Ausnahme genau angegeben sein wüsten, nr» Vernehmung deS Ort-, und Wiesenvorstandes entgegen.
Dr. B o e kman n. _________________________________
Deutschland.
Darmstadt, 22. Decbr. Se. König?. Hoheit der Grvßherzog haben Allergnädrgst geruht:
Am 10. Novbr. dem Fürstlich Isenburg. Birsteinischrn Geh. Kammerrath Ludwig Haberkorn daö Ritterkreuz 1. Klaffe des D rdienst-Ordens Philipp- des Großmüthtgen,
dem Kammerdiener Sr. Durchleucht des Fürsten von Menburg-Dirstein August George das Allgemeine Ehrenze chen mit der Inschrift: „Für Verdienste",
am 16. Novbr. dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Heidesheim, im Kretse t ngen, SLil Dillmann, das Allgemrine Ehrenzeichen mit der In« schrtft: „gör langjährige treue Dürste",
an 3. Decbr. dem Rentamtmann des Rentamt- Friedberg Domänenrath Karl S oltz das Ritterkreuz 1. Klaffe des VerdienstOrdenS Philipps des Großmi.higen, und
dem Bürgermeister der Bürgermeisterei Hochstädten, im Kreise Benshei-7-, Peter I.^erhardt, das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift; „Für langjährige treue Dienste" — zu verleihen.
- Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 12. Decbr. den provisorischen Gymnasiallehrer zu Bensh-im Bern Hard Biel zum Lehrer an dem Gvmnafium daselbst zu ernennen.
— Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 17. Dtcbr. den Kreisveterinärarzt des Kreisveterinäramtes Bingen Dr. Wilhelm Eller zum Kreisveterinärarzte des Krrisoeterinäramtes Worms, an dems. Tage den Kreisveterinärarzt des Kreisveterinäramtes Erbacd Dr. Heinrich Weidner zum KreiSveterinärarzte deS Kre sveterinäramtes Bin. gen, — zu ernennen.
Darmstadt, 22. December. Das Finanzministerium hat sich bereits dem Finanzausschuß zweiter Kammer gegenüber gegen eine geplante Verpachtung er Oberhessis^en Bahnen erklärt, desgleichen gegen den Uebergang zum
Secundärbetrieb, da bei demselben die Wünsche der Bevölkerung, beziebungs- wetse die Anforderungen an den Fahrplan, Einhalten der Anschlüsse an die Nachbar- bebnen, Erhaltung der Verbindungen der Ltatwnsorte an die Theilstrecken unter einander ohne Vermehrung der gegenwärtigen fahrplanmäßigen Züge nicht zu befriedigen feien- In dieser Beziehung wird ausführlich bargelegt, daß sich der AuS- rübrung eine« Fahrplans mit vermehrten Zügen, abgelebtn davon, daß ein solch.r Fahrplan eine oerhältnißrnäßig große Anzahl dienstthuendei Maichmen mit Pen'onal beansprucht, betriebstechnische Schwierigkeiten m den W g stellen, we.l man au» einer eingeleisigen Bahn zu openren hat und nur wenige Stationen derselben Gelersanlagen für Kreuzungen besi en. Schließl'ch b merkt die Regierung, daß es bei Fortführung des Beiritbs m Sklbstverwaliung mit theilweiser Verwendung leichterer Betriebsmittel und Anwendung der Geichwindigkei: von 40—50 Kilometer thunlich sein werde, den Fahrplan mit 4 Zügen aufrecht zu erhalten und doch günstigere stnanzielle Resultate zu erzielen D'.e Bewachung der Bahn falle hierbei allerdings nicht weg. Bei Befahrung der Bahn mit nicht mehr als 4 Zügen bleibe es aber thunlich, wie bisher, dieses Personal zur Bahnunterbaltung heranzuziehen und dadurch an Arbeitern zu sparen. Emc Reduction der Bahnwärterposten mit llebertragung des Barrieren- dtenftes an Frauen sei fortwährend in's Auge gefaßt und sind bereits 12 Bahnwärter- post en eingezogen.
Berlin, 20. December. Auf Befehl deS Kaifers find bie Mitglieder des Herzoglichen Hauses Schleswiz-Holstein-Sonderburg-Augustenburg im amtlichen Verkehr mit dem Titel Herzoge und Herzoginnen zu Schleswig Holstein zu bezeichnen. — Der trorrdeutsche Eisenbahn-Verband hat die obligatorische Heizung der Personenwagen für die Zeit vom 1. December b s 1. Mär; k. I. beschlossen und die Normal-Temperatur während der Fahrt in geschloffenen Eoup^S auf 8 Grad Wärrie fesütsetzt. Die facultatioe Heizung iß für die Zeit vom 15. October bis 1. December und vom 1. März bis 15. April unter Be behalrung vorstehender Temperatur angenommen mb soll erfolgen, sobald die äußere Temperatur in den Mittagsstunden unter 4 Grad Wärme (Reaumur) gesunken ist. Eine Heizung der Nachtzüge findet außerdem, statt, wenn die Temperatur in der Nacht auf Null finkt Hat das Heizen einmal begonnen, fo hört cs erst auf, wenn während dreier auf einander folgender Tage die Temperatur des Nachts nicht unter 4 Grad Wärme gesunken ,st. Ueber bie Notbwendigkeit des Heizen- bestimmt bieAbgangsstation, sobald diese mit dem Heizen vorgegangen ist, 'hat sie ben übrigen Heizpationen des CurseS telegraphische Mitthetlunz zu machen.


