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für die
Provinzialhauptstadt Gießen.
Samstag den 2«. Oetober
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(Amtsblatt hfs Greifes ^ipßen.)
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Amtlicher T h e L l.
Gießen, den 15. Oclobcr 1867.
Großherzogliches streisaml Gießen.
Dr. G o l d m a n n.
Loeal-Neglement,
das Aufbewahren größerer Hvlzvorräthe innerhalb der Stadt Gießen betreffend.
8Otl(-2CUer<mefaJ,r- Wirb der Localpolizeibehörde, nach Anhörung des Stad Vorstandes und mit
b, *nte. 6? ri, 9rl4tn ^niflerT6 Innern vom 9. I. Mts. zu Nr. M. d. I. 11,165 auf Grund des Art 149 des Polizci-Strafgefetzes für die Stadt Gießen Folgendes verfügt:
1} 0" ^e?Ä?nnm^^?^bteeibenden, welche mit Holz, Steinkohlen -c. handeln, oder welche zu ihrem Gewerbe
größere Mengen Brennmaterialien gebrauchen und aufbcwahren müssen, z. B. Back.rn, Bierbrauern ». nicht mehr als müssen^" ?ß1a'6l als 300 Wellen aufbewahrt werden. Größere Mengen von Holz, als die angegebenen,
müssen mindestens 50 Fuß von Wohngebäuden entfernt niekergclegt werden ' '
äÄloT^ff äöcflimniUnöcn unt-r Pos. 1 werden in Gemäßheit des Art. 149 dcö Polizei-StrafgefeheS
posizeisiche Bekanntmachung.
Gefundene G e g e n st a n d e:
Ein Portmonnaie, ein schwarzer Schleier, ein Taschen,üchelchcn, eine Spanntet,e, ein medicinisches Besteck, ein Griff von einem Sonnenschirmchen und einige Loth grau wollenen Garns. 1 ' nn ’4’rln 6on
. 1)16 ^'öknthümer werden aufgcfordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu nielden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Der.
langen an die Finder zuruckgegeben oder spater zu Gunsten der Armenkasse werten versteigert werden.
Gießen, den 25. Oktober 1867. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
____________ Nover.
Gerichtliche nn- Privat-Bekanntmachungen.
Resonklere ReKanlümachuaaen. Erklärung.
m 3r9?P 3n E? der letztverfloffenen Nachte ist das Wappen an der Königlich Preußischen Etappemufpection dahier mitKotb besudelt und zerstört worden. Wir glauben im Sinne der ganzen hiesigen Einwohnerschaft zu handeln, wenn wir als Vorstand der Stadt über solch bubenhaftes gemeines Beginnen unseren innersten Unwillen und Abscheu vsermit öffentlich aussprechen. Wir glauben ferner, bei der musterhaften Haltung der hlesigen Bevölkerung gegenüber der hier wohnenden Preußischen Beaniten imd Staatsangehörigen behaupten zu können, daß jenes bubenhafte Beginnen das Werk eines einzelnen und der Stadt Gießen nicht angehörigen Menschen ist.
Die Behörden der Stadt sind bemüht, den Schuldigen zu ermitteln und dem Gericht zur Bestrafung zu überliefern. Sie rechnen hierbei anf die Unterstützung des hiesigen Publicums. Dem letzteren diene in dieser Beziehung zur Nachricht, daß die Kosten der Herstellung solcher Beschädigungen gemäß bestehender Verordnungen von den Ortseinwohnern so oft und fo lange getragen werden müssen, als nicht der Urheber derselben ermittelt und vom Gericht zum Ersatz verurtheilt ist.
Gießen, den 23. October 1867. Großberzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Vogt.


