Ausgabe 
28.9.1864
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

(ScWetnt wöchenMch zwei Mair Mittwochs und Saumags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 ft., für Auswärtige tritt der vonchnftS» müßige Poüaufkchlaa bin,u. Auswärts absnnirt man ff* bei allen P> ftämtern. In Gießen bei der Krpedttion lEansteiderq Lit. B. Nr. 1).

78» Mittwoch -cn 28 September

Poli;eitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

i)

für die Provinzialhauptstadt Gießen:

F l e i s ch t a r e. per Pfund

Ochsenfleisch ........

Kuhfleisch

Rindfleisch.....

Kalbfleisch ...........

Schweinefleisch .

Hammelfleisch

Schaaffleisch

Leberwurst

Bratwurst

Schwartenmagen . .

Blutwurst..... ,f

geräucherter Speck

Schinken

Dörrfleisch

fr.

17

14

12

10

15

14

10

16

20

24

18

30

24

22

per Pfund

Rindsfett

Nierenfett

Schweineschmalz .

desgleichen ausgelassenes ......

Brodtare.

Pfund

2/ ordinäres i V, Gerste- und / . Q . . . . .

4f Brov aus f % Korn-Mehl i ^stehend , , ,

2 gemischtes j -A Waizen- und j b . . . . .

4 \ Brov aus / Korn-Mehl ! "ksteyend * , ,

Loth Quint

5 1 Wasscrweck

4 2 Milchbrov

2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brov unv das Pfunv Wisch um 2 Heller billiger.

fr.

16

20

24

26

fr.

5

10

6

12T

1

1

Amtlicher T h e i l.

Gießen, am 26. September 1864.

Betreffend: Die Voranschläge ver Gemeinden im Kreise Gießen für 1865.

Das

GroßherZogliche Kreisamt Gießen

an

die Großheyoglichen Bürgermeistereien.

Diejenigen, von Ihnen, welche noch mit Einsenvung der rubneirten Voranschläge im Rückstände sind, werden an deren Vor­lage binnen 8 Tagen bei Meldung der Zulegung von Wartboten erinnert.

In Verhinverung des KreiSrathS: Pietsch, ______________________________________ RegierungS - Rath.

Gießen, am 26. September 1864.

BetreffclldDie Erhebung der Geldstrafen von der IV. Periode 1864.

Das

GMßhtefo gliche Mcntaint Gießen

an

die Grshhenogl ch n Bürgermeisterricn des Dcntamtsbe)irks.

Wir Ersuchen Hie hicimit, in I'.ren Gemeinden durch eie Schelle bekannt machen zu lassen, daß Vie obigen Strafen bis zum

15. k. Ms. an den Zahltagen: Dienstags und Samstags, ohne Kosten bezahlt wercen können. L y n ck e r.