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ändert, daß die Verhandlung nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Vertheilung des Berichts im Druck unter die Mitglieder der Kammer stattfinden und von dieser Regel nur bei Gegenständen abgewichen werden kann, welche von der Kammer für sehr dringend oder unbedeutend oder nur die formelle Geschäftsbehandluug betreffend, erachtet werden.
Art. 23. Die Abstimmung erfolgt in beiden Kammern durch Aufstehen und Sitzenbleiben, wober diejenigen, welche eine Frage bejahen, aufstehen, und welche sie verneinen, sitzen bleiben. „
Durch namentlichen Aufruf geschieht die Abstimmung alsdann, wenn wenigstens fünf Mitglieder aus namentliche Abstimmung antragen. '
Der letzte Satz des Art. 19 der landständischen Geschäftsordnung vom 25. März 1820, also lautend: °„und die Abstimmung über die vorgelegten Fragen wird auf drei Tage vertagt"
ist ausgehoben. „
Art. 24. Die Art. 99 und 100 der Verfafsungsurkunde werden wie folgt abgeandert:
Die Verhandlungen und Abstimmungen in beiden Kammern sind für Erwachsene öffentlich und durch den Druck bekannt zu machen. Die Zuhörer haben sich jeder Störung, namentlich aller Aeußcrung von Beifall oder Mißfallen zu enthalten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorsitzende die Entfernung der Ruhestörer oder Räumung der Galerien anordnen.
Vertrauliche Sitzungen finden ausnahmsweise statt, wenn von der Staatsregicrung oder von wenigstens zehn Mitgliedern darauf angetragen wird, und wenn die Kammer nach der alsdann nothwcndigcn vorläufigen Entfernung der Zuhörer den Antrag für begründet erachtet, in welchem Falle jedoch die Veröffentlichung der Verhandlungen durch den Druck stattfindet, es müßte denn von der Kammer in Uebereinstimmung mit der Regierung das Gegentheil beschlossen werden.
Die Organe der Staatsregierung sind von keiner vertraulichen Sitzung ausgeschlossen.
Art. 25. Jeder Abgeordnete, der eine Interpellation an die Minister beabsichtigt, hat solche dem Präsidium seiner Kammer cinzureichen, welches sie der Kammer vorliest und dem betreffenden Minister Kenntniß
davon gibt.
Art. 26. Hierauf hat der betreffende Minister entweder in einer der nächsten Sitzungen oder an et- nem zum voraus bestimmten Tage die gewünschte Erklärung abzugeben, oder baldthunlichst anzuzeigen, daß überhaupt eine Erklärung nicht abgegeben werden könne. Nach erfolgter Antwort ist dem Anfragenden, aus sein Verlangen, zur Aufhellung von Mißverständnissen, Erläuterung oder Berichtigung der die Anfrage berührenden thatsächlichen Umstände das Wort zu erthcilen, worauf dem Regierungseommissär entweder sogleich oder in einer späteren Sitzung die Erwiderung zusteht. Hiermit ist die Verhandlung beendigt, es bleibt aber dem Urheber der Interpellation, sowie jedem anderen Mitgliede der Kammer überlassen, besondere Anträge zu stellen.
Art. 27. Die Mitglieder der Ständevcrsammlung, welche nicht an dem Orte derselben wohnen, erhalten auf Begehren, zur Vergütung für ihre Reisekosten, sowie zur Entschädigung für ihren Aufenthalt an dem Orte der Versammlung, täglich 3 fl. 30 fr. aus der Staatskasse.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels., Darmstadt am 10. October 1849.
(L. s.) LUDWIG.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Das Einhalten der Tauben zur Saatzeit betreffend.
Diejenigen hiesigen Einwohner, welche Tauben halten, werden wegen eingetretener Saatzeit, unter Bezugnahme auf den §. 79 des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 hierdurch aufgefordert, solche von Montag den 22. laufenden bis Montag den 19. nächsten Monats, demnach während vier Wochen, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe von 1 fl., in den Schlägen einzuhalten.
Gießen am 18'. Oetbr. 1849. Der Gr. Bürgermeister
Gg. Reiber.
Die polizeiliche Bestimmung vom 25. April l. I., wonach das Begehen des von der Heuchelheimer Chaussee rechts ab nach dem Heyer'schen Felsenkeller quer über die daselbst befindlichen Grundstücke unbe-


