Anzcigrblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.
M 81 Sonnabend -en 13» October 1M9.
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Amtlicher Theil.
Auszug aus den Gr. Regierungsblatte.
Nr. 62 vom 6. October 1849.
Inhalt: 0 Bekanntmachung, die Rückkehr der Großh. Hess. Truppen aus Baden betr.; — 2) Gemeiner Bescheid, den Bollzug der, in dem Gesetze vom 23. Febr. 1849 über einige Abänderungen an dem, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproreß für Cwllpersvnen enthaltenen Vorschriften üi>c* Rechtsmittel in Strafsachen betr.; — 3) Bekanntmachung, den Ausschlag der Umlagen ecr tsraelittschcn Gemeinde gev>>- heim mit den Filialen für 18:9 und 1850 betr.; — 4) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Deckung des Gehalts des Rabbinen zu Bingen für 1849 betr.; — 5) Bekanntmachung, die Vcitheilung der Preismedaillen in dem philologischen Seminar zu Gießen betr.; — 6) Dienstnachrichtcn 7) Versetzungen in den Ruhestand; — 8) Sterbsällc.
Bekanntmachung,
die Rückkehr der Großherzogl. Hessischen Truppen aus Baden betreffend.
Die aus Baden zurüekgekehrten Großh. Truppen haben im größten Theile des Landes von Seiten ihrer dankbaren Mitbürger die freundlichste Aufnahme und die volle Anerkennung dessen gefunden, was durch dieselben in unverbrüchlicher Treue mit erprobter Hessischer Tapferkeit für die gesetzliche Ordnung und Freiheit in Deutschland geschehen ist.
Währenddem überließen sich jedoch einzelne böswillige, der Anarchie ergebene oder verführte Personen, einem entgegengesetzten Verhalten und empfingen hin und wieder die braven Soldaten mit Hohn und mit Schmähungen.
So sehr nun auch dieses schamlose strafwürdige Betragen allenthalben die gerechteste Entrüstung aller Gutgesinnten hervorgcrufen hat, und obgleich man zur Ehre deS Hessischen Namens wird erwarten dürfen, daß solche niedrige Auftritte nur höchst vervinzestz bleiben werden, so muß es doch die Gr. Staatsregierung nach jenen bedauerlichen Vorfällen als eine Mige Pflicht betrachten, dafür ernstliche Fürsorge zu treffen , daß die tapferen Soldaten allenthalben in 'ihrer Heimath gegen derartige schmähliche Angriffe unverzüglichen und kräftigen Schutz auf den Grund der bestehenden Gesetze gewährt erhalten.
Das unterzeichnete Justizministerium fordert demnach, ulrkr Bezugnahme auf die nachstehende Erklärung des Großh. Kriegsministeriums, sämmtliche Gerichte und Staatsprvcuratoren des Großherzog- tbums, und zwar Jeden im Bereiche seines AmlcS, hiermit aus, 'bei derartigen Vergehen die strafrechtliche Verfolgung der Thäter jedesmal ohne allen Verzug einzuleitcn, und stets vorzugsweise und so rasch


