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§urf?L Verordnung.
Von Gottes Gnaden Wir Ludwig X. Landgraf zu Hessen rc. zc.
Da bei der immer zunehmenden Be» völkerung Unserer Lande bie bisherige Bauplatze ,n Städten und Dörfern nicht mehr hinreichen wollen, und der Eigen, sinn, Vorurrheil, die Gewinnsucht und Mißgunst mancher privat Grund. Ei. grnthümer den Taulustigrn mehrerlei Hindernisse in Weg legen, indem steihre Grundstücke entweder gar nicht, oder nur unter schweren unbilligen Bedingun« gen abgeben wollen, Wir aberausLan. desherrlicher Vorsorge für das gemeine Beste nicht Nachsehen können, vielmehr die Neuanbauenden thunlichst, und so viel ohne wahren Schaden anderer ge, schehen kann, unterstüzt wissen wollen; so verordnen und befehlen Wir hiermit aus Landesherrlicher Macht, daß alS- dann, wann dieBestimmung neuer Bau» platze in und bei einer Stadt oder Dorf, von Und oder Unfern höhern Collegirs, als an welche jedesmalen Bericht zu er- -statten ist, an sich rakhsam erkannt und genehmigt werden wird, mithin auch ausgemacht worden ist, daß die Grund, stücke, welche bisher zu Bauplätzen be. stimmt waren, nicht mehr anreichen wol. len, oder auch, daß wegen Feuersgefahr, fehlenden sonstigen nöthigen Raums zum Gewerbe und Ackerbau , oder aus andern hinreichenden Gründen es nicht räthlich ftnn will, dir etwa noch vorhandene zu bebauen, daß alSdann Unsere Beamte zwischen Bauiustigen und Grund-Ei. genthümern vorerst die Güte versuchen- bei beharrlicher Widerspenstigkeit aber solche Ländereien durch besonderszuver. pflichtende Feldverständige nach ihrem wahren der zeitigem Werth den Baulu- fiigen gerichtlich zuschätzen lassen, auch allenfalls nach eigenem richterlichem Er,
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kenntnis und Befund ein mehreres, je nach dem das Stück in Beziehung auf den Besitzer einen wirklichen höhern Werrh haben, und dasselbe von Unfern höhern Collegiis für billig befunden wer- den follke, zu setzen, und denselben ge. gen gleichbaldige Zahlung des Scha» tzungs-Preises übergeben.
Unsere Regierungen sollen diese Un» sere Verordnung in Unfern sämtlichen Landen und Aölrchen Gerichten gehörig ausschreiben, Unsere Beamten ober de- ren 2ahalt und Absicht den ihnen an« vertrauten Untertanen äusser der ge. wohnlichen Bekanntmachung auch sonst bei jeder schicklichen Gelegenheit erläu. kern, undjist sich darnach unterthanigst ju achten. Darmstadt den 29 Jul. 1791.
Ludwig, Landgraf zu Hessen.
Edikralvorladung.
Nachdem wegen der zwischen dem Wilhelm Reitz und dessen Ehefrau zu Äirchgöns bisher obgewalteten Ehestreitig, feiten , der darauf von Hochfürstl. Cou. siftorio bekehrten Scheidung von Tisch und Bett, und in Hinsicht des von ge. dachtem hohen Colleqio mir hieraufertheik. ten Auftrags erforderlich seyn will, wie viel Schulden und von wem der beiden Ehegatten solche kontrahiret worden, und dann terminus ad liquidandum aufMon. tag den 2Zten November I. I. anberaumt worden; als werden alle diejenige, welche an den Wilhelm Reitz ober dessen Ehefrau ex quocunqiie capite eine Forderung zu haben vermeinen, edietaliter hiermit vor. geladen, um in praefixo zu erscheinen, ihre Forderungen richtig zu stellen, und sich hierauf weiterer rechtlichen Berord. nung, im Nichterscheinungsfall aber, daß sie mit ihren Forderungen weiter nicht ge.
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