Ausgabe 
9.7.1803
 
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Fürst!» Verordnung.

Von Gottes Gnaden Ludwig X. Landgraf zu Hessen rc. rc.

Füge» hiermit zu wissen: Es sind zwar bereits von Unfern Ahnherrn und Vorfahren am Regiment, christmilden Andenkens, wegen der mir der Zuberei­tung des Hanfs und Flachses, abson­derlich in den Wohnungen bei Feuer und ä^icht auf vielfache Weise verknüpften Feuersgefahr mehrere nützliche und heil­same Verordnungen gegeben und erlas­sen worden: Gleichwie Wir aber bisher' verschiedentlich wahrnehmen müssen, daß hiese« Landesherrliche Verordnungen we­der überall gehörig bekannt, noch voll Unfern Unterrhanen nach dem wahren Zweck schuldigst befolgt worden sind: So haben Wir für nöthig erachtet, hier­unter folgendes erneuerte, und naher bestimmte Ge- und Verbot zu Jeder­manns Wissenschaft und Nachachtung zu rrkheilen , und bekannt machen zu lassen:

Erstlich, wollen und befehlen Wir, daß fürohin alles Dörren, Rlopfen, Brechen und Schwingen des Flachses Lind Hanfeö, es mag das Dorren am Feuer oder an der Sonne, und das Klo­pfen , Brechen und Schwingen bei Ta» geszeit oder bei Licht geschehen, inner- Halb der Ortschaften schlechterdings verboten bleiben, und anders nicht als in einer Entfernung von wenigstens 100 dis izo Schritten verrichtet werden soll.

Zweitens, wollen Wir zwar ge­statten, daß in fpecie das Hechlen des Flachses und Hanfes in den Häusern und Wohnungen, oder den dabei befindlichen Scheuern geschehen kann; jedoch wird guch dieses anders nicht, als

a) nur bei Tagezeit und schlechter- dings ohne Licht und ohne La- lerne, auch ohne sonstiges Feuer,

wie z. B. Tobacksrauchen, Kohr len, u. d. gl.

b) nur an von Feuersgefahr befrey- ten Orten, folglich nicht in der Nahe der Küche, des Kamins rc. erlaubt; und da

Drittens, die Erfahrung bestät- t>gt, daß, wenn der am Feuer dörr ge­machte Hanf oder Flachs sogleich uuge- tlopft und ungebrecht in Bündel zusam­men gepackt, und in den Wohnhäusern oder den dabei befindlichen Gebäuden aufbewahrt wird , nicht allein hieraus be­sonders viel Feuersgefahr zu besorgen ste­het, sondern auch das Dorren , wenn der Hanf oder Flachs nicht gleich dabei ge­klopft und gebrecht wird, alsdann noch­mals geschehen und wiederholt werden muß: So soll auch dieses gefährliche und mehrentheilS unnütze Benehmen, den am Feuer dörr gemachten oder gerösteten Hanf oder Flachs, sogleich ungeklopft und ungebrecht tn Bündeln zusammen zn packen, und in den Wohnhäusern oder den dabei befindlichen Gebäuden, Scheu­ern, Stallungen oder Schoppen aufzube­wahren, fstrohin ein für allemal verbo­ten seyn.

Im Fall nun endlich viertens, jemand von Unfern Fürsts. Unten honen und Landeseinwohnern, er sev wer er wolle, freu oder unsren, von Adel, geistlich oder weltlich, Militär- rZvrst- oder al.drer Bedienter, als welche hiermit insgesamt ausdrücklich- ihres sonstigen Fori privilegiati ohnbescha- det- der die Pokizey des Orts respiciren- den Behörde hierinoen untergeben feyn sollen, dieser lediglich auf ihr eigenes Wohl abzweckenden Verordnung zuwi­der zu handlen fich beigehen ließen: So soll diese Contravenienz ohne alle Rück- ficht auf Stand und Person nach Befin­de» entweder mit einer Buße von 50

Rih.r.