Ausgabe 
12.6.1802
 
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Fürst!. Verordnung, von Gottes Gnaden Ludwig X.

Landgraf zu Hessen rc. rc.

Nachdem Wir um eines Theils de­nen bisher so oft vorgekommenen Gesu­chen Unserer Poftbehörden, um eine zu verwilligende Tar-Erhöhung eine be­stimmte Richtung zu geben und andern Theils denen nicht minder häufig erho­ben werdenden Klagen des reisenden Pu­blikums über willkührliche Behandlung und ohnerlaubte Abnahme eines über- mäsigen Pvstgeldes für die Zukunft gänz­lich abzuhelfen, eine bestimmte Vor­schrift zu ertbeilen, Uns bewogen gefun­den haben, wornach sich nicht nur Un­sere sämtliche Postmeister und Posthalter in Absicht auf ihre Gesuche um eine zu verwilligende Tax - Erhöhung , sondern auch die sich der Postpferden bedienende Reisende für die Zukunft in Zahlung der Gebühr zu benehmen haben, und es dann der Billigkeit angemessen ist, daß jene Vorschrift auf den jedesmaligen Preis des Hafers, als womit im allge- meinen die übrige Bedürfnisse der Po­sten gewöhnlich in verhältnismäsigem Preis zu stehen pflegen, gegründet wer­den, Wir auch übrigens bei nachstehen­der Vorschrift das Darmstadter Malter zu 90 Pfund Landgewicht gerechnet, zum Grund zu legen für gut befunden haben ; als setzen und ordnen Wir hiermit fol­gendes :

i) Es soll keiner Unserer Posthal- ter ehe auf irgend eine Abweichung von der gewöhnlichen, auf i fl. für das Pferd von der einfachen Station festgesetzten Post-Taxe, und auf deren Erhöhung einigen Anspruch machen, bis der Preis deS Hafers nach oben bestimmtem Ge­wicht berechnet, das Malter 2 fl. 48 fr. oder mehr beträgt, und alsdann erst «iue Tax-Erhöhung vvn 15 kr, für jedes

Pferd auf der einfachen Station statt finden.

2) Sollte sich aber der Fall ereignen, daß der Haferpreis auf a fl. und darü­ber steigen würde, so wollen Wir eine weitere Erhöhung von 15fr. nemlich die Abnahme von 1 fl. 30 kr. für jedes Pferd, auf eine einfache Station Unfern Post­haltern bewilligen, und wenn endlich das Malter Hafer den Prerö von 5 fl. 36 fr. erreichen würde, eine nochmalige Erhö­hung von 15 fr., mithin 1 fl. 45fr. für jedes Pferd auf der einfachen Station, mehr aber nur in ganz ausserordentli­chen sich sehr selten ereignenden hohen Fourage-Preisen gestatten, zumaleu di« Pofthalter ohnehin den zu ihrem Gewerb nöthigen Vorrath an Fourage zu rechter Zeit sich wenigstens auf eine Zeitlang an- zuschaffen verbunden, und hierdurch dem Ankauf desselben in all'zuhohem Preis vorzubeugen genugsam im Stand sind.

3) Ein jeder Unserer Posthalter, der nach vorstehender Bestimmung auf eine zu bewilligende Tar- Erhöhung Anspruch machen zu können glaubte, hat sich zu­vor von den Justiz - und Renteibeamteu des Amts, darin feine Station gelegen ist, em pflichtmasiges Zeugnis über den Betrag des laufenden Hafer - Preises nach dem Darmstadter Malter zu 90 Pfund Landgewicht gerechnet, ertheilen zu lassen, und unter dessen Beilegung bei der ihm vorgesetzten Regierung um Bewilligung der verbältnismasiq statt findenden Tar - Erhöhung schriftlich nach- zufuchen, und hierüber Entschliessung zu erwarten. 0

4) Eben dieses ist derselbe zu beob­achten schuldig, weun nach bewilligter erster Tar - Erhöhung der Hafer ferner im Preis dergestalt steigen würde, daß die 'oben bestimmte zweite und dritte Er­höhung statt finden kann, und haben gedachte Unsere Posthalter in allen die­sen