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Fürst!. Verordnung, von Gottes Gnaden Ludwig X.
Landgraf zu Hessen rc. rc.
Nachdem Wir um eines Theils denen bisher so oft vorgekommenen Gesuchen Unserer Poftbehörden, um eine zu verwilligende Tar-Erhöhung eine bestimmte Richtung zu geben und andern Theils denen nicht minder häufig erhoben werdenden Klagen des reisenden Publikums über willkührliche Behandlung und ohnerlaubte Abnahme eines über- mäsigen Pvstgeldes für die Zukunft gänzlich abzuhelfen, eine bestimmte Vorschrift zu ertbeilen, Uns bewogen gefunden haben, wornach sich nicht nur Unsere sämtliche Postmeister und Posthalter in Absicht auf ihre Gesuche um eine zu verwilligende Tax - Erhöhung , sondern auch die sich der Postpferden bedienende Reisende für die Zukunft in Zahlung der Gebühr zu benehmen haben, und es dann der Billigkeit angemessen ist, daß jene Vorschrift auf den jedesmaligen Preis des Hafers, als womit im allge- meinen die übrige Bedürfnisse der Posten gewöhnlich in verhältnismäsigem Preis zu stehen pflegen, gegründet werden, Wir auch übrigens bei nachstehender Vorschrift das Darmstadter Malter zu 90 Pfund Landgewicht gerechnet, zum Grund zu legen für gut befunden haben ; als setzen und ordnen Wir hiermit folgendes :
i) Es soll keiner Unserer Posthal- ter ehe auf irgend eine Abweichung von der gewöhnlichen, auf i fl. für das Pferd von der einfachen Station festgesetzten Post-Taxe, und auf deren Erhöhung einigen Anspruch machen, bis der Preis deS Hafers nach oben bestimmtem Gewicht berechnet, das Malter 2 fl. 48 fr. oder mehr beträgt, und alsdann erst «iue Tax-Erhöhung vvn 15 kr, für jedes
Pferd auf der einfachen Station statt finden.
2) Sollte sich aber der Fall ereignen, daß der Haferpreis auf a fl. und darüber steigen würde, so wollen Wir eine weitere Erhöhung von 15fr. nemlich die Abnahme von 1 fl. 30 kr. für jedes Pferd, auf eine einfache Station Unfern Posthaltern bewilligen, und wenn endlich das Malter Hafer den Prerö von 5 fl. 36 fr. erreichen würde, eine nochmalige Erhöhung von 15 fr., mithin 1 fl. 45fr. für jedes Pferd auf der einfachen Station, mehr aber nur in ganz ausserordentlichen sich sehr selten ereignenden hohen Fourage-Preisen gestatten, zumaleu di« Pofthalter ohnehin den zu ihrem Gewerb nöthigen Vorrath an Fourage zu rechter Zeit sich wenigstens auf eine Zeitlang an- zuschaffen verbunden, und hierdurch dem Ankauf desselben in all'zuhohem Preis vorzubeugen genugsam im Stand sind.
3) Ein jeder Unserer Posthalter, der nach vorstehender Bestimmung auf eine zu bewilligende Tar- Erhöhung Anspruch machen zu können glaubte, hat sich zuvor von den Justiz - und Renteibeamteu des Amts, darin feine Station gelegen ist, em pflichtmasiges Zeugnis über den Betrag des laufenden Hafer - Preises nach dem Darmstadter Malter zu 90 Pfund Landgewicht gerechnet, ertheilen zu lassen, und unter dessen Beilegung bei der ihm vorgesetzten Regierung um Bewilligung der verbältnismasiq statt findenden Tar - Erhöhung schriftlich nach- zufuchen, und hierüber Entschliessung zu erwarten. 0
4) Eben dieses ist derselbe zu beobachten schuldig, weun nach bewilligter erster Tar - Erhöhung der Hafer ferner im Preis dergestalt steigen würde, daß die 'oben bestimmte zweite und dritte Erhöhung statt finden kann, und haben gedachte Unsere Posthalter in allen diesen


