1)4 Giesssche wSchentlich < gtrnefrinifoige Anzeigen
AvertilTement.
Es ist von Hochfürstlicher Regierung zu Giesen occaflone vorgckom- Wener Mängel bey denen Hypocheguen-Büchern einigen Aemtern dieVer- orbmmg geschehen, bag durchgängig neue Bücher verfertiget und hierzu dre Creditores zu Vorzeigung .ihrer Verbriefungen öffentlich citiret werden sollen. Ob nun zwar bey dem dahiesigen -Hypolheque n - Buch bishero kerne bewndre Unrichtigkeit wM zu nehmen gewesen / so hat man doch , um sicher zu gehen und besagtes Buch gründlich zu untersuchen, auch oben bemelbter Hochfürstlichen Verordnung schulbiges Genüge zu leisten / ler- minum auf Vrontag den Lten Zunii lausenden Jahrs bestimmet / und werden alle und jede, wer die auch seyn wögen , die-aus hiesigem Amt eine gerichtlich confirmirtt Verschreibung sie seyn alt oder neu, haben bey Verlust ihres iuris praejatiouis Hierdurch öffentlich vorgeladen und bedeutet, auf besagten iten Jnnii frühe 7. Uhr ihre Schuldverschreibungen dahier bch Amt originaler vorzuzeigen oder vochero ^inzusenden- Schotten den 16. April. 1767. Hessisches Amt daselbsten.
Mf Hochfürstlichen Regierungs-Befehl, sollen in der uns gnädigst anvertrauten Herrschaft Itter neue richtige Wehr-Pfand und Hypothe- cken Bücher errichtet werden., damit keine Güther-Stücke doppelt ver- vsändet, somit die Creditores völlig sicher gestellet, und der allgemeine Credir aufrecht erhalten werde. Machdeme nun zu diesem Entzweck nö- tbia styn will, alle sowohl alte als neue Obhganones, Pfand-Briefe unb andere dergleichen Inftrumenta, worum en Herrschaft - Jtterllche Gü- tber verschrieben sind, vorher einzusehen- -und die darin enthaltene Unter* vfander m die zu verfertigende Hypothecken- Bücher einzutragen; Als werden alle und jede ausländische Creditores, wer und wo die auch seyn mö- aem, welche in die Herrschaft Itter Geld auf Güther geliehen, oder lonst ein Pfand - Recht auf gewisse Stücke iudicialiter ßcqu.iriret haben, hiermit von Amtswegen vorgeladen und bedeutet, ihre in Händen habende lowohl alte als neue Obligationes-, Pfand-Briefe oder andere eine fpecial Hypo- fhecf in sich haltende Ooeumenta auf Freytags den »9ken Junii a. c. bey ,auter Tages-Zeit vor Fürstlichem Amt allhier entweder persönlich oder per mandatarium in original! vhnfehlbar zu produciren, oder sich gewis ru gewärtigen, daß , wann sie solches in .eben anberaumten Termin nicht '*befolßen, und die ihnen gerichtlich verschriebene Unterpfänder entweder all-
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