Ausgabe 
28.4.1767
 
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1)4 Giesssche wSchentlich < gtrnefrinifoige Anzeigen

AvertilTement.

Es ist von Hochfürstlicher Regierung zu Giesen occaflone vorgckom- Wener Mängel bey denen Hypocheguen-Büchern einigen Aemtern dieVer- orbmmg geschehen, bag durchgängig neue Bücher verfertiget und hierzu dre Creditores zu Vorzeigung .ihrer Verbriefungen öffentlich citiret werden sollen. Ob nun zwar bey dem dahiesigen -Hypolheque n - Buch bishero ker­ne bewndre Unrichtigkeit wM zu nehmen gewesen / so hat man doch , um sicher zu gehen und besagtes Buch gründlich zu untersuchen, auch oben bemelbter Hochfürstlichen Verordnung schulbiges Genüge zu leisten / ler- minum auf Vrontag den Lten Zunii lausenden Jahrs bestimmet / und werden alle und jede, wer die auch seyn wögen , die-aus hiesigem Amt eine gerichtlich confirmirtt Verschreibung sie seyn alt oder neu, haben bey Verlust ihres iuris praejatiouis Hierdurch öffentlich vorgeladen und bedeu­tet, auf besagten iten Jnnii frühe 7. Uhr ihre Schuldverschreibungen da­hier bch Amt originaler vorzuzeigen oder vochero ^inzusenden- Schotten den 16. April. 1767. Hessisches Amt daselbsten.

Mf Hochfürstlichen Regierungs-Befehl, sollen in der uns gnädigst anvertrauten Herrschaft Itter neue richtige Wehr-Pfand und Hypothe- cken Bücher errichtet werden., damit keine Güther-Stücke doppelt ver- vsändet, somit die Creditores völlig sicher gestellet, und der allgemeine Credir aufrecht erhalten werde. Machdeme nun zu diesem Entzweck- tbia styn will, alle sowohl alte als neue Obhganones, Pfand-Briefe unb andere dergleichen Inftrumenta, worum en Herrschaft - Jtterllche- tber verschrieben sind, vorher einzusehen- -und die darin enthaltene Unter* vfander m die zu verfertigende Hypothecken- Bücher einzutragen; Als wer­den alle und jede ausländische Creditores, wer und wo die auch seyn- aem, welche in die Herrschaft Itter Geld auf Güther geliehen, oder lonst ein Pfand - Recht auf gewisse Stücke iudicialiter ßcqu.iriret haben, hiermit von Amtswegen vorgeladen und bedeutet, ihre in Händen habende lowohl alte als neue Obligationes-, Pfand-Briefe oder andere eine fpecial Hypo- fhecf in sich haltende Ooeumenta auf Freytags den »9ken Junii a. c. bey ,auter Tages-Zeit vor Fürstlichem Amt allhier entweder persönlich oder per mandatarium in original! vhnfehlbar zu produciren, oder sich gewis ru gewärtigen, daß , wann sie solches in .eben anberaumten Termin nicht '*befolßen, und die ihnen gerichtlich verschriebene Unterpfänder entweder all-

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