Nr. 28 LS2Z Samstag, 14. JE m "jBSSST^ iKplid WWM MlWW «M WKDW^ WMWWU Hp- AM-tl^aSSTi- 4! die Pflicht des Eigentümers anerkannt, sein Eigentum in polizeigemäßem Zustande zu erhalten. „Eigentum verpflichtet". Man ist in der Literatur über die Bedeutung und den Wert dieses Satzes durchaus verschiedener Meinung. Ewige erkennen ihn nicht als Rechtssah an, sprechen ihm nur einen sittlichen Charakter zu, „ein solcher Sah gehöre ... in eine über der Rechtsordnung stehende kirchliche oder moralische Sittenlehre". Eine andere Meinung hebt treffend hervor, daß das Eigentum nur um der Gesamtheit willen staatlichen Schutz ge- mehr, daß daher auch die Ausübung der Eigenlumsrechte nach der sozialen Seite hin gebunden sein müsse. Letzthin endlich hat Martin Wolff in einer Schrift über Reichsderfasfung und Eigenem (1923) unserem Satz eine neue Bedeutung abzugewinnen ge- pchdt. Davon ausgehend, daß man unter „Eigentum" nicht den rw?L‘ en hrivatrechtlichen Begriff, wie er vornehmlich tm Bürger» üchen Geftchbuch seine Ausprägung gesunden hat, zu verstehen ns <40n^?.rn das „Eigentum" der Verfassung weitergehend ms „Vermögen" aufzufassen sei, kommt er zu der Anschauung, daß ver wahre Inhalt unseres Satzes nur dann erschöpft werde, wenn man ihn als „Vermögen berpflichlet" verstehe. Daraus zieht Wolff weitgehende KkmleaueaL daß die Reich-Verfassung die alle sittlich-religiöse Pflicht des „Reichen" zu einer Rechtspflicht steigere. Mit anderen Worten ist aus dieser Meinung zu folgern, daß der „Reiche" andere Pflichten habe als der „Arme", daß jener zu größeren Leistungen herangezogen werden könne als dieser. Hier erhebt sich sofort eine Reihe von Fragen: Wie steht die Reichsverfassung überhaupt zu dem Problem der Rechtsgleichheit aller Deutschen? Wie, wenn sie in einzelnen Bestimmungen, wie etwa in Art. 153 Abs. 3. Rechtsungleichheit vorsieht: handelt es sich dann nur um eine Anweisung an den Gesetzgeber, oder handelt es sich um Sätze, die als solche unmittelbare praktische Bedeutung haben? Wenn etwa zum Zwecke der Durchführung des Gedankens der „Rechtspflicht des Reichen" besondere Gesetze erforderlich sind, welcher Art sind sie? Wie endlich steht unser heute geltendes bürgerliches Recht zu unserem Problem? Eine der Hauptforderungen, nicht nur der deutschen Staats- umwälzung des Jahres 1918, sondern bereits früherer Revolutionen, tote der französischen von 1789 und der deutschen von 1848, war die Forderung der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger. So steht denn auch an der Spitze des zweiten Hauptteiles unserer Verfassung in Art. 109 Abs. 1 der Satz: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich." Eine weitverbreitete Meinung folgert daher hieraus auch die Rechtsgleichheit aller Deutschen. Aber diese Meinung ist irrig. Denn Art. 109 Abs. 1 A.-Derf. gebietet nicht Bleichheit d e i Gesetzes, sondern Gleichheit vor dem Gesetz. Ser hier ausgesprochene Grundsatz stellt also nicht eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern eine solche an den Richter und an die Verwaltung dar. Andererseits aber ordnet die Reichsverfassung für besondere Fälle Rechtsgleichheit aller Deutschen an, ohne die Möglichkeit einer Aus,rahme zu schaffen. Beispiele: Die Verfassung schafft alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Rachteile der Geburt oder des Standes ab (Art. 109 Abs. 3), sie stellt alle Deutschen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht in allen Einzelstaaten mit deren eigenen Angehörigen gleich (Art. HO Abs. 2), sie gewährleistet allen Staatsbürgern ohne Unterschied den Zugang zu den öffentlichen Aemtern (Art. 128), sie bestimmt endlich, daß die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt sei, daß der Genuß dieser Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern unabhängig ist von dem religiösen Bekenntnis (Art. 136). Glaubens- unb Gewissensfreiheit sind in gleicher Weise allen Bewohnern des Reiches gewährt (Art. 135). Sie führt endlich die Gleichberechtigung der Geschlechter durch (Art. 109 Abs. 2, 119, 128 Abs. 2). Eine Reihe weiterer Destimmungen der Reichsverfassung geht, ebenso wie auch in den genannten Artikeln, von dem Grundgedanken der Rechtsgleichheit aller Deutschen aus, läßt aber im .Unterschied zu jenen Aus,rahmen zu. Das gilt zum Beispiel für die Freizügigkeit (d. h. das „Recht, sich an beliebigem Orte des Reiches aufzuhalten und niederzulassen") Art. 111, die Berechtigung zur Auswanderung (Art. 112); ferner für die Gewährleistung der Freiheit der Person (Art. 114), des Hausfriedens (Art. 115), der Meinungsfreiheit (Art. 118). Das gleiche ist der'Fall bei den Bestimmungen der Reichsderfasfung über die Vereins-, Versamm- lungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 123, 124, 159). Dasselbe Bild ergibt sich, wenn wir uns einen Ueberblick über die Grundpflichten verschaffen: Jeder Deutsche ist ausnahmslos zur „Erziehung des Rachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit verpflichtet (Art. 120), keiner kann sich einer ehrenamtlichen Tätigkeit entziehen (Art. 132, 160), jeder ist zu „persönlichen Diensten für Staat und Gemeinde" verpflichtet (Art. 133). Artikel 145 sichert die allgemeine Schulpflicht. Art. 155 Abs, 3 erklärt die Bearbeitung und AusmUnrna de- Boden- alt «atzes Eigentum verpflichtet" Gesetze erlvrderlich sind, so sind doch nur Reichsgesetze gewöhnlicher Art notwendig. Denn wenn sie ergehen so handelt es sich nicht um verfassungsändernde Gesetze, wie dies etwa im Falle des Art. 163 Abs. 1 nötig wäre Nur dann wäre anders zu entscheiden, wenn die ReiHsversasning auch auf dem Gebiete des Vermögensrechtes eine schärfere Erfassung des Besitzes nicht zuliehe, wenn auch hier der oben herausgearbeitete Gedanke der Rechtsgleichheit aller Deutschen unemgeschranne Gel. ^^Kan"?'somit nach Maßgabe des geltenden Rechtes von einer allgemeinen Durchführung unseres Satzes die Rede noch nicht sein, so hat er gleichwohl in einigen Fällen bereits heute seine aäuelle Bedeutung. Aus steuerrechtlichem Gebiete ist der Grundsatz „Vermögen verpflichtet" fast überall infolge der Staffelung der Steuertarife durchgeführt. Die Gesetze, welche die Auflösung der Familienfideikommisse, die Aufteilung des Großgrundbesitzes zu Siedlungs- zwecken die Sozialisierung wichtiger Gewerbebetriebe vorsehen, sind großenteils erlassen (vgl. z. B. die preuh. VO. über Familien- güter v. 10. 3. 19; das Siedlungsgesetz v. 11. 8. 19; das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft v. 23. 3. 19, über die Regelung der Kaliwtrtschaft v. 24. 4. 19). Aber nicht nur auf diesen öffentlich-rechtlichen Gebieten ist die „Rechtspflicht des Reichen" in die Praxis umgesetzt, auch zahlreiche Bestimmungen unseres heutigen bürgerlichen Rechtes lassen ihre unmittelbare praktische Anwendung zu. Erinnert sei hier nur an folgende Fälle: AuS dem Schuld recht: Wer einen anderen schädigt, ohne hierfür verantwortlich zu sein, kann in gewissen Fällen gleichwohl zur Ersatz- Pflicht herangezvgen werden, wenn nur die „Umstände und die „Verhältnisse der Beteiligten" es erfordern (§ 829 BGB.). Der Tierhalter ist ersatzpflichtig für jeden Schaden, den seine Tiere anrichten, es sei denn, daß er der Lirre zu seinem Beruf, Erwerb oder Unterhalt bedarf und wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Tiere beobachtet hat (§ 833 DGB.). Aus dem Sachenrecht: Wer, um seine Sache za retten, die gleichwertvolle des „Reiches' zr- stören will, ist selbst dann dazu berechtigt, wenn der Schadens- ersatzanspruch des Reichen nicht beitreibbar ist (§ 904 BGB.), da richtiger Auffassung nach „nicht nur die Sachwerte, sondern auch die Werte der Vermögen zu vergleichen" sind. Aus dem i Erbrecht: Der Erbe ist verpflichtet, gewissen Personen, die zur Zeit des Todes des Erblasser zu dessen Hausstand gehörten i und von diesem unterhalten wurden, auch weiterhin für einen gewissen Zeitraum zu alimentieren (§ 1969 DGB). Es ist klar, daß in allen diesen Fällen das Vermögen des „Reichen" zu größeren Leistungen herangezogen werden kann als das des „ Armen". [ Scharf hervorgehoben werden muß aber die Tatsache, daß | auch auf privatrechtlichem Gebiete der Gedanke der Rechtsgleichheit aller Deutschen in vorderster Linie steht, .und daß es sich I in den angeführten Vorschriften unseres bürgerlichen Rechtes nur I um genau normierte Einzel fälle handelt, die eine analoge Ausdehnung nicht zulassen. ist besonders wichtig dann, I wenn eine Entscheidung nach „Billigkeit" (§§ 315, 317, 319, 660. | 745 920, 971, 1024, 1090, 1246, 2048, 2156) oder nach „Treu und Glauben" (§§ 157, 242) zu treffen ist: Hier darf nur ein allgemein | gültiger Maßstab angelegt werden, es darf nicht der „Reiche I in höherem Maße verpflichtet werden, als anders Personen. I Erst dann, wenn der Gesetzgeber den Gedanken des Art. 153 Abs. 3 I der Reichsverfassung durch Ausführungsgefetze zur Verfassung | rechtswirksam gestaltet hat, erst dann, wenn der Sah: „Eigentum I verpflichjtet" mehr geworden ist. als «in Programm, wird der j Richter die Verhältnisse des „Reichen" besonders berücksichtigen dürfen. ----- Dr. K.: Erinnerungen über Franzosengreuel in den Rheingebieten. (Schluß.) In jene Tage peinlicher älnruhen und Schrecken fiel noch ein | anderes, höchst erschütterndes Ereignis, welches über die Bewohner I von Sauerschwabenheim, einer Rachbargemeinde, alle Schrecknisse | des Krieges, Hammer und Tränen, Ruin und Verderben verbrei- I tete. Eine an sich nichtssagende Kleinigkeit war die Quelle emeS I schaurigen Verhängnisses für viele Hunderte schuldloser Menschen. Als eine Abteilung französischer Truppen durch dieses Dorf I zog, fiel ein Schuß; wahrscheinlich entlud sich das Gewehr emes | Soldaten. Aber nein! Ein Bewohner muhte aus seinem Fenster ! auf die Befreier der Welt geschossen haben! Gleichwohl war keiner I der in Lichten Massen durchziehenden Soldaten verwundet, keiner I getötet, niemand konnte den Ort angeben, wo der Schuß gefallen | war. „Verrat, Verrat!" schrien wutentbrannt die Republikaner. I Das war nun einmal eine ausgemachte Sache, das Attentat war | verübt, die Strafe mußte auf dem Fuhr folgen, ein abschreckenoes Stempel — un grand «remple — mußte an einem Dorfe vollzogen werden, das in seinem Schoße aristokratische Elemente, wohl i gar eine Verschwörung gegen die neufränkische Republik barg! Die friedlichen Bürger beteuerten vergebens, Laß in ihrer.AM» kein einziger lebe, der eines solchen Verbrechens fähig sei, aue, I alle seien unschuldig. . „Innerhalb 10 Minuten räumt euere Wohnungen und da« | Dors mit Zurücklassung aller euerer Habe, es wird alles den .l20)aus den Gesetzen. Auf diese verweist ausdrücklich Art. 133 spfucyl zu persönlichen Diensten für Staat und Gemeinde). Der Gedanke der allgemeineii Schulpflicht (Art. 145) laßt sich, so Die ihn d.e Reichs Verfassung durchführen will, ohne besondere grundlegende Mictze nicht verwirklichen. Die in Art. 155 215!. 3 fctoefeb e ear- beitiings- und Nuhungspslicht des Grundbesitzers besteht nur -so weit (vorhaiidene oder künftig zu erlassende) Einzelgesetze sie be jähen und näher regeln". Die in Art. 163 Abs. k deklamiert« Arbeitspflicht wird ausdrücklich als „sittliche Pslichs ^bezetchnet, eine allgemeine Steigerung derselben zur Rechtspflicht wurde eine Verfassungsänderung zur Voraussetztmg haben. Wenn wir weiterhin unter dem Gesichtspunkt, ob durch den »weiten Hauptteil der Reichsverfassung u-imittelbar anwendbares Recht geschaffen wird oder nicht, auch die „Grundrechte der Deutschen untersucheii, so läßt sich feststellen, daß es sich m der über- wiegenden Mehrzahl aller Fälle nur um Programme künftiger Rechtsentwicklung" handelt, „dem erst die Spezialgesetzgebung zu Kritischer Geltung verhelfen muß". Ist das aber die grundsatz- e Stellung der Verfassung den Grundrechten gegenüber. ist das insbesondere hinsichtlich der Grundpflichten der Deutschen der ausnahmslose Standpunkt der Verfassung, so karm auch unserem Satz: „Eigentum verpflichtet", oder der hieraus abgeleiteten Formulierung „Vermögen verpflichtet", keine andere als programmatische Bedeutung zukommen. Art. 153 Abs. 3 enthält also, wie alle „verpflichtenden" Bestimmungen der Verfassung nur ein« Mahnung an den Gesetzgeber, in dem hierin bezeichneten Sinne fortzuschreiten. Hine unmittelbare allgemeine Rechtspslicht des Eigentümers er- ^Werm nun mich zur allgemeinen Durchführung des Grund- unter dem Weheklagen und Händertngen der schuldlosen Sin» wohnerschast der gräßliche Justizmord vollzogen. Das blühende Gors loderte nach allen Richtungen hin in Flammen aus. Rings um das brennende Dorf hatten sich die Truppen aufgestelli, jen- Ei derselben standen die verzweifelnden Landleute und hatten schaurige Schauspiel vor Augen, wie Haus und Hof in einen Schutthaufen, und ihre ganze Habe, die Früchte ihres Fleißes und ihrer Sparsamkeit, von dem verheerenden Element in Staub und Asche verwandelt wurde; auch war den unglücklichen Opfern einer grausamen Willkür nun der handgreifliche Beweis geliefert, was es für eine Bewandnis mit denn Worte habe „Friede den Hütten", ein Wort, das damals in allen großsprecherischen Pro- ttamationen in grobem Drucke prangte. In einem benachbarten Edelhvfe hatte der General sein Quartier aufgeschlagen, unter dessen Oberbefehl diese Truppe stand. Eine Deputation der unglücklichen Schwabenheimer hatte sich eiligst hierher begeben, um in Begleitung des hiesigen fürstlichen Geheimrats und eines zweiten Beamten den General aufzusuchen, und ihn um Erbarmung anzuflehen. Schon länger als eine Stunde hatte das Feuer gewütet, die armen Menschen hofften nun die Erlaubnis zu erhalten, dem Feuer durch Löschen Einhalt zu tun, und das, was noch von Gebäuden und Habseligkeiten übrig war, retten zu können. Kurz zuvor hatte der Herr General durch eine reitende Ordonnanz die Meldung des Borsalles, und der von den Offiziere:: vorgenommenen Züchtigung „rebellischer Dauern" erhalten. Die Deputation wurde vorgelassen und angehört. Gleich einem Tilly in Magdeburg erwiderte er auf die demütig vorge- brachten flehentlichen Bittei: mit finsterer Kälte: „Es ist Zeit, daß ein Exempel statuiert werde, Aristokraten und Feinde der Republik oibts allenthalben, auch hier im Lande finden sich viele, sie sind der Rache der große,: Ration verfallen. Rebellische Bauern verdienen nicht die mindeste Schonung, aristokratischen Sendboten sollen sie kein Gehör schenken, das rebellische Dorf mag niederbrennen, die Bewohner verdienten alle in den Flammen umzukommen I" „Riedergebrannt ist ja bereits der größte Teil," wurde ihm erwidert, „und wir bürgen alle mit unserem Leben dafür, daß in unferm unglücklichen Dorfe kein solcher Verbrecher lebt, feiner, der einer solchen Schandtat fähig wäre. Unschuldig sind wir, Herr General, unschuldig sind wir alle! Gott weih es!" Ohne diesen Beteuerungen, und den von den beiden Beamten dringend unterstützten inständigen Bitten Gehör zu geben, wandte sich der herzlose Mann mit finsterm Trohe von den Flehenden ab, ließ sie stehe:: und begab sich in fein Zimmer. Rach kurzer Zeit traf eine zweite Deputation ein, die erste !tand noch unschlüssig im Schloßhofe. Man denke sich den Schrecken >er eben Angelangten, als sie die Erfolglosigkeit aller bisher geschehenen Schritte vernahmen. Da erschien unter den Trostlosen, von denen mancher bejahrte Mann im tiefsten Schmerze bitterlich weinend dastand, die Edellame, ein Weib, geschmückt mit den hohen Vorzügen des wahren, echten Adels, reich an Geist und Bildung und ausgestattet mit einem edlen Herzen. „Kommt, ihr armen Leute," sprach sie in mildem, teilnehmendem Tone, „kommt mit mir, wir wollens noch einmal versuche::, ich denke, mit Gottes Hilfe erweichen wir das harte Herz." „Ach, Gott wolle sich erbarmen," schrien die Leute, „noch ein Viertel des Dorfes steht, so viel könnte noch gerettet werden, wenn der Herr General die Erlaubnis zum Löschen gebe." „Eilt, eilt, spornte sie die Edeldame erra, Werl dieser die Flöte nach dem Spiel in die Hand zu nehmen Pflegte und dadurch ungleichmäßig erwärmte, weshalb sie unrein klang. Friedrich war denn auch derjenige, der in dem Streit nachgab, und sich zu oessern versprach. Quantz hat 300 Konzerte und unzählige Soli für, den König komponiert: dieser spielte fast nur Kompositionen von itzntz schon aus dem Grunde, weil eS zunächst gar keine brauch^r« Flötenliteratur gab. Seine Werke srnd nur zum allerklernsten Teil veröffentlicht. Thouret in seinem Werk über „Friedrich den Groben als Musiker" urteilt darüber: „Quantz tvar kein Gerne wie Bach und Händel, die auch vergängliche Formen mit unvergänglichem Inhalt zu erfüllen verstanden, aber er gehörte zu jenen gediegenen Musikern zweiten Ranges, an denen Deutschmnd in der vorklassi- scheu Musikepvche überreich war. Gr rühm t ausei.ie i W.r^en „die Fülle schöner Melodien und tiefer Gedanken . Die Hauptbedeutung von Quantz für die Musikgeschichte beruht aber in seinem berühmten Lehrbuch „Versuch einer Anweisung, die Flöte traversiere zu spielen" eine Anleitung, die ihn nicht nur als vort^fflichen Sloten’ lehcer und Musikpädagogen zeigt sondern über die g.anze Mu U- aufsassung jener Epoche Aufschluß giot und eine auberst wichtige musikhistorische Quelle ist. Von Helgolands Werden und Vergehen. Helgoland, dis schöne Rordseeinfel, auf der jetzt so mancher Gr- holung und Erfrischung sucht, nimmt durch seine Lage wie 'einen Aufbau eine Sonderstellung ein. Keine der übrigen Inseln ist solch ein Felseneiland, liegt so weit von der Küste entfernt. Die Entstehung und Urgeschichte dieses Eilands kann der George aus seinen Gesteinen ablesen, und diese merkwurvlge Geschichte aus dem Buch der Aatur erzählt uns Dr. Otto Pratze, der einen aeologisch-n Führer der Insel verfaßt hat, in einem Aufsatz der Wochenschrift „Die ülmschau". Die ältesten Gesteine,, dissichauf Helgoland finden, gehören zum mittleren Buntsandstein der Trias also in den Beginn des Mittelalters der Erdgeschichte. Damals gab es noch keine Rordsee und keine Insel Helgoland, svn')ern die Landschaft ist als eine große Steppe zu denken, als eine Ar. Wuchr, die aber nicht ohne Pflanzenwuchs und Trerleben war. Häufig kamen große Äeberschwemmungen, wahrscheinlich durch starke Regengüsse, die in dem tonigen Sande Wellenfurchen hinterließen. Dl-> oberen Buntsandsteinschichten, die sog. Rötschichten, machen die Hauptmasse der eigentlichen Insel aus. Die Dünenklippen, die heute der Insel rund iy3 Kilometer vorgelagert sind, bestehen aus ganz anderem Material, aus grauem Muschelkalk, in dein etne Menge Versteinerungen von Meertieren stecken, während der Bunt- sandstein nur wenig Reste von Tieren aufweist. Wir können an- nehmen, daß das Land in den Rötschichten etwas einsank, noch stärker im unteren Muschelkalk, daß es sich dann im mittleren Muschelkalk etwas hob und im oberen wieder tiefer wurde. Es ist also ein dauerndes Auf und Ab in sehr langen Zeiträumen. DaS Meer kam auf Helgoland, nachdem es bereits die Muschelkalk’ schichten überflutet hatte, erst in der Kreidezeit wieder, also am Ende des Erdmittelalters. Die Schiefstellung der Gesteinschichten, dis wir auf Helgoland beobachten können, vollzog sich In einer Epoche, die zwischen der oberen Kreidezeit und der Eiszeit liegt. Die riesigen Eismassen, die im Diluvium über Borddeutschland hinweggingen, deckten auch Helgoland zu; die großen Blöcke, die bei dem Zurückrreten übrig blieben, sind als willkommene Bau« steine verwendet worden. Große Strecken der südlichen Nordsee lagen trocken, und Helgoland ragte als Tafelberg über seine Umgebung hervor. Durch eine allmähliche Senkung des ganzen Gebietes wurde es dann zum Vorgebirge, und in dieser Zeit wird die erste Besiedlung erfolgt sein, denn die Menschen der Steinzeit, deren Reste gefunden wurden, vermochten wohl schon breitere Meeresarme zu überqueren. Damals war die Insel größer als heute. Aber die Berichte über einen riesigen Umfang Helgolands sind Fabeln. Die zerstörenden Kräfte, die seit langer Zeit am Werke sind, das Meer mit feiner Brandung und die Stürme mit ihrer Verwitterung, arbeiteten langsam. Der Zerstörung kann nur Einhalt geboten werden, wenn man diesen vernichtenden Kräften ihren Einfluß auf das Gestern der Insel verwehrt. Die Verwitterung arbeitet selbst dahin, indem sie einen schützenden Schuttmantel schafft, der bisher von den Wogen wieder fortgeführt wurde, jetzt aber durch starke Mauern gestützt wird. QBan hat dadurch den jährlichen Landverlust auf die Hälfte herabgedrückt, aber die große, die ganze hauptsächlich gefährdete Ostseite umschließende Mau« ist vor dem Kriege nur zur Hälfte fertig geworden und muß zu Ende gebaut werden, um Helgoland zu erhalten. blickte wollten ohne Beute den Platz nicht räumen; Geld wollten sie noch erpresse,i, wie sie dies auch bei meiner Mutter versucht &att»n Geld schrien sie, oder das Leben! Sie schleiften den Asiesior an den Füßen die Stiege herab, so daß der Kopf von Stufe zu Stufe aufschlug. Sie waren eben in den Hausfmr mr. dem Opfer ihrer Wut angelangt, und versetzten ihm Fußtritte auf vie Brust und den Unterleib, die ihm gewiß den Tod gebracht haben wurden, wäre nicht in diesem zwischen Geben und Tod entscheidend«n Moment wie aus HimmelShöhen der retten»e General als Sch.chgeist auch hier erschienen. Oft gedachte meine Mutier m der Folgezeit bei Erwähnung der Schreckensszenen d«S 29. Oktvbers ihrsr an den General gerichteten Einladung zur Mittagssuppe. Lächelnd.faste sie dann/ „das ging bei mir so rasch, |o flott vvnstatt^r, als lebten wir in gewöhnlichen Zelten, tote sonst auch, „ her nuten Absicht, die mich beseelte, meine Dankbarkeit einiger» maßen zu erkennen zu geben, nur e i n e Kleinigkit vergessen nam» sich die daß ich feit einer langen, schweren stunde nicht mehr in der Küche gewesen war, wo ich allerdings m einem freien Zwisckenraume die Anstalten zum Mittagstische getroffen, Suppe. Gemüse und Fleisch ans Fenster gesetzt batte Wie ich nach der Unterredung mit meinem Lebensretter in die Mche trat? Von den Speisen keine Spur mehr, wohl aber die Ueber- blcibsel des Kochgeschirrs, welche auf dem Boden lagen. In welch« peinliche Verlegenheit wär' ich versetzt worden hätte der Mann meine Einladung annehmen wollen, oder auch nur etne Tasse Fleischbrühe sich ausgebeten." Der Flötenmerster Friedrichs des Großen. (Zu Quantz' 150. Todestage, 12. Juli 1923.) Friedrich der Große hat die Flöte zum Lieblingsinstrument seines Zeitalters gemacht. Ihr weicher, si.loriger schmelzender Ton klingt für uns harmonisch mit den zarten georochenen Warben und den melodischen Schnörkeln des Rokoko zusammen. Der Meister aber, dem wieder der große König die Kunst &es MtenblafmÄ verdankte, der eigentliche Klassiker rmd Virtuose der Sfotenmufd, nxir fein Lehrer Johann 3oamm Quantz. Als er vor 150 Jahren starb, auf seinem letzten Krankenbette sorgsam ge» pflegt von seinem erlauchten Zögling, da ließ ihm dieser auf bem Potsdamer Friedhof ein Warmvrdenkmal sehen; die ^ttin der Musik stützt, in Schmerz versunken, ryr Haupt in die Rechts wahrend ihr die Flöte, des Meisters beraubt, entgleitet 2sti sie schmiegt sich der schlummernde Knabe mit der verlöschenden Fackel, ^essings schönes Symbol des Todes. Quantz war beim schaffen seines 300. Flötenkonzertes vom Tode überrascht worden. Friedrich vollendete es selbst, und als es dann gespielt wurde, sagte er wehmütig: „Man sieht, Quantz ist mit sehr guten ®ebanfen auä der Welt gegangen." Bevor der Flotenmeister als „ Dikta, w aller Musik" sich am Hofe seines berühmten Schillers m dessen Glanze sonnen konnte, hatte er ein echtes Musikantenlebsn geführt. Als Sohn eines Hufschmieds 1697 in einem Dorf bet Göttingen, Ober» schoben, geboren, war er nach dem frühen Tode des Vaters bet seinem Onkel, dem Merseburger Stadtmusikus, in die Lehre ge= kommen und hatte schon mit 8 Jahren in den Dvrffchen.mi den Kontrabaß gespielt. Er erwarb sich bald eine hohe Kunstfertigkeit auf verschiedenen Instrumenten, ging mit feiner Geige 1714 auf die Wanderschaft und ernährte sich durch Aufspielen zum Tanz in Schlesien, Mähren und Oesterreich. Als er bann nach Dresden zurücKam, erregte er durch fein Trompetenblafen die Aufmerksamkeit des kurfürstlichen Kapellmeisters und wurde in der sächsischen Hofkapelle als Oboist angestellt. Von jetzt an warf er sich auf die Flöte, weil ante Flötisten am gesuchtesten waren, und erlangte als Schüler des berühmten Buffardin eine hohe Vollendung. Auf einer Reise nach Italien vervollständigte er seine Musikstudien und kehrte als gereifter Künstler nach Dresden zurück, wo er 1728 bei dem Besuch Friedrich Wilhelms I. am sächsischen Hofe zum erstenmal mit dem jungen Friedrich zusammenkam. Das Flöten- spiel von Quantz machte auf den musikliebenden Prinzen einen solchen Eindruck, daß er „von diesem Augenblick an sich der Flöte verfchrieben hatte". Er wollte durchaus dies Instrument lernen und setzte es durch, daß der .Künstler jährlich zweimal aus längere Zeit nach Berlin kommen durfte, um den Kronprinzen zu unterrichten. Bald aber warf der „Soldatenkönig" feine ganze Wut auf die „Querpfeiferei", und Quantz muhte mit feinem geliebten Zögling viele Röte und Heimlichkeiten teilen, sogar in den Kamin kriechen, wenn der König, durch das „verdammte Gedudle" erzürnt, beim Sohne Haussuchung hielt. Dafür wurde aber Quantz glänzend entschädigt, als Friedrich zur Regierung kam. Unter den besten Bedingungen stellte er ihn an seinem Hofe an: 2000 Taler jährliches Gehalt auf Lebenszeit, besondere Bezahlung jeder Komposition, 100 Dukaten für jede Flöte. Der Flötenmeister genoß eins Ausnahme vor allen anderen Dienern des Königs; er brauchte nur dessen Befehlen zu gehorchen und hatte allein das Vorrecht, Friedrich bei feinem Spiel „Bravo" zuzurufen. Wenn Friedrich schlecht spielte, so schwieg Quantz, und der König übte dann um so eifriger, bis er das ersehnte .Bravo" auS dem berufensten Munde erhielt. Auch bei der