VM i'j j n| tA^hL>jo_U ä i »SS gn Ml O. E. W. 8 gleichen falschen Edelsteinen Ost Menschen, die bedeutend scheinen — Ihr äuß'rer Schliff nur macht uns blind. Um in ihr Inneres zu dringen, Muß man sie aus der Fassung bringen, Dann zeigt sich's, daß sie merthlos sindl Das Haus der Schatten. Roman von Robert Kohlrausch. (Fortsetzung.) Einzeln holte er jedes Kleidungsstück hervor, durchwühlte seine Taschen und warf es dann achtslos auf einen Stuhl. Auch hier war das Suchen vergeblich, bis endlich noch ein einziger Rock im Schranke hing, hinten an der weit zurückgelegenen Wand des tiefen Gelasses. Aber als der Assessor dies letzte Stück vom Haken lösen wollte, zeigte es sich, daß das Band sich mehrfach verschlungen hatte und den tastenden Händen widerstand. In seiner Erregung vermochte er es nicht rasch genug zu lösen, und in plötzlich aufwallendem Zorne riß er das Kleidungsstück mit einem festen, kräftigen Griffe vom Nagel. Jetzt hielt er es in den Händen, zugleich aber geschah etwas Anderes, Ueberraschendes. Durch den heftigen Ruck erschüttert, sprang die Rückwand des Schrankes auf, und vom Nebenzimmer her drang das im Schwinden begriffene Tageslicht durch einen handbreiten Spalt herein. Also war eS keine feste Mauer gewesen, die den Schrank nach hinten geschlossen hatte- auch dort befand sich, ebenso wie nach vorn, eine einfache Thür, die jetzt sich aufthat und den Weg in jene Zimmer eröffnet, die seit Jahren verschlossen, von keines Menschen Fuß betreten, in der ungestörten Ruhe des Todes dagelegen hatten. Die Zimmer des Verstorbenen! Wollte er dem Suchenden durch diesen seltsamen Zufall ein Zeichen geben, daß er in seiner Nähe sei, daß der Wunsch nach seiner Wiederkehr ihn erreicht habe, daß er der Stimme warte, die ihn rufen und seinen Schatten aus dem Dunkel des Grabes hervorlocken würde in die Welt des Lebens? Blitzgleich fuhren all' diese Gedanken durch den übermüdeten, zermarterten Geist des Suchenden. Was er noch eben gewollt und gewünscht hatte, war vergessen, das losgerissene Kleidungsstück warf er zu den anderen, ohne es auf seinen Inhalt zu untersuchen. Ein Grausen packte ihn, wenn er daran dachte, die einsame Behausung des Tobten zu betreten, und doch trieb es ihn gewaltsam, unwiderstehlich hinein. Er versicherte sich noch einmal, daß die Thiir seines eigenen Zimmers verschlossen sei, dann durchschritt er die tiefe Höhlung in der dicken Mauer — wie der Eingang zu einer Gruft kam sie ihm vor, — stieß die aufgesprungene Thür vollends zurück und betrat die verlassenen, verbotenen Räume. Es war nicht mehr voller Tag, aber der Reflex der Schneeflächen auf den Nachbardächern und auf dem Hofe drunten verstärkte das Licht und hielt die niedersinkende Dämmerung auf, sodaß noch Alles deutlich zu erkennen war. Die beiden Zimmer, die der Regierungsrath Henninger hier im Hinterflllgel des Hauses bewohnt hatte, waren nicht großer hatte sie, wie Georg einmal gehört hatte, deshalb gewählt, weil er sehr empfindlich gegen alles Geräusch gewesen war und hier am ungestörtesten hatte arbeiten können. DieVer- bindungsthür zwischen beiden Zimmern stand offen, und der Eindringling vermochte rasch das Ganze zu übersehen. Zuerst kam das Arbeitszimmer, niedrig, aber wohnlich eingerichtet, mit schweren, eichenen Möbeln, ein paar großen, bequemen Sesseln und brauner Täfelung bis hoch hinauf.- Links an der Wand, unmittelbar neben der geöffneten Thür des Schrankes anstatt der sonst im Hause üblichen Oefen war ein großer Kamin aus grünlichem Marmor angebracht, von dessen schwarzer Platte zwischen ein paar silbernen Armleuchtern der in Bronze schön gearbeitete Kopf des Zeus Otricoli herabschaute. Einige altersdunkle Oelbilder, Familienporträts von zweifelhaftem Kunstwerth, hingen an den Wänden. Das Schlafzimmer war noch kleiner, als dies Wohngemach, und sehr einfach ausgestattet. Es lag neben der Küche, und hatte durch den von dort vorspringenden Ausbau eine hakenähnliche Grundform. In der tiefen, dämmerigen Nische, die zwischen Corridorwand und jenem Borsprung lag, befand sich ein großes, alterthümliches Bett, das Sterbelager des Todten. Was an Mobiliar hier sonst noch vorhanden war, ging über das Nothwendigste nicht hinaus, und das suchende Auge forschte vergeblich nach etwas Fremdartigem, Absonderlichem. Und doch war es Georg, als müsse in der dumpfen, eingeschloffenen, modrigen Luft dieser seit Jahren nicht geöffneten Räume ein Geheimniß wohnen, das der Enthüllung wartete. Als müsse aus der stärker werdenden Dämmerung eine Gestalt, ein Ton, eine Erscheinung hervortreten, die Vergangenes oder Ueberirdisches verkündigte. Als harrten diese Zimmer, diese Möbel, die unverändert geblieben waren des halbvernichteten Blattes — denn es war ein einziges den Schreiber Auskunft gab, und, das Blatt — ihm über Papier gegen das den Anfang hatten Tobten — —" Das war Alles- die Flamme hatte die Lösung des Räthsels, das durch diese Zeilen dem Lesenden aufgegeben wurde, vertilgt, es vielleicht für immer begraben. Georg Ham das Papier mit Spannung ergriffen, weil er gehofft hatte, sein Inhalt stehe zu dem Verstorbenen in Beziehung. Enttäuscht ließ er es sinken, um es dann langsam in seiner Brieftasche zu bergen. Hier war ein Geheimniß, die halbe Enthüllung eines Verbrechens, zu dessen Mitwisser eine von Reue gequälte Menschenseele den Verstorbenen gemacht hatte, der in seiner letzten Nacht diese Beichte hatte vernichten wollen. Aber es war dasGeheimniß eines Fremden- Georg fand keinen Faden, der von jenem zum ihm selbst oder der Fenster haltend, begann er zu lesen. Mitten im Satz fing der Brief an, . _ die Flammen vertilgt und in einen bräunlichen, ungleichen Rande die Spuren ihres vernichtenden Wirkens zurückgelaffen Jetzt meinte er, die Nähe des Gestorbenen zu suhlen, den er hatte rufen wollen, und der doch sichtbar nicht vor seinen Augen erschienen war. Jetzt glaubte er, eine ruh Berührung auf seiner Stirn und eine eisige Hand zu spuren, die über die seine dahinstrich. Wie gelähmt saß er da, oyn den Muth zu finden, das Licht zu entzünden, bis er enduq mit gewaltsamer Anstrengung sich losrieß, emporsprang u hinauseilte ins Freie. Plan- und wahllos irrte er wie stundenlang umher, das Bild des Todten, der ihm über sein Schicksal, Erlösung von seiner Noch hätte 9^n können, mit seiner erhitzten Phantasie immer von Neuem - schaffend und zugleich immer wieder vor ihm mtsltey Es war eine schöne, klare Nacht geworden, wie Bus vorhergesagt hatte, und in ihrem reinen, leise flmmernor seit jener Todesstunde? der Wiederkehr ihres Eigerllhümers, l dessen Erinnerung sie bewahrten. Denn das war das emzig Absonderliche in diesen Räumen, daß keine menschliche Hand | all' die Dinge darin berührt hatte, seit Jener dahingegangen war. Eine schwere Schicht von Staub hatte sich überall gebildet, und unter dieser grauen, traurigen Decke lagen dre Gegenstände, als hätte sie eben der Todte noch gehalten und ^Auch davon zeigten sich Spuren, daß er in der Nacht feines Todes, mit dem er hier einsam gerungen hatte, von feinem Lager noch einmal aufgestanden war und sich am Schreibtisch, mit der Vernichtung von Papieren vielleicht, zu thun gemacht hatte. Ein weißes Blatt, auf dem er offenbar noch etwas niederzuschreiben versucht hatte, lag aus dem Tische, der unter einem der Fenster stand- die abgleitende Feder, die der erkaltenden Hand entfallen war, hatte emen unsicheren Strich auf dem Papier zurückgelassen, die Schublade zur Rechten war halb geöffnet, em Schlüsselbund steckte darin. Aber mitten in seinen letzten Bemühungen, etwas zu vertilgen oder mitzutheilen, mußte die Angst des Todes über den Mann am Schreibtisch gekommen sein- em werter Schlafrock aus schwarzem Sammet, mit Pelz verbrämt, lag ausgebreitet auf dem Sessel vor dem Tisch, als hätte der Sterbende ihn in Erstickungsnoth von sich geworfen und sei m das Schlafzimmer zurückgewankt, um dort Erlösung und Ruhe zu n.....ihr nicht zu sägen," also begannen die erhaltenen Worte, „und daher legte ich Ihnen diese Beichte ab. Er giebt nur eine Entschuldigung für mich: daß ich noch jung war, und daß er einen mächtigen Einfluß auf mich besaß. Es war eine Art Suggestion, die er mit dem Blick seiner Augen allein über mich ausübte, und er hat seine Macht mit kluger Berechnung angewandt, um mich zu diesem Verbrechen — —" Hier endete die Schrift- auf der Rückseite des Papiers aber befand sich ein ungefähr gleich großer Theil davon. Ob es der Anfang oder die Fortsetzung des Briefes war, ließ der Inhalt nur unsicher vermuthen. „---hier in Amerika nicht so streng." So begann der zweite Abschnitt, dann hieß es weiter: „Der Bankier in Newhork, der mit der regelmäßigen Zahlung der Prämien beauftragt gewesen war, erhielt Nachricht, daß er diese Zahlungen nicht mehr zu leisten habe, daß sie vielmehr direct in Deutschland gemacht werden würden. Er scheint keinen Widerspruch erhoben zu haben, denn sonst hätte die Fortsetzung der Zahlungen seinerseits den Betrug schon aufgedeckt und den Lebendig- Langsam und leise schritt Georg von einem Raume zum anderen, alles musternd, aber nichts Ueberraschendes findend. Endlich machte er Halt vor dem Kamen, und indem sem Blick an den hoheitsoollen Zügen des Jupiterhauptes nut seinen vorwärts wallenden Locken herunterglitt, blieb er auf einem Gegenstand haften, der davor auf der schwarzen Marmor- Svmbol auf eL ^der Bücher gesehen zu haben! die bei kleine Welt des Todten- dies Papier zeigte ihm den Ausweg Buseuius 7',»-->««-demeta, m» «> SU—. 6°b " ben A?e°"indem er?n sorgsam bettachwte und über die die Glasscheiben der Thür erblicken, die zum Gange hinaus- 'S ffS» e-r-ich-n! Dai »« d-- G-d-nk«, be. bi« %xW? und in d-r tief« Damm-rang chn -» Georg antrieb, den Inhalt näher zu prüfen. Offenbar war kaltes, mächtiges Grausen., . ..... das Papier in den Kamin geworfen worden, aber nicht tief rOh1' m‘”"t" tp genug, so daß nur die Hälfte davon verbrannt, die andere herausgesallen und erloschen war. Die Handschrift war dem Lesenden unbekannt- nur so viel wußte er bestimmt, daß nicht der Verstorbene die Worte hier niedergeschrieben hatte. Seine Handschrift hatte er mehrfach gesehen und erinnerte sich der festen, großen, schräg laufenden Züge^ sehr ^wohl. So mußte er versuchen, ob der Inhalt — 48 Achte standen Lausende von Sternen am schwarzblauen Himmelsgewölke. Aber der einsam irrende Mann wandte die Blicke nicht zu ihm empor, sein Auge haftete an der ©vbe, und kein Trost kam ihm von oben. Endlich fand er den Heimweg, doch als er sein Zimmer erreicht und bei dem eilig angezündeten Lichte sich zu entkleiden begonnen hatte, wurde er durch einen unvermutheten Anblick abermals erschreckt. Er hatte einmal die Stellung seines Bettes ändern lassen, und so war es gekommen, daß über dessen Kopfende ein Spiegel an der Wand seinen Platz behalten hatte. Als er nun halbentkleidet zufällig einen Blick auf diesen Spiegel fallen ließ, meinte er in dem bleichen Antlitz, das ihm daraus entgegenschaute, in dem matt beleuchteten Abbild des eigenen entstellten Gesichtes die Züge des Todten zu erblicken. Zuerst trat er erschrocken hinweg, dann aber nickte er dem Spiegelbtlde zu. „Bist du gekommen?" fragte er leise. „Ich habe dich gerufen." Doch nun kam mit Plötzlicher Gewalt die Empfindung seines Jrrthums, ein heiß emporsteigendes, gewaltiges Mitleid mit den eigenen, schwankenden, halb schon zerstörten Sinnen über ihn, und rasch von dem Bild im Glase sich losreißend, warf er neben dem Lager sich nieder, preßte das Gesicht tief in die Kisfen und weinte laut. (Fortsetzung folgt.) Verlobung und Heirath im bürgerlichen Gesetzbuch. Von Dr. O. Wappler. ------- (Nachdruck verboten.) Nur noch drei Jahre trennen uns von dem wichtigen Tage, an welchem das neue bürgerliche Gesetzbuch in Kraft tritt. Mögen nun auch nicht alle von uns in der neuen juristischen Schöpfung ihre Wünsche befriedigt sehen, einen nicht zu unterschätzenden Fortschritt bedeutet das Gesetz doch/ jedenfalls steht es als vollzogene Thatsache vor uns, und wir thun gut, uns bis zum Termin des Inkrafttretens an der Hand der zahlreichen Ausgaben mit den 2385 Paragraphen und den 218 Artikeln des Einführungsgesetzes vertraut zu machen. Freilich thut es auch noth, daß wir uns ernstlich mit den neuen Bestimmungen beschäftigen. Das bürgerliche Gesetzbuch zieht zahlreiche Erscheinungen und Verhältnisse des bürgerlichen Lebens in den Kreis der gesetzlichen Regelung, welche bisher dem Belieben, der Willkür der jeweiligen Betheiligten überlassen waren und daher des öfter« zu langen Prozessen, erbitterten Streitigkeiten und langjährigen Feindschaften führten. In erster Linie nehmen sich eine Anzahl Paragraphen der Verlobten und Eheleute freundlichst an, sodaß man vom Jahre 1900 an im Falle einer Ver-lobung sowohl als einer Ent-lobung nicht mehr in Zweifel geräth, wie man sich verhalten soll. Setzen wir einmal den Fall, ein Brautpaar zieht es vor, die Auflösung seines zärtlichen Bündnisses in den Spalten einer Zeitung zu verkünden, statt sich an Hymens Altar für das ganze Leben zu vereinigen. Kein Zweifel, daß die liebeglühenden Schwärmer sich gegenseitig nach Kräften beschenkt haben, Ketten, Brachen, Bilder, Ringe sind hinüber- und herübergeflogen,- ist es nicht billig, daß die Erbosten nach dem Beschluß lebenslänglicher Trennung auch der schwermüthige oder unangenehme Erinnerungen erweckenden Andenken an den ehemals geliebten Gegenstand wieder entäußern? Manchmal verweigerte aber auch einer der Verlobten die Herausgabe der erhaltenen Gaben, was dann? Das bürgerliche Gesetzbuch unterstellt die bezügliche Situation dem Machtspruch des Gesetzes. § 1301 bestimmt, daß jeder Verlobte, wenn die Eheschließung unterbleibt, vom andern die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, fordern kann. Nur wenn das Verlöb- niß durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird, ist die Rückforderung ausgeschloffen. Bricht mir mein Bräutchen die Treue, und ich wünsche sie zu zwingen, mir das Verlöbniß zu halten, so verhindert mich § 1297 daran, dessen nüchterner Wortlaut: „Aus einem Verlöbnisse kann nicht aus Eingehung der Ehe geklagt werden" für diejenigen Kinder des schwindenden Jahrhunderts, welche vom Recht der Ver- und Entlobung einen ausgiebigen Gebrauch machen, der reinste Seelentrost ist. Auch eine Con- ventionalstrafe für den Fall des Wortbruchs darf niemand .festsetzen, denn Absatz 2 des vorstehenden Paragraphen erklärt das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, für nichtig. Dagegen hat ein Verlobter, der aus nichtigen Gründen von dem Verlöbnisse zurücktritt, dem anderen Verlobten und dessen Eltern, sowie etwaigen Pflegeeltern, Erziehern u. s. w., den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß sie in der Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben ober Verbindlichkeitn eingegangen sinb. Hat ber verlassene Bräutigam ober dito Braut in Erwartung der Ehe sonstige, sein Vermögen ober Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen, so ist auch der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen, in beiden Fällen allerdings nur, als die Aufwendungen, Verbindlichkeiten und Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren. Liegt ein wichtiger Grund für den Rücktritt vor, so tritt die Ersatzpflicht nicht ein; sie besteht dagegen auch, wenn ein Verlobter den Rücktritt des andern durch ein Verschulden veranlaßt, welches einen wichtigen Grund zum Rücktritt bildet. Alle in Bezug auf die obigen Anordnungen zu erhebenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an. Die Frage, was ein wichtiger Grund ist, muß freilich immer wieder im einzelnen Falle besonders entschieden werden. Hat sich unser Verlöbniß über alle Fährlichkeiten dieser Paragraphen hinaus bis zur ernsten Entschließung ewiger Verbindung gerettet, so fangen wir an, uns lebhaft mit der Ausstattung zu beschäftigen. Die Braut muß eine Aussteuer haben, aber Papa ist so zähe. Da hilft uns denn wiederum § 1620 aus der Noth mit folgender Verfügung: Der Vater ist verpflichtet, einer Tochter im Falle ihrer Ver- heirathung zur Einrichtung des Haushalts eine angemessene Aussteuer zu gewähren, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts dazu im Stande ist und nicht die Tochter ein zur Beschaffung der Aussteuer ausreichendes Vermögen hat. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mutter, wenn der Vater zur Gewährung ber Aussteuer außer Staube ober wenn er gestorben ist. Twch nicht in allen Fällen hat bie heirathslustige Tochter die Aussteuer zu fordern: Papa und Mama müssen hübsch ihre Einwilligung zur Verheirathung gegeben haben, sonst können sie die Aussteuer verweigern. Dasselbe dürfen sie thun, wenn sich die Tochter einer Verfehlung schuldig gemacht hat, welche die Eltern zur Entziehung des Pflichttheils ermächtigt. Verheiratet sie sich mehrere Male, so hört natürlich die entsprechende Verpflichtung der Eltern auf, einmal und nicht wieder, heißt es in unserem Falle, und nicht: einmal ist keinmal. Hat sie aber gefreit, ohne das Verlangen nach einer Ausstattung geltend zu machen, so verjährt der Anspruch auf eine solche in einem Jahre von der Eingehung der Ehe an. Aber wir nehmen an, wir bekommen unsere Aussteuer und erfüllen auch die an das Alter gestellten Anforderungen des § 1303, wonach der Mann volljährig, die Frau mindestens 16 Jahre alt fein muß (eine Vorschrift, von welcher letzterer eventuell Befreiung gewährt werden kann), so finden wir uns glücklich bis zum Standesamt. Was wir dort zu thun haben, wissen wir. Neu ist aber zu den bisherigen Anordnungen ein Paragraph von großer Wichtigkeit hinzu gekommen, welcher der Gefahr vorbeugt, daß einer Ehe infolge Ausübung der Function des Standesamtes durch eine hierzu nicht befugte Persönlichkeit die Rechtsgiltigkeit mangelt. Gerade in den letzten Jahren sind in den Zeitungen wiederholt Fälle gemeldet worden, in welchen irrthümlicherweise in Abwesenheit des Standesbeamten andere Amtspersonen die Trauung vollzogen hatten. In allen diesen Fällen wurde der Fehler durch eine nachträgliche 44 - Wiederholung der standesamtlichen Actes verbessert. Dem will offenbar § 1319 vorbeugen, wenn er anordnet: Als Standesbeamter gilt auch derjenige, welcher, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt des Standesbeamten öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Verlobten den Mangel der amtlichen Befugniß bei der Eheschließung kennen. Eine so geschlossene Ehe ist also gültig, eine Maßregel, durch die auch der Ersetzung des Verbmdungsactcs durch eine betrügerische Handlung insoweit als das bürgerliche Gesetz dies vermag, vorgebeugt wird. Ist die Vermählung vollzogen, so gibt dies nach § 1333 und § 1334 noch keine vollständige Gewähr für ein dauerndes Zusammenbleiben. Eine Ehe kann von einem der beiden Ehegatten angefochten werden, wenn sich derselbe bei der Eheschließung in der Person des andern Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften desselben geirrt hat, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung derselben abgehalten haben würden. Ferner kann einer der Gatten die Ehe anfechten, wenn er zur Verbindung durch arglistige Täuschung über solche Umstände be- stimmt worden ist, die ihn bei Kenntniß der Sachlage und verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung derselben abgehalten haben würden. Während erstere Bestimmung geeignet erscheint, Anlaß zu recht verschiedenartigen Anschauungen über die Frage zu geben, was für persönliche Eigenschaften das Resultat der Anfechtung herbeiführen können, schützt der zweite Paragraph in wirksamer Weise die einzelnen Parteien vor schwindelhafter AuSbeutnng und Bethörung durch die anderen. Unter den auf das eheliiie Verhältniß bezüglichen Festsetzungen ist vor allem diejenige von Interesse, welche die Verpflichtung der Ehegattin zur Thätigkeit behandelt. § 1356 lautet nämlich: Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thärigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist. Die Frau eines Geschäftmannes ist hiernach verpflichtet, sich des Geschäfts ihres Mannes mit anzunehmen, wenn es sich um Angehörige des Mittelstandes handelt, wogegen die Gattin des Großkaufmannes auf Grund dieses Paragraphen kaum zur Arbeit im Geschäfte gezwungen werden könnte. Im Ganzen besagt der Paragraph so wenig, daß er in Zweifelsfällen kaum eine klare Richtschnur bilden könnte. Wir beklagen dies auch nicht, denn er behandelt eine Materie, die wohl fast ausschließlich gütlicher Uebereinkunft überlassen bleiben muß. Was will denn der Mann anfangen, wenn seine Frau sich hartnäckig zur Theilnahme an seiner Geschäftsthätigkeit weigert? Er kann doch keinen Polizisten neben sie stellen. Und etwaige Geldstrafen würden doch aus seinem Beutel gehen. Selbst den Fall des Verschollenbleibens eines Ehegatten hat das bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen. Reist beispielsweise ein College oder Jünger Nansens nach dem Nordpol und kehrt nicht wieder zurück, so wird er für tobt erklärt und es steht zehn gegen eins zu wetten, daß die trauernde Wittwe sich wieder verheirathet. Was wird aber, wenn der Todtgeglaubte, der vielleicht ein Dutzend Jahre oder länger auf einer einsamen Insel den Robinson gespielt hat und plötzlich durch ein Schiff befreit worden ist, freudestrahlend in die Arme der heißgeliebten Gattin zurückkehrt? Wer ist als rechtmäßiger Gatte zu betrachten, Robinson mit seinen älteren Rechten oder der Mann, mit dem sie als vermeintliche Wittwe kraft Gesetzes rechtsgültig verbunden worden ist? Laut § 1348 wird mit der Schließung der neuen Ehe die alte aufgelöst. Sie bleibt es auch dann, wenn die Todeserklärung in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben wird. Anders liegt die Sache, wenn sowohl die hinterlassene Frau als ihr neuer Mann gewußt haben, daß der gerichtlich für tobt Erklärte noch am Leben war. In diesem Falle bleibt die erste Ehe gültig. Ais theilweise neu i .o eitlem wirklichen Bedürfniß „j, helfend, fesseln noch einige auf das Finden von ®egtit. ständen, auf Schenkungen und herrenloses Gut bezüglich, Bestimmungen unser Interesse. Den Fund treffend, verpflichtet § 965 den Finder einer Sach, (vorausgesetzt, daß er dieselbe überhaupt an sich nimmt), bei Verlierer oder Eigenthümer, oder, falls er diese nicht leimt der Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. Ist Sache nicht mehr als drei Mark werth, so bedarf es de, Anzeige nicht. Der Finder ist zur Verwahrung der Sch verpflichtet. Ist deren Verderb zu besorgen oder die Austiwahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hi er den Fund nach vorgängiger Anzeige an die Polizeibehijch öffentlich versteigern zu lassen. Der Erlös tritt sodann «t die Stelle der Sache. Mit dem Ablauf eines Jahres nach Anzeige bei der Polizeibehörde (oder bei Sachen im Wetz unter drei Mark nach dem Tage des Fundes) geht der Fuß in das Eigenthum des Finders über. Der Finder kann eintii Finderlohn verlangen, und zwar beträgt dieser von dem Wetzt der Sache bis zu 300 Mark fünf vom Hundert, von de« Mehrwerth eins vom Hundert, bei Thieren eins vom Hunden Hat die Sache nur Werth für den Verlierer, so ist der Fi«- derlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wer bie Anzeigepflicht verletzt oder den Fund verheimlicht, geht bei Anspruches daran verlustig. Wer einen Schatz findet, also eine Sache, deren Eiztn- k thümer nicht mehr zu ermitteln ist, hat auf die Hälfte derselben Anspruch, während die andere dem Eigenthümer bei Sache gehört, in welcher der Schatz verborgen war. Wenn mir Jemand eine Schenkung gemacht hat, so km er diese widerrufen, wenn ich mich durch eine schwere Verfehlung gegen ihn oder einen nahen Angehörigen von ihm des groben Undanks schuldig mache. Hat er mir verziehen, so ist der Widerruf ausgeschlossen, ebenso dann, wenn seit dem Tage, an welchem er von meinem Undank Kenntniß erhalten hei, ein Jahr verstrichen ist. Diese Anordnungen würden geeignet erscheinen, Unruhe hervorzurufen, wenn nicht der Schlch paragraph des Titels (534) besagte: Schenkungen, durch bit einer gesetzlichen Pflicht ober einer auf ben Anstand» zu nehmenden Rücksicht entsprochen wirb, unterliegen ber Rückforderung und bem Widerrufe nicht. Dahin gehören Hochzeits- unb Geburtstagsgeschenke, bereit Besitz wir unS also ohne Furcht erfreuen bürfen. Wirklich herrenlose bewegliche Sachen kann man ohne weiteres in Besitz nehmen, burch bie Besitznahme erwirbt man baä Eigenthum daran. Gezähmte Thiere werben herrenlos, wem sie bie Gewohnheit abgelegt haben, an ben ihnen bestimmte« Ort zurückzukehren. Zieht ein Bienenschwarm auS, so wird er herrenlos, wenn nicht ber Eigenthümer ihn untm- züglich verfolgt ober wenn er bie Verfolgung aufgibt. Man sieht, bas neue Gesetzbuch tobet nicht nur eine noth- wendige, sondern auch eine in vieler Hinsicht interessante ßectüre. Wenn man es aus ber Hand legt, so ist man nicht mehr im Zweifel, wie man sich gegen eine ungetreue Äraut verhalt!» oder was man thun soll, wenn man einen Schatz finbet. Möchten unsere Leser recht bald Gelegenheit haben, den iwj letzteres freudige Ereigniß bezüglichen Paragraph für sich Anwendung zu bringen. GE-innÄtziges. Das Düngen des Gemüsegartens kann, trotz 9ülti unb gefrorenem Boden, vorgenommen werden, ja letzerer erleichtert solches vielfach. Ist ber Boben offen, ober im SP»' jahr mit Mist bedeckt worben, so kann ein Rigolen oder tiefe Umgraben vorgenommen werden. Beim Umgraben daraus, baß ber Stich Erbe gut gewendet werbe, das D« nach unten, bie untere ausgeruhte Erde nach oben. Siebaction: kl. Echeyba. — Druck unb S3trlag*ber Brü bl-scheu Universitäts-Buch- unb Steinbruckerei (Pietsch & Echeyd») in