Mittwoch. 26. Juni MO Gietzener Anzeiger Der Waffenstillstandsverirag von Compiegne Der Wortlaut -er deutsch-französischen Vereinbarungen dies nicht bertL Alle gebrachten forberung 12. Für Die in Artikel 2 des Daffenstillstanbsvertrages erwähnte Linie beginnt im Osten an ber fran- zösisch-schweizerischen Grenze bei Genf unb verläuft dann etwa über bie Orte Dole, Paray le Monial unb Bourges bis etwa 20 Kilometer öst- lich von Tours. Von hier geht sie in einer Entfernung von'20 Kilometer ostwärts ber Bahnlinie Tour s—A ngoulem e—L l b o u r n e sowie weiter über Mont be Marfan unb Orthez bis zur spanischen Grenze. ausführbar ist, in neutrale Häfen beor- in französischen Häfen befinblichen auf- beulschen hanbelsfchiffe smb auf Anunversehrt zurückzugeben. alle auf französischem Boten befinbli- ben burch bas unbesetzte Gebiet führenben Güter- transitverkehr zwischen bem Deutschen Reich unb Italien in bem von ber deutschen Regierung geforderten Umfang durchzuführen. 16. Die französische Regierung wird die Rückführung der Bevölkerung in die besetzten Gebiete irw Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Stellen durchführen. 17. Die französische Regierung verpflichtet sich, jedes Verbringen von wirtschaftlichen Merlen und Vorrät en aus dem von den deutschen Truppen zu besehenden Gebiet in das unbesetzte Gebiet ober in bas Ausland zu verhinbern. Hebet diese im besetzten Gebiet befindlichen Merte und Vorräte ist nur im Einvernehmen mit der deutschen Regierung zu verfügen. Die deutsche Regierung wird dabei die Lebensbedürfnisse der Bevölkerung der unbesetzten Gebiete berücksichtigen. 18. Die Kosten für den Unterhalt der deutschen Besahungstruppen auf französischem Boden trägt die französische Regierung. 19. Alle in französischem Gewahrsam befindlichen deutschen Kriegs- und Z i v i l g e f a n g e- nen einschließlich der haft- und Strafgefangenen, die wegen einer Tat zugunsten des Deutschen Reiches festgenommen und verurteilt sind, sind unverzüglich den deutschen Truppen zu übergeben. Die französische Regierung ist verpflichtet, alle in Frankreich sowie in den französischen Besitzungen, Kolonien, Protekloralsgebielen und Mandaten befindlichen Deutschen, die von der deutschen Regierung namhaft gemacht werden, auf Verlangen auszuliefern. Die französische Regierung verpflichtet sich, zu verhindern, daß deutsche Kriegs- und Zivilgefangene aus Frankreich in französische Besitzungen ober in bas Ausland verbracht werden. Heber bereits außerhalb Frankreichs verbrachte Gefangene, sowie über die nicht transportfähigen kranken und verwundeten deutschen Kriegsgefangenen, find genaue Listen mit Angabe ihres Aufenthaltsortes vorzulegen. Die Aufsicht über die kranken unb verwun- beten beutschen Kriegsgefangenen übernimmt bas beutfche Oberkommanbo. 20. Die in beutscher Kriegsgefangenschaft befinblichen französischen Mehrmachtsange- hörigen bleiben bis zum Abschluß b es ^Hebens krieasgefangen. 21. Die französische Regierung haftet für bie Sicherung aller Gegenstände unb Merte, deren un- 90. Jahrgang Nr. M krscheim täglich, außer Sonntags unb feiertags Beilagen: Die Illustrierte Gießener ftamilienblätter I öeimatimBild DieScholle Nonats-Bezugsvreis: Ait4Beilagen.RM.1.95 8. Die französische Kriegsflotte ist — ausgenommen jener Teil, ber für bie Mahrung ber französischen Interessen in ihrem Kolonialreich ber französischen Regierung freigegeben wirb — in näher zu beftimmenben Häfen zusammenzuziehen unb unter beutscher bzw. italienischer Kontrolle bemobil zu machen unb abzurüsten. Mahgebenb für bie Bestimmung ber Häsen soll ter Friebensstanbork ber Schisse fein. Die beutfche Regierung erklärt ber französischen Regierung feierlich, baß sie n i ch t beabsichtigt, bie französische Kriegsflotte, bie sich in ben unter beutscher Kontrolle stehenben Häfen befindet, im Kriege für ihre Zwecke zu oertvenben, außer solchen Einheiten, bie für Zwecke ber Küstenwacht unb tes Minenräumens benötigt werben. Sie erklärt weiterhin feierlich unb ausbrücklich, daß sie nicht beabsichtigt, eine Forderung aus die französische Kriegsflotte bei Frietensschluß zu erheben. Ausgenommen jenen zu bestimmenden Teil der französischen Kriegsflotte, der die französischen Interessen im Kolonialreich zu vertreten hat, sind alle außerhalb Frankreichs befindlichen Kriegsschiffe nach Frankreich zurückzurufen. 9. Das französische Oberkommando hat dem deutschen Oberkommando genaue Angaben über alle von Frankreich ausgelegten Minen sowie über alle sonstigen Häfen- und Küstenvorfeldsper- ren unb Verkeibigungs- unb Abwehranlagen zu machen. Die Räumung ber Minensperren ist, soweit es bas beutsche Oberkommanbo forberf, burch französische Kräfte burchzuführen. 10. Die französische Regierung verpflichtet sich, mit keinem Teil ber ihr verbliebenen Wehrmacht unb in keiner Weise weiterhin feinbfeiige hanblun- gen gegen bas Deutsche Reich zu unternehmen. Ebenso wirb die französische Regierung verhinbern, bah Angehörige ber französischen Wehrmacht außer Lanbes gehen unb bah Waffen unb Ausrüstungen irgenbwelcher Art, Schiffe, Flugzeuge ufw. nach Lnglanb ober in das sonstige Ausland verbracht werden. Die französiche Regierung wird französischen Staatsangehörigen verbieten, im Dienste von Staaten, mit denen sich das Deutsche Reich noch im Kriege befindet, gegen dieses 3 u kämpfen. Französische Staatsangehörige, die bem zuwiberhanteln, werden van den deutschen Truppen als Freischärler behandelt werden. 11. Den französischen Handelsschiffen aller Art einschliehlich der Küsten- und Hafenfahrzeuge, die sich in französischen Händen befinden, ist bis auf weiteres das Auslaufen zu verbieten. Die Wiederaufnahme des Handelsverkehrs unterliegt der Genehmigung der deutschen bzw. der italienischen Regierung. Französische Handelsschiffe, die sich auherhalb französischer Häfen befinden, wird die französische Regierung zurückrufen, oder, falls Der Inhalt des soeben der Öffentlichkeit übergebenen Waffenstillstandsoertrages zwischen Deutschland und Frankreich 'bestätigt, was die Form der lieber gäbe der beutschen Bedingungen und der Unterzeichnung des Vertrages im Walde von Corn- piegne schon verhieß: bei aller sachlich gebotenen Härte ist keine in ihm getroffene Bestimmung ehrenrührig oder verletzend für die französische Armee oder das französische Volk. Deutschland hat es verschmäht, an dem in erbittertem Ringen tapfer unterlegenen Gegner Rache zu nehmen für die dem deutschen Heere vor 22 Fahren angetane Schmach, es hat mit einer weithin sichtbaren Geste den Fleck getilgt, den haßerfüllter Siegerwahn damals dem Ehrenkleid des deutschen Soldaten zugefügt hatte, aber es hat darauf verzichtet, ein Compiegne mit umgekehrten Vorzeichen zu statuieren, weil es weiß, daß Verewigung des Hasses kein Baustein für die Zukunft ist. Die Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages halten sich streng an die Leitsätze, die bereits die vom Generalobersten Keitel in der Eröffnungssitzung der Waffenstillstandsverhandlungen vorgetragene Präambel aufgefteUt hatte. Danach ist Sinn und Zweck des Vertrages, die Ausschaltung Frankreichs aus dem Kampf und die vollkommene Sicherung Deutschlands vor irgend welchen Ueber- raschungen von französischer Seite, weiter aber auch alle Sicherheiten zu schaffen für die Fortsetzung des Krieges gegen England, wie sie sich aus den Bedingtheiten des französischen Raumes ergeben, und schließlich die Voraussetzungen für einen Frieden, der das dem deutschen Volke angetane Unrecht wieder gutmachen wird. Dem ersten Ziel dienen vor allem die Besetzung eines größeren Teils des französischen Staatsgebiets durch deutsche Truppen, die völlige Demobilmachung und Abrüstung der gesamten französischen Wehrmacht mit Ausnahme solcher Verbände, die zur Aufrechterhal- tung der inneren Ordnung bestimmt sind, und die Ablieferung alles Kriegsmaterials, soweit es nicht für die Ausrüstung der Sicherheitsorgane freigegeben oder unter deutscher Kontrolle gelagert wird. Das sind Selbstverständlichkeiten, die nur noch unterstrichen werden durch das zwingende Gebot, in dem nun erst in seine entscheidende Phase tretenten Kriege gegen England der deutschen Wehrmacht den Rücken frei zu machen und starke Ausgangsstellungen zu schaffen. Dahin gehören die Uebergabe aller chen Flugzeuge ist ein sofortiges S t a r t v e r - b o t zu erlassen. Jedes ohne deutsche Genehmigung startende Flugzeug wird von der deutschen Luftwaffe als feindlich angesehen und demgemäß behandelt werden. Die im unbesetzten Gebiet befindlichen Flugplätze und Bodeneinrichtungen der Luftwaffe werden von deutschen bzw. italienischen Kontrollen überwacht. Ihre Hnbrauchbarmachung kann verlangt werden. Die französische Regierung ist verpflichtet, alle im unbesetzten Gebiet befindlichen fremden Flugzeuge zur Verfügung zu stellen bzw. am Weiterflug zu verhindern. Sie sind der deutschen Wehrmacht zuzuführen. 13. Die französische Regierung verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß in den durch deutsche Truppen zu besehenden Gebieten alle Anlagen, Einrichtungen und Bestände der Wehrmacht unversehrt den deutschen Truppen übergeben werden. Sie wird ferner dafür sorgen, daß Häfen,Indu st rieanlagenundDerften im derzeitigen Zustand belassen und in keiner Weise beschädigt ober zerstört werben. Das gleiche gilt für alle Verkehrsmittel unb Verkehrswege,' insbesonbere für Eisenbahnen, Straßen unb die Binnenschiffahrkswege, für bqs gesamte Fernmelbeneh sowie für bie Einrichtungen ber Fahrwasserbezeichnung unb Küstenbefeuerung. Ebenso verpflichtet sie sich auf Anorbnung bes beutschen Oberkommanbos, alle hier erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten zu leisten. Die französische Regierung sorgt dafür, daß in dem besetzten Gebiet das erforderliche Fachpersdnal, die Wenge an rollendem Lisenbahnmaterial und die sonstigen Verkehrsmittel vorhanden sind, so wie sie den normalen Verhältnissen des Friedens entsprechen. 14. Für alle auf französischem Boden befindlichen Funksende st ationen gilt ein sofortiges Sendeverbot. Die Wiederaufnahme des Funkverkehrs aus dem unbesetzten Teil Frankreichs bedarf der besonderen Regelung. 15. Die französische Regierung verpflichtet sich. versehrte Hebergabe oder Bereithaltung zu deutscher Verfügung in diesem Vertrag gefordert oder deren Verbringung außer Landes verboten ist. Die französische Regierung ist zum Schadenersatz für alle Zerstörungen, Schädigungen oder Verschleppungen, die dem Vertrag zuwiderlaufen, verpflichtet. 22. Die Durchführung des Waffenstillstandsvertrages regelt und überwacht eine deutsche Waffen st ill st andskommission, die ihre Tätigkeit nach den Weisungen des deutschen Oberkommandos ausübt. Aufgabe der Waffensfillstands- kommission ist ferner, die erforderliche Hebereinstim^ mung dieses Vertrages mit dem italienisch-französischen Waffenstillstandsvertrag sicherzustellen. Die französische Regierung stellt zur Vertretung der französischen Dünsche und zur Entgegennahme der Durchführungsanordnungen der deufichen Waffen- strilstandskommisfion eine Abordnung an den Sih der deutschen Waffenstillstandskommission. 23. Dieser Daffenstillstandsvertrag tritt in Kraft, sobald die französische Regierung auch mit der italienischen Regierung ein Hebereinkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten getroffen hat. Die Feindseligkeiten werden sechs Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die italienische Regierung der Reichsregierung von dem Abschluß dieses Hebereinkommens Witteilung gemacht hat, eingestellt werten. Die Reichsregierung wird der französischen Regierung diesen Zeitpunkt auf dem Funkwege Mitteilen. 24. Der Waffenstillstandsvertrag gilt bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Er kann von der deutschen Regierung jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die französische Regierung die von ihr durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Dieser Wcrffenstiltftandsvertrag ist im Walde von Lompiegne am 22. 3uni 1940, 18.50 Hhr deutscher Sommerzeit unterzeichnet worden. (gez.) Hunhiger. (gez.) Keitel. Berlin, 25. Juni. (DRB.) Zwischen tem vom Mrer des Deutschen Reiches und Obersten Befehlshaber der deutschen Wehrmacht beauftragten Lhef Ks Oberkommandos der Wehrmacht, Generaloberst Settel, einerseits und dem mit ausreichenden Vollmachten versehenen Bevollmächtigten der fränkischen Regierung: Armeegeneral hunhiger, | -orsihender der Delegation, französischen Botschafter Jloel, Vizeadmiral Leluc, Armeekorpsgeneral Par 1 fot und General der Luftwaffe Bergerea ; anderseits ist der nachstehende W a f f e n st i 11 - slandsvertrag vereinbart worden: 1. Die französische Regierung veranlaßt in Frank- räch sowie in ben französischen Besitzungen, Kolonien, Protektoratsgebieten unb Manbaten sowie auf ! dm Weere bie Einstellung bes Kampfes gegen bas Deutsche Reich. Sie bestimmt bie s o - fsrtige Waffennteberlegung ber von dm beutschen Truppen bereits eingeschlossenen fran- zwischen Verbände. 4 2. Zur Sicherstellung ber Interessen bes Deutschen Reiches wirb bas franzöfischeStaats- gebiet nördlich und westlich der in anliegender fierte gezeichneten Linie von deutschen Truppen beseht. Soweit sich die zu besehenden Teile noch nicht in Gewalt der deutschen Truppen befinden, wird diese Besetzung unverzüglich nach Abschluß dieses Vertrages durchgeführt. 3. In den besetzten Tellen Frankreichs übt bas Hutsche Reich alle Rechte ber besehenben Nacht aus. Die französische Regierung verpflichtet sih, bie in Ausübung dieser Rechte ergehenden An- otbnungen mit allen Witteln zu unterstützen unb mit Hilfe ber französischen Verwaltung durchzufüh- m. Alle französischen Behörben unb Dienststellen dts besetzten Gebietes finb baffer von ber französischen Regierung unverzüglich anzuweisen, ben Anordnungen ber beutschen Militärbefehlshaber Folge leisten unb in korrekter Weise mit biesen zu- stmmenzuarbeiten. Ls ist bie Absicht der deutschen Regierung, die Besetzung ber Destküste nach Einstellung drr Feindseligkeiten mit England auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Der französischen Regierung bleibt es überlassen, Ihren Regierungssitz im unbesetzten Sebiek zu wählen, ober, wenn sie es wünscht, OrflyCnOC Wie zur Zeit Pitts gttiubte England an die der Waffenstillstandskommission. BI <> -kad - und di« englische Regierung regiert« " 1 I England weiter nach den überkommenen Tradi- Stockholm, 26. Juni. (Europapreß.) Ministerpräsident Churchill beschäftigte sich am Dienstagnachmittag im Unterhaus mit dem englisch-fran- zösischen Gedankenaustausch, der dem französischen Waffenstillstandsangebot vorausgegangen war. Die Londoner Regierung habe kurz vor der stanzösischen Bitte um Waffenstillstand der Regierung Reynaud erklärt: „Vorausgesetzt, daß die französische Flotte in einen englischen Hafen gebracht wird und dort während der Waffensttll- standsverhandlungen bleibt, wird die englische Regierung der stanzösischen Regierung ihre Zustimmung oazu geben, daß sie sich darüber in Kenntnis setzt, welche Waffenstillstandsbedingunaen Deutschland an Frankreich zu stellen gedenkt." Reynaud habe ihn gefragt, ob England sich in der Lage sehe, Frankreich von seinen vertpaglichen Verpflichtungen zu entbinden. England habe sich jedoch trotz der schweren Leiden, die Frankreich bereits zu ertragen gehabt hätte, nicht dazu in der Lage gesehen. „Ich erklärte", so sagte Churchill, „Frankreich solle einen Appeil' an d i e Vereinigten Staaten richten, woraus dann eine neue englisch-französische Konferenz ftattflnben sollte. Am 16. Juni wurde mitgeteilt, daß die Antwort der Vereinigten Staaten auf den französischen Appell als ungünstig bezeichnet werden müsse. Reynaud erneuerte daraufhin seinen Wunsch, daß die englische Regierung Frankreich von seinen Vertraasverpslichtungen ent- binden möge. Die Antwort blieb negativ." Churchill habe noch einen Versuch gemacht, mit Reynaud zusammenzutreffen. Er habe jedoch bereits auf der Reise erfahren, daß Reynaud gestürzt und P 61 a i n zu seinem Nachfolger ernannt worden sei. Churchill gab dann zu verstehen, daß England alles getan habe, um die französische Flotte in englische Hände zu bekommen. Frankreich habe aber keine Versicherung abgegeben, daß es nicht zulassen würde, daß die französische Flotte in deutsche Hände gerate. der Befestigungsanlaaen seien hier nur be- schränkt gewesen. Die Verteidigungswerke feien ' zumeist in natürlichen oder in die Felsen gehauenen elHöhlen angelegt, daher von Flugzeugen nicht tionen. „Herr Reynaud", so führtex Prouoost weiter aus, „führte am 12. Juni Weygand in fein Ministerium ein. In dieser stürmischsten und drama- tischsten Sitzung, die je eine französische Regierung erlebt hat, gab der Generalissimus ein Expost über die militärische Sage. Die herrschende Meinung unter den Kabinettsmitgliedern war, daß Frankreich mit oder ohne Waffenstillstand einer totalen B e - fetzung nicht entgehen würde. In dieser schrecklichen Sage beschloß der Ministerrat einstimmig, Churchill zu ersuchen, nach Frankreich zu kommen, um sich mit ihm zu verständigen. Für den nächsten Morgen 3 Uhr wurde ein Ministerrat festgesetzt, in dem Churchill angehört werden sollte. Während zwei Stunden warteten die stanzosi- kschen Minister ängstlich auf Churchill. Um 5 Uhr tarnen endlich Reynaud und Mandel an, die erklärten, Churchill gesprochen zu haben. Aber dieser habe nach England zurückkehren müssen. Der Ministerrat fragte dann Reynaud nach der Meinung Churchills, wenn sich Frankreich gezwungen sehen würde, die Waffen niederzulegen. Herr Reynaud gab die folgende Antwort: „In Ueberein- ftimmung mit Lord Halifax und Lord Beaverbrook erklärte der englische Premierminister, daß die englische Regierung, wie in der Vergangenheit, fortfah- ren werde, Frankreich das Höchstmaß an militärischer Hilfe zukommen zu lassen. Wenn die Ereignisse aber Frankreich zwingen sollten, Deutschland um einen Waffenstillstand zu bitten, so würde man nach seiner Meinung dem Alliierten in keinem Falle Schwierigkeiten m a- ch en und würde die Lage, in der sich dieser gegen seinen Willen befinden würde, verstehen." Vollständig informiert über die Erklärungen des I Premierministers, begann bann der Ministerrat die Debatte. Die Entscheidung, um Waffenstillstand zu ersuchen, wurde noch um 24 Stunden aufgeschoben, um die Antwort des Präsidenten Roosevelt auf den letzten Appell Frankreichs abzuwarten und um London genauestens über die Lage und die I aus ihr resultierenden Folgen zu unterrichten. In der Zwischenzeit haben gewisse Minister, unter ihnen vor allem Mandel, die von der franzo- schen Regierung keinen Auftrag erhalten Stockholm, 25. Juni. (Europapreß.) Mehrere Milionen Engländer haben in der Nacht zum Dienstag vier bis fünf Stuüden in den Luftschutzkellern zugebracht. Dienstagmorgen erklärte ein Engländer, der selbst durch das Heulen der Sirenen aus dem Schlaf gescheucht und nur notdürftig bekleidet in einen Unterstand geflüchtet war, im Londoner Rundfunk, man habe an Hand des Motorengeräusches über London feststellen können, daß zahlreiche deutsche Maschinen auf einmal über der Hauptstadt kreisten. Das Sirenengeheul konnte ungefähr kurz nach Mitternacht von den Außenbezirken auf den Mittelpunkt zukommend, gehört werden. London war nicht mehr B unvorbereitet, aber es lastete doch eine ge- te Stimmung über den Millionen, die zum erstenmal das erlebten, wovor Churchill feit Tagen, gerade nach dem franzfifchen Zusammenbruch, gewarnt hatte. Daß die Stimmung trübe und bedrückt war, geht aus der Andeutung hervor: „Die Menschen saßen in den Luftschutzkellern, sie schauten vor sich hin, und niemand sprach ein Wort." >Großbritannien beschleunigt jeden Tag seine Verteidigungsmahnahmen. Industrie-Verlegungen und Evakuierungen an der Ost- und Südostküste folgen sich in immer schnellerem Rhythmus. Der englische Gesundheitsminister hat jetzt einen allgemeinen Evakuierungs-Erlaß heraus- gegeben, nachdem vorläufig die Schüler und Schülerinnen der Hafenstädte Portsmouth, Southampton und Gosport zu evakuieren find. Die Evakuierung soll so schnell wie möglich durchgeführt werden, da man mit deutschen Luftangriffen auf die britischen Flotten- und Luftbasen für die nächsten Stunden rechnet. DerDonnerstag und Freitag dieser Woche sind deshalb als die äußersten Evakuierungstermine Jür die Jugend der großen nicht getroffen worden. Die Bomben fielen auf Häuser des alten Iudenviertels und verursachten an 20 Opfer. Lin feindlicher Luftangriff auf Cagliari, bei dem gegen 30 Bomben abgeworfen wurden, hat keinen Schaden an den haufern angerlchtet und nur wenige Personen verletzt. Zwei Luftangriffe gegen Palermo find von unfern Jagdflugzeugen, die die feindlichen Flugzeuge zur Flucht zwangen, vereitelt worden. Der Krieg gegen Großbritannien geht weiter und 1 wird bis zum Siege fortgesetzt. Italiens Alpenfront. AtteSchwierigkcitendcsHochgcbirgskriegeS Rom, 25. Juni. (Europavreß.) Der Wafienstill- stand ist in Kraft getreten. Auch an der italienischen Westfront ruhen die Waffen. Um 1.35 Uhr ist bas Signal zum Einstellen des Feuers gegeben worden. I Diesem Augenblick, so berichtet der Frontbencht- erstatter des „Popolo di Roma", sei kein feierlicher I Charakter gegeben worden. Die Truppen hätten einfach den Pefehl erhalten, an den erreichten Stellungen zu verbleiben. In welcher Weise sich das Ereignis auf der Gegenseite auswirkte, sei nicht festzu- I stellen gewesen. Rasch und einfach seien die Operationen des italienischen Heeres an der Westfront I abgeschlossen worden. Die Stunde des Waffenstillstandes habe in einem Augenblick geschlagen, da die am 21. Juni begönne- Inen offensiven Operationen in voller Entwicklung und gutem Fortschreiten Igewesen seien. An allen Punkten sei der Wider- Istand des Feindes hartnäckia, ja wütend gewesen. Zahlreiche kriegstüchttge" und noch voll- I kommen unversehrte feindliche Divisionen hätten diese durch starke ständige Werke und tief gestaffelte zusätzliche moderne Verteidigungswerke fast unüber- windbar gestaltete Front besetzt gehalten. In fahr- I zehntelangem Ausbau sei diese französische Alpen- I front zu einer gewalttgen natürlichen Festung aus- gestaltet worden. Einen B l i tz k r i e g hier zu füh- ren, sei unmöglich gewesen. Die Einsahmöalich- lichkeiten der Luftwaffe zur Niederkämpsung leicht festzustellen und noch weniger leicht anzugreifen Und zu zerstören. Ebenso wenig hätten in dem Kampfgebiet von durchweg hochalpinem Cha- rachter Durchbruchsmittel, Kampfwagen und Truppen in Massen eingesetzt werden können. Es hätte somit ein schwieriger Gebirgskrieg geführt werden müssen. Als der Angriffsbefehl gekommen fei, habe man die Gebirgsartillerie in Stellungen gebracht, die nu? echte Gebirgstruppen hätten erreichen können. Zwei unter dem B e - x/ti «u||ucy uuci, uen -ueurjo^iant hoffnungslosen Zustand in kurzen si zrotzdem genommen hat, ist so unfaß! feligkeit herausstellte, und er einigte sich mit Ruß- and, um bei dem kommenden Kampf gegen die Zestmächte den Rücken frei zu haben. Es ist nicht zutreffend, wenn man diese Riesen- lkistungen und die unfaßbare Kühnheit, mit der sie TM 11 ö rt Mitt* nie Ar t-Frt 1 Saa a a irr.. ^rchgeführt wurden, nur als Erfolge des Staats- schechei trennte und letztere zum Protektorat lachte, er zerschlug Polen, als sich dessen Feind- Der Gesichtspunkt, der den Führer immer und in erfter Linie hierbei leitete, und der schon damals tie ihm angeborenen Feldherrnqualitäten sonnen- !lar herausstellte, war der der W ehr Haft- Li achung des Reiches. Der Führer sah eben trotz cller Abrüstungs- und Freundschaftsangebote, die r machte, voraus, daß die deutsche Freiheit durch Verhandlungen nicht wiederzugewinnen war, son- ern n u r d u r ch M a ch t. Und in dieser Erkenntnis «andelte er vom ersten Tage seiner Machtergreifung n mit einer Kühnheit, die auch wieder den Feld- errn in ihm charakterisiert. Adolf Hitler gewann die Souveränität der das Rheinland wieder, er gab dem Keich die allgemeine Wehrpflicht zurück, K erzog die Jugend zur Härte, Entschlossenheit und 'pferbereitschaft, er führte Oesterreich und das öudetenland ins Reich zurück, er beseitigte das unsre Südflanke bedrohende „Flugzeugmutterschiff" er Westmächte, indem er die Slowakei von der Me lagen nun ine Dmge 1933 in Deutschland? Tm wirtschaftlich zerbrochenes und arbeitsloses, in viele sich gegenseitig befehdende Parteien zerspaltenes, unzufriedenes und verarmtes Volk. Es durfte nicht mehr als 100 000 Soldaten halten, keiner die- er Soldaten durfte sich an den Rhein wagen Der Lefitz von Panzerwagen und Flugzeugen, von schweren Geschützen und Schlachtschiffen war der Leichswehr verboten. Kurz — Deutschland war notz feiner Größe ein politisch und militärisch ohnmächtiges und verachtetes Land, von seinen Zwmgherrn England und Frankreich so geknebelt, daß em Wiederaufstieg in absehbarer Zeit völlig ausgeschlossen erschien. < Der Aufstieg aber, den Deutschland aus diesem 9er Feldherr Adolf Mr. Äon General der Artillerie a. O. Paul Hasse. Man hat sich gewöhnt, unter einem Feldherrn den Mann zu verstehen, der in Krieeisüeiten den Oberbefehl über die Wehrmacht seines Zandes inne" ^er diese Definition erschöpft den Begriff nicht. Feldherrntum zeigt sich nicht nur in der Führung eines Kriege-, sondern fast noch bedeutungsvoller in der Schaffung d e r B o r - aus s etzungen für die erfolgsichere Durchführung Feldherr im umfassenden Sinn diese- Wortes ist der Mann, der im Frieden die Abwehrkraft feines Volkes zu entwickeln weiß, daß es feindliche An- griffe abzuweifen und darüber hinaus den Krieg m des Feinde- Land zu tragen und dort den Feind zu vernichten mit Sicherheit in der Lage ist D.e Große dieser Leistung hängt ab von dem Zustand, m dem sich das Land befindet und aus dem heraus es wehrhaft gemacht werden muß, und von der Große des Sieges, der schließlich errungen wird. mannes Hitler und seiner Außenpolitik bucht. Man ennt sie viel zutreffender Feldherrnpolitik. tie Erfolge dieser Politik gaben dem Führer die Möglichkeit, das von ihm geschaffene Großdeutsche Reid) gegen jeden Angriff, von welcher Seite er komme, erfolgreich zu schützen. Erst recht aber ist die Entwicklung, die Aus- istung und die Ausbildung der deutschen Wehrmacht ein Beweis seines überragenden Feld- irrntums. Kein Feldherr hat so rasch und klar er- nnt, wie entscheidend und ausschlaggebend für die ampfkraft einet neuzeitlichen Wehrmacht der Mo- • r ist. Adolf Hitler war durchdrungen von der Überzeugung, daß, wer den Luftraum beer r s ch t und auf der Erde schneller ist 15 seine Gegner, Sieger werden müsse, daß also ki Vorsprung in der Luftwaffe und in der Pan- zerwaffe eine sichere Ueberlegenheit bedeute. Warum haben die Feldherrn Englands und Frankreichs das nicht auch erkannt? Weil sie in der Irabition des Weltkrieges weitergelebt haben. Tra- birion ist im Soldatentum etwas sehr Gutes, Rütz- llhes, sie kann aber auch schädlich werden. Rur eine Revolution kann mit dem Gewohnten und herkömmlichen so radikal brechen und etwas ganz R^ues schaffen, wie der Führer es unternahm und erreichte. Wie nach der französischen Revolution das F-ldherrngenie Napoleons die Tirailleurlinien tfanb und mit ihnen die ruhmbedeckte preußische Armee vernichtend schlug, weil diese an der fride- chianischen Kolonnentaktik festhielt, so schlägt heute ter Feldherr Adolf Hitler mit seinen Schnellen kuppen und neuartigen Kampfmitteln in der Luft urb auf der Erde Frankreichs und Englands Heere, Hi bei den Erfahrungen des Weltkrieges stehen 01ieben sind. Und nun der Krieg und seine Führung selbst. T:nz gewiß will niemand die überragenden Föhig- teten unserer hohen soldatischen Führer und ihrer Ghneralftäbe auch nur im geringsten verkleinern. $15 sie geleistet haben und noch leisten werden, ist «bmso bewundernswert und über alles Lob erhaben, iti überhaupt die Leistungen aller drei Wehrmachts- kiie und jedes einzelnen Soldaten. Aber die t^hnheit der Konzeption, die allen beut« Am Kriegshandlungen der letzten Jahre überein» hnmenb zu eigen ist, die so oft mit der Schnellig- mi des Blitzes verglichene unerwartete und den 6o;ner völlig überraschende Zielstrebigkeit, die bei « Besetzung der Tschecho-Slowakei schon ebenso J Die Erscheinung trat, wie bei der Niederwerfung. Kens, bei der Besetzung Dänemarks und Nor- lejens und jetzt wieder bei dem überraschenden Einteich in Holland und Belgien und darüber hinaus t Frankreich — all das trägt zu unverkennbar den mpel der Persönlichkeit Adolf Hitlers, als hf irgendein Zweifel an seiner beherrschenden tätigen Leitung aller dieser Kriegstaten möglich Jä’e. Er ist es, dem wir dieses pfeilschußartige, pr eile und tiefe Eindringen der Panzerdivisionen m des Feindes Land, dieses wunderbare Zusam- terarbeiten der Luftwaffe mit den vordringenden Huressäulen, diese unbeschreiblich kühne Unterneh- ^uia unserer Flotte bis hinaus nach Narvik bei Besetzung der norwegischen Häfen angesichts * britischen Flotte zu danken haben. Und es be- it gt nur, was wir alle schon lange instinktiv ernp- Men haben, wenn Hermann Göring betonte, daß r Führer auch während der Operationen im sDeften täglich in kurzen, klaren Direktiven die An- hossnungslosen Zustand in kurzen sieben Jahren zrotzdem genommen hat, ist so unfaßbar gewaltig, ratte ein so atemberaubendes Tempo, daß es sogar ür manchen Deutschen der älteren Generation, erst echt aber für das Ausland fast unmöglich war, an das zu glauben, was über diesen Aufstieg bekannt rvurde. Und ganz allein und ausschließlich verdankt tos deutsche Volk diesen Aufstieg dem Genie Adolf Hitlers. Weisungen gab, nach denen die Oberbefehlshaber der drei Wehrmachtsteile handetten. Er ist der Oberste Befehlshaber nicht nur dem Titel nach, sondern er ist es im umfassendsten Sinn des Wortes. Er ist wahrhaft ihr Führer und Feldherr. Den Wehrmachtsteilen in ihrem Ersatz, in ihrer Bewaffnung und Ausrüstung die Vorbedingungen zum Siege zu schaffen, den eigenen mitreißenden Willen auf die militärischen Befehlshaber und auf die Truppe zu übertragen, ihnen die großen Richtlinien zu geben, in der Ausführung selbst aber Freiheit zu lassen, darin besteht die Aufgabe des Feldherrn, wie sie der Führer Adolf Hitler auffaßt und einzigartig erfüllt. Und deshalb gebührt für die in der Kriegsgeschichte noch nie dagewesenen gewaltigen Erfolge dieses die Welt umwälzenden Krieges unferm Führer Adolf Hitler der Lorbeer des Feldherrn, und es gibt niemanden in Deutschland, der ihm diesen nicht aus innerster Ueberzeugung und aus dankbarstem Herzen reicht. Die Beendigung des Feldzuges in Frankreich. Aührerhaupkquarkier, 25. Juni (D71B.) Das Oberkommando der Wehrmacht .gibt bekannt: Der Feldzug hat in Frankreich nach einer Dauer von nur sechs Wochen mit einem unvergleichlichen Sieg der deutschen Dassen geendet. Seit heute 1.35 Uhr herrscht Waffenruhe. 3m verlaufe des gestrigen letzten Kampftages rückten unsere Divisionen an der A t l a n t i k - K ü st e nach Brechung kurzen Widerstandes bis zur Linie Rogan an der Gironde Mündung—Angouleme vor. An der R h e i n f t o n t und in Lothringen verlor der Gegner weitere Festungswerke. Am D o - non in den Vogesen kapitulierte, wie bereits durch Sondermeldung bekanntgegeben, eine Feindgruppe von über 22 000 Mann, darunter ein Kommandierender General und drei Divisions-Kommandeure. Südwestlich von Lyon wurden St. Etienne und A n n o n a g genommen. 3n Saoogen ge-. lang es unseren Truppen unter Einsatz von Gebirgsjägern die zäh verteidigten feindlichen Stellungen an mehreren Stellen zu durchbrechen. Aix- l e s - V a i n s wurde genommen. 3m Zuge der bewaffneten Luftaufklärung vor der französischen Atlantik-Küste wurde ein britisches Transportschiff von 5—6000 Tonnen erfolgreich mit Bomben angegriffen. Aufklärungsflüge erstreckten sich auf Teile der Nordsee. 3n der Nacht zum 25. 3uni unternahmen deut- fche Kampsverbände einige Angrisss- slüge nach Mittelengland und belegten Flugplätze und Anlagen der Flugzeug- i n d u st r i e mit Bomben. Ein britisches Flugzeug flog bei Tage den Flugplatz Stavanger-Sola an. Vor Abwurf von Bomben wurde es von unseren 3ägern abgeschossen. Britische Flugzeuge setzten ihre Einflüge nach Nord- und Westdeutschland auch in der letzten Nacht fort, ohne irgendwelchen Schaden an militärischen Anlagen anzurichten. Der Flak-Artillerie unserer Kriegsmarine gelang es, an der Nordseeküste zwei englische Flugzeuge abzuschiehen. Das ttaliemsch-sranzösische WaffenWstandsabkommen. Artikel 8: Die italienische Waffenstillstandskom- miffion wird kartographisch die genaue Grenze der Gebiete der militärischen und Seefestungen, sowie Flottenstützpunkte bezeichnen, die zu entmilitarisieren sind, sowie die Einzelheiten der Durchführung der Entmilitarisierung bestimmen. Die gleiche Kommission hat das uneingeschränkte Recht, in diesen Gebieten Festungen und Stützpunkte, sowie die Durchführung der in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen zu kontrollieren, sei es durch Kontrollbesichtigungen, sei es durch italienische Abordnungen an Ort und Stelle. Artikel 9: Die ganze, zum nationalen Gebiet Frankreichs zu Lande, zu Wasser, und in der Luft gehörende Wehrmacht wird innerhalb einer noch festzusetzenden Frist demobilisiert und abgerüstet, mit Ausnahme der zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung notwendigen Formattonen. Die Stärke und Bewaffnung dieser Formationen wird von Italien und von Deutschland bestimmt werden. In bezug auf die Gebiete von Fra n z ö s i sch-No rd a f r i t a, von Syrien und Französisch-Somali wird die italienische Waffenstillstandskommission bei der Festsetzung der Modalitäten für die Demobilisierung und Abrüstung die besondere Bedeutung dieser zur Aufrechterhaltung der Ordnung in diesen Gebieten notwendigen Kräfte berücksichttgen. Artikel 10: Italien behält sich das Recht vor, als Garantie für die Durchführung des Waffenstill- standsabkommens die teilweise oder voll- ständige Auslieferung der gesamten W a f f e n b e st ä n d e der Infanterie, Artillerie, ferner Panzerwagen, Tanks, Kraftwagen, Pserdege- spanne und die dazu gehörenden Munitionsbestände zu verlangen, die gegen die italienischen Streitkräfte irgendwie eingesetzt aber bereitgestellt waren. Die genannten Waffen- und Materialbestände müssen in dem Zustand ausgeliefert werden, in dem sie sich bei Abschluß des Waffenstillstandes befinden. Arttkel 11: Die Waffen, die Munittons- und Kriegsmaterialbestände jeglicher Art, die in den nichtbesetzten französischen Gebieten verbleiben, inbegriffen die Waffen- und Munitionsbestände, die aus den zu entmilitarisierenden Zonen, Seefestungen und Flottenstützpunkten entfernt werden müssen, ausgenommen jene Teile, die den noch zugelassenen Einheiten belassen werden, werden unter italienischer oder deutscher Kontrolle gesammelt und aufgestapelt. Die Herstellung von Kriegsmaterial jedweder Art in den nichtbesetzten Gebieten muß sofort aufhören. • Arttkel 12: Die Einheiten der französischen Kriegsmarine werden in den später noch aufzuführenden Häfen und unter der Kontrolle von Italien oder von Deutschland demobilisiert und abgerüstet. Ausgenommen bleiben jene Einheiten, deren Zulassung von der italienischen und der deutschen Regierung für die Sicherstellung der französischen Kolonialgebiete.zugestanden werden. Für die Bestimmungen der weiter oben genannten Häfen wird die in Friedenszeit getroffene Verteilung der Schiffseinheiten maßgebend sein. Alle von den französischen Heimathäfen roeit entfern t e n Kriegsschiffe, die eventuell für die Sicherstellung der französischen Kolonialinteressen nicht als notwendig erkannt werden, sollen in die Heimathäfen zurückgebracht werden. Die italienische Regierung erklärt, daß sie nicht die Absicht hat, während des gegenwärtigen Krieges die Einheiten der unter ihrer Kontrolle stehenden französischen Kriegsflotte zu verwenden, und daß sie ebenfalls nicht die Absicht hat, beim Abschluß des Friedens auf die französische Flotte Ansprüche zu erheben. Während des Waffen- sttllstandes wird jedoch der zum Minenlegen erforderliche ftanzösische Schiffsbestand entsprechend den folgenden Arttkeln verlangt werden können. Artikel 13: Alle Minensperren werden dem italienischen Oberkommando bekanntgegeben. Die französischen Behörden werden innerhalb einer Frist von 10 Tagen dafür Sorge tragen, mit ihrem eigenem Personal alle Eisenbahn-- und Stvaßenunter- brechungen zu beseitigen, Minenfelder und ganz allgemein Minenanlagen entladen zu lassen, die in den zu entmilitarisierenden Zonen, militärischen und Seefestungen und Flottenstützpunkten angelegt sind. Artikel 14: Die französische Regierung verpflichtet sich, nicht nur an keinem Ort und in keiner Weise Feindseligkeiten gegen Italien zu unternehmen, sondern auch zu verhindern, daß die Angehörigen ihrer otreitfräfte und die französischen Staatsangehörigen im allgemeinen das nationale Gebiet verlassen, um irgendwo an Feindseligkeiten gegen Italien teilzunehmen. Die italienischen Truppen werden jenen, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln, und den bereit^ im Auslande befindlichen französischen Staatsangehörigen, die gemeinsam ober einzeln feindselige Handlungen gegen Italien unternahmen, die Behandlung zuteil werden lassen, die dem außerhalb des Gesetzes Kämpfenden vorbehalten rft. Artikel 15: Die französische Regierung vervflich- tet sich, zu verhindern, daß Kriegsschiffe, Flugzeuge, Waffen, Kriegsmaterial und Munittons- bestände jeder Art, die französisches Eigentum sind, • oder auf französischen Gebieten vorhanden sind, oder irgendwo von Frankreich kontrolliert werden, in Gebiete des britischen Imperiums ober in andere ausländische Staaten weitergeleitet werden. Artikel 16: Für alle Handelsschiffeber französischen Marine besteht ein A u s l a u f v e r - bot bis zu dem Augenblick, zu dem die italienifcke und die deutsche Regierung die teilweise oder vollständige Wiederaufnahme des französischen Seehandels zugestehen. Die französischen Handelsschiffe, die sich beim Abschluß des Waffensttllstandsvertra- ges nicht in französischen Häfen oder irgendwie unter der Kontrolle Frankreichs befinben, werden entweder zurückgerusen oder neutrale Häsen anlaufen. Artikel 17: Alle aufgebrachten italienischen Handelsschiffe werden sofort mit der gesamten für Italien bestimmten Ladung zurückgegeben, die sie im Augenblick der Beschlagnahme an Bord hatten. Ebenso müssen die nicht verderblichen Waren, die italienischer Herkunft sind, ober für Italien bestimmt waren und an Bord nichtitalienischer Schiffe beschlagnahmt wurden, zu- rückgegeben werden. Artikel 18: Für alle Flugzeuge, die sich auf französischem Boden oder in irgendwie unter französischer Kontrolle stehenden Gebieten befinden, besteht sofortiges Startverbot. Alle Flughäfen und alle Einrichtungen in diesen Gebieten werden unter die italienische oder deutsche Kontrolle gestellt. Die ausländischen Flugzeuge, die sich in den obenerwähnten Gebieten befinden sollten, werden den italienischen oder deutschen Militärbehörden ausgehändigt. Artikel 19: Solange die italienische und die deutsche Regierung nicht anders bestimmen, werden die Rundfunksenoungen aller Art auf allen nationalen Gebieten Frankreichs verboten bleiben. Die Bedingungen, unter denen der Rundfunkverkehr zwischen Frankreich, Französisch-Nord- afrifa, Syrien und Französisch-Somaliland durch- geführt werden kann, werden von der italienischen Waffenstillstandskommission bestimmt werden. Arttkel 20: Verkehrsfreiheit de s Warentransits zwischen Deutschland und Italien durch das nichtbesetzte französische Gebiet. Artikel 21: Alle Italienischen Kriegsgefangenen und italienischen Zivilpersonen, die aus politischen oder Kriegsgründen oder irgendwie wegen Handlungen zugunsten der italienischen Regierung interniert, verhaftet ober verurteilt worden sind, müssen sofort in Freiheit gesetzt und den italienischen Militärbehörden übergeben werden. Artikel 22: Die französische Regierung garantiert den guten Zustand alles dessen, rvas auf Grund des vorliegenden Abkommens ab geliefert werden muß oder kann. Arttkel 23: Eine italienische Waffensttllstandskom- Mission, die dem italienischen Oberkommando untersteht, wird beauftragt, sei es direkt, sei es mittels ihrer Organe die Ausführung des vorliegenden Waffensttllstandsabkommens zu regeln und zu kontrollieren. Sie wird ebenfalls beauftragt, das vorliegende Abkommen mit dem zwischen Deutschland und Frankreich bereits abgeschlossenen in Uebereinftimmung zu bringen. Artikel 24: Am Sitz der im vorigen Artikel erwähnten Kommission wird eine französische Delegation eingesetzt mit dem Auftrag, die Wünsche ihrer eigenen Regierung hinsichtlich der Ausführung des vorliegenden Abkommens vorzubringen uno den zuständigen französischen Behörden die Bestimmungen der italienischen Waffenstillstandskommission zu übermitteln. Arttkel 25: Das vorliegende Waffenstillstandsabkommen wird im Augenblick seiner Unterzeichnung in Kraft treten. Die Feindseligkeiten werden auf allen Operationsplätzen sechs Stunden nach dem Augenblick eingestellt werden, zu dem die italienische Regierung der Reichsregierung den vollzogenen Abschluß des gegenwärtigen Abkommens mit- geteilt haben wird. Die italienische Regierung wirb diesen Zeitpunkt der französischen Regierung durch Funkspruch bekanntgeben. Arttkel 26: Das geaenroärtige Waffenstillstands- ab kommest bleibt in Kraft bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Es kann von Italien in jedem Augenblick mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls die ftanzösische Regierung die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die bevollmächtigten Unterzeichneten, gebührend legitimiert, erklären die oben angegebenen Bedingungen zu billigen. Rom, 24. 6.1940 (XVIII). 19.15 Uhr unterzeichnet. Marschall Pedro B a d o g l i o. Ameegeneral H u n tz i g e r. Rom, 26.Juni. (DNB.) Das italienisch-französische Waffenstillstandsabkommen hat folgenden Wortlaut: Artikel 1: Frankreich wird die Feindseligkeiten gegen Italien auf dem nationalen französischen Boden, in Französisch-Nordafrika, in den Kolonien, in den Schutz- und in den Mandats-Gebieten e inst e l l e n. Auch die Feindseligkeiten gegen Italien zur See und in der Luft werden von Frankreich e i n g e st e l l t. Artikel 2: Die italienischen Truppen werden nach Inkrafttreten der vorliegenden Waffenstillstandskonvention und für die ganze Dauer derselben auf ihren in allen Operationsgebieten erreichten vorgeschobenen Linien bleiben. Arttkel 3: Auf dem nationalen französischen Territorium wirb die Zone zwischen den im Artikel 2 erwähnten Linien unb einer in der Luftlinie 50 Kilometer davon entfernt liegenden Linie für die Dauer des Waffenstillstandes entmilitarisiert. In Tunesien wird für die Dauer des Waffenstillstandes die Zone zwischen der gegenwärtigen libysch-tunesischen Grenze unb der auf der angefügten Karte eingetragenen Linie entmilitarisiert. In Algerien unb in den südlich von ihm gelegenen Gebieten von Französisch-Afrika, die an Libyen angrenzen, wirb für die Dauer des Waffenstillstandes eine Zone entmilitarisiert, die zwischen der libyschen Grenze unb einer in 200 Kilometer parallel dazu verlaufenden Linie liegt. ' Solange die Feindseligkeiten Italiens gegen das britische Imperium fortbauern unb für die Dauer des öafenftiüftanbes wirb bas Gebiet ber Kolonie von Franzöfisch-Somalilanb in seiner ganzenAusdehnuna entmilitarisiert. Für die Dauer des Waffenstillstandes wirb Italien beständig das uneingeschränkte Recht haben, den Hafen und die Hafeneinrichtungen von Dji- b u t i, sowie die Eisenbahn Djibuti — Abbis- Abeba auf ber französischen Strecke für jede Art von Transporten zu benutzen. Arttkel 4: Die im Artikel 3 erwähnten, zu entmilitarisierenden Zonen werden innerhalb von zehn Tagen nach Einstellung der Feindseligkeiten von den französischen Truppen mit Ausnahme des unbedingt erforderlichen Personals für die Ueberwachung und die Unterhaltung der Befestigungsanlagen, Kasernen, Lager und militärischen Gebäude, und der Truppen für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, wie sie die später erwähnte italienische Waffenstillstandskommission von Fall zu Fall bestimmen wird, geräumt. Artikel 5: Infolge des aus Ärttkel 10 sich ergebenden Rechtes müssen alle beweglichen Waffen und die dazu gehörenden Munitionbestände in den zu entmilitarisierenden Zonen auf dem national-französischen Gebiet und dem an Libyen angrenzenden Gebiet, sowie jene im Besitz der Truppen befindlichen Waffen, die, wie oben angegeben, die erwähnten Gebiete räumen werden, innerhalb von 15 Tagen beseitigt werden. Die in den Befestigungswerken eingebauten Waffen und die entsprechenden Munittons- bestände müssen innerhalb der gleichen Zeit unbrauchbar gemacht werden. Für die eingebauten Waffen und für die dazu gehörenden Munitionsbestände der auf diesen Gebieten bestehenden Fe- tungsanlagen gilt das gleiche, wie für das national-französische und das an das libysche angrenzende Gebiet. Artikel 6: Solange die Feindseligkeiten zwischen Italien und dem britischen Weltreich andauern^wer- den die militärischen und Flottenstützpuntte Toulon, Bizeta, Ajaccio und Oran (Merse el Kebir) bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gegen das genannte Imperium entmilitarisiert. Diese Entmilitarisierung wird innerhalb von 15 Tagen so durchgeführt werden müssen, daß die gesamten militärischen und See- eftungen sowie Flottenstützpunkte in ihrer offen- iven und defensiven Stärke unbrauchbar gemacht worden sind. IW Nachschub- und Versorgungsdienst wird unter der Kontrolle der italienischen Waffen- tillstandskommission auf die Bedürfnisse der französischen Kriegsschiffe beschränkt sein, die nach Artikel 12 hier liegen. Artikel 7: In den zu entmilitariisierenden Zonen, miltärischen und See^efhingen sowie Flottenstützpunkten werden selbstverständlich die ftanzösischen Zivilbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendigen Polizeikräfte in Funktion bleiben. Außerdem werden die militärischen und Marinebehörden dieser Gebiete im Amt bleiben, die von der italienischen Waffenstillstandskommission bestimmt werden. Qbjtunö Scmüsc- speisen sind gesund- wONPaM,N echSMwMSI'N-'trt.' ^Mondamin gibt es auf die mit einem X versehenen Abschnitte der Reichs* brotkarte für Kinder bis zu 6 Jahre« Nach Gottes unerforschlichem Ratschluß fiel am 5. Juni an der Spitze seiner Kompanie für sein Vaterland mein lieber Sohn, unser Dpnze seiner xxuinpcnnc guter Bruder und Schwager im Alter von 27 Jahren. Gießen (Am Nahrungsberg 30), Mainz (Kästrich 12), Münzenberg. Von Beileidsbesuchen bitte abzusehen. 3017D Kaufgesuche Nachruf. Mahlstraße 2 Verschiedenes 3012D 3009 D | • Vereine™| für 12^14 Jahre Die Dentscne Arbeilslronl LA> NSO. ..Kratl dardi Freude' 1888-1938 Donnerstag: 3008 D Gießen (Wolfstraße 18), den 25. Juni 1940. Die Beerdigung findet in aller Stille statt. Ea/E Wien 02237 Willi Mittwoch, den 26. Juni, nachmittags und abends: Heute Gießen -Wieseck. den 26. Juni 1940. 3011 D 3016 A Die führ ende naturkundliche Monatsschrift! 3014 D außerdem als Solo-Einlagen Kompositionen unseres Meister-Pianisten H. Kluck Wie draußen an der Front, so stand er auch im Schuldienst pflichtbewußt als Lehrer und Erzieher der ihm anvertrauten Jugend und in echter Verbundenheit mit uns. Er wird stets in unserem Gedächtnis leben. In Frankreich fiel im Kampf des Führers für Freiheit und Ehre seines Volkes Hertha Dechert, geb. Fischer Familie Karl Dechert Familie Wilhelm Fischer. Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Wilhelmine Ludewig, geb. Krause. Unsere Geschäftsräume befinden sich ab 27. Juni 1940 wieder im Studentenhaus, Leihgesterner Weg 16 Emilie Waas, Pfarrerswitwe Elisabeth Kraft, geb. Waas Lenore Lenz, geb. Waas Ludwig Kraft, Ingenieur Hans Friedrich Lenz, Pfarrer. Die Lehrerschaft der Qoetheschule zu Gießen. z. Z. Gießen, Grabenstraße 9 26. Iuni 1940 BÜRO-EINRICHTUNGEN Gießen. Bahnhofstraße. 7,7V Studentenwerk Gießen Studentenführung der Universität Gießen Lehrer Fritz Fay Leutnant in einem Infanterie'Regiment Heute morgen ist unsere liebe, treusorgende Mutter, Schwiegermutter und Großmutter Margarete Krause, geb. Seeger nach kurzem schweren Leiden im 80. Lebensjahr sanft entschlafen. Großes ICunsdi-Jfonzeri Ihre Verlobung geben bekannt Martha Kammerer Willi Slum, Masch.-Maat ❖ V £ Statt Karten! Für die vielen Beweise innigster Teil-Z nähme bei dem schweren Verluste meines lieben, unvergeßlichen Mannes spreche ich allen meinen herzlichsten Dank aus. Wir kaufen gebrauchte mögl.nemrtige totwagn zum Taxwert und erbitten Ihr Angebot MlMben Rui 2847/48. & Gießen (Seltersweg 75), den 26. Juni 1940 '__________________________________02231 Samstag, 29. Juni, 20.15 Uhr, im Stadttheater Gießen 6* Bunter Abend Es wirken mit Paul Paulsen, Ansage u. 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Deutsches Rotes Kreuz Kreisstelle Gießen, Bereitschaft (w) Gießen 2 Gießen, den 25. Juni 1940. Xx ges. gesch. Heute Mittwoch, den 26. Juni, abends 8 Uhr in der Johanneskirche Dankgottesdienst für die Militär- und Gesamtgemeinde Probst Knodt. Zreude am Leben Äebiloerte Monatsschrift für das gesamte Gebiet der Naturwissenschaften und ihre Anwendung in Naturschutz, Unterricht, Wirtschaft und Technik. Herausqegeben von Oberftudienrat Or. R. Rein und prof.Dr.W.Schoenichen. »Freude am Leben" unterrichtet fortlaufend in 2511b und Wort über die Ergebnisse der euesten Beobachtungen und Forschungen aus allen Gebieten der Naturwissenschaften imb Technik. (Ls ist die verständliche, aber hochwertige naturwissenschaftliche Monatsschrift für geistig Anspruchsvolle, die bei hervorragender Ausstattung nicht auf oberflächlichen Aus« putz, sondern auf Gehalt eingestellt ist. 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