Freitag den 25. Januar Ne. 21 Bnreair: Schul st raße 7. Gießen, den 1. Jun 1882. bis 20 Mark bestraft. Gießen, am 23. Januar 1884. § i. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken übernimmt, ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis vorkommenden Falle von Scharlach und Diphtherie dem Kreisgesundheitsamt binnen 24 Stunden schriftlich Anzeige zu machen- § 2. Die Diphtherie- und Scharlach - Kranken sind von den übrigen Bewohnern des Hauses zu separiren, resp. in einem besonderen Zimmer unter- rubringen. Ergeben sich bei der Ausführung dieser Maßregel Schwierigkeiten, so ist von dem Arzte oder deflen Vertreter dem Kreisgesundheitsamte alsbald Mitthellung zu machen. S 3. In Fällen, in denen die Jsolinmg im eigenen Hause absolut unthunlich ist und in Folge des im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehrs Nachthelle für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes Sperre des ftaglichen Locals anordnen, insoweit dieselbe erforderlich erscheint. § 4. Die Benutzung öffentlicher Fuhrwerke zum Transport von Scharlach- Md Diphtherie-Kranken ist untersagt. S 5. Aus Familien, in welchen Jemand an Diphtherie oder Scharlach leidet, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern untersagt. § 6. Leichen an Diphtherie und Scharlach Verstorbener dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tod in ein Leichenhaus, wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden. Bei der Beerdigung ist die Begleitung der Leiche durch nicht im Hause Wohnende nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt. § 7. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung vorschriftsmäßig zu desinficiren. § 8. Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit vorschriftsmäßig zu desinficiren. § 9. Uebertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art- 349, 350, 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann. Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der Weiterverbreitung der Diphtheritis in der Stadt Gießen. Bekanntmachung. Nachdem wir durch die Darlegung von Sachverständigen die Ucbcrzcugung gewonnen haben, daß im öffentlichen Interesse eine Verschärfung der in dem nachstehend abgedrucktcn Polizeireglement vom 1. Juni 1882 angeordneten Maßregeln dermalen für die Stadt Gießen geboten erscheint, ordnen wir hiermit in Anwendung der uns nach Art. 79 der Kreisordnung zustehenden Befngniß für die Stadt Gießen Folgendes an: § L Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken übernimmt, ist verpflichtet, sobald er eine Erkrankung als Diphtheritis erkannt hat, hiervon dem Vorstande der Familie oder dessen Vertreter unverzüglich Kenntniß zu geben. Die durch § ,1 des oben erwähnten Polizeireglements auferlegte Verpflichtung, dem Kreisgesundheitsamte binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige zu. machen, besteht fort. § 2. Der Vorstand der Familie oder dessen Vertreter ist verpflichtet, längstens 3 Stunden nach erhaltener Mittheilung dem Polizei- nmte schriftliche Anzeige zu machen. § 3- Bei eintrctendem Todesfall hat der Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung des Kranken übernommen hatte, dem Polizeiamtc baldmöglichst und jedenfalls so frühe Anzeige zu machen, daß von demselben die nach § 6 des allegirten Reglements binnen 12 Stunden zu erfolgende Verbringung in ein Lcichenhans überwacht werden kann. § 4- Alsbald nach erfolgter Anzeige von Erkrankung an der Diphtheritis hat das Polizeiamt an dem Eingänge zur Wohnung des Erkrankten eine Warnungstafel anzubringen. Dieselbe darf nur von dem Polizeiamte nach erfolgter Desinfection abgenommen werden. § 5. Uebertretungen der oben erlassenen Vorschriften werden in Gemäßheit des Art. 79 der Kreisordnung mit einer Geldstrafe von Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der Weiterverbreitung von Scharlach und Diphtherie im Kreise Gießen. Bekanntmachung. Nachdem seit längerer Zeit im Kreise Gießen Erkrankungen an Diphtherie und Scharlach in besorgnißerregender Weise vorgekommen sind, erscheint es nach der Ansicht von Sachverständigen als im öffentlichen Jntereffe unbedingt geboten, durch energische Maßregeln der Weiterverbreitung dieser gefährlichen Krankheiten vorzubeugen. Wir haben deßhalb aus Grund der Kreisordnung vom 12. Juni 1874, Art. 48, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 26. v. M. nachstehendes Polizeireglement erlaffen: G^int iW mit Ausnahme des Montags. Ätf 2^»^' Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- Md Sicherheitsanstalten verletzt, wird, infofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutsch en Strafgesetzbuchs fällt") mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft. ( m c , Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung den Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt*), mit einer Geld strafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 ^agen bestraft. Artikel 352. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschasten, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, erthellten Vorschriften nicht befolgt, nnro, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt»), mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fu sber Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt. *) € 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs. Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung H Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit ungeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gesangmß bis zu zwei Zähren bestraft. Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefangmßstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren en Betreffend: Wie oben. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. I. Mts. ordnen wir auf Veranlassung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und Ler Justiz. Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, zur Ausführung des in rubricirtem Betreff unterm 1. l- Mts. erlassenen Reglements Folgendes an: ad S 1. Die in jedem Falls von Scharlach und Diphtherie zu erstattenden Anzeigen sollen schriftlich abgegeben werden und enthalten, des Erkrankten Vor- und Zunamen (bei Kindern auch die-der Eltern), Alter und Wohnung, bei Kindern die von diesen besuchte Schulklaffe, bett 4,0g der Erkrankung, sowie die muthmaßliche Znfectionsweise, kurze Notiz über die eventuellen Maßnahmen, insbesondere die Art und Zuverlässigkeit der Jjolirung oder Absperrung. Am Schluffe den Namen des Anzeigenden und Datum der Erstattung. ^^ ^lnzerge ist unter Couvert auf dem kürzesten Wege dem Kreisärzte zuzustellen, am Wohnort des letzteren diesem direct, etwa unter Inanspruchnahme der Pollzerbedrensteten (Schutzmänner, Pouzewlener), m den Landorten in der Weise, daß - zur Vermeidung von „Strafporti - durch Vermittelung der Vürgermeisterer der betr Gememde deren.Dienstsiegel auf 4)as (von dem Arzte direct an das Kreisgesundheitsamt zu adressirende) Schreiben aufgedrückt und letzteres nnt Aufschrift „Portopflichtige Dienstsache, nicht frei, Mideuüeanzeige" von dem Anzeigepflichtigen selbst zur Post gegeben wird. . . , Das Kreisaesundheitsamt ist ermächtigt, diese Einläufe als Dienstsache zu acceptlren und im Po st-Conto in Verrechnung bringen zn laffen. Auch dann, wenn ein Anzeigepflichtiger die Inanspruchnahme der Bürgermeisterei ablehnen und das Schreiben einfach unfrankirt, also mit Doppelporto belastet, bei dem Kreisgesundheitsamt einlaufen sollte, würde daffelbe anzunehmen sein, sofern es nur äußerlich als Epidemieanzeige kenntlich gemacht ist. Es darf übrigens von den AerMi erwartet werden, daß sie im Interesse der Staatskasse jenen ersteren Weg einschlagen. . . , ad § 7. Die den Aerzten und dem Pflegepersonal vor dem Verlassen der Krankenwohnung vorgeschrlebene Desmsectron soll in der Weise geschehen, daß sich dieselben Hände und Vorderarme mit einer 4%ißen Carbolsäurelösung gründlich abwaschen und sich hierauf 10 Minuten lang Chlordämpfew aussetzen, die durch Aufgießen von verdünnter Salzsäure auf Chlorkalk in einem geschlossenen Raume (Vorplatz, Kammer) entwickelt werden. Den Gemeindevorständen ist empföhlen, die genannten Desinfectionsmittel im Bedarfsfälle in größeren Quantäten anzuschaffen. Zur Verhütung der Ansteckung und weiteren Übertragung der Diphtherie durch ausgehusteten oder ausgeräusperten oder aus der Nase entfernten -Schleim empftehlt es sich', die Auswurfstoffe in mit io/giger Carbollösung zum Theil gefüllten Spuckschalen aufzufangen oder mit lediglich zu diesem Gebrauch bestimmten Tüchern abzuwischen. Den Aerzten und dem Wartepersonal wird in gleicher Absicht empfohlen, während des Verkehrs um den Kranken ein schützendes Tuch um Brust und Schultern zu legen. Die in diesen Fällen zur Verwendung gelangten Tücher sollen, sofern nicht deren sofortige Zerstörung durch Feuer vorgezogen wird, aus dem Krankenzimmer nur dann entfernt werden, wenn dieselben vorher ein- ober mehrmals mit kochendem Wasser oder solcher Lauge übergossen worden sind. Dasselbe gilt von der bei dem Kranken gebrauchten Leib- und Bettwäsche, welche nach dem Ablegen sofort, möglichst im Krankenzimmer selbst, mit kochendem Wasser oder Lauge zu übergießen und nach so geschehener Desinfection alsbald zu waschen ist, niemals aber mit der Wäsche der übrigen Familienglieder zusammen aufbewahrt werden soll. ad § 8. Nach Ablauf der Krankheit sind solche bei den Kranken in Verwendung oder Gebrauch gekommenen Gegenstände, welche einen nur geringen Werth besitzen, zu verbrennen. Die Bettstellen sind mit Chlorkalkwaffer (2 Pfd. Chlorkalk auf einen Eimer Waffer) oder mit heißem Wasser oder Lauge abzuwaschen, die Bettstücke, soweit deren Juhalt nicht als werthlos zu verbrennen sein würde, mit heißem Wasser auszukochen. Letzteres oder heiße Lauge soll zur Desinfection bei allen denjenigen Gegenständen des Krankenzimmers zur Anwenvung kommen, welche deren Einwirkung ohne Beschädigung ertragen, wie bei Kleidern, Wäschestücken, Lampris, Thüren, Holzmöbeln z. Th.; auch zum Scheuern des Fußbodens ist heißes Wasser oder Lauge zu verwenden; Decken und« Wände sind abzuwischen, Tapeten mit einem mit Carbollösung etwas angefeuchteten Lappen abzuwaschen. Die also gereinigte Krankenstube ist bei geschloffenen Thüren und Fenstern einige Stunden hindurch zu überheizen, dann zu schwefeln und schließlich ausgiebig zu lüften, bevor dieselbe wieder in Gebrauch genommen wird. Ausweißen und Neutapezieren der Räume verdient nach stattgehabter Desinfection und Lüftung den Vorzug. Die genesenen Kranken sollen womöglich gebadet, jedenfalls aber gründlich abgewaschen werden und erst, wenn dieselben mit frischer Wäsche und gereinigter Kleidung versehen sind, wieder dem Familienverkehr und der Schule übergeben werden. Wann letzteres geschehen darf, hängt von der Zu-- stimmung des Arztes ab. Gießen, den 10. Juni 1882. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann. Betreffend: Wie oben. ' Gießen, am it. Juni'1882. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des KreikeS. Die vorstehend abgedruckten beiden Bekanntmachungen wollen Sie in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen. Weiter beauftragen wir Sie: a 1) sobald ein Fall von Scharlach oder Diphtherie zu Ihrer KenniNiß kommt, die Angehörigen auf das Reglement und unsere obige Bekannt^ machung aufmerksam zu machen; 2) die Polizeibediensteten zur Empfangnahme der Anzeigen in Gemäßheit unserer Anordnung ad § 1 vom Heutigen anzuweisen; 3) in Bezug auf die Weitersendung der Anzeigen nach dieser Anordnung zu verfahren; 4) die in unserer Anordnung ad § 7 erwähnten Desinfectionsmittel im Bedarfsfälle in größeren Quantitäten anzuschaffen. __________________________________________________ Dr. Boekmann._______________________________ Bekanntmachung. _ . . hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Schließung der C ollmann'schen Universitäts-Apotheke, nachdem deren gründliche Desmfecüon in der vorgeichnebenen Weise stattgefunden, wieder aufgehoben worden ist. Greßen, den 23. Januar 1884. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. , m Darmstadt, 23. Januar. sZwette Kammer der Landstände.s Der 4. Abschuß har sich nunmehr schlüssig gemacht über den Antrag der Ada. Schröder und Bohm auf Erlaß eines Gesetzes, die Unterbringung verwahrloster Kmder betr. Verfasser des Berichts ist Landtagsabg. Dtttmar. Durch die Strafgesetznovelle von 1876 hatte der S 55 de8 Reichsstrafgeschbuchs Men Zusatz erhalten, wonach gegen Personen, welche wegen Begehung einer strafbaren Handlung noch nicht strafrechtlich verfolgt werden können - also das 12. Lebm^iabr »^^E brreicht haben - nach Maßgabe der landesgesetzltchen Bestimmungen, und nachdem durch Beschlußfassung der Vormundschaftsdehörde die Begehung der Handlung MIM: fon)ic bte Unterbringung für zulässig erklärt ist, die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden könnm. 9 » t. Die Abg. Schröder und Böhm haben in der Ansicht, es gehe umroeifelfiaft auB dem Wortlaut beS jetzigen 8 55 hervor, daß die Factoren der Reichsgesetzgebung vorauSsetzten, die Ausführung fraglicher Bestimmung sei durch bereits vorhandene ooer Noch zu erlassende landesgesetzliche Bestimmungen zu regeln, mit dem 1. Therl ihres STpß!a^°rri?,RC6T %enx Ä ,Reginung zu ersuchen, um eine Gesetzesvorlage, ?ol t,0Tlr tÖQn®^roc^er Unterbtingung verwahrloster Kinder wie solche im Mordend ^rgesehen, sei Im Großherzogthum überhaupt noch nicht Gebrauch gemacht Regier^a^üb^den^rubr^Arni-a^^^^ ^gegangenen Meinungsäußerung Großh. isHra MS" von gesetzlichen Ausführungsbestimmungen für nothwendig erachtet wurde, dürfte der Antrag Schröder und Genossen durchaus gerechtfertigt erscheinen- Der 2. Theil des rubr. Antrags befaßt sich mit der Erwägung, ob nicht gesetzliche Bestimmungen zu erlassen wären, welche die zwangsweise Unterbringung verwahrloster Kinder auch ohne die Voraussetzung einer strafbaren Handlung ermöglichen. Dieser Antrag wird durch das mehrfach heroorgetretenc Bedürfntß, das u-A- durch amtliche, mit Zahlen belegte Mtitheilungen städtischer Oberlehrer in Offenbach bewiesen werde, begründet und zugefügt, daß das Bedürfnrß auch Seitens des Herrn RegierungS- Comuussärtz bet Besprechung der oben erwähnten Interpellation deS Abg. Schröder auf dem vorigen Landtag anerkannt worden fei. _ , tReöjcrunß hat auf diese Anregung hin Ermittelungen über die eben bestehende» Verhältnisse erhoben und erachtet es nach Prüfung deS gebotenen Materials, wonach 239 verwahrloste Kinder in Familien, 183 in Rettungshäusern und 7 in sonstigen Erziehungsanstalten sich befinden, allerdings für angezeigt, der Frage etnss ZwangS- erziehungsgesrtzeS für sittlich verwahrloste Kinder unter staatlicher Leitung und Verwaltung näber zu treten. „Da jedoch die Angelegenheit nicht nur legislatorische, sondern auch finanzielle Tragweite hat, so könne eine erschöpfende Erwägung und Entschließung Sett-ns der Rkgieruug erst dann erfolgen, wenn über die Lage der Staatsfinonzkn für die W.e Finanzveriode ein Ueberblick ermöglicht sein wird." Der Ausschuß erklärt bezüglich dieser Punkte sein vollstes Etnoerständniß mit der Ansicht der Regierung. Ausschußantrags bezieht sich auf die Frage, ob die Errtchtung. einer Erziehungs- und Besserungsanstalt von Seiten des Staats oder doch eventuell sich empfehle, welche die Verbringung verwahrloster Kinder in ouswärttge derartige Erztehungs- und Besserungsanstalten allgemein ermöglichen. 9TnfiAt dieser Frage gab die Regierung schon genügende Auskunft über ihre Ä Ausschuß will nach oerschiedentltchen Erörterungen al8 Jsoliranstalten, durch welche es ^5(5ft ?7^blichen Einfluß zu beseitigen, welchen der tägliche Verkehr solcher sittlich verwahrlosten Kinder mit ihren Altersgenossen auf letztere äußert, gegenüber der ^cr^hung in Familien, schließlich diesem Anträge eine etwas veränderte Jnbetrachtnahme der Errichtung einer staatlichen qmnnK^uuZsanstalt auch den etwa weiter möglichen Modalitäten der Unverstanden. ° Ausdruck verstehen wird. Die Antragsteller erklärten sich hiermit Der Ausschuß beantragt hiernach: Me Kammer wolle Grotzh. Regierung ersuchen: Q llf A tl PÄ Hf C Vk aä CY1«I X _ r f 1 r , xr* von 1876 gegebenen ^Eichsstrafgesetzbuches eine Gesetzesvorlage zu machen^ daß Kinder, die nach Vollendung des 6. und vor bc8 LebenssahreS eine strafbare Handlung begehen, zwangS- Ä«naUCÖnAC6m rren 20,11611 idrer Eltern oder Vormünder/in eine Erztehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden können; bir S) der M ®rrl deS Ä«*6h &*•. fis K jieüt, bin » <® a??.r|tnbe Mnhcit / tn , Möenb: !** her 4I1rtÖC1Vunt JH OB Mli«, * Md° ° S-W k* * 9‘ Debatte ertlarli WSregierM mein oller ei^chlage' MM trat t)i MeMgL- GegMheil de! Arbeiter an d M Verhältnis Men werbe, - Sie - Fragen der M der jagdbaren -■ der MN det als Biniinalgü Nerlia, Aerling, betr. gelitten Vorst sei nach den ein lichen Anspmch naueste tötittheil Übewiesen. Ä nach den Cvinn - Das Pensmsgesetzes jetzeS über die, antra^ten W einem DirectX - Der 21. Januar Mdemfnahn Mjahr 1884 Brewe .Lasker'a ist he voraussichtlich 11 rrvenvui urihche hrute b sp>der Schröder 150 JL Gkldstra! Stilb aus $nlr Paris, 1 wetgtTten schm Haltung b ' G-brM . ben Kranken ein Z-rstSm ^»chrvdtt ^.schrt, inögli! kaffe«. _ „ ?A-A ui tahtifj bringen.! isere oMMA dem deren gründlich achtet würbe, dürfte bn L"L«, ob nl®t M m^anblffl« «*K ? das u-A-durch amtlich ^.nbach bewiesen werb, UM d.S »9- «** „ Ä6#r die eben bf ^k"^eneuMateckU be8rgebÄ7infö* ,äuSn^dne§ Sw' aps»* f,ober««Ä pÄS’"®1.* id>l w.?‘hftSw ifroge. ob.°Veö(iM üs od-c LM 7.:sK: S»'KS -"-KH ;-sZS MS ... eflS* S§Ä K' 2) lrr Erwägung zu ziehen, ob nicht gesetzliche Bestimmungen zu erlassen wären, wonach die zwangsweise Unterbringung solcher Studer auch ohne dte Voraussetzung einer verübten strafbaren Handlung zuaelaffen ist; 3) tn Betracht zu nehmen, ob fich — neben der Erziehung in der Familie und der Benutzung der vorhandenen inländischen, wie auswärtigen Erziehungs- und Besserungsanstalten — mit Rücksicht auf die dem Staate in Folge btr vorderen Positionen erwachsenden größeren Verpfl'chtungen nicht dre Errichtung einer solchen Erz ehungs- und Besserungsanstalt von Seiten deS Staates ewpfi hlt. Telegraphische Depeschen. WoM's telegs. Eorrespondem-NttreLU. Merlin, 23. Januar. In der heutigen Sitzung des Volkswirthschastü- raths wurde die Generaldebatte über die Grundzüge des Unfallversicherungs- Gesetzes beendet und bestimmt, daß für die Specialberathung eine freie Commission gebildet werde zur Vorberathung einiger Abschnitte. Im Lause der Debatte erklärie der Ministerialdirector Bosse, es sei kein Geheimniß, daß die Reichsregierung auch die Alters- und Jnvaliden-Versorgung der Arbeiter zu regeln in'S Auge faßte. Die Regelung sei aber nur nach gründlicher Prüfung aller einschlagenden Verhältnisse möglich und befinde sich noch in Vorbereitung. Redner trat der Meinung entgegen, daß sich durch die Grundzüge deS Unfallversicherungs-Gesetzes ein sichtliches Mißtrauen gegen die Arbeitgeber hinziehe. Im Gegentheil bestehe volles Vertrauen zu denselben. Man wünsche aber auch, die Arbeiter an der Lösung der betr. Aufgaben zu betheiligen, und hoffe, daß sich ein Verhältniß gegenseitigen Vertrauens zwischen beiden Theilen Herausstellen werde. — Die Jagdordnungs-Commission des Abgeordnetenhauses überwies die Fragen der Regulirung des Wildschadenersatzes und der generellen Bezeichnung der jagdbaren Thiere einer sünfgliederigen Subcommission, nahm den § 1 in der Fassung des Herrenhauses und nach längerer Debatte einstimmig 75 Hektar als Minunalgröße für den selbstständigen Jagdbezirk an. Berlin, 23. Januar. Abgeordnetenhaus. Gegenüber dem Anträge Berling, betr. die Entschädigung der im Jahre 1863 in Schleswig - Holstein geleisteten Vorspanndienste, erklärte der Regierungs-Commissar, die Regierung sei nach den eingehendsten Erwägungen überzeugt, daß es sich um einen rechtlichen Anspruch an Dänemark handle und wolle der Petitions-Commission genaueste Mittheilung machen. Der Antrag wurde der Petitions-Commission überwiesen. Das Haus erledigte darauf eine Reihe Petitionen fast durchweg nach den Commissiöns-Anträgen. — Das Herrenhaus nahm den Gesetzentwurf über die Abänderung des Pensionsgesetzes an und genehmigte den Gesetzentwurf zur Adänverung des Gesetzes über die Verwaltung des Staatüschuldenwesens mit der von. Beseler beantragten Bestimmung, wonach die Hauptverwaltung der Staatsschulden aus einem Director uno mindestens drei Mitgliedern bestehen soll. — Der „Deutsche Reichs-Anz." veröffentlicht eine Cabinetsordre vom 21. Januar^ durch welche Bischof Brinkmann von Münster begnadigt und die Wiederaufnahme der eingestellten Staatsleistungen für die Diöcese Münster von Neujahr 1884 ab angeordnet wird. Bremen, 23. Januar. Der Lloyddampfer „Neckar" mit der Leiche Lasker's ist heute früh 5 Uhr von Southampton wertergegangen und dürfte voraussichtlich morgen Nachmittag 5 Uhr in Bremerhaven eintreffen. Oldenburg, 23. Januar. Die Strafkammer des hiesigen Landgerichts ver- urtheiUe heute die wegen Beleidigung des Majors Steinmann Angeklagten, Schau- sp.eler Schröder zu 100, Buchdruckereibesitzer Ltttmarm zu 50 und Redakteur Hess? zu 150 Geldstrafe. Die Kosten der Voruntersuchung trägt der Staat. Rechtsanwalt Sello aus Berlin vertrat den Nebenkläger. Paris, 23. Januar. Der „Temps" meldet, auf Posten Bonne Nouvelle verweigerten gestern 28 Constabler den Dienst, entschlossen sich aber in Folge der energischen Haltung des Officiers zu weiterer Dienstübung; auf den anderen Posten stellten einige wenige Constadler den Dienst gänzlrch ein. — Das Journal „Paris" veröffentlicht ein Telegramm aus Hongkong vom 22. d. M-, wonach die Operationen gegen Bacninh bis zur Ankunft der Verstärkungen, also wahrscheinlich bis Anfang März, verschoben werden. — Nachrichten aus Madagaskar vom 27. December zufolge ist der Gesund- hettszustand der französischen Truppen befriedigend. Dre Garnison von Tamatav? machte mehrere Ausfälle, lieber das Schicksal der madagassischen Gesandten ist daselbst nichts bekannt. Am 13. November, Nachts, machten 500 Howas einen Angriff auf Majungo, um sich der Person der Königin zu bemächtigen, mußten sich aber' mit Verlust von 60 Tobten zurückziehen. Konstantinopel, 23. Januar. Seit 14 Tagen sind contmuirliche Erdstöße in Kaladjik (Provinz Kostambul) beobachtet worden. Einige SHnareU sind eingestürzt, kein Menschenverlust. Washington, 23. Januar. Der Scnat hnt einen Antrag genehmigt, der die Commission für die auswärtigen Angelegenheiten beauftragt, zum Schutze der amerikanischen Interessen gegenüber denjenigen Ländern, welche die Einfuhr von amerikanischem Fleisch verbieten oder beschränken, gesetzgeberische Maßregeln vorzubereiten. Lokales» Gießen, 24. Januar. fTheaier.^ Freitag den 25. d. M. findet das Benefiz der durch manche vortreffliche Leistung hier bekannt und beliebt gewordenen Hero ne unser s Stadtthcaters, des Fräulein Pögner I. statt. Die Dame hat stets ihren Platz auszufüllen gewußt und der Dtrection zum Besten des Ganzen selbst in der Operette ihre Kräfte in filteren Partieen zur Verfügung gestellt, was der Künstlerin gewiß hoch anzurechnen ist. Wir brauchen wohl n cht besonders zu regem Besuche an dem betreffenden Abend aufzufordern. Das Gießener Publikum hat bewiesen, daß es seine Lieblinge bei ihren Benesicennicht im Stiche läßt, und zu diesen darf Frl. Pögner I. mit vollem Reckte gezählt werden. Gießen, 23. Januar. (Concert der Meiningen'schen Hofkapelle unter Hans von Bülows Leitung). Ein umfassendes Urtyeil über alle Besonderheiten dieses Orchesters und seines Dirigenten abzugeben, möchte erst nach mehrmaligem Hören möglich sein. Es genüge für heute das Hervorheben der markantesten Eindrücke. Der Dirigent selbst, wie er mit dem Tactstock und seiner ganzen Person sich giebt, hat seine Eigenthümlichkeiten; man konnte sagen, er horche allzu sichtbarlich auf den Pulsschlag seines Orchesters und suche das Erscheinende, das Abgethane und das zu Erwartende mit bezeichnender Geberde scheinbar mehr an das Erkenntnißoermögen als an die Empfindung, seiner Hörer zu vermitteln. Doch das sind Äußerlichkeiten, Manieren; Herr v. Bülow ist jedenfalls stets nur bei der Sache und wendet sich als Vertreter einer ihm ans Herz gewachsenen großen Aufgabe an die ideale Allgemeinheit, sagend: „so muß es sein", nicht „so will ich es". Was das Orchester von einigen vierzig Mann an physischer Machtwirkung leistet, ist bewnndernswerth. In dieser Beziehung gedenken wir zunächst der Exactheit in der Bogenführung des Violincorps, des langausziehenden Strichs desselben, selbst in Pianostellen, wodurch solche außerordentlich an Langathmigkeit und Jntensivitat gewinnen: ferner im Allgemeinen der höchst haushälterisch und sorgsam vorbereiteten Steigerungen in Tongebung und Ausdruck, ein einfaches, aber sonst noch wenig benutztes Mittel, selbst mjt numerisch schwächeren Kräften große Wirkungen zu erzielen. Durch alle diese Mittel wird eine unglaubliche Anspannung aller Nerven und Fibern des Hörers, schließlich ein geradezu fascinirender Effect erreicht. Wer möchte einer so mächtigen Totalwirkung gegenüber sein Gedächtniß beschweren, den Nachgenuß sich absckwächen wollen mit kritifirendcr Abwägung gewisser besonders scharfer Accente und gewisser Dehnungen melodischer Phrasen, wie sie der Schwung der Declamation oder das tiefe Versenken in die Mystik detz musikalischen Gedichts mit sich bringen! Welcher gefesselt lauschende Hörer wird nicht umgekehrt oft mitten im Schwall großer Crescendi oder eines anhaltenden Forte die Sonderkundgebung einzelner Instrumente herausgehört uub als vom Dirigenten mit besonderer Sorgfalt dargelegt zu beumnbern gehabt.haben. Die größte Klarheit und Treffsicherheit, die in Bülows Kopfe herrschen muß — er dirigirte sämmtliche Nummern auswendig —, hat sich elektrisch auf sein Orchester fortgepflanzt. Ein singender Strom durchfluthet ein jedes dieser verschiedenen Organe und mündet, aus allen zusammen- fließend, als mächtiger, symphonischer Erguß direkt in die Seele des Hörers. Etwas, so zu sagen, Unaufhaltsames liegt in Bülows Nachschöpfung symphonischer Gebilde; nicht das Ausbreiten und Verweilen, mehr den lebendig aus dem Innern dringenden VerkündigungS- und Thatendrang will er uns nahelegen. Gehen wir nun auf di'e einzelnen Productionen des Abends über. An der Spitze des Programms stand die Egm ont-Ouvertüre von Beethoven. Ueber die Wiedergabe einzelner Stellen ließ sich streiten. Der Dirigent hielt das Tempo des Allegro, besonders beim Auftreten des den Eingang des Werkes bildenden energischen Motivs, etwas zurück; letzteres wurde außerdem noch hart und schwer gestoßen vorgetragen, eine Nüance, welche in Rücksicht auf den vom Compouisten jedenfalls intendirten Ausdruck kühnen Trotzes, gewaltiger Willensäußerung gewiß nicht übertrieben genannt werden kann. Zum mindesten würde diese Stelle, metronomisch genau mit dem Haupttempo übereinstlmmend gespielt, sehr an imponirender Wirkung verlieren. Der Schluß der Ouvertäre, jene glänzende Freiheitssymphonie, war ein Meisterstück genialer Steigerungskunst. — Die erste Symphonie von Beethoven, der Haydn-Mozart- Epoche angehörend, bört man gewöhnlich nur von Dilettanten-Orchestern, weil es von den größeren Orchestern für zu „leicht" gehalten wird, aber was macht Bülow aus dieser Symphonie! Da bekommt jede Note, jede^Figur eine Bedeuttlng, die man nicht in ihr sucht. Die Ouvertüre zu „König Stephan" möchte das Virtuosenstück des Orchesters genannt werden dürfen. Wenn auf eine Nummer, so paßt auf diese zur Charakterisirung des Vortrags das Epitheton .brillant". Ein Glanz, eine Verve ohne Gleichen umstrahlte und durchzuckte dies allerdings besonders prächtig instrumentirte (auf zwei ungarische Originalthemata ausgebaute) Stück. Ganz Vortreffliches leisteten darin die Blechbläser, die bei einer anderen Gelegenheit sich nicht ganz taktfest erwiesen. — Die dritte Symphonie von L. Spohr, die dem Referenten, wie wohl den meisten Hörern, neu gewesen ist, bot ein Beispiel davon, mit wie großem Erfolge Bülow selbst an Stellen, welche scheinbar unübersteigliche Schwierigkeiten bieten, eingreift, um der Idee des Compouisten gerecht zu rverden. — Die Ouvertüre zu „Euryanthe" war ein Muster graciösen, feinfühligen Vortrags und von blühend schöner Klangwirkung-. In der Akademischen F estOuvertüre von Brahms zeigte sich das Orchester noch einmal in seiner ganzen Präcision und feiner ganzen Fülle, als das Organ eines ebenso kunstbegeisterten, wie mit geistiger Uefcerlegenbeit anordnenden Führers. Der lebhafte Applaus, der auch am Schlüsse dieser Ouvertüre erschallte, reizte den Dirigenten zu einer Wiederholung derselben. Der geräumige Saal war fast vollständig gefüllt. Freude und Dank erfüllten die Gemüther; Bülow und die ©einigen werden nicht ohne das Bewußtsein geschieden fein, sich in den Gießenern eifrige Verehrer und Freunde erworben zu haben- Vermischte«. London, 21. Januar. Der Wachtposten vor dem Pulvermagazin Nr. 2 i« Woolwich wur de in verwickener Nacht von 3 Männern angegriffen, welche Ihm fein Gewehr zu entreißen vrrfuchten. Nach einem heftigen Ringen mit feinen Angreifern schoß der Soidat fetn Gewehr ab, um die Wache zu allarmtren, worauf die Männer, von denen einer angeblich mit einer Doppelbüchse bewaffnet war. die Flucht ergriffen- Die herbeigeeittm Mannschaften fanden ihren Kameraden tn erschöpftem Zustande und aus einer Wunde an der Hand blutend. Man glaubte Anfangs, die Angreifer feien Fenier gewesen, doch scheint sich dieser Verdacht nicht zu bestätigen. — sNcstauration des Heidelberger Schlosses.l Ob^-Buuraih Durm, Mitglied der Bau-Commsssion für das Heidelberger Schloß, beginnt in dem „Centralblatt deS Bauve^ms" mit eM'M längeren Aussatz über das genannte allbekannte Bauwerk und knüpft daran bie Frage, in welchem Sinne die Wiederherstellung desselben erfolgen solle. Eine Wiederaufführung des Schlosses in dem alten Glanze des Jahres 1688 würde viele Millionen erfordern; es wäre eine schöne, ideale Aufgabe, bei welcher leider die Gefahr nicht ausgeschlossen zu sein scheint, daß vielleicht eine spätere Zeit, weniger begeistert wie wir, aus halbem Wege dieselbe liegen läßt. DaS aber soll an- gestrebt werben, keinen Umbau zu anderen Zwecken vorzunehmen. Das Schloß soll, so weit dies eben nach den vorhandenen Mitteln ausführbar, auch wirklich als Schloß wieder aufgefühtt werden und man mag dann erst sehen, wie es am besten seine Verwendung findet. Die Rcpräsmtations'Räume im Erdgeschoß des Otto-Heinrichs-Baues und bie Schloßkapelle des Friedrichs,Baues müßten gleichen Zwecken wieder gewidmet, andere Räume dagegen zu Museums- oder Versammlungszwecken eingerichtet werden, je nach dem Umfange des späteren inneren Ausbaues. Die erste Arbeit auf diesem Wege wäre nun die Wiederherstellung des Otto-Heinrichs-Baues, des Friedrichs-Baues und des neuen Hofes mit dem Glockenthurm als einer zusammenhängenden Gruppe, wobei insbesondere auch die Erneuerung des reichen Figurenschmucks in's Auge zu fassen fein würde. Für die angegebenen Arbeiten ist ein ausreichendes Material schon vorhanden oder durch das Bureau in berjSammlung begriffen. hjCudmim —rinw Monrupwiwryommmmomtii rwr Handel und Verkehr. Limburg, 23. Januar. Rother Weizen Jl. 16.55, weißer Weizen JL 00.00 Korn «X 12.20, Gerste J4 9.45, Hafer JL 7.00, Erbsen X —, Kartoffeln X. —. Frankfurt, 23. Januar. Auf dem heutigen Markt kostete der Centner Heu «/& 3.00—3.60, Stroh