W V V Ammern Piivtt »lir Kette und zum ELuj uch wirb die so Herges oltcr, solider Aej>r eseFettgarnleinen' haltbar und schW i rach der Wäsche eimi en Faden, sind jedoch ü , als bie mit ÄaHAt mikalien gebleichten der Duffeldorfer Kuch' Äfteßung (1880) et» Alford. haltbar wetten, werden ju k, »er Kettgarü- leinen radikal 1. V Nchnim jk Gewerbe eine tsmedaille, b einzige ilelung für Seine«)» .twerfauf *« W preisen haben mir* ÄuzMl Giss®” 7-SSS Ägg Da bic vr l ssvJL 8 "• W ENde nnd Ul nng bei P^e,1*e rmaUu * »»'i 4; floröfr issa 27S Amts- unb Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Drittes Blatt Sonntag den 23. November Erscheint tä^lickr mit Abnahme des Montags. Vneeanr Schulkrahe 7. PreiS vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit BringerUckn. Durch die Post bezogen vicrteliäbrttcb 2 Mart dO 'Hl. Oeftentliche Sitzung des ProvinzialauSfchnfteS der Provinz Ober- heften vom 14. Oktober 1884. (Schluß.) Auf bie Beschwerde des Simon Leopold und des Wolf Leopold II. non Gettenau gegen die Gemeinde Gettenau hatte der KceiSauSschuß des KcelseS Büdingen unterm 5 Juli l. I. dahin entschieden: daß Simon Leopold und Wolf Leopold II., beide von Grttcnau, mit ihrer Klage wegen Verabfolgung deS vollen einem OrtSbürger der Gemeinde Gtttenau gesetzlich zukommendm Allmenbnutz--ny wegen mangelnder Zuständigkeit des K'-eisousschusses infolange n'ozuweisen fcUn, als nicht über die Rechtsgülstgkelt deS Seitens der beklagten Gemeinde Gettenau behaupteten PrivtitrcchtSverhältntsses, bestehend in der Einrede deS Verzichts, gerichtlich endgültig entschieden sein würde unter Verurtheilung der Kläger zum Ersatz dec baaren Auslagen des Verfahrens und zur Zahlung eines in die Kreiskaste fließenden Kostenaverstonalbetrages von 1b 3L lieber das sowohl in thatsächltcher als in rechtlicher Beziehung einigermaßen Intenffante Sachoerhältntß geben die nachstehenden Entscheidungsgründe ausreichenden Aufschluß: »S'won Leopold und Wolf Leopold II., beide von Gettenau, haben gegtn die Gemeinde Gettenau Klage dahin erhoben, daß die ihnen zukommende Allmendnutzung anzuerkennen, für die Zukunft zu liefern und für die letzten 5 Jahre deren Werth, L quidation vorbehältltch, zu ersitzen sei. Sie seien beide verheirathet, 63 bezw. 57 Jahre all, Ortsbürger in Gettenau, daselbst wohnhaft, hätten auch eignen Haushalt und werb** ihnen gleichwohl die jedem Ortsbürger zukommende Nutzung am Gemeinde» verwögen, bestehend in LooSholz, Abnutzm von Acker- und Wiesenland, Bezügen an jtir Zeitteilung kommendem Baargelde, verweigert- Die beklagte Gemeinde schützt hrergep>n die Einrede deS Verzichts, Simon Leopold durch Urkunde vom 1. Mai 1848, Wolf Leopold und Frau durch solche vom 29. December 1853 bezw. 25 Mat 1861 vor, während die Kläger den behaupteten Verzicht, da ihre Rechte auf ihr staatsrechtliches OrtSbü.gerrecht bastrten, an und für sich alS rechtlich bedeutungslos ansehen und nur »ent die Gültigkeit deS Verzichts als solcher mit Rücksicht auf den habet vorge- bmmtnen, Die freie Willensbestimmung auSschlirßenden Zwang bestreiten, wie solcher i« dem Jahre 1848 gegen Simon Leopold durch gefährliches Bedrohen der Sicherheit des EigenthnmS, des LebenS und der Gesundheit von einer vor seiner Wohnung sich giifammcngerotfeten Menge Menschen geübt wurde, und wie auch gegen Wolf Leopold II. ein rechtswidriger Zwang angewendct worden, durch Schwierigkeiten wegen Erstattung siSned Heirathsberichtes und Ausnahme seiner Braut als Ausländerin. In her heutigen Verhandlung wurden von dem Vertreter der Gemeinde die T rrzichtßurkunden im Original vorgelegt und alS ächt anerkannt, sowie auch zuge- fianoen, daß an sich die nach dem Gsetz vom 21. Juni 1852 vorgeschriebenen Be- bl-ngung^n des Bezugs von Allmenden vorhanden wären unb daß sonach einzig die Einrede des Verzichts in Betracht zu ziehen sei. Der Vertreter der Kläger beharrte auf dem Klagantrage, bestritt zunächst die Zulässigkeit der Einrede deS Verzichts, event. dessen rechtliche Gültigkeit, während der Vertreter der Gemeinde auf der vorgebrachten Anrede und ihrer Begründung bestand. Nach Art. 1 dcS Gesetzes vom 21. Juni 1852, betr. die Gemeindenuhungen der QctSbürger, können zur Theilnahme an den Gemeinbenutzungen her OrtSbürger nur jurgelasten werd.'N OrtSbürger, welche daS 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, ver- heirathet sind unb in der Gemeinde wohnen Diesen Voraussetzungen entsprechen die Verbältnisse der Kläger und ist hiernach an sich ihr Anspruch aus Allmendnutzung gegründet, wie ein solcher auch bereits nach der Gemeindcordnung von 1821 begründet gewesen, wenn hierauf die bezüglichen Rechte geltend zu machen gewesen wären. Dir geschlichen Grundsätze über ben Erwerb des Ortsbürgerrechts gehören dem öffentlichen Recht cn; wiewohl solcher doch von dem Willen der betreffenden Persönlichkeit abhängt unb nicht von sich selbst erfolgt und auf den auch wieder verzichtet werden kann. Ebenso sind die Rechte auf Allmendgenuß öffentliche Rechte, zu deren Aufgabe weder der Staat noch die Gemeinde, noch irgend ein Dritter den Einzelnen zwingen kann, wohl aber kann über die barauS erwachsenden Vermögensoortheile theilweise unbedingt, wie über zugefallene Ländereien und Geldbeträge, theilweife bedingt, wie über Loosholz verfügt werden. Es kann daher daS Recht auf Verzicht. daS sogar ausdrücklich in Art. 63 der Landgemeindeordnung anerkannt ist, nicht bestritten werden. Der Verzicht auf Vermögensrechte ist jedoch ein Vertrag, der dem Privatrccht angehört und worüber a'.cht die VerwaltungSgerichte, sondern die Justizbehörden zu entscheiden babrn. Durch Art 31 her Verfassungsurkunde wird bestimmt, daß die Beachtung der Competcnz der Gerichte unter verfassungsmäßigem Schutze steht; eS ist daher strenge GesetzeS-AuS- leguna, hier deS Begriffs „G.meindeverwaltungtzsache" (stehe Art. 48 II 1 der Kreis- unb Provinz^alordnung) nöthig; nur eine solche competirt gesetzlich dem Verwaltungsrichter, über streitige Pr.vatrrchie uttheilt aber der Cioilrichter, sowohl nach der K^ichsgrsehgebung wie auch nach unserer Particulargesehgebung. Ueberdtes gehört auch die Rechtsprechung über streitige Prioatrechtsverhältnisse nach den Entscheidungen der höchsten Gerichte und des vorhinnigen StaalSraths einzig der Competenz der Gerichte; (ogl. EiZenbrodt: Vcrhältniß der Gerichts zur Verwaltung. § 14a, Seite 41—46) und Gaben auch d e neuen Verwallungsgesetze daran nichts geändert, wie denn endlich bei öerotbung der ftrcf9> und Provinzialordnuna regierungsseitig ausdrücklich erklärt worden ist, daß es keineswegs die Absicht der Vorlage wäre, das was PrioatrechtS- ßtgenftaub sei, den ordentlichen Gerichten zu entziehen. (Prot. II. Kammer 13 vom 19. Juli 1873.) ES mußte hiernach bet Klageantrag infolange abgewiesen werben, alS nicht daS Ä s 6e o fe ® M -d § § a <8 3 cd cd 8 Bestellt «uhuaeben, ban Gleit Puppei Hinrich neueste Spiele und Ei 1 Postkiste enthaltend: 8 Pfand delicaten Sahnenkäse in feiner Verpackung für A°2.7dÄ Mgen, den L SoJmitttl bti Vten* BPunfte für das weih !mAn6er ’^eren $tr= ntrtrt weiter fabtj» ' ^openfltma körverliL Sa eyWn®?'Ni besten Theile Wuminmi v möite nicht ein b-ri- n! Mit ihm zugleich ak in 3iinöer-Spie(maflren Grosse 3LV^r.Ti»LJ : vuckski»«-ostt, Waare, i X 8.-, :t Wiieter-Hosen, MU ovis Menbcrgtr, Wtmtg 22. S e es « ® e * ?8«g If J ® y £ * T3 « 2 3 . c £ 2 =£ .1 ■ n I o : ® «5 o-b • «H v> • w E e ffZ®-d c o k y h -c-SA- U u« 9 « c s * " g ( ® x * U ® Zc *£L * u s. • 0 i - •5 > y.j ü 'orf £ 5 H 2- d ÄA 2 y «J «L-si 21 * t> & a $ ? e Pi s s 4> Mem reichhaltiges Stie 3 P cv c kO -Q ff ff P GQ O ff- - co 40 (TO 2-8. p- ff- M O P crq cv ff *-s B o ff GO CD am *> SS ff - *1 ff ff - A; WMT Francesco Cino L Co. - -.7» •• .>;■■. ■■, ■ ; .•■■<• Lager in Holz u. Bürsten-Waaren empfehle billigst. Ludwig kohlermann, 4 424 __________12 Bleichstrasse 12.__ llffllllffl nach Hass empfiehlt in bester Ausführung 7328 das Masche- u. Ausstattungs-Geschäft von __M. Kann, Lindeuplatz. BeWederu^Daüüss^nd NöMäare, Drell, Barchent und Federleiueu, Lieferung eowpleter Betten in anerkannt streng reeller Ausführung - npfieblt das Möbelfabrik-Lager u. 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