1881 Donnerstag den 14. August Nr. 188 Erscheint tftglüb mit Ausnahme des Montags. Bureau r Schulstraße 7. Als Beiträge zur Gründung einer Arbeiter-Colonie für das Großherzogthum Hessen und den Königlich Preußischen Regierungsbezirk Wiesbaden sind an den Rechner des Vereins abgeliefert worden: bei uns eingegangen und 30 — Summe £321 66 Zu übertragen 1628 35 Zu übertragen 259 95 aden r u ;is auf sofort zu ver, j h Orth, Neuen-Mue. I 10 — 10 - von H n n n M n JL 10 - 13 45 35 50 4 75 30 60 13 90 50 — 1987 05 2 24 15 - 11 - 12 21 4 90 20 — 1055 55 50 — 58 — 4 90 4 — 20 — 12 37 40 — 50 — 10 - 15 — w w n n u ii 265,50 3 03 40 — Allertshausen Alten-Buseck Annerod . • Bellersheim. Bersrod . . Bettenhausen Beuern . . Birklar - - Burkhardsfelden Climbach . . Daubringen - Dorf-Gill . Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. * Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. v*L H 1628 35 175 85 15 — 12 35 25 — 11 80 5 — 10 75 12 — 69 85 5 — 8 — 8 10 Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann. ___ Uebertrag Londorf . . . Mainzlar . . . Münster . . . Muschenheim mit Hof-Gull . . Rieder-Bessingen. Rounenroth . . Obbornhofen . . Ober-Bessingen . Ober-Hörgern . Odenhausen mit Appenborn . . Oppenrod . . . Rabertshausen mit vM* H 2127 40 8 40 2 10 15 - 6 60 4 75 9 35 50 — 13 - 15 — 70 — Uebertrag Holzheim . - . Hungen .... Inheiden . . . Kesselbach . . . Klein-Linden . . Langd .... Lang-Göns . . Langsdorf . • . Lauter .... Leihgestern . . • Lich mit Hof Albach Colnhauscn und Mühlsachsen . - Lindenstruth . . Lollar . . . . über deren Empfang hierdurch quittirt wird. Gießen, den 7. August 1884. Die Kapital-Rentensteuer. Seit Erlaß des Gesetzes, die Einführung einer Kapital-Rentensteuer betr., vom 8. Juli d. Js. sind, ungeachtet der f. Z. stattgefundenen Veröffentlichung des Gesetzentwurfs nebst Motiven und der in den Kammern der Stände seit Jahren geführten ausführlichen, in den Zeitungen bekannt gegebenen Behandlungen, Bedenken, Zweifel und Mißverständniffe laut geworden, deren Beseitigung nicht unterbleiben kann. . Was zunächst die Berechtigung dieser neuen Steuer zum Eintritt m das Steuersystem des Großherzogthums anbelangt, so beruht diese in erster Lune auf dem Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit hinsichtlich der Zuziehung zu Den Staatslasten. Regierung und Ständekammern, indem sie, tm Anschluß an die in den süddeutschen Nachbarstaaten Bayern, Württemberg und Baden seit vielen Jahren bestehenden Kapital.Rentensteueru, die diesseitige Einführung einer besonderen, wenn auch mäßigen Besteuerung der zu Lechzins hm- gegebenen Kapitalien in Aussicht nahmen, sind davon ausgegangen, daß es fernerhin nicht angehe, den Ertrag aus Grund- und Hausbesitz neben der Einkommensteuer einer besonderen Grundsteuer, sowie den Ertrag aus Gewerbebetrieb neben der Einkommensteuer einer besonderen Gewerbesteuer zu unterwerfen und hingegen das gleichfalls fundirte, mühelose Einkommen aus zinstragenden Kapitalien, gleichwie den gewöhnlichen Arbeitsverdienst der geringsten Bevölkerungsklaffen, ausschließlich mit der Einkommensteuer zu belegen. Die zu geringe Besteuerung des Einkommens aus Kapitalvermögen gegenüber dem Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb zeigte eine empfindliche, allseitig mit Lebhaftigkeit hervorgehobene Lücke des Steuersystems, deren Ausfüllung nicht länger verschoben werden konnte. Sie ist durch das neue Gesetz beseitigt, m befien Folge sämmtliche als fundirt zu bezeichnende Einkommen aus Grund- und Gebäudebesitz, Gewerbebetrieb und zinstragenden Kapitalvermögen neben der allgemeinen Einkommensteuer fernerhin einer besonderen Besteuerung zu unterliegen haben, während hingegen das Einkommen aus einfachem Arbeitsverdienst nach wie vor ausschließlich der Einkommensteuer unterworfen bleibt. War es unaufschiebbar, das Einkommen aus zinstragenden Kapitalien in Betreff der Zuziehung zur directen Staatssteuer unter die fun- birten. Einkommen aufzunehmen, bereit Quelle auch mit dem Ableben des Steuer- pfiichtigen nicht versiegt, so muß die damit verbundene erhebliche Vermehrung des Gesammt-Steuerkapitals der directen Steuern naturgemäß die Wirkung haben, daß, bei gleichbleibendem Gesammtbedürfniß, eine entsprechende Erleichterung der übrigen Steuerpflichtigen, insbesondere der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden, mithin eine angemeffene Ausgleichung hinsichtlich der Zuziehung zu den directen Steuern eintritt. Freilich hat die auf dem gleichzeitig erlassenen Einkommensteuergesetz beruhende künftige Freilassung der Einkommen bis zu 500 JL, welcher sich die Regierung unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht entziehen konnte, einen belangreichen Ausfall an dem bisherigen Einkommensteuer-Kapital zur Folge, dem mdeß in erster Linie das Mehrerträgniß aus der eingesührten Progression der Einkommensteuer und aus mehreren anderen Aenderungen der bisherigen Gesetzgebung gegenübersteht, so daß die auSgleichenoe Wirkung der Einführung der Kapiral-Rentensteuer durch den erwähnten Ausfall doch nur in geringem Maße geschwächt sein wird. Die Höhe der neuen Kapital-Rentensieuer anlangend, so scheinen namentlich hierüber bei einem Theil der Steuerpflichtigen übertriebene Meinungen zu bestehen. Nach Art. 11 des Gesetzes bilden acht Hunderttheile des steuerbaren Jahreseinkommens nicht die Steuer selbst, sondern das sog. Steuer* kapital, von welchem, den Fall der Beibehaltung des gegenwärtigen Ausschlagsbesteuert ist. £ . ,, Vor Allem sollte man sich in den größeren Städten davon überzeugen, wie mäßig die neu eingeführte Kapital-Rentensieu-r der Häuserstemr gegenüber gegriffen ist. Ein dreistöckiges städtisches Haus mtt dem Reinertrag von hat beispielsweise ein Grundsteuerkapital von 2o2 st. oder*432 JL, 75 Jt. 60 oder 3.78 pCt. jährliche Grundsteuer 8U entarten mb, ®abmb ein Einkommen von 2000 JL aus zinstragenden Kapitalien be, einer Versteue nmg mst 1.5 pEt. nur einer jährlichen Abgabe von 30 M. unterliegt, ^st Albach • ■ . . Allendorf a. d. Lahn Allendorf a. d. Lda. "®3 IP" 5 5 bürg . . Ettingshausen Garbenteick . Geilshausen. Gießen . • Göbelnrod . Großen-Buseck Großen-Linden Grünberg Grüningen . Harbach . . Hattenrod «Jt urg (Hessen). _ tmMen von onmslhimtn ariren berfetben wird igft besorgt M J. Weitzenkorn, rei§bauptftabt »I* . - angebenber ffomwi» igagiren geM < HS»" bi iU «trmietl”’; * w P-iri ’m 'n" W bij ‘ÄS Ä ^L^^lsgisH KM-rtchmU ÄS _*N|tr*33 ''''SwÄTTbS iiseiff,^Schu[,tr. lu. äimnier init'oderchie ^.Bahnhofstraße 6. N zu üerrnieticHti Gsfenberge^Weg 52. ' nt? Familienlögi^öer Mihen. . A Katz, Asterweg, aden Ahnung zu vemietbeu. ! Buch, Wettergasse 3. 500 H 7 n 60 ii 1000 n 15 ii 20 u 2000 n 30 n 40 ii 3000 ii 45 n 60 ii 4000 r 60 H 80 ii 5000 n ii 76 ii — ii 100 Kapitalrente 1 «X 36 500 ff if 6 „ 80 1000 „ tf 13 „ 60 2000 „ 27 „ 20 3000 „ 40 „ 80 4000 „ 54 „ 40 5000 „ 68 , 68 hiernach bei Einführung der Kapital-Rentensteuer, als einer im Jntereffe der ausgleichenden Gerechtigkeit unumgänglichen Vorwegbesteuerung fundirten Einkommens, mit aller Nachsicht verfahren worden, so läßt das Gesetz nebenbei, außer einer Reihe wohlthätiger und sonstiger Anstalten, alle diejenigen Personen, deren steuerbare Zinsen die Summe von 100 JL (entsprechend einem Kapital von 2500 X) nicht erreicht, von der Steuer frei und trifft hinsichtlich der Wittwen, elternlosen Minderjährigen und erwerbsunfähigen Personen entschieden milde und weittragende Bestimmungen. Die Vergleichung mit der Vorwegbesteuerung des Grund- und Gebäudebesitzes und Gewerbebetriebs hat den Kammern der Stände nicht zulässig erscheinen laffen, in den beiden letzteren Beziehungen noch mildere Rücksichten walten zu laffen. Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer hat, wie in anderen Ländern, nach Art. 14 des Gesetzes auf Grund einer Erklärung zu geschehen, welche, nach einem von dem Finanzminister festgesetzten Formular, jeder Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten, bei der hierzu berufenen Eiuschätzungscommission (durch Vermittelung der betreffenden Bürgermeisterei) abzugeben hat. Der dem Formular beigedruckte Auszug der hauptsächlichsten einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die weiter beigedruckte kurze Anweisung für die Kapitalrentensteuererklärung sind ohne Zweifel geeignet, für die Ausfüllung der Erklärung die nothwendigste Anleitung zu bieten. Die Unterscheidung des Zinseinkommens in 7 verschiedene Kategorien, auf welche die Steuerverwaltung nicht verzichten kann, wird dem Besitzer zinstragender Kapitalien selbst zur Klarstellung seiner Verpflichtung dienen. Zweifel über die Behandlung einzelner Erträgnisse können von dem betreffenden Steuercommiffär oder andern sachverständigen Personen in den meisten Fällen wohl leicht beseitigt werden. Beispielsweise kann bei Schuldverschreibungen von Lotterieanlehen die Wertherhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergibt, bei jedem Bankier mit Leichtigkeit erfragt werden. Sollten ungeachtet alles dessen einzelne Bedenken hinsichtlich der Abfassung der Steuererklärung bestehen bleiben, so empfiehlt es sich für den Declaranten, die Erklärung nach seiner Auffassung aufzustellen, zugleich aber aus Seite 2, wo für etwaige nähere Darlegungen hinlänglich Raum geboten ist, entsprechend der erlassenen Anweisung, die wirkliche Sachlage darzustellen und dabei etwaigen Zweifeln Ausdruck zu verleihen, wodurch die Veranlagungscommission in den Stand gesetzt wird, die richtige Anwendung des Gesetzes herbeizuführen. Es versteht sich von selbst, daß der Pflichtige gegen ihm nicht zusagende demnächstige Festsetzungen der Commission den Weg der Remonstration, bezw. Reclamation betreten kann, wobei ihm zur Geltendmachung seiner Auffassungen volle Gelegenheit geboten ist. Einleuchten dürfte, daß es der Steuerverwaltung nicht möglich ist, für die Behandlung jedes einzelnen sich ergebenden Falles neben dem Gesetz her im Voraus eine bestimmte Anleitung zu geben. Die Nothwendigkeit, mit der umfassenden Regulirung der directen Steuern pro 1885—86 rechtzeitig zu beginnen, hat für diesmal die Anberaumung einer verhältnißmäßig nur kurzen Frist zur Einlieferung der Kapital-Rentensteuer-Erklärungen erfordert. Temporär Abwesende und sonstige Pflichtige, welchen die Einhaltung des auf den 20. d. M. festgesetzten Endtermins nicht wohl möglich ist, werden sich indeß deßhalb Unannehmlichkeiten nicht auszusetzen haben, insbesondere wird die Steuerbehörde, in mildester Handhabung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, mit dem Strafverfahren in allen denjenigen Fällen, in welchen die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen auf anderem Wege herbeizuführen ist, nicht vorgehen. In den folgenden Jahren sind der Regel nach von der Verpflichtung zur Steuererklärung diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Jahre bereits zur Kapital-Rentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei Ausführung eines neuen Steuergesetzes gewisse Schwierigkeiten auftreten, deren Beseitigung nur durch vereinigte Bethätigung von Veranlagungsbehörden und Pflichtigen erzielt werden kann. Die neue Steuergesetzgebung schließt sehr erhebliche Verbesserungen des bisherigen Systems in sich, und wenn insbesondere durch Einführung der Vorwegbesteuerung der Kapitalrenten, wie eine solche bei dem Einkommen aus Grund- und Hausbesitz und Gewerbsbetrieb bisher schon stattfand, die Steuerbefreiung der allerdürftigsten Volksklassen mit ermöglicht und dem Princip ausgleichender Gerechtigkeit, wie längst dringlichst gefordert wurde, in höherem Maße Genüge gethan wird, so dürften sich kleine Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten im Einzelnen ohne Zweifel um so leichter überwinden lassen. Telegraphische Depeschen. Wolss'S telegr. Eorrespondem-Burea«. .,. . , 12. August. Die „Nordd. Aüg. Ztg." fügt, daß die Angaben ver- schiebener Blätter über Schritte der Regierung wegen des seeräuberischen Attentats ouf den HandelSkutter „Diedrich" nothwendtg verfrüht seien, da das auswärtige Amt über die fraglichen Vorgänge bisher keine amtlichen Mittheilungen erhalten hat, sondern nur Zeitungsnachrichten darüber bis jetzt vorliegen. 1 „. Der „Pol. Corr." wird aus Konstantinopel gemeldet, daß Helt befinde" ^ubern führte österreichische Unterthan Binder bereits wieder in Frei- Derselben Corresponbenz aus Alexandrien gemeldet wird, fand vor- ^Versammlung von Personen statt, welche berechtigt sind, Schadenersatz für die ihnen durch das Bombardement von Alexandrien zugefügten Beschädig- SfiSS, lÄÄJiäSäÄÄI mit dem Feuer einer am Ufer ausgestellten Batterie die Blockade zu beantworten. ba8 Feuer und brachte die Batterie zum Schweigen, ohne daß Jemand getödtet oder verwundet wurde. Eine Compagnie wurde sodann ae- b r }ü vernageln, diese Operation wurde schnell ausgeführt, die hierbei einen Tobten und zwei Verwundete. Die Flottenbivtffon des Admirals Lespes blieb vor Keelung vor Anker liegen, um die chinesischen Schiffe am Koblenetnnehmen zu verhindern. Die Flottendtvtsion des AdmiralsEo"rbet de- bt8 °Uf Dfcr welche vor Woosung an der Einfahrt des ShanshaMusses Stellung genommen Haden, um event. die Reklamationen Patenotre's ju uuivijiuycn» 12. August. Der »Daily T-l-graph« erfährt, hast die Nealeruna 1000 Ruderboote ,ur Beförderung der Expedition, welche den Entsatz Gordon's be- wirken soL, beft-llt babe. Die Expedition, welche Anfangs October aufbrechen wird, ö »TÄeÄ'ntriten- ®'n D6tr6efe61 Ü6r, 185 fegftg »« »«! S ieW* VW. ii8oi«ri lu Sä: LvtzK dtt> sind ffi «'* Ä“"b^Ä »iiXb!,=jS m"nt'5AÄ ■n “nb ‘"Mit "Ä S" 1“ VdM ., Ä1 ««n bitfrt ÄS' wle indjch *n p1** s° Itiät, b” i®!« bergig,,® tm N 100 St. itt“ Äinbljjtei» 6”, von einem Werth de- feÄ* rCCt,t QlK WM Producte von öelpafte Avnovcen auf U es fallen virlr '• Mochten doch nur 'ea Handlungen Kaffee leebohnen durch künst- einen höheren Gewinn bleichen Kaffee gleich wird, die eine größere r Mer /Hellt sich die W hübsch auSsehende , wenn man die oer- ') W Md bann diese ne btlanntt Weise mit ches Gemengt welches öypS, 15 Theilen Ber- g kann nur durch ein, Mert der Kaffee sein sen sich die Farbtsub- in Übrigens lößt sich Niederschlag sofort in Zstande wird sehr viel e beigemischt werden, hübe, gelbe Rübe uni helfen. EineS der be, iu5 den Wurzeln von lieber verfälscht, indem > man am leichtesten Dir Schi- M« W stundenlang auf dew ftob-n« Mii-k-iM- fleroftefer B»l,b?lf J \W®W u°d E nS"Äb*b»? L'°^Ä t Ä& rtäs> (.(M-t’T/ Xiinej«. 1 lte“ ProA ttfi «^oben L®"Ni ***<$; ä***«», e,,s Äi; Temperatur am 13. August (Mittags zwischen 11 und 12 Uhr). Wasserwärme der Lahn I8V20 R. — Luftwärme 18° R. im Schatten. Rübs amen. 73t) Ueber die Höhe der Kosten, welche die Efnrxicknng einer Anzeige in eine oder mehre Zeitungen verursacht, wird man eich niemals enttäuscht sehen, wenn maa von der Annoncen - Expedition von ÄäAAS®R»?iTElI%’ finden. Zweifel sind, was sie bei allenfallsigem Gesuch um Aufnahme für Schritte zu thun haben theilen wir nachstehend das bctr. Amtsblatt in feinem Wortlaut mit: ' Mit Bezug auf die Aenderungen, welche die bestehenden Vorschriften über die Erwerbung deS JnlSnderrechtS durch besondere Aufnahme (Art. 13 d«r Verfaffungs- Urfunbt) in Folge der Einführung deS für den Norddeutschen Bund erlassenen Gesetze« ovm 1. Juni 1870, die Erwerbung und den Verlust der Bunde-- und Staatsangehörigkeit bctr., erleiden, eröffnen wir Ihnen Folgendes: „ - 9 8 Nack diesem Gesetze erwerben Angehörige der deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme deS Königreichs Bayern (durch Amtsblatt Nr. 16 com 12. 3uli 1871 theilt Srofeb Ministerium den Großh. KceiSämtern mit, daß da« Königreich Bayern daS NeickSaefetz vom 1. Juni 1870, die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit eingeführt hat, also die Ausschließung Bayerns hinfällig wird. DR), M welchem daffttbe noch nicht zum Bundesgesetze erklärt ist, auf Nachsuchen daS Jn- länderrecht im Großherzogthum durch Ausnahme, Ausländer dagegm durch Natura- lisation. CSS 2,^ 6^ u. ^n0f65rfflCn bentffier Bundesstaaten um Ertheilung einer Aufnahme-Urkunde sind lediglich nach den Bestimmungen deS 87 des Gesetzes zu beurtheilen. fMerna* sind die Voraussetzungen, unter welchen ein BunbeSangehöriger Anspruch auf ffrtheiluna der Aufnahme in einem andere» Bundesstaate hat und bei deren Vorhanden- Mnthm die nackgefuchte Aufnahme nicht versagt werden darf, — abgesehen von dem Nachweise der BundeSangehörigkeit und im Falle der Unselbstständigkeit deS väterlichen rc. EonfenseS (S 2 deS Freizügigkeits-Gesetzes) folgende: 1) Der Nachsuchende muß sich am Orte der Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen im Stande sein. (S 1 poa. 1 des FreizügigkettS- er darf keinen polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen und nicht innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Betteln« ober wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden fein. ($ 3 deS FreizügigkeitS-GefetzeS); 3) er muß hinreichende Kräfte besitzen, um sich und feinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen oder solchen entweder auS eigenem Vermögen bestreiten können oder von einem dazu verpflichteten Verwandten erhalten (S 4 de« FreizügigkeitS-GesetzeS): 4) es dürfen die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter welchen dem Nachsuchenden die Fortsetzung deS Aufenthalts nach S 5 deS Freizügigkeitsgesetzes versagt werden kann. Die« ist nämlich dann der Fall, wenn sich nach dem Anzuge dte Nothwendtgkeit einer öffentlichen Unterstützung offenbart, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (HetwathSrechf) erworben hat und die Gemeinde nachwetft, daß die Unterstützung au8 anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden tst. . . c . Mit dem Gesuche um Ertheilung der Aufnahme-Urkunde, in welchem insbesondere Dor- und Zuname, Stand ober Gewerbe, Religion und Alter be« Bittstellers und feiner mit aufzunehmenden Familienmitglieder, unter Beifügung von Geburtszeugnissen (Taufscheinen),anzugebenist,hat der Nachsuchmdezugleich folgendeNachweisezuerbringen: 1) Nachweis, in welchem Bundesstaat er die Staatsangehörigkeit besitzt und. sofern er unselbstständig tst. Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen väterlicher rc. Gewalt er steht (§ 2 deS FreizügigkettS-GffetzA. 2) Nachweis, an welchem Orte er sich im Großherzogthum niedergelassen, sich mithin eine eigene Wohnung ober ein Unterkommen daselbst verschafft hat ($ 1 i>o». 1 deS Freizügigkeits-Gesetzes). Allgemeiner Anzeiger. Eichen-Stammholz- Versteigernng. Montag den 23. August, von Vormittags V2IO Uhr an, sollen in der Wirtschaft auf der hiesigen Burgruine aus dem Schlage Strackeloh nochmals versteigert werden: 300 Eichen-Stämme I.—IV. Claffe = 400 Fm. Das Holz wird gegen Zahlungs- ausstand und 15% billiger als die erste Taxe abgegeben. Loose-Verzeichnisse sind von dem Unterzeichneten gratis zu beziehen. Staufenberg, am 8. August 1884. Der Bürgermeister. 5950 Vogel. Ieikgeöotenes. 5317 Ein Paar schöne Falb-Fonny’s nnb mehrere Metzger-Wagen verkauft Metzger Schumann zu Gladenbach. B. Fröhlich^ Mollspinnerei-Miale NeuenBäuen 13 empfiehlt geschlumpfte Wolle zu Steppdecken. Billigste Preise. Gebrauchte Stcppdecken-Wolle zum Aufarbeiten, sowie Wolldecken zumWalken werden angenommen. Das Geschäft ist Dienstags, Samstags und Sonntags geöffnet.__5319 Einen ntgl. Zucht-Eber 3/4 Jahre alt, verkauft Karl Vogt VI.. Lick 5318 Frankfurter Hof. Ein neues «Haus mit schönem Garten im Äeußeren der Stadt ist sehr billig und unter guten Bedingungen zu verkaufen. 5330 Näheres Wilh. Krämer. Große Papierfahne». ä 20 Pfg. 5327 I. P. Sann, Bismarckstraße. Mainzer Kirchenbau-Lotterie. Die Loose IV. Claffe können noch bis zum 15. August in Empfang genommen werden in der Expedition des Gießener Anzeigers. Um Jrrthümern zu begegnen, zeige ich hierdurch ergebenst an, daß ich die 5029 Schwacheimer Natur-Mineral-Waster berühmt seit Julius Casars Zeiten. Als die älteste und an Kohlensäure reichste Quelle Deutschlands analysirt und empfohlen von Freiherr J. v. Liebig und Professor Dn Fleury, sowie von vielen anderen medicin. Autoritäten. Prämiirt mit der höchsten Auszeichnung, nämlich der goldnen Medaille, auf der balneologischen Ausstellung in Frankfurt a. M. 1881. Dieses Wasser ist nur dann wirklich echt, wenn jeder Stopfen den gesetzlich geschützten Brand: Schwalheim trägt und jede Kapsel die Aufschrift: M. Schimmelbusch. 4862 Niederlage in den größeren Mineralwasserhandlungen. 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Es ist bei früheren Jugendfesten öfter vorgekommen, daß Eltern ihre jüngeren Kinder, die am Festzug bis in den Philosophenwald theilnahmen, dann aber nach Austheilung der Bretzeln ihren Angehörigen übergeben werden sollten, nicht rechtzeitig oder gar nicht abgeholt und dadurch manche Unannehmlichkeit veranlaßt haben. Wir ersuchen deshalb dringend die Eltern, die Mädchen unter 9 Jahren im Zug haben, dieselben gleich nach Ankunft des Zuges im Philosophenwald an dem für Vertheilung der Bretzeln bestimmten Ort in der Nähe der Pumpe bei der Führer*schen Wirthschaft in Empfang zu nehmen. Gießen, den 13. August 1884. 5323 _______Das Comite des XVI. Zugendfestes. Nelmfahrtsverträge Äjk für die von Bremen nach Amerika abgehenden Dampfer des Norddeutschen Lloyd schließt ab 2726 Fr. Seibel in Gießen. Wer Spruche« kennt, iß resch z« warnt*. jur praktisch«« und natvrg-mäßrn ®rier*w*g der englischen, franMschen, italienischen, spanische« «. ruffische« Geschäfts- und Umgangssprache. 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Di« heutige Nummer enthält 1 Blatt und 1 Beilage. 1) 2) 3) 4) ö) Beilage zu Nr. 188 des „Gießener Anzeiger" Darmstadt, 6. August. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 21 enthält die Aller« höchste Verordnuna. die Gewerbsteuer betreffend. Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Zur Vollziehung deS G-fitzeS vom 8. Juli 1884 über die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe haben Wir verordnt und verordnen hiermit wie folgt: 1. Ertheilung und Wirkungen deS GewerbSpatentS. S 1 DaS Gewerbspatent wird nach Art. 3 deS Gesetzes vom 8 Juli 1884 für Inländer und diejenigen Ausländer, die wie Inländer behandelt werden, an dem Wohnort deS Gewerbtretbenden, oder wenn die zum Betrieb deS G-wrrbeS erforderliche GtwerbSanlage an einem andern Orte sich befindet, an letzterem Orte genommen. Jit der Wohnort zweifelhaft, so wird derjenige Ort dafür angrsehea, wo daS Gewe.de deu größten Thetl des Jahres hindurch betrieben wird. 8 2. Betreibt Jemand gl-lcharttge ober verschiedenartige Gewerbe in mehreren ganz aogesonderttn GewerbSlvcalen, mögen diese nun an demselben Orte oder an verschiedenen Orten sich befinden, so muß nach Art- 18 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 für jeden solchen Gewerbsbetrteb ein besonderes Patent gelöst und jeder besonders versteuert werden. Als ein besonders zu patent'sirender und zu besteuernder GewerdSbetrieb ist es jedoch nicht zu betrachten, wenn von den übrigen GewerbSanlogen getrennte Locale zur Aufbewahrung von Gewerbsmaterialten und Waareuoorräthe ohne besonderes 23er# kausSgeschäft benutzt werden. Bei Bergwerken werden dazu, gehörige, in dersclben Gemarkung befindliche Ge- werbSanlagen nicht als abgesonderte GewerbSlocale angesehen. 8 3. Betreibt Jemand verschiedene Gewerbe, ohne ganz abgesonderte Gewerbs- locole dafür zu benutzen, so ist nach Art. 19 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, mit Ausnahme des Falles, wo ein Hausirgewerbe neben anderen Gewerben betrieben wird, nur ein Patent für die verschiedenen Gewerbe erforderlich. In demselben müssen aber die einzelnen Gewerbe namentlich ausgesührt sein und wenn ein Gewerbtretbender ein neues Gewerbe neben dem seither betriebenen anfangen will, so muß er nach Art. 23 des erwähnten Gesetzes ein neues Patent lösen, in welchem auch daS neue Gewerbe eingetragen Ist. Zn einem hausirenden Gewerbsbetrteb muß stets ein besonderes Patent erwirkt werden. 8 4. Verlegt ein Gewerbtretbender im Laufe des SteuerjahreS sein Geschäft an einen anderen Ort, so muß er an diesem ein neues Patent nehmen. Die in Folge der Verlegung des Geschäfts nothwendtg werdende Erhöhung oder Herabsetzung der Gewerbsteuer tritt aber erst mit dem Anfang deS folgenden Eteuerjabres ein. 8 5. Die Ausfertigung der Gewerbspatcnte für Inländer oder solche Ausländer. die nach Art. 28 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 wie Inländer behandelt werden, geschieht durch die Bürgermeisterei nach dem dafür vorgeschriebenen Formular. Dabet 8 14. Sowohl daS Tagebuch Über Ab« und Zugang der Gewerbe, als auch daS Gcwerberegtfter tst jedesmal am 31. Juli des Jahres von der Bürgermeisterei otx -»schließen und sofort dem betressrnden Slkuercomm>fsartot zuzuftelleu. (Schluß folgt.) machen. 8 6. Die Ertheilung des Patents tst von der BÜrgermetsteret zu verweigern, wenn die in dem 8 5 unter 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt find, oder wenn der Betrieb des Gewerbes auS polizeilichen oder finanziellen Gründen verboten tst. 8 7. Jeder nach den vorhergehenden Vorschriften mit einem Patent versehene Gewerotreibende kann daS betreffende Gewerbe von dem Orte auS, an welchem das Patent ertheilt ist, auch an jedem andern Orte des GroßherzogthumS betreiben, soweit nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen. Diese Befugniß begreift jedoch nicht daS Recht in sich, an einem andern Orte eine Werkstätte. Verkaufs - Niederlage oder andere Gewerbsanlage zu errichten, indem hierzu nach den Bestlmmungen deS 8 2 die Erwirkung eines besonderen Patents an diesem Orte erforderlich tst. 8 8. Wer von der im ersten Absatz deS $ 7 erwähnten Befugntß Gebrauch machen will, hat sich bet der betreffenden Bürgermeisterei zu melden und derselben sein Patent vorzuzetgen. 8 9. Verweigert die Bürgermeisterei die Ertheilung deS Patent«, so ist sie verbunden, dem Bittsteller die WeigerungSgründe schriftlich mstzutheilen, damit Letzterer im Stande ist, den RecurS an die zuständige Behörde zu nehmen, wenn er eS für angemessen erachtet. 8 10. Der Gewerbsbetrieb Angehöriger anderer deutscher Bundesstaaten, sowie der RetchsauSläader und derjenigen Inländer, welche im Auslande wohnen, im Groß- berzogthum wird nach den Bestimmungen der Artikel 28 btS 30 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 behandelt. Die Kreisämter. welchen die Ertheilung der Gewerbspatente für die im Art. 29 des gedachten Gesetzes bezeichneten Gewerbtretbenden zusteht, haben hierbei die etn- schläfigen Bestimmungen, namentlich die bezüglichen Vorschriften über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen, zu beobachten. Sie sind befugt, RetchSauSländern die Patente zu v rwetgern, wenn der Staat, dem der Ausländer avgehört, den diesseittgeu Staats- angr hörigen nicht gleiche Begünstigung zugesteht. S 11- An jedem Ort, wo die mit einem kreisamtltchen Gewerbspatent versehenen, im vorigen Paragraphen genannten Personen ihr Gewerbe innerhalb des Großberzogthums betreiben wollen, haben sie daS Patent der Bürgermeisterei vorzuzetgen. 2. Reguliruna der Gewerbsteuer. 8 12. Heber alle im Laufe deS Jahre« stattfindenden Zugänge von steuerbaren Gewerben sowohl, wie über die Abgänge von Gewerben haben die Bürgermeistereien nach den desfallsigen schriftlichen oder mündlich n Erklärungen der Gewerbtreibendea ein Tagebuch zu führen. Erfolgen diese Erklärungen mündlich, so ist der dcsfallsige Eintrag im Tagebuch von dem Gewerbtreibenden durch Namer.sunterschrift anzuerkennen. 8 13. Ebenso haben die Büraermeistereien zum Zwecke der Ausführung der im Art. 27 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 enthaltenen Vorschriften über sämmtltche Ge- roerbtreibenbe der Gemeinde ein alphabetisches Gewerbsregtster auzulegen und gehörig sortzusühren, worin nicht nur die Namen der Gewerbtreibenden und die Bezeichnung der Gewerbe nach dem Gewerbsteuertartf, sondern auch die Anzabl der in diesen Gewerben beschäftigten Gehülfen, und diese zwar nach den im Art- 13 des Gesetze« unterschiedenen Kategorien getrennt, eingetragen werden müssen. Die Einträge der Gehülfen müssen sich auf alljährlich mit Sorgfalt vorzu- »ehmende Ermittelungen der OrtSoorflände gründen. ist Folgendes zu beachten: m ■' Da, wo die Einholung der besonderen Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb eines Gewerbes erforderlich tst, muß der Erlaubnißschetn das erste Mol etngeholt und der Bürgermeisterei vorgezetgt werden, bevor sie das Patent erthetlen darf. In den folgenden Jahren ist die Vorzeigung deS nächst vorhergehenden Patent« hinreichend, so lange nicht andere Gründe zur Verweigerung eiv- treten. _ Diejenigen, welche vermöge einer Realaerechtsame ober vor Erlaß deS Ge- werbsteuergesetzr« vom 16. Juni 1827 ausgewtrkker Concessionen, deren Termin noch nicht abgelaufen tst, das Recht erworben haben, ein Gewerbe zu betreiben, sollen die nach Art. 1 de« Gesetze« vom 8. Juli 1884 erforderlichen Patente jährlich und auf so lange, alS ihre Berechtigung dauert, auf stempelsreies Papier ausgeferttgt erhalten. Sie haben da« über die Gerecht, same lautende Document dem Steuercommtssariate oorzuzeigen, welches, insofern e« nicht« daran zu erinnern findet, einen Schein ausstellt, in Folge dessen die Bürgermeisterei da« Patent auf stewpelfreie« Papier auS- ferttgt. DaS auSgefertigte Patent muß dem betreffenden Steuercowm'.ssariat vorgezeigt werden, welche« dasselbe, wenn kein Anstand obwaltet, zu visiren hat, wodurch daS Patent erst Gültigkeit erhält. Die nach dem Gesetz vom 9. December 1876 der Weinfteuer unterliegenden Personen haben, nach Einholung deS erforderlichen GewerbSpatentS, vor Beginn des GewerbSbetrtebs dem beinffendm Haupt-Steueramte Anzeige zu y\ J TT n 1 »ract Ärzt in Frankfurt i.M./früher Aseiat. IlF. THPfl n ItAUSCH Prof. Ricord’s,Paris, heilt rasch, gründ), u. 9119 Vle mUUe lle UÜMOVll, ohne grogge kosten alle Nsrven-, Frauen-, 2142 Haut- u. Geschlechtskrankheiten (Syphilis) nach eigener Methode. Sprechstunden 10—1 hb(I 3—d. Stiftetr-iese 22 I. Auswärts brieflich.___________________________________ Geh. Rath Koch über die Cholera. In der Fortsetzung deS sehr umfangreichcn und in meisterhafter Klarheit gehaltenen VorttageS, welcher jetzt auch in der ,Dcutfd)en medicinischen Wochenschrift* vorliegt, erörtert der berühmte Forscher zunächst die Beziehungen zwischen dem gefundenen Komma,Bacillus und der Cholera, namentlich ob der Bacillus die Ursache oder erst eine Folge des etgentlichen KrankenprocisseS ist. Zu diesem Behufe mußte vor Allem festgestellt werden, ob die Bacillen in allen Cbolerafällen Vorkommen und dieser Krankheit ausschließlich angehören. Es wurde nach dieser Richtung eine große Reihe von Untersuchungen an etwa 100 Cholerafällen in Egypten, Indien und Toulon angestellt und jedesmal dos Vorhandensein von Komma-Bacillen constattrt. Spcciell in Toulon hat Geh. Rath Koch mit dem bekannten Dr. Strauß und Dr. Roux gemeinschaftlich zwei Obducttonen gemacht und die Komma-Bac.llen unzweifelhaft nach- gewtesen. Bei diesen beiden Obbucttonen in Toulon handelte eS sich um ganz charakteristische und außerordentlich schnell verlaufende Fälle. Der eine Patient, ein Matrose, hatte eben eine Malaria» (Sumpsfieber-) E.kcankung überstanden und sollte an demselben Tage auS dem Hospital entlassen werden. Es kam aber nicht dazu, da er gegen 11 Uhr Vormittags an einem Cholera-Anfälle erkrankte. Nachmittag? um 3 Uhr starb er und die Leiche konnte bereit« um V24 Ubr secirt werden, wobei man sich ebenfalls davon überzeugte, baß im Darm nahezu eine „Reincultur" von Komma-Bacillen vorhanben war. „Ich konnte diese Thatsacde" — sagt Koch wörtlich - „den Herren Dr. Sttauß und Dr. Roux, welchen es dis dahin noch nicht gelungen war, die Komma-Bacillen mikroskopisch ober durch Cultur auf festem Nährboden nachzuweisen, demonstriren. Diese Herren waren, wie mir Dr. Strauß mittheilte, immer der Meinung gewesen, daß noch ein besonderer Kniff bezüglich der Präparation dazu gehöre, um die Komma- Bacillen zu färben und zu cultwtren. Sie haben sich aber davon überzeugt, daß nicht« einfacher ist als dies, wenn für die Untersuchung nur ein reiner und uncomplicirter Fall auSgewählt wird." Auch bei der zweiten Obduction, an welcher Koch sich in Toulon bethetligte, fanden sich die Komma-Bsctllen im Darm fast in einer Reincultur. Er hat bann den Dr. Sttauß gebeten, ihm bet dieser Gelegenheit die Mikroben zu zeigen, welche seiner Angabe nach im Cholera-Blut vorkommen sollen, aber in beiden Fällen waren diese Gebilde nicht zu finden. Auf Grund de« bisher von ihm untersuchten Choleramaterials beweist Koch nunmehr, daß die Komma-Bacillen bei der Cholera niemals fehlen, während sie in anderen Krankheitsprocessen, die zur Controle untersucht wurden, sich nirgends vor- fanben. Diese Control-Untersuchungen hat Koch später in Berlin fortgesetzt in Gemeinschaft mit bem Stabsarzt Dr. Stahl, Hilfsarbeiter im Rcichsgrsundhe tsamt, welcher auf dem diesjährigen hier tagenden „Congreß für innere Medtc-n" einen darauf bezüglichen Vortrag hielt. Dr. Stahl tst, wie wir nunmehr et fahren, inzwisÄtn gestorben und Geh. Rath Koch setzt demselben in seinem Vortrage ein wissenschaftliches Denkmal als „seinem unermüdlichen und für die Bakttrienforzchung vielversprechenden Mitarbeiter, dessen Thätigkeit der Tod leider ein zu frühes Ende bereitet hat." Rach dem Nachweise, daß die Komma-Bacillen conftante Begleiter de« Cholera- proctsses sind und nirgends anderSwo vorkommen, sucht Koch weiter zu beweisen, daß die Komma-Bacillen den Choleravroceß verursach.n, daß sie der Krankheit vorhergehen und dieselbe erzeugen. Allerdings fehlt für diese Annahme noch der HauptbeweiS, nämlich die künstliche Uebertragung der Cholera auf Thtere durch Etnimpfen von Komma-Bacillen. Wohl sind derarttge Versuche an verschiedenen Thteren gemacht worden, aber in keinem Falle gelang es, einen der Cholera ähnlichen Proceß bet denselben bervorzmufen. Nun weist aber Koch darauf hin, daß eS auch andere menschliche Krankheiten, wie Lepra (AuSsatz), Unterleibstyphus rc. gibt, deren Uebertragung auf Thiere noch nicht gelungen ist, während doch die ansteckende Natur dieser Krankheiten außer allem Zweifel steht; andererseits gibt eS Thierkrankheiten, z. B. die Rinderpest und die Lungenseuche, welche wieder auf den Menschen nicht Übertragen werden können. Me ter führt Koch die bekannte Thatsache an, daß häufig solche Personen von der Cholera ergriffen werden, welche mit der Wäsche von Cholera kranken zu thun haben. Koch hat mehrfach Cbolerawäsche untersucht und in der schleimigen Substanz, welche an der mit Dejection beschmutzten Leinwand saß, die Komma-Bacillen stet« in ungeheuren Mengen und gewöhnlich geradezu in einer ERettcultur" gefunden. Wenn also eine Jnfection durch Cholerawäsche zu Stande kommt, bann kann dies, weil die Komma-Bacillen die einzigen in Frage kommenden Mtkro-OrganiSmen sind, auch nur durch diese geschehen sein. Mag nun die Uebertragung in der Weise ftattgefunden haben, daß die Wäscherin die mit Komma-Bacillen beschmutzten Hände mit ihren Speisen ober direct mit ihrem Munde in Berührung gebracht hat, ober dadurch, daß daS bacillenhalfiae Waschwasser verspritzt und einzelne Tropfen auf die Lippen und in den Mund der Wäscherin gelangen; auf jeden Fall liegen hier die Verhältnisse so, wie bei einem Experiment, in welchem ein Mensch mit geringen Mengen einer Reincultur von Komma Bacillen „gefüttert" wäre. Diese Beobachtung ist so häufig und von den verschtebensten Aerzten gemacht worden, daß die Zuverlässigkeit derselben absolut keinem Zweifel unterliegt. Außerdem ist eS Herrn Koch gelungen, in dem Wasser eines ostindischen Tank, welcher das Trink- und Gebrauchswasser für die umwohnenden Menschen liefert und in dessen unmittelbarer Umgebung eine Anzahl tödtlicher Cholerafälle vorgekommen waren, die Komma-Bacillen zu finden. Am Ufer dieses Tanks befanden fich 30 bi« 40 Hütten, in denen etwa 2 — 300 Menschen wohnten und von diesen waren 17 ander Cholera gestorben. Wie viele krank gewesen waren, ließ sich nicht genau feststellen. En solcher Tank liefert den Anwohnenden daS Trink- und Gebrauchswasser, zugleich nimmt er aber auch alle Abgänge aus den Haushaltungen auf. Die Hindus baden täglich in demselben, sie waschen ihr Zeug darin, die menschlichen Fäkalien werden mit Vorliebe am Ufer desselben devonirt und wenn eine Hütte mit einer Latrine versehen ist, dann hat letztere ihren Abfluß nach dem Tank. ES wurde später festgestellt, daß die Wäsche von dem ersten in der Nähe dieses Tanks an Cholera Gestorbenen in dem Tank gewaschen war. Das ist das einzige Mal gewesen, daß bis jetzt euch die Komma- Bacillen außerhalb des menschlichen Körpers nachgewiesen werden konnten. Man kann in diesem Falle nicht sagen, daß bas Auftreten ber Kommabacillen im Tank nur eine Folge ber Choleraepidemie war; im Gegentheil war die Epidemie eine Folge der Bacillen. Auf derartige Beobachtungen, ganz besonder« aber auf die Jnfection durch Cholerawäsche ist um so größerer Werth zu legen, alS es vielleicht für immer versagt sein wirb, erfolgreiche birecte JnfecÜonsversuche mit Komma-Bacillen anzustellen. _ x ______Der Schluß bes bochbedeuisamen Vortrages steht noch aus. (F-ZJ Verkäufe und Verpachtungen, Beiheiligungen, Stellen-Vakanzen rc. werden am sichersten durch Annoncen in zweckentsprechenden Zeitungen zur Kenntnrß der bez. Reflektanten gebracht; die einlaufenden Offerten werden den Inserenten im Original zugesandt. Nähere Auskunft ertheilt die Annoncen-Expedition von Rudolf Mofse, Frankfurt a. M-, Roßmarkt Nr. 3. 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Doppelt geschlemmtes Silicium besitzt ein sehr geringes specifisches Gewicht, die damit verbundene Feinheit, welche bei Absiebung durch ein Sieb von 2000 Maschen pro Zentimeter keinen Rückstand ergab, machen dieses Pulper zum Reinigen der Metalle außerordentlich geeignet und kann daher dasselbe empfohlen werden. Aus fünfmal zwölf Versuchen auf den verschiedensten Metallen wurden bei den Analysen keine Spuren von abgeputzten Metall- theilchen vorgefunden, während Gegenversuche mit Putzpomade, Putzkalk und besonders Tribbel solche im überreichen Maße ergaben. Eine Abschrift vorstehenden Gutachtens geht mit Erlaubniß des Herrn Auftraggebers an die Herren Gebrüder von Schenk in Heidelberg. ÄZien, den 28. Dezember 1883. gez^ Pros. Dr. Sander. J. H. 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