1681 Sonntag den 4. Mai Drittes Blatt Nr. 1O1 Erscheint ILMch mit Ausnahme des Montags. VNreanr Schulstraße 7. Bekanntmachung 3153 jeder Hinsicht zu wahren. § 12. ®**g#Ii*»** Hinsicht zu wahren. § 13. 2. 3. n H Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit BringerlohA, Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf. ^erle ß^d Die Schafhirten haben die Weisungen der Commission zu befolgen und sind deren Disciplinarstrafgewalt unterworfen. Sie haben insbesondere: 1) Der Commission Anzeige zu machen, wenn ein überhaupt nicht Berechtigter Schafe zur Herde beitreibt, oder wenn ein Berechtigter mehr Schafe beitreibt, als er darf. , , Die Hirten haben daher wöchentlich den Bestand der Herde mit den ihnen von der Commission mitgetheilten Listen der Berechtigten zu vergleichen. 2) Die Schafe gehörig zu beaufsichtigen und den betreffenden Eigen- thümern von Erkrankungen und sonstigen wichtigen Ereigniffen, welche die Schafe betreffen, unverweilt Kenntniß zu geben. 8) Alle Weidefrevel, Feldbeschädigungen und sonstige Uebertretungen der Gesetze zu vermeiden, für welche sie außerdem persönlich haftbar sind. Bei Schaden, welcher durch nächtlichen Ausbruch der Herde entsteht, haftet der Schäfer jedoch nur bis zum Betrage von achtzehn Mark, für das Mehr die Gemeinde. r ,, r r . 4) Die Schäferei-Geräthschaften sorgfältig zu behandeln, sie vor Schaden zu bewahren und der Commission Anzeige zu machen, wenn neue Anschaffungen oder Reparaturen nöthig sind. , 5) Ueberhaupt das Interesse der Herde und der Gemeinde in jeder Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Statuts werden mit Polizeistrafen bis zu 5 Mark bestraft. § 14. Dieses Statut tritt mit seiner Verkündigung im Kreisbtatt in Kraft. § 1. Die Schäferei in der Gemarkung Oppenrod ist eine Gemeinde-Schäferei. Es werden daher die Kosten für Hirtenlohn (mit Ausnahme der von den Pferchsteigerern zu leistenden ortsüblichen Accidenzien), für Anschaffung und Unterhaltung der Schäferei-Geräthschaften (mit Ausnahme der von den Hirten zu liefernden Pferchpfähle), für Salbe, Salz rc., kurz alle Ausgaben für die Schäferei, insoweit nicht besondere Ausnahmen bestimmt oder herkömmlich sind, aus der Geineindekasse bestritten. Dagegen stießt aber auch der Erlös aus der Schäferei, insbesondere aus dem Pferch, in die Geineindekasse. S 2. Die Stückzahl der i« einer einzigen Herde zu treibenden erwachsenen Schafe wird auf zwei Hundert (200) festgesetzt. Außerdem dürfen noch an Lämmern, welche nicht über ein Jahr alt und von den vorerwähnten Schafen gezogen worden sind, von deren Eigenthümern Zu der Herde darf ein jeder in der Gemeinde Oppenrod wohnende Ortsbürger, sowie jede daselbst wohnende Wittwe eines solchen, ein Schaf im Voraus stellen. " Der alsdann noch verbleibende Rest bis zu 200 Stück wird zur Hälfte auf das Steuerkapital und zur Hälfte auf; das beweidbare in der Gemarkung Oppenrod gelegene Gelände der genannten Ortsbürger und deren Wittwen, sowie weiter auch der sonst noch in der Gemeinde Oppenrod wohnenden Grundbesitzer ausgeschlagen. § 4. Zu Anfang jedes Jahres wird das Verzeichniß der Schafe, welche die Ortsbürger und deren Wittwen im Voraus treiben dürfen, von der Großh. Bürgermeisterei aufgestellt und der Ausschlag der übrigen Schafe von Großh. Steuercommissariat vollzogen, beziehungsweise revidirt. Hierauf werden beide Verzeichnisse nach vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung acht Tage lang auf der Bürgermeisterei zur Vorbringung etwaiger Reclamationen bei Meidung später Nichtberücksichtigung offen gelegt. § 5. Jeder kann den nach dem Ausschlage Gr. Steuercommissariats ihm zu- stehenden Schaftrieb einem anderen hierzu in der Gemeinde Berechtigten überlassen, muß dies aber bei Meidung der Nichtberücksichtigung unter Benennung des durch die Uebertragung Berechtigten auf der Bürgermeisterei anzeigen. Wer jedoch vor Beginn des Pferchens sein Recht übertragen will, muß dies bis zum ersten Februar jedes Jahres auf der Bürgermeisterei anzeigen, widrigenfalls er, wenn er bei Beginn des Pferchens selbst keine Schafe zur Herde getrieben hat, sein Recht hierauf für das betreffende Jahr verliert. Die Gemeinde kann die hierdurch frei werdenden Antheile an andere Berechtigte meistbietend versteigern lassen. Die Großh. Bürgermeisterei hat gegen Ende Januar jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern, etwa beabsichtigte Uebertragungen, oder Nichtausübungen der den Einwohnern nach den Registern zustehenden Schafberechtigungen längstens bis zum 1. Februar bei ihr anzuzeigen. § 6. Wer sein Recht, Schafe zu hallen, an einen Anderen überträgt, ist verpflichtet, sein beweidbares Gelände in gleicher Weise, wie es von den übrigen Schafhaltern geschieht, beweiden zu lassen. § 7. Das sämmtliche abgeerntete oder nicht bestellte, sowie das zur Beweidung sonst noch von dessen Eigenthümern eingeräumte Gelände der ^Gemarkung Oppenrod dient, soweit es gesetzlich zulässig ist, zur Weide. Jedoch kann Niemand hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst der Brache, gehindert werde«. Der Pferch ist daher nur auf solchen Aeckern aufzuschlagen, auf welche der Schäfer mit der Herde, ohne Schaden anzurichten, aus- und eintreiben kann. Insbesondere ist, sobald das sog. Baufeld bestellt ist, das Pferchen auf Aeckern, welche nur durch Dungwege zugänglich sind, untersagt. Der Zuwiderhandelnde ist für allen dadurch entstandenen Schaden und die Strafen haftbar. Gießen, den 23. April 1884. 411** iguN* J ? B’mmern nebft 1-M zu vermiet^, ;°0b ,!m Hinterhllch L. Me Familie. ^Schllttsttaße 9. nung im Sorbete vermiete bei ' KaplansgH, ^freunblichesHz rhause zu vemch-i. iunker^Kw^ e möblirte Zimm zl SellersMg 12,_ vergehende, lÄt vermiete. Settersmeg 46. § 8. Der Pferch wird in der Regel in Perioden von 14 zu 14 Tagen an in der Gemeinde wohnende Grundbesitzer meistbietend versteigert. 8 9. Die Mittagsställe hat der Hirte bei Meidung einer Strafe von zwei Mark für jeden Fall, welche an seinem Lohne zu Gunsten der Gemeindekaffe abgezogen wird, zunächst dem Pferchsteigerer zukommen zu lassen. Nur wenn dieser keinen geeigneten Platz hat, ist der Hirte berechtigt, einen anderen tauglichen Ort zu wählen. 8 10. Das Pferchen außerhalb der Gemarkung Oppenrod ist verboten. Für jede Uebertretung dieses Verbotes wird der den Pferch Beziehende mit einer Polizeistrafe von zehn Mark bestraft. 8 11. Die Schäferei steht unter Aufsicht des Ortsvorstandes, welchem speciell die Annahme, Entlassung und Lohnbestimmung des Hirten obliegt. Der Ortsvorstand setzt weiter eine besondere Commission ein, bestehend aus dem Großh. Bürgermeister und zwei für ein Jahr nach Art. 50 der Gemeinde-Ordnung zu wählenden Gemeinderathsmitgliedern. Dieser Commission steht zu: 1) zu bestimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Herde zu erfolgen hat; 2) anzuordnen, wann die Schafe wegen der schlimmen Witterung in die Ställe zu bringen sind; , 3) festzusetzen, wann das Pferchen im Herbste endigen soll; 4) den Schafhirten zu beaufsichtigen, ihm Weisungen zu ertheilen, und ihn nötigenfalls durch Abzüge an seinem Lohn zu strafen; 5) genaue Verzeichnisse über den Stand der Herde zu führen und diese monatlich mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen; 6) über Reclamationen gegen die Listen der Berechtigten, sowie sonstige Beschwerden im Betreff der Schäferei, vorbehältlich des Recurses an Großh. Kreisamt, zu entscheiden, welchem letzteren mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens das schließliche Erkenntniß zusteht; 7) das Salzen der Schafe persönlich zu überwachen; 8) dem Schäfer Listen über die zum Schaftrieb Berechtigten und die denselben zustehende Anzahl Schafe mitzutheilen; 9) die Handhabung der Statuten zu überwachen, Uebertretungen derselben zur Anzeige zu bringen und überhaupt das Interesse der Schäferei in gehalten werden: 1. Auf zwei erwachsene Schafe ein Lamm; drei bis vier erwachsene Schafe zwei Lämmer; fünf bis sechs „ „ und mehr drei Lämmer. geräumige Wohnum Bleichplatz k., Mg :ptb. dß. Bl. VvhnM mit Gate :n. nd, am RiegeW. it Wohnung im Sorbii: r mit Zubehör, zu M M, Seltersweg 12 ner mit Kabinet ist in je zu vemiethen uni Karl Tack II. Stock meines Hack räumen ist per 1. B trennt zu vemiethen. i^AaMjr^KrK, lienlogis, sowie einjd sofort zu Derrn* MschlöM- Aber bloss. Vorplatz rc, ® t :u vemiethen. - zu vemiethen. Mllthorstratze o3J Zimmer mit W _ Alicenstraße^ 5ÄS! WallenftlsM^ -ZB Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 18. April 1884 zu Nr. M, d. I. 9612 wird auf Antrag des Gemeinderaths von Oppenrod folgendes Schäferei-Statut erlassen: "Lösung. eie6et Tisch- Darmstadt, 1. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Beilage Nr. 7) enthält: 1. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend. 2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Vergrößerung des Freiherrlich v. Günderode'schen Familien-Fideicommiffes zu Höchst a. d. N. betreffend. 3. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Abänderung der Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betreffend. 4. Bekanntmachung Großh. Ministeriums der Finanzen, die zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen ermächtigten Stellen betreffend. 5. Uebersicht der pro 1. April 1884/85 von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestrettung von Communal- Bedürfniffen in den Gemeinden des Kreises Alsfeld. 6. Ordensverleihungen: Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 12. März dem Schullehrer zu Vilbel August Rausch das silberne Kreu; des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen, am 8. April dem Schullehrer Peter Klippel zu Griesheim das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für fünfzigjährige treue Dienste" zu verleihen. 7. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden: Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 26. März dem Bahnmeister an der Main-Weserbahn Gerhard zu Gießen die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Moj. dem deutschen Kaiser und Könige von Preußen verliehenen Allgemeinen Ehrenzeichens, am 10. Aprll dem Königl. Niederländischen Consul in Mailand Emil Struth-Pferstorff aus Lauterbach die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Maj. dem deutschen Kaiser und Könige von Preußen verliehenen Rothen Adler-Ordens 4. Klasse, an demselben Tage dem Kreisarzt Medicinalrath Dr. Gustav Eugen Schenk zu Alzey die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Baden verliehenen Ritterkreuzes 1. Klaffe des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen. 8. Namensveränderungen. 9. Aufgabe der Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft: Rechtsanwalt Anton Lauteren zu Darmstadt hat die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgerichte der Provinz Starkenburg und bei dem Oberlandesgerichte vom 20. April an aufgegeben. 10. Dienstnachrichten: Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Arn 26. März dem evang. Pfarramts-Candidaten Hermann Worißhoffer aus Gräfen- hausen die erledigte evang. Pfarrstelle zu Groß - Felda zu übertragen; am 29. März den evang. Pfarrer Eugen Kölsch zu Ensheun zum Lehrer an dem Gymnasium zu Büdingen mit Wirkung vom 16. April an zu ernennen; am d. April dem evang. Pfarrer Johann Christian Hermann Ruppelius zu Klingenmünster, in der Rheinpsalz, die erledigte evang. Pfarrstelle zu Köngernheim zu übertragen. «El—» imui «womiihimiii«—taw«n mioaxuaTmww»aii—«r, i———anH»i Vermischtes» AuS der Provinz Oberhessen. 30. April. Bei Mahlreclamationen wird nicht selten Seitens der unterlegenen Parteien eine Fälschung des Waylergebnisses behauptet. Wenn auch wohl in den seltensten Fällen eine solche Behauptung wirklich begründet sein dürfte, so ist der Beweis dafür, daß eine solche strafbare Handlung vorltege, ungemein schwierig, da die Mitglieder der Wahlcommission, welchen die Feststellung des Wahlergebnisses obliegt, naturgemäß das größte Interesse daran haben müssen, ein Verschulden ihrerseits m Abrede zu stellen, womit tn den meisten Fällen die Sache «bgethan sein wird. Demgemäß mußte die am 22.d.M. in Gießen stattgehabte Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts wegen Fälschung der am 29. November v. I. in Brauerschwend stattgehabten Bürgermeisterwahl, wobei die aus 3 Personen bestehende Wahlcommission auf der Anklagebank erschien, großes Jitteresse erregen- Nach sehr umfangreicher Beweisaufnahme, in welcher etwa 70 Zeugen vernommen wurden, erschien die Schuld der Angeklagten, die das Wahl- resultat absichtlich gefälscht, um ihren in Wahrheit unterlegenrn Candtdaten, den seitherigen Bürgermeister, wieder ans Ruder zu bringen, zweifellos und wurde jeder der Angeklagten, darunter ein 72jähriger Mann, zu 4 Monaten Gefängn ß, sowie zur gemeinschaftlichen Tragung der etwa 3000 betragenden Kosten verurteilt — Solchen Vorkommnissen ließe sich am sichersten dadurch vorbeugen, daß mau wie bet den Reichstagswahlen die Oeffentlichkett ter Wahlhandlung und Feststellung des Wahlresultats gesetzlich ausspräche, wie auch jetzt schon bei einer ganzen Reihe von Gemeinden mit Rücksicht darauf, daß bereits der § 32 der Wahlanleitung vom 19. Juni 1874 dem Vorsitzenden der Wahlcommission das Maß der Oeffentlichkeit anheimstellt, also ein Verbot der öffentlichen Wahlhandlung nicht existtrt, die Anwesenheit der Wähler bei Commuualwahlm nicht beanstandet wird, wobei natürlich „Ruhe die erste Bürgerpflicht" sein muß. (N. H. V ) Hagen, 29. April. Die „Hag.Ztg." meldet: Gestern Abend IO1/*U&r ertönte plötzlich ein furchtbarer Knall. Es stellte sich heraus, daß in dem Hausflur eines Bäckertz auf der Frankfmterstraße eine Dynamitpatrone abgebrannt worden war. Die durch diese Explosion entstandene Verwüstung spottet jeder Beschreibung; nicht allein, daß unzählige Fensterscheiben am Hause selbst uud tn der Nachbarschaft zertrümmert wurden, find auch einige verschlossen gewesene Tbüren aus ihren Angeln gerissen und fortgeschleudert worden, togar eine Wand ist vollständig eingedrückt u. s. w. Als ein besonderes Glück ist es anzusehen, daß keine Menschenleben zu beklagen, oder schwere Verletzungen vorgekommen sind, nur ein Dienstmädchen ist am Kopfe leicht verletzt. Die Polizeibehörde war gleich nach der That zur Stelle und stellte die nöthigen R-cherchen an. Heute erläßt der Erste Staatsanwalt folgende Bekanntmachung: „Gestern Abevd IO1/* Uhr ist mitten in der Stadt tn dem Flure des Bäcker Buserath'schen Houses, Frankfurterstraße 83 Hierselbst, von freventlicher Hand, anscheinend durch eine Dynamitpatrone eine Explosion herbeigeführt worden in dem Augenblicke, als die nichts ahnenden Hausbewohner sich zur Ruhe begeben wollten. Zum Glücke sind Menschen nicht verletzt worden. Bei der Wichtigkeit, die Entdeckung des ThäterS im Interesse der Sicherheit unserer Stadt herbeizuführen, wendet der Unterzeichnete fich an daS Publikum mit der Bitte, hierin ihn thatkräftig zu unterstützen und jeden Umstand, der hierzu zweckdienlich sein könnte, ihm oder der hiesigen Polizeibehörde sofort mtttheilen zu wollen." Kowno, 25. April. Wie jetzt erst bekannt wird, fand vor einigen Wochen auf der hiesigen Eisenbahnstation der folgende sensationelle Selbstmord statt: Gegen 8 Uhr Morgens erschien auf der Station eine junge Dame, die fick erkundigte, wann der Zug ins Ausland abginge und dann im Buffet dritter Classe Platz nahm, um den erst um 11 Uhr abgehenden Zug abzuwarten. Inzwischen wurde bekannt, daß diese Dame ein verkleideter — Ofsizier sei, der von Gendarmen beobachtet wurde. Als die Kasse geöffnet wurde, stand der verkleidete Offizier auf, scheinbar, um sich an den Sckalter zu begeben; in demselben Moment aber zog er einen Revolver ouS der Tasche und schoß sich direct ins Auge, so daß der Tod auf der Stelle erfolgte. Der Selbstmörder hatte in der That als Offizier in dem in Kowno garnisonirevden Kamsklschen Infanterie-Regiment gedient. Was ihn zum Selbstmorde getrieben, weiß man nicht. — Große Quantitäten Nußbaumholz werden seit einiger Zeit aus den Staaten Jova, Indiana und Oh*o nach dem Osten des Landes versandt. Ein Syndikat eng- lsschrr Capitalisten bat fett länger als einem Jahr in der Stille viele mit Wallnutz- bäumen bestandene Acres Land aufgekauft. Das Holz wird jetzt gefällt und über bte Häfen an der atlantischen Küste nach England versandt. Wenn man gegenwärtig auf der Eisenbahn durch die Wallnußbolz-Gegenden reift, kann man überall transportir- bare Schneidemühlen früh und spät an der Arbeit sehen, wie sie schwarze Wallnuß' baum-Siämme zu Brettern, in Größen, die für den Transport geeignet sind, »erarbeiten. Die Agenten des Syndikats kauften die Stämme im Anfang weit unter ihrem Werth von d-n Farmern, seitdem die Spekulation aber bekannt wurde, hat sich das geäschert und die Preise find jetzt doppelt so hock. Der Werth des von dem Syndikate angekauften Wallnußbaumholzes wird auf Doll. 5,000,000 geschätzt. — [@in zerstreuter Wundarzt ] Herr X-, ein geschickter Wundarzt, welcher sehr an Zerftreuthrit leidet, ist eines Abends bei einer befreundeten Familie zu Tisch geladen. „Herr Doctor", wendet sich die Herrin des Hauses an ihn, „wir rechnen auf Ihre Geschicklichkeit, um diese Hammelskeule zu tranchtren." — „Sehr gern", antwortet er. Er bemächtigt sich mit antoritättscher Geberde der Hammelskeule, machte einen tiefen Einschnitt. Dann — was mag in seinem Gehirnkasten vorgehen? — steht er aus seiner Tasche Charpie und Bandagen und macht einen regelrechten Verband. Die Gäste schauen dieser Scene stumm zu. Aber er, noch immer vertieft in seinen Traum, sagt: „Etwas Ruhe und Pflege .... es hat nichts auf sich." — Die Krupp'sche Gußstahlfabrck hat ein neues Schießpulver eingeführt, welches in Fachkreisen mit Recht großes Aufsehen erregt, da cd eine gänzliche Verdrängung des bisherigen schwarzen Schießpulvers in Aussicht stellt. Unter dem bescheidenen Namen „braunes Schießpulver" ist es bekannt geworden, da es wie Chocolade oder Cacao auSsieht. Nach den Krupp'schen Schießberichten erhält man mit dem braunen Pulver bei gleichem Gasdruck im Geschützrohr größere Anfangsgeschwindigkeiten de8 Grschosfrs als mit schwarzem, dabei ist dasselbe für alle Geschützkaliber mit gleichem Vortbeil verwendbar. Ueberraschend aber ist, daß es nur in fest geschlossenem Raume explodiri, an freier Luft aber, ebenso im Puloerkasten langsam ohne Exvloston abbrennt, obgleich es, wie versichert wird, auch aus Salpeter, Schwefel und Koble besteht, wie das schwarze Schießpulver, nur mit einem andern Mischungsverhäliniß. Von besonderer militärischer Bedemung ist noch, daß der Pulverrauch beS braunen Pulver« viel dünner ist und dcßhalb viel schneller verfliegt als beim schwarzen. Wenn die Erfahrungen der Krupp'schen Fabrik durch die weiteren Versuche, die jetzt in allen größeren Artillerieen im Gange sind, ihre Bestätigung finden, so ist nickt zu zweifeln, daß das braune Pulver noch manche Umwälzung tn unserem Militärwesen zur Folge haben wird. Es wird jetzt in den veretnigtkn rheinisch-westfälischen Pulverfabrik»«, sowie in der Pulverfabrik Dünabcrg bei Hamburg angefertigt. — [Der Ring des Polykrates in neuester Auflage-! Fünfundzwanzig Jahre, so erzählt das „Berl. Tagebl.", hat ein Siegelring im Schlamm der Spree geruht und ist jetzt wieder zu seinem Herrn zurückgekehrt. Bei den BaggerungS-Arbestcn, welche an der Unterspree beim Bau des neuen Packhofes ausgeführt werden, wurde vor einiger Zett ein goldener Siegelring gefunden und von den Arbeitern, den Vorschriften gemäß, abfltliefcrt. Der Ring mar vollständig erhalten, der Wappenstein unverletzt. Niemand kannte indessen daS zierliche Wappen und es wurde daher ein Abdruck an das königliche HeroldSamt gesendet und um Auskunft darüber gebeten. Die Antwort blieb auch nicht lange aus: das Wappen gehörte der Familie v. Heynitz, die in der Provinz Sachsen ansässig sei, vielleicht könne der Oberstlieutenant v. Heynitz, Mitglied des Directoriums der Kriegsakademie, der in Berlin feinen Wohnsitz habe, darüber nähere Auskunft ertheilen. Eine Anfrage bei diesem, ob et wohl in seinem Leben einmal einen Ring verloren habe, brachte die Nachricht, daß dieses der Fall sei, indem er im Jahre 1859 beim Baden in der ehemaligen Ttchy'schen Badeanstalt einen Siegelring — ein alteS und werthvolles Familienstück mit seinem Wappen — verloren habe. Mavn kann sich die Ueberraschung und die Freude des Herrn v. Heynitz denken, als er nach 25 Jahren wieder in den Brsitz des Familienstücks gelangte. Eine reiche Belohnung wurde den Findern zu Theil. — [Ein wirkliches Mißverständnis Ein eben verheirathetsr junger Ehemann traf in feiner Stammkneipe mit einem älteren harthörigen Freunde zusammen und sagte diesem recht vernehmlich in’« Ohr: „Sie könne» mir auch gratuliren, ich bin in den Stand der heiligen Ehe getreten. Der Harthörige fragte jedoch ganz gelassen: stWo hawwe fe neingetreten?" Allgemeiner Anzeiger. Empfehlung. Einem geehrten hiesigen, sowie auswärtigen Publikum zur gefl. 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