Sonntag den 14. Mai 1882 Drittes Blatt Rk. 112 E-r'rfieint täglich mit Ausnahme des Montags. DurttiK der Preis vierteljährlich 2 Marl 20 Pf. mit Rringerlohr. Durch die Post dejvge» vierteljährlich 2 M»rk 50 Pf. Dieses Recht soll bestehen: „1. In der dauernden B-sugniß des Wölfersheimer Consortiums, beziebungs- roeife des demselben elgenlhümlichen Areals, das aus der projectirten Wölfersheimer Leitung kommende Wasser in bie dermaligc durch Flur XIII. der Gemarkung Wohndach führende Leitung einsühren zu dürfen. Servitus patiendi. 2. In dem dauernden Anspruch daraus, daß die Wohndacher LeUung steis in gutem Stande erhalten werde. Servitus faciendi. Diese dingliche Dienstbarkeit in ihrem ersten Theile enthält gleichzeitig die Pflicht Passivbetheiligien, zu dulden, daß die Wohnbacher Leitung in ihrem oberen Ende Oesfentliche Sitzungen des Provinzial-Ausschusses der Provinz Oberhessen vom 21. und 22. April. hForisetzung.) In Betreff des Recurses der Gemeinde Wohnbach und des Johs. Bommersheim I. von da und Consorten wegen Entwässerung der Fluren VI, vn. und vnl. der Gemarkung Wölfersheim fand zur Feststellung des Thatbestandes, sowie der in hohem Grade interessanten technischen Fragen eine längere münbl'dje Verhanblung statt, an welcher sich bie Parteien, ber Wiesenbau- techniker Hahn unb ber Proomzwlingenieur Gnauth beiheiligtcn. Letzterer erstattete ein ausführliches Gutachten in Betreff aller in Bell acht kommenden technischen Fragen. Der Provinzialausschuß erkannte, daß die von b.r Gemeinde Wohnbach unb Eonsorien gegen ben Eni- wässerungsplan, wie berselbe in bem Culturplan bes Wicsenbautcchnikers Hahn vom 30. November 1880 näher ausgesührt ist, erhobenen Em- wenbungen als begrünbct erscheinen unb die Gemeinbe Wölfersheim in die Kosten bes Veifahrcns, sowie zur Zahlung eines Aversionaldetrages von 40 M. in die Pivvinzialkasse zu verurlheilen sei. Das Sachveihällniß ergibt sich aus solgenden Entscheidungsgründen. Auf Antrag des Oitsvorstandes von Wölfeisheim wurde zum Zwecke der Entwässerung der in rubro bezeichneten Grundstücke ein Project audgearbeitel, nach welchem von den Grundbesitzern der Flur XIII der Gemarkung Wohnbach als Passivbetherligten im Sinne der Art. 1, 10 unb 23 bes Gesetzes vom 2. Januar 1858, bie Entwässerung der Grundstücke betreffend, die Einräumung eines „dinglichen Servttutrechtes" auferlegt werden soll. in der Länge von 20 m unb 40 cm tiefer gelegt unb mit dem Ausfluß der Wölfersheimer Leitung verbunden werbe." Gegen bie Ausführung bieses Projectes erhoben innerhalb bes gesetzlichen Verfahrens ber Orisvorstarrb von Wohnbach, sowie bie in rubro benannten Grunbbesitzer Etnwenbungen Im Wesentlichen grünben sich bieselden aus nachstehenbe Behauptungen. 1. Dre bisherige Erfahrung habe gezeigt, baß bie Leitung ber Gemeinde Wohnbach nicht jederzeit zur Aufnahme des eigenen Wassers ausgereicht habe, unb sei gerabe mit Rücksicht hierauf eine noihw.ndig geworbene neue Röhrenleitung nicht in bem jetzt von ber Gemeinde Wölfersheim in Anspruch genommenen Hauptstrang eingeführt worben, obgleich bies bei der unmittelbaren Nähe beider Leitungen technisch recht wohl möglich gewesen unb ber Gemeinbe Wohnbach große Kosten erspart haben würde. 2. Die weiter projeetirte Drainage östlich der Provinzialstraße führe zum Nachtheil ber Gemeinde Wohnbach weiteres Wasser zu. Da bie auf Grunb bes Art. 26 bes allegirten Gesetzes von Gr. Kreisamte Friebberg geführten Perhanblunaen keinen Erfolg hatien, so würbe in Gemäßheit bes Art. 27 eine Commission bestellt. Dieselbe schloß sich unterm 14. April v. I. einem Gutachten bes Wiesenbautechnikers Hahn zu Melbach an, welches folgenber- maßen lautet: „Was ben Einwanb resp. Schabeneisatzanspruch ber Reclamanten anlangt, so ist hiergegen nach wissenschafilichen unb praktischen Grunbsätzen Folgenbes zu erwibern: 1. Nach wissenschaftlichen Grundsätzen reicht ein Rohr von 125 mm Lichtweiie, wie bas in ber Wohnbacher Leitung vorhanbene, bei einem Gefälle von 11 auf 1000 zur vollstänbigen Entwässerung von 17 Heetar aus unb kann man sogar bei einem Gefälle von 5 und mehr auf 1000, 300 m Länge um 100—200 m unb selbst das Doppelte Übeischreiten. Da wir bei rubr. Anlage ein Gefälle von 11 auf 1000 zur Verfügung haben, so wäre die Möglichkeit vorhanden, bie Anlage in bem vorhanbenen Veihältniß ohne Gefahr ber Beiheiligten fast um das Doppelte auszudehnen, umsomehr noch, da die Anlage nur eine partielle ju nennen ist, wobei das Wasser dem Rohr nur langsam unb in geringem Maße zugeführt wirb. 2. Nach praktischen Ersahrungen führt ein Rohr von 125 mm Lichtweiie bei einer pa>stellen Entwässerung, wie bie hier fragliche, bas Wasser von 35—40 Heetar ab, ohne bas Rohr zu überfüllen. Gemäß btesen Grunbsätzen unb Erfahrungen erachte ich die Einrebe ber Reela- manien unb bereu Schadenersatzanspruch für unbegründet, dieselben hiernach abzuweisen unb die Anlage dem Projekte gemäß auszuführen. Was nun noch bie jenseitige Behauptung anlangt, man führe der Wohnbacher Leitung durch Ausführung des neuen Projectes resp. Ausbesserung der diesseitig vorhandenen Drainleitung mehr Wasser zu wie seither, ist infofern unrichtig unb nur bas Gegentheil zu erbringen, als burch richtige Jnstanbsetzung ber Drainleitung unb einer grünblichen Entwässerung ber Fläche auf eine Tiefe von 1,15—1,25 m bie Verbunstungs- fläche für bas von atmosphärischen Nieberschlägen herrührmbe Wasser um bie Tiefe ber Entwässerung unb bie hierburch erzielte größere Wärmeerzeugung größer wirb, als seither unb in Folge dessen der Leitung nicht ein Mehr, sondern ein Weniger an Wasser zugeführt wird." Da die Parteien sich über dieses Gutachten nicht verständigen konnten, so legte Gr. Kreisamt Friedberg die Acten bem Provinzialausschusse zur Entscheibung vor, dessen Competenz durch Art. 32 des allegirten Gesetzes unb Art. 98 pos. f. ber Kreis- orbmmg begrünbet wirb. Als für bie Entscheidung relevante Fragen erweisen sich nur folgende: I. Ist die Auferlegung einer Serviiut in der oben dargelegten Ausdehnung gesetzlich zulässig? „E. , . II Sind die Einwendungen g eg en die Zweckm aßigkeit de s v or - gelegten Projectes begründet? „ . Ad I. Nach Art. 1 des allegirten Gesetzes kann, wenn zum Zwecke der Verbesserung von Grunbelgenthum mittelst Entwässerung die Belastung von Privat- eigenthum mit Dienstbarkeiten nothw endig erscheint, ein Zwang gegen Leistung voller Entschädigung stattfinbeu. Als eine solche Dienstbarkeit kann wohl bie oben unter pos. I. aufgeführte Belastung ber Grundstücke in der Wohnbacher Gemarkung, das aus ber Leitung in ber Wölfersheimer Gemarkung kommenbe Wasser in bie eigene Leitung ausnehmen zu müssen, aus gesetzlichen Gründen nicht beanstandet werden, da hier die Gründe des servitus aquae ductus Anwendung finden. von Wening Ingenheim Pandecten 1837 B. I § 150 Anmerkung t. und u. Puchta Pandecten 1856 pag. 287. Windscheid „ 1875 „ 670 ANM- 6 Die weitere Belastung der Wohnbacher Grundstücke soll nach pos. 2 bestehen in dem dauernden Anspruch darauf, daß die Wohnbacher Leitung stets Darmstadt, 8. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Bei- lrge Nr. 9) enthält: 1. Oeffentliche Anerkennung einer edlen Thal: Se. ftönigl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht, dem Känigl. Preuß. Major und Ingenieur - Officier vom Platz, Leopold Eckert zu Mainz, aus Anlaß der von demselben mit eigener Lebensgefahr am 5. Februar l Js. vollzogenen Rettung eines unbekannt gebliebenen 14< bis 16jährigen jungen Mannes voin Tode des Ertrinkens das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für Rettung von Menschenleben" zu verleihen. 2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Erweiterung der Station Nierstein der Hessischen Ludivigs-Eisenbahn betreffend. 3. Uebersicht der für das Jahr 1882 von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal- Bedürsnissen in den israelitischen Religions-Gemeinden des Kreises Oppenheim. 4. Uebersicht der für das Etatsjahr 1882/83 von Großh. Ministerium des Junern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Com- munal-Bedürsnissen in den Gemeinden des Kreises Gießen. 5. Nainensveränderungen: Am 13. April wurde dein Karl Louis Reitz zu Flensungen gestattet, künftig statt feiner bisherigen die Namen „Gustav Karl Louis Bräuning" zu führen. 6. Dienstnachrichten: Am 2. April ivurde dem Schulamtsaspiranten Konrad Dirlam aus Röth- gos, Kr. Gießen, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Nieder-Moos, Kr. Lauterbach, übertragen; am 4. April wurde dem Jacob Nohl aus Bessun- gsn das Patent als Geoineter 2. Klasse für den Kreis Darmstadt ertheilt; am 13. April wurde dem Schulamtsaspiranten Wilhelm Jung aus Wöllstein, Kr. Alzey, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Salz, Kr. Lauterbach, übertragen; an bem). Tage wurde der Schullehrer an der Gemeindeschule zu Rieder-Erlenbach, Kr. Friedberg, Johann Linn von der ihm übertragenen Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Rumpenheim, Kr. Offenbach, auf sein Nach- suchen enthoben und auf seiner seitherigen Stelle belassen; an dems. Tage wurden dem Schullehrer Philipp Fried zu Massenheim, Kr. Friedberg, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Rumpenheim, Kr. Offenbach, dem Schullehrer Ehr. Maurer zu Flensungen, Kr. Alsfeld, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Heuchelheim, Kr. Büdingen, dem Schulamtsaspiranten Franz Joseph Bernd aus Gaulsheim, Kr. Bingen, eine erledigte Lehrerstelle an der kath. Schule zu Herbstein, Kr. Lauterbach, dem Schulamtsaspiranten Heinrich Mann aus Uffhofen, Kr. Alzey, die erledigte Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Metzlos, Kr. Lauterbach, übertragen; an dems. Tage wurden dem Ph. Adam aus Weinheim und deni PH. Eller aus Wonsheim Patente als Geometer 2. Klaffe für den Kreis Alzey ertheilt; am 15. April wurde dem SchulaiutL- ajpiranten Heinrich Jung aus Vendersheim, Kr. Oppenheim, die Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Gunzenau, Kr. Lauterbach, am 16. April wurde dem Schulamtsaspiranten Georg Weber aus Groß-Zimmern, Kr. Dieburg, die Lehrerstelle an der evang. Schule zu Dieburg, am 19. April wurde dem Schulamtsaspiranten Jacob Metzler aus Hackenheim die erledigte Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Wöllstein, Kr. Alzey, — übertragen. 7. Charakterertheilungeu. 8. Dienstentlassungen: Am 20. März wurde der Bahnwärter Heinrich Crößmann zu Wixhausen, am 25. März wurde der Schullehrer an der Gemeindefchule zu Rieder-Ohmen Kr. Alsfeld, Johannes Greb, am 1. April wurde der Gerichtsvollzieher mit dem Amtssitze zu Groß-Umstadt Johannes Müssig auf sein Nachsuchen am 2. April wurde der Schullehrer an der Gemeindeschule zu Egelsbach, Kr. Offenbach, Philipp Meiß, — ihres Dienstes entlassen. 9. Dienstenthebung: Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: Am 29. März den Ministerial-Registrator, Zollinspector Friedrich Eckhardt von der ihm übertragenen Nebenstelle eines Secretärs und Registrators bei dem Münzamte mit Wirkung vom 1. April d. Js. an zu entheben. 10. Ruhestandsversetzungen. 11. Concurrenzeröffnungen: Erledigt sind: Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle am * 1 11 GEindeschule zu Steinbach, Kr. Erbach, mit einem jährl. Gehalt von ^' 0 m ’ oem ®etrn Grafen zu Erbach-Fürstenau steht das Präsentationsrecht ;m. Eme Lehrerstelle an der evang. Schule zu Gundersheim, Kr. Worms mit ammlviSa7A^m Dienstalter des betr. Lehrers sich bemessenden jährl. Gehalt von J«>0 dis 1000 M.; mit ber Stelle ist Organijtendienst verbunden. 12. Sterbesälle: Gestorben finb: Am 5. Decbr. 1881 ber Oberförster i. P, August Eck- iimn zu Darmstabt; am 8. Decbr. der Schullehrer Georg Weimar zu Drei- ra’“rm 27' Januar 1882 der Couuuerzienrath und Hanbelsrichter Karl S."in 28. Januar ber Schullehrer Jacob Germann zu Offen« i Steuerrath i. P. Theodor Jungk zu Auerbach; am " tfet)™ar der Schullehrer Kaspar Zinser zu Ellenbach; am 9. Februar der iwang. Pfarrer Wilhelm Becker zu Bruchenbrücken. Ö Meßmer An zeig er Amts- und Anzeigtblatt für den Kreis Gießen. Durcv Dteie, oen luuquHH ouiiuiunnm u,‘'r «7 , -----7:; r"= crtfl;roa k, ftntint daß ebenso wie die Grundlagen so auch die Folgerungen dieses Theiles d! «ü LLMLSS Gulacht-ns^nü^ar Entwässerungsfläche (Anfang des Gutachtens) 11: 1000 Gesälli hat ergeben^dab Äcselb?°nach Eytelwein sich aus 0,0116 Cbm. pro Secunde bemißt während ihr nach den ungünstigsten Annahmen aus der Literatur cd-n^nig-n P°« Leclerc, welcher der Berechnung ernen Niederschlag von 0,01 m in ~4 ©tunben 1« Grunde legt und annimmt, daß 75% davon in 36 Stunden abzusühren seren) in Wirb ltlbkctt schon rugemuthet werden: 0,0139 Cbm , b- h. etwas mehr. Nimmt man bagegen statt ben, für eine Tiesbratnage wohl ungünstigen, Leo lerc'schen Annahmen biejenigen ber Kgl. Generalcommisston für Schlesien mit ein« Abfuhr von nur 55°/» des Niederschlags, so fällt bi- Anforberung auf 0,0102 Cbm, b. 6. ^^er°Wid^rspruch°diefer^cheo^retifchen Rechnungen mit den angegebenen fhaffäch licken Verbältnifsen veranlaßte den Provinzialingenieur, bei dem oben erwähnten Augen cke n die Gründlagen der Berechnung des Commifsonsgutachiens genau iu prüfen unb ba ergab sich, baß bie hierbei maßgebenbi Angabe bes Gefälles ber Abfuhrleitun« mit 11' 1000 insofern völlig in ber Luft stand, als nach der mündlichen Angabe der Miesenbautechnikers diese Zahl nur durch -in OberslSch-nnwell-m-nt vom Ansank mm Endpunk"-r Leitung erhoben war, ohne bi- Ihatsächlich- Lag- bi-s-r, unter da Erbe ruhenden Leitung, zu untersuchen, 9Iuf Anordnung des Provinzialdirectors wurde nunmehr durch b-n G-om-I-r erster Class- H-in-ck in Hungen, >n sorgsältigster W-is- das ,-tzt vorliegende LSagem Nivellemen der unterirdischen L-fiung erhoben unb verzeichnet, indem alle o0 m ein ®untt ber Drainage aufgegraben unb mit bem Nivellirinstrument fix^rt würbe, Dief-s N vellement ergibt nunmehr zunächst, baß der tt°glrch- Haup.kram nake der Erdoberstäche liegt (stellenweise nur 40 cm unter dieser), daß Störung! seiner Lag- und Leistungssähigk-it durch den Feldbau, durch Eindringen von Wurzel, Obcr bF^°ab-r7r^ib7d7s'N'iv-U-ment, daß dieGesällsverhältnisie des Drains sch unregelmäßig sind und daß statt des angegebenen Gesälls von 11:1000 in der Th° emmal ein solches von nur 5,4: 1000, d, h, also nur das halbe vorl egt. Berechne man mit bie° ? wirklicken Gesällszahl die secundliche Leistung der Leitung so erg, sich dsis- zu nur 0,0081 Cbm,, also rund % desjenigen, was ihr 'N ber That jii gemulbet roirb- Verhältnissen entsprechende Berechnung M also b Klo ^ATrtf»riinnpn dieses TKelles de Qnellwassern allein schon das Weniger an der Abfuhr bet dirccten Niederschläge ausgleichen. 3. Der ca, l>/< Hectar weit- Komplex „Im Seegewann" war früher noch durch offene Gräben entwässert, welche durch ein Sammelbassin mit der ferneren Drainage m Verbindung standen. Es ist anzunehmen, daß dabei mehr Wasser im Boden stecken blieb und mehr verdunsten mußte, als bei der jetzigen Drainage des fraglichen Com- plexes, daß also durch die Veränderung mehr Wasser abgeführt werden muß, als zuvor. 4, Der Komplex in der Eck- zwischen der Staatsstraße und der Römerstraße (Ca. 3 Hectar) ist neuerdings durch eine tiefere und dichter liegende Saugdramage ent roäffert worden; da im Allgemeinen bei gleicher Leistung die Saugdrains der tieferen Drainage weiter liegen hülfen, als die der flachen Drainage, so ist aus der neuen Anlage tieferer unb zahlreicherer Saugbrains das Zugestandniß zu entnehmen, baß dort bie alten Drains viel zu weit Ingen, baß also Wasser im Boden stecken blieb unb Derbunflen mußte, was jetzt abgeführt werden soll, daß also mehr Wasser nunmehr ® l Aus diesen Erwägungen geht hervor, daß allerdings bie neue Anlage absolut genommen mehr Wasser absühren wird als die frühere. . Van der schwierigen Feftsielluna des Maßes dieser Vermehrung kann Mit Rücksicht aus die Beantwortung der folgenden Frage füglich abgesehen werden. In Bezug aus die weitere Frage, ob die vlte Rohrenle>tung in der Gemarkung Wohnbach im Stande ist, die zugeführte größere Wasstr- menge aufzunehmen, äußert sich bas Commissionsgutachten wie solgi: „Was nun den Einwand, resp. Schadensersatzanspruch der Neclamanten anlangt, so ist hiergegen nach wissenschaftlichen und praktischen Grundsätzen Folgendes zu erwck wissenschaftlichen Grundsätzen reicht ein Rohr von 125 mm Licht- roeite wie das in ber Wohnbacher Leitung vorhanbene bet einem Gefalle von ll auf 1000 zur oollstänbigen Entwäsferung von 17 Hectar aus, unb kann man sogar bei einem Gefälle von 5 unb mehr auf 1000, 300 m Lange um 100—200 m unb felbft das Doppelte überfchreiten Da wir bei tubr. Anlage ein Gefalle von 11 auf 1000 >ur Verfügung haben, fo wäre die Möglichkeit vorhanden, bie Anlage in bem vorhandenen Verhältniß ohne Gefahr ber Bethe,ligien fast um bas Doppeltei ouszudehn v. umsomehr noch, ba bie Anlage nur eine partielle ju nennen ist, wobei bas Wasser dem Rohr nur langsam unb in geringem Maße zugeführt wirb. 2. Nach praktischen Erfahrungen führt ein Rohr von 125 mm Lichtweite bei einer partiellen Entwäsferung, wie bie hier fragliche, bas Wasser von 3o 40 Hector ab, obne.baä ^°^Q[)äen |te^cn diejenigen ber Beschwerdeführer entgegen, welche sagen, ez seien wiederholt schon bisher Stauungen in ber Vorfluth des Drainagewasters und damit Schädigungen des Geländes eingetreten, so daß die Beschwerdeführer es seinerzeit auch nicht gewagt hatten, eine weitere Drainage aus der eigenen Gemarkung in blC,tn Gn" Eidern'Provinzialingenieur vorgenommene theoretische Berechnung der Leistung des genannten Hauptdrains auf Grund der Angaoen des Commiisions- in autem Stande erhalten werde. Das Gr. Kreisamt Friedberg hat in feinem I Gelasse vom 21. October 1880, in welchem es dem Wiefenbautechniker die Auferlegung i W „dinglichen Serviwtrechtes" empfahl, bass-ld- ausdrücksich als eine „°-rvriv° kü?l--äl» bezeichnet. Durch biefe CH aracteris irung der fraglichen Be- , ,c.,^„ ist bereits fest aestellt, baß dieselbe als eine Servitut nicht ; auffer"?gt roBerben kann.9 Es g bt im römischen Recht kaum einen so aOgemem , anerkannten Grundsatz als denjenigen: „Servitus m faeiendo consistere neqmt d. h. , eine Die nstbarkeit kann Nicht zu ein er Handlun g verpflichten. Der- , selbe gründ« sich auf Pompon I. 15 S 1 de servil (8,1;: Serv.tutum non ea natura est nt aliquid faciat quid, sed ut aliquit patiatum, aut von iamat Die Nothwendigkeit ( dieser Bestimmung ergibt sich aus bem Character ber Servitut als eines dinglichen , Rechtes. Dieselbe erweist sich nämlich als das zum au8f d)11e611(6e n -Bortb , i fremden^ Sache/gilt^ober di/ R^g-l/ daß si^Bes-b'änkungen d-s Ei'genthums ent- Ä FÄ ’ÄÄ d/7sich ein US in re aliena, unb also auch eine toeroitut, nur 'N der zweifachen Richtung derausstellen kann: baß der Eigenthüm-r etwas Nickt tbnn darf .als Beschränkung seines Rechtes zu thun) und baß er etwas leiden muß (als Beschränkung seines Rechtes, u verbiettn Eine dritte Verbmblichkeit des Eigenthümrrs, etwas zu thun kann sich nie als eine Beschränkung des Eig nthumes, sondern nur als eine Beschränkung des Eigenthümer s erweisen unb kann deshalb nur Folge einer obligatio K welche nur für bte sich obligirt habende Person und deren Erben maßgeb-nb ist ' Die einz'ge Ausnahme in Bezug auf bte serv.tus °°°r.s kerenck bet welcher der Siaentbümer der dienenden Sache die Wand, aut welcher bas herrschende Gebäude Nlht, ausdessern muß, erweist sich bei näherer Prüfung nicht einmal als ein« W<, meil in diesem Falle neben dem dinglichen Rechte noch e,ne gesetzliche Obligation begründet ist Wäre aber diese Bestimmung auch als eme^ wirkliche Ausnahme von obiger allgemeinen Regel anzuerkennen, so würde die Aufnahme nur die Regel bestärken. , , Beral. Windscheid 1. o. pag. bd4 U. bi 4. Pachta 1. c. pag. 267 U. 28 L Arndts Pandecten 1861 pag 270 11. 288. von Vangerow Pandecten 1845 B. I. pag. 617 IL 620- f . a Daß unter dem Ausdrucke Dienstbarkeit des Art. 1 des alleglrteu Gesetzes nur bte röimsch-rechtliche Servitut und nicht die deuisch-rechtliche Reallast verstanden sein soll bedarf keiner weiteren Ausführung, zumal da auch Gr. Kreisamt Friedberg die nnfmerleaenbe Dienstbarkeit als servitus ausdrücklich bezeichnet Hot. 1 Mch Vorstehendem muß die angefonnene Auferlegung ber fraglichen eervitn» faciendi als gesetzlich unzulässig beanstandet werden, .nnächst zu „d ii. Bei Prüfuna der Frage der Zweckmatzig reit IN »unacyn zu erwäaen ob die vrojectirte neue Röhrenleitung in der Gemarkung Wölfersheim d?ralten Röhrenleitung in der G-marfung Wohnbach mehr Wasser zuführen wird, als b'sher und jm bejahenden Falle, ob die letztere Leitung im Stande ist, diese größere Wasser Nachdem Cutturplan soll die neue Drainage „das irn Boden stagnirende meist von atmo^härischen Niederschlägen herrührende Sicker- unb Untergrundwasser aus dem «oben eSen unb verspricht man sich babei außer einer leichteren und früheren Bearbeitung bes Bobens einen bebeutenb höheren Ertrag von Kulturpflanzen, welcher nach anbei9meftigen unter ähnlichen Verhältnissen gemachten Erfahrungen bie Kosten "°ch ÄuSnage, welche an Stelle einer im Jahre 1854 eingerichteten alten treten soll, diesen Zweck erfüUen fann, ohne mehr Wasser zuzusühren, zeitweise ober im Allgemeinen. ...... Nack dem Commissionsgutachten wird dies bezaht. Wobnbacker Was nun noch die jenseitige Behauptung anlangt, man führe der Woynvawer ßeituna durch Ausführung des neuen Projectes, resp. Aufbesserung der diesseits vorhandenen Drainleitung mehr Wasser zu wie seither, ist insofern unrichtig und nur das G-gentheil zu erbringen, als durch richtige Justauds tzung der Drainlestung und «ne 8ÄÄÄ v°7 ÄbärU'n '» Sienbe Wasser um bte Tiefe der Entwässerung und die hierdurch erzielte größere Wärmeerzeugung g ß wff^ als feither, unb in Folge besten ber Leitung nicht em Mehr, sonbern em Wen ge non W°st-r zug-führt wird^" eine Aenderung ber Wasserzufuhr bei der rnükn Anlage geg-nK de? alten bedingt, bie Vertiefung der Drainage aufgesuhrt^ Ergebnis der Angaben ,m Augenscheinstermin vom 15. d. M. ist bt Je Vertiesuaa des Drains nur auf einen Theil der Anlage enolgt unb ist nach »no-chen9-in weiterer bish-r mit offenen Gräben unb -m-m^Samme bassin ent- wässerier Komplex (bie Gemeinbewiefe »'M S-egewann") zu ber Ti-fbrainage ge^s-v worben, während ferner ein Complex „hmterm See auf die C 6 , - " Judenstraße" anstatt früher mit 3-4 jetzt mit 5 dichter liegenden Saugdrains versehen ro°rben@8ftroäre nunmehr ber Einfluß bfefer veränderten Eniwässerungsv-rhällnisse auf bte Menge des abzuführenden Wassers zu prüf en- ber Drainage 1. Die Angabe des Commisftovsgutachtens, durch Verttetung otv xnuu b werde die Wasterabfuhr aus atmo8p6ärif*en 9Zle.bctf‘6*a6eV.‘rnml"1b SB™ tiefUM als zutreffend und kann dieselbe nach allgemeinen Grundsätzen bel-mer Vertiemng der Drainage von ca. 0,7 m auf 1,0 bis 1,15 m auf etwa L, . heredmet zusührenden Wassermenge aus den directen atmosphärischen Niederschlagen berechn werden Begründung des Commissionsgutachtens, welches von erhöhter Verdunstun/ und größerer Verdunstungsfläche spricht, .'"uß aber angenommen werden, daß die Verdunstungsfläche dieselbe bleiben wird naml'ch die Oberfläche des entwässerten Areals, die verminderte Wasseradsuhr bei der st-seren Drä nage ist vt l mehr wesentlich dem Umstand- beizumess-n, daß dl-Niederschlage zum DurchNckern der stärkeren Erdschichte und zum Eindringen in die Rohren mehr Zeit im anderen Falle, und daß sich dadurch die secundlich nach einem starken Niederschlag abzuführende^Wastermen^ ber größten ab,usührenden Wassermenge sind nun aber auch bie folgenben, diese Wassermenge vermehrenden, Factoren in Sied^“en^i^aegle "bient t)(r Abfuhr der „meist von atmosphäftschen Niederschlagen herrührenden Sief er und Uniergrundwasser"; was nicht von diesen directen Nieder schläg-n herrührt, die eigentlichen Sicker- ober Quellwasser also, bas ro ä d) d aber im Maemeinen naturgemäß mit der Tiefe der erschloßenen Erdschichten unb kann man nach ben allgemeinen dortigen Verhältnissen annehmen, es mochte das Mehr^an^biesen Lotung in chrem factischen Zustanb ben Ansorberungen einer sicheren Entwässeru» be8 berechtigt, jeder «>)« mehrter Wasserzusuhr verschörse zu ihrem Schaden den Zustand f-°sUch-- Rohrleiiuiq und müssen deßhalb deren Einwendungen als wohl begründet erachtet »erben. Wenn ber Ortsvorstanb von Wohnbach sich nach Inhalt ber^Meten mSl -an« der Mrhanblungen bereit erklärt hat, zu bulben, baß ,m Jnt-resi- da- « wäsiernng der Wölfersheimer Gemarkung ein neuer Rohrenstrang neben bem allen Wohnbacher Gemarkung gelegt wird, so Hai er hiermit Alles gethan.ivasbtll ger« von ihm verlangt werben kann. Nach obigen Darlegungen würb«j übrigens bi^An - wiegen. in Wetzlar. 3278 / Mach Amerika / besorgt die billigste Beförderung , Max Job. Schroder, General-Agent, Mainz, Rheinstraße 29 (unweit des Bahnhofs). Tüchtige Agenten werden fortan gesucht. 21 Husmanberer befördert durch den „Norddeutschen Ll^yd Arer Bremen, sowie über Hamburg, Antwerpen, Amsterdam, Rotterdam und Liverpool direct nach New-York, Baltimore, Philadelphia, Boston, New-Orleans, San Franc.sco, bte Lüsen von Süd-Amerika, Westindten, Japan, Chtna und Australien, zu den billigsten, feststehenden Preisen bet streng reeller Bedrenung. 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