Drittes Blatt 162. Jahrgang ar. 105 »rltbnni ti<(l» mit lulnebme 6H Sennten». fr ^Misdiqr. Mm < p Bluter mut etc. ttc. m Sakon1.Üai"l Okfc Prospekte bereitwillige Irinkt Postkarten lü von Mk. *an weise AP* Li« leit' tim, (5rbodi, Alsfeld, Nidda, Bingen und Alzen verbleiben. Außer diesen Cädwmtcm können und) Bedarf für einzelne Arten Itänben ausgedehnt. a) Künft i a ist die Eichpflicht der Maße, Gewichte und Wagen vorgesehen (§ 6 M. und G, O.) zum Messen -.und Wägen im öffent- Vorzügliche, allgemein aner kannte Hellerfolf» bei Olclit^ Rheumatismus, Driise«-. Knochen« u. chron. Metal/* fcankheiten.sow Blelchiucbl Id und Bergen umjeben hes licht ■ Ffeiluft- Seebad um Zelllaftr : durch dieKurdireklion Vermischtes. kt D i e Leiden b e 3 „s ch önsle n Mädchens der Welt". Carnegie, der Stahlkönig, hat jüngst eine Slenogravhin in PittSburg, Frl. Virginia Lee, für das ^schönste Mädchen der Welt" erklärt. So schmeichelhaft dieses Urteil nun klingt, so verhängnisvoll war es trotzdem, denn von dem Tage an, wo cc> in den Vereinigten Staaten bekannt wurde, hatte Irl. Lee leine ruhig« Minute mehr. Tags darauf las Frl. Lee rn der Zeitung, was Carnegie von ihr gesagt habe und als sie nach dein Ftuhiuck ihr Hans verlassen wollte, um an ihre Arbeit zu gehen, war auf dec Straße eine große Menschenansammlung; einer kam herein, nellte sich als Zeitungsmann vor und bat um ein Interview. Frl. Lee mochte dagegen sagen, was sie wollte, der Zeitungsmann und seine lieben Kollegen bestürmten sie mit Fragen und eine Jieilic von Photographen richteten ihre Kästen drohend auf sie. Als sie schließlich in ihrem Bureau ankam, fand sie einen Stavel Briefe vor, die alle dem „schönsten Mädchen der Welt" galten. Am nächsten Ta>,e mar es noch schlimmer: der Brieistavcl für Frl. Lee war grööer als die Tagespost des ganzen Geschä'tes sonst. Ta waren Briefe von Theateragentcn. die dem Frl. Lee große Summen boten, die KinematographentHeater bewarben sich um sie, cs waren Zuschriften von allen möglichen Fabrikanten, die Schminke, Puder, Korsetts und wer weiß was sonst noch alles nach Frl. Lee benennen wollten: am zahlreichsten aber waren Liebesbriefe von jungen Leuten, die plötzlich über Nacht emgesehen halten, daß sie ohne Frl. Lee nicht mehr leben konnten und um ihre Hand baten. Frl. Lee wollte von alle dem nichts wissen und kam so durch die Aeußerung Carnegies in eine ganz oerzweuelte ^age. Natürlich erfuhr Carnegie, was er angerichtel hatte, jedoch es war au spät, als daß er dem „schönsten Mädchen der Welt" hätte helfen können. Staatsbeamte hat sicht je länger je mehr als dringendes ErfoiderniF' yur Beseitigung der Mängel des seitherigen Systems erwiesen. Ndit der nunmehrigen Acndernng in der Veamtenorgauisation- ist eine anderweitige Einteilung der Eichgmlsbezirke nötig geworden. Mtinftig werden unter der Großd Eichirngs Fnspektu>n als tedmiidKr Äussichlsbehorde 6 Haupteick ämtei in Dirmstadt, Crfcnbad1,, Giesst'n, Friedberg, Main» und Worin: bcfl . h n, die ständige Personalbesetzung erhalten. Bon diesen Hanplcick untern ivird an bestimmten, narb Bedürfnis festzuseiuitden AmtStagen der Dienst in den 6 Nebeneickämtern mit versehen, die in Bens- nilienbilder konkurrenzlos billig-___ "S «umsonst. £'t ^Gtetzenei ^OTitllcnMltler*’ werden dem .Anzeiger" viermal wöchentlich deigelegt, bae .Kreisb'.ati Mir den Kreti Gieren" zweimal wöchentlich. Tie „Landwlrtschaslltchrn -ett- freie®" erscheinen monatlich zweimal. VedakNon, Expedition und Tnitffret: löchul- straße 7. Expedition unb Verlag: 51. Redaktion:I12. Tel.-AdruAn,e.ger«ieße>^ WK l/1K w° nicht M ‘Ä* # Samstag, 4. Mai VH2 NotanonSdrucr und Verlag 2er Brühlfche^ NnioersilätS • Blich- und 6ith:bn:decel R. Lanze. E rßen. bei Vad V-i. Tckwalbaih. sa , sion Villa ..Wnldfricdei wiyv|t^n ----- V—............ 6 Minuten v. Pabuboi, ij lidjen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von 2 c i |l Laae, icbr nute Pervslciu, । u n g c n bcstimmt werden soll also mich Frachtverkehr der mmer. Ausführliche Profit h iienbahnen und Postanstalten, steileramiltdre Verwiegungen). Zum Giehener Anzeiger General-Anzeiger für Gderhejjen -rs--- -ch Pallabona uw! frifieren,öer6in^-Wb!J Ib*: ■inng L»°o1 D*_____ hu?t werden, wenn der Verkuuser „reichlich" wiegt. Nicht eichpflichtig sind bis auf weiteres, wie auch schon , either, die Wassermesser und Elektrizität smrsser, obwohl mit ilmen , ja ein Messen zum Zweck der Bestinrmung des Umfangs non , Leistimgen statlfiydet. 3. Einführung der gesetzlichen Nacheichungs- i pflicht. > Tie Ueberwackiung des Maß- und Gewichtsvcrkehrs geichah ; icitljer durch die Polizeibehörden, die zu diesem Zweck in Hessen i bei den Landgemeinden alle fünf Jahre, bei den größeren Städten alle drei Jairre, sogenannte polizeilidP-tedmisdre Matz- und^Gewichts-Nevisionen unter Zuziehung eines Eichmeisters als Sadr- verständigen abhielien Diese Revisionen erfreu eit sich einer ausgesprochenen Unbeliebtheit, teils weil eine Störung des Geschäftsbetriebes daher unvermeidlid> ist, teils weil eine Schädigung des Rufes des so öffentlich von Poli-eibeamten revidierten -^'chäfts- mannes beftirchtet wird. Tazu kommt, daß die seitherige ©traf bestimmung § 369 Ziffer 2 Strasgesetzl,ud)es, denjenigen mit Geldstrafe oder Last bedrohte, bei dem nicht '„gehörig gestempelte" oder unrichtige Meßgeräte „vvrgesunden" wurden. Svlche_C>egen kände verfielen überdies der Einziehung. In dieser Strasbe- timmung lag eine doppelte Härte. Einmal konnte der Besitzer den Meßgeräten nicht ansehen, ob sie „gehörig" gestempelt waren, und wenn nicht, ob das nicht etwa auf einem Versehen eines Eichbeamten beruhte: sodann aber nrochte ein Besitzer die von ihm als unrichtig erlanntcn Meßgeräte auch in bester Absicht außer Gebrau di gesetzt haben, er wurde trotzdem bestraft, wenn sie in einem Besitz „vergefunben wurden". Alle diese Mißstände haben dazu geführt, die Erhaltung eines normalen Zustandes der Meßgeräte auf anderem Wege zu erzielen als bisher. Man ist davon ausgegangen, daß bei dem üblidfcn Gebrauch ein richtiges Meßgerät seine Richtigkeit mit großer Walnsdeinlichkeit eine gewisse Zeit lang beibehält, nach Ablauf dieser Zeit aber neu berichtigt werdey, ober als nicht mehr berichtigungsfähig aus dem Verkehr ausscheiden muß. Aus Grund dieser erfahuuitgsmäßigen Zeiträume schreibt die neue M. und G. O. vor: „§ 11. Die dem eichpflichtigen Verkehr dienen - den Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen jur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb deren die Racheidmng vorzunehmen und zu wiederholen ist, betragen bei a) den Längenmaßen, den Flüfsigkeitsmaßen, den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für trockene Gegenstände, den Gewichten, den Wagen für größte zulässige Last bis einschließlich 3000 Kilogramm, sowie den Fässern für Bier zwei Jahre: b) den Wagen für . eine größte zulässige Last von 3000 Kilogramm und darüber, den feitfunbamenticrtcn Wagen und den Fässern für Wein und Obstwein drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Eichung vorgeuommen worden ist. Daß die Eiujülfrung der Nacheichung den Besitzern der Meßgeräte auch sonst mancherlei Erleichterungen und Vereinfachungen gegen seither bringt, geht aus folgendem hervor: Bisher wurden die Gewerbetreibenden vor den jeweiligen Maß- und Geivichtsrevisoren polizeilich gewarnt und es wurde ihnen empfohlen, ihre Gegenstände rechtzeitig vorher nachprüfen und nötigenfalls bc richtigen zu lassen, damit Bestrafungen und Beschlagnahmen vermieden würden. Die Meßgeräte mußten dann den Eichämtern zur Prüfung zugeschickt werden, wo sie sich periodisch anhäuften und mir mit Zeitverlust abgefertigt werden konnten und unter Umständen inzwiselten im Geschäftsbetrieb der Besitzer dringend vermißt wurden. Die Eichgebühren waren hoch, dazu Tarnen meist Berichtignngs- und Transportkosten. Selbst dort, wo in den letzten Jahren aus Wunsch der Interessenten sog. örtliche Eichtage abgehalten und damit wenigitens die Eichgesdfäste beschleunigt worden sind, hatten die Besitzer der Meßgeräte immer noch Grund über die Höhe der Gebührenzuscküäge (40 Prozent, zn klagen, die zur Deckung der besonderen EickfamtsunLosten erhoben werden mußten. Künftig werden zum Zweck der Nackwichung im weientlichen nur noch diejenigen Besitzer ihre Meßgeräte in ein Eichamt verbringen müssen, die am Sitz eines Eichamts wohnen. Im übrigen soll die Naclicichung auf festen Rundreisen zu vorher bekannt gemadtten Zeiten stattfinden, wobei die Eichmeister mit ihrer techinsdien Ausrüstung in allen denjenigen Gemeinden nach Bedarf örtliche Eichtage abbaltcn werden, wo ihnen ein geeignetes Lokal zur Verfügung gestellt wird und wo die Gemeinde sich zur kostenlosen Einziehung und Ablieferimg der Gebühren bereit erklärt. Bei Gewährung von örtlichen Eichtagen wird so weit gegangen werden, wie es Zeit und Geschäftsumfang an den einzelnen Orten gestattet. Tie Kosten der Rundreisen selbst hat nicht mehr der Interessent, auch nicht die Gemeinde, sondern die Staatskasse zu tragen. Ueberdies sind die Nadwichungsgebührrn wesentlich i'.ied riger als die Neueichgebühren. Für die Mehrzahl der Gegenständ? des Kleinbandelsverkehrs betragen sie nur noch etwa die Hälfte. Sodann werden — tm Gegensatz xu benadfbarten Staaten — in Hessen die Gegenstände in gewissen ausdrücklich zugelassenen Füllen auch von den Eichbeamten berichtigt,, wodurch den Besitzern namentlich bei den Messinggewichten unnötige Doppel kosten erspart werden. Eine Kontrolle der erfolgten Nacheichung muß den Polizeibeamten Vorbehalten bleiben und Uebertretimgen sind ja auch durch § 22 der M. und G. O. unter Strafe gestellt. Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft. Daneben Unbraudwarmadning oder Einziehung, eventuell Vernichtung der Geräte.) Eine wesentliche Verbesserung liegt darin, daß nicht mehr der bloße Besitz vorschriftswidriger Geräte strafbar ist, sondern nur ihre Anwendung und „Bereithaltung" im eichpflichtigen Verkehr. Damit cnrfällt für die Polizei künftig die Veranlassung zur förmlichen Haussuchung nach unvorschrirlsmäßigen Geräten. Um die Besitzer von der seither oft schwer empfundenen Sorge um den Verbleib der als falsch verworrenen, nicht mehr berichtigungsfähigen Mefsinggewiclste zu befreien, wegen deren, wenn sie nach der Mckgabe beim Besitzer vorgefunden nnirben, seither 1 vielfach Strafen verhängt werden mußten, ist die Einlösung solcher Gewichte zum Altmeatllwert durch die Eichaintskasse in Llussicht genommen. 4. Verstaatlichung des Eichwesens. In Hessen sind die Eichämter schon seit 1819 Staatsanstalten. > Insofern bringt also die M. und G. L. in diesem Punkte,wenig Neues. Eine' anderweitige Organisation der Eichämter ist aber ; aus dem Grunde nötig geworden, weil nach dem Willen^ des • Reichsgesetzes die seitherige Vergütung der Eichmeister in Form ix>n Gebührenanteilen aufbören muß und ihre Anstellung als ■ Staatsbeamte erforderlich wird. Tie seitherige Praxis, als Eicb- • mcv'tcr Gewerbetreibende anzunehmen und sie auf Gebührenanteil : zu stellen, war bei den übrigen Gewerbetreibenden der gleichen : Art mit Recht sehr unbeliebt. Die Anstellung der Eichmeister als von Eichgegenständen sog. Abfertigung s stellen errichtet werden, die ebenfalls vom Personal der Häupteickstimter l>< dient werden. i)aupt- und Nebeneidiämler, sowie Abfertigungsstellett sind ständige Amtsstellen im Sinne der Eichgebührenordnung, d. h. dort sind Zttsdiläge für die besondere Juaniprudmahme der Beamten nicht zu zahlen. Ebenso gelten diejenigen Räume, in denen örtliche Eichtage im Nacheickrungsverfahren abgehalten wer- den, als Amlsstellen wenigstens für die eidfamtlidv Belrnndlung- solcher Gegenstände, für die der Eichtag bestimmt ist. Bei Eichungen außerhalb der Amtsstelle wird ein Zuschlag erhoben, der bei Gasmessern 5 Prozent, sonst 20 Prozent der Gebühren, mindestens aber 5 Mark für icbcn Beamten und jeden angefangenen Tag beträgt. Im Nacbeichungsversa hreu ermäßigen sich diese 5 Mark in bestimmten Fällen bis auf 1 Mart. In allen Fällen bedarf es zur Vornahme von Eidfgc schiften außerhalb der Amtsstelle eines besonderen Antrages. Der Antragsteller ist auch verpflichtet, für die rechtzeitige Bereitstellung der Eichgeräte und der nötigen Arbeitshilfe auf seine Kosten ;u sorgen und die Fahr kosten des EickfmeisterS, soweit sie nickst Eisen!.xrhn- losten sind, zu tragen. Ten Großbetrieben (j. B. Brauereien- Wagenfabriken usw.) können regelmäßige Eichungen in dazu bereitgestellten Räumen bewilligt werden, aber diese Räume gelten in der Regel nicht als Amtsstellen. Wie schon bemerkt, ist das Eidfpersonal künftig in den Haupt- eichämtern konzentriert und erledigt von dort aus alle Eichgefdiäfte. Es empfiehlt sich deshalb, alle Bestellungen und Sendungen an das nächstgelegene aupteichamt zu richten, wenngleich die Wahl der Eick stelle dem Interessenten überlassen ist. Tie Benutzung der Amtstage an Nebeneicliämtern und Abferligungs- tcllen, wird bnrdi geeignete Bekanntmackmngen natürlich möglichst crleiditcrt werden und ist sein erwünscht, um die verhältnismäßig hoben Unkosten dieser Anstalten erträglich zu machen. Die örtlichen Eidftage im Nacheichungsverfahren sind — von Ausnalnne- sällen abgesehen — für die am Ort'wolmenden Interessenten obli- gntoriidi; burd) NicklbeNutzung entstehen ihnen ja and) unter allen Umständen größere Kosten. Eine Ausnahme von der Vorschrift, daß die Cidwnstalten staatlich sein sollen, ist auf Grund der M. und G. !7. nur für die am 1. April bestellenden Gemeind«-Faßeich ä in t c r zu• gelassen. Infolgedessen bleiben in Hessen 55 solche Faßeickximter neben den Staat seid« intern bestellen, jedoch nur für Fässer und Herbstgefäße. Sie unterstehen in der Verwaltung den Bürgermeistereien, ted)ni|d) der Eichungs-Jiispekliou. Für die technische Aufsicht zahlen die Gemeinden an die ^Staatskasse eine Gebülrr. Die Gemeinde-Eichmeister sind nicht Staatsbeamte. Ihre Besoldung ist Sache der Gemeinden. Faßcjchämtcr ohne geeignetes Personal oder Eichlokal können geschlossen werden. AD 4--- MM I pjggruneJnsel in1 unb Obstrveinfässer. Für andere Flüssigkeiten sind geeichte Fässer nicht erforderlich: doe. ist selbswerständuch die Eichung auch hier zulässig. ; Von den sonstigen Erweiterungen der Eichpflicht besitzt allgemeineres Jmeresse nodi die Einführung des Halb- und Biertelpfundgc wichtes, oder wie die amtliche Bezeichnung lautet, des 250 Grammslückes und des 125-Gramm stück es. Es. ist bekannt, daß nicht selten bent Käufer, der ein Viertelpfund also 125 Gramm i einer Ware fordert, nur 120 G^amni (ober gar nur 100 Gramm, also ein Fünftel pfnnb) zu gewogen roerben. Taß dies ein Betrug ist, kann auch dann nicht bestritten tlte—■.’6«in. Zum Inkrafttreten der neuen Mah- und Gewichtrordnung. Die Maß- und Gewichtsordnung (abgekürzt M. u. Ä C rom 30 Mai 1908, welche am 1. April in Kraft trat, I bringt dem Deutschen Reiche vier wesentliche Neuerungen, beren I Kenntnis für alle Besitzer von Maß- und Gewlchtsgeräten wichtig in. I Diese Neuerungen können mit folgenden Stichwort en gekenn^ichnet * werden: t m , 1. Freizügigkeit des Eichstempels tm ganzen Rerchsgelnet, 2 Ausdehnung des Eichzwanges, 3. öinfülrrung der gesetzlichen Nacheichungspfticht, 4. Verstaatllck/ung des Eichwesens. I I Freizügigkeit des Eichstempels im ganzen Reichsgebiet. 5eitl)et galt der Eichstempel von Bauern nicht im übrigen Seil des Reichs, und der sonst gleichmäßige Reick»-Eichstemvel . galt nicht in Bavern. Ties hatte bedeutenden fRadrtcil für die Fabrikanten von Meßgeräten, da sie über die so geschaffene Gültig- l icitsgrenze himlber geeidtte Geräte weder ein- noch ausftihren tonn- r ich. Es hatte aber auch erhebliche Belästigungen im gcrocrHidxn j Verkehr in der Nähe der Grenze Baherns zur Folge (z. B. bei I Alannlteim und Ludwigshaftn, wenn die Verkäufer im Marktverkehr I ür Baden und Bahem ztveierlei Meßgeräte benutzen oder iid) der ■ 'istfahr anssetzen mußten, wegen ungültigen Eichstempels bestraft ■ ,u werden und ihre Geräte beschlagnahmt zu sehen). Die neue | M. und G. O. beseitigt diesen unerträglichen Zustand. 2. Ausdehnu n g des Eichzwanges. Seither war der Umfang des eidjpflidjtigen VerlLhrs be- I itinnnt durch Artikel 10—13 der alten M. und G. O. wonach «Ar- I titel 10) zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkein nur I gehörig gestempelte Maße, Gewickste und Wagen angewendel werden I durften; ebenso (Art 11) beim Verkauf rocingciftiger Flüssigkeiten I nach Stärkegraden gehörig gestempelte Alkokwlometer und Thermo- ff mcler: (Art. 12) der in Fässern zum -Verkauf kommende Wein durfte hem Käufer nur in folrixn Fässern, airf-roeldien die den Rmiminhalt bildende ZaU der Lüer durch Stempelung beglaubigt ist, überliffert iverden (auSgenomnren beim Weiterverkauf ausländisdwii Weines m Originalgebinden): und endlick> (Art. 13) Gasmesser, nach ■ welchen die VerMutig für den Verbrauch von Leuchtgas bestimmt wird, sollten gehörig gestempelt fein. Die M. und G. O. hat den Eich-zwang «sowohl a) auf weitere L Zweige des Verkehrs wie auch b) auf -weitere Arten von Gegen- ■ u"d haillltib^'• Btn». üdelhalle'-«,* die Milten her. rle des Maines“ ihmer Weise Stadt und Und nsion Bührlei Person und Tag, [ Eisenbahnen nnb Postanstalten, steueramtlidw Verwiegungen). Zum । ifienllidKn Verkehre gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er । nicht in offenen Berkaus stellen fiatlfinbet (z. B. Kon- L sumvereine, Molkereigenossenschaften, Speditionsräume bei Groß J l-andelsftnnen iisw.). 9hid) die Maße, Gewichte und Wagen zur M Ermittelung des Arbeitslohns in fabrikmäßigen Betrieben sind letzt ausdrücklich eichpflichtig erklärt, obwc'HI der Berkels zwischen Arbeft- ,geber und Arbeiter natürlich kein „öffeittlidtzw" ist. Ebenso ijf 7) . ic Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerks betriebe, Sucit sie zur Ermittelung des Arbeitslohns dienen. Endlich sind rt. 8) Gas m eifer nicht nur für Leuchtgas, sondern für Gas überhaupt, also beispielsweise auch Heizgas, Kochgas, Azetylen usw., -ntsprecktend der modernen Entwickelung der Gastechnik, jetzt der Cichwflicht unterworfen. * N icht eid)vflichttg bleiben hi er wach z. B. im öffeittlichen Ber- Telyr die mitomatiickmi Personenwagen, welche gegen Einwurf «eines Geldstücks das Gewicht anzeigen: denn hier wird burd) die Wägung nicht der Umfang der Leistung beftinrmt. Falls solche Wogen aber etwa zum Wiegen von Lasten benützt Würden, die nach Gewicht lvzahlt werden, müßten sie geeicht ivetbcn lsofern ihre Konstruktion überhaupt eickffähig wäre). Nicht eichpslichttg bleiben im inneren Verkehr z. B. eines großen Fabrikbetriebes alle Meßgeräte, mittels bereit irur eine Ueberfuhnmg von Waren uus einer Arbeitseinteiluna in eine andere, oder eine Materiol- lontrolle usw. erfolgt, sofern dadurch nicht der Umfang von Leistungen bestimmt wird. Besondere Erörterung verdient die Stellung der landw irt- ichaftlichen Betriebe zur Eichpfticht. Die neue M. und -Y. O. droht in §22 mit Strafe demjenigen: „Wer in Aus- -ubung eines Gewerbes den Vorschrift en der §§ 6—9 . . oder sonstigen Vorschriften der Maß und Gewichtpolizet zuwiderdell". Auch der Gescltziftsbetrieb der Konsumvereine ist hierbei noch ausdrücklich genannt. Wenn bei dieser Fassung des neuen Geseßes audi vielleicht der Ansdiein erweckt wird, als fei es beschlich der Landwirte beim Alten geblieben, so -belehrt dock) >jc Begründung zilr M. und G. O., sowie »der Kvmmissionsbericht des Reichstags dazu eines Besseren. Die Begründung stellt aus- btütflid« fest: „Taß der Täter ein Gewerbe (im Sinne der Gewerbeordnung betreibe, wird nicht erfordert: Voraussetzung für bic Strafbarkeit soll vielmelp: lediglich sein, daß die Zuwiderhandlung innerhalb einer auf fortgesetzten Erwerb gerichteten Tätigkeit rfo'lgt. Hieraus folgt, daß auch die in «einem landwirtschaftlichen Betriebe stattfindenden Verläufe seibstgewonneuer Evezugnisfe, io- ;nn es sich nicht lediglich um eine -v e reinzol t e gclcgent«- ichc Veräußerung handelt, der Vorschrift des § 22 unterworfen ind." Auck- in den Beratungen der Reichstagslornmisswn -ist tbcr diese Frage ausführlicki und wiederholt verhandelt worden Labei wurde unter Hinweis auf die vorzitterte Erläuterung in " )en Drotiven zur M. und G. O auf -das Bestimmteste und Ein nötigste erTlärt, daß kein Zweifel an der lEichpfllcht der Meß lerdtc der Landtvirle im Verkehr mit dlbnehmern ihrer Er cugnisse bestehen könne. Dagegen unterliegen der Eichpfticht itatürlid’. nickst die Meßgeräte, mit denen z. B. der Londwitt das Futter für sein eigenes Vieh oder den .Kunstdünger für seine cm- irlnen Ackerstücke verteilt. Auch liegt feine Eichpfticht vor, roeim l ;. D. ein Landwirt, der für gewöhnlich iieine Erzeugnisse nur für einen eigenen Haushalt verwendet, einmal einem ^Nachbarn oder onst jemanden einen Posten Kartoffeln oder Aepfel ober ein oaar Liter Milch usw. gegen Entgelt znwggt .oder zum ißt. vsmmer hin bleibt dies wohl der Ausnahmefall. Als Regel mutz man Luftig die Eichpfticht der Landwirte für ihre Wagen und Gewichte beim Verkauf von Getreide, Vieh, Butter, Obst, Kartoneln usw. und für ihre Maße beim Milckchandel anntbmen. Aller Ungs kommt es bei den Milchkanneu, die nm Bahnversand ge örätMich sind, darauf an, ob sie lediglich Transportgewtze nnb 1 — dann sind sie nicht eichpftichttg — .oder ob nach ihrem Asn hält der Verkaufspreis berechnet wird — dann s i n d s i e eich- oftickstig. Verkauft der Landwirt die Milch direkt Iüern>ciic an S«e einzelnen Haushaltungen, wobei er ein geeichtes Flüssigkeils «aß zu verwenden bat, so braucht die Mllchlanne nickst geeickst ttl sein. Liefert er dagegen täglich so und soviel Kannen Milch an einen Großabnehmer oder an einen Händler, der fie weiter- Dertrei'k, dann sind auch die Kannen eichpftichttg, weil sie das M«ß ftn Verkehr zwischen Landwirt und Händler ober Abnehmer fteb. । b) Erweitert hat sich die Eichpflicht auch bezüglich mehrerer 'Ärtcn von Gegenständen, die ihr seither nicht unterlagen. ^ie «ördergefäße int Bergwerksbetriebe würben bereits erwähnt.^ Weit -voriger ist aber der neu geschaffene EiMwang für Bierfässer Kinderglück— doppeltes Elterngluck! Das habm wft so recht erfahren, nachdem unser Töchterchen Lotte Scotts Emulsion mit so überraschend gutem Erfolg genommen hat. Die Kleine, die mit einem sehr geringen Gewicht, als sehr zartes Geschöpfchen zur Well kam, erhielt das Präparat vom dritten Lebensmonat ab und hat sich daraufhin ausnehmend schnell gekräftigt. Jetzt ist die Kleine 13 Monate all, läuft nicht nur allein und ganz sicher herum, sondern ist sogar imstande, ihren Spielwagcn, sowie ihren eigenen Kinderwagen selbst zu fahren. An Gewicht hat das Kind ständig zugenommen und bekam die ersten zwei Zähnchen, ohne daß wir etwas davon merkten. Auch die geistigen Fähigkeiten der Kleinen haben sich so entwickelt, daß jedermann darüber staunt. MMrilvng von Herrn unb Frau Schl'«''. 1>of!bkamter. Be^ia N. 54, Slda'träfet 167,1., btn 26. Januar 1*11. -Scotts Emulsion Beim Einkauf verlange man ausdrücklich ScottS Emulsion. Es ist die Marke .Scott', welche, feit über 30 Jahren eingeführt, für die Güte und Wirkung bürgt. Scotti ttnnlfuin vird vc-n nn? aurtchliehlich m qrofetrt verlaust, und zir rr nie lofe nach ®troia,t oen Motz, sondern nur in rerfiegelten Or^lnolNaschen tn Äartor. mit unterer Schutzmarte (Fllcher mit dem Lorichi. Scott L Lowne, v. m. b. Frankfurt a. M. 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