«ÄN'i ssSD uni ÄLbtt^hÄ 3 ei:,e etuJ ®W ", Konnte. bS M ?bö” «ei«£j Äi 18 hier g Sei»'*1’!"*". '!» ®-unM* dvn ben ölc ot- 1 l'nd biefe nicht ™€toiHi, "* Aer hagt bom J“!8..be« Sein Rs^ril W b!»‘4ÄW* 'O’nflM ?.^pötsommu J«S?S ^tet bttgrbv, 3 !* * kais«W . p »'ann auch eine b. W stattfinden. Wem k^bmnutlichaurge. - aber aus unsere Berm. xrl Mz ausdrücklich, dir st wir 1912 lODread, usammen 13 grob Verwendung bereit habrn : M nicht im Frühjch. gliche don Flottmstärta, - zu begründen, lasse ii mzler verläßt den Saals idey: rft zfviscken Lechhlaü aufrecht erhalten decke r solchen Rolle nicht eich lLerbältnisscn immer & P GermanentM uw irdc, ist durch den HMZ, de- Polen tum? bedeickrd rdelt diesen GesichHB iig leerem Hause. 1 iti) angenMnen. persönlich) t Person beficki hä bt: iebemann v. SroitiN, rhlages. (Ilnnte vteA bereit ParteigMw ®' ß. jo etlläte ich ihd, dch n (S^iaLbenw’rutcn von bei ben &&) rtschunz(nutete PoW *gnd hÄw'M- 75 L" Fei»' ,1 i Mi | r.v.#e „.Ml °.»«K ,er ■escW.ATO”1!? r6SV ZclleE>^ iefera»1 . rrel*cn MIU Galveston - Cuba-U Brasilien-9^ --- Australien^ Genua «“fflöSE m Verbindung^, Gie5 »LZ Nr. 75 159. Jahrgang Viertes Blatt Dienstag 30. März 1909 Gießener Anzeiger Erscheint tSglfch mit Ausnahme des Sonntag?. General-Anzeiger für Gberheffen Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universiläts - Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gießen. Die „Sletzener SomilicnHättct* werden dem »Anzeiger' viermal wöchen lich beigelegt, das „Kreisblatt für den Kreis Gießen" zweimal wöchentlich. Die „Landwirtschaftlichen Zeitfragen" erscheinen monatlich zweimal. Redaktion, Expedition und Druckerei: Schulstraße 7. Expedition und Verlag: 5L Redaktion:S-^112. Tel.-Adr.:AnzeigerGießen. Die hessische Bauordnung und ihre Aenderung. Bon Baupolizei-Inspektor ö. Steinberger in Tannstadt. VL Hessen kennt das Prinzip der Umlegung bereit-) in M-tikel 69 der allgemeinen Bauordnung, allein, die dort ausgestellten Bor- fchristen sirrd unzweckmäßig, da sie nur ein einseitiges Recht der Gemeinde feststcllen, dessen Ausübung für diese ein zu großes pekuniäres Risiko bedeutet. Außer Hessen tennl Hamburg das Prinzip der Unilegung seit 1892. Baden seit 1896 und Sachsen seit 1.900. Tas sächsische Gesetz über Umlegung nnd Eitteignung regelt diese nächtige Materie sehr geschickt, es befaßt sich auch mit der Zonsne.nteignung und dehnt die Enteignungsbefugnis auf sechs verschiedene Fälle aus. In Preußen nnd Baden kann dagegen itur aus Gründen, des öffentlichen Wohls zur Enteignung geschritten werden, in Hessen nur für ein zum öffentlichen Nutzen dienendes UnfcemcIjmteiL Tie Verteilung der Lasten, die durch Ausdehnung der Bebauung entstehen, hätte von dem Grundsatz anszugehen, daß die gesamten Lasten dem zukommen, der den einzigen Vorteil aus der Stvaßen- schasfimg hat. Ties wäre allein der Gruirdbesitzer als Straßenanlieger. Zu diesem Resultat kommt man auch, wenn man bedenkt, daß die Gemeinden als solche in den seltensten Fällen ein direktes Interesse an der Ausdehnung des Baugebietes haben. Wüiche dann die Schaffung neuer Banquartiere durch Private fceroirft, und würden die Gemeinden zustimmen, die fertigen Anlagen in die Unterhaltung zu übernehmen, so blieben von selbst die gesamten Lasten an dem hängen, der sie ihrem Wesen nach -zu tragen hätte, d. h. an dem Grundbesitzer. Aus der allgemein anerkannten Pflicht der Gemeinden zur Straßenunterhaltung entwickelt sich dann der Anspruch auf Selbst- Herstellung der gesamten Straßenaulage, tvenn sonst ungewöhnlich hohe Unterhaltungsarbeiten vermieden werden sollen. Auch bei Straßenertveiterung müssen die Lasten dem Vorteil aufgerechnet werden, eine Mompenfatum ist hier durchaus angebracht. Ter Alllgemeinheit dürfen solche Lasten nicht auf erlegt werden, was jedoch in unserer Bauordnung nicht zum Ausdruck kommt. Daher auch die ftänbigen Belastungen der städtischen Budgets durch Ausgaben, die naturgemäß auf andere Schultern zu laden wären. Hierauf zielt auch der im Landtag gestellte 'Antrag des Abg. Tr. Glössing wegen Aenderung der Artikels 21 der Bauordnung ab. Bervflichttingen in baupolizeilichen Angelegenheiten gehören nach allgemein anerkannten Grundsätzen dem öffentlichen Recht an. Hierbei ist es einerlei, vb derartige Verpflichtungen unmittelbar in Gesetzen beruhen, oder ob sie von der Behörde auf erlegt, oder schließlich von dem Interessenten freiwillig anerkannt werden. Ter Inhalt der Verpflichtung und nicht die Form entscheidet über die Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht, allein es fehlt bis jetzt an geeigneten Einrickftnngen, auf Grund deren solche Verpflichtungen sicher gestellt werden können. Tie Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht genügt hierzu nicht. Cs ist daher unbedingt erforderlich, dafür zu sorgen, daß solche Verpflichtungen auch aufrecht erhalten und nicht einseitig gelöst werden können, soll nicht der Willkür Tor und Tür geöffnet sein. In der hessischen Bauordnung sind z. Zt. noch feine Vorschriften inttjaltcn über die Art und Weise, in, der die Sicherstellung bewirkt werdeir kann. Trotz des anerkannt öffentlichen Charakters aller baupolizeilichen Anordnungen kann z. Zt. ihre Sicherstellung noch nicht erfolgen. Tie sächsische Bauordnung von 1900 hat bereits die erforderlichen Einrichtungen geschaffen, solche Maßnahmen hätte auch in ähmiclnr Weise die hessische Baugesetzgebung zu ergänzen. Auch Vorschriften zur Wahrung ästhettscher Er- sordernisse bei Bauten und zur Erhaltung landschaftlicher Schorn heften fehlen in saft alten älteren Baugesetzgebungen. Auch in der hessischen Baugesetzgebung ist dies der Fall, an keiner Stelle ist eine positive Ermächtigung ausgesprochen, ähnlich Der des Artikels 67 der allgemeinen Bauordnung, woselbst die Grenzen der bau' polizeilichen Befugnis festgelegt sind. Es ist dort bestimmt, daß die Baupolizei lediglich in Wahrung bau-, feuer und sicherheits- polizeilicher Interessen tätig zu sein hat. Von der Wahrung ästhetischer- Forderungen ist in solch positiver Art in der Bauordnung nirgends etwas erwähnt. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, auch dieses Gebiet der polizeilichen Gewalt zu unterstellen, so hätte diese Absicht sicherlich unziveidentig Ausdruck gefunden. Seiber ist dies jedoch nicht geschehen. Diese Lücke der Bauordnung ist von allen Seiten anerkannt, und es wird daran durch Herleitungen aus Motiven zum Polizeistrafgesetzbuch nstv., die Die Befugnis zum Erlaß von Bauvorschriften zur Wahrung ästhetischer und tünstlerifcher Interessen begründen sollen, irichts geändert. F-est steht, daß ein positiver Ausspruch nicht vorhanden ,st. 'Aus Motiven zur Gesetzgebung und Auszügen aus Verhandlungen dürfen polizeiliche Rechte oder Pflichten nicht abgeleitet Iverden. Tie Grundlagen für polizeiliche Maßnahmen müssen so unzweideutig wie möglich sein, wenn sonst nicht int Laufe der Zeit unhaltbare Zustande ein treten sollen. Auch die scharffiu- nigsten Deduktionen und Ergänzungen sind ividerlegbar und hängen dou individuellen Ansichten ab, wechseln also von Person zu Person, sie beweisen lediglich die Unvollständigkeit der Gesetzgebung. Es ist durchaus verkehrt, die Lücken eines Gesetzes mit Blenden schließen und das Gesetz künstlich hochhalten zu wollen. Ter Zusammenbruch solcher Werke ist nicht aufzuhalten. Zu der Frage des ästhetischen Ausbaues enthält die sächsische Bauordnung insofern positive Vorschriften, als in derselben bestimmt ist, das bauliche Herstellungen, welche einem Orte zur offenbaren Unzierde gereichen, untersagt werdet: können. Ferner ist bestimmt, daß durch Ortsgesetz für einzelne Straßer: oder Straßenteile höhere architektonische Ansordettlngen an die zu errichtenden Gebäude gestellt werden können. Von Erhaltung landschaftlicher Schönheiten ist auch im sächsischen Baugesetz nichts gesagt, was selbstverständlich als eine Lücke dieses vortrefflichen Werkes angesprochen werden muß, steht doch die Landschaft in direkten Beziehungen zur Architektur, von dem Zusammenhang mit dem Bebaitnngsplan ganz zu schweigen. Fragen von l)ohem ethischen Wert und würdig den bedeutendsten Künstler zu begeistern ! In der Erkenntnis der baupolizeilichen Machtlosigkeit gegenüber rücksichtsloser Schändung von Naturschönheiten ist in tzreußen das Gesetz gegen die Vernnstaltnng von Ortschaften und chndschastlich hervorragenden Gegenden geschaffen urorbeit und ant 15. Juli 1907 in Kraft getreten. Tie hessiiche Bauordnung berücksichtigt all diese Punkte nicht, ihre Ergänzung kann daher nichc von der Hand gewiesen werden, >ie ist zur Drutgcitben diotwendigkeit geworden. Wer mit dem gegenwärtig en Baugesetz täglich zu arbeiten hat, leimt die enomtnt Schwierigkeiten, welche allein diese Lücken •;u bereiten vermögen, von den vielen Mängeln der Gesetzgebung zanz abgesehen. Letztere liegen vorwicgeiw auf verivaltungstech- ttschcm Gebiet, sonne auf dem des Bebauungsplanes und der vtraßenanlagen. Innerster Hinsicht ist zu wenig Bewegnngs- reiheit vorhanden. Selbst die geringfügigsten machen müssen 'bis zur Zentralinstanz gebradjt werden, sie belasten daher die 3ehördcu über Gebühr und lassen die Antorwrnie der Gemeinden nm länger nickst mehr auffd)iebcn. Zu beachten ist dabei, daß die Güte einer Baugesetzgebung in erster Linie von dem Grade der Tezentralisation und in zweiter Linie von der reinen Trennung ber Materien und Ordnung zu besonderen Rechtsguellen abhängt, welche Maßnahmen auch bei einer Landesgesetzgebung zum Ausdruck kommen können nnd müssen. Schiedsgericht für Arbeiterverstcherung in der Provinz Oberhessen. Ter Arbeiter Andreas O. zu Willoss bezog wegen der Folgen eines komplizierten Bruches des rechten Scheitelbeines eine Rente von 25 Proz., die die Sektion X der Steinbruchs-Berussgenossen- schäft zu Berlin vom 1. Oktober 1908 auf 15 Proz. herabgesetzt hatte. Auf die eingelegte Berufung hin sprach das Schiedsgericht dem Verletzten die Unfallrcnte von 25 Proz. noch bis 31.'März 1909 zu. Bom 1. April ab setzte das Gericht die Rente aus 15 Proz. test. Kreisstraßenmart Heinrich Ludwig K. zu Wallenrod war am 30. Juli 1908 im Begriff nach seiner Arbeitsstätte zu gehen. Vor seiner Wohnung glitt er infolge des mangelhaften Zustandes des Hofes ans, fam zu Fall und zog sich infolge davon einen Knöchelbruch am linken Bein zu. Die Aussührungsbehörde der Banuniall- Versicherung der Kreise des Großherzogtums Hessen, Großh. Pro- vinzialdirelliou Starkenburg zu Darmstadt, lehme den geltend geniachten Entschädigungsanspruch ab, weil ein Betriebsunfall nicht uorliege. Das von K. angerufene Schiedsgericht kam zu gleicher Ansicht wie die Vonnstanz. J>ist*»oudere kömie nicht angenommen werden, daß der rnängelhaite Zustand des fragt. Hofes zu dem ©trafsenbanbetriebe in irgend welcher Beziehung stände. Als ein Ereignis im Strafeenbaubelricb sei daher der durch den schlechten Zustand des Hofes verursachte Fall des Klägers nidjt anzuseheii. Nach § 1 des Unfallvers.-Gesetzes seien aber nur die „bei dem Betriebe" sich ereignenden Unfälle eiiljchädigungspfllchtig. Die Gefahr, in dem fragt. Hose zu satten, sei eben jede Person ausgesetzt, die diesen zu begehen genötigt sei. Kläger habe sich z. Zt. des Unfalles nicht im Banne des Straßenbaubelriebes befunden. Fuhrknecht Karl Wilh. Br. zu Glogau in Schlesien erhielt von der Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft zu Berlin wegen der Folgen einer schweren Verletzung des rechten Armes seit 5. April 1889 eine Rente von 75 Proz., deren Herabsetzung auf 50 Proz vom 1. Februar 1909 von der BeriifSgenoffenschaft gemäß § 88 des Gewerbe- Uns.-Vers.-Gesetzes beim Schiedsgericht beantragt wurde. Tas Gericht kam auf Grund der erhobenen ärztlichen Gutachten zu der Ueberzeuguiig, daß in der Tat in dem Gcsamlzustande und der Darauf beruhenden Erwerbsfähigkeit des Br. gegenüber früher eine wesentliche Wendung zum Besseren eingetreten ist. Sian veranschlagte die z. Zt. noch bei dem Verletzten infolge des Unfalles bestehende Erwerbsbeschränttheit ans'dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf 55 Proz. und setzte dementsprechend die Rente vom 1. April 1909 fest. Tcr Arbeiter Friedrich F. zu Alaiiizlar hatte infolge eines Betriebsunfalles den rechten Mittel und Rmgsiiiger verloren. 21 Is Entschädigung hierfür bezog er eine Rente von 40 Proz., Deren Herabsetzung^ auf 25 Proz. von der Sektion 6 Der SüdDeutscheu Eisen- unD Ltahl-Beruisgenossenschaft zu Mainz vom SchieDsgericht gemäß § 88 Des G.-U.-V.-G. ab 1. Februar 1909 verlangt wurde. Das Gericht ordnete vom 1. April 1909 ab die Zahlung einer Rente von 30 Proz. an. Dieselbe Berufsgenossenjchast hatte Einstellung der dem Schlosser Wilh. L. zu Gießen seit dem 1. Oktober 1891 gewährten Rente von 20 Proz. beantragt. Diesem Antrag ivurDc, Da auch,L. ans den Weiterbezug einer UnfaÜrenlc verzichtete, stattgegeben. Der Knecht Dietrich K. zu Friedberg erhält von der Hessen- Nassauischen Baugeiverbs - Berufsgenossenschast eine Rente von 10 Proz. Tie Genossenschaft machte gellend, K. sei infolge des seinerzeitigen Armbrnches nicht mehr nennenswert erwerbsbeschrankt. Sie beantragte Einstellung Der Zahlung Der Rente. Tas Gericht beschloß, den Verletzten zunächst durch Dr. mcd. Schäffer hier untersuchen ztt lassen. Ter Schlosserlehrling Christian W. zn Bad Nauheim war am 20. Mai 1905 mit der rechten Hand in Die KammräDer Der Bohr- maschine geraten. Als Entschädigung für Die Folgen Des Unfalles bekam er zuletzt von der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Beriiss- genossenschaft eine Rente von 15 Proz., Die diese mittelst Bescheids aus 10 Proz. ermäßigte. Tas Gericht verurteilte Die Berufs- genossenschast zur Weiterzahlung Der Rente von 15 Proz. Dagegen hatte Der Maschmenarbeiter Heinrich Z. aus Pohl- Göns nut feiner Berufung gegen einen ihm seine Rente von 20 Proz. auf 10 Proz. herabsetzenDen BescheiD Derselben Beriifsgenossenschaft keinen Erfolg. Desgleichen der Steinbrecher Anton Sch. X. aus Pohl-Göns mit seiner Berufmig gegen einen ihm eine llniallrentc versagenden Bescheid der Sektion V. Der Stembruchs-Berussgenossenschaft zu Hagen i. W. Sch. ivill sich beim Heben eines Steines einen linksseitigen Leistenbruch zugezogeii habet,. Das Gericht kam zu Der Ueberzeuguug, Daß es sich hier nicht um Die Folgen eines Betriebsunfalles, sonDern um eine zufälligerweise bei Der Arbeit in Erscheinung getretene krankhafte Veranlagung hanDelt. Ein ursächlicher Zusarnuienhang zivischen l'lrbeit und Dem Bruchaustritt bestehe nicht. Durch EntjcheiDung Des ehemaligen Schiedsgerichts Der Sektion VI der SüdD. Eisein unD Slahl-Berufsgeuossenschast in Alaiuz war diese verurteilt, dem Saiidsormer Wilhelm G. aus stkiedershauseii als Entschädigung für die Folgen einer Augenverletzung eine Rente von 45 Proz. zu zahlen. Tie Berufsgenossen schäft stellte nun Antrag auf Herabsetzung dieser Rente auf 33*/3 Prvz. Tas Schiedsgericht vermochte sich indessen nicht von dem Vorliegen einer wesentlichen Besserung in dem Zustande Des Verletzten gegenüber früher zu überzeugen und tvies daher den Aiikrag der Berufsgenossenschait als unbegründet zurück. Dem Karl D. II. zu Büdingen hatte die Sektion IX der Brauerei- und Aiälzerei-Berufsgenossenfchaft zu Dortmund für die Folgen einer Verletzung des Unken Zeigesiugers eine Rente von 10 Proz. gewährt und diese vom 6. Dez. 1908 ab eingestellt. Tie hiergegen eingelegte Berufung hatte insofern einen Erfolg, als D. die Rente noch bis 31111, 1. April 1909 zugefprochen bekam. Marie W. geb. W. zu Schwalheim mar mit ihrem Anspruch auf Hiilterbliebeuenrente von Der Hessen-Nassauischen Baugewerks Berufsgenossenfchast zu Fraiiksurt abgewiesen ivordeit, Da Der ToD ihres Ehemanns nicht infolge eines Betriebsunfalles, sondern un- abhängig davon durch Den Turchbriich eines Magengeschivürs herbeigeführt worden sei. Tas Gericht beschloß zunächst noch weiteren Beweis an Ort und Stelle durch Vernehinung von Zeugen und des behaiideludeu Llrztes zu erheben. Tie Sektion I vorgenannter Berufsgenossenschast hatte Dem Taglöhner Karl Sch. zu Leidheclen Die ihm für Die Folgen eines Betriebsunfalles (Bruch Des rechten Oberschenkels) zuletzt gewährte Reiite von 1273 Proz. eingestellt. Tas SchieDsgericht verurteilte die Berufsgeuossenjchaft zur Weiterzahlung Der Rente. Strohbinder Christoph I. aus Hausen hatte sich im Scplembci 1890 infolge eines Betriebsunfalles einen Bruch Des Zeige-, Mittel und Ringfingers, fomte Quetschung Der linken vmnD zugezogen. Als EntschäDigung erhielt er von Der Süddeutschen Eisen- und Staht-Beriifs-Genosseiischafl, Sektion VI Akatuz, zunächst eine Reilte von 33'/^ Proz., Die dann aus 15 Prvz. und vom 1. November 1894 ab auf 8 Proz. reduziert wurde. Gemäß §§ 88, 90 G.U.V G. beantragte die Berussgenossenschaft beim Schiedsgerichte (Sinftcllung der Rente. In ben, Verhaudluiigstermin kam es zu einem Vergleich zwischen den Parteien. Ter Verletzte erhält bis zum 31. 'März 1909 eine Rente von 8 Proz. und außerdem etneAbfindiingssiimme von 100 Mk. Getreide-Wochenbericht der Preisberichtstelle des Deutschen Landwirtschaftsrats vom 23. bis 29. März 1909. Tie durch das anöauernb schöne Wetter am Schluß der Vorwoche [)croorgeruicne schwächere Stimmung hat nur kurze Zeit angehalten. Bereits am Anfang der Woche vollzog sich unter Dem Einfluß Der politischen Ereignisse em Umschwung zur Festigkeit, Die weitere Fortschritte machte, als gegen nach Böhmen gemachte Verkäufe auf Dem Berliner Lieierungsmarkte Deckungen vorgenommen murDen. Ter UmftanD, daß Argentiniens Weizenaussiihr um 100 000 Tonnen abgenommen hat, und die OJielDung über einen Der italienischen Kammer unterbreiteten Antrag auf zeitweise Herabsetzung Der Getreidezötte trugen weiter dazu bei, Die Aufwärtsbewegung der Weizenpreise hier wie im Auslande zu fördern. Im Gegensatz zu dem lebhafteren Verkehr, der sich, angeregt durch Die geschilderten Verhältnisse, auf Dem Lieferungsmarkte entwickelte unD hier im Verlaufe zu einer Anspannung von ca. 6 'Mk. für Weizen führte, Ueß die Kaufttist im Jnlande im allgemeinen sehr zu wünschen übrig, was wohl Dem UmftanDe zuzujchreiben war, Daß man vorläufig auf größere Wasserzustihren rechnet. Auch glaubt man, falls sich Die mehrfach vorliegenden Berichte über einen günstigen ©aalen- stand bestätigen sollten, nach der Feldbestellung mit einer Vermehrung des Angebots rechnen zu können. Roggen mürbe burch die Festigkeit des Weizenmarktes nur wenig beeinflußt, da in Diesem Artikel sowohl Exportgeschäft wie auch der Absatz im Jnlande stockend geblieben ist. Nichtsdestoweniger ist schließlich auch für Roggenlieferimgen eine Wertbesserimg von ca. 2.50 Mk. sest- zlistetteli. Fiir Hafer lauten Die Forderungen unverändert hoch bei sehr mäßigem Angebot, so daß der Versuch, billiger anzukommen, meist ohne Erfolg blieb. Auch für Gerste sind Die Forderungen fest geblieben, woran größere Umsätze scheiterten. Ebenso wurde von Den weiter erhöhten Maisofferten nur in vereinzelten Fällen Gebrauch gemacht. Es fiellten sich die Preise für inländisches Getreide am letzten Marktlage in 'Mark pro 1000 kg je nach Qualität, luobei Das Mehr (+) bezw. Weniger (—) gegenüber Der Vorwoche in Klammern c) beigefügt ist, wie folgt: Weizen Roggen Hafer Königsberg 235 (- ) 168‘M- 17.) 170 (- ) Danzig 210 t-i- 5) 172 (— ) 175 (ft- 3) Stettin 227 (- ) 170 (— 1) 170 (- ; Posen 227 (+ 1) 167 (+ 1) 173 (+ 3) Breslau 222 (- ) 172 (- ) 172 (— ; Berlin 235 (— ) 173 (+ 1) 190 (4- 2) Alagdeburg 225 (- 1) 180 (— ) 183 (ft- 1) Halle 226 (- ) 174 (— ) 188 (- ) Leipzig 225 (- 1) 171 (- 2) 189 (- ) Braunschweig 225 (- ) 168 (4- 1) 187 (+ 2) Rostock 225 (4- 1) 170 l-h 1) 170 (— ) Hamburg 231 (4- 3) 172 (ft- 1) 182 (- ) Kiel 228 (+ 1) 168 (- 1) 175 (- ) Hannover 228 c— 3- 173 (- 2) 190 (ft- 3) Düsseldorf 240 (- ) 180 (— ) 166 (— 2) Köln 235 (- ) 177*/2( + 7Z) 178 (- 1) Frankfurt a.M. 240 (4-21/,) 185 (— ) 1877, (ft- 27j 'Mannheim 250 (4-21/...) 185 (— ) 185 (- ) Straßburg 240 (- ) 195 (— ) 192'A (- ) Stuttgart - 245 (— ) 185 (— ) 190 (+ 5) München 252 (-4- 4) 180 (ft- 2) 184 (4- 4) Weltmarktpreise: Weizen: Berlin Mat 232.75 (ft- 6.00). Juli 231.75 (4- 6.50). Budapest April 211.10 < (+ 2.50). Liver- pool Mai 187.60 (+ 5 30). Chicago Mai 182.60 (ft- 5.20). Roggen: Berlin Mm 177.25 (4- 1.75), Juli 182,25 (+ 2.00). Hafer: Berlin Mai 174.00 (— 1.25), Juli 175.00 (ff- 1.25) Mk. Ein Leckerbiffen für die Kinder. Oberschönweibe b. Berlin, Wilhelminenhofstr. 52 II., 12. Sept. 1907. „Ich habe mit bem anbauernben Gebrauch von Scotts Emulsion, Die ich meinen Kinbern auf ärztliche Verordnung hin eine Zeftlang verabreichte, bei diesen im Alter von 2 und 6 Jahren, Helene und Willy, einen ganz großartigen Ersolg erzielt. Die kleinen scheinen die Emulsion als Leckerbissen zu betrachten unb Hüpfen herum und freuen sich, wenn sie nach Der Mahlzeit ihre Scotts Emulsion bekommen. Während der sechsjährige Willy noch vor einigen Monaten fortwährend auf einem Flecke saß, springt er jetzt vergnügt und munter herum. Ich konnte zusehends feststellen, wie die Kinder munterer unb kräftiger geworben sind." t(gej.) Frau 21. Skowronski. Ja, Die Kinder nehmen ihre Scotts Emulsion gern und mit Freuden. Das ist nicht mehr Der ihnen so widerliche, gewöhnliche Lebertran, zu dessen Einnehmen sie meist gezwungen werden mußten, und der ihnen deshalb oft mehr schadete als nutzte. Scotts Emulsion besitzt alle Vorzüge von reinem Lebertran und ist frei von dessen Nachteilen. Sie schmeckt angenehm und M°ue-d?ÄiK 'st vor allem leicht zu verbauen — eine Folge des langerprobten Scottschen Herstellungsver- flhrn Versahre»Lt fahrens. Scottö Emulsion wird von nnS auSschtlctzlich im großen berfaufb und zwar nie lose na-b Gewicht oder Ma», sondern nur in öcrnegelten Originalflaschen in Äaiton mit unserer Schuymarkc (Fischer mit dem Dorsch). Scott u" Bowne, ®. mJ b. H., Frankfurt n. M. Bestandteile: Feinster Medizinal-Lebertran 150,0, prima Glyzerin 50,0,1 unterphodphorigsaurcr Statt 4,3, uiuerphoSphorigiaureS vlatron 2,0, puiv. Tragant 3,0, feinster arab. Äumini pulv. 2,0, bcftilL Wasser 129,0, Alkohol iia>- Hierzu, aromatische Emulsion mit Zimt-, Mandel- und Olanltherlaül je 2 Trovfcn. Gestern haben wir Märzveilchen gesucht, -y- unb haben uns tiiäitig Dabei erkältet. 'Run wollten wir nicht •SEä» zur Schute, aber Mutter hat s nicht gelitten. „Jetzt vor der ■gSy» Versetzung wird nicht geschwänzt", hat sie gesagt. Dmui 2B85 bat sie zwei Schachteln Fans achte ^vdener Rrineral Pastillen holen lassen, jedes Kind bekam 6 in heißer Milch und die anderen haben wir so gelutscht. Und heute früh? Alles SSSS wie weg geblasen unb wir waren frisch und gesund. Fays «ZW» achte Sodener und in allen einschlägigen Handlungen und "Sffe?" Apotheken für 85 Psg. zu haben. (Ss22/r, IHttridt liefert mit Firmen- Eindruck billig die Brühl’sche Univ.- Buch- und Steindruckerei,Gießen. LS, Die sr 5 t'J (51 -t (5) etj M 7 v>F S - " 2. => •jd tu <11 to s s » es <6 er <5c et Q- ID X — ?o- "• er o e-/ (<; xp er e. —- 75 s s — 5 g c> s jg pr X" E X P.er ■r * 1 Kfcrrn ti* t«! SttSklM ter -ra! tot. T. toi st«vv bCiM |U Wew a VeW tti 'kni wllf 5 ! stA inn ter tei i ' 2 ?'( 5 ö2: x er "* x y = (s/a •< er *r>cr — 12 = srr.' rerE ^tt«« eöTuit*;- ..nfchcsl! m tee • knlaqu. «ört#ee iut d« ■ td oonr a — o x ?S » 55 - r£="2 ^•gi 7=^ = ft fotlj J™” und Jftrtift £«te M leb - = = 15g. aU 75 ° ' a- c CO • ? o = • AZ2 : C. . CT> 15= te) iä '"'VH. «x‘n^ Unb fjJ: ft^p. un. Defcrr ’Jj G CS* 2 — a* -» a o- 2, 5 !io± XV, x 75^S--. ' — 3 X TT .p a ~ — — O o = §*3 ? 7= 2 = “ a- WZ- er 7 - - 7 aS-2 2 = * i?“ re j= ‘5 rL = 85-* <5 H-S* pa-2 2 = ** -2£ =» •> 2 - 3 - er 2 - » c = So?. » er § =s |5f <=*=. ZS ?g 2. ^~°r'se x *: 2^s»0 ä- =* ö»‘L-=»s* £ 9-§ V =: H " - 2.^^'ZS F r< 2.Cf = £^£? ^=»==? -. 3 - a x- y ä(vi » r£' » =< er - e o S 7: - x? a *t - § 5 a 2HS = -. x- > - 0 ' X = -■=•? 7 a’? er = ~ - —5' CD ei’ 2 -S2 O ® O cv f ® -5 _2« — "o* 2-S i 2 = 1 *y Hi = = 2-2 s ’&r Q - — M ■ » v H ax, - 2S* o2ö x 3 a a’7® _ = or 5 a 3 , 5?’ et er SZSZ As .ass« = y ■ = 2 a 3- ■ 2 o 3-a.r o ■§■ -' - -. s" 5 ä-- 2 = S. 2 2 SSs.öA ■ ~’ S7 ‘ ä>= ** - ä — p s —5-3 __ - ? = ^3 o X p ?. 2>X' 3 *• 7x?y ^erH Q 2, ?=l : a «e = . s %• » -Ä *® - = ® « -CP T « « -2. eres o- T X X —. X S X ,-' S r = .4®=r^ a '-=.5 p x § x w a. ■» - s = = - ö'- - 0 er 2 « x a. 2. = -> p _ o 7. <> X' 51[?3S= dx ,.?=£ •> 2 4^ “ N ex *75 ?-sn ¥ ? «—» - c 23 3 s ® Z —-. s