Nr. 69 Mittwoch, 22. März 1905 155. Jahrg. * *J ‘ —i» «c» . . -■ wpw «ffl «MnQN WW WWIHIIIlgB, Di« jVttfttsa leeffioiSatttr* wettei bcn ylbtjfh. ofrw »LchentÜch bestiegt Dr JfcfW M • e*W immatttch «teani Gießener Anzeiger •Math****** *fc V«wtz tat {totwdta6t*Ara»$wt, U. -a»g«. tWfffc •trikxftton ttcpefttttoe a Drockrnkt: Schulst». R, t«<. Ih. M. । tlnedg« #t*» General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. Parlamentarische Verhandlungen. Nachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet. Deutscher Reichstag. 169. Sitzung vom 21. März. 1 Uhr. Das Haus ist schwach beseht. Am Bundesratstifch: von Einem, u. a. Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung des Etats des Reichsmilitärgerichts. Der Etat wird ohne Debatte bewilligt. Es folgt die zweire Beratung des M i l i t ä r e t a t s. Die Beratung beginnt beim Titel „Gehalt des Kriegs- Siinisters". Hierzu liegen folgende Resolutionen vor: der Abgg. Erzberger (Ztr.) und Genossen: den Reichskanzler zu ersuchen, in der Uebersicht über die Ergebnisse des Heeresergänzungsgeschästes und der Nachweisung über die Herkunft und Beschäftigung der Militärpflichtigen eine Scheidung nach Herkunft und Beschäftigung auch dahin vorzunehmen, ob die Ausgehobenen eine zweijährige oder dreijährige Dienstzeit zu leisten haben; der Abgg. Gröber (Ztr.) und Genossen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen, schon vor einer allgemeinen Revision des Militär st rafgesehbuches dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den für die Strafbestimmungen des geltenden Militärstrafgesetzbuches mildernde Um st ä n de mit geringeren Mindeststrafen zugelasien werden; ber Abgg. Dr. Müller-Meiningen (freis. Vp.) und Payer (südd. Volkspartei): den Reichskanzler zu ersuchen, dafür zu sorgen, 1. daß zugleich mit der begonnenen Reform des bürgerlichen Strafgesetzbuchs eine durchgreifende, den modernen Rechtsanschauungen entsprechende allgemeine Reform desReichs- militärstrafgesetzbuchs angebahnt werde; 2. daß noch vor dieser vermutlich geraume Zeit in Anspruch nehmenden allgemeinen Reform des bestehenden Reichs- militärgesetzbnchs durch ein Spezialgesetz die größten Härten beseitigt werden, welche unter anderem vor allem in dem Mißverhältnisse der Strafbestimmungen über Verfehlungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte zu denjenigen für Delikte der Vorgesetzten gegen Untergebene bestehen; 3. daß dem Reichstage alsbald eine S t a t i st i k über die praktische Anwendung der Normen der Militärstrafgerichtsordnung über den Ausschluß der Oeffentlichkeit (mit Angabe des VerhandlungSgegenstandes, der Charge des Angeklagten, der Ausschlußgründe usw.) vorgelegt werde; 4. daß nicht durch Maßregeln der Militärverwaltung (Wahl deS Verhandlungsraumes usw.) die gesetzlichen Bestimmungen über die Oeffentlichkeit der Verhandlungen vor den Militärgerichten illusorisch gemacht werden. Auf Vorschlag des Abg. Dr. Müller-Sagan (freis. Vp.) sollen in der Debatte zunächst die Resolutionen Grober und Dr. Müller-Meiningen behandelt werden. Abg. Dr. Müller-Mein'naen (freis Volksv.) begründet feine Resolution auf Reform des Militärstrafaesetzes. Wie nötig diese ist, zeigt der bekannte Dessauer Fall. Unter allen Umständen ist eine Klarstellung in Sachen der Notwehr von Untergebenen gegen Vorgesetzte nötig. Am besten wäre eS. wenn man den Militärgerichten nur die militärischen Delikte überließe. Da dieses aber zur Zeit noch nicht zu erreichen ist, sollte man wenigstens die Forderung unserer Resolutionen befolgen. Sehr groß ist setzt das Mißverhältnis zwischen der Bestrafung von Vorgesetzten und Untergebenen. Die Gerechtigkeit fordert es, daß dieses Mißverhältnis so bald wie möglich beseitigt wird Auch müßten die Bestimmungen über den Aufruhr und die Aufreizung einer gründlichen Reform unterzogen werden. Die Wirtshaus- und Tanzbodenaeschichten, die auch in dem Dellauer Fall die bekannte traurige Rolle gespielt haben, haben eigentlich mit dem Militär nichts zu tun und müßten deshalb anders behandelt werden. Die Strasminima, die für die Gemeinen festgesetzt sind, sind viel zu hoch, namentlich da, wo es sich um Achtungsverletzung handelt. Demgegenüber sind die Strafen für die Vorgesetzten in den allermeisten Fallen viel zu niedrig. Einer Reform bedürfen auch die Bestimmungen über das Beschwerderecht der Soldaten. Gegenwärtig wird da? Beschwerderecht für die Soldaten oft gänzlich illusorisch gemacht, hat doch ein Feldwebel sogar zu seinen Soldaten gesagt: „Beschweren könnt *^r euch, aber wenn ihr euch beschwert, fällt ihr alle herein." Man kann hier nur von Japan lernen. Wieder javanische Offizier, der einen Soldaten schlägt, wird mit Gefängnis und Entlastung bestraft. Da hat ein Leutnant Graf Kanitz vor einem Militärgericht gesagt: „Die schlechtesten Leute seien es nicht, die sich zu Mißhandlungen hinreißen lasten. Der Angeklagte sek kein Leuteschinder, sondern nur von Ehrgeiz beseelt." Wo solche Anschauungen herrschen,, da ist freilich auf Besterung nicht zu hoffen. Blickt man auf die einzelnen Bundesstaaten, so sieht man zunächst, daß. Preußen in. der Zahl der Bestrafungen wegen Mißhandlungen völlig stabil bleibt, in Sachsen hat sie abgenommen, in Bayern und Württemberg hat sie zugenommen. Freilich braucht diese Zunahme keine unerfreuliche Erscheinung zu sein. Sie könnte darauf zurückgeführt werden, daß man jetzt strenger gegen die Mißbandler vorgeht und weniger Mißhandlungen ungesühnt bleiben. Doch ist das eben zweifelhaft und kein ausreichender Trost. Auch die neueste kaiserliche Verordnung wird da nicht viel helfen. Es muß vor allem mit dem ganzen System der Nervosität aufgeräumt werden, die teilweise auch aus den jetzigen Pensionsverhältnisten folgt. Dann fordern wir eine grundsätzliche Reform des Beschwerderechts und ferner eine Revision des ehrengerichtlichen Verfahrens. Die Hauptsache ist und. bleibt die materielle und formelle Sicherstellung der Rechtsoarantien. Ferner verlangen wir als Grund- und Eckpfeiler der Hebung Unserer Armee die Hebung der körperlichen Tüchtigkeit unseres Volkes. Japan kann uns hier auch als Muster dienen. Es hat die Einrichtung des Ju-Ri-Tschu oder so ähnlich, d. h. einer bestimmten Art de? Jugendturnens, die die körperliche Stärkung der Heranwachsenden Generation verbürgt. Nun zur Oeffentlichkeit des Militär-Gerichtsverfahrens. Die Kaiserliche Kabinetts-Order, die sie. einschränkt, ist ein Eingriff in die materielle Jurisdiktion. Es wäre interessant, zu erfahren, ob der Reichskanzler, als er hier im Reichtsag die Oeffentlichkeit des Bilse-Verfahrens rühmte, Kenntnis von dieser Order hatte. Diese Order hat mit der Kommandogewalt nichts zu tun. Sie betrifft die Rechtspflege selber. Die Richter werden dadurch in einen Konflikt gebracht: auf der einen Seite steht der Abgrund der Pensionierung, auf der andern ihre richterliche Ueberzeugung. Käme ein solcher Eingriff in die Rechtsprechung in bürgerlichen Gerichten vor, so würde man von Kabinettsjustiz sprechen! Da ist ein Leutnant in eine der unbeliebtesten kleinen Grenzgarnisonen versetzt worden, weil er von seinen richterlichen Befugnissen Gebrauch gemacht bat und den Regimentskommandeur als befangen als Richter abgelehnt hatte — mit gutem Grund: denn dieser Kommandeur hat schon vorher geäußert: „Wäre ich Richter, so würde der Angeklagte nicht gut davonkommen!" (Hört!) Wenn Derartiges möglich ist, bann wundert man sich kaum noch über den Fall des Leutnants Diez in Mainz, der nach Aussage seiner Mutter durch Chicanen seiner Vorgesetzten in den Tod getrieben wurde! (Hört!) Die Oeffentlichkeit des Militär-Gerichtsverfahrens darf nicht durch Verwaltungspraktiken beseitigt werden. Es ist ein schlechtes Zeichen für ein System, wenn etwas vertuscht werden muß! Unser Antrag soll das Vertrauen des Volkes zur Militär-Gerichtsbarkeit, den Kontakt zwischen Volk und Heer wiederherstellen. In diesem Sinne bitte ich Sie, ihm ihre Zustimmung zu geben. Abg. Gröber föentr.) begründet die von seiner Fraktion eingebrachte Resolution. Erst muß das Zivilstrafrecht reformiert sein, ehe eine wirklich durchgreifende Reform des Militärstrafrechts erfolgen kann. Deshalb sollte man wenigstens die Teilreformen vornehmen, die jetzt schon möglich sind. Und das will unsere Resolution. Abg. Himburg skon.): Es ist jetzt sehr beliebt, wegen einzelner außergewöhnlicher Fälle Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Dann kommt die Sache schließlich so, daß die Gesetze zwar für die außergewöhnlichen Fälle passen, aber nicht für die gewöhnlichen. Auch wenn ein Vorgesetzter in seinem Diensteifer sich einmal vergißt und eine kleine Mißhandlung appliziert, so sehen wir da§ nicht so schlimm an. Grundsätzlich sind wir gegen mildere Strafen bei Disziplinarvergehen. Wer die Hand gegen einen Vorgesetzten erhebt, untergräbt die Grundlage, auf der unsere Armee ruht. Da kommt es nicht auf den Grad des Disziplinbruches an. Würden wir mildere Strafen einführen, so würden sich die Begriffe von der Disziplin bei den Soldaten verwirren. Die Herabsetzung der Strafen würden wir für einen verhängnisvollen, nicht wieder gut zu machenden Schritt halten. Abg. Dr. Gradnauer (Soz.): Der Abg. Himburg scheint die Soldaten-Mißhandlungs "alle nicht zu verfolgen. Sonst könnte er nicht so sprechen. Es ist eine verwirrende Fülle von Meß-- Handlungen, die jahraus, jahrein verübt werden. Wenn Herr Himburg meint, kleinere Mißhandlungen sehe er nicht für so schlimm an, so ist das eine Anschauung, von der ich bedauere, daß sie überhaupt geäußert werden. Wenn Herr Himburg einen Verwandten bei der Armee hätte, und dieser würde geohrfeigt werden — wie würde sich da die Kühlheit seiner Empfindungen schon ändern! (Sehr wahr!) Er sprach von der Disziplin! Gerade die Mißhandlungen sind grobe Vergehungen gegen die Disziplin, und man sollte sie endlich gerade auch als solche, nicht nur als Körperverletzungen, bestrafen! Herr Himburg fürchtet sich vor einer zu milden Justiz. Ach, davon wird Qar keine Rede sein, auch nicht, wenn wir mildernde Umstände einführen 1 Da kennt Herr Himburg unsere Militär-Richter schlecht! Anschauungen, so vorsintflutlicher Art, wie die deS Herrn Himburg, sind zum Glück auch in diesem Hause nicht die der Majorität. Im Gegenteil, es findet jetzt eine Art Wettlauf der Parteien um die Verbesserung der Militär-Justiz statt, derselben Militär-Justiz, die Sie selbst geschaffen. D^nn alle die Besttmmungen, gegen die Sie jetzt Sturm laufen, haben Sie selber gegen unteren Protest in das Militär- Straf-Gesetz-Buch hineingebracht. Herr Gröber meinte nun: eine gründliche Reform des Militärstrafgesetzes könnte erst nach der Reform deS Zivilsttafrechts vorgenommen werden. So lange freilich wollen wir nicht warten. Denn was bedeutet das anderes, als eine Reform ad calendas graecas? Herr von Einem versprach uns, die Mißhandlungen a's der Armee terauszubekommen. Bis jetzt sind seine Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt. Das beweist die unendlich lange Reibe der Mißhandlungen auch im letzten Jahre! Man denke an die Fälle in Metz, in Düsseldorf, in Landau, in Hannover! Das beste Mittel zur Abschaffung der Soldatenmißhandlungen ist die Abschaffung des Einjährigen-Privileas! Wenn die Söhne der oberen Gesellschaftsschichten gleich den übrigen behandelt werden, so wäre das der wirkungsvollste Zaum gegen Mißhandlungen. Im Zusammenhang damit steht die Frage des Notwehrrechts. Besonders aktuell geworden ist sie durch den Desiauer Fall. Dort hat der Kriegsgerichtsrat erklärt: „Eine Notwehr gibt es beim Militär nickt, es gibt nur den Weg der Beschwerde!" Also solche Aussvrücke dürfen gemacht werden, tm Gegensatz zum bestehenden Reckt! Aber was nützt auck das formelle Reckt der Notwehr? Der einfache Soldat glaubt ja gar nicht, daß er es besitzt! Er ist durch das ganze System so sehr zum Automaten geworden, daß er fick gar nickt verstellen kann, daß er noch das natürlichste, ursprünglichste Reckt besitzt, das Reckt, sich zu wehren, wenn jemand ihm Gewalt antut! Zu den Resolutionen habe ick zu bemerken: der Resolution des Zenttums können wir immerhin zustimmen, wenn sie auch ungenügend ist. Sympathischer ist uns sckon die Resolution der Freisinnigen, für die auch wir eintreten. Redner führt eine große Anzahl pon Einzelfällen an, in denen geaen Gemeine wegen verhältnismäßig kleiner Vorkommnisse ungeheuerliche (strafen verhängt wurden, während bei Vergehen von Vorgesetzten, Unteroffizieren und Offizieren mtr auf eine sehr gerinne Strafe erkannt wurde. Gemeine erhalten bei den kleinsten Vergehen schon (trennen Arrest Die barbarische Strafe des (trennen Arrestes, die an dns Mittel- alter erinnert, (ollte überhaupt aus unserer Armee entfernt werden. Die Kaiserliche Kabinettsorder über den Ausschluß der Oeffentlichkeit widerspricht geradezu dem Geiste des Gesetzes. Wir müssen energisch darauf halten, daß das Gesetz (trifte innegehalten wird Denn die Kabinettsorder hat leider jetzt schon ihre Folgen gehabt. Vielfach wird in den Prozessen überhaupt die Oeffentlichkeit von vornherein ausaeschlosien, wenn es sich um Prozelle gegen Unteroffiziere und Offiziere handelt. Ja, mir ist (ogar mitgeteilt worden, daß in dem Dessauer Fall der Kriegsminister dem Kriegsgericht seine Mißbilligung ausgesprochen hat, weil das Kriegsgericht die Oeffentlichkeit nicht ausgeschlossen habe. Ich frage den Herrn Minister. ob das richtig ist. Abg. Hagenwnn (natL): Ick habe namens meiner Freunde zu erklären, daß wir in der Müller-Meiningenscken Resolution für Die Punkte 1, 3 und 4 stimmen werden, ohne uns jedoch mit der Begründung des AnttagstellerS einverstanden zu erklären. Dagegen sind wir gegen Punkt 2. Tenn wir halten es nicht für angebracht, daß man hier von einem „Mißverhältnisse der Strafbestimmungen" spricht. Der Anttagsteller vergißt ganz, daß es sich hier doch um ganz verschiedene Delitte handelt. Dagegen werden wir. für die Resolution Gröber sttmmen. Der Gedanke des Abg. Gröber ist sehr erwägenswert. Wenn Herr Himburg meinte, daß dadurch die Disziplin untergraben werden würde, so kann ich mich diesem Gedanken keinesfalls anschließen. Wenn man anerkannte Härten mildert, so schädigt man die Disziplin nicht im mindesten. Wenn Herr Himburg ferner meint, daß eine Herabsetzung der Mindeststrafen immer dahin führt, daß die Richter auf geringere Strafen erkennen, so kann ich ihm da gleichfalls nicht beistimmen. Ich glaube, bei der Geschäftslage des Hauses mich auf diese Ausführungen beschränken zu sollen. Kriegsminister von Einem: Das zur Diskusiion stehende Thema ist von solcher Wichtigkeit, daß ich mir erlauben muß, das Wort dazu zu nehmen. Der Abg. Gradnauer hat gesagt, es handelte sich hier um die allerschwersten Notstände unseres Volkes, aber die liegen wohl auf einem anderen Gebiete. Die allerschwersten Notstände, die birgt nicht die Mißhandlung in der Armee, die liegen wo anders. Jnbetreff der Soldatenmißhandlungen hat mir der Abg. Bebel anläßlich meines Versprechens, sie sollten aus der Armee herausgebracht werden, gesagt: Herr Kriegsminister, Sie werden noch viele Enttäuschungen erleben. Ich habe das zugegeben, und es sind auch in der Tat noch eine ganze Anzahl schwerer und roher Mißhandlungen vorgekommen, aber auch Herr Singer hat gestern zugegeben, o^ß sie gegen früher abgenommen haben; eS ist geschehen dank des Auftretens der Militärverwaltung, des öffentlichen Strafverfahrens und der Hinweise aus diesem Hause. In der zweiten Hälfte des Jahres 1904 haben die Fälle von Mißhandlungen ganz erheblich abgenommen, sowohl die brutalen wie die im Affekt geschehenden, und ich hoffe zuversichtlich, wenn die Kabinettsordre und die sonstigen Maßregeln erst gehörig ein» gedrungen sein werden ins Heer, dann wird von Mißhandlungen nicht mehr gut die Rede sein können. Wir haben zu diesem Zwecke auch noch vor, künftig die Unter« Offiziere und Mannschaften bei der Unterbringung in den Kasernen von einander zu trennen. Ich glaube, das wird ein wesentliches Mittel )ein, um die gelegentlichen Mißhandlungen auf der Stube zu unterbinden. Was die Klage anlangt, das grobe Mißhandlungen, die von Offizieren und Unteroffizieren begangen werden, zu gering bestraft würden, so steht es mir nicht zu, eine Kritik an den Gerickien zu üben. Ich habe aber Den Eindruck, daß Die früheren Kriegsgerichte schärfer urteilten, als Die letzigen (sehr richtig! rechts!, und ich sehe den Grund Darin, daß früher Unteroffiziere und Mannschaften über Die Delikte ihrer eigenen Genossen ab» urteilten; da ist es mir erinnerlich, daß gerade Mißhandlungen Untergebener mit sehr hohen Strafen belegt wurden. Hier wollte man iogar vielfach über das beantragte Strafmaß hinausgehen. Ich bitte Sie, auch ferner zu erwägen: früher hatte der Soldat vor Gericht fernen Verteidiger. Das war gewiß für die modernen Zustände nicht angepaht. Jetzt hat er feinen Verteidiger, und ich kann bemerken, es ist niemals eine Verfügung erlassen, die irgendwie die Bestimmung über Die Verteidigung abgeändert hätte. Jetzt hat der Soldat feinen Verteidiger, Der alles Mögliche vorbringt, um seinen Klienten zu reiten. Ich glaube, alle diese Umstände führen dazu, daß man jetzt zu einom vielfach milderen Urteil gelangt als früher. Dazu kommt Da5 Berufungsverfahren. Auch im Zivil wird hier wohl vielfach wahrgenommen werden, daß die späteren erkennenden Gerichte immer milder werden. , Auch heute noch stehe ich auf demselben Standpunkte, wie ich dies auch im vorigen Jahre ausgeführt habe, daß die Soldatenmißhandlung der abscheulichste Krebsschaden ist, den wir in der Armee haben. Der Abg. Gradnauer hat ganz richtig ausgeführt, daß mein Amts- Vorgänger erklärt hat, es sei der Kaiser selbst gewesen, der für sich das gesetzlich festgelegte Reckt gefordert habe, eine Verordnung zu erlassen, welche die Voraussetzungen enthielte, unter Denen die Ceffentiichfeit ausgescklosien werden könnte. Nun ist Wohl kaum anzunehmen, daß, wer diese Bestimmung in das Gesetz haben wollte, nun selbst die Hand dazu bieten sollte, um auf irgend einer Weise die Oeffentlichkeit auszusckließen. (Lachen bei den Sozialdemokraten.) Die Kabinettsordre vom 1. Dezember 1903, die dem „Vorwärts" auf den Tisch geflattert ist, hat an der Verordnung vom 28. Dezember 1899 nichts geändert. Durch die Verordnung sollte auch keineswegs die den Richtern verbürgte Unabhängigkeit angetastet werden. Herr Spahn hat in der ersten Etatsberatung gesagt, das Vertrauen zu der Militärgerichtsbarkeit werde erst dann im Volke vorhanden sein, wenn Die Militärrichter ebenso vollständig unabhängig daständen, wie Die Zivilrichter. Das ist ein durchaus richtiger Standpunkt, und es ist durchaus zu fordern, daß Der Militärrichter vollstänDig unabhängig ist unD nur nach Gesetz und Recht unD seinem Gewissen urteilt. Es unterliegt auch keinem Zweifel, Daß Das Gericht im besonDeren Einzelfall zu urteilen hat, ob Die Voraussetzungen für Den Ausschluß Der Oeffentlichkeit vorliegen. Hieran ändert die Kabinettsorder von 1903 nichts, denn sie ist ohne Gegenzeichnung des Reichskanzlers erlassen, was andernfalls notwendig wäre. (Lacken bei Den SozialDemokraten.) Sie ist nichts weiter als ein Hinweis Darauf, daß Die Verordnung von 1899 von Den Offizieren oder Richtern nickt genügend beachtet sei. Sie werden anerkennen. Daß die Verordnung von Den Richtern ebenso zu beachten ist, wie das Gesetz. Die Kabinettsorder wendet sich durchaus nicht gegen Den Ausschluß Der Oeffentlichkeit überhaupt, sondern drückt nur ihr Befremden Darüber aus, daß in Dem be- regten Falle von der Order von 1899 abgewicken worden sei. Bei dieser Gelegenheit noch folgendes: Ein großer Teil der Vresie hrinat (ast täglich die Urteile von Krieasaerichtcn und kni'wsi daran Bettackttmgen. Die Kriegsgerichte sind dock auch erkennende Gerichte, tote die Zivilgerickte. Aber Die Prelle nimmt keinen Anstand -u erklären: Das ist ein zu strenges Urteil, das ist falsch aeurteilt usto. Damit sucht sie doch auf die Haltung der Gerichte bei späteren Gelegenheiten einzuwirken. Sie htt etwas, was sie dem Kaiser nickt erlauben will (Sachen bei Den Sozialdemokraten!, der übrigens so etwas gar nicht unternimmt. Ick weiß Wohl, daß die Prelle belehrend wirken sott: aber geht sie nicht zu weit? Nock ein anderer Fall: Die Prelle beschränkt sich nicht darauf, einen Fall zu besprechen, sondern er wird sofort verallgemeinert, namentlich von der sozialdemokratischen Prelle, glaube, wenn ich Richter wäre und es handelte sich um einen Fall, von dem ich sagen könnte: es ist nicht gerade angenehm, daß er die Oeffentlichkeit beschäftigt, ich würde in Anbetracht dieses Verfahrens Der Prelle dafür fein, die Oeffentlichkeit auszuschließen. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.) Ich glaube deshalb, daß gerade Ihre Prelle (zu den Sozialdemokraten) das öffentliche Verfahren beim KrieaSaerickt (ehr viel mehr schädigt, als ihm nützt. Nun ist mir zuaeriifeu worden: „Siehe Metz!" Ick könnte sagen: „Das geht mich gar nichts cm. ich habe mit der Verabschiedung Der Offiziere nichts zu tun." Das will ich aber nicht tun. Ich erkläre vielmehr kurz unD bündig, daß ich es für vollkommen ausgeschlossen an« sehe, daß ein Offizier wegen seines Spruches vor einem .Kriegsbericht verabschieD-t werden könnte. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Herr Gradnauer sagt zwar, das (ei vorgekommen. Mer, meine Herren, dann hätten doch auch vielleicht die Richter al? Offiziere verabschiedet werden müssen. Sie haben doch auch eine Stimme dabei. (Zuruf: Mißfallen ist ihnen ausgesprochen worden.) Mißfallen ist keine Strafe. Sie (zu den Sozialdemokraten) können Dock nickt verlangen, Daß man zu Richtern im Kriegsgericht nur Offiziere verwenDet, die immer schon das Patent zum kommandie- renDen General in Der Tasche haben (Heiterkeit), Die also bis dahin absolut nicht verabschiedet werden können. Sie werden aber kommandiert, wie sie eben an der Reihe sind. Wenn sie bann nach irgend einem Kriegsgerichtsspruch verabschiedet werden, bann hat Hat das mtt diesem Sprncb gar nichts zu tun. Sie fzu den Sozial- bemofraten) behaupten da etwas, was Sie nie beweisen können, (llnritlie bei den Sozialdemokraten.1 Ich kann Sie daZ nicht glauben machen. Sie bleiben bei Ihren Behauptunaen, die sitzen so kernfest. Sie können sie gar nicht los werden. s.Hcitcrkeit.) Nun qu der Resolution ans Aenderuna des Militärstraiaesetz« buches! Daß Militarstraf^esetz i,'t kein Gesetz für sieb, sondern steht m einem^ Abbanqiokeitsverbältnis zum Reichßstrafgesetzbuch und ist auf dessen allgemeinen Bestimmungen aufgebaut. So besteht die Notwehr für den Soldaten in derselben Weile, wie für jeden Zivilisten lHört, hört!), aber arf Grund des Gesetzes in den gesetzlichen Bestimmungen. Aber da? genügt Ihnen (in den Sozialdemokraten) nicht: der Soldat soll gleich seinen Vorgesetzten Niederschlagen. So weit dürfen wir nicht geben. Diesen Vorschlag des Abg. Gradnauer wollen wir dem Zukunftsstaate oder der Zukunftsarmee überlassen. (Heiterkeit.) Redner geht sodann auf die Ent- ftebungsge'chichte des Militärstrafgosktzbuches ein. Das Gesetz ist garnicht allein von Militärs verfaßt, sondern hier im Reichstage eingebend beraten worden und von den gesetzgebenden Faktoren deß Reiches der Armee gegeben worden, einer Armee, die eben aus einem siegreichen Kriege, in der sich ihre Diszivlin besonders bewahrt batte, in die Heimat zurückgekehrt war. Es unterliegt keinem Zweifel, datz die von höchster Anerkennung für die Armee durchdrungenen Volksvertreter dem siegreichen Heere die mildesten Bestimmungen im Gesetze haben geben wollen. Auf der anderen Seite aber war auch klar, daß die Siege im innigsten Zusammenhänge standen mit der ausgezeichneten Disziplin des Heeres im Kriege. Und daß ist auch wohl der Grund, warum damals die Volksvertreter die schärfsten und schwersten Strafen gegen Dis- zivlinarverletzunaen im Gesetze festgesetzt haben. Es handelt sich darum, daß unter allen Umständen und unter allen Verhältnissen die Disziplin aufr'cht erhalten werden muß. nicht nur im Frieden, sondern auch in schweren und ernsten Zeiten, im Kriege. Nun ist gesagt worden, die Gerechtigkeit erfordere eine Aenderung des Mili- tärftrafges' '"aches daß die Strafen für Vorgesetzte verschärft. für Untergebene gemildert würden. Nur dem Laien könnte es erscheinen, als ob die Unteroffiziere und Offiziere bei Verleb- lungen gegen dw Disziplin milder bestraft werden, als die Soldaten. Das ist völlig unzurreffend. Gegen tätlich sich widersetzende oder meuternde Unteroffiziere oder Offiziere würde jedenfalls dieselbe Strafe zur Anwendung gelangen. Der Offizier i?i denselben Strafbeitimmungen unterworfen wie der Soldat. Bei manchen Vergehen aber ist es allerdings nach militärischer Ansicht unerläßlich, daß der Untergebene, wenn er sich gegen einen Vorgesetzten tätlich oder wörtlich vergeht, ernster bestraft werden muß als umgekehrt. (Sehr richtig! rechts. Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Dieser vergreift sich nur an dem Rechtsgut der einzelnen Person, jener aber an der Allgemeinheit, an der Grundlage für die Armee. (Lehr richtig! rechts. Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Es wird gesagt, daß wir in der deutschen Armee die schärfücn S^'-afbestimmunven haben. Das ist nickt richtig. Ich möchte hervorheben, daß gerade nirgends schärfere Strafen weaen Drs^vlinbruchs befanden haben, als m den Heeren, wie sie von der Linken angestrebt werden: in den französischen Revolu- tionsheeren, auch in dem Heere Gambettas. Ich meine: es ist auch ein Gebot der Menschlichkeit, den Vorgesetzten gegen die Untergebenen zu schützen. Der Vorgesetzte ist verantwortlich dafür, daß die Disziplin aufrecht erhalten wird und Gehorsam zu fordern auch in den Fällen, wo die Ausführung der Befehle mit Lebensgefahr verbunden ist. Haben sich nun die Verhältnisse in den letzten dreißig Jahren nach der Richtung geändert, daß man setzt an eine Herabsetzung der Minimalstrafen denken fofl? Ich möchte das verneinen. Das Gefühl für Autorität, für Unterwerfung ist zweifellos stark geschwunden. Wir haben jetzt Elemente in der Armee, die schon im Gefängnis gesessen haben wegen schweren Körperverletzungen. Glauben Sie, daß es denen darauf ankommt, daß sie ein paar Monate oder and) ein paar Jahre Gefängnis bekommen, wenn sie dafür ihr Mütchen an dem Vorgesetzten kühlen können? Wir tun gut, an den schweren Strafen festzuhalten, weil wir dadurch die gewalttätigen Elemente im Zaume halten. Ich gebe ja zu, daß A-äHe eintreten, in denen man vom menschlichen und moralischen Standpunkt aus die Härte des Urteils bedauern kann. In solchen »Fällen tritt eben das Begnadigungsrecht in Kraft. (Lacken links.) Aber aus solchen Fällen dann gleich 311 folgern: das Strafgesetz muß geändert werden, daß halte ich nicht für angebracht. Außerdem zeigt ja gerade der bedauerliche Dessauer Fall, daß der Soldat gegen früher durch die Einführung des Berufungsrechtes viel geschützter dasteht. Es ist gesagt worden: das Volk verstehe so schwere Strafen nicht. Wäre das richtig, so wäre es kein günstiges Zeichen. Das lvürde nur beweisen, daß das Volk den Sinn und das Gefühl für Autorität eingebüßt hat. (Heiterkeit bei den Sozialdemokraten.) Zweifellos ist es falsch, von vornherein mit schweren Strafen vor- zligehen. Aber es siebt fest, daß für derartige Verfehlungen, wie Meuterei, die allerschäri'ie Strafe als Beispiel sofort am Platze ist. Das verlangt die Disziplin. Und öaburdi dienen wir nicht der Armee allein, sondern auch der Allgemeinheit. Es sind hier so viele Wünsdn und Vorschläge zur Reform des Militärstrafgesetzes vorgebracht worden, daß wohl jeder sid) darüber klar sein wird, daß sie nur erfüllt werden können, nachdem das allgemeine Strafgesetz revidiert ist. Daß hier und da eine Bedürftigkeit zur Reform vorliegt, erkenne auch ich an. Zum Schluß noch einen Wunsch an die Herren Sozialdemokraten ! Sie haben im „Vorwärts" geradezu eine Sammelsiellc ttir ioldie Urteile wegen Mißhandlungen aufgetan, und da schreiben Sie darüber: „Aus unserer herrlichen Armee." Wenn Sie damit anzeigen wollen, welch ein Geist in unserer Armee herrscht, und wenn Sie gerecht sind, so möchte ich Vorschlägen: Nehmen Sie dann audi eine Statistik auf über die in jedem Jahr an Soldaten wegen Lebensrettung mit eigener Lebensgefahr verliehenen Rettungsmedaillen! Dann würde sich zeigen, meld) ein Geist von Selbstlosigkeit unb Opfermut in der Armee herrscht, und es würde' ein ganz anderes Bild herauskommen, als das, was Sie bieten. Als vor zwei Jahren Truppen deS 6. und 5. Armecke rvs in der Provinz Schlesien die Bevölkerung von großer Wassersnot rettete als die Bevölkerung von Liebe und Dankbarkeit zu den Truppen erfüllt war, als die Beweise und die Beispiele des bewunderungS- ' würdigen Geistes in unserem Heere durch alle Blätter gingen da haben Sie (zu den Sozialdemokraten) geschwiegen! Und das sagt alles. (Lebh. Zustimmung rechts. Lachen bei den Sozial» demokraten.) Bayerischer Bundesratsbevollmächtiger von Dorrer stellt cinev Fall richtig, wo die Vertreter der Preste bei einer Kriegsgerichtsverhandlung aus dem Hause gewiesen sein sollen. Es handle sid) um einen einzigen Zeitungsberichterstatter. Und dieser sei nur deshalb fortgewiesen worden, weil er bei den Partien, in denen die Oeffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei, an der Tür gehorcht hätte. Abg. Dove ffreif. Vgg.): Meine Freunde werden den beiden Resolutionen zustimmen. Sehr gewundert habe ich mich über die Rede des KriegSministers, von einzelnen Fällen kann man heute wirklich doch nicht mehr reden. Die Beweisführung des Ministers war mehr als sonderbar. Er sagte: Die Kabinettsordre von 1903 war nicht gegengezeichnet, folglich kann sie nichts anderes sein, al§ eine Wiederholung der Kabinettsordre von 1899. Mg. Gröber befürwortet nochmals seine Resolution unter Volemik aeaen die Sozialdemokraten. Diele machten sieb die Sache doch zu leicht, sie stellten unausführbare Anträge und lehnten dann das ganze Gesetz ab, nachdem die Anträge nicht angenommen seien. Die Sozialdemokraten sollten doch den bürgerlichen Parteien dankbar sein» daß sie das Gesetz angenommen hätten, sonst hätten sie dock» heute nicht ihre Reden halten können. (Heiterkeit.) Hiermit schließt die Diskussion über die Resolution. Die Resolution Müller-Meiningen wird in alle« Puntten mit großer . Majorität a n g e n 0 m m e n . gegen Punkt 2 stimmen außer den Konservativen auch die Nationalliberalen. Die Resolution Gröber wird ebenfalls angenommen. Die Diskussion über den Titel „Gehalt des Kriegsministers* geht weiter. Auf eine Bemerkung des Aba. Wallbrecht (nl.) erwidert Kriegsminister von Einem: Ich weiß nicht, wie der Mg. Walk» brecht sich die Stadt Hannover ohne Reitschule denkt. Die Milnär- verwalttmg wird nicht so grausam sein, die Reitschule von Hannover wegzunehmen. Auf eine Bemerkung des Abg. von Ncventlow (Antis.) erwidert Kriegsminister v. Einem: Mir ist nicht bekannt, weshalb mein ?lmtsvorgänger nicht gegen den Oberst Hüger Klage erhoben hat. Ich habe, nachdem ich von der neuesten Broschüre des Obersten Kenntnis genommen, sofort die Klage eingeleitet. Würtlembergischer Oberstleutnant von Dorrer: In Württemberg ist derProzeß Hüger durch alleJnstanzen gelaufen, alle feine Klagen sind genau geprüft worden. Die Bemerkungen seiner Broschüre über Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung wurden nicht ernst genommen. Erst nachdem er sich in seiner neuesten Broschüre auf das Gebiet der persönlichen Beleidigung begab, haben auch wir geklagt. Hierauf vertagt das Haus die lucitcre Beratung aut Mittwoch 1 Uhr. * Außerdem Etat für die 0 st a s i a t i s ch » Expedition. Schluß 6 Uhr. Kvaiigcrgchl.- Land sjy oöe. K B. D a r in sl a b r, 21. März, Tas Eingangsgebet sprach heute Syn. H 0 s m a n n. Zur Beratung kam zunächst der Antrag der Syn. Brand u. Gen., den Tolcrauzantrag der Zentrumspartei im Reichstag beir. Syn. B raub begründet kurz den Antrag und empfiehlt, demselben einmütig zuzustunmen. Oberkonnsiorlalpräs. D. Buchner sprach seine volle Zustimmung unb große Freude über diesen Antrag aus. Derselbe wird daraus einstimmig augeuommeu. Das Oberrontt>U)ri.um ljat an die Landessynode bezüglich der. Sammlung von geistlichen Volksliedern als Anhang zum Gesangbuch ein Anschreiben gerichtet und um Bildung eches Sonderausschusses dafür ersucht. Auf Vorsa-lag des Syn. Wahl- Schlitz werden die Syn. Backes, Dingeldey , D. Drews, D. Schlosser, Völling, Wagner und Weber für diesen Sonderausschuß ernannt. Zur Beratung lommt darauf der Anttag der Syn. Dr. Lucius-Mainz und Gen. über die Ergänzung der Verfassung der evang. Lanoestira-e Eilens dura) Einfügung eines § 107 a in das Edikt vom 6. Jan. 1874: „Die Landessynode hat das Recht, dura) Abgeordnete, die sie aus ihrer Mitte wählt, an einer etwaigen (synodalen) Gesamtvertretung der deutschen evangclü- schen^Äirchen reüzunehmen^. _ ..Syn. Dr. Lucius begründet seinen Antrag in eingehender Weife. Namens des Aussa)usses berichtet Syn. Wahl-Schlitz, daß der Ausschuß durchaus die Bestrebungen des freien Verbandes deutscher evang. Synodalen, eine aus synodaler Grundlage ausgebaute (Vesamtveluretung der deutschen evang. Landeskirchen zur Unter,Atzung und Förderung der dem evang. Kckrcyen- aussa)Utz ge'iteUtcn Ausgaben ins Leben zu rufen. Jndesseir er- icherne iyrn der Antrag auf Vorlegung eines Gesetzesvorschlags nicht gangbar, schon aus formellen Bedenken nicht. Der Aus- ,a)ug empsichtt dagegen foigenben Antrag, nachdem die Antrag- 'leller^ihren Antrag zu Gunsten desselben zurückgezogen haben: „Dre Synode wotte Grogh. £berum|i|.uruim um die Vorlage eines Gesetzentwurfs ersuchen, wonach es der Laudessynode ermögttcht wirb, an einer synobeuen Vertretung o„r beiufcycn evang. Laubes- nrcyen dura) von chr zu wählende Vertreter reilzuueymen." Syn. Wahl- Langen spricht sich ganz im Smne dcs Antrags '^r. Lucius aus und stimmt durchaus dem Bestreben desselben zu. Es hanole sich bei der deutschen Synobawertreiung rno)t um eine politijche, sondern um geistige Machtentsattung und um eine^etärmng des lebendigen evang. Bewußtseins. Der Wormser Synodattag haue bewiesen, daß es einer Gesamt- vertremng gewiß nicht an Gelegenheit zu einer praliischen Betätigung lehren werde. Syn. Dingeioey hegt cntsdiiedene Bedenken gegen die formier Besann),e bezügtriy des Veroandes deutscher evange- liiiyer ^ynodrnen, jeden,aus müßten in emer solu.wn alle Riastungen g^eja,mäßig vertreten sein. Obertoniiiwrialpräs. u. Bua)ner betont, daß eine innere Einigung in der zerklüfteten evang. Kirche uoiwendigcr sei, als eine auyere Macht,leuüiig derselben. Er sei natürttu) kein Gegner der letzteren, aber es erscheine ihm doch, man wotte zu rasch mar,aderen, man sötte erst einmal dem Deutsch-cvang. ttiraun- «uö,a)up Zeit und -,iaum zur Arbeit lassen. Eine fiäriere äußere chea^tiieriung der Kira-e halte er zur Z.c. nia-t für erwünschst, es im C v ' bie ^^ura-tung begründet, daß die ^ucht naa) äußerer chcaa)t der viel wia-tigeren und segensvotteren Arbeit an der tnneren Einigung hindernd in dm Weg treten funnie, Jeden saus l^der ttcoereilung in dieser Frage warnen. I der Syn. D. Sa) l 0 sser - Gießen, Wahr-Langen und Wahl-Schlitz wurde der Ausschuß- Antrag einstimmig angenommen. jcunmeiyr begab sich das Bureau drr Synode zur Audienz ^ch Wieo-erauinahme der Si^ung teilte Usrof. V. Stamm mit, dog r-ei der Audanz zur gro^^.n ^reude hihi öugegm gewesen sei und er den Auftrag ^0^, ber Ci)noi>e jur ihre Giuaiv^nsche den herzliajsten Dani des Gro»tt/-izog^a^n Baares auszusyrechen. (tabt^über^ben11119 0elan0t nUui;ieryC Antrag Stamm-Siock- Vorsitz im Schulvorstand. 161 1 v -L11 i*1? ■tLj 1 p1' kJ' U) ner ein Schreiben der Schulaoteckung dcs Mininenums des famern in rnelmpm dargelegt wird, baß die Beteiligung der Eleistlichcn im Sa u^ vorgant) eine geietzlia-e Verpsiia)tung bilde. Die oberue Saiui- behörde würde es sehr bedauern wenn sie die schätzbaren Dienste der Geistlichlett im Lchulvorslande entbehren müßte. 5)err 1) Buchner hält ebensatts die Beteiligung der Geistliche» für sehr notwendig unb ersucht, den Antrag Stamm abzulehnen _ Syn. c 1 ei i^o r t A.stiag S.umm, während <^yu. t a m m - ü.r? ttist. . g näher begründet und bcmcrlt,, er haoc sie) erst k-.ta) jahrelanger reisttchcr Heberlcgung und Erfahrung zu dem "Antrag entschlossen. Syn. Backes empfiehlt als Aussarußberichterstatter die Annahme des Antrages Stamm, und erklärt, er halte die Organisation des Schulvorstandes und besonders die Instruktion für denselben für unzeitgemäß und einer Revision dringend bedürftig. ^0 lange die gegenwärtige Organisation noch zu Recht besteht, und der Lehrer niajt Vorsitzender sein darf, gebe er dem Geistlichen als VorsitzendLN den Vorzug. Die Teilnahme der Geistlichen am Schuwor,rand sei allerdings gesetzlich bestimmt, aber die Ueber- nahme des Vorsitzes in demselben sei lediglich eine Bestimmung der Kirchenbehörde. Oberlonsiiionalpräs. D. Buchner geht aus die Einwendungen der Vorredner näher ein und wünscht, man solle nicht das Tischtuch zerschneiden, sondern auf dem Wege friedlicher Verständigung eine Abhilfe etwaiger Mißstände herbeiführen, die dock) meist nur lokaler Natur sind. Die katholischen Geistlichen hätten ein Verlangen nach Niederlcgung ilytci Stellung im Schulvorstand nicht geteilt, denn sie wüßten tooltf,. welche Unzuträglichreiten das mit sich bringen würde. Er ersuche auch die evang. Geistlichen in ihrem Amte auszuhalten. Die Syn. Schrimpf und Köhler treten für den Antrag ein, Syn. Schaub und Pfaff sind dagegen, die Syn. Keil und Singel bein, Wahl- Langen, Iaudt, Dr. Lucius unb D. Schlosser dafür. Nach einem längeren Schlußwort des Syn. Backes erfolgt über den Antrag ^namentliche Abstimmung, in welcher derselbe mit 32 gegen 19 Stimmen angenommen wird. . Die Synode erklärt darauf noch dem Antrag des Ausschusses entsprechend die Wahlen zur Landessynode in den Dekanaten Offenbach und öcodhttm für giltig, dtt Wahl in Eberstadt (Ober- beffen) für ungiltig. Die beiden letzten Beratungsgegenstände werden daraus der vorgerückten Zeit wegen von der Tagesordnung abgesetzt: daun wird die 7. ordentliche Landesjynode mit dem Schlußgebet des Syn. Iaudt geschlossen. Aus S!aö! uuö Lauö. Gießen, 22. März 1905. ** Personalien. Se. Kgl. Hoheit der Groß Herzog haben der am 27. Februar 1905 durch die Stadtverordneten- Versammlung der Stabt Worms erfolgten Wiederwahl des blsherigen Beigeordnelen Binder zum Bürgermeitterel-Bel- gcordneten der Slabt Worms die Bestätigung erteilt, — der Handelslehrer Gelb zu Leipzig loucoe zum Lehrer an der höheren Handelsschule zu Btainz ernannt. •* Auszeichnung. Tas Komturkreuz erster Klasse des Großh. Hess. Berdieniiordens Philipps des Großmütigen wurde verliehen dem Generalarzt z. D. Dr. Großhetm zci Frankfurt a. SJ)L ** Die Zweite Kammer d er Lan d st ände tritt am 30. März wieber zusauilnen. ** Sitzung des Provinzialausschusses. Am Samstag, den 2o. d. M., vormittags x] Hofichaii'pielers Wagner, Liedervorträge dcs vortrefflichen Schuberl-Doppelqiiartetts, Gesänge und lebende Bilder. Den Mittelpunkt des Festes aber bildete die feierliche Deko- rieriing der besten Odenwaldwanderer, Deren es diesmal nicht weniger als 35 gab. Zum ersten mal dekoriert wurden 17 (die aflo sämtliche Touren im vorigen Jahr bis zum Schluß mitgemacht haben), zum zweiten mal 7, zum dritten mal 7, zum vierten mal 3 und zum fünften und sechsen mal je einer. Schreib kb was schon längst bekannt: j Z Kassler Hafer-Kakao Ost' Pacht gesund und 'Wiinr , frisch und froh- = WW WWW MMWWNp