Nr. 1« , . Wgkch «ttt Hu8it<4mt W Cormla^ gta JIU^ciio ^onUIcnblittet* »erb«, den ®r,jeVo aM)< Donnerstag, 19. Januar 1905 Gießener Anzeiger 155. Jahrg. tuhHoMW xme dem Verkehr dienen sollten, sind jetzt eine vortreff!,ch- kvnven Jn Betreff der vom Abg. Erz- für ben „„„Men Stn-t geworden. Herr Matibach wollte Reformen und Ermäßigungen — er verschwand. Herr Thielen, der ähnliches wollte, — er verschwand. So sind wir denn jetzt in eine Sackgaffe geraten. Von Ermäßigungen ist ferne Rede mehr. Die allgemeinen Verkehrsintereffen müffen zu Gunsten fiskalischer Intereffen schweigen, nickst zum mindesten durch die Schuld des preußischen Abgeordnetenhauses. Das Reichseisenbahn- amt hat keinen Einfluß, sonst ist im Reich keine Instanz, die etwa- macht. Wenn etwas gemacht werden soll, so geht die Sache an den Bundesrat, und im Bundesrat haben wieder die Einzelstaaten zu entscheiden, partikulare Intereffen werden dort mehr berücksichtigt. Au den revidierten hessischen Meiwattungsgesehen. (Fortsetzung.) Der zweite Titel deS zweiten Teils behandelt alsdann die Rechtsmittel. Als solche gibt es Berufung, Revision und Beschwerde, früher fast allgemein .Rekurs" genannt. Der Entwurf will hier Einheitlichkeit herbeiführen, entsprechend dem Systeme der mehreren Instanzen, deshalb wird Berufung und Revision gegen Urteile gegeben, Beschwerde nur gegen Beschlüsse und Verfügungen. Die Berufung soll auch hier bei bei oberen Instanz eine Nachprüfung in tatsächlicher und richterlicher Beziehung zur Folge haben, während die Revision wie auch im Zivilrecht — nur unter bestimmten Voraus- fetzungen statthaft sein soll. Gegen welche Erkenntnisie nun die einzelnen Rechtsmittel zulässig sind, wird lediglich nach den seither geltenden Grundsätzen behandelt. Das seitherige System, das auch in Preußen befolgt wird, erscheint um so sachgemäßer, als es nach Wegfall des Ministeriums a's Pern'altungsgerichtsinstanz leicht durchführbar ist. T.e Rechtsmittel können sowohl von den Beteiligten, wie auch dein Vorsitzenden der betr. Instanz eingelegt werden. Ganz neu, aber sehr zweckmäßig ist die Bestimmung des Art. 73, wonach auch der Kreis rat gegen eine Entscheidung des Provinzialausschusses Rechtsmittel ein- legen kann. Eine Rechtfertigung der Berufungsschrist ist nicht mehr wie früher obligatorisch, kann aber unter Um- ständen von dem Vorsitzenden verlangt werden. Das Verbot der reformatio in peins gilt hier nicht, denn es kann auch eine Entscheidung zum Nachteile desjenigen, der ein Rechtsmittel eingelegt hat, abgeändert werden. Ein Irrtum in bar Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich, eine Vorschrift, die sich um deswillen empfiehlt, weil Anwaltszwang grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Verfahren in der Berufungsinstanz vollzieht sich ähnlich dem der Vorinstanz und entspricht ziemlich demjenigen der Z.-P.-O. Bei der Revision gilt im allgemeinen das gleiche, nur wird — wenn an dem Verfahren eine Staatsbehörde beteiligt ist — diese durch einen von dem zuständigen Ministerium bestellten Beamten vertreten. Es sind im all' gemeinen hier nur redaktionelle Aenderungen erfolgt, und eine Anzahl Beschränkungen, die früher für die Revisions- instanz bestanden, befestigt worden. Die Vorschriften über die Beschwerde, die nur gegen solche Beschlüsse des Gerichts oder dessen Vorsitzenden, sowie nur g-gen solche Beschlüsse und Verfügungen eines beauftragten oder ersuchten Richters zugelasien ist, die keine sachliche Entscheidung über den Streitgegenstand selbst enthalten, sind denen der Z.-P.-O. nachgebildet, nur fällt hier die Entscheidung zwischen einfacher und sofortiger Beschwerde fort. Weitere Beschwerde gibt eS nicht. Auch das außerordentliche Rechtsniitttel bei Wiederausna hme deS Verfahrens ist, wie im Civil- prozefse gestattet, nur ist der Verwaltungsgerichtshof hierfür ausschließlich zuständig,- sowohl im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung, wie auch deshalb, weil es sich wesentlich um Beurteilung von Rechtsfragen handelt. Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen über das Verfahren von Kompetenzkonflikten, bas gegen früher wesentliche Aenberungen erfahren soll. Die seitherigen Vorschriften aus den Ausführungsgesetzen zur Z. P. O. unb K. O. bleiben wohl auch ferner maßgebend, aber sie werben in verschiebenen Richtungen ergänzt. So werden die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zur Z. P. O. auch auf Straffachen für verwendbar erklärt, ferner geht der Entwurf über die im Gerichtsverfassungsgesetze und im Ausführungsgesetze zur Z. P. O. enthaltene Beschränkung der Erhebung deS positiven Kompetenzkonfliktes noch insofern hinaus, als nach Art. 107 die Erhebung des positiven Kompetenzkonfliktes schon ausgeschtoffen sein soll, wenn die Möglichkeit einer Revision an bas Reichsgericht besieht. Diese Neuerung stinunt mit der Preußischen, Württembergischen, Meklenburgischen, Koburg-Gothaischen und Braunjchweigigen Gesetzgebung im Wesentlichen überein. Nachdem das Reichsgericht entschieden hat, baß ein die Unzulässigkeit des Rechtsweges aussprechendes reichsgerichtliches Erkenntnis von dem Kompetenzgerichtshof eines Bundesstaates nicht ausgehoben werden kann, muß also die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend beschränkt und in den Fällen, in welchen das Reichsgericht die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen hat, in anderer Weise Sorge getragen werden; beides ist tn dem Entwurf geschehen. Die Art. 112—114 regeln das Verfahren bei Vorentscheidungen, welches bereits durch Art. 77 des AuS- führungSgesetzes zum B. G. B. eine Aenderung in der Fassung erfahren hat. Ganz neu ist die Vorschrift des Art. 112, Abs. 3, wonach der Grundsatz: „audiatur et abera pars“ auch hier befolgt wird, indem das Ministerium durch diejenige Behörde, welche die betr. Akten vorzulegen hat, auch die erforderlichen Erhebungen anstellen lassen kann. Damit wird einem wiederholt eingetretenen Bedürfnisse Rechnung getragen. Für das Verfahren in Disziplinarsachen in der Berufungsinstanz sind neben anderen Bestimmungen auch die diesbezüglichen Artikel des Gesetzes betr. die Dis- ziplinarverhältniffe der nichtrichterlichen Beamten für anwendbar erklärt werden; dadurch wird den besonderen Anforderungen dieses Verfahrens hinreichend Rechnung getragen. f °^en Verfahrens finden in Art. 116—124 Regelung, die derjenigen der Z.-P.-O. nachqebildet ist mst dem Unterschiede daß Anwaltskosten nur nach freiem Ermeffen des Gerichtshofes zugebilligt werden. Auch kann die Entscheidung über die Kosten nicht angefochten werden, wenn nicht auch Anfechtung in der Hauptsache erfolgt. Es werden Pau chgebuhren und Auslagen, auch Schreibqebühren erhoben ; die Vauschgebuhr darf mi Höchstbetrage in dem Verfahren vor dem Kreisausschuß 200 Mk., vor dem Provinsialans- schuß 400 Mk. und vor dem Vcrwaltungsgerichtsbofe 600 Mark betragen. Außerdem soll bis zu einem gewissen Grade die Erteilung des Armenrechtes gewährt werden. In Artikel 121 ist für gewisse Fälle Gebührenfreiheit gestattet, so. wenn sme öffentliche Behörde der unterliegende Teil ist,' bei dem Ver'ahren in Disziplinarsachen, bei Berufnngs- unb Revisions- sachen, wenn daS im öffentlichen Interesse eingelegte Rechts- mittel rurückgewiesen wird, schließlich auch noch für diejenigen Personen, denen auch in bürgerlichen Rechtssachen Gebührenfreiheit zusteht. In Art. 125 ist die Frage der Zwangsvollstreckung einheitlich für alle Verwaltungsgerichte geregelt und in Anlehnung des geltenden Rechts ist die Zwangsvollstreckung von dem Vorsitzenden des Gerichtes I. Instanz zu betreiben. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll aber die Zwangsvollstreckung der ProvinzialauSschüffe auch durch die Vorsitzenden des betr. Kreisausschusses erfolgen, Naturgemäß soll die Vollstreckung nur bei rechtskräftigen Entscheidungen stattfinden; einzelne Ausnahmen hiervon sind besonders in anderen Gesetzen benannt. Der 3. Teil, Art. 133—141, enthält die Vorschriften bezüglich anderer Gesetze, auf welche hier aus Raummangel nicht näher eingegangen werben kann. Es sei nur noch aus den Schlußbestinimnngen erwähnt, daß „Gesetz" im Sinne dieses Gesetzes jede Rechtsnorm ist. Nach Art. 143 soll das Amt der bisherigen Mit- glieder des VerivaltungsgerichtShofes mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen, eine bloße Konsequenz der beabsichtigten Neuorganisation des Gerichtshofes. Außer Kraft werden dann treten 1) das Gesetz, betr. bie Entschädigung für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbeprivilegien, v. 15. IX. 51, 2) das Gesetz, betr. das oberste Verwaltungsgericht vom 11. I. 75 und 16. X. 79 mit der Maßgabe, daß der Staatsrat aufgehoben bleibt (Art. 7 b. Ges. v. 11. I. 75), 3) Art. 1 bes Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßorbnung, v. 9. VI. 79, 4) Art. 16 des Aussühruugsgesetzes zur Z.-P.-O. und K.-O. in der Fassung v. 22. IX. 99. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Entwurf belanglos geworden. Da das Inkrafttreten dieser Gesetze umfassende Vorarbeiten erfordert, so soll das Inkrafttreten noch durch besondere Verordnung bestimmt werden. Da sich gleichzeitig Gelegenheit bietet, sämtliche Verwaltungsgesetze einheitlich zu gestalten und entsprechend neu zu veröffentlichen, so wird in dem Schlußartikel dem Ministerium eine diesbezügliche Ermächtigung erteilt. Es ist daher auch eine Durchsicht sämtlicher Verwaltungsgesetze in Aussicht genommen, um sie in redaktioneller Hinsicht mit den revidierten Entwürfen in Einklang zu bringen. Gerade deshalb wäre eine amtliche Handausgabe der revidierten Gesetze weit erwünschter als bie Veröffentlichung im Regierungsblatt; darüber wird das Ministerium des Innern noch zu befinden haben. (Schluß folgt.) Kolonialvost. — Berechtigte Warnun g. Es ist eine überraschende Begleiterscheinung des Feldzug? in Südwestasrika, so schreibt man uns, daß dem Kolonialamt fortgesetzt Anfragen zugehen von Deutschen, bie sich in biefer Kolonie ansiedeln wollen. Gleichsam als sei die Aufmerksamkeit weiter Kreise des Volkes erst durch den Feldzug auf Deutschlands über- eeischen Besitz hingelenkt worden. Das Kolonialamt verfährt durchaus richtig, wenn es vor der Auswanderung nach Südwestafrika einstweilen auf das entschiedenste warnt. Auch wenn die Zustände in vollem Umfange geordnet sein werden, liegt dort keineswegs das Geld auf der Straße. AusiedlungS- lustige würden im Gegenteil ein sehr beträchtliches Kapital mitbringen müssen, dessen Rentabilität erst nach geraumer Zeit praktisch werden kann. Dem wirtschaftlichen Wiederaufbau der Kolonie wäre es geradezu hinderlich, wenn Einwanderer ms Land kämen, die mehr über phantastische Vorstellungen als über Barmittel und zähe Tatkraft verfügen. Die Aussichten auf auskömmliche Existenz in Südwestasrika sind einstweilen gleichermaßen gering für Landwirte, wie für Händler und Kaufleute. ÄcriÄtslaal. — Eine Bigamiegeschichte stand, wie man uns aus Mainz berichtet, vor der dortigen Strafkammer zur Verhandlung. Ter 40jährige Agent Emil Joh. Kring aus Diez a. b. Lahn hatte sich am 14. Sept. 1894 mit der 23jährigen Christine Müller aus Besendorf verheiratet. Die Verehelichung erfolgte in Bleidenstadt bei Langen-Schwalbach. Neun Monate pater hatte die Frau Veranlassung, ihren Mann, der nickst für le sorgte und mit dem Revolver bedrohte, zu verlassen. Nach den Angaben des K. soll an dem Zwist ein uneheliches Kind, das er nicht als sein eigenes annahm, schuld gewesen sein. . Tie Entflohene sorgte dafür, daß ihr Mann keine Spur von ihr and. Auch konnte der K. von den Verwandten seiner Frau über deren Verbleib nichts hören. Erst viel später hörte er, daß seine Frau bei einer .Herrschaft in England, die häufig größere Reisen machte, in Stellung sei. Auf einen Brief, den er an sie sandte, erhielt er keine Antwort. Tie darauffolgenden Jahre führte K. ein Leben, das ihn öfters mit dem Strafgesetz in Konflikt brachte, er wurde in verschiedenen Städten, so auch Irl er, mehrmals wegen Betrugs, darunter mit hohen Strafen bedacht. K. versuchte nun, ein besseres Leben zu beginnen. Nachdem er in verschiedenen Stellungen tätig, zuletzt auf dem Bureau der Gustavsburger Werke, lernte er 1902 in einer Gesellschaft die damals 18jährige Tochter des Landwirts Burkhard in Gonsenheim, Anna Maria, kennen. Er gab sich als Witwer aus und trat zu dem Mädchen in ein Verhältnis. Um diese Zeit schrieb er an die Schwiegereltern! seiner ersten Frau, um die Adresse seiner ersten Frau zu erfahren, er bot der letzteren Versöhnung an und sprach von der Regelung einer Erbschaft, die ihm von seinem Onkel aus Wiesbaden zu- gefallen sei. Der Brief kam mit dem Vermerk zurück, daß seine Schwiegereltern verstorben und die übrigen Familienmitglieder wrtgezogen seien. Nun will der K. an das Schultheißenamt in Besenfeld geschrieben haben, seinen Brief hat er aber wieder einem Zettel, auf dem die Adresse seiner Frau gestanden. Nun habe er einen eingeschriebenen Brief oon Gustavs- burg aus an seine Frau nach England abgesandt, der Brief sei aber mit dem Vermerk zurückgekommen: Adressatin verstorben. c Zwischenzeit hatte er sich mit dem Gonsenheimer Mädchen Mobt, auch wollte er ein ?!genturbureau hier errichten. Im Marz 1904 bestimmte der K. seine Braut, mit ihm nach London zu fahren um sich dort trauen zu lassen. Als Grund gab er die großen Kosten an wenn er sich den Totenschein seiner Frau kommen cm - ifEE ^e Deivat in London auch billiger. Am 14. Marz 1904 wurden die beiden auf einem Standesamt in VvnNm durch die Zuhilfenahme eines gewissen Funk, der als -oelwer emes Privathotels solche Heiraten gewerbsmäßig betreibt, ;^hTr' später trafen die rechtmäßig Getrauten in Deatswlano wieder ein. Inzwischen war aber eine Krankenkasse Treten, sur die der Angeklagte hier eine Agentur betrieb, ein- gegangen und war er gezwungen, sich nm andere Stellung nm- rufthen. Da er dem Onkel seiner zweiten Frau die Miete schuldig peblleben, zog dieser Erkundigung ein und hörte bei dstser Ge- 'eoenheit, daß die erste Frau des Angeklagten noch lebte tmrouf tonroe her Angeklagte von der Seite seiner jungen biuweg verhaftet. Nach oen eingeleiteten Ermittelungen OQnoetie es sich bei der zweiten Verheiratung um eine giftige Ehe, auch wurde fest^geftellt, daß die erste Frau heute noch ant Leben ist. Das Gericht nahm an, daß der Angeklagte bei Eingehung der zweiten Ehe gewußt habe, daß seine erste Frau noch am Leben sei. Besonders die Vornahme der zweiten Ehe in London lasse darauf schließen, daß der Angeklagte Zweifel an dem Tode seiner ersten Fran gehabt habe. Darum habe er auch die Verschaffung des Totenscheines als zu teuer bezeichnet. Da der Angeklagte sich auf besserem Wege befunden und die Ehe mit der ersten Frau auch schon lange Jahre, freiwillig getrennt war, seien ifrm mildernde Umstände zugebilligt und werde er zu acht Monaten Gefängnis, abzüglich drei Monate Untersuchungshaft verurteilt. Der Antrag auf .Haftentlassung, damit der Angeklagte für seine Frau, die demnächst niederkomme, sorgen fömie, wurde abgelelmt. Der Angeklagte hat beim Zivilgericht die Scheidung gegen seine erste Frau eingeleitet, während die Staatsanwaltschaft beim selben Gericht die Nichtigkeitserklärung der zweiten Ehe beantragt hat. Kuntt und R B. Darmstadt, 19. Jan. In unserem Hoftheater hielten heute .abend zwei seltene Gäste ihren Einzug, das Geschwisterpaar Gabriele und Emilie Christ- mann, kaiserlich russische Hofopernsängerinnen. Tie beiden Zwillingsschwestern, die wohl zum erstenmale eine Tournee durch Deutschland machen und von hier nach Köln gehen, hatten ans das hiesige Publikum eine große Anziehungskraft ausgeübt. Die' zahlreichen russischen, bezw. polnischen Studenten, welche die Technische .Hochschule besuchen, waren nahezu vollzählig auf dem Platze und bereiteten ihren beiden Landsmänninnen lebhafte Ovationen. Die Künstlerinnen hatten für ihr erstes Gastspiel die beiden Paraderollen in „M i g n o n" aus gewählt, Gabrielle die Philine, Emilie die Titelpartie gewählt. Die erstere entwickelte in ihrer Rolle viel Anmut und brillierte besonders mit ausgezeichneten Koloraturen, «ihre Titania-Glanznum- mer brachte ihr rauschende Anerkennung ein. Frl. Emilie hatte als „Mignon" zuerst mit einer merklichen Indisposition zu kämpfen, brachte aber dank ihres wunderbar wohllautenden Piano das Lied mit Goethes Originaltext „Kennst du das Land, wo die Zitronen blühen" und das Ensemble des dritten Aktes „Weh, welcher Ton für mich,^ zu entzückender Wirkung. Beide Künstlerinnen sangen im französischen Urtext und wurden von dem .animierten und trotz höherer Preise außer Mouncment sehr gut besetzten Hause durch, vielfache Hervorrufe ausgezeichnet. Sehr wacker auf dem Posten waren' von den hiesigen Sängern die .Herren Geßner (Lothario) und Solcher (Friedrichs während Herr Wolf als Wilhelm Meister heiser war und nur auf trat, weil kein Ersatz zu schaffen war. Herr Kapellmeister Kittel birigierte mit großer Umsicht. H i Idesheim, 17. Jan. Heute starb im Alter von 55 Jahren Professor Achill Andreae, der seit 1894 Direktor des hiesigen Römermuseums war. Die Bev sctzung findet in Frankfurt statt. Jena, 17. Jan. Im dekorierten Großen Saale des Volks- Hauses sand um 3 Uhr eine Trauerfeier für den verstorbenen Professor Abbe in Anwesenheit von ungefähr 2000 Personen statt. Dr. Czapski feierte den Entschlafenen. Sodann sprach Geheimer Regierungsrat Voller Weimar als Kommiffar der Karl Zeiß-Stiftuna Darauf sprachen Leber als Vertreter der Arbeiterschaft, Oberbürgermeister Singer im Namen der Stadt Jena und Prorektor Professor Wagenmann im Namen der Universität. Von Vertretern des Großherzogs von Sachsen-Weimar, des Herzogs von Sachsen-Altenburg und mehreren Staatsministern, sowie von zahlreichen Deputationen wurden Kränze niedergelegt. Um 5 Uhr begab sich der imposante Zug von 3000 Personen zum .^rema» toriuni, wo bie feierliche Bestattung der Leiche erfolgte. Avsme m itn Sfonlrsamterrflißtrn her Stell ßitfien. Aufgebote. Am 10. Januar. Hermann Hau, Schutzmann dahier mit Dorothea Müller in Bettenhausen. Am 11. Jan. Johannes Widmann, Kntscher dahier mit Helene Elisabethe Wagenbach Hierselbst. Am 12. Jan. Wilhelm Wagner HL, Landwirt in Großen-Buseck mit Maria Münch daselbst. Eheschließungen. Am 7. Januar. Heinrich Schuhmacher, Sergeant dahier mit Maria Elisabeth Pascher Hierselbst. Am 10. Jan. Nikolaus Stamm, Dienstknecht dahier mit Marie Happel Hierselbst. Geborene. Arn 1. Jan. Dem Taglöhner Ludwig Pfeifer eine Tochter. — Dem Dachdecker Heinrich Schmitt XIX. ein Sohn, Ehristian. Am 4. Jan. Dem Postboten Georg Hübner eine Tochter, Elisabeth Josephine Barbara. — Dem Straßenkehrer Georg Schmidt IIL eine Tochter, Johanna Pauline. Am 9. Jan. Dem Heizer Philipp Rocker eine Tochter. Gestorbene. Am 7. Jan. Johanlra Ernestine Weber, 3 Tage alt, Tochter des Fabrikarbeiters Heinrich Weber dahier. Am 8. Jan. Mar- o(trete Dörr, geb. Jsterling, 60 Jahre alt, Witwe des Schlosters Wilhelm Dörr dahier. Am 9. Jan. Johannes Artz, 77 Jahre alt, Genderm i. P. dahier. — Luise Klee, geb. Ockel, 69 Jahre alt, Witwe des Kaufmanns Wilhelm Klee dahier. — Margarete Kauß, geb. Kling, 78 Jahre alt, Witwe des Wiegmeisters Johannes Kaust dahier. Am 10. Jan. Ernst Heinrich Peppler, 6 Monate alt, Lohn des Wirts Karl Pepvler dahier. Am 11. Jan. Karl Trechs- ter, 29 Jahre alt, Militarinvalide dahier. 2lm 12. Jun. Friedrich Rose, 43 Jahre alt, Universitäts-Fecht- und Tanzlehrer dahier. — Georg Lnmpus, 50 Jahre alt, Schlosser dahier. WötrntlitfUrbrrlW der TodesWe i» der Ztadt Kietzen 50. Woche. Vom 4. Dez. bis 10. Dez. 1904. (Emwoynerzahl: angenommen zn 27 500 linkt. 1600 Aiann Militär) Sterblichkeitszisfer: 20,80 nach Abzug von 3 Ortsfremden: 18,90 starben an: Zusammen: Erwachsene: Kinder im vom cur* 1. Lebensjahr: 2.—1b. Jahr Altersschwache 1 1 __ __ Krebs 2 2 Bronchitis 1 । Brnchleiden 1 (1) j q\ Leberentartnng 1 y 1 Lebensschwäche 1 __ 1 — Krämpfen 1 1 __ Herzfehler j 1 Atrophie 1 1 Gehirnentzündung 1 — i Summe 11 d) 6(1) 3 2 nll3 Nummern gesetzten Ziffern geben an, wie viel fs, öer betreffenden Krankheit ans von answärts nach Gienen gebrachte Kranke fominm Hchiffsnachrichtcn. °>„ . NorddeuNcher Lloyd. Stcim d'irch Carl 2ooe, Kirchenplatz. in - Nach dem Waschen benutze man gegen Auf- nicht fettenbe, in Suben ^1 ®“U' *** ä. oO Pfennig erhältliche 11 ilOllHglyCerilL bT/i» , ,«lU Ar»» W»* trt^ trttili ■ i. I» . ‘ . tiuf Vlm , k., b. ' MW btt Gilir". * kC bet Nor/?' f Jjjh’*1 Vierte. w > tfter 'n SÄ' ’tS 'i5 rv • Nilhew, 1 1 einer ettixi5 flr’tn .n werftng Siffig: die verspreng' n werden, ft nicb sein, menn rnnr. fijtan S'-bn durlhgeführl. - eine tedit fäM' sind ohne ein Ahe zu brin Ini^enmatbi beuten. 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