Nr. 290 Drittes Blatt. 154. Jahrgang Freitag 9. Dezember 1904 Erscheint tßglich mit Ausnahme des Sonntags. Die „Gkßenei LamilienblStter" werden dem «Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der „Hessische Landwtrtt' erscheint monatlich einmal. Giehener Anzeiger Rotationsdruck und Verlag der Brühl'sckzea Unwersttätsdruckeret. St Lange. Gießen. Redaktion, Gxvedttion u. Druckerei: Schulst*.?« Tel. Nr 6L Telegr.-Adr.» Anzeiger Gießen» General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblati für den Kreis Siehen. .......... — III. ■ ■HIMILM.I.mmMI ■■■■■■ Acr Keseheniwmf über die Kemeindeumlagen. i. Die hessische Steuerpolitik hat ihr Ende noch /licht erreicht. Das Staatssteuerwesen freilich hat seinen Abschluß gefunden und vielleicht von dem Urkundcnstempel und der Höhe der Vermögenssteuer abgesehen, ist man sowohl seitens der Steuerzahler, als auch seitens der Negierung recht zufrieden. Anders dagegen verhält es sich mit den Gemeindesteuern oder Umlagen. Dieses Besteuerungswesen war für den Laien ilnverständlich und er war darum auch kaum in der Lage, die Höhe seiner Gemeindesteuern selbst zu kontrollieren oder gar auszurechnen. Der neue Entwurf hat vordem alten Gesetz wenigstens den Vorteil, daß der Laie bei einigem Studium der Besteuerungsart zu folgen vermag, wenn wir auch zugeben wollen, daß es so ganz leicht — ähnlich wie bei den Staatssteuern — doch nicht ist. Vor allen Dingen sind die bis 1901 bestandenen Steuerkapitalien, von denen der Steuerzahler gewöhnlich nie recht wußte, was sie bedeuteten, dauernd außer Kurs gesetzt, desgleichen die durch das Gesetz von 1901 geschaffenen Grundzahlen, bezw. fixierten Reinerträge, die selbst manchem Stadtparlament Schwierigkeiten bereiteten. Das Gemeindesteuergesetz aus dem Jahre 1901 hatte nur vorübergehende Bedeutung und mit dem 31. März 1905 hat es seine Giltigkeit verloren, wenn dieselbe nicht durch ein neues Gesetz verlängert wird, was voraussichtlich eintreten muß, denn der vorliegende Gesetzentwurf wird kaum so zeitig die beiden Kammern verlassen haben, daß es den Steuertom- missariateu die Berechnung nach dem neuen Gesetz für das mit dem 1. April 1905 beginnende Rechnungsjahr möglich sein wird, zumal einschneidende Bestimmungen noch der Klärung bedürfen. Vor drei Jahren ist man deshalb nur zur interimistischen Regelung des Gemeindesteuerwesens geschritten, weil die alte Besteuerungsart fortgeschrittenen Verhältnissen nicht mehr entsprach, andererseits wagte man auch noch nicht, an das Staatssteuerwesen, das völlig neue Gedanken hervorbrachte, sich allzu eng anzuschließen, weil ihre tatsächliche Wirkung zu überblicken nicht möglich sein konnte und man den „Sprung ins Dunkle" für die Gemeinden nicht mitzu- machen wagte. Run liegt ein neuer Entwurf vor, der auj Jahre hinaus für die Bestimmung der Umlage« der Kommunen maßgebend sein soll. Das Rückgrat für die Staatssteuern sind die Einkommensteuern, während die Vermögenssteuern nur als Ergänzungssteuer gedacht sind, die darum auch in ihrer Höhe deni Wechsel naturgemäß sich leichter unterwerfen lassen. Im Grund?, genommen kennt auch der neue Gemeindesteuerentwurf eigentlich nur diese beiden Arten von Steuern, Vermögens- und Einkommensteuer, ihre Heranziehung zur Bestreitung der Gemeindebedürsnisse bleibt aber im Großen und Ganzen die seither giltige im Verhältnis von 2:1, weil die Einkommen, die die Hauptbesteuerungsobjekte für den Staat darstellen, für die Umlagen geschont werden müssen. Während das Staatssteuerwesen also nach dem Grund- atz der persönlchen Leistungsfähigkeit seine Regelung gefunden hat, hat man bei dem Gemeindesteuerlvesen den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung in den Vordergrund gestellt. Und dies ist völlig richtig. Schauen wir uns nun nach diesen Vorbemerkungen den Entwurf selber an. Dieser sieht die Erhebung von Steuern von: Grundbesitz (Grundsteuer), vom Gewerbebetrieb (Gewerbsteuer) und vom Kapitalvermögen (Kapitalsteuer), sowie als Ergänzung zu denselben die Einkoinmensteuer vor. Alle in der Geinarkung der Gemeinde liegenden Grundstücke und Gebäude, nebst deren Zubehör, Bergwerke und die die Grundstücke belastenden Rechte, Hypothek-, Grund- und Rentenschulden ausgenommen, unterliegen nach ihrem gemeinen Wert der Gemeindebesteuerung (Grundsteuer). Die stehenden Geiverbe, die bergbaulichen Betriebe, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Viehzucht, des Obst-, Garten- und Weinbaus werden nach dem mittleren Jahreslland des in dem Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapitals gleichfalls zur Besteuerung heraugezogen (Geiverbsteuer). Endlich wird von den der staatlichen Vermögenssteuer unterworfenen Vermögensteilen Gemeindesteuer erhoben (Kapital steuer). Diese drei Steuern (Realsteuern) entsprechen der staatlichen Vermögenssteuer, jedoch unterscheidet sich die Gemeindebesteuerung der eben genannten Objekte von der der staatlichen Besteuerung darin, daß diese nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit des Einzelnen den Abzug der Schulden zuläßt, während jene nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung das rauhe Verinögen heranzieht. Befreiungen von diesen drei Realsteuern sind borge* sehen und bringen im wesentlichen nichts neues, entsprechen! vielmehr den überbrachten Traditionen und der Billigkeit. Jedoch werden wir in einem zweiten Artikel gelegentlich der Kritik noch daraus zurückkommen müssen. Tie Steuerpflichtigen sind verbunden, den Steuerbehörden bezüglich itjruy Grundvermögens aus Verlangen Auskunft zu erteuen> über das Anlage- und Betriebskapital aber imd das Kapitalvermögen bei einem Mindestwert oder einer Mindeststeigerung voll 3000 Mk. ohne Anforderung eine Steuererklärung selbständig abzugeben, Lause des wahres einrretende Bezauberungen werden für dasselbe nicht berücksichtigt. Das in mehreren Gemeinden betriebene Gewerbe wird in jeder derselben bezüglich des auf sie entfallenden Teiles des Anlage- und Betriebskapitals besteuert., Die Gemeinde ist aber berechtigt in dem Falle, in dem die Steuer aus Anlage- und Betriebskapital in einem auffälligen Mißverhält- ms zu den von ber Gemeinde zu leistenden Aufwendungen steht, zu dem Wert des Anlage- und Betriebskapitals einen entsprechenden Zuschlag oder angemessenen Abstrich zu machen. Diesen Realsteuern, die die Haupteinnahme für die Kommunen zu bilden haben, steht die Gemeindeeinkommensteuer ergänzend zur Seite. Ihr sind außer den der staatlichenj Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen neben der staatssteuersreien Reichsbank im Gegensatz zu der staatlichen Veranlagung auch die Einkommen unter 500 Mk. unterworfen. Tie Heranziehung zur Einkommensteuer geschieht in !ber Gemeinde, wo der Steuerpflichtige zu Beginn des Etatsjahres seinen Sitz hat; hat er jedoch mehrfach en Wohnsitz im Grohherzogtum, so wird er, wenn die betreffenden Gemeinden ein Abkommen nicht treffen, da zur Einkommensteuer veranlagt, wo er seinen Hauptsitz hah Fließt das Einkommen uuf Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, die sich auf mehrere Gemeinden ausdehnen, unfr in den einzelnen Gemeinden den Wert von 15000 Mk. übersteigen, so wird als Regel angenommen, daß zwischen den Gemeinden eine Verständigung eintritt. Tie Staatseisenbahnen genießen bezüglich ihres Einkommens Steuerfreiheit. Im vorliegenden Entwurf ist gegen frühere Vestimm- (?) LZ* P iD C-9 3 ° n er «v H C ss p (=9.0 2-E o (5) cc £3 CO <50 £ -ot O) P CO ^co P t-r P 3 P p o P CO <5o O Ci p p 150 P 3 5 SB er Z P p 3 3 3 © P CD 3 mx> P 5 —t .3 p 3 ö ra ^P ö3r P 3 •0? JJääa 3 3 C < '"CO 3 ®\&p Po S • (St) S 3 pK2 L :.p mx> «4- p 3Z 5 «o P CD P 3.3 9 CO " 3 15V P § KL p » P er. P: P 3 rt p. <5v CO «0 S P 3 P rti '* P P S'co P £ <50 § " <50 5$ 5° ro cp L3V^ 3. p 7.69« o ISO o 150 P P Eco uu S rsZ 2. SP <5v er ° 5 r» p S 3 CO 3. ö S' P <5o er er ft o „ P CO P O: 2L P er cx öo er CT ra 15V 2 3 P ET2 ö)i5v6So k p CD P er 3^ MX) CT ax> o ^CO' P y . P -L 3 H C9 <5V P Äö? ZZ 3 2 Öd? 3 « P P. o isv O 3 § P «st 7 p's^ I5u er rx> er ro" co M <5o P er r, ÖO-P CD O CO CP 3 2.3 P $5p S 5 3 ' CO 3 p ' ° P P ec' ». o o er» y w' 3 co o gp <5V I5o D P ft Cr? 15o 15o <5V 150 15V 'Cr?' 150 P ■MX) ,«X> P y. 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Das Obergericht im Kanton Thurgau hat gegen die Prinzessin A. v. Isenburg, Besitzerin zweier Schloßgütcr in der Schweiz und einiger Badehotels am Bodensee wegen nachgewiesener Betrügereien zum Nachteile ihrer Gläubiger den Konkurs verfügt." In der Gläubigerversammlung bekam die Prinzessin die Meinung der Gläubiger in drastischer Weise — der Schweizer spricht in solchen Fällen gern unumwunden von der Leber weg ■— zu hören. Wenn sie, sichtlich erregt, dagegen sprechen wollte, wurde sie durch abwehrende Bewegung des Präsidenten zurückgehalten. Ein Gläubiger meinte, sie sei mit leerem Köfferchen aus Deutschland nach der Schweiz gekommen und habe sich nur angekauft, um zu betrügen. Für die Dauer des Konkurses verlangte die Prinzessin eine tägliche Alimentation von 20 Franks. Dies wurde ihr verweigert, weil man aus einem Briefe ihres Bruders wisse, daß sie jederzeit einen jährlichen UntcrhaltungSbeitrag von 10 000 Franks erhalte, wenn sie das Verlangen danach habe. Auch wurde ihr Verlangen, Kompctenzstückc der Konkursmasse (Möbel und dergleichen) zu ihrer Einrichtung entnehmen zu dürfen, ab- gewiesen, weil ihr bei dem früheren Verkaufe der Häuser in Stuttgart und Frankfurt genügend Möbel zu diesem Ziveckc ziigcwiescn ivorden seien, alles müsse versteigert werden. Zur Konkursmasse gehören das Schloß Waldenburg in Thurgau im Werte von 60000 Franken (Schulden 140 000 Franken), das große Hofgut Mühlberg in Thurgau im Werte von 214000 Franken (Schulden 251 000 Franken), das Badehotel du Lac in Uttiveil am Bodensee im Werte von 187 000 Franken (Schulden 280 000 Franken). * Kleine Tageschronik. Beteiligte Streife versichern, gegen den ehemaligen Chef der Geheimkanzlei der Germania- Werst in Miel, Barkemeyer, der ursprünglich wegen Verrats militärischer Geheimnisse verhaftet worden war, werde nur Anklage wegen unlauteren Wettbewerbs erhoben werden. — Gräfin LonYay bat eine Villa in der Nähe von G o o d w o o d in England gemietet und wird dort den größten Teil des kommenden Sommers zubringen. — Drei Männer von einem großen Hund begleitet, griffen den Posten aus dem Fort Gäben bei M e tz des "Nachts an. Ter Posten schoß, traf aber nicht. Am Morgen wiederholte Hd) der Angriff. Ter Posten schlug einem der Angreifer den vorgehaltencn Revolver aus der Hand. Tic gerade ein- treffenbe Ablösung verhaftete die Angreifer. — Wie die „M. N. N." aus A y bei Neuulm melden, brach Jener in dem M aga -- zin aus, m welchem für Bauarbeiten, für den Kanal von einer hiesigen Fabrik Benzin und Sprengmaterialien aufbewahrt waren. Herd! von gksto brau einet teert Kchu Ten Husten, die Atcmbeschmerden, den Brechreiz und das miserable Sodbrennnen — alles bin ich los — und noch dazu nie billiges Geld. Ganze zivei Schachteln Sodener Mineral-Pastillen — allerdings die ächten von Fay — haben das Wunderwerk getan. Zum Preise von 85 Pfg per Schachtel in allen Apotheken, Drogerien und Mmeral- ungen neu, daß den Gemeinden in der Besteuerung ihrer Einwohner eine gewisse Freiheit gegeben ist. So kann durch statutarische Einordnungen, die allerdings der Getwh migung des Ministeriums bedürfen, festgesetzt werden, das; Vermögen bis zum' Werte von 3000 Mk., wie es beim Staate' bereits der Fall ist, allgemein von der Steuer befreit bleiben, desgleichen elternlose Minderjährige, und erwerbsunfähige Personen und Witwen, weint ihr jährliches Einkommen 750 Mk. und ihr Gesamtvermögen den Betrag von 10000 Mk. nicht übersteigen. Einkommen bis zur Summe von 900 Mk. können gleichfalls gänzliche oder teil weife Steuerfreiheit genießen. Auch steht, den Kommunen das Recht zu, Personen, die deut hessischen Staatsverbande nicht angehören und eine im Großherzogtum mit Erwerb verbundene Beschäftigung nicht ausüben, für höchstens drei Jahre von der Einkommensteuer zu befreien und endlich das Verhältnis Mischen Einkommen, und Grund-, Ge, werbe- und Kapital Vermögensausschlag in anderer Weise zu regeln, als es der gegenwärtige Entwurf vorsieht. Tie verschiedenartige Besteuerung der einzelnen Ver- mögensobsekte und der Einkommen zur Gemeindesteuer klarzulegen, soll der letzte Punkt dieses Aussatzes sein. Tie gegenwärtige Lage ist die, daß die Vermögen ohne Unterscheidung ihrer Gattung, ob Grundbesitz, Gewerbe oder Kapitalvermögen, in gleicher Weise, die Einkommen dagegen nur zur Hälfte herangezogen werden. Tiefes letztere Verhältnis soll int großen und ganzen auch für die Zukunft — einzelne kleinere Verschiebungen sind zulässig — verbleiben, nur wird die Art der Berechnung eine andere sein. Zn dem dem setzt giftigen Gememdesteuergesetz zu Grunde gelegenen Entwürfe hatte die Regierung die Besteuerung der Kapitalvermögen gänzlich ausgeschaltcl Namentlich aber war es die zweite Kammer, die gegen diese Bestimmung aufgetreten war und um das ganze Gesetz, dessen Zustandekommen damals notwendig war, nicht zu Fall zu bringen, willigte die Regierung schließlich auch in die Besteuerung K O > c <Ä r-> g ö) g g g a s .. e * ■O <*» (Ti "5 w o & u cd Z> Q — -g S « FZ - 3 co ’ C §5 ~ -O Zi an 05» . z> Zj o cd e ‘H & o rs c e f'S I» Z C o p «ft ■O oder gctei t-uffi strot drei nunc Ersck Adm der I geh gegr den sich schien Ende Meld schon Ne treffe) große, -Je Trutjcx melde nicht bat, i doch \ nllzu 3we Aotß ^linici Ichisic ßebus letzt den n ivosto ÖQtht e versc das als Möo ,6nt| Ice sohle ich oenc in ein lohfi HQhl L°r «ft o LL . p C CD Z ö'M CD*-* re •5 a :___ er. 2.» «S.5 LZ L.— = § p ScQ p Zt 5 G 'S " ai> o ?± ü - - 6 Q g „ c 'S *6" o .2 L ©■g o Bf O u .a c 2 S ■+- -O z> 5^^ N CD ~ E co bl „ § »g G7 ♦ 'S • Zf £ Z3 a - — " 2S9 o X O Ä S 2 .S 2 C7 c £ ® s ® A CÄ* .2 ai> “X - tf-f C o e gg g c = C5 § s r* -jr - jo e — Z 2- z •£■ Z 2 2 o 4>.e co 5 -O < r 'S c ® u § ? te g ä s c-* K C! c A'Z-rj = p © ä. - « g o 'S CCQ ’ — 05 K' ■Ä-o o teA.g . ü oft j_, E o ° CD V ö t-( ®-» 2* s-» L-L c - g5 g^ ’S" ri '«g r—» u tt :C Sj Oft .7- -CT- Q :C w y c c (9 o a «X'*1 VD «o •«— ' O Uw SO - r = = 75 - q •& - P o -* w '-ft C.' 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