153, Jahrgang Nr. 305 Drittes Blatt Mittwoch 30. Dezember 1903 Erschein täglich mit Ausnahme des Sonntags. Di „(Siebener §amittenb!ätter- werden dem Anzeiger viermal roöcbenthct) beigelegt. Der -hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal. Eichener Anzeiger Verantwortlich rür den a2g«nrmen Tetlz A. SBiUto; tüi den Anzeigenteil & Ktd. __________ • Notationsdrnck und Verlag der Vr2tzk1 Unwersitätsdruckerei (Pietsch Lrben)» fctepau Emeral-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Eietzen. E' , *, -.vyw?-- . B w Gold r die sind, die Fürst u1 . es gleichgiltig, ob das Kind über oder unter 10 Jahre \ift__ Was man vom Kinder-Schuhgesch wissen muß (Originalartikel des „Gieß. Anz") Nachdruck.verboten. IL UlUitifche Gag es schau. Gegen die Welfen Erleichterungen kann, soweit die eigenen Kinder in Frage kommen, die untere Verwaltungsbehörde in den Orten unter 20000 Einwohnern für Wirtschaften widerruflich Anlassen, in denen in der Regel nur Familienangehörige, also weder Kellner noch Kellnerinnen beschäs- tigt werden. Im Interesse der Sittlichkeit ist die Polizeibehörde andererseits auch befugt, die Beschäftigung von Kindern in einzelnen Wirtschaften.einzuschränken oder gänzlich zu untersagen. Hier wäre auch die Befugnis der Polizei zu erwähnen, einzelnen Kindern die gewerblichse Beschäftigung zu verbieten, wenn die Schulaufsichtsbehörde dies wegen heevor- getretener Mißstände beantragt. Eine Ausnahmestellung nimmt auch die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren uuo bei Botengängen ein. Hiermit können Kinder auch in den Betrieben beschäftigt werden, in denen sonst die Kinderarbeit gänzlich unter, agt ist. Erheblich aber ist der Unterschied bei der Beschäftigung eigener und fremder Kinder. Eigene Kinder können, solange es sich um eine Beschäftigung im Betriebe oder für Rechnung der Eltern handelt, unbeschränkt tätig sein. Also ob eigene Kinder vor Beginn des Vormittags-Unterrichts, während der Mittagspause, an Wochen- oder Sonntagen und wie lange sie beschäftigt werden, ob sie über oder unter 10 Jahre eilt sind, um das alles kümmert sich das Gesetz, nicht. Diese Beschästigung ist für eigene Kinder völlig freigegeben, es können jedoch durch Polizeiverord- nungen für einzelne Orte einschränkende Bestimmungen ge- trossen werden. Fremde Kinder dagegen unterstehen auch für Botengänge und das Austragen von Waren den allgemeinen Beschränkungen, die für die Kinderarbeit überhaupt festgesetzt sind. Sonntags ist das Warenaustragen gestattet, es darf aber nicht vor 8 Uhr morgens beginnen, muß bei einer Gesamtarbeitszeit von nur zwei Stunden 1 Uhr mittags beendet sein und darf nicht in der letzten halben Stunde vor dem Hauptgottcsdienste und nicht während desselben stattsinden. Für die Zeit vom 1. Januar 1906 kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde allgemein oder für einzelne Erwerbszweige gestatten, daß fremde Kinder auch vor dem Vormittagsunterrichte schon von 61/2 Uhr an, aber nicht länger als eine Stunde Waren austragen und Botengänge besorgen. Von dieser Erlaubnis soll aber nur dort Gebrauch gemacht werden, wo und soweit schon bisher die Früh- beschästigung von Kindern üblich war. Es soll ferner nirgends über das zur Eingewöhuung in die neuen gesetzlichen Vorschriften unbedingt erforderliche Maß hinausgegangen werden, und daher sollen die Ausnahmen grundsätzlich nicht'im voraus für die ganzen nächsten zwei Jahre, sondern nur für einen beschränkten Zeitraum gewährt werden. Erst wenn sich ergeben sollte, daß sich ein ausreichender Ersatz für die Frühbeschiäftigung der Kinder einstweilen noch nicht hat beschaffen lassen, kann die Ausnahmebewilligung demnächst entsprechend verlängert werden, aber nur bis zum 1. Januar 1906. Soweit es sich um das Austragen von Zeitungen, Milch und Backwaren handelt, müssen eigene Kinder dann wie fremde behandelt werden, wenn sie für dritte beschäftigt iwerden. Eine Beschäftigung für dritte liegt auch dann vor, wenn Kinder ihren Eltern als '„Bedienstete eines anderen Betriebes" beim Auslagen helfen. Nur, Berlin, 2v, qn einer au,^einend offiziösen j Auslassung wird die im preuß. Landtag zu In den gewerblichen Betrieben, in denen nicht nach . dem im vorigen Artikel Gesagten die Kinderarbeit gänzlich j untersagt ist, unterscheidet oas Gesetz zwischen der Be- : schäftigung eigener und fremder Kinder. Als e i g e n e Kinder gelten aber nichr nur die leiblichen Kinder, sondern Kinder, die mir Mi Arbeitgeber oder seiner ' Ehegattin bis zum dritten GrDe verwandt oder verschwägert sind (also auch Stiefkinim, Enkel, Urenkel, Neffen, 1 jüngere Geschwister usw.), ferner lic an Kindes statt ange- , nommenen oder bevormundeten K^der und endlich die zur : Zwangs- oder Fürsorge-Erziehung Lerwiesenen Kinder, die zugleich mit den anderen Kindern biß Arbeitgebers beschäftigt werden. Voraussetzung für den begriff „eigene Kinder" ist allemal, daß die Kinder zum 5) Lus st an de des Arbeitgebers gehören. Andererseitgstnacht es aber nichts aus, ob die „eigenen Kinder" für die^itern oder für brüte arbeiten, falls sie nur im elrerlichLRHause oder in der elterlichen Werkstätte beschäftigt weran. (Auf eine Ausnahme hinsichtlich des Schutzalters siL diese Kinder wird später zu kommen sein.) \ Kinder, die hiernach nicht als „eilnc Kinder" anzusehen sind, gelten als „fremde Kin^r". Ein Nef,e z. B., der von seinem OuL beschäftigt wird, aber bei sein u Eltern wohnt, ist dem Orei gegenüber ein „fremdes Kino", weil „eigene Kinder" Vc die sind, die zum Hausstande des Arbeitgebers gehoL. Ferner muß ein Fürsorgeerziehungsvater, der keine eignen Kinder hat, die er mit den ihm überwiesenen KinderuVgleich beschäftigen kann, die überwiesenen Kinder al^zremde'' behandeln, weil das Gesetz verlangt, daß ci&e und überwiesene Kinder z u g l e i ch. beschäftigt werden Men. „Fremde Kinder" find auch die in Familienpslege benommenen Waisenkinder und die sogenannten ZiehkindelSogar leibliche Kinder können unter Umständen „sremdeVchder" sein. Wenn z. B. der Fall eintritt, daß ein Kind betpem Onkel usw. untergebracht werden muß, dann gckt es^uch wenn es für die Eltern beschäftigt wird, den Elterigegenüber als „fremdes Kind", für den Onkel usw. aoeüp L§. ein „eigenes Kind". . ..... , ,\ Wahrend für die früher ausgesuhrreu veröden Beschäftigungsarten die Arbeit sowohl, der eigene^ auch der fremden Kinder ausgeschlossen ish hat das Vsetz die Arbeit in den übrigen gewerblichen ^etVeben, ebenso im Handels- und V e r k e h r s g e w e r bVür die eigenen Kinder in weiterem llmjauge zugelasten al^r die fremden Kinder. Allgemein gilt zunächst der Satz: ekürfen keine eigenen Kinder unter 10,feine frLden Kinder unter 12 Jahren beschäftigt werden Den fremden Kindern sind in dieser Beziehung gleichgestt. die eigenen Kinder, die für dritte arbeiten. \ (£tn Kind darf seinen Eltern in ihrer Arbeit al|Okon vom 10. Jahre ab hel.en; soll das Kind aber für ÖMh- stündig gewerblich arbeiten, während die Ettern eine Arbeitsleistung verrichten, dann muß eö 12 ^ahre au V Für alle Kinder ist ferner >ede Nachrarbeit^ 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens verböte n. Auch mit der Arbeit nicht vor dem .Bormittagsunterricht \ gönnen werden. Mittags muß eine mindestens zwL üündiae Pause gemacht werden und nachmittags 00 die "Arbeit erst eine Stunde nach dem Ende des Unterrich erwartende Novelle zum Vereinsgesetz das Verbot der Teilnahme von Frauen an politischen Vereinen und Versammlungen aufheben soll. Weiler follen die Bestimmungen, daß nicht mehr die Statuten,und Mitgliederlisten, sondern auch all-e Aenderungen in diesen der Polizeibehörde zur Vermeidung von Ordnungsstrafen anzuzeigen sind, dahin geändert ioerden, daß statt dessen den Polizeibehörden das Recht eingeräumt wird, die Verzeichnisse der Mitglieder und die Statuten, sowie die Angabe der cingetrelenen Aenderungen von Vereinsoorständen einzufordern, und diesen die Pflicht auferlegt wird, diesen Forderungen der Polizeibehörde zu entsprechen. Endlich! ,oll den mit der Ueberwachung von politischen Versammlungen betrauten Beamten die Befugnis beigelegt werden, den Gebrauch der deuischen Sprache für die Versammlungen zur Vermeidung der Auflösung zu verlangen. Tas geht gegen die Polen und Dänen. LlerLL-rjchres. * Paris, 29. Dez. Das ,caailiche Transportschiff „Vienne", welches am 10. d. M. aus Rochefort in See ging und unter anderem auch Granaten für Toulon an Bord hatte, ist seitdem v e r s ch 0 l l e n. Ter Aiariueminisier hat eine Untersuchung über den Verbleib des Dampfers an- geordnet. Tas Schick hatte 4 9 M a n n Besatzung. Man befürchtet, daß dasselbe im Golf von Gascogne unter- ge g a n ge n ist. * Krakau, 29. Tez, Tie Fürstin C h l 0 t i l d e W0- roniecka, welche gestern auf dem hiesigen Bezirksgericht die Herausgabe eines gar nicht vorhandenen Tepots verlangte und üas G e r i ch t s p e r , 0 n a l m i t e i n e m T 0 l ch bedrohte, wurde für irrsinnig erklärt und in einer Anstalt untergebracht. * Die Schwiegermutter als Teufel. In Oberleupoldsverg läuft schon seit einigen Jahren unter den Einwohnern das Gerücht, daß in einem Hause eines Ein-^ wohners, der bereits zum drillen Niale verheiratet ist, br, Teufel umgehe. Tie erste Frau des Mannes ließ sich * / dieses Teuselsputes scheiden, die zweite starb im Woch bett infolge des ausgestanrcnen Schreckens, und auch de? dritten erschien wiederholt der Teufel. Als diese in den letzten Tagen niederkam, erschien wieder der Teufel und verlangte von der im Bette liegenden Frau das Geld, worauf ihn diese in der größten Angst auf deü Schrank verwies, aus dem dann der Teufel das Geld nahm und verschwand. Als die Frau am nächsten Tage wieder allein zu Hause war, nahm sie sich zur Vorsorge einen Stock mit in das Bett. Wirklich zur selben Stunde erschien wieder der „Schwarze mit den Hörnern" und verlangte abermals Geld. Tie entschlossene Frau sprang, wie die „Tagt. Rundschau" erzählt, mit dem Bemerken, sie wolle noch Geld holen, aus dem Bett und versetzte dem Satan mit dem Stock einige wuchtige Schläge auf den Kopf, sodaß der Spuk zusammen stürzte und um Gnade flehte. Man nahm dem Teufel die Hörner samt dem Ziegenfell ab, und siehe da, was kam zum Vorschein? — die 60 Jahre alte Schwiegermutter —! Die Polizei soll sich bereits dieser Mär aus dem 20. Jahrhundert angenommen haben. Ter Teufel in Menschengestalt aber liegt schwer am Kopfe verletzt darnieder. * Ohr en schütz er. In diesen kalten Tagen sei auf einen neuen Ohr en schütz er hingewiesen, welcher mit einer Hand leicht und bequem angelegt und abgenommen werden kann. Die Stoffkappe aus Web^off oder Trikot wird am Ohre mittelst einer Klammer festgeklemmt, welche in dem umsäumten Rand der Kappe eingesetzt ist und mit ihrem einen Schenkel vorn in das Ohr eingreift und mit dem anderen sich an die Rückseite des Ohres anlegt, sodaß das Ohrläppchen von den beiden Schenkeln der Klammer umfaßt wird. Diese Anordnung dec Klammer, deren Metall- teile die Haut beim Anlegen der Tasche nicht berühren, gestattet, die Tasche durch Gegeneinanderdrücken der beiden Klammerschenkel weit zu öffnen und bequem über das Ohr zu streifen. Da sich beim LTslassen der Schemel die Tasche wieder schließt und sich dicht an das Ohr auschmiegt, bleibt der Gehörgang soweit ungedeckt, daß die Schallwellen frei eintreten können. (Technische Berichte von Bruno Heinrich Arendt, Berlin.) also Nicht, daß eigene Kinder während . der Ferien im ganzen 10 Stunden, von 8—12 Uhr und von 2—8 Uhr, beschäftigt werden. r ., . An Sonn- und Festtagen ist ine Kinderarbeit rm allaemeinen verboten. Als Regel gilt da» für die Beschäl tigung fremder Kinnder. Ueber die Ausnahmen, die ür das Austragen bau Waren gestattet werden, W dort. Eiaenen Kindern ist an Sonn- und ^-eickagen nur die BeLästigung in Werkstätten, im Handels-und im geLe gänzüch untersagt. Wie ste sich im übrigen regel:, vnitb iwciii näher zu erläutern sein. e Cßenjton^^Kbtoeto,11 Ält^swHbuLn) iftie Be" für die über 12 Jahre alten Kinder Die uibfrt.8mpin?nt0eiai$antungen der Kinderarbeit. (Sonntags- rul?e Verbot del^achtarbeit, Ärbett.pansen, Ä-s-r>niarbetts- ruye vor dieser fremdes, an ^oni t ^tcr 12 Jahren wirds Bett E,.nt niLt mehr geben. Eigene Kinder >md überhaupt des Wirtes. : an ein Gast von feinem^Dohn Kegel aussetzen läßt, so iji der Junge als s,ftel^eS Kind" beschäftigt toV)er neue Polizeiprä,ident Tr. Steinmeister in Han- n ^r fortan mit der ganzen Schärfe des Gesetzes vor- 9^ Am vorigen Sonntag hatten die Welfen dort eine kir^e Feier aus Anlaß der Silberhochzeit des Herzogs ur***r Herzogin von Cumberland veranstaltet. Von der Poli-b^örde war vorher die Erklärung abgegeben wor- ben,ch gegen die Feier nichts cinzuwenden sei, wenn 5u Pstyll erklärt werde, daß jede politische Demonstration nnter^ett sMe. Ties Versprechen gab der Veranstalter ein Herr Otte, schriftlich ab. Wie dieses Ver- sprech^halten worden ist, ist inzwischen bekannt ge- worder(.^^ Jesiredner, Pastor Dr. Budde aus Hamburg, äußerte^ . „ lange er >r"fellen m7hr 'als' zwehl und. zu jeder Stundendes Tages beschäftigen )^auch Stunden betragen, das ist soviel Zeit, als ohnehin a^ber^ kei bleiben muß. Dann kommt wieder Schulbesuch und erst nach der darauf folgenden Freistunde darf dann die Arbeit beginnen. Hat das.Kind keinen richt, bann muß ihm natürlich erst die zweistündige ^tii-ags- vause gewährt werden, ehe es feine Arbeit uusnimmt. Die Arbeitsdauer ist für die eigenen Kinder im ßk>feU nicht festgelegt, für die fremden Kinder darf sie d^'ei Stunden, während der Ferien vier Stunden CQ * * iöö S g-33 jünj zurr JÖebi feine vere W etjit g 5£ o ~ "3 p » ^2 p g.g grt eT-2, n-c- ä’ c o D 3 3" E Gr 60 P CD CD — to CD 3 . 3 2 P « er _ 3 E UV 3 p 3 3 § CO CD ®E o o o rt rt 3 CD CD 3 3. 2*# p D er UV au»eI ®em^,e lverde- Hili» ‘ liJoct tÜDl“1"" IM «' M°' , tn^rt' pe»a!l,e und e»n Ud'kl'e ZUk die in I.Ian Hoheit treuem von d und re und werks Reichs dem ' Köhler und d inigen halben W er un jubu ä«1,2 äZoiks auch' intvi wahr! hast? geistt roide! 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