Erstes Blatt. Mittwoch 8.Dezember 1903 153. Jahrgang SietzenerAnzeiger General-Anzeiger chen 1903» 8. Dezember Nr. 146 | liche Auskunft zu geben. I § 4. Die Abgabe ij der sind das nach § 5 zu führende Ver- em Abmeldenden auf Verlangen erfolgen. Geschäft ,11 be^ b e r- sich aus der unter ihnen ausge- -xpedition verfolgte die Chunchusen ke westlich vom Liauflusse; als sich dann nochmals zum Liauflusfe hin- gung wieder ausgenommen, wobei hohem Grade Mut und Ausdauer z. Einer Depesche aus Willemstad 000 Gewehre und 10 Millionen heißt, Venezuela bereite einen n für den Fall vor, daß es zwischen wegen der Panama - Angelegenheit sollte. Das Blatt „Mindritte" veröffent- ch der die Annektierung von der chilenischen Regierung ge- iachricht ist ungenau. Es handelt der inneren Verwaltung, die den Landstriche befindlichen chilenischen chten gibt. 1. eine Nummerplatte, welche die Nummer des Verzeichnisses enthält, 2. eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Numnter des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmelden- den, den angeineldeten Gegenstand, bett Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe — bei den nach § 3 von der Abgabe befreiten Personen den Vermerk „Stempelfrei für das Jahr. — enthält. werde schon gefesselt von einem verführerischen Augenpaar, das sich indessen nach Empfang der kleinen Münze, die ich der Lieblichen in die Hmrd drücke, von mir abwendet und mit der vorbeihuscheuden Spenderin verschwindet. Ich suche nun mit meinen Augen etlvas weiter zu dringen, das festliche Gepränge zu überblicken, dessen Buntheit inu) Mannigfaltigkeit mich! betäubt. Farben, Formeri, lebendiges Getriebe vieler heiterer Menschen, der Atem zahlloser duftig gekleideter Damen versetzt mich mit einem Male in eine Welt des Genießens; —• schon trete ich freudig und voll heimischen Gefühls der Vertrauten entgegen, die ich hier anzutressen dachte, die micy bereits erblickt hat und mir lachend ihre Präsentierplatte darreich-t, auf dem ein Häschen neben einem Bällchen aus Papier, eine Fledermaus neben einem Becherchen, und dergleichen mehr, friedlich beisammen gelagert sind. Ich laufe den H zwar erstmalig bei Anmeldung des Besitzes des Fahrrades oder Automobils und sodann alljährlich im Monat De zember für das darauf folgende Kalenderjahr, unter Vor Vlage der Karte bei dem Kreisamt zu entrichten. Innerhalb der gleichen Fristen haben diejenigen Per. sonen, die gemäß § 3 Befreiung von der Stempelpflicht 5. Personen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benutzen (§ 9). § 3. Von der Stempelpflicht find befreit: 1. Lohnarbeiter, welche das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle, 2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Ausübung ihres Gewerbes benutzen, sofern ihr En- kommen den Betrag von jährlich 1500 Mk. nicht erreicht. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung und zir Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht berüh *t. Wer auf Grund der Bestimniungin Absatz 1 die Befreiung von der Abgabe in Anspruch nimmt, hat die den Anspruch begründenden Tatsachen unter Vorlage des letzten Steuen- ze ttels nachzuweisen. Ueber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministernn des Innern, das Kreisamt, bei welchem die Stempelabgal>e zu entrichten ist. Tie Steuerbehörden sind verpflichtet, dein Kreisamt aus Verlangen jede zur Entscheidung erfordei- Personen, welche sich zum Kurgebrauche oder welche sich weniger als dreißig Tage lang tm Großherzogtum aushalten, 2 diejenigen Militärpersonen und sonsttgen Personen, welche in Diensten des Reiches oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und zur Erledigung der ihnen obliegenden Amtsgeschäste Tiensträder zur Verfügung haben. Diese Personen müssen bei Benutzung des Fahrrads sich in Dienstkleidung befinden oder mit Dienstabzeichen versehen sein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muß als lediglich zu Tienstzwecken bestimmt von der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar gemacht 3 Besitzer von im Dienste des Reichsheercs verwendeten und als solche erkennbar gemachten Automobilen, 4. Kinder, welche Fahrräder benutzen,. nur als Spielzeug zu betrachten sind. ate auf der Zugspitze" des von uns bereüs erwähnten ). A. Peppier in der Jahres- r Alpenvereinssektion zablreiche Gäste erfreute. Redner ^eroienste des D. u. Oe. Alpen- g des Zug spitzobservato riums und and Auspattung. Er pries dabei Erbauers, Kommerzienrat Wenz, :sführung es allein zu danken ist, reits ein jähes Schicksal, ähnlich creichte. So hatten z. B. in seiner entgegen seiner ausdrücklichen An- Eisenanker, die zur festen Verbinderwerkes mit dem Felsen dienen, tz ließ sie sofort wieder heraus- , daß die gewissenlosen Leute die Anker bis aus etwa ein Viertel- l hatten, um sich der Mühe zu Löcher in den Felsen zu arbeiten, wie er am 14. August 1901 durch en Höllentalferner frohen Mutes '965 Meter hohen Posten unter» .eistete ihm sein bekannter Vor- Aesellschaft und gab chm manchen rrfahrungen. Einen tief erschüt- es aus den neuen Ankömmling ember den ihm befreundeten Jn- suche mit drahtloser Telegraphie cte, auf gemeinschaftlicher Kletterspitze von seiner Seite in eine n sah. Am 30. September wurde das Observatorium angelehnten offen, der Hüttenwart und die chied und nun begann der Winter seiner Einsamkeit. Me nächste gemütlichen Herrichtung des im iegenen Wohnraumes (der zweite )rium) und der ordentlichen Auf- el. Da stellte sich denn zu höchst heraus, daß grobe Nachlässig- Verpackung des Proviants vorwies sich als ungenießbar, Brot tt, ein Teil des Weines in den rsehenen Kisten aufgefroren. Am .türm ein, der sich gegen Abend In dem furchtbaren Toben )t mehr z.u verstehen, ein leie» Krlramitmachlmg. Bett.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899, hier die Besteuerung der Fahrräder und Automobile. Unter Hinweis auf die nachstehend abgedruckten §§ 1 bis 8 der Verordnung vom 10. Oktober 1899 sowie aus die Strafbesttmmungen in §§ 19 und 20 dieser Verordnung und Art. 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Abgabe für 1904 im Monat Dezent berl. I. an allen Wochentagen vormittags von 10 bis 12 Uhr tm Regierungsgebäude, Brandpla tz 9, Zimmer Nr. 5, stattfindet. Die bereits ausgestellten Rad sahrkarten sind bei Entrichtung der Abgabe vor zu legen. Ansprüche auf Befreiung von der Stempel- Pflicht (§ 3 der Verordnung) sind binnen der gleichen Frist bei uns, unter Vorlage der erforderlichen Nachweise (Bescheinigung der Bürgermeisterei — tu Gießen des Polizeiamts — und letzter Staatssteuerzettel), schriftlich oder mündlich vorzubringen. Wer ein in 1903 benutztes Fahrrad im kommenden Jahre nicht mehr zu benutzen beabsichtigt, muß im Dezember bei uns die Abmeldung des Rades bewirken, andernfalls die Steuer für 1904 erhoben wird, gleichviel ob das Rad besteuert oder steuerfrei war. Gegen diejenigen Radfahrer, die bis zum 15. Januar 1904 ihre Räder weder versteuert, noch Befreiung von der Steuer erwirkt, noch ihre Räder unter Rückgabe der Nummerplatte abgemeldet haben, wtrd die zwangsweise Beitteibung der Abgabe alsbald eingeleitet werden. , Gießen, den 30. November 190u. Großherzogliches Kreisnrnt Gießen- Tr. Breidert. § 1. Jeder Besitzer eines Fahrrades oder Automobils, Welcher dasselbe zum Fahren aus öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen benutzen will, ist verpflichtet, vor Ingebrauchnahme desselben bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes 1. dies mündlich oder schriftlich anzumelden und 2 die in Nr. 11 und 58 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 für Lösung der Fahrkarte vorgeschriebene Stempelabgabe zu enttichten. (Ausnahmen siehe §§ 2 vezvgspret-r nwnalttch7b Pl., viertel- jährlich Mk. 2.20; durch Abhole- u. Zweigstellen monatlich 65 Pl.; durch die Post Mk. 2.—viertel- jährl. auLlchl. Bestellg. Annahme von Anzeigen üi bie Lagesnummer Jtfl vormittag- 10 Uhr. Zetlenoms; lokal 12Pl* auflnxirtfl 80 Ptg. Öecaeiwertltdb tüt den polst, and öligem« rett k ©Utto für .Stadt and ttanft* und , Gerichts aal*. August Gütz, tüt den Anzeigentest: Han« Beck. ZKU EM v©E*-i ; w?s '<" HL M -.?**'■•• W M M . -gSnC H UW 5 y^: U tocld Zahl genu jeder erfol tigo. 189! besti brac der Wa me) obe unb , im R finbet 1. an an oder l wer ir fonftigi amte | W ^aubnik in entricht Tik a)ft werde das lchd. undr !ucho das h Diaril Eetrie Zekleit Welt fWr Mend Jasajei ;*v H?. Zu erteilt 8131 Telefon 367. Telefon 3G7. reichste Auswahl. 8280 $ kleideten P>n b Spielwarcn. 90ü3 W Lichtcrtzaltcr, BaumSerzcn tzhrtLvanm/chmuÄ. ' sagen wir allen, insbesondere herzlichen Dank. L. Kohlermann IV., Bleichstraße 12. Mendorf a. d. Lahn, Steinb Die Beerdigung findet statt zu Allendorf a. d. Lahn. Emma ^emmg 45 -LvktzKernstratze 45 zu der beruflichen ober gewerblichen Tätigkeit ihrer Besitzer ausschließlich ober hoch vorzugsweise bestimmt sind unb benutzt werben. Tie Höhe des Anschaffungspreises kommt erst in zweiter Linie in Betracht; n n d n n r b e i o b w a l t e n- Ida Stammler Wilhelmstratze 1. in allen Qualität Errsst Tepp ch -S Ecke Plockstn wird mit Garanneia)em vmifl abgegeben. Gefl.Alisragen beiörd. unter 7708 die Expedition d. Bl. Tie Gießen, den 8. Dezen Keine kalt« Patent- Deutschland D. R. G. M. Nr. 18285t Gießen, den 30. November 1903. Großherzoqliches Mrcidaint Gießen- Dr. Breidert. Neichhaltrge Ausivahl in ge- ' kleideten Puppe» und Kinder- Visitenkarten liefen, ravet» and billigst Zähl ßctie Univ-Lt rackeret Betanurmuc Nächsten Samstag den 12. t hält der Kredit-Verein Heuchelhe General-Versa bei Wirt Ludwig Kröck X mit folg 1. Ergänzungswahl des V- rales. 2. Verschiedenes. Heuchelheim, den 7. Dezember Für den Aussicht Schlee nbeck- Rhemstisms- und Gicht-Kranken teilt unentgeltlich mit, was ihrer lieben Mutter nach jahrelangen, gräß- iichen Schmerzen sofort Linde- a!s Fussba gaffendes 2 Preis je nach Derselbe ist, weil er nur Körperwärme und an kalten Füßen Leidende, sowie sü Kontoren unter den Schreibpulten, in und Automobilen * Glühkohleu-Verbrs Rauchlos und ger Wrikallt: Weruer's Woöcl-Iiaö Zckörrrs reizende Neuheiten. 9126 C. Röhr L Cg. 05974] Einfach mobl. Zimmer an Herrn oder Dame billig zu vermieten Sonnenslraße 14, II. Für die vielen Beweise meines innigst geliebten Gatte- sohnes, Schwagers und Outest Hm« Phi Gr» Todes-Anzeige. Freunden und Bekannten die schmerzliche Nachricht, daß unser guter Vater, Schwiegervater und Großvater Km Heinrich. Volk Großh. Fvrstwart und Feldschütz gestern mittag nach schwerem Leiden sanft entschlafen ist. Um stille Teilnahme bitten Die trauernden Hinterbliebenen. Mein Lager in Kordeln. Bindfaden erlaube ich mir in empfehlende Erinnerung zu bringen. [9156 Louis Louy, Bahnhofstraße 27, 1. Stock. b e n Zweifeln darüber, ob die Wagen au der bezeichneten Tätigkeit ihrer Besitzer ausschließlich ober doch vorzugsweise bestimmt sind und benu^t werden ober nicht, wird bei Wagen, deren erster Anschaffungspreis 1000 M k. nicht übersteigt, angenommen, daß sie keine Luxuswagen und bei Magen mit höherem Anschaffungspreis bis " Gießen, den 30. November 1903. Betr.: Me oben. Das Großher^gliche Kreisaml Gielren an die Großh. Bürgermeistereien der Landgeureinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Interessenten Ihrer Gemeinden bringen. Dr. B r e i d e r t. Strasbestimmnngeu. Artikel 33. Wer es, den bestehenden Bestimmungen zuwider, unterläßt, die nach den Tarifnummern 10, 11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfällt in die im Artikel 31 Absatz 1 bestimmte Strafe. Tie Vorschriften des Art. 31 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung. Tie hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nachzuentrichten, der im Falle der Lösung des Erlaubnis- scheines oder der Karte zur Zahlung des Stempels verpflichtet gewesen wäre. Tie Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 26. § 13. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden na.) dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Nrkundenstempel bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, aus Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. zum Beweise des Gegenteils, daß sie Luxuswagen sind. Luxuswagen, welche in einem Kalenderjahr nicht benutzt werden, unterliegen in diesem Jahre der Stempelabgabe nicht. 7690s Möblierte Zimmer zu vermieten Bergstraße 17, part. 05973| Schöne, möbl.Zim. mit ob. ohne Pension z. v. Bismarckstr. 17. 06002s Schon rnöbl. Zimmer billig zu verm. Alicestr. 23, Hl. GrundNchc« Gcsanguntemcht § 8. Das Fahrrad oder Automobil muß bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze mit der Nummervlatte (§ 5) versehen sein. Tie Nummerplatte ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrats oder Automobils uud nach vorne gerichtet, derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. Ter Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Besitzer von solcheu Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden. ^rlimtnindpuig. Betr.: Tie Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1892; hier die Besteuerung der Luxuswagen und Luxusreitpserde. Unter Hiuweis auf Art. 33 des obigen Gesetzes, sowie die nachstehend nb. । brudieti Aussührungsbestimmungen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Abgabe und die Ausstellung der Jahreskarten für Luxuswagen uud Luxusrei.Pferde für das Jahr 1904 im Laufe des Monats Dezember l. Js. uud zwar an jedem Werktage vormittags von 10—12 Uhr in dem Regierungsgebäude (Brandplatz 9, Zimmer Nr. 5) statt- findet. Tie Entrichtung der Stempelabgabe kann auch schrift- lich — per Postanweisung — erfolgen. Diejenigen, welche sich im Bes.tze einer Jahreskarte pro 1903 befinden und den Luxuswagen oder das Luxuspferd im Laufe des Jahres abgeschafft haben oder bei welchen die Absicht besieht, den Wagen ober das Pferd in die,em Jahre noch abzuschasfen, werden daraus aufmerksam gemacht, daß die Abmeldung noch vor dem 1. Januar 1904 bei uns zu erfolgen hat, widrigenfalls sie zur Zahlung der Stempelabgabe für das Jahr 1904 weiter verpflichtet sind. Um irrigen Auffassungen zu begegnen, weisen wir hierbei wiederholt darauf hin, daß auf Federn ruhende Wagen nur dann von der Abgabe befreit sind, wenn sie | § 20. Personen, welche den ihnen nach § 4 obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Nummerplatte bis zur Erjülluug ihrer Verpflichtungen von dem Kreisamt durch Beschlagnahme entzogen werden. Attssührungsbestimmungen. Anlage II. Zu Nr. 50 und 59 des Tarifs: Luxuswagen und Luxusreitpserde. 1. Wer sich am 1. Januar 1904 in dem Besitze von Luxuswagen oder Luxuspserden, welche zum persöulichen G brauch >es Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt ßud, be- indet, sowie wer vom 1. Januar 1904 ab in den Besitz old)er Wagen ober Reitpserbe gelangt, ist verpflichtet, bei bem Kreisrat seines Wohnortes ober Aufenthaltsortes 1) biesen Besitz binnen vier Wochen mündlich oder schriftlich anzumelden und 2) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 50 des Stempeltariss vom 12. August 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten. Tiese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 20 Mk., jedes Reitpferd 20 Mk. Als Luxuswagen uud Lukusreitpferde gelten solche Wagen und Reitpferde, welche nicht zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden. Für Wagen, welche nicht aus Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten. 2 Tie Borschristen des § 1 finden keine Anwendung aus Per.oneu, welche sich zum Kurgebrauche, oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aushalten. (Außerdem vergleiche Art. 7 des Gesetzes.) 3. Tie Abgabe ist von ein und derselben Person auch bei einem Wed)sel der Wagen oder Pferde innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Magens oder Pfeides und sodann alljährlich im Monat Tezember für das darauf folgende Kalenderjahr zu entrichten. 4. Tas Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufend n Nummern in ein Verzeiä)nis ein, aus welchem die Nummer, der Vor- und Zuname, Staub ober Gewerbe uud die Wohnung des Anmeldenden, der angemeldete Gegenstand, sowie der Tag der Anmeldung und der Tag der Abmeldung er.ichtlich sind, erhebt die in 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel ver.ehene Karte, welche die Nummer des Ver- zeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, ben Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Tas Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzu- kleben uud vorschriftsmäßig zu entwerten. Tie Karte ist nur für das Kalenderjahr giltig, für welches sie ausgestellt ist. 5. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Kalender-Jahres auf gibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt längstens bis zum nächsten 1. Januar anzuzeigen, und, wenn nötig, glaubhaft darzutun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Tiese Anzeige (Abmeldung) ist in das nach 4 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen zu bescheinigen. zu ermäßigten Preisen. Geschwister. Schauspiel in 1 Aufzuge von W. v. Goethe. Hieraus: Mwito Lager. Dramatisches Gedicht von Fr. v. Schiller. Preise der Plätze: Loae 1.— Alk. Sperrsitz 60 Pfg. I. Park., II. Park, und Estrade 40 Psg. Gallerie 20 Psg. 06040] Möbliertes Zimmer zu vermieten Ludwlgstrchze 40, pt. 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