4686 n. Eriche whb m Ml Nrkmz ÜMMt 4. yStunben zum V ÄM torei »titln oder SJlonaiiftüu eDbanttt.36,prt iruftmLdchea lucht. 6068 'last sr, -Skt, sLsttfmLdchm Kirchmpiatz. vW ^an ottx i.ÄdMMMg tt eckg gedrauchter MW'V VIII., HkuchelbttM. w* ich Abendtisch, vi>n i gesucht. Angetoie an d. Ened. d. Al. vcher sucht elum eu für deutsch.« iou W bis «ä* cher. vßerten « «eusutt, Sraut. St 6185 W- rittia Wanb und 4«, «iefmmt ia.M.mderW Stadt gelegen, ist zu iS von pachten durch M Krauksurt ■■ Ich»! »M I«WlK" » Iw ■MMtgl Hk »en MWka Sm erweioenAen ■OWeMe, •***•" anl IHmsKlltzl 7. ———■ GietzenerAnzeigek w General-Anzeiger w Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen S<)Lg,pret» »krldjtl» . Mk. 2.20, mcMtt. 76 M.. aitt Vringertvbn; bur* .V. Sbhvlttetn=B#nnittlvw»< fttRfn bet In und UuMevtf ndnnen tlnjclpen für iw. »icpcnci «n^crgcr tntR.-Mn Zetlenvret» lokal 11 IVfr eutwärt» 10 Pf,. Adreffr für Depesche: Anzeiger Gietzev. Fernsprechan!chlußRr.L>.. AnÄichrr Wil. Bekanntmachung. Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung der aus den 31. Juli d. IS. in Wetzlar und ans den 1. August dS. Js. in Leun anstehenden Viehmärkte an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine, den Markt in Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 42 deS Kreisblattes von 1901 veröffentlicht worden find. Der Auftrieb beginnt in Wetzlar um 8 Uhr und in Leun um 9 Uhr vormittags. Aus der Provinz Oberheffen des Großherzogtums Heffen darf Rindvieh nicht aufgetrieben werden. Wetzlar, den 17. Juli 1901. Der Königliche Landrat. ____________I A.: Mttgttino, Kreissekretär. Bekanntmachung. Betr.: Antrag auf Feldbereinigung des auf dem linken Lahnufer gelegenen Teils der Gemarkung Gießen. Nachdem der Antrag auf Einleitung des Verfahrens der Feldbereinigung und der Anlage von Wegen in den Obstbaumgrundstücken in dem Teile der Gemarkung Gießen, welcher links der Lahn liegt — unter Ausschluß deS Hamm und der Inseln bei der Neumühle und der Burksmühle — gestellt worden ist, und nachdem dieser Antrag von Großherzoglichem Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe für zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Kommiffär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer über den erwähnten Antrag auf: Ga«Stag, 10. Nagust 1901, vormittags von 10% bis 12 Uhr in der Turnhalle des Turnvereins zu Gießen (Stein- straße) bestimmt. Diejenigen beteiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten AbstimmungStagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für das Ver- fahren stimmend angesehen. Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Bereinigungsbezirks wohnenden Ausmärker auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens an sie nicht mehr erfolgt. Friedberg, 24. Juli 1901. Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Sandmann. . Die Haftpflicht der Lehrer. Durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat die Haftpflicht, die nach, dem bisher geltenden Recht schon ziemlich streng war, eine außerordentlich starke Verschärfung erfahren. Tie Haftpflicht besteht darin, den infolge einer Handlung oder Unterlassung einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen. Das neue Gesetz verfolgt dadurch, einen durchaus richstigen Gedanken, kann aber in seiner Handhabung Wirkungen Hervorrufen, die als unbillige Härten recht unangenehm empfunden werden müssen. Besondere Beunruhigung hat sicy durch diese Bestimmungen ganz mit Recht der Lehrerkreise bemächtigt. Der unterrichtende oder Aufsicht führende Lehrer ist für jeden Schaden, den durch seine Handlungen oder Unterlassungen von Vorsichtsmaßregeln einer der Schüler erleidet, haftbar. Wie leicht derartige Schäden auch bei der genauesten Aufficht und Vorsicht entstehen können, weiß jeder, dem der Unterricht Beruf ist. In der Erinnerung aller steht wohl noch ein krasser Fall, der einen Lehrer beim Turnunterricht betraf. Es kommt ein Schüler zu Falle, nimmt dadurch dauernden Schaden am Knie, und der Lehrer wird durch richterlichen Spruch dazu verurteilt, nicht nur eine verhältnismäßig hohe einmalige Summe zu zahlen, sondern auch noch eine jährliche Rente zu entrichten, die einem Lehrergehalte gleichkommt. Daß dädnrch der Mann zeitlebens finanziell ruiniert ist, danach fragt das Gesetz nicht, die vorgeschriebene Haftpflicht muß ausgeübt und der Schaden ersetzt werden, einerlei ob dadurch nicht vielleicht noch em größerer Schaden entsteht, nämliche der gänzliche Ruin des betreffenden Lehrers mitsamt seiner ganzen Familie. Daß durch ein solches Urteil tot Buchstabe des Gesetzes getroffen wurde, leuchtet ein, ob aber auch der tzZeift, möchten wir billig bezweifeln. Schäden der Schüler kommen vor auf Ausflügen, im Turnunterricht und bei körperlichen Züchtigungen Die Lehrer suchen sich auf verschiedene Weise zu helfen. Manche verzichten völlig auf Ausflüge, da selbst bei der größten Strenge und aufmerksamsten Ueberwachung größere oder kleinere Unfälle nicht zu vermeiden sind. Und leicht ist die „Pflichtvergessenheit" des Lehrers in irgend einem Punkte erwiesen und die Haftpflicht dadurch, sicher. Diese Maßnahme ist sehr bedauerlich, aber leicht verständlich, bedauerlich im Interesse der Kinder. Nicht ganz so einfach für die Lehrer liegt's im Turnunterricht; ihn zu halten, kann sich niemand entziehen, er steht auf jedem Lektionsplan. Und auch hier können leicht bedauerliche Unfälle eintreten, für die das Gesetz den Lehrer haftbar macht. Auch körperliche Züchtigungen, die nicht zu umgehen sind, weder in der Stadt noch auf dem Lande, und die erlaubt und vorgeschrieben sind, haben schon manchen leiblichen Schaden dauernder oder vorübergehender Natur hervorgerufen. Zur Verhütung von Unglücksfällen hat vor kurzem der städtische Turninspektor zu Hannover sechs zu beachtende Anweisungen an die ihm unterstellten, Turnlebrer und Turnlehrerinnen erlassen, deren auch genaueste Befolgung u. E. die Lehrer nicht gänzlich von dem Uebel der Haftpflicht befreien kann. An anderen Orten hat man eine von sämtlichen Lehrern eines bestimmten Bezirks einzugehende Haftpflichtversicherung vorgeschchgen. Diese dürfte allerdings am erfolgreichsten sein. Die Beträge sind nicht hoch und gewähren doch ausreichenden Schutz gegen die Strenge des Gesetzes. Wir fragen aber, warum sollen denn die Lehrer die Prämien bezahlen? Von vielen wird die Entrichtung durch dieselben als ganz selbstverständlich angesehen. Dadurch wird aber die ganze Rechtslage verrückt. Der Lehrer treibt Turnunterricht, weil dieser von der obersten Schiul-Be- hörde als Lehrgegenstand vorgeschrieben ist. Der Staat verlangt von seiner Heranwachsenden Jugend, daß sie im Turnen unterrichtet werde. Es ist demnach! keine Freiwilligkeit, wenn der Lehrer den ihm durch den Lektionsplan aufgegebenen Turnunterricht erteilt. Dadurch geht auch hervor, wer die Haftpflicht zu tragen, demgemäß die betreffenden Prämien zu entrichten habe: nicht der Lehrer, sondern der Staat. Dieser ist für die in dem von ihm vorgeschriebenen Turnunterricht entstehenden Schäden haftbar und hat dafür aufzukommen, auf welche Weise er nun will, sei es, daß er sich! versichert, oder daß er die Sck)äden selber zahlt, was wohl billiger wäre. Me Schulbehörde könnte, dann die einzelnen Unfälle untersuchen und den Lehrer, wenn er sich der einfachsten Vorsichtsmaßregeln enthoben hat, regreßpflichtig machen. Genau ebenso verhält es sich mit den körperlichen Züchtigungen. DiL Lehrer im Großherzogtum Sachsen haben daher dem Abgeordnetentag des Lehrervereins folgenden Antrag vorgelegt: „Der Vorstand wolle bei der Großh. Staatsregierung vorstellig werden, daß die Versicherung der Lehrer l“:- Haftpslichtschäden auf den Staat übernommen rovfoe, insofern derselbe den Lehrern den mit Haftpflicht verbundenen Turnunterricht und Obstbau vorschireibt, und in gewissen Fällen die körperliche Züchtigung der Kinder durch den Lehrer fordert." Es ist um so nötiger, daß sich die Lehrer auf diesem Gebiete einmütig zusammenthun, um etwas zu erreichen, als der „Vorwärts" seine Leser auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweist und dieselben auffordert, bei eingetretenen Unfällen der Kinder die Lehrer haftpflichtig zu machen. G. S. Politische Tagesschau. lieber die Persönlichkeiten des neuen dänischen Ministeriums wird aus Kopenhagen geschrieben : „Auf dem Höhepunkt des 1885 bis 1894 geführten akuten Verfassungs - Kampfes besuchte König Christian einmal einen aristokratischen Gutsbesitzer, wurde dabei Gegenstand einer Volksvvation und dankte mit einer Rede, in der er Führern der Volksthingsmehrheit persönlichen Eigennutz vorwarf. Die „Politiken" entgegnete darauf mit dem Vorschlag, redebegabten älteren Herren „die unteren Rückenpartien mit dem Stock zu wärmen". Ihr Herausgeber wurde dann auf Majestätsbeleidigung verklagt, entging aber durch großen Aufwand juristischen Scharfsinnes der Verurteilung. Es war der jetzf 60jährige Publizist Hörup, der heute zum Verkehrs Minister bestellt worden ist. Die Nuß wird für den 83 jährigen Monarchen einen herben Geschmack gehabt haben. Gegen die poliftschen Ueberlieferungen verstößt fast noch mehr der frühere Vlolksschullehrev Christensen-Stadil, als Kultus-, und der Hofbesitzer Hansen als Landwirtschaftsminister-, Beide gelten für ausgesprochen befähigte Männer. Tas neue Ministerium wird einen schweren Stand haben, da die Krone sich die Bewilligung der Armee-Reorganisation und besonders des hauptstädtischen Festungsausbaues gesichert haben soll; damit aber wird die sozialdemokratische Volksthingsgruppe wenig einverstanden sein, und ohne deren Beistand hätte am 3. April d. I. nicht die Reform- linke 75 von 114 Volksthingsmandaten besetzt. Auch ist ein Riß in dem neuen Kabinett sofort erkennbar durch die persönliche Feindschaft zwischen Hörup und dem Juftiz- minister Alberti, der 1892 mit konservativer Hilfe den radikalen Schriftsteller aus seinem Wahlkreise verdrängt hat und seitdem auch publizistisch mit ihm in Wettbewerb getreten ist. Alberti gilt für den besonderen Vertrauensmann des 58 jährigen Thronfolgers, der sich von der Krise zu- rückgehalten hat; seine vorjährige Zukunftsprogrammrede soll ihm von dem Vater verübelt und verwiesen worden sein, ebenso fielen über die konservative Oberhausftonde des Achtgrafenkollegiums an entscheidender Stelle die Worte: „Lieber die Radikalen, als diese Verräter!" Die Mehrheit des neuen Kabinetts dürfte Alberti folgen, der durch eine unfeine Jntrigue den Herrn Hörup befreundeten Grafen Holstein-Ledrebord aus der Kombination herausbrachte; dieser Albertische Flügel ist agrardemokratisch während das von den Brüdern Brandes litterarisch vertretene „Europäertum" außer Hörup den Minister-Präsidenten Deuntzer und den Finanzminister Hage für sich in Anspruch nehmen kann. Dr. Deuntzer zählt 56 Jahre und ist schon seit 1872 juridischer Universitätsprofessor; bei der großen Arbeitersperre von 1899 hatten ihn die Arbeiter in das Schiedsgericht delegiert, und 1888 war ex Vertreter auf jenem Stockholmer Kongreß über eine gemeinsame skandinavische Rechtsordnung, der durch die ablehnende Haltung dkorwegens unfruchtbar blieb. Wer das Vorlesungsverzeichnis der Universität Innsbruck zur Hand nimmt, ist nicht wenig erstaunt, in der juristischen Fakultät neben neun deutschen sechs italienische Dozenten, und zwar in ihrer Muttersprache, thätig zu sehen (vier Professoren und zwei „Supplenten", unter welchem Titel zwei Räte des Oberlandesgerichts Innsbruck mit Lehrauftrag bestellt sind). Der italienische Jüngling aus dem Treulino kann nunmehr ohne ausreichende Kenntnis des Deutschen die Universität beziehen, kann gerade an der Fakultät, die den Nachwuchs für den weitaus größten Teil aller Beamten liefert, alle wesentlichen Fächer in seiner Muttersprache hören, in dieser Sprache sein Examen ablegen, und verläßt dann die Universität, ausschließlich zum Dienste als Rechtsanwalt oder Beamter im Gebiet der Jrvedeuta befähigt, bis ihm später für seine Verdienste höhere Ehren an den Zentralstellen des Landes oder Staates winken. In aller Stille hat sich in den letzten Jahren diese Wandlung vollzogen. Seit von Macerata und Modena Rechtslehrer an die alte deutsche Universität im urbajuvarischen Innthal geholt wurden, gehört eine Berufung nach Innsbruck zu den kühnsten Träumen des elend bezahlten juristischen Professors an den italienisck)en Winkeluniversitäten. Der Staat aber sorgt selbstmörderisch dafür, daß im zentrifugalsten Winkel des ganzen Reiches ein ebenso zentrifugales Beamtentum und eine irredentistische Intelligenz führend eingreifen. Doch das ist noch nicht alles. Die italienischen Dozenten in Innsbruck haben das Recht, zu gleichen Teilen mit ihren deutschen Kollegen bei den Prüfungen abzuwechseln. Nun setzt sich aber die Studentenschaft aus reichlich dreiviertel Deutschen und einviertel Italienern zusammen. Die Folge davon ist, daß jeder Italiener sicher ist, von seinen Volksgenossen geprüft zu werden, während ungefähr jeder dritte deutsche Student darauf gefaßt sein muß, an einem ihm in der Lehrweise unbekannten und unverständlichen italienischen Professor zu geraten. Die Verwälschung der Juristenfakultät in Innsbruck bedeutet daher eine starke Bevorzugung der Italiener auf Kosten der Deutschen, die es unter solchen Umständen schier als das kleinere Uebel an seh en würden, wenn an die Stelle der heimlichen die offene Jtalianisierung etwa in Gestalt der Schaffung einer Sonderfakultift oder Universität in Trient träte. Und das alles geschah unter einem Statthalter und einer Regierung, denen die Jtalianissimi noch — Schroffheit gegenüber ihren Wünschen vorwerfen. Die IMwirischrstliche» St»sMchchen im Keich. Nach dem bereits gestern kurz erwähnten neuesten Jahrbuch des Allgemeinen Verbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, dessen Leiter bekanntlich der Abgeordnete Geh. RegierungSrat Haas in Darmstadt ist, hat sich der Bestand dieser Genossenschaften vom Jahre 1899 zum Jahre 1900 von 12,736 auf 13,636 Genossenschaften vermehrt; von diesen hatten 11,152 die unbeschränkte, 1497 die beschränkte Haftpflicht und 87 die unbeschränkte Nachschuß, pflicht. Vergleicht man den Stand des Genossenschaftswesens in den einzelnen Ländern und Provinzen mit der ortö- anwesenden Bevölkerung, dann ergibt sich die Reihenfolge: 1. Waldeck, 2. die Pfalz, 3. Hessen, 4. Oldenburg, 5. Württemberg, 6. der bayerische Staatsdurchschnitt, 7. Heffen Nassau, 8. das rechtsrheinische Bayern, 9. Sachsen-Weimar-Eisenach, 10. Hannover, 11. Sachsen« Koburg-Gotha, 12. Baden, 13. Schwarzburg-Sondershausen, 14. Posen, 15. Mecklenburg-Schwerin, 16. Rheinpreußen. An 17. Stelle folgt wie im Vorjahre der Reichsdurchschnitt. Unter ihm stehen 18. Schleswig- Holstein, 19. Elsaß Lothringen, 20. Mecklenburg Strelitz, 21. der preußische Staatsdurchschnitt, 22. Schwarzburg-Rudolstadt, 23. Sachsen Altenburg, 24. Schlesien, 25. Braunschweig, 26. Sachsen-Meiningen, 27. Hohenzollern, 28 Pommern, 29. Westfalen, 30. Provinz Sachsen, 31. Westpreußen, 32. Ostpreußen, 33. Lippe, 34. Brandenburg, 35. Schaumburg-Lippe, 38. Reuß ü L, 37. Lübeck, 38. Anhalt, 39. Reuß j. L, 40. Königreich Sachsen, 41. Bremen, 42. Hamburg. Diese VergleichungSart stellt die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens in den einzelnen Gebieten zweckmäßig dar. Für die Durchdringung der Landwirtschaft mit Genossenschaften ist der Maßstab der landwirtschaftlich benutzten Fläche instruktiver; dabei treten die Bezirke mit intensiver Landwirtschaft, aber auch die dichtbevölkerten Jndustriebezirke mehr hervor, die Gegenden deS extensiven Betriebes und des Großgrundbesitzes im allgemeinen mehr zurück. Nach diesem Maßstab folgen": 1. die Pfalz, 2. Hessen, 3. Hessen-Nassau, 4. Waldeck, 5. Rhem- preußen, 6. Württemberg, 7. Baden, 8. der bayerffche Staatsdurchschnitt, 9. Oldenburg, 10. Sachsen Coburg-Gotha, 11. Elsaß-Lothrtngen, 12.Sachsen- Weimar-Eisenach, 13. das rechtsrheinische Bayern, 14. Westfalen, 15. Schwarzburg- Sondershausen, 16. Schwarzburg.Rudolstadt, 17. Sachsen- Altenburg, 18. Sachsen-Meiningen, 19. Braunschweig. Die 20. (im Vorjahre die 19 ) Stelle nimmt der Reichsdurchschnitt ein. 21. Hannover, 22. Schlesien, 23. der preußische Staatsdurchschnitt, 24. Reuß a. L., 25. Lippe, 26. Lübeck, 27. Provinz Sachsen, 28. Posen, 29. Hohenzollern, 30. Schleswig-Holstein, 31. Brandenburg, 32. Schaumburg-Lippe, 33. Hamburg, 34. Mecklenburg-Schwerin, 35. Westpreußen, 36. Königreich Sachsen, 37. Bremen, 38. Pommern, 39. Reuß j. L., 40. Ostpreußen, 41. Mecklenburg-Strelitz, 42. Anhalt. In fast allen Landesteilen hat im Vergleich zu dem Vorjahre ein erheblicher Fortschritt stattgefunden. Nur Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg-Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zeigen einen Stillstand. Westpreußen, Hannover, Schleswig-Holstein, Posen, Oldenburg, Württemberg und Baden haben gegen das Vorjahr einen bemerkenswerten Zuwachs zu verzeichnen, während der Zugang in Elsaß- Lothringen, Bayern linksrheinisch, Bayern rechtsrheinisch, Hessen und Rheinpreußen sich merklich verlangsamt hat. Alles in allem genommen, bekundet der Beucht, wie kräftig in der deutschen Landwirtschaft die Selbsthilfe sich bethätigt. Der Zolltarif-Entwurf. Gestern erhielten wir im Laufe des Nachmittags folgende Telegramme, die wir alsbald durch Aushang bekannt gaben: Berlin, 26. Juli. Der heutige Reichsanzeiger veröffentlicht den Entwurf des Zolltarifgesetzes nebst Tarif. Berlin, 26. Juli. Der in der ,9?orbb. Allgem. Ztg." publizierte Zolltarif enthält für Getreidezölle, für Lebensmittel und für Vieh die vom „Stuttg. Beobr.* bereits gemeldeten Zollsätze. Kartoffeln find frei. Bertragszölle für Roggen dürfen nicht unter 5, für Weizen nicht unter 5i/t, für Gerste nicht unter 3 und für Hafer nicht unter 5 herabgesetzt werden. Heute liegt uns die „Nordd. Allgem. Ztg." vor. Sie schreibt: Nachdem durch eine bedauerliche Indiskretion ein Teil der Zollsätze und des Entwurfs bekannt geworden, veranlaßte der Reichskanzler, daß die Zustimmung der Bundesregierungen zur amtlichen Publikation der Bundesratsdrucksache eingeholt werde. Sämtliche Bundesregierungm erklärten sich einverstanden. Man muß vorweg berücksichtigen, daß der Entwurf die Beratungen des Bundesrats noch nicht durchlaufen, daß also auch weder die Vorschriften des Gesetzes, noch die Sätze des Tarifs schon unabänderlich als Grundlage für die Beratungen des Reichstages feflstehen. Die Reichsleitungen müffen sich deshalb auch in der weiteren Behandlung der Sache von der Oeffentlichkeit möglichste Zurückhaltung auferlegen, um den Beratungen des Bundesrats nicht vorzugreifen, und die Stellung des Reichskanzlers gegenüber den Abänderungsanträgen und deren Begründung nicht zu präjudizieren. Das Zolltarffgesetz ist sowohl in seiner äußeren Anlage, wie in seinem sachlichen Inhalte im wesentlichen unverändert geblieben. Unverändert ist insbesondere die Vorschrift, daß die Zölle in der Regel vom Nettogewicht der Waren erhoben werden, und daß, abgesehen von den noch zu erwähnenden Ausnahmen eine Kreditierung der Zölle zulässig ist. Ebenso werden die gemischten Transitlager für Getreide und Holz grundsätzlich beibehalten, nur muß künftig bei den Getreidelagern in jedem einzelnen Falle ein dringendes Bedürfnis für die Bewilligung nachgewiesen werden. Von den wesentlichen Abweichungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustande sind folgende zu nennen: Bei den Hauptgetreidearten sollen die Zölle durch Handelsverträge nicht unter gewiffe Beträge und zwar bet Roggen nicht unter Mk. 5, bei Weizen nicht unter Mk. 5,50, bei Gerste nicht unter 3 Mk., bei Hafer nicht unter 5 M. heruntergesetzt werden. Der Zolltarif lautet: tz 1. Bei der Einfuhr von Waren in das deutsche Zollgebiet werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs erhoben, soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten. Für die nach genannten Getreidearten sollen die Zollsätze des Tarifs durch vertragsmäßige Abmachungen nicht unter die beigefügten Sätze ermäßigt werden: Tarifstelle 1. Roggen 5 Mk. für einen Doppelzentner, 2. Weizen und Spelz 5.50 Mark für den Doppelzentner, 4. Hafer 5 Mk. für einen Doppelzentner. Den deutschen Zollausschüssen, Kolonien und Schutzgebieten können die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundesrats ganz oder teilweise eingeräumt werden. § 2. Die Getreidezölle werden von dem Rohgewicht erhoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, Jb) bei Waren, für die der Zoll 6 Mk. für den Doppelzentner nicht übersteigt. Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen, Fässer, Flaschen, Kruken und dergl. nicht in Abzug gebracht. Für die übrigen Warengaltungen bestimmt der Bundesrat den Anteil des Rohgewichts in Hundertsteln, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann. Der Bundesrat kann, wenn nach dem Rohgewicht zollpflichtige Waren unverpackt oder in nich handelsüblichen Umschließungen eingehen, bestimmen, daß dem Reingewicht der Waren das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen für die Verzollung hinzugerechnet werde. Auch kann er über die gesonderte Zollbehandlung nicht handelsüblicher Umschließungen Anordnung treffen. tz 3. Ter Bundesrat ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß Waren, deren zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satze des Tarifs zu entrichten, oder die Kosten für die Uebersendung der Waren oder der von ihnen zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Ab- fertigungsbesugnis versehene Zollstelle zu tragen. tz 4. Von der Verzollung befreit sind: a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm Rohgewicht oder weniger, b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen unter 50 Gramm. Inwieweit im übrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchteile eines Kilogramms unberücksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrat. Zollbeträge von weniger als 5 Pfg. werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber, nur soweit sie durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschiießen- den Pfennige erhoben. Ter Bunoesrat ist befugt, in allen vorgedachten Beziehungen allgemein, oder für einzelne Warengattungen oder auch für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen. § 5. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zoll befreit: 1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 ein Zubehör des inländischen Grund- 2. Von deutschen Fischern an den deutschen Seelüften innerhalb der Hoheitsgrenzen der Uferstaaten gefangene Fische und andere Seetiere, einschließlich der davon gewonnenen Erzeugnisse; auch außerhalb dieser Ho- hertsgrenzen von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fsiche und andere Seetiere, sowie von solchen Fischen gewonnener ^.peck und Thran. Unter den gleichen Boraus- setzungen auch^Speck und Thran von Robben und Wal neren, sonne Walrat. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen vud kie in den fremdländischen Küstengewässern gefan- Senen <^hal- und Krustentiere. Die erforderlichen Ueber- wacbung^vorschriften erläßt der Bundesrat. Diese 93e» Jliirtinungen ,au[ ^ie von deutschen Fischern im Bodensee einschließlich! des Untersees gefangenen Fische Sw ^Wendung. 3. Gebrauchte Kleidungsstück/und Wasche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung erngehem Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung; gebrauchte Maschinen Lur Benutzung im Gewerbebetrieb, jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis. Auf besondere Erlaubnis auch — als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzcitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslände wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung mit einer im Jnlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Jnlande verlegen. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen find Nahrungs- und Genußmittcl, unverarbeitete Gespinnste und Gespinnstwaren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse. Rohstoffe aller Art und Tiere. Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Absatz 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben sollen. 5. Gebrauchte 'Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis. 6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende, einschließlich der Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesendet werden. Das Gleiche gilt für lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden; ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegeräte, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. 7. Die von Reisenden zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schliffsmannschäften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 8. Fahrzeuge aller Art, einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegen- stände, die bei dem Eingänge über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen, und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient, haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu verbringen; Pferde und andere Tiere einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn .sie als Reittiere zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange in der angegebenen Weise verwendet worden sind. Auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu verbringen; Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauch bestimmt sind. Verbleiben in den genannten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Jnlande, so tritt ihre Zollpflicht ein. Futter, das zum Reiseverbrauch, der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum von ztxei'Tagen entsprechenden Menge, lieber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehr dienen, sind vom Bundesrat besondere Bestimmungen zu erlassen. — Umschließungen, sowie Schsttzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergl., die zum Zweck der Ausfuhr der Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen eine:, -.gemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des rei Monaten Gefängnis verurteilt. Spielplan der vereinigten Frankfurter Stadttheater. Opernhaus. Sonntag, 28. Juli*): „Margarethe". Montag, 29. Jutt, abends «,8 Uhr: „Die GeiSha" Dienstag, 30 Juli. „Undine". Mittwoch, 31. Juli: „Die BetUerin vom Pont des Arts . Donnerstag, 1. August: „Zar und Zimmermann". Freitag, 2. August, abends Vi7 Uhr : „Loben grin". Samstag, 3. August: „Tell . Sonntag, 4. August: „Der Tromprter von Säkktngen". Montag, 5. August: „Der Bettelstudent". *•) Anfang, wenn nicht anders bemerkt^un^7^Ubr^^^^^^^ Auszug ms de« SlMdeggmtsreMkm der Stabt Bitfitn. Aufgebote. Jutt. 18. Peter Friedrich Heinrich Eastrtn, Commis dahier, mit Mathilde Johanna Auguste Garn hierselbst. 19. Karl Mm tin Georg Peter Jakov Reit, Buchhalter dahier, mit Auguste Wilhelmine Elisabeth Westhof in Dortmund. 20 Johanne« H-rget, Sergeant dahier, mit Margarethe Sommerlad in Beuern. 23. Johann Theodor Loder, Taga löhner dahier, mit Katharine Schneider hterfrlbst. Eheschttetzirngen. ä , Juli. 20. Adam Menz, Maurer dahier, mit Sophie Kravig hierselbst. 20. Josephat Brähler, Sergeant dahier, mit Anna Barbara Herber in Herbstein. 15. Georg Heinrich Emil Ritzel, Kaufmann da« hier, mit Wilhelmine Otter hierselbst. Geburten. c Jull. 15. Dem Eisenbahnwerkmetster Rudolf Larbig ein Sohn, Paul Albert. 18. Dem Kaufmann Karl Köhler Zwillinge, ein Sohn und eine Tochter. 18. Dem Kaufmann AloyS Spengler ein Sohn, Wilhelm Adolf AloyS. 20 Dem Kutscher Heinrich Prinz eine Tochter, Anna Maria. 22. Dem SchlachtbauSdtrektor Arthur Liebe eine Tochter, Maria Clara Anna Ru'h. 22. Dem Bahnarbeiter Johanne« Hofmann eine Tochter. 22. Dem Taglöhner Balthaser Jung eine Tochter, Anna. 23. Dem Brauereidirektor Anton Vonhausen eine Tochter. 23. Dem Maurer Heinrich Müller eine Tochter. 23. Dem Fr feur Georg Lotz eine Tochter. 24. Dem Küfermeister Leonhard Dö.flein ein Sohn, Fritz Andreas. 24. Dem Regierungsbaumetster Hugo Jaekel ein Sohn. Gestorbene. , ä Juli. 22. Margarethe Elise Katyarine Lina Rausch, 10 Monate alt, Tochter des Taglöhners August Rausch dahier. 22. Heinrich Dörr, 1 Monat alt, Sohn de- Stationsportiers Heinrich Dörr dahier. 23. Elisab.ryc Hahn, 5 Monate alt, Tochter des Schneiders Htturtch Hahn dahier. 24. Johannes Hormann, 60 Jahre alt, Geflügel- und Wlldprethändler dahter. 25. Eltsabethe Franz, 57 Jahre att, dahier. Schisssnachrichten. Norddeutscher Lloyd, in Gießen vertreten durch den «aenten S.LooS. Bremen, 26. Jutt. sver transatlantischen Telegraph.) Der Doppelschrauben Postdampfer „H. H. Meter" Kapitän O. Volgn^, vom Norddeutschen Lloyd in Bremen, ist gestern 9 Uhr morgen« wohlbehcllten in Newyork angetommen. Sfomafol empfohlen für mund- und Zahnpflege in (diwediiehen Kliniken 30.000 Liter in einem 3ahre verbraucht und durch ßoffieferanten-Titel ausgezeichnet. . . Leichte Sommer-Zlammerir. Wenn die warmen Tage kommen, schwinden die heißen Puddings Leichtere Speisen, die das Mut nicht erhitzen, sondern kühlend nnd erfrischend sind, werden dann bevorzugt. Eine der aesüntzesten von diesen, den Kindern wie auch Großen immer willkommen, ist ein Milch- oder Frucht-Flammeri aus Mondamin. 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