Mr. 137 stsd Blatt 151. Jahrgang Ulf. 1. en, 2. 3. tstrasse 17. oder 2. 3. 4. 1. Turnerschaf^ 4. tW 5. 6. 2. 3. 7. 8. Freitag 14. Juni 1901 lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Barynrnverbin düngen, Borsäure, Glycerin, Kermes- deeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe, Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen abreffe für DrpkscheNi Anzeiger Siehe». Fernsprechanschluß Nr. Al. nicht 1. aueeer gewöhnlich 4155 anbietet, ohne daß, den Vorschriften des § 6 genügt ist; wer bei der nach § 11 von ihm erforderten Aus- kunftserteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht; wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen auS Fahrlässigkeit begeht. 1. wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder rasse 1? na '»wgröesertem big en Behörde anzuzeigen; , 4 von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulcin oder sonstigen künstlichen Süßstoffen; . 5. von Säuren, .äurehaltigen Stoffen, msbeiondere von Amtlicher Heil. Bekanntmachung. GamStag den LL. Ium l. IS., vormittags 10V2 Uhr, finbet im Saale des Hotels „zum Rappen" in Gießen, Wallthorstraße, eine öffentliche Sitzung des Proviuzial- tageS der Provinz Oberheffen mit folgender Tagesordnung statt: i««“* Ä - $£•** e« * Dank billig) iP Ersatzwahl eines Mitgliedes zum ProvinzialanSschuß bis Ende 1901 an Stelle des Präsidenten des Finanz Ministeriums, Gnauth. Ersatzwahl bis Ende 1901 für den Provinzialausschuß an Stelle des verzogenen Ersatzmitgliedes Professor Dr. Frank. Wahl eines Mitgliedes und eines Stellvertreters in den Dorstand eines zu bildenden KaffenverbaudeS zur Gewährung von Ruhegehalten rc. der staatlich bestätigten Forstwarte auf 5 Jahre. (Art. 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Januar 1901.) Antrag der Stadt Lich auf Befreiung von der Beitrags- Pflicht zu den Kosten der Provinzialfiechenanstalt. Die Kosten der sog. hohen Straße. Prüfung der Rechnung der Provinzialkaffe und Erstattung des Verwaltungsberichts für 1899/1900. Feststellung eines Nachtragsbudgets für 1900/1901. Feststellung des Voranschlags der Provinzialkaffe für 1901/1902. Gießen, den 8. Juni 1901. Der Vorsitzende des Provinzialtages: .v Bechtold. sauren Kalkes; der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- ober Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, mich in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit unb, seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen unb Mineralbesrandteilen nicht unter ben Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent sprechen soll, herabgesetzt werden. § 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung ober Nachmachung von Wein unter Verwendung 1 eines Aufgusses von Zuckerwasser ober Wasser auf Trauben, Traubenmaische ober ganz ober teilweise ent most etc Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotweintraubenmaische zu deni im § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit ben dort bezeichneten Beschränkungen behufs Verstellung von Rotwein gestattet: 2. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen; 3. von getrockneten Früchten (auch in Auszugen ober Abkochungen) ober eingebickten Moststoffen, unbe- schabet ber Verwenbung bei der Herstellung von solchen Getränken, ivelche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in ben Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine berarttge Verwenbung stattfinben soll, sinb von bem Inhaber vor bem Beginne des Geschäftsbetriebs ber zustän- anzusehen: die anerkannte Kellerbehanblung einschließlich ber Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol ober geringe Mengen von mechanisch toirfenben Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase unb begleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure ober daraus entstanbener Schwefelsäure in ben Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in ben Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf einhunbert Raumteile Wein betragen ; die Verniischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlen- Bejugsprti« Mk. 2.20, monatl. 76 PW, mit Brmgkrlohn; durch Ä Abhotrfttken viertrlDHP, Mk. 1.90, menatl. 65 PW Postbezug vikrtelMil. Mk. 2.00 ebne vrftellO««. »a« aujclatn-Bermiltlu'*^« (teBtn bei In. unb flult' wet," nehmen Anzeigen für k* •«ebener Anzeioer entMWt Zeilenprets lokal 11 •ulWärie 80 Mg. Gesetz, Mr. ben Verkehr mit Wein, weinhalttgen unb weinähnlichen Getränken. Wir Wilhelm,von GottesGnabenDeutscher a i s e r, K ö n i g v o n P r e u ß e n rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung bes Bunbesrats unb des Reichstags, was folgt: § 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk. § 2. Als Verfälschung ober Nachmachung des Weines im Sinne des § 10 oes Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist fahren bei Herstellung ber Erzeugnisse, über ben Umfang des Betriebs, über die zur Verwenbung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über bereu Menge unb Herkunft, zu erteilen, sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert werben, soweit Derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich! selbst ober einem ber im § 51 Nr. 1 bis 3 ber Strafprozeßorbnung bezcictMeten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. § 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit au beobaasten und sich der Mitteilung und Nachahmung ber von ben Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen . 8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldsttafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über die Anzeige gewisser Bettiebe in ber Nr. 3 bes Abs. 1, oder den Vorschriften der §§ 5, 7, 8 ober 2. den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt. Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher auf Geldsttafe bis zu fänfzehntansend Mark erkannt werden kann. Diese Besttmmung findet Anwendung, auch wenn die ftühere (Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung ober bem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. § 14. Mit Geldsttafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird besttaft, wer ben Vorschriften des § 12 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Tie Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betti ebs- unternehmers ein. 815. Mit Geldsttafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig • Mark oder mit Haft wird besttaft, wer den Vorschriften ber §§ 10, 11 zuwider 1. ben Eintritt in bie Räume, bie Besichtigung, bie, Einsicht in Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert, 2. die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei ber Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht ober bie Vorlegung ber Auszeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert. § 16. Mit Geldsttafe bis zu einhundertfünfzig Mark ober mit Hast wird besttaft: Weinstein und Weinsäure, von Boguetstofftn, künstlichen Mosfftoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromattscher oder arzneilicl-er Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Ojewürzgettänke oder als Arzneimittel unter ben hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuth- Wein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und dergleichen in der Verkehr kommen; 6. von Dbftnroft und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch, unbeschadet der Besttmmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4. Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 9h:. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Ties gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist Die Vettvertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Besttmmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kon- ttolle der Steuerbehörden. § 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, ober Rotwein, welcher unter Verwenbung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein ober unter anberen Bezeichnungen feilzuhalten ober zu verkaufen, welche bie Annahme hervorzurufen geeignet sind, baß ein berartiger Zusatz nicht gemacht ist § 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaumwein Anwenbung. § 6. Schaumwein, ber gewerbsmäßig verkauft ober feil- Hehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das and und erforderlichen Falles den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst- ober Beerenwein) hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, welche bie Verwenbung von Fruchtwein erkennen läßt. Tie näheren Vorschriften trifft ber Bundesrat. Die vom Bunbesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten unb Weinkarten sowie in bie sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen. § .7 . Tie nachibenannten Stoffe, nämlich: Wein, weinhaltigen ober weinähnlicheu Getränken, welche beftimmt sind, anberen als Nahrungs- ober Genußmittel zu dienen, bei ober nach ber Herstellung nicht zugesetzt werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat. § 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche $etränte, welchen, ben Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrate gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden. Tasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfinoet. Tiese Besttmmung findet jedoch auf solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. § 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr- und Kelterräumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in bie Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck ber §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist § 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln treffen die Landesregierungen darüber Besttmmung, welche Beamten unb Sachverständigen für die in ben nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind. Tiese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, baß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, wein- halttge oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig herge- stellt, aufbewahrt, feilgehalten ober verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe unb Bücher einzufehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke ber Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Proben amttich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. Tie Nachtzeit umfaßt in bem Zeiträume vom ersten April bis breißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens, unb in bem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März bie Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. § 11. Tie Inhaber ber im § 10 bezeichneten Räume, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, ben zuständigen Beamten unb Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über bas Ver- WM Nidda W& WR ffiwbeh«.w 'eW** 4149 § 17. Mit Geldsttafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis au acht Tagen wird besttaft, wer es unterläßt, der durch den § 9 für ihn begründeten Verpflichtung iiach^ukommen. § 18. In den Fällen des § 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Mnziehung der Getränke zu erkennen, welche den dprt bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie bem Verurteilten gehören ober nicht; auch.kann bie Vernichtung ausgesprochen werben. In ben Fällen bes § 13 Nr. 2, bes § 16 Nr. 2, 4 kann auf Einziehung ober Vernichtung erkannt werben. Ist bie Verfolgung ober Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. § 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 187tz bleiben unberührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Tie Vorschriften in ben §§ 16, 17 bes Gesetzes vorn! 14. Mai 1879 finoen auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwenoung. § 20. Ter Bundesrat ist ermächtigt: a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in ben Wein gelangenden Mengen ber im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit datz Gesetz selbst bie Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen; b) Grunbsätze aufzustellen, welche gemäß § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für bie Beurteilung ber Weine nach ihrer Beschaffenheit unb Zusammensetzung, insbe- fonbere auch für bie Feststellung bes Durchschnittsgehalts an Extraktftoffen unb Mineralbestanbteilerr, maßgebend sein sollen. § 21. Ter Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach, welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, HMH ck Skjti. a 16. Juufi. UW Der Vorstand. sGietzenerAnzeiaer General-Anzeiger fvdtefttnl v Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen sind. § 22. Tiefes Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wem, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) außer Kraft. Auf Getränke, welche den Vorschriften des § 3 zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 als übermäßig tzu erachtenden Zusatzes ivässeriger Zuckerlösung bereits bei Verkündigung dieses Gesetzes hergesdellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, findet die Vorschrift im § 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Vertriebsgefäße mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer andenveiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Trestenvein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergleichen) feilgehatten oder verkauft werden. Urkundlich unter Unserer Höck)steigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Prökelwitz, den 24. Mai 1901. (L. S.) Wilhel m. Graf von Posadowsky. Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901 betreffend. Vom 31. Mai 1901. Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Gesetzes, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betreffend, vom 24. Mai 1901 (Reicks-Gesetzblatt Seite 175), wird hiermit das Folgende bestimmt: 1. Zuständig zur Entgegennahme der in § 22 Absatz 2 a. a. O. bezeichneten Anmeldung ist das Kreisamt, in dessen' Dienstbezirk die fraglichen Getränke zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes lagern. 2. Zuständig zur Vornahme der in § 22 Absatz 2 a. a. O. bezeichneten amtlichen Kennzeichnung der Vertriebsgefäße ist diejenige Bürgermeisterei, in deren Tienstbezirk die fraglichen Getränke »ur Zeit der Stellung des Antrags auf amtliche Kennzeichnung lagern. Als amtliches Kennzeichen dient eine kreisrunde, feuerrote Marke aus Papier, welche die deutliche Umschrift „Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet" trägt und mit dem Amtsstempel der zuständigen Bürgermeisterei versehen ist. Tie Marke ist mit gut klebendem Stoffe bei Flaschen oberhalb der Stelle, an welcher die Etiketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinde oberhalb der für den Faßhahn bestimmten Oeffnung angebracht. Gebinde sind außerdem dadurch zu kennzeichnen, daß um die Mitte des Fasses parallel mit den Faßreifen mittelst Oel- farbe ein 5 Zentimeter breiter, feuerroter bandartiger Streifen gezogen wird. Tie Kosten der Kennzeichnung trägt der Antragsteller. Darmstadt, den 31. Mai 1901. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Vertretung: Emmerling. _______ Petri. Zu Nr. M. d. I. HI. 3005- Tarmstadt, am 31. Mai 1901. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und loeinähn- ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901. Das Großh. Ministerium des Innern an die Grotzh. Kreisämter. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachjung vom 31. d. Mts. /Reg.Bl. S. 369) weisen wir Kie auf folgendes hin. Ta durch die Anmeldepflicht thunlichst verhütet werden soll, daß etwa in mißbräuchlicher Weise auch Getränken, die n a ch Verkündigung des Gesetzes im Widerspruch! mit dessen Bestimmungen hergestellt sind, der Vorteil der Ueber- gangsbestimmung des § 22 Absatz 2 durch Täuschung der Behörden zugewendet wird, ist bei der Anmeldung darauf zu achten, daß die Menge, die Beschaffenheit (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergl.) sowie der Ort und die Art der Aufbewahrung genau angegeben werden. Insbesondere ist auch anzugeben, ob die Getränke bereits in Flaschen oder noch im Faß lagern. Tie amtliche Kennzeichnung bezieht sich nur auf die V e r t r i e b s gefäße, d. h. auf diejenigen Fässer und Flaschen, in welchen die angemeldeten Getränke in Verkehr gebracht werden. Hieraus ergiebt sich, daß die amtliche Kennzeichnung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Anmeldung zu erfolgen braucht, daß dieselbe vielmehr je nach Bedarf .in der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 vorgenommen werden kann. Immerhin ist anzunehmen, daß von einzelnen Interessenten schon bald nach der Verkündigung des Gesetzes die .Kennzeichnung beantragt werden wird. lieber das Verfahren bei der Kennzeichnung bemerken wir das Folgende: Ter Antrag auf Kennzeichnung ist, soweit er nicht zugleich m i t der Anmeldung erfolgt, bei Ihnen schriftlich oder mündlich zu stellen. Ein nur auf einen Teil der angemeldeten Getränke sich beziehender Antrag hat die genaue Angabe der Menge (Zahl und Inhalt der Fässer und Flaschen», für welche die Kennzeichnung begehrt wird, zu enthalten. Auf Grund dieser Angaben ist von Ihnen an Hand der s. Zt. erfolgten Anmeldung zu prüfen, ob nicht die Kennzeichtnung für Getränke verlangt wird, die überhaupt nicht, oder nur mit einer geringeren Menge bei Ihnen angemeldet worden sind. Unter keinen Umständen dürfen solche Gefäße, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist abgezogene oder umgefüllte Getränke enthalten, eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden, als bis der Nack>- weis der vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalts erbracht ist. Hierauf sind Marken in der nötigen Zahl an die zuständige Bürgermeisterei abzusenden, welche dieselben in dem freigelassenen Raume der Marken mit ihrem Dienstsiegel abzustempeln hat. Tas Aufkleben der Marken und das Anbringen des Streifens um die Fässer erfolgt unter Aufsicht der Lokalpolizeibehörde. Ter Vollzug der Kennzeichnung ist Ihnen von der Bürgermeisterei unter genauer Angabe der Zahl der Fässer und Flaschen und deren Inhalt berichtlich anzuzeigen, woran von Ihnen in dem ern-ähnten Verzeichnisse zu bemerken ist, für welche Menge des angemeldeten Getränkes noch amtliche Kennzeichnung beansprucht werden kann. Für jede verbrauchte Marke hat der die Kennzeichnung Beantragende einen Pfennig zu entrichten. In Vertretung: Emmerling. _______ Petri. Bekanntmachung. Turch § 3 Absatz 2 des am 1. Oktober l. Js. in Kraft tretenden Reichsgesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 ist das Feilhalten und Verkaufen von Getränken verboten, die den Vorschriften des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 9h:. 4 nicht gestatteten Zusatzes wässeriger Zuckerlösung hergestellt sind. Ter § 22 Ms atz 2 gewährt jedoch eine Uebergangsfrist für den Absatz der in Rede stehenden Getränke. Ter genannte Paragraph bestimmt, daß das Verbot des § 3 Absatz 2 au: Getränke der bezeichneten Art, die bereits bei Verkündigung des neuen Gesetzes hergestellt waren, bis zum 1. Oktober 1902 dann keine Anwendung findet, daß also! solche Getränke bis zum 1. Oktober 1902 ausnahmsweise verkauft und feilgehalten werden dürfen, ivenn 1. die Getränke innerhalb eines Monats nach der Verkündigung des Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet worden sind; da die Verkündigung des Gesetzes am 29. Mai l. Js. stattgefunden hat, läuft die Anmeldefrist am 29. Juni l. Js. ab; 2. die zum Vertrieb der Getränke benutzten Gefäße (Flaschen oder Fässer) amtlich gekennzeichnet sind; 3. wenn das Feilhalten und Verkaufen unter einer die Beschaffenheit der Ware erkennbar machenden Be- zeichuung erfolgt. Bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen tritt die genannte Vergünstigung ein. Es werden daher diejenigen, welche sich diese Vergünstigung für die im Kreise lagernden Getränke sichern wollen, aufgefordert, die betreffenden Getränke alsbald' bei dem zuständigen Kreisamt anzumelden. Tas Nähere hinsichtlich der Anmeldung und Kennzeichnung ist aus der vorstehend abgedruckten Bekannt- machstlng und dem Amtsblatte Großherzoglichen Ministe- riums des Innern vom 31. Mai 1901 zu ersehen. Gießen, den 8. Juni 1901. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner. Gießen, den 8. Juni 1901. Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Unter Hinweis auf die vorstehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen beauftragen wir Sie, etwaige Interessenten besonders darauf hinzuweisen, daß die Anmeldungen und die Anträge auf Kennzeichnung an uns zu richten sind. Tie Vornahme der Kennzeichnung durch Sie wird in jedem Falle von uns besonders verfügt. I. V.: Dr. Wagner. Politische Tagesschau. Einige Damen hatten kürzlich den Versuch gemacht, unsere Kriegführung in China bezw. angebliche Ausschreitungen der- eiben, von denen die berüchtigten Hunnenbriefe zu berichten wußten, vor ihr Forum zu ziehen und dem preußischen Kriegsminister die Frage vorzulegen, in welcher Weise er ;ier Remedur schaffen und dem tief verletzten moralischen Empfinden der Fragestellerinnen Genugthuung gewähren wolle. Die Eingabe ist vom „Gieß. Anz." an leitender Stelle erörtert worden. Jetzt wird auch in der „Münchener Allgem. Ztg." dieser Vorstoß wie folgt zurückgewiesen: „Einige übereifrige, jede gebotene Schranke mißachtende Führerinnen der Bewegung für Frauenemanzipatiov, an ihrer Spitze das enfant terrible Fr!. Dr. jur. Anita Augspurg, und — leider — Frau Minna Caner, sowie da8 bis dahin in weitesten Kreisen unbekannte Frl. Ltda Gustave Heimann haben sich veranlaßt gesehen, an den preußischen Kriegsmintster eine Eingabe zu richten, in der die angeblichen Schandlhaten der deutschen Soldaten in China und die massm- hafte Vergewaltigung chinesischer Frauen mit den schwärzesten Farben gemalt werden. Der Stiel der Eingabe ist erregt und heftig, ohne korrekt und sachlich zu sein, Ausdrücke, wie „Brutalität der Ehrlosigkeit", die den Beklagten angehängt werden, finden sich darin in Fülle. Man mag diesen merkwürdigen Erguß noch so milde beurteilen — icher ist, daß er, ganz abgesehen von seiner mehr als flüchtigen Stili- lerung, übertrieben und voreilig ist. Ein Blatt nennt ihn „stark hysterisch angehaucht", und dieser Ausdruck scheint unS wirklich recht bezeichnend zu sein. Die vorlauten Damen müssen garnicht bedacht haben, welches starke Stück eS ist, auf solche Art die heimkehrenden Chtnakrteger bei den deutschen Frauen zu verdächtigen und zu proskrtbteren. Sie mußten sich doch unter allen Umständen sagen, daß, so sehr man eS bedauern mag, Rohheiten nun einmal mit jedem Kriege untrennbar verbundm sind, vor allem aber, daß sie unserer ganzen Krtegsverwaltung die denkbar größte Pfltchtwidrigkeit insinuieren, wenn sie ihr zutrauen, daß sie erst auf diese fulminante Mahnung deS Frl. Anita und Genossinnen wartet, um die Schuldigen entsprechend zu strafen. Die Frage, ob eine Eingabe, die sich indirekt erlaubt, dem preußischen KriegSmtnister, einem notorisch streng ge wissenhaften und dabet in verantwortungsvollster Stellung befindlichen Manne, eine Pfltchtwtdrtgkett anzuheften, al» berechtigt zu gelten hat oder nicht, wollen wir hier auf sich beruhen lassen: aber eine Erwägung drängt sich doch auf: müßen es denn gerade Fraum sein, die solche schwierige Angelegenheit an solcher Stelle zur Sprache bringen ? Beschlich die Verfasserinnen der Eingabe nicht das natürliche Gefühl, baß man diese Dinge lieber dem männlichen Geschlecht überläßt, dem die Eigenschaft der Ritterlichkeit doch noch immer nicht ganz abhanden gekommen ist, auch wo eS sich um chinesische Frauen handelt. Gerade an dieser heiklen Angelegenheit klebt doch recht deutlich der bekannte Goethe'sche Satz: „Erdenrest, zu tragen peinlich; und wär er von Asbest, er ist nicht reinlich". Konnte man daS nicht füglich den Männern überlassen? Oder ist d'e „Sittltchkeitspflege", wie sie auf Frauenkongressen mit mehr Energie als Zartheit besonders von Frau Biber-Böhm auSgeübt und empfohlen worden ist, garnicht mehr Sache der Männer, sondern ausschließlich die der Führerinnen der Frauenbewegung geworden? Davor möge uns doch der Himmel in Gnaden bewahren! Ganz besonder» dann, wenn eS sich nicht um interne Dinge, sondern um traurige Konsequenzen eines im fernsten Osten unS aufgezwungenen Krieges handelt." Die erste öffentliche Sitzung des am 28. Mai gegrün beten Hilfsvereins der deutschen Inden hat am Montagabend unter dem Vorsitz des Herrn James Simon in Berlin statt gefunden. Der Vorsitzende gab die kurze Vorgeschichte des Vereins, berichtete von der lebhaften Zustimmung, welche d'e Schaffung desselben in Berlin und der Provinz gefunden, und gedachte der sympathischen Aufnahme des PlancS seitens cer Presse von der Linken bis zu den konservativen Zeitungen. Alsdann referierte Justizrat Caffel über die Aufgaben und Ziele des Vereins. Dieser wird sich hiernach von allen politischen Tagesfragen fernhalten, sich in besonderen Fällen an den Hilfswerken für die im Vaterlande notleidenden Juden gemeinsam mit anderen diesen Zwecken dienenden Vereinen beteiligen, dagegen fein Hauptaugenmerk darauf richten, die Juden außerhalb Deutschland», speziell die Juden Osteuropas und der orientalischen Länder, aus geistiger und wirtschaftlicher Not zu befreien. Dem Elend dieser GlaubenSgenoffen will der Verein nach zwei Richtungen hin abhelfen: zunächst soll in ihm eine Zentralstelle vorhanden fein, um bei Plötz, lich eintretenden Katastrophen in wirksamer und zweck« '-ntsprechender Weise helfen zu können, dann aber wird der Verein als festes Ziel im Auge haben die Hebung der ost- uropäischen und asiatischen Juden durch Errichtung von deutschen Elementarschulen und, soweit möglich, von Mittelschulen, ferner von landwirtschaftlichen und gewerb- uchen Schulen. Die Sorge deS Vereins soll nur denen leiten, für welche nach Angabe der Kenner der Verhältniffe der Uebergang zur deutschen Kultur als das aus allgemeinen Gründen Gebotene erscheint. Die wirtschaftliche Versorgung der Juden, welche in der Türkei in großer Zahl den deutsch« jüdischen Jargon sprechen, wird eine um so leichtere werden, wenn sie auf Grund der erworbenen Kenntnisse an der AnS- breitung des deutschen Handels teilnehmen und im Lande leibst alsdann eine Existenz in besseren Stellungen finden können. — Dr. Hildesheimer betonte gerade mit Rücksicht darauf, daß daS vorjährige rumänische Hilfswerk die deutschen Juden so gänzlich unvorbereitet getroffen habe, in eindringlichen Worten die schreiende Notwendigkeit und den große« Wert einer bleibenden Organisation, welche bei akuten Not« fällen planvoll helfen und in den Zeiten der RtHe auf Grund der einschlägigen Kenntliche Vorbeugungsmaßregeln treffen könne. — Ein Widerspruch gegen die Ziele de» Verein« erhob sich nicht, und so schloß der Vorsitzende die Versammlung mit der Bitte, den Gedanken dieser Organisation in weitere Kreise hinauSzutragen. 37. Jahresversammlung der südweftderrtscherr Konferenz für Innere Mission. (Eigener Bericht). II. -k. Friedberg, 12. Juni 1901. Die Verhandlungen deS heutigen ersten Tage» begannen kurz nach 10 Uhr unter starker Beteiligung — eS mögen wohl 300 Teilnehmer gewesen sein — in der Burgktrch«. Nach Gesang de» Liede» „Herz und Herz vereint zusammen" und einem von Pfarrer Kayser- Frankfurt gesprochenen längeren Gebet begrüßt« in Verhinderung des Vorsitzenden deS geschäftsführenden Ausschusses, Frhrn. v. Goler- KarlSruhe, Pfarrer Mühlhäuser-KarlSruhe mit herzlicher Ansprache die Versammlung. Er wies darauf hin, waS erreicht sei seit fünfzig Jahren. Zum Schlüsse wurde der Heimgegangenen treuen Mitarbeiter gedacht, de» Kirchenrate» Stromberger-Zwingenberg und de» Stadtpfarrer» Ferckel Speyer. Im Namen de» Großh. OberkonfistoriumS begrüßte Supertu- tendent Dr. Flöring-Darmstadt die Konferenz. Er betrachtet jede Förderung der Inneren Mtfsion als eine Befriedtguug kirchlicher LebenSinteresien; darum sei die Innere Mission der Unterstützung der Kirchenbehörden würdig. Als Vertreter deS königlichen Konsistoriums zu Wiesbaden ist Konsistorialrat Jäger-Bierstadt erschienen, der die Grüße seiner Behörde überbringt, und auch zugleich deS hessm-nassauischm RettungS- hauSverbandes, dessen Vorsitzender er ist, wie deS eoang. Vereins in Nassau. — Namens der hessischen Staatsregterung wird die Konferenz von RegierungSrat Dr. Hölzinger-Darmstadt begrüßt. Profefior Dr. Drews-Gieß.en übermittelt die Grüße der theologischen Fakultät zu Gießen, Direktor D. Wetffenbach-Friedberg die deS Kirchen- vorstandeL und des ev. Predigerseminar». Den Willkomm der Stadt Friedberg entbietet Beigeordneter Hieronymus-Friedberg. — Der Zentralausschuß der Inneren Mission zu Berlin hat seinen Sekretär, Pastor Fritsch, entsandt, der Gruß und Einladung zu dem vom 23.-26. September in Eisenach tagenden Kongreß bringt. Als letzter Gruß wurde ein herzliche« „Grüß Gott!" aus dem Schwabenland von Pfarrer Kopp-Stuttgart im Namen der evang.Gesellschaft zu Stutt« gart der Konferenz zugeruien. Nach Beendigung dieser langen Reihe von Begrüßungen ergreift Oberkonsistorialrat i. P. Waas-Gießen das Wort zu seinem auf feiner Beobachtungsgabe aufgebauten und mit großer Sachkenntuis ausgearbeiteten Vortrag: „Wie schärfen wir unserem Volk das Gewissen für seine Erziehungspflicht?" Der Referent stellt zunächst fest, daß die Klage über die zunehmende Pietät« und Sittenlosigkeit der Heranwachsenden Jugend vollberechtigt ist. Das beweist schon ein Blick in die Statistck der Verurteilungen jugendlicher (solcher im Alter von 14—18 Jahren). Die Zahl betrug im Jahre 1882 ca. 30 000, in 1895 dagegen 45 329, also eine Steigerung um die Hälfte. Der Schaden hat seinen Grund darinnen, daß von vielen Seiten her gegen die Säule der christlichen Grundanschau- ung gekämpft wird, von der Sozialdemokratie, wie von Nietzsche, der daS Böse des Menschen beste Kraft nennt, von dem Pessimismus wie von einem oberflächlichen Optimismus, der nichts Böses gelten lasten will. Dazu kommen soziale Einflüsse, wodurch große Massen fast ganz von elbst jeglicher Autorität entrückt werden. Die berufenen Erzieher von Vater und Mutter werden teilweise außer Wirksamkeit gesetzt, die fundamentalen Ordnungen der Ehe und Familie würden schnöde gelockert und das 4. Gebot frech übertreten. An der Hauptkraft der Erziehung werde gerüttelt, wenn nicht mehr gemeinsam gebetet werde. Dagegen treten Erzieher und Einflüsse bedenklicher Art in Wirksamkeit, namentlich in dem Alter, in dem die auch in gewöhnlichen Zeiten schwierige und gefährliche Lösung von dem Uebergewicht der elterlichen Autorität geschehe, und da« gegenwärtig unter ganz besonderen Versuchungen stehe, die Jahre nach der Schulentlassung. Daraus ergeben sich erzieherische Winke sür die Kirche. Sie hat da» Heiligtum gegenüber dem Zweifel zu wahren. Sie soll die Heiligkeit der Ehe und Familie schützen. Die Kirche muß ferner ihr Augenmerk auf die Feinde richten, Ungenügsamkeii, gesunkener Lebensmut, Unkeuschheit. Auch der Staat hat feste Ordnungen zu schaffen, durch obligatorischen Fortbildungsunterricht, der nachmittags zu erteilen sei und in dessen Plan auch Rcliglonsunterrtcht gehöre, aus die Jugmd einzuwirkm. Besondere» ErziehungSobjekt sind die Gefährdeten der Jugmd. An die VormittagSfitzung schloß sich unter sachkundiger Führung eine Besichtigung der neu restaurierten Stadtkirche an, deren feierliche Einweihung unmittelbar bevorsteht. Pünktlich um Vi 3 Uhr begann die NachmittagSsitzung, die noch stärker, besonder» von täten der Damen, besucht war und mit bem Gesang: „Fahre fort" eröffnet wurde. Oberlehrer Müller- Lauterbach hielt sein auf großer praktischer Erfahrung ruhendes Korreferat: WaS kann die Schule thun? Dem Vortrag, der von praktischen Winken überreich auSgestattet ist, laßen folgende Thesen za Grunde: 1. Gegenüber den schweren Gefahrm, bmm die Jugmd unserer Zeit ausgesetzt ist, hat die Schule die Pflicht, ihre Aufgabe in dieser gtjlWO der« fonbtrnl gabt if s-lgMige arbeitet- Leit entt Eltrrnhau religiös^ angewiesi 5. Der E bl< dkl« hivderni Lehrers Auf : lä Slad'p fann die rMulor urigesvide breucht m enM*- HSuSlie 4. eit lol losen die j Sine ti ^rslhiedevste .jciaD wurde Jugend ball ruiniere, bet wurde von । Referenten ( tau vor 6 tuffion »usa in der dich! geistlicher 6 3er. 2 13, Ouellel schmerzliL -ntgegenfc LeüeoS auf Gotte» en. (®er Abdruck nur unter g ** Pe des Großh nehmung auftragt: dem Amts in Gernshe assessor Tr. der Gericht Altenstadt, in Fürth b Aeurot h mit Bahrn anwatts: i dingen bei assessor B Grünberg, ** Hel iemble, t daron sei nachstehend Tas vergange Herm. B Leiter vo Ensemble Schwung wohlbekar dieAussta ~ Unter l Ael am b stimme, d Forte ihre bot darstel »err Endt «eine Tarj und Liebei wüchsiger Zuschauer. versandt ein Ackele die F dm M noch^ •""Niet t>, die Z ÜW» LS»! . Lollar L^'nhrfch Gelegenheit r, ?e5 Haus en Ksi Ä" Kör' ld,t«9Ne 'M 1 SM« •w«1* I1'”« Friedl 3000 Personen fassend. Angenehmer, kühler Aufenthalt 5 Minuten vom Hauptbahnhof. Als die Frau aber Hilfe SithajU der Stadt. 417S Mitteln. Wachtmeister hierher zu kommen. Regierung und Stadt bestätigten den Beamten, der sehr tüchtig ist, indessen nicht, und nur die Badedirettion bezahlte bis zum 1. April d. I. 1700 Mark. Jetzt erhält Weiß thatsächlich von man befürchtet, daß die Steuerzettel viel zu klein sind, uni die hohen Zahlen zu fassen. Man will aber jetzt sparen, und so sieht man mit großem Interesse dem 15. Juni entgegen, wo es sich in Darmstadt entscheiden wird, ob die Stadt Bad-Nauheim die gesamten kommission in Bad-Nauheim und die deuten wieder nach Friedberg; die bösen Nauheimer aber sagen, die Nauheimer Steuerkommission habe bei der Angabe der vielen riesenhaften Vermögen im „Lämmchen", einer Wirtschaft, die sozusagen zum Rathaus gehört, zu viel Aepfelwein getrunken, und da seien ihnen die hohen Zahlen in den Kopf gestiegen. Mit Bangen sieht man jetzt dem Ko m- munalsteuerzettel entgegen. Es ist bekannt, daß in Bad-Nauheim die höchste Kommunal st euer in kessen bezahlt wird, etwa 180 bis 200 Proz. der Staatssteuer, und Im Hippodrom - Garten vorzügliche Restauration bei civllen Preisen. Meiner Seite Gehalt, Stadl und Staat streiten sich, wer den Wachtmeister zahlen soll! Man ist aber zur Einsicht gelangt, daß ein Wachtmeister überhaupt entbehrlich ist, sobald nur hier ein Polizeiamtmann wohnt, der 126 640 Mk. Tazu kommen noch die 9000 Mk. Polizeikosten, welche die Gemeinde zu leisten hat. Tie Gehälter der I möglich Daß es ihm an Ehrungen an diesem seltenen Bad-Nauheim, 12. Juni. Tie Großh. Kurverwaltung giebt unterm 9. Juni folgende Mitteilung bekannt: *2ic Quelle XII in Bad Nauheim springt seit einigen Tagen tz btt fübwestdntschtv Jnntte Mission. Bericht). n. c. Friedberg, 12. Juni INI. ckgen ersten Lageß be-omar kurz iung - tf mögm wohl 300 M- ingkirch«. Nach Gelang bei Liedes i* und einem oon Planer Layln- jebrt begrützte In Perhindnung bd m bta. W -Karlsruhe mü herzlicher «a pti* uf hin, was erreicht sei seit süusjiz MMNgenentteuenMnbtiltr ger-Zivtngenberg und M Stad!' die ItenHctg. » el§ «irre Besriedtgullg ltrchlich« aut« MsmderUnteBtzMgda und Liebenswürdigkeit. Herr Kosswitz drastisch, voll ur -vüchsiger Komik, verfehlt nie seine Wirkung auf diel Zuschauer. ** Versendung geschlachteter Fische. Man nehme zum Versandt ein Holzkistchen, bedecke den Boden mit Sägespähne, wickele die Fische in Pergamentpapier, und lege sie auf die Spähne, daun eine Lage nicht zu kleiner Eisstücke und obendrauf nochmals eine dichte Lage Sägespähne. Das Perga meutpapier hält die Fische rein und verhindert das Auslangen, die Spähne sangen das Eiswasser auf und halten als ausgezeichnete Nichtwärmeleiter den Inhalt auf niederer Temperatur. So verpackt, halten sich die Fische selbst in der heißesten Jahreszeit zwei bis drei Tage frisch und wohl- fchmeck-nd. mehrere Sprachen spricht und für den Verkehr mit den I Kurgästen geeignet ist. Gegenwärtig versieht .NTeisamr- tnann v. Bechtold von Friedberg aus die hiesige Stelle als Polizeiamtmann; da dieser Herr zur Zeit beim Militär ist. verwaltet Amtmann Tr. Wagner, ebenfalls vom Kreisamt Friedberg, die Stelle. Tie vier Schutzleute er hielten früher je 800 Mark, jetzt je 1100 Mark Gehalt und müssen sich dabei noch die Kleidung stellen. Von allen städtischen Beamten erhalten sie den geringsten Gehalt und haben dabei einen recht anstrengenden Dienst. Sie haben auch fast gar keinen Nebenverdienst, wie z. B der Stadtdiener, ein sehr braver und fleißiger Mann, der sich aber neben seinem festen Gehalt von 1200 Mark noch als Ortsgerichtsdiener, Fleischbeschauer, sowie mit Mahn und Pfandgebühr, Ab- und Zuschreivegebühren, mit Ausschellen und bei Trauungen auf verschiedene Hundert Mark Extraeinnahmen steht. Gegenn ärtig sind hier zwei Gendarmen stationiert, ältere und erprobte Beamte, die gegen eine kleine Remuneration auch noch den Tienst in der Stadt mitversehen. Assessor Ortwein hatte 1899 durchgesetzt, daß während des Sommers dieser Tienst in der Jubel tag nicht fehlte, ist leicht zu denken. Es waren zur Gratulation, die nach einem Gottesdienst, in dem der Ortsgeistliche Pfarrer Werner auf Grund des 1. Verses vom 118. Psalm auf die vielfachen Verdienste des Jubilars hinwies, erschienen der F ü r st von Colms Hohen- solms -- Lich, als Präsentationsherr der Sämlstelle, Geh. '5e.-Bcrun9*rat Kreisrat Tr. Braden, Kreisschulinspektor Süß und Kirchenrat Kalbhenn, als Vertreter der Kreis-Schulkommissivn, Dekan Hainer von Hungen, der Obmann des Landeslehrervereins, Oberlehrer Backes, der Lwts und Schulvorstand, sowie viele Kollegen des Seniors der Lehrer. Tie vielen im herzlichsten Ton gehaltenen 2Ln sprachen bewiesen, welchen Ansehens und welcher Beliebt heit sich der Jubelgreis überall erfreut. Von dem Grosin Herzog wurde ihm unter Anerkennung seiner treu ge leisteten Tienste die Krone zum Verdienstkreuz Philipps des Großmütigen verliehen. Sonst wurden ihm noch viele mitunter recht wertvolle Geschenke überreicht und schriftliche Glückwünsche, darunter 133 Telegramme, trafen den ganzen Tag über ein. Möge dem Jubilar vergönnt sein, noch rechjt lange in seiner gewohnten Thätigkeit zu bleiben. -r. Glauberg, 10. Juni. Gestern feierte der Büdinger Zweigverein der Gustav Adolf-Stiftung sein Jahresfest in hiesiger Kirche. Die geräumige festlich geschmückte Kirche vermochte kaum die Festteilnehmer zu fassen, die nicht nur von Glauberg, sondern auch von den umliegenden Orten erschienen wareu. Pfarrer Wolkewitz von Dauernhei« 'sielt die Festpredigt, die auf alle Festteilnehmer einen tiefen Eindruck machte. Mit einer Ansprache des Präsidenten des Vereins, Pfarrer Goebel-Büdingen, schloß die kirchliche Feier, zu dcrem schönem Verlauf nicht zum wenigsten der Ober-Mockstadter Bläserchor, der sämtliche Gesänge begleitete, beitrug. Um 4 Uhr begann im schattigen Pfarrgarten die sehr gut besuchte Nachversammlung. Nach Begrüßung der erschienenen Festteilnehmer durch den OrtSgeistlichen erstattete Der Sekretär des Vereins Pfarrer Kalbhenn den Rechenschaftsbericht. Sodann sprachen noch Pfarrer Ellenberger über die Los von Rom Bewegung, Pfarrer Goebel über Zustände in der hessischen Diaspora, Pfarrer Büchner über Leiden und Verfolgung der Evangelischen in verschiedenen Zeiten. Die Pausen füllte der Ober-Mockstadter Bläserchor ourch Vortragung schöner Musikstücke und der Glauberger Gesangverein durch eine Reihe trefflicher Lieder aus. Mir einem Dank an alle, die zum Gelingen des schön verlaufenen Festes beigetragen hatten, schloß gegen Abend der OrtSgeist- liche die Nachversammlung. Mainz, 12. Juni. Ter Kaiser wird in Begleitung des Königs von England am 14. August nach Mainz zu einer Truppenbesichtigung kommen. von 100 000 Mark eingeschätzt worden Diese plötzlich — auf dem Papier — so reichen Leute sind darüber noch nicht einmal glücklich, sondern sie fahren zu dem Steuerkommissär nach Friedberg und - bieten ihm das Vermögen von 100 000 Mark für 5—10 000 Mark an! Ter Steuerkommissär lehnt dieses Geschäft aber ab, mit der Begründung, er wisse dann nicht, wenn er so viele Vermögen Gerichtssaal. Darmstadt, 12. Juni. Das Schwurgericht Darmstadt verurteilte soeben den Oberpostassistenten Johann Schmidt von Offenbach wegen Urkundenfälschung und Betrug zum Schaden der ReichSpost im Betrage von 800 Mark zu 2 Jahren 8 Monaten Gefängnis und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren. Darmstadt, 11. Juni. Die heutige Schwurgerichtsverhandlung war gegen den Stationsassistenten Jean Wolf von hier, wohnhaft in Eberstadt, wegen Verbrechens im Amte gerichtet. Der 34 Jahre alte verheiratete Mann ist angeklagt, von Ende 1899 bis Mai 1901 fortgesetzt Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft vereinnahmt hatte, im Gesamtbetrags von 1261,64 Mk. unterschlagen und die vorgeschriebenen Register- bücher und Belege zur Verdeckung seines Thun« gefälscht zu haben. Ihm wurden mildernde Umstände zuteil und nur auf 7 Monate Gefängnis unter Anrechnung von 1 Monat Untersuchungshaft erkannt. Stadt von drei besonderen Gendarmen ansgefübrt wurde, diese erhielten dafür jeder pro Tag 3.50 Mk. Gehalt und 4.40 Mk. tägliche Zulage, also pro Tag 8 Mk.! Und dabei waren noch 4 Schutzleute da! Im vorigen Jahre gab es nur noch zwei Extra-Gendarmen und dieses Jahr ist gar keiner mehr da. Kein Wunder also, wenn die Nauheimer etwas ängstlich sind bei dem Kapitel: Kosten der Polizei. Ter Gehalt für die städtischen Beamten ist seit dem 1. April d. I. wie folgt festgesetzt: Bürgermeister 4000 Mk., Beigeordneter 1000 Mk., Stadt rechn er 3000 Mk., Gasdirektor 2500 Mk., Stadtbaumeister 2300 Mk., 1. Stadtschreiber 2100 Mark, 2. Stadtschreiber 2100 Mk., Gasmeister 2100 Mk., 1. Bureaugehilfe 1620 Mk., Straßenmeister 1620 Mk., Stadtdiener 1200 Mk., 1. Flurschütz 1200 Mk., 2. Flurschüh 1200 Mark, 3. Flur schütz 900 Mk., Schuldiener 900 Mk., zusammen Lollar, 11. Juni. Hier machte sich gelegentlich des Feuerwehrfestes ein aus Marburg gebürtiger Mann die » ir JJMan sieht daraus, daß das Städt- Meuschen. Mankel war früher eine lange Reche von Jahren $en Bad-Nauheim mit seinen nur 4500 Einwohner^ sehr l)ier in Diensten gewesen und wird als ein braver Mensch hübsche Ausgaben hat: freilich, hier liegen auch die Ver- gieschildert, dem man ein derartiges Verbrechen nicht gut hZltnisse ganz anders wie in anderen Orten. unterschieben könne. Der verübte Selbstmord könne ^urch W. Södel, 12, Juni. Ein seltenes Fest wurde heute Verzweiflung gekommen sein, da ja nach Lage der Sache in unserer Gemeinde unter zahlreicher Beteiligung von gravierende Momente gegen ihn sprachen, wie z. B. das hier und auswärts gefeiert: das sechzigjähr'ige In- Uerlassen seines Dienstes am Sonntag abend und anderes, biläum des Lehrers Loos, dem fast alle geborenen wie auch heute erst bekannt wird, soll eine diesbezügliche Södler ihre Ausbildung verdanken denn der Genannte Bleistiftnotiz an einer Wand in der Haftzelle MankelS barauf ununterfrroräen aL ^efjrer hier. Trob feiner «V6?1 [ " 0 r »Hl I langen Dienstzeit ist er aber noch nicht ruhebedurttig; er Anbeuten. ®uti>c beute nachmittag von SermanMen auf LebcnIt immer noch in gelohnter Weise seines Amtes hiesigem Friedhöfe beerdigt. Hoffentlich toiro e8 unserer steter zu walten. Bei seiner bewundernswerten geistigen A-endarmerie bald gelingen, den wirklichen Thäter zu er und körperlichen Frische ist das wohl auch noch weiter Ans Stadt und Land. lDer Abdruck der unter dieser Rubrik befindlichen Original-Nachrichten ist pur unter genauer Quellenangabe: „Gietz. Anz.* gestattet.) einen davor befindlichen Kanalschacht, ans dem er mit, .. . , leichter Mühe verhaftet wurde. höheren städtischen Beamten sind in drei Klassen geteilt: Butzbach, 12. Juni. ES ist noch keineswegs erwiesen, Klasse mit einem Anfangsgehalt von 1800 bis tzöchst- bdft der gestern im hiesigen Hastlokal durch Selbstmord ge- Gehalt 3000 Mk. mit jährlich 60 Mk. Zulage, 2. Klasse An- i‘nhpt* Tnnlrthner Mankel der VerÜber des Sittlichkeitsver- fvngsgehalt von 1400 Mk. bis Höchstgehalt 1800 Mk. mit A-N- 1? f°h°d " auf SÄ ”?0Mk Zulage. 3; Klasse Ansangsgchatt von 1200 bis . ** Personal-Nachricht en Turch Entschließung Großh Ministeriums der Justiz wurden mit Wahr- uebmung der Dienstverrickstungen eines Amtsrichters be i auftragt: der Gerichtsassessor Bechtold in Mainz bei Amtsgericht Tarrnstadt II, der Gerichtsassessor Jost ------ ccb^^bim bei dem Amtsgericht Beerfelden, der Gerichts-!sehr hohen Soften für die Polizei zu zahlen Wfor Tr. H o f in Lorsch bei dem Amtsgericht Lauterbach, hat oder nicht. Tie neuere Geschichte der Nauheimer Po- oh* l^erichitsassessor Tölp in Alsfeld bei dem Amtsgercht lizei ist stets mit großen Geldopfern begleitet gewesen. . enstadt, per Gerichtsassessor Tr. Schmuttermaier Als 1$97 Assessor Ortwein als Polizeiamtmann hierher in Furth bei dem Amtsgericht Vilbel, der Gerich-tsassessor kam, wurden vier Schutzleute augestellt und Ortwein be- b " t h in Zwingenberg bei dem Amtsgericht Wimpfen; wog den Kriminalschutzmann Weiß von Gießen, als mit Wahrnehmung der Tienstverrichtungen eines Amts- ' amualts: der Regieruvgsassessor Hemmerde in Bü- inngen bei dem Amtsgericht Tarrnstadt I, der Gerichts- affeiior Brab in Gießen bei den Amtsgerichten Alsfeld, Grünberg, Homberg und Laubach. ** lieber das Wiesbadener Operetten-En- semble, das am nächsten Dienstag mit dem Zigeuner- daran seine Vorstellungen beginnen wird, entnehmen wir nachstehenden Berückst des „Rh. Kur.": Tas Ensemble übertrifft im allgemeinen das vom vergangenen Jahre bei weitem. In Herrn Kapellmeister Herrn. Büchel besitzt das Ensemble einen musikalischen Leiter von nicht gewöhnlicher Energie und Umsicht. Tie Ensemblesätze wurden dementsprechend auch mit großem Schwung ansgefübrt. Tie Aufführung war von dem wohlbekannten und beliebten Hans Kosswitz inszeniert, die Ausstattung, dekorativ ft)ie.kostümlichj, sehr ansprechend.. — Unter den weiblichen Solomitgliedern gefiel Frl. Emma Opel am besten. Frl. Opel besitzt eine weiche, sympathische Stimme, die sowohl im zartesten Piano, wie im stärksten Forte ihren Wohlklang nicht verliert. Frl. Marie Penee bot darstellerisch und gesanglich ein sympathiscksts Bild. Herr Endtresser ist im Besitz seines schönen Organs, seine Tarstellung elegant und wie stets voller Humor Hm KsofistoriomS ,u WtSb-da ht ttftblaien, da Ui ei» beStzessm-oaff-uifchaiRcM^ .„ist, wir des eoang. W™ Ztmksiegiermig wird di. W ,°N -rMV HSP- «W» t<#-«61 &- Samsfng, btu 15. Juni 1901, abends 8 W. Künstler ersten Ranges, die zum ersten Male in Frankfurt. Orfords Wunder-Elephanten. Elaine Ravensberg der Star des Drury-Lane-Theater in London. 3 Hegelmann Donauperlen, 3 Dame«, Wiener Gesangs-Terzett. Igor Reschkoff-Truppe, 6 Personen. 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Bor und nach der Vorstellung direkte Trambahnen nach allen Teilen lostn die Heimat nach Möglichkeit ersetzen. h ruuton zusammengehalten, die sich dann zum gemeinsamen Gottesdienst gefüllten Burgktrche vereinigten, in dem D akonissem . - . t.- „ < ,, , -----y»— geistlicher Cantzler-Speyer in eindringlicher Sprache über den Text kaufe, wohin mit all dem Gelde! In Friedberg schiebt 3er. 2 13, Jes. 12, 3 mit dem Thema: „Hin zur lebendigen >nan die Schuld der hohen Einschätzungen auf die Steuer- Quellei Dies sei unsere Losung, auö der uns 1) die ' ” ‘ ~ schmerzliche «läge, 2) die große Not, 3. die herrliche Hilfe "."kgeg-ndringt. Die Predigt deckte die Schäden des modernen ^<0^8 auf und führte als Heilung dagegen Vertiefung im Worte wollte an. ,b bimAs'b!» “,b aus qeiftio,, $Ienb biekr ßfUö? Wnnett, 6an„ „fcui i« »irb k, Ü*« biri fe?h,t ;,S;-h tiä Q11« Ä d«d2 tarn tatmflt Qn bet it| ? 'Mm utih im n B *'« Stdengm : y gerade mit Mische Hstfswnk bkbtuitt 8^°sfen habe, in eivdch, otweudigkeit unb den groß» lahon, welche bei akuten Not- ^Zeilen derWe auf Gründ VorbeugungSrnaßregklu treffen gegen Die ziele bei ötutni her Vorsitzende dir Vtsiaww nnken dieser Dtßanijaüon u iÜ1 ?UflC »u iaffeo ReligiSS-stltttche Erziehung I ist nicht eine der Aufgaben der Schule unter anderen, I IS!"? <6re °^"ehmste Aufgabe. 2. Die Schule kann dieser Auf ?a gerecht werden, a) indem sie den Stoff des UnterrichtsI ... .....-o- -----o--- fsrgfLltiger auSwähtt, und b) indem sie diesen Stoff soiasSltta be- 11111 mu D0Llcr ■slTafl Fülle, sondern liefen über arbeitet. 3. Hinsichtlich der Zucht gilt eS, die Hauplschäden unserer Kubikmeter Sprudelsovle am Tage mehr als in den energisch zu bekämpfen unb einen engeren Anschluß an daS ^ten 10 Jahren. Ter Turchischnitt bei halber Bahnen °,^.^"ustellen. 4. Dle ForiblldungSschule ist für die stellung betrug früher 820 stubitmeter, heute 932' zrubit- önaSmM,!1.§4?ler vorerst auf zwei Fächer Meter. Bei voller Hahnenstellung wird die ausqeworseue- r.,,pkl und u8eftn. Säffetmenge über 1400 Düükmeter pro Zag betragen di-def e'L & Süß** §!18S , h", » ad.« a uh eim . 1 ■> Iunr Die eue/zet.e, Hinderniffru