«r. 185 Erstes Blatt 151. Jahrgang ober 1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich"'der Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klär- 2. 3. 4. ihn begründeten 4. im die ergebene Mitteilung, xt 1. (L. S.) indet stch idt 2. 3. 2. 3. Mittwoch 12. Jnni 1901 litten unb Mratz« T. ack. 2^-hhlL ■ ■»i 'n 9» für Men ■ t«l rrschrtnenden < N* mw 10 Utzr «Haast ■ fpaufttnl enhnoftete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotweintraubenmaische zu dem im § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort' bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rotwein gestattet; eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen; von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Tessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung statt find en soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs der zustän- Wilhelm. Graf von Posadowsky. der aus Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist, nrutz eine Bezeichnung tragen, welche die Venvendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat. Die vom Bundesräte vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen. § 7. Tie nachibenannten Stoffe, nämlich: lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe, \ Adresse für Deprsch«»l Anzeiger Siehe». Fernsprechanschluß Nr. 6t- teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. § 14. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundcrt Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschiriften des § 12 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. § 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 10, 11 zuwider 1. den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert, 2. die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht oder die Vorlegung der Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert. § 16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: L wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne daß den Vorschriften des § 6 genügt ist; wer bei der nach § 11 van ihm erforderten Aus- kunftserteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht; wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen aus M»jeeHttn- MNte« awrWfl btn Än. § 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von Wein unter Verwendung eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder teilweise Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichien Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt UMlnllW lältlidi, tote Gries', Mehl'- Fahrlässigkeit begeht. § 17. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch den § 9 für ih w Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vorn 24. Mai 1901 betreffend. Vom 31. Mai 1901. Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Gesetzes, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken be- ben mit 4091 8) MckmM Verabreichung von nm M bHinerzuftlebenzuMMN iinittn. 6»W* nngsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure ober daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein betragen ; die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; die Entsäuernug mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalkes; ber Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- ober Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um ben Wein zu verbessern, ohne seine Men^e erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wern seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbesrandteilen nickt unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, herabgesetzt werden. b«r»grprei« »iernWhM Mr. 2.20, monakl. 76 W mit Bringrrlohn; durch ■ Abholeßekten v^ertttWM. SRI. 1.90, m*nat(. 65 Ufr Btt Postbezug viettelMM. Wk. 9.00 ohne BestellHM. »Oe an*«iacii Berwtttlu**^ ft eilen bei In und »lublenw nehmen ilrtjtiatn ffir NM •tefcener «nzeiger tntMMl Beiltnprcta lokal 11 aulBhlrtB 10 Ptg- digen Behörde anzuzeigen; 4. von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulcin ober sonstigen künstlichen Süßstoffen; 5. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von Boquetstoffen, künstlichen Mosfftoffen ober Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei ber Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürzgetränkc ober als Arzneimittel unter ben hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuth- Wein, Maiwein, Pepsinwein, Ehinawein und dergleichen in der Verkehr kommen; 6. von Obstmost und Obstwein, von Gummi ober anberen Stoffen, burch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbesck)adet der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4. Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider ober unter Verwenbung eines nach § 2 Nr. 4 nickst gestatteten Zusatzes hergestellt sinb, dürfen weder feilgehalten rroch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn ine Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist. Die Verwertung von Trestern, Rönnen und zwrrnthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Besttmmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden. , , „ 8 4. Es ist verboten, Wein, roeldjer einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten bat, oder Rotwern, welcher unter Verwendung eines nach § o Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten ober zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein ber artig er 3Uft ÄÄ» ixs § 3 m. 1 Nr. 1 bis 4, Ms. 2 finden auch auf Schaumwein Anwendung. § 6. Schaumwein, ber gewerbsmäßig verkauft ober feil- aebalten pnrb, muß eine Bezeichnung tragen, welche bas eanb und erforderlichen Falles ben Ort erkennbar macht, in welck)ern er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, Verpflichtung üachzukommen. § 18. In ben Fällen des § 13 Nr. 1 ist neben der (strafe auf Einziehung der Getränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören ober nicht; auch.kann die Vernichtung ausgesprochen werden. In den Fällen des § 13 Nr. 2, des § 16 Nr. 2, 4 kann auf Einziehung oder Vernichtung erkannt werden. Ist die Verfolgung ober Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werben. § 19. Tie Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879. bleiben unberührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehenbe Bestimmungen enthalten. Tie Vorschiriften in oen §§ 16, 17 des Gesetzes tionti 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. § 20. Ter Bundesrat ist ermächtigt: a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen der im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stosse, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen; b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäß § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für die Beurteilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung, insbesondere auch für die Feststellung des Durchschnitts- gehalts an Exttaktstoffen unP Mineralbestandteilen, maßgebend sein sollen. § 21. Ter Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug aus Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen sind. § 22. Tiefes Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) außer Kraft. Auf Gettänke, welche den Vorschriften des § 3 zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 als übermäßig zu erachtenden Zusatzes wässeriger Zuckerlösung bereits bei Verkündigung dieses Gesetzes hergesbellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, findet die Vorschrift im § 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Verttiebsgefäße mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränk« unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anbenoeiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergleichen) seilgehalten ober vertäust werben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Prökelwitz, den 24. Mai 1901. - »ttt fär ki« !t i# eti* .«bk iM 'S ** ■Am* e>. werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, nvchi andere Stosse zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat. § 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Gettänke, welchen, den Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort ober der vorn Bundesrate gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch! sonst in Verkehr gebracht werden. Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Besttmmung findet jedoch! auf solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in oen Verkehr kommen. § 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr- und Kelterräumen ober sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumrvein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist. § 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmitteln treffen die Landesregierungen Darüber Besttmmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind. Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb ber Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, wein- halttge oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, ein- zutteten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Enrpfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine an-- gemessene Entschädigung zu leisten. Tie Nachtzeit umfaßt in dem Zeiträume vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens, und in dem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. § 11. Tie Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auffichts- pertönen sind verpflichtet, den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen, sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Tie Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sichi selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. § 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über, die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit äu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Bettiebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange al» diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen . § 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird beftraft, wer vorsätzlich 1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Besttmmung über die Anzeige gewisser Bettiebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vorschriften der §§ 5, 7, 8 oder 2. den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt. Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden kann. Diese Besttmmung findet Anwendung, auch wenn die frühere (strafe nur teilweise verbüßt ober ganz oder Amtlicher Heil. Gesetz, bett, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Wir Wilhelm,von,GottesGnadenDeutscher Kaiser,KönigvonPreußenrc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1- Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte ber Weintraube hergestellte Getränk. 8,2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen: ■ww** uw* „8tätter M WL ••Äthinbe" Htr- ** beitetoflt. GietzenerAnzeiger General-Anzeiger v Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen SMoizöt ‘nlhi seitsverein). 1 16. Juni: M tasithl die Plakate. Überschuß stets zu wvWitz« t um recht zahlreichen W 004 ” btt treffend, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzblatt Seite 175), wird hiermit das Folgende bestimmt: 1. Zuständig zur Entgegennahme der in § 22 Absatz 2 a. a. O. bezeichneten Anmeldung ist das Kreisamt, in dessen Tienstbezirk die fraglichen Getränke zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes lagern. 2. Zuständig zur Vornahme der in § 22 Absatz 2 et. a. O. bezeichneten amtlichen Kennzeichnung der Vertriebsgefäße ist diejenige Bürgermeisterei, in deren Tienstbezirk die fraglichen Getränke zur Zeit der Stellung des Antrags auf amtliche Kennzeichnung lagern. Als amtliches Kennzeichen dient eine kreisrunde, feuerrote Marke aus Papier, welche die deutliche Uin)d^ift „Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet" trägt und mit dem Amtsstempel der zuständigen Bürgermeisterei versehen ist. Tie Marke ist mit gut klebendem Stoffe bei Flaschen oberhalb der Stelle, an welcher die Etiketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinden oberhalb der für den Faßhahn bestimmten Oeffnung angebracht. Gebinde sind a ußer- dem dadurch zu kennzeichnen, daß um die Mitte des Fasses parallel mit den Faßreifen mittelst Oel- farbe ein 5 Zentimeter breiter, feuerroter bandartiger Streifen gezogen wird. Tie Kosten der Kennzeichnung trägt der Antragsteller. (Darmstadt, den 31. Mai 1901. Großherzogliches Ministerium des Innern. In Vertretung: Emmerling. ________ Petri. Zu Nr. M. d. I. III. 3005. Tarmstadt, am 31. Mai 1901. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und lveinähn- ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901. Das Großh. Ministerium des Innern au die Grotzh. Kreisämter. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmach-ung vom 31. d. Mts. (Reg.Bl. S. 369) kweisen wir .Sie auf folgendes hin. Ta durch die Anmeldepflicht thunlichst verhütet werden soll, daß etwa in mißbräuchlicher Weise auch Getränken, die nach Verkündigung des Gesetzes im Widerspruch mit dessen Bestimmungen hergestellt sind, der Vorteil der Ueber- gangsbestimmung des § 22 Absatz 2 durch Täuschung der Behörden zugewendet wird, ist bei der Anmeldung darauf zu achten, daß die Menge, die Beschaffenheit (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergl.) sowie der Ort und die Art der Aufbewahrung genau angegeben werden. Insbesondere ist auch anzugeben, ob die Getränke bereits in Flaschen oder noch im Faß lagern. Tie amtliche Kennzeichnung bezieht sich nur auf die Vertriebs gefäße, d. h. auf diejenigen Fässer und Flaschen, in welchen die angemeldeten Getränke in Verkehr gebracht werden. Hieraus ergiebt sich, daß die amtliche Kennzeichnung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Anmeldung zu erfolgen braucht, daß dieselbe vielmehr je nach Bedarf jn der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 vorgenommen werden kann. Immerhin ist anzunehmen, daß von einzelnen Interessenten schon bald nodji der Verkündigung des Gesetzes die Kennzeichnung beantragt werden wird. lieber das Verfahren bei der Kennzeichnung bemerken wir das Folgende: Der Antrag auf Kennzeichnung ist, soweit er nicht zugleich mit der Anmeldung erfolgt, bei Ihnen schriftlich oder mündlich zu stellen. Ein nur auf einen Teil der an- genreldeten Getränke sich beziehender Antrag hat die genaue Angabe der Menge (Zahl und Inhalt der Fässer und Flaschen), für welche die Kennzeichnung begehrt wird, zu enthalten. Auf Grund dieser Angaben ist von Ihnen an Hand der s. Zt. erfolgten Anmeldung zu prüfen, ob nicht die Kennzeichnung für Getränke verlangt wird, die überhaupt nicht, oder nur mit einer geringeren Menge bei Ihnen angemeldet worden sind. Unter keinen Umständen dürfen solche Gefäße, welche erst nach dlblauf der Anmeldefrist abgezogene oder umgefüllte Getränke enthalten, eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden, als bis der Nachweis der vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalts erbracht ist. Hierauf sind Marken in der nötigen Zahl an die zuständige Bürgermeisterei abzusenden> welche dieselben in dem freigelassenen Raume der Marken mit ihrem Dienstsiegel abzustempeln hat. Das Aufkleben der Marken und das Anbringen des Streifens um die Fässer erfolgt unter Aufsicht der Lokalpolizeibehörde. Ter Vollzug der Kennzeichnung ist Ihnen von der Bürgermeisterei unter genauer Angabe der Zahl der Fässer und Flaschen und deren Inhalt berichtlich anzuzeigen, worauf von Ihnen in dem erwähnten Verzeichnisse zu bemerken ist, für welche Menge des angemeldeten Getränkes noch amtliche Kennzeichnung beansprucht werden kann. Für jede verbrauchte Marke hat der die Kennzeichnung Beantragende einen Pfennig zu entrichten. Jn Vertretung: Emmerling. - Petri. Bekanntmachung. Durch § 3 Absatz 2 des am 1. Oktober l. Js. in Kraft tretenden ReichDgesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und noeinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 ist das Feilhalten und Verkaufen von Getränken verboten, die den Vorschriften des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes wässeriger Zuckerlösung hergestellt sind. arr?“. -2 gewährt jedoch eine Uebergangsfrist für den Absatz der ui Rede stehenden Getränke. Ter genannte Paragraph bestimmt, daß das Verbot des § 3 Absatz 2 auf Getränke der bezeichneten Art, die bereits bei Verkün- digung des neuen Gesetzes hergestellt waren, bis zum 1. Oktober 1902 dann keine Anwendung findet, daß also! solche Getränke bis zum 1. Oktober 1902 ausnahmsweise verkauft und feilgehalten werden dürfen, wenn 1. die Getränke innerhalb eines Monats nach der Verkündigung des Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet worden sind,' da die Verkündigung des Gesetzes am 29. Mai l. Js. stattgefunden hat, läuft die Anmeldeftist am 29. Juni l. Js. ab; 2. die zum Vertrieb der Getränke benutzten Gefäße (Flaschen oder Fässer) amtliche gekennzeichnet sind; 3. wenn das Feilhalten und Verkaufen unter einer die Beschaffenheit der Ware erkennbar machenden Bezeichnung erfolgt. Bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen tritt die genannte Vergünstigung ein. Es werden daher diejenigen, welche sich diese Vergünstigung für die im Kreise lagernden Getränke sichern wollen, aufgefordert, die betreffenden Getränke alsbald'' bei dem zuständigen Kreisamt anzumelden. Das Nähere hinsichtlich der Anmeldung und Kennzeichnung ist aus der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung und dem Amtsblatte Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 31. Mai 1901 zu ersehen. Gießen, den 8. Juni 1901. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner. Gießen, den 8. Juni 1901. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Unter Hinweis auf die vorstehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen beauftragen wir Sie, etwaige Interessenten besonders darauf hinzuweisen, daß die Anmeldungen und die Anträge auf Kennzeichnung an uns zu richten sind. Die Vornahme der Kennzeichnung durch Sie wird in jedem Falle von uns besonders verfügt. I. V.: Dr. Wagner. Bekanntmachung. Betr.: Die Kontrolle der unständigen Arbeiter. Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß von jetzt ab bis auf weiteres mit Vornahme der Kontrolle der unständigen Arbeiter in unserem Kreise der Kontrollbeamle Meyer zu Gießen beauftragt und befugt ist. Gießen, den 8. Juni 1901. Großherzogliches Kreisamt Gießen. _________________.v Bechtold.___________________ Bekanntmachung. Am 1. Juni ist bei der Posthilfsstelle in Muschenheim eine Telegraphenanstalt mit öffentlicher Sprechstelle und Unfallmeldestelle eröffnet worden. Darmstadt, 3. Juni 1901. Kaiserliche Ober Postdirektion. ____________________Holfeld.____________________ Bekanntmachung. Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des auf den 11. Juni b. I. in Hohensolms anstehenden ViehmarkteS an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine den Markt in Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 42 des Kreisblattes von 1901 veröffentlicht worden sind. Der Austrieb beginnt um 9 Uhr vormittags. Aus der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Heffen dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden. Wetzlar, den 3. Juni 1901. __________________Der Königliche Landrat.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Vorträge über Obstbau. Herr Obst- und Weinbaulehrer Reichenbach aus Alzei wird in nachstehend verzeichneten Orten des Kreises Gießen auf Ansuchen des Oberhessischen Obstbauvereins aushilfsweise Vorträge über Obstbau, verbunden mit praktischen Unterweisungen an Obstbäumen abhalten und zwar: in Lollar: Donnerstag den 13. Juni, abends 8 Uhr, Vortrag, Freitag den 14. Juni, vormittags 9 Uhr, praktische Unterweisungen an Obstbäumen; in Staufenberg: Freitag den 14. Juni, nachmittags 3 Uhr, desgleichen, abends 8 Uhr Vortrag; in Treis a. d. Lumda: Samstag den 15. Juni, vormittags 10 Uhr, praktische Unterweisung, abends 8 Uhr Vortrag; in Allendorf a. d. Lumda: Montag den 17. Juni, nachmittags 2 Uhr, praktische Unterweisung, abends 8 Uhr Vortrag; in Rüddingshausen: Dienstag dea 18. Juni, nach mittags 2 Uhr, praktische Unterweisungen, abends 8 Uhr Vortrag. Die Herren Großh. Bürgermeister werden ersucht, durch ortsübliche Bekanntmachung zu zahlreicher Beteiligung einzu laden und gehen denselben noch besondere Mitteilungen zu. Gießen, den 10. Juni 1901. Dr. Heinrichs. An die Herren BertranenSmänner deS Hilfs- vereinS für die Geisteskranken in Heffen. Im Laufe der nächsten Wochen werden in der Großh. Landes-Irrenanstalt dahier mehrere Wärterstellen frei und sollen durch 21—30 Jahre alte, gesunde, geistig geweckte, sittlich gut beleumundete, unverheiratete Männer alsbald wiederbesetzt werden. Der bare Anfangslohn von 350 Mk. steigt innerhalb der ersten 2 Dienstjahre auf 500 Mk.; außerdem freie Station, einschließlich vollständiger Dienst, kleidung und bei fortgesetzt guter Führung nach 6 Jahren eine Geldprämie von 1000 Mk. Wir ersuchen die Herren Vertrauensmänner in Stadt und Land um möglichst baldige Ermittelung geeigneter Be- Werber und um entsprechende, zunächst briefliche Mitteilung an die Großh. Direktion der LandeS-Jrrenanstalt dahier. Die entstehenden Portokosten werden vergütet. — Wir wiffen, daß die Herren Vertrauensmänner unserem Ersuchen auch diesmal nach Kräften Folge leisten werden, denn gerade die vorliegende Aufgabe weist die Berechtigung und die Notwendigkeit der Bestrebungen unseres Vereins: die staatliche Jrrenfürsorge in immer wachsender Ausdehnung und Zweckmäßigkeit durch die freiwillige Mitwirkung deS Volks zu unterstützen und zu ergänzen, mit überzeugender Deutlichkeit nach. Heppenheim a d. B., am 1. Juni 1901. Die Verwaltung des Hilfsvereins für die Geisteskranken in Heffen. Medizinalrat Dr. Bieberbach, Vorsitzender. Politische Tagesschau. Angesichts der erheblichen landwir- schaftlichen Schäden, die infolge der Auswinterung von Saaten entstanden sind, hat der preußische Finanz-^ Minister an die beteiligten Oberpräsidien eine Verfügung erlassen, in der ein möglichst rücksichtsvolles Verfahren bei Einziehung der direkten Staatssteuern in den von der bezeichneten Kalamität heimgesuchten Gegenden angeordnet wird. Tie Verfügung lautet: „Im Hinblick arft die erheblichen Schäden, welche in einzelnen Provinzen infolge der Auswinterung von Saaten entstanden sind, ersuche icy Euer l^zellenz, soweit (Sie dies nach Lage der Verhältnisse in Ihrer Provinz für angezeigt erachten, darauf hinzuwirken, daß die Königlichen Regierungen in den betreffenden Bezirken auf die obwaltenden Verhältnisse die erforderliche Rücksicht bei der Einziehung der direkten Staatssteuern nehwen. Vor allem ist es geboten, in der Anwendung des Zwangsverfahrens gegen Steuerschuldner, welche durch den ungünstigen Saatenstand in eine bedrängte Lage geraten sind, möglichst melde zu verfahren und die Behörden von vornherein mit entsprechender Anweisung xu versehen. Nach gehöriger Prüfung der Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen wird allen denjenigen, welche aus dem genannten An lasse gegenwärtig zur Zahlung ohne §ärte nicht angehalten werden können, vorerst Stundung der Steuerbeträge zu bewilligen sein. In den geeigneten Fällen könnten ferner die nach den bestehenden Vorschriften auf Antrag des Steuerpflichtigen zulässigen Steuererlasse eintreten. Im Hinblick auf den Wortlaut des dabei in Betracht kommenden § 58 des Einkommensteuergesetzes bemerke ich, daß eine Auswinterung in größerem Umfange unbedenklich als „außergewöhnlicher Unglücksfall" im Sinne des Gesetzes anzusehen fein wird. Vorauszufetzen ist allerdings, daß in jedem Einzelfalle das Vorhandensein der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse für eine Steuerermäßigung dargethcm wird und Bewillig- nngen auf das Maß des Notwendigen beschränkt werden." Aus Stadl und Land. (Der Abdruck der unter dieser Rubrik befindlichen Original-Nachrichten ist nur unter genauer Quellenangabe: »Gietz. An-." gestattet.) ** Der für Präsident Gnauth bestimmte Ehrenburgerbrief, in seiner Art ein höchst originelles kleines Meisterwerk, wird am Freitag von einer Deputation, bestehend aus Bürgermeister Mecum, Beigeord. Wolff, und den Stadtältesten Grüneberg und Petri unserem Ehrenbürger in Tarmstadt feierlich überreicht werden. Bei- geordn. Georgi ist aus geschäftlichen Rücksichten verhindert. ** Juristenzusammeniunft. Alljährlich finden in Gießen und Marburg Zusammenkünfte der Juristen (Beamte und Anwälte) zur Pflege sreundnachbarlicher kollegialer Beziehungen statt. Am vergangenen Samstag empfingen die Gießener Juristen wiederum den Besuch ihrer Marburger Kollegen. Tie Feier, bestehend in einem Ausflug auf die Hohe Warte und den Schiffenberg, sowie einem Abend essen int kleinen Saale des Gefellschaftsvereins, verlief in schönster Weise. —t— Lich, 10. Juni. Am 16. l. M. werden es 40 Jahre, daß Herr P. R. Leuchtgens als Kutscher int Dienste des Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich steht. § Butzbach, 10. Juni. Verflossene Nacht ist am südöstlichen Ausgang unseres Städtchens ein abscheulicher Notzucht s f a l l vorgekommen. Die ca. 40 Jahre alte, unverheiratete Lena Biconi passierte um 10 Uhr den von der Bismarckstraße abzweigenden, zwischen dem eingefriedigten Schloßgarten und offenen Felde nach der Griedeler Chaussee mündenden einsamen Weg, wurde plötzlich von einem ihr ftemden Munn angepackt, trotz Schreiens und Gegenwehr seitwärts auf ein unabgeerntetes Grasstück gezerrt, am Boden mißhandelt, durch Vorhalten eines Messers zum Schweigen gebracht und dann vergewaltigt, da die Rufe der Ueberfallenen nicht gehört werden konnten, auch niemand von ferne die Vorgänge wahrzu- nehmen vermochte, weil es ziemlich dunkel war. Bei dem mehrstündigen Kamvfe und den vergeblichen Fluchtver- uchen der Mißhandelten wurden ihr die Kleider vom Leibe gerissen, und sie erlitt bedeutende Verletzungen, die ärztliche Behandlung nötig machten. — Als des Verbrechens dringend verdächtig wurde heute morgen von Gendarm Ebert unter Assistenz eines hiesigen Milttärlazarettgehilsen ein in der Richtung von Butzbach nach Gießen die Chaussee passierender, vorübergehend hier bediensteter T a g l ö h n e r dtamens Mantel (oder ähnlich) fest genommen und in das Butzbacher Gerichtsgefängnis verbracht. Er soll 43 Jahre alt fein und wurde v)n der Vergewaltigten, an deren Krankenlager man ihn führte, als die mit dein Thäter ziemlich übereinstimmende Person bezeichnet, was der Andere jedoch bestreitet. Hoffentlich bringt die ein geleitete Untersuchung bald gänzliche Klarheit in die Sache. §! Crainfeld, 9. Juni. Begünstigt von herrlichem Wetter, fand heute hier der 9. Sängertag des Vogelsberger Sängerbundes statt. Zahlreiche Vereine waren von nah und fern erschienen. Ter Ort und der Festplatz waren geschmückt, und der Festzug und die Bewirtung waren vorzüglich. Präsident Baumbach begrüßte mit kernigen Worten die Vereine und der Dirigent des hiesigen Vereins hielt eine längere Festrede. Der Vortrag der einzelnen Lieder war zum größten Teil gut. Einzelne Vereine leisteten sogar ungewöhnlich Hervorragendes. Tie Feststimmung war vorzüglich, und erst in später Abendstunde traten nach und nach die einzelnen Vereine ihren Heimweg an. □ Ulrichstein, 10, Juni. Ein dreifaches Fest feierte gestern und heute unser Kriegerverein und mit ihm unser gastliches Städtchen, nämlich das erste Bezirkskriegerfest des ueugegründeten KriegervereiuSbezirks Ulrichstein, in Ver« binbnng mit der 25jährigen Jubiläumsfeier des Kriegervereins und der Einweihung des Kriegerdenkmals. Jn unmittelbarer Nähe unserer Kirche erhebt sich das ungefähr 4 Meter hohe Steindenkmal in prächtiger Ausführung. Schwarze Bronceplatten künden die Name« der gefallenen Krieger des Feldzuges 1870/71 aus dem Be- >«It8«8N «01. der gl^ir, **ääsJ ÄtfSfcjS j Mtoirten y^'9 f“' t, in der KEW®01- LZW Men.werten fönnW/S e öu bewilligen ein. den ?erbie narben beftett zulässigen n Hinblick Ms den Wortlaut lenden § d8 des Einkommen M eine Ansmi'nteruiia in a® „außergewöhnlicher Asches anzusehen sein wird N m jedem Einzelsatte das gesetzlichen Erfordernde für gethcui wird unb Bewillig wendigen beschränkt werden Md land. ! befindlichen Vriginal-Nachrichiev >-. 'gäbe: Metz. «Nj/ gestattet.) lttt Gnauth bestimmte seiner Art ein höchst ongi-- rd am Freitag von einer De- germeister Mecum, deigeord. Gruneberg und Petri unserem ierlich überreicht werden. Geistlichen Rücksichten verhindert en tun ft. Alljährlich finden mmenfünfte der Juristen (Be ireunbnachdarlicher kollegialer ngenen Samstag empfingen um den Besuch ihrer Mar- istehend in einem ÄnMa auf issenberg. sowie einem Abend i Gesellschaftsvereins, verlies Am 16. L M. werden es W »taens als Kutscher im AW solms-Lich steht. Offene tarn ein -blch-Mei «» Sie ca. 40 3«6re . j üconi »°Mt- * »' Ätfk'g ferne die W 9 ziemlich '^chM- Sen WÄS* ourven ihr ^tzunM/ die lachten. - Oendar-m Ä -AK ?Sfi* k-§"Ktz GM MN nnd.e^M^ wrzüg^' ie einzelnen und E p vi. *% unb Liftl ^egttv^e.irkSkr^ M O-A L-S-'- E r und daß Ermer später einmal bei ihm gewesen sei Jahres von Frankfurt gegen 1 Uhr fort und gegen 5 in Groß-Karben in der.Herberge angekommen sei. Hinter Vilbel sei ein Handwerksbursche quer übers Feld auf sie zugelaufen, hätte zitternd vor ihnen gestanden und erklärt, die Gendarmen seien hinter ihm. Er sei dann nach Vilbel dem Mord in Verbindung zu bringen? Angekl.: Tas weiß ich nicht. Bezüglich der Beeidigung des Zeugen beantragt der Oberstaatsanwalt, diesen nicht zu vereidigen. Tas Gericht beschließt dem Anträge genraß die Nichtbeerdigung des Eichhammer. Zeuge Wagner sagt aus, daß er bei Möller, der verschiedenes bei ihm gekauft habe, zwei Goldstücke gesehen habe. Er bekundet weiter, schossen. * Bamberg, 19. Juni. Ter zurückgetretene amerrka- nische Konsul Stern erschoß sich in den öffentlichen An- lagen , in der Nähe der Stadt. Anträge gestellt werden, erklärt sie der Präsident für geschlossen. Tie Verhandlung wird um 7 Uhr abends auf den Tienstag morgen 9 Uhr ausgesetzt. daß der Angeklagte in der Untersuchungshaft den weisen Rand seines Hutes mit Tinte schwarz gefärbt habe. Ferner ei der eiserne Stab, der quer über dem Rost der Luftheizung sich befinde, eines Tages aus der Zelle des Angeklagten verschwunden gewesen. Am anderen Tage hätten ie ihn vor dem Fenster gefunden. Bald darauf hätte an der eisernen Bettstelle des Angeklagten ein 30 Zentimeter langer, fingerdicker Eisenstab gefehlt, der eine S-Form gehabt hatte. Ter Stab wurde dann gerade gebogen im Abort versteckt gefunden. Tort habe Ermer audy ein Messer ver- teckt. Was Ermer mit den Eisenstäben habe machen wollen, wisse er nicht, jedenfalls nichts Gutes. Ter Angeklagte erklärt, der Äfenstab an der Bettstelle sei beim Hinaustransportieren abgefallen. Tas Messer habe er schon vier Monate, habe es auch schon oft Mitgefangenen zum Brot- chneiden geliehen. Zeitz Vater und Sohn erklären, daß der Angeklagte unter Zurücklassung der Papiere von ihnen ortgegangen sei, wochei er ein Paar lange Stiefel mitgenommen habe. Amüsant gestaltet sich die Vernehmung des Briefträgers Wagner von Seckbach, der die Lebensgeschichte >es Briefes erzählt, den Ermer am Tag nach dem Mord an seine Mutter gesandt hat. Tas Schriftstück sei am 15. August „unmarkiert"' in Seckbach abgesandt worden, päter zurückgekommen, da die Adressatin die Annahme verweigert habe. Ter Brief sei an die Ober-oPstdirektion gegangen und mit dem Vermerk zurückgekomen: „Absender ist der Heinrich Möller bei Zeitz." Ter Brief wird verlesen. Tarin lügt der Angeklagte seiner Mutter vor, er müsse im zu weiter. Ob es der Angeklagte gewesen sei, könne er nicht bestimmt sagen. Gefangenaufseher Goßmann bekundet. erhalten habe, noch gelebt hätte, beantworte er mit ja, denn es sterbe ein Mensch an einer derartigen Schlagverletzung nicht augenblicklich. Damit ist die Beweisaufnahme erledigt, und, da von keiner Seite mehr weitere -^er fein Freund hätten auch schon einmal einen jener an umgebracht. Ter Sackyverständige zireisassistenzarzt Dr. Kunst und Wissenschaft. — Die Darmstädter Hofschaufpieler begannen am 6. d. M. im Thaliatheater zu Saarbrücken ihr vorläufig auf 10 Vorstellungen berechnetes Gastspiel bei ausvcrkauftem Haufe mit einer eindrucksvollen Aufführung des Björnson'sckm Schauspiels „lieber unsere Kraft". Grrichtssaal. Leipzig, 10. Juni. Das Reichsgericht verwarf die Re- o'sion des «Schriftstellers Robert Graßmann-Stetlin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 23. März, wodurch auf Ein- zichung und Unbrauchbarmachung der von Großmann verfaßten Schrift „lieber die Lehren des Pater» de Liguori" erkannt wurde. ^fiifiaii3t0rte'Samniie'Veivets»^" ÖölUwil Blusen. Besatzliesernwirdtrrklan prtval«. _ Man Verl. Muster unserer großen Auswahl. von Elten & Kennen9 FTanrj|iing Krefeld. durch Raub dem Möller angenommenen Sachen in Untersuchungshaft sitzt, vorgeführt. Er erzählt den Vorfall, der sich am Abend des Montags in Frankfurt in der Herberge zugetragen hat. Ermer sei mit ihm auf die Bodenstiege gegangen, dort hat er ein Pack aufgemacht und ihn für 1 Mk. verkauft. Bier habe er dem Ermer nicht bezahlt, da er nicht mehr Geld gehabt habe. In den Taschen der Röcke sei nichts gewesen, insbesondere keine Papiere. Oberstaatsanwalt: Warum haben Sie früher in Abrede gestellt, den Ermer zu kennen? Angeklagter: Ich habe den Mann nicht gekannt. O b e r - St. (zum Zeugen): Sie haben früher von dem Moro gehört und erklärt. Sie brächten den Ermer mit diesem in Verbindung. Wie ist das? Zeuge: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ob er-St.: Wie kamen Sie damals dazu, den Ermer mit daß sie nach dem Schlag zu Boden gefallen sei. Als sie sich Herbst zu den weißen Dragonern einrücke«. Der Schluss habe erheben wollen, habe der Angeklagte mit erhobenem deH Briefes lautet: „Meine Adresse lyeißt ejtzt: Heinrich Arm vor ^hr gestanden, um ihr noch einen Schlag zu Möller bei Zeitz in Seckbach. Rathauegasse, denn ich gehe versetzen. ^ie habe geglaubt, es ginge ihr ans Leben, wes- jetzt auf einen falschen Namen." Ter Angeklagte halb sie sich Wort bereit erklärt habe, ihr Geld herzu- giebt zu, den Brief geschrieben zu haben. Ebenso giebt er geben, um 1 Uhr wird die Verhandlung ausgesetzt. die ihm zur Last gelegten Tiebstähle in Frankfurt zu. Aus UnL.P?Ib 4 "hr wird die Zeugenvernehmung fortgesetzt, den Aussagen der weiteren Zeugen ist nur nod) die des! n "g.sBacker Pfeiffer von Neu-Isenburg bekundet, daß der Handelsmaiiiis Sally Stern hervorzuheben, bei dessen Vater Angeklagte anfangs August bei ihm um Arbeit nachgesucht Ermer in Tiensten stand, der bekundet, gelegentlich habe und unter Mitnahme zweier Uhren, eines Portemonnaies Ermer in der Wirtschaft geäußert: „Ein Baher fürchte sich und eines Paare, ctrumpfe verschwunden sei. Der An- nicht. Er sei auch schon einmal dabei gewesen geklagte bestreitet immer noch, dort gewesen zu sein. Ter sein Freund hätten , ' r ' Zeuge erkennt ihn an den Tätowierungen, die j----- — .......' .. ' ben beiden Armen habe. Ter Angeklagte, der erklärt, er Königes giebt "darauf 7einHi'tachten"über die Todesursache habe sich diese Zeichen erst un Gefängnis mit L,feuruß des Möller ab. Bezüglich der Verletzung erflärt er, daß er Nahnadel eingestochen bestreitet immer noch die als Gerichtsarzt die Knochenverletzung nicht als Todes- Lhaterfchaft, als auch der nächste Zeuge, der zwei Tage Ursache bezeichnen könne, sondern nur eine Verletzung eines lang mit ihm zusammengeschlafen hat, mit Bestimmtheit lebenswichtigen Organs z. B. des Gehirns. Dies könne den Angeklagten am Gesicht und den Tätowierungen am verlettv sein durch Zerschlagen oder durch Bluterguß In erfctulm Herbergsvater Elausen erzählt, daß ihm beiden Fällen träte der Tod ein. Er beantworte daher die Moller am Vorabend de^ .Aordtages em Portemonnaie an- Frage, ob die Schädelverletzungen die Todesursache seien, anr . dem Bemerken, der Inhalt fei ca. dahin, daß er sage: Sie sind die Todesursache, wenn sie f • grfpart habe. An demselben Tage dem Erschlagenen bei Lebzeiten beigebracht worden sind, habe sich auch ein junger schlanker Menschs der Hirsch-- Taß an ein Unglücksfall oder eine Selbstverletzung nicht zu lederne .Hosen getragen habe, an Moller herdngedrangt denken sei, gehe aus dem Leichenfund hervor. Tie Frage, und gesagt: „Kannst mal einen ausgeben." xer nächste sicher 1)011 beiden Schlägen der tätliche gewesen sei, ve- ?^ ^!or kmen sogenannten „Berliner" antworte er dahin: Beide seien an sich und zusammen gehabt habe. Tarauf wird auf Antrag des Oberstaats- geeignet gewesen, derartige Folgen herbeizuführen, in a. W. veranlaßt, die bei der -eiche auf- ltztlich. Es könne auch möglich sein, daß durch den ersten ^gelingt ihm dies Zchlag mit dem Stein im Taschentuch nur Sprünge im »Akten festgestellt wird, daß Schädel entstanden seien und der zweite dann die Knock>en rnr Voruntersuchung angezogen und er- .^schmettert habe. I!ic letzte Frage, ob der Verletzte in klf" ^e dap ste wie angegossen" Paulen. Alsdann Lem Augenblick, in den, er den zweiten Schlag wird der ^aglohner Eichhammer, der wegen Hehlerei bet i,ab„ n0* „clcbt hätte, beantworte er Vermischtes. ♦ Braunschweig, 10. Juni. Im Vorjahre wurden 1350 000 Mk., ein Tritte! vom Regenten und zwei Drittel vom Landtage für den Umbaust ns eresHostheaters bewilligt. Während der Bauzeit sollte ein Jnterimstheater in dem einer Aktiengesellschaft gehörenden „Saalbau" eingerichtet werden. Tie Verhandlungen hierüber drohen jetzt zu zerschlagen. Jnzwiscksen ist man der Ansicht geworden, daß der Umbau, da auch noct) die Sitzplätze um 150 ver ringert würden, wenig zweckmäßig und ein Neuba u in unmittelbarer dkähe des jetzigen Theaters sehr zu empfehlen sei. Tie Stadtverordneten haben denn auch den Magistrat ersucht, für einen Neubau einzutreten und sich gleichzeitig zu einem Zuschuß bereit erklärt. Man glaubt, ......... vvl lv.„ bVIVHVll daß von maßgebender Stelle der Neubau seinerzeit mir Zeuge Engelbrecht sagt aus, daß er am 14. August vorigen deshalb nicht vorgeschlagen worden ist, weil man befürchtet, ~ ~ ' - Uhr der Landtag werde die Mehrkoften nicht bewilligen. Diese sollen aber nicht so bedeutend sein, wenn man die Kosten des Jnterirnstheaters und den Einnahmeausfall während der Spielzeit in diesem Theater in Betracht zieht. ♦ Königsberg, 10. Juni. Gestern hat sich der Konservator der Baudenkmäler Westpreußens unb früher Ost Preußens, Adolf Bötticher, im Seebad Warnicken er- MmiTTnf« am zur Notiz, dass meine Kur von"Auerbach nach XlurVOScU Bemagen am Rhein verlegt ist. Combin. Methode. Topinardbad, Mechano- therapie n. Wach8Uggeation Indio, b. Angßt, "WilleneBchw., Zwangeged., Herzerreg., Schwäche, Magenübel etc. Herste 1L d. Darmkraft bei alter Darmträgheit. Prosp. üb. Art u. Wirkung frei. Dr. Horcherdt. jirfe an. Hier am Denkmale vollzog sich gestern Die Hanpt- feier des Festes. Der OrtSgeistliche, Pfarrer Freundlieb, hielt in markigen Worten die Weiherede. Gesang des hie- figen Gesangvereins leitete den Akt ein unb allgemeiner Ge fang der großen Festversammlung schloß ihn. Der stattliche Festzug, der vor Beginn der DenkmalSevthüllung die reich- geschmückten Straßen durchzog und die Ehrenpforte durch schritt, begab sich nun nach dem an der Ohmstraße schön gelegenen Festplatze. Hier begrüßte Oberförster Dr. Schüz b'e Festversammluvg. Bald entwickelte fich da» bunt bewegte fröhliche Treiben eines gut arrangierten Volksfestes. Die zündenden Ansprachen des Pfarrers Muhl von Babenhausen und des Gch. Regierungsrats Schönfeld von Schotten weckten auf dem Festplatze begeisterten Widerhall. Den Jubilaren de» Kriegervereins wurden durch Oberförster Dr. Schüz Diplome überreicht. Am Abend beleuchtete ein prächtiges Feuerwerk den Festplatz. Durch die Festjungfrauen wurde dem Jubilar-Verein eine Fahnenschleife überreicht Bingen 10. Juni. Ein rheinhessischer Pastor erzählt in ber „Kirchl. Korr." des Evangelischen Bundes: „Eine frühere Schülerin von mir, jetzt 22 Jahre alt, hielt sich in itjrem 16. ^ahre rn Bingen auf. Sie wurde typhuskrank unb fand rm Hospital, das von barmherzigen Schwestern bedient wird, Aufnahme. Während ihrer Krankheit setzten die frommen Schwestern beständig zu, sie solle doch katholisch werden. Bon honigsüßen Lippen tönte es häufig in ihre Ohren: „Tu solltest ein Nönnchen werden!" Solche Zudringlichkeiten wies die Kranke stets zurück; dafür er- hielt sie einmal, wie sie misdrücklich erzählt, Schläge! Eines schönen Tages — das Kind lag im Fieber, bemerkte aber wohl, daß Zurüstungen und Vorbereitungen zu etwas Besonderem gemacht wurden — erschien der Priester, unb ol)ne daß sie es in ihrer Schwäck)e verhindern konnte, gab er ihr die geweihte Hostie in den Mund! Also einen Zustand fast völliger oder großer Bewußtlosigkeit benutzte man zur gewaltsamen Bekehrung, d. h. Zurückführung in den Schoß der alleinseligmachenden Kirchs! Die also Begnadigte — und das ist das Erfreuliche an dieser Geschichte — bedankte sich nackcher entschieden für die angethane Wohl- that, unb sobald es ihr Zustanb erlaubte, schied sie aus dem Machtbereiche der um ihr Seelenheil so besorgt gewesenen Heiligen." Das hiesige katholische Pfarramt erklärt diese Geschichte als Erfindung. •* Kleine Mitteilungen auB Hessen und den Nachbarstaaten. Der Erweiterungsbau des Hoftheaters zu Wiesbaden hat begonnen. Die Maurerarbeiten werden von der Firma Düren in Godesberg ausgeführt, die eine Filiale in Frankfurt unterhält und bei der Submission um 7000 Mark unter dem Kostenvorschlag geblieben ist. — Das Stadtbauamt in Mainz hat einen Bebauungsplan für den Schloßfreiheit- Stadtteil am kurfürstlichen Schlöffe herausgegeben. Nach diesem Plan soll die Stadt an Stelle des alten Stadthauses ein großes, ben heutigen Zeitverhältniffen angepaßtes Rathaus erhalten. Weiter ist ein großes Gebäude für die städtischen Sammlungen evcnt. auch die Stadtbibliothek in Aussicht genommen. Außerdem wird die Stadt in den Besitz von etwa 100 Bauplätzen gelangen — In einer vor einigen Tagen in der Nähe von Biebrich gelandeten Leiche, die mit Stricken gefesselt war und Verletzungen aufwies, wurde ein in Kastel wohnender reicher Junggeselle erkannt, der zuletzt mit einem Metzgerburschen gesehen wurde. Dieser Metzgerbursche und ein Wirt wurden in Haft genommen. — Herr v. Heyl in Worms beabsichtigt, feinen Fideikommiß- besitz zu erweitern. Nach amtlicher Bekanntmachung handelt es sich um Angliederung von Liegenschaften in den Gemark ungen Viernheim, Lorsch, Lampertheim, Seehof, Herrnsheim, Nierstein, Gundersheim und Pfeddersheim an das Familien fideikommiß Herrnshecm. Die landesherrliche Erlaubnis zu dieser Fideikommißerweiterung ist erteilt. Der Kloppeuheiurer Mord vor Gericht. ni. Gießen, 10. Juni. Es beginnt • die Zeugenvernehmung. Zeuge Feuerbach, Polizeidiener von Kloppenheim, bekundet, wie er die Leiche gesunden habe, und identifiziert Die corpora delicti sowie die bei der Leiche vorgefundenen Gegenstände. Auch der letzte Arbeitsgeber des Angeklagten, Schiocker in Höchst a. M., erkennt einige Sachen, deponiert auch, daß Möller gern etwas geprahlt habe. Ter Gen- Darnieriewachtmeister von Weiden erzählt, was er von dem Vorleben des Angeklagten weiß. Der Angeklagte, der der ganzen Verhandlung mit großer Aufmerksamkeit folgt, macht Diesen Zeugen auf einen kleinen Irrtum aufmerksam. Zeugin Fritz ist die Frau, die nach der Ermordung des Möller in Würzburg von dem Angeklagten überfallen ist: sie schildert den Würzburger Fall, wobei sie hervorhebt. Besätze und Zuthaten für Damenkleider. Vorteilhafte Spezial - Offerte bei besten Qualitäten. "HAK Seltersweg 20. A. Holterhoff Söhne. Seltersweg 20. / Prima beste \ ' Mohair- Besenlitze ä Meter 10 Pfg. 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Ci Ein -reisen na Kesmlt na- Heiden 9 herzliche Jahrzehr dieses sr« Zeit in I revuen i . anlassune dieselbe t Niederlai das Hofli von Ber Mächten auch im Königs ß — weit zu bedeut Verteidig einen et die lang Man ti su ergrünt der ständig auf Anrusi werteten. I herrschen, i jicntion zw fckrd, weil «8 sede Jr «nsehen toi friedlichen je. Die B Feldzuges Punkt, lieg, Selbständio Von einem bings wüt -reiflich e: Anderersei wird und erklärt hat werden so ein alle T Und ti Russen spi uicht.mehr, •kifa Mi, interveniere toenig eine diese Beharr „dtational-Z Englands n überbi beide Teile, bns letztere bn Nichten Hvfe die h »mmtern ko suchen. Ax Men. Sok gesproi Submission. Für die Großh. psychiatrische Klinik soll die Lieferung von 40 Raummeter Tauneu Scheitholz auf dem Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Die für diese Lieferung gültigen allgemeinen Bedingungen (Erlaß der Großherzogl. Ministerien vom 16. Juni 1893) und die speziellen Bedingungen liegen an den Wochentagen nachmittags von 3 bis 5 Uhr auf dem Verwaltung-- bureau offen. Offerten sind versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum Donnerstag den 13. Juni, vormittag- 12 Uhr, auf dem erwähnten Bureau einzureich u. Der Zuschlag erfolgt bis zum 15. Juni 1901. Gießen, den 8. Juni 1901. Großh. Verwaltungs-Direktion der psychiatrischen Klinik. Sommer. 4096 beginnt jlÄontag den 17. Juni. Fritz Nowack. Ausstattungs-Geschäft und Wäsche-Fabrik Neue Mjes-Kemge eingetroffen. 4118 Gras-Samen. Mischung für trockene«Boden, „ „ feuchten Boden, „ z, Böschungen und Dämme, , , dauernd Bleichrasen, , , Tiergärten und Parks, , „ Schattenlage, , , Teppichrasen, Thymothegras, englisches RaygraS. Klee-Samen, garantiert seidefreir Rothklee, deutscher, Weitzklee, Lchwedischklee, Luzerne, ächte Provence! («wtgklee), Wiesenklee-Mischung, Eeste Ernte, höchste Keimkraft uno billigste Preise. H. F. Nassauer, 2668 Neuenweg 15. 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