1901 151* Jahrgang Samstag den Januar Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen m Für e (0 W., Ämber 20 H. Wernen. Rindvieh, Ziegen, Alle Anzeigen-Vermittlungsstellen des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pf., auswärts 20 Pf. erlitt) ie Bezugspreis viertcljährl. Mk. 2.20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Abholestellen vterteljähri. Mk. 1.90 monatlich 65 Pfg. Bei Postbezug Mk. 2.— Vierteljahrs, ohne Bestellgeld. darüber, Der Die fchlechts, teil des • m* • 181.« • 146.11 • 148.81 • U8U • 156.« • IHM . 1760} . Hl.H 89.50 8400 , 85 70 M 8400 77.80 ' 77.80 welcher endgiltig entscheidet. Der Kreisausschuß, bezw. der Provinzialausschuß scheidet sowohl über die Frage, ob eine Entschädigung, Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Datksknnde. Adresse für Depeschen: Anzeiger SietzeL Fernsprecher Nr. 51. in welcher Höhe sie zu leisten sei. Rechtsweg ist ausgeschlossen. Artikel 10. Bezirke, in denen Samntelwasenmeistereien 49.8ü T 498#; 48.26 8780 : Redaktion, Expedition und Druckerei: Schulstrahe Nr. 7. Artikel 2. Entschädigung beträgt für Tiere des Pferdege- Artikel 9. Gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme steht sowohl dem Beteiligten, wie dem Kreisamte binnen einer Woche die Berufung an den Kreisausschuß, gegen desserr Entscheidung die Berufung an den Provinzialausschuß zu. 8 1908 1905 2 00 '06 erfolgen. Artikel 11. Die Entschädigungen und die in dem Feststellungsverfahren, sowie die durch die Ausführung bet Schutzimpfungen entstehenden Kosten werden von der Kreiskasse getragen. Die Hälfte der Aufwendungen wird dem Kreise nach Ablauf des Rechnungsjahres von der Staatskasse ersetzt. Der Kreistag kann beschließen, daß die vom Kreise zu tragende Hälfte der Aufwendungen ganz oder zum Teil auf die Viehbesitzer ausgeschlagen werden soll. Die Kosten, welche durch die Beschaffung von Impfstoffen und Jmpfapparaten für die"in Gemäßheit dieses Gesetzes vorzunehmenden Schutzimpfungen erwachsen, trägt der Staat. • Artikel 12. Für den Besitzstand sind die im Anschluß an die vorhergegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maßgebend. Tiere, welche t>em Reich, den Bundesstaaten oder einem landesherrlichen Gestüte angehören, sowie das in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh bleiben bei der Beitragserhebung außer Betracht. Im übrigen gilt für Tiere, welche sich in fremdem Gewahrsam befinden, als Besitzer der Besitzer des Gehöfts oder der Weide, auf welchen die Tiere untergebracht sind. Artikel 13. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Ministerium des Innern beauftragt, welches auch den Zeitpunkt bestimmt, wann dasselbe in Krast treten soll. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. geordnet werden, daß seitens der betreffenden Kommunalverbände Einrichtungen getroffen werden, welche eine gründliche und unschädliche Beseitigung der Kadaver gewährleisten. Im Falle des Widerspruchs entscheidet, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, nach Artikel 48 II 2 der Kreisordnung der Kreisausschuß, wenn es sich um einen Verband handelt, der Provinzialausschuß. Auch kann in letzterem Falle die Leistung des Ersatzes der Hälfte der Aufwendungen (Artikel 11) von der Befolgung der Anordnung abhängig gemacht werden. In solchen Gemeinden, in welchen ein häufiges Auftreten des Rauschbrandes beobachtet wird, kann von Unserem Ministerium des Innern für damit behaftete Rinder im Alter von 6 Monaten bis 2 Jahren die Entschädigungsleistung davon abhängig gemacht werden, daß die fraglichen Tiere von dem Besitzer in den letzten 12 Monaten dem beamteten Tierarzte zur Schutzimpsung angemeldet und, wenn hierzu aufgefordert wurde, zur Impfung vorgeführt worden sind. Die gleiche Anordnung mit gleicher Wirkung kann nach Feststellung des Rotlaufs unter den Schweinen eines Gehöftes, eines Ortsteiles oder Ortes für die Dauer der nächsten 6 Monate mit der Maßgabe getroffen werden, daß alle innerhalb eines Gehöftes, Ortsteiles oder Ortes befindlichen Schweine zur Schutzimpfung angemeldet und vor- gesührt werden. Artikel 6. Sobald ein Fall des Ausbruches des Milzbrandes, Rauschbrandes oder Schweinerotlaufs bei der Ortspolizeibehörde zur Anzeige gebracht ist, oder auf andere Weise der Ausbruch der Seuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde gelangt ist, hat dieselbe die Feststellung des Krankheitszustandes des betreffenden Tieres sowohl in Bezug auf Die zu ergreifenden polizeilichen Maßnahmen, wie auch in Beziehung auf die Entschädigungsfrage zu veranlassen. Diese Feststellung hat in Gemäßheit der §§ 12 und 16 des Reichsviehseuchengesetzes durch den Kreisveterinärarzt oder dessen Stellvertreter und den etwa vom Besitzer zugezogenen Tierarzt zu erfolgen. Artikel 7. Die zu leistende Entschädigung wird bei mit Milzbrand ober Rauschbrand behafteten Tieren durch Schätzung festgestellt. Dieselbe erfolgt durch eine Kommission, welche aus dem Kreisveterinärarzte, bezw. seinem Stellvertreter und zwei Ortsschätzern besteht. Die Schätzung durch die Kommission kann unterbleiben bei Ziegen und Schafen, wenn der Ortspolizeibeamte und der beamtete Tierarzt oder deren Stellvertreter übereinstimmend bekunden, daß der Wert der zu entschädigenden Tiere die in Artikel 2 für dieselben festgesetzte höchste Entschädigungssumme um mindestens ein Fünftel übersteigt. In dringlichen Fällen kann an Stelle des Kreisveterinärarztes ein praktischer Arzt zugezogen werden. Für jede Gemeinde werden nach Anhörung der Gemeindevertreter von dem Kreisausschusse zwei Schätzer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren ernannt. ' Die Schätzer und ihre Stellvertreter sind ebenso wie ein in dringlichen Fällen an Stelle des Kreisvete^inärarztes zugezogener praktischer Tierarzt zu beeidigen. Bei mit Rotlauf behafteten Schweinen ist der gemeine Wert nach den für das Kadavergewicht im voraus allgemein festgesetzten Preisen zu ermitteln. Die Festsetzung dieser Preise erfolgt kreis- oder vrtsweise ein- oder mehrmal im Jahre durch eine von dem Kreisausschuß zu wählende Kommission von drei Mitgliedern, welche zu beeidigen sind. Wegen des Ausschlusses von der Schätzung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1883, die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes betreffend, ausgenommen die Ziffer 5 jenes Artikels. Artikel 8. Die Schätzung ist von dem Beteiligten (Artikel 4) bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen und von dieser zu veranlassen. Dieselbe benachrichtigt auf erfolgten Antrag unverzüglich den Kreisveterinärarzt, bezw. seinen Stellvertreter und die Ortsschätzer. Zu der Schätzung ist der Beteiligte von der Ortspolizeibehörde einzuladen. Die Schätzung erfolgt nach dem gemeinen Wert, und zwar ohne Rücksicht auf den Minderwert, den die Tiere dadurch erleiden, daß sie mit einer der genannten Seuchen behaftet sind oder waren. Hat sich bei der Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres, für welches Entschädigung in Anspruch genommen wird, ergeben, daß dasselbe noch mit einer anderen unheilbaren, aber nicht unbedingt tätlichen Krankheit behaftet war, welche eine Wertverminderung bedingt, so ist die Schätzung unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu wiederholen. Die Kommission benachrichtigt den Beteiligten von dem Ergebnis der Schätzung und übergiebt das Schätzungsprotokoll mit dem tierärztlichen Besundbericht der Ortspolizeibehörde zur Vorlage an das Kreisamt behufs Veranlassung der Auszahlung der Entschädigungssumme. Der Vorstand. aud) küM mf 55i w1* Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dom 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher. niltj): mWj Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbraud und Schweinerotlauf gefallene Tiere. rhLlt die Echuhe mü 'N nach einer Etunde ntz f*'in Mk, Hatte. 3* bd chten. >0 ^Kommandit SlJter Bank ier Bank . ' ' r Händelto« Jdbahn hütte ' m ' ner , , ' ' ‘ Mi.« SSt® S-W lbire Jttt^ »i WKrf Anweisung 7. Juli 1896, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom ^September 19ÖÖ, die Entschädigung für au Milzbrand, Rauschbrand und Schm ine- rotlauf gefallene Tiere betreffend, sowie die beim Auftreten des Rauschbrandes und Schweinerotlaufs zu ergreifenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen. Auf Grund des Artikel 13 des obengenannten Gesetzes und des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen haben wir das Nachstehende bestimmt: Maßnahmen gegen den Rauschbrand. § 1. Alle in der erwähnten Bundesratsinstruktion für ben Milzbrand getroffenen Vorschriften (Seite 26 u. ff. der amtf. Handausgabe von 1895) finden auch auf die Fälle des Rauschbrandes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Abhäutung der Kadaver von Tieren, welche mit Rauschbrand behaftet oder dieser Seuche verdächtig sind, in einer unter veterinärpolizeilicher Aussicht stehenden Abdeckerei gestattet ist, welche Einrichtungen für eine genügende Desinfektion der fraglichen Häute besitzt. Die Häute, welche sofort nach der Abhäutung dem Desinfektionsverfahren unterworfen werden müssen, dürfen erst nach Beendigung desselben aus den Räumen der Abdeckerei entfernt und unter Ausschluß der Ueberlassung an einen Tritten nur unmittelbar an eine Gerberei zur alsbaldigen Verarbeitung abgeliefert werden. § 2. Diejenigen Kreisämter, in deren Kreisen der Rauschbrand im Laufe eines Jahres wiederholt unter dem Nino- vieh aufgetreten ist, haben uns nach vorherigem Benehmen mit dem Kreisveterinäramte längstens bis zum 1. Marz HautzdürschchmsürlD t argen gu'en L4n Mk Aahnholkrahe 59. l\\ Ordens-Lau'malteii^ gt- «Mn bobm Lohn. ■eTwHiiiM»»« Artikel 3. Auf die zu leistende Entschädigung werden zu demjenigen Bruchteil, zu welchem nach den Bestimmungen des Artikels 2 der gemeine Wert des Tieres vergütet wird, angerechnet: 1) die aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssummen; 2) Der Wert derjenigen Teile des Tieres, welche nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen verwertet werden. Artikel 4. Keine Entschädigung wird gewährt: 1) für Tiere, welche dem Reich, den Bundesstaaten oder einem landesherrlichen Gestüte angehören; 2) für Tiere, welche mit Milzbrand, Raufchbrand oder Schweinerotlauf behaftet in das Landesgebiet eingeführt worden finb;s 3) für Tiere, welche mit einer anderen, ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tätlichen Krankheit behaftet waren; 4) für in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Tiere, welche nicht aus dem Großherzogtum stammen, sowie für auf dem Transport im Großherzogtum befindliche Tiere, welche weder aus dem Großherzogtum stammen, noch bestimmt sind, einem dem Großherzogtum zugehörigen Besitzstand dauernd einverleibt zu werden; i) wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher die Tiere angehören, oder der Schäfer, welchem eine Schafherde anvertraut ist, vorsätzlich oder fahrlässig, oder wenn der Begleiter der aus dem Transport befindlichen Tiere, bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel ober Weide vorsätzlich die Anzeige vom Ausbruche einer der in Artikel 1 genannten Seuchen oder vom Seuchenverdacht in feinem, bezw. in dem seiner Aufsicht anvertrauten Viehstande bei der Orispolizeibehorde unterläßt oder, länger als 24 Stunden nach erhiltener Kenntnis ver- lögert, oder wenn er die unverzügliche Anzeige von dem Verenden oder der Tötung eines mit Milzbrand, Rauschbrand oder Schweinerotlauf behafteten Tieres unterläßt; •6) wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und bei dem Erwerbe des Tieres Kenntnis von einer Erkrankung desselben hatte, die sich als die Seuche erwies; 7) wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der zur Abwehr und Unterdrückung der in Artikel 1 genannten Seuchen polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Last fällt. Artikel 5. ober Sammelabdeckereien bestehen, kann die Wertfestsetzung auch in diesen Anstalten durch Schätzer aus den nächstgelegeneu Orten oder durch für die Anstalt besonders bestellte Schätzer Nr I« Erscheint täglich mit Ausnahme de- Montags. Die Gießener AamikieubkStter werden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegt. darauf folgenden JahreS diejenigen Gemeinden berichtlich anzugeben, in welchen die Ausführung der Rauschbranb Schutzimpfung auf Grund des Artikels ö Abs. 3 des Gesetzes für zweckdienlich zu erachten ist. Dabei ist zugleich anzu- zeigcn, wie viele Tiere nach dieser Vorschrift in jedem der fraglichen Gemeindebezirke zur Impfung voraussichtlich vorzuführen sind. lieber die geimpften Rinder, welche dauernd durch Tätowieren oder in sonst geeigneter Weise zu kennzeichnen sind, ist von der betreffenden Bürgermeisterei eine Liste aufzustellen und dem Kreisveterinäramte zuzustellen. Maßnahmen gegen den Schweiuerotlauf. § 3. * Die Besitzer von Schweinen sind nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1895 (Reichs- Gesetzblatt von 1895 Seite 420) verpflichtet, von dem Ausbruch des Rotlaufs unter ihren Schweinebeständen und von allen verdächtigen Erscheinungen unter denselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und die kranken oder verdächtigen Schweine von Orten fernzuhalten, an welchen die Gefahr der Ansteckung anderer Schweine besteht. Die gleichen Pflichten liegen denjenigen Personen ob, welche nach § 9 Abs. 2 und 3 des Reichsviehseuchengesetzes (Seite 8 der amtlichen Handausgabe von 1895) zur Anzeige beim Ausbruche der in L 10 dieses Gesetzes genannten Viehseuchen und beim Verpacht derselben verpflichtet sind. 8 4. Die Ortspolizeibehörde hat von der ihr gemachten Anzeige, oder von der auf anderem Wege erhaltenen Kenntnis von dem Ausbruch oder dem Verdacht eines Ausbruchs des Schweinerotlaufs das Kreisveterinäramt unverzüglich, wenn möglich unter Benutzung des Telegraphen oder des Telephons, zu benachrichtigen (§ 12 des Reichsviehseuchengesetzes) und an das Großherzogliche Kreisamt zu berichten. § 5. Die an Rotlauf erkrankten Schweine unterliegen der Stallsperre, die der Seuche verdächtigen Schweine der Gehöftsperre. Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit rot» Laufkranken Schweinen in demselben Gehöfte oder in derselben Herde sich befinden oder in den letzten fünf Tagen sich befunden haben. § 6. Zum Zwecke sofortiger Abschlachtung kann die Ausfuhr rotlaufverdächtiger Schweine nach benachbarten Orten ober nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach öffentlichen oder privaten Schlachthäusern von der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß die Schweine stets zu Wagen ober aus solchen Wegen transportiert werben, welche von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften nicht betreten werben. Die Ortspolizeibehörbe bes Schlachtorts, welcher jebes- mal bie Zuführung solcher Schweine rechtzeitig vorher anzuzeigen ist, hat Sorge zu tragen, baß bie Schlachtung ber- selben alsbalb erfolgt unb polizeilich überwacht wirb. § 7. An Rotlauf erkrankte Schweine bürfen nur in dem betreffenden Seuchengehöste geschlachtet werden. Das noch für genießbar erkannte Fleisch geschlachteter rotlaufkranker Schweine darf nur in gar gekochtem Zustande abgegeben werden. 8 8. Ist der Rotlauf in einem Schweinebestande festgestellt, so ist der Besitzer unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes von der Ortspolizeibehörbe aufzuforbern, bei Meibung bes Verlustes bes Anspruchs auf Entschäbigung bie zurzeit in bem Seuchengehöfte gehaltenen unb bie innerhalb sechs Monaten in basselbe zugehenben Schweine, insofern letztere nicht nachweislich in den vorhergegangenen vier Monaten geimpft worben sinb, sofort burch Vermittelung ber Ortspolizeibehörbe bem beamteten Tierarzt zur Impfung anzumelben unb nach entsprechenber weiterer Aufforberung zu stellen. Die gleiche Maßnahme ist je nach ben vorliegenben Verhältnissen auch auf bie Nachbargehöfte ober auf alle Gehöfte auszubehnen, aus welchen Schweine zu einer verseuchten Herbe getrieben worben sinb. Ebenso ist bezüglich bes ganzen Orts ober bes betreffenben Ortsteils zu verjähren, wenn es sich um einen Ort ober Ortsteil hanbolt, in welchem ber Rotlauf alljährlich unter ben Schweinen aufzutreten pflegt. Die Ausführung ber Impfung in verseuchten unb verseucht gewesenen Bestäuben hat stets sobald als thunlich stattzufinden. lieber die geimpften Schweine, welche in geeigneter Weise dauernd zu kennzeichnen sind, ist von ber betreffenben Bürgermeisterei eine Liste aufzustellen unb bem Kreisveterinäramte zuzustellen. 8 9. Die an Rotlauf eingegangenen Schweine müssen, wenn nicht ihre Ablieferung in eine Abbeckerei erfolgt, auf bem Wasenplatz verscharrt werben. Das Gleiche hat mit ben nicht zur Verwenbung kommenben Teilen geschlachteter rotlaufkranker Schweine zu geschehen. Das Fett gefallener ober getöteter rotlaufkranker Schweine barf zu technischen Zwecken unter geeigneten Vorsichtsmaßregeln unb unter polizeilicher Aufsicht aus- geschmolzen werben. 8 10. Der Rotlauf unter ben Schweinen eines Gehöfts, Orts ober Ortsteils gilt als erloschen, unb bie angeorbneten Maßnahmen ber §§ 5 unb 6 sinb aufzuheben, wenn nach dem letzten Tobesfall an Rotlauf, ober nach ber Abteilung *es letzten Erkrankungsfalles 14 Tage verflossen sinb. Verfahren zur Feststellung der Eatfchädiguug für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere 8 11. Tie Schätzer unb bereu Stellvertreter sinb gemäß Abs. 3 unb 4 bes Artikels 7 bes Gesetze alle 3 Jahre Dom Kreisausschusse zu wählen unb vor erstmaliger Ausübung ihrer Thätigkeit vom Strcißamt zu beeibigen. Fällt innerhalb bieser Zeit ein Schätzer ober ein Stellvertreter weg, jo ist alsbalb für Ersatz zu sorgen. Die von bem Kreisausschuß auf Grund des Abs. 5 des Artikels 7 des Gesetzes gewählte und vom Kreisamt beeidigte Kommission zur Feststellung der Preise, nach welchen stir das Kadavergewicht gefallener ober getöteter rotlauf- kranker Schweine Entschäbigung zu gewähren ist, hat biese Preise dem Kreisamte alsbald nach ihrer Festsetzung jeweils mitzuteilen, welches sie im Kreisblatte zu veröffentlichen und das Kreisveterinäramt davon in Kenntnis zu setzen hat. Wird infolge Steigens oder Sinkens der Schweinepreise eine Abänderung jener Preise nötig, so hat die Kommission diese aus eigener Initiative oder auf Anordnung des Kreis- , amts vorzunehmen unb sie dem letzteren mitzuteilen. Die Festsetzung ber Preise hat nach bem nachstehenden Schema zu erfolgen: für bie ersten 10 Kgr. bes Kabavergewichts pro Kgr. . . . Psg. „ bas 11. bis 20. „ „ „ „ „ „ ,, „ 21. „ 40. „ „ „ „ „ ... „ „ „ 41. „ 60..... ....., „ usw. von 20 zu 20 Kgr. § 12. Ist auf Grunb des Artikels 8 Abs. 1 des Gesetzes für ein Tier Entschädigung beantragt worden, so hat die Orts- polizeibebörde alsbald die Festsetzung des Wertes desselben in ber (burch Art. 7 bes Gesetzes) vorgeschriebenen Weise zu veranlassen. Da es für bie Schätzung berenbeter Tiere nur ber einfachen Besichtigung bes Kabavers burch bie Schätzer bebarf, so ist zur Kostenersparnis bafür Sorge zu tragen, baß biese Besichtigung jebesmal vor Entfernung bes Kabavers aus bem Seuchengehöft vorgenommen wirb, falls nicht bie Schätzung einfacher unb billiger in einer Sammelabbeckerei ftattfinbet (Ges. Art. 10). Die Schätzung seitens bes beamteten Tierarztes kann für sich allein abgegeben werben. lieber jeben Entschäbigungsfall (Abs. 1) ist eine Urhtnbe nach bem bieser Anweisung beigefügten Formulare aufzunehmen unb bem Kreisamte mit bem gemäß ber §§ 1 unb 36 bis 39 ber Anlage B zur Bunbesratsinstrnktion vom 27. Juni 1895 (Seite 78 unb 91 bis 93 ber amtlichen Haub- ausgabe von 1895) bei ber Obduktion aufzunehmenben Protokoll (Befunbbericht Art. 8 bes Ges.) vorzulegen. Bestehen über bie Krankheit Zweifel, so hat bas Kreisamt alsbalb ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen (§ 40 ber Anlage B zur Bunbesratsinstruktion (Seite 93 ber amtl. Hanbausgabe vyn 1895) unb § 3 ber hessischen Ansführungsverorbnung zum Reichsviehseuchengesetz vom 12. März 1881 (Seite 94 ber amtl. Hanbausgabe von 1895). 8 13. Von jeber Urkunbe über bie Festsetzung einer Ent- chäbigungssumme (§ 12) unb von ber Nachweisung ber im Feststellungsverfahren erwachsenen Kosten ist vom Kreisamt unter Benutzung bes vorgeschriebenen Formulars eine voll- tänbige Abschrift zu fertigen unb an uns einzusenben. § 14. Wirb bie Entschädigung abgelehnt, so sind die Kosten des Feststellungsverfahrens ebenfalls auf bie Kreiskasse anzuweisen. Der einzusenbenb^n Abschrift bes ausgefüllten Formulars ist in allen benjenigen Fällen bas Obbuktions- Protokoll beizufügen, in welchen nicht bereits eine Abschrift besselben an unsere Abteilung für öffentliche Gesunbheits- pflege eingefanbt worben ist. Anweisung der Entschädigungssumme und der Kosten. § 15. Die Anweisung ber Entschäbigungssumme auf bie Kreiskasse (Artikel 11 Abs. 1 bes Gesetzes) hat zu erfolgen, wenn allen im Urfunbenformular für bie Festsetzung ber Entschäbigungssumme vorgeschriebenen Erforbernissen Genüge geleistet ist unb wenn seit ber in § 13 bieses Aus- chreibens vorgeschriebenen Einsendung einer Abschrift der Urkunde-21 Tage verflossen sind. Zuziehung praktischer Tierärzte. 8 16. Die Zuziehung eines praktischen Tierarztes, an Stelle des Kreisveterinärarztes zur Schätzung und Obduktion eines zu entschädigenden Tieres, zur anderweitigen Festsetzung )er Entschädigungssumme für ein solches unb zu ben gemäß § 8 bieser Anweisung vorzunehmenben Rotlauf-Impfungen barf nur auf kreisamtliche Anorbnung geschehen. In solchem Falle ist ber zuzuziehenbe praktische Tierarzt vom Kreisamt vor Beginn seiner Thätigkeit von allen einschlägigen Be- timmuiigen in Kenntnis zu setzen unb eiblich zu verpflichten, Das Kreisamt hat hiervon ber Ministerialabteilung für öffentliche Gesunbheitspflege berichtliche Mitteilung zu machen. 8 17. Die Kosten für Beschaffung ber Impfstoffe bei ben auf behörbliche Anorbnung vorgenommenen Rauschbranb- unb Rotlauf-Impfungen trägt bie Staatskasse. Die nötigen Impfstoffe'werben bis zur Errichtung einer staatlichen Rot- lauf-Jmpfanstalt von bem Referenten unserer Abteilung für öffentliche Gesunbheitspflege, Obermebizinalrat Dr. Lorenz, hergestellt unb ben Kreisveterinärärzten unb ben mit ber Ausführung von Rotlaufirnpsungen betrauten praktischen Tierärzten zugesanbt werben. Die nach Vorstehenbern abgegebenen Impfstoffe bürfen anberweitig nicht verwenbet werben. Die.Tierärzte haben über bie Verwenbung ber» selben Buch zu führen. Bestellungen auf Rotlauf-Impfstoffe sinb bireft an die oben bezeichnete Stelle zu richten. Von derselben werden besondere Bestellkarten ausgegeben werden. Die durch unser Ausschreiben vom 8. April 1899 zu Nr. M. I. 4210 Amtsblatt Nr. 3 eingeführten Postkarten können Verwendung finden. 8 18. Die zu ben Rauschbranbimpfungen nötigen Jmps- spritzen unb eine Tätowierzange werben von unserer Abteilung für öffentliche Gesunbheitspflege ben Kreisveterinärärzten nach Bebürfnis zur Verfügung gestellt werben. Abgesehen hiervon wirb jebem Kreisveterinäramt zu ben Rotlaufimpfungen eine Jmpfspritze unb ein Tätowier- Hammer geliefert. Die Instrumente gehören zum orbent- lichen Inventar. Die Kosten für In staub Haltung berfelben, sowie für etwa nötige Reparaturen unb für bie Beschaffung von Ersatzteilen hat ber Kreisveterinärarzt zu tragen. Diejenigen praktischen Tierärzte, welche mit ber Ausführung von Rotlaufimpfungen allgemein beauftragt werben, erhalten auf Anstehen bie gleichen Jnventarstücke unter benselben Voraussetzungen, wie bie Kreisveterinärärzte. § 19. Die Rauschbranbimpfungen sinb Pflichtgeschäfte ber Kreisveterinärärzte. , ... § 20. Für bie vollslänbig unb gleichzeitig an einem Orte ausgesuhrten Rotlaufimpfungen erhält ber Tierarzt bei auswärtigen Geschäften neben ben vorschriftsmäßigen Tagegelbern bei Impfungen von 50 Schweinen ober weniger fite bas Stück 25 Psg., für jebes weitere Stück 10 Pfg. Das zum Festhalten ber zu impfenden Tiere nötige Personal hat ber Besitzer zu stellen. § 21. Die Nachweisungen über bie Kosten für bie Ausführung ber auf behörbliche Anorbnung erfolgten Impfungen gegen Rauschbranb unb gegen Schweinerotlauf, welche nach Art. 11 Abi. 1 bes Gesetzes von ber Kreiskasse getragen werben, sino unserer Abteilung für öffentliche Gesunbheitspflege behufs Ermächtigung zur Zahlungsanweisung halbjährlich vorzulegen. Das Kreisamt hat hierauf bie Anweisung zur Auszahlung zu erteilen. 8 22. Die Schätzer haben als Ersatz für ihre Zeitversäumnis bei Schätzungen innerhalb ihres Wohnortes unb bet Schätzungen in einer Entfernung von 3 Kilometer für ben halben Tag 2 Mark zu beziehen. Bei Schätzungen in einer Entfernung von mehr als 3 Kilometer außerhalb des Wohnortes haben bie Schätze» neben ben etwaigen baren Auslagen für Transportmittel bieselben Taggelber zu beziehen, welche ben Kreisveterinärärzten innerhalb ihrer Dienstbezirke zukommen.*) Im übrigen finben aus bie Aufstellung und Anweisung der Gebührenverzeichnisse der Schätzer die Bestimmungen unseres Amtsblattes Nr. 23 vom 19. Dezember 1881, bie Ausführung bes Reichsviehseuchengesetzes betreffend, zu Nr. M. I. 26 667 (Seite 106 der amtl. Handausgabe von 1895), sinngemäße Anwendung Dasselbe gilt auch für die Kostenverzeichnisse der Sachverständigen, wie für die Hilfsleistung bei der Obduktion. Die Kosten für die Beseitigung ber Tierkabaver fallen bem Eigentümer zur Last. § 23. Die Kostenverzeichnisse ber Kreisveterinärärzte ober bei in bereu Vertretung berufenen praktischen Tierärzte über Obbuktionen unb Schätzungen können, ba sie alle in Abschrift zur Prüfung uns vorgelegt werben (§§ 13 unü 14) ohne unsere besonbere Ermächtigung zur Zahlung auf bie Kreiskasse angewiesen werben. Schlußbestimmuug. 8 24. Durch vorstehenbe Bestimmungen werben bie Vorschriften unseres Amtsblattes Nr. 9 vom 16. Juli 1896, zu Nr. M. I. 21 565, unb, insoweit es sich um bie Maßnahmen zur Unterbrückung bes Schweinerotlaufs hanbelt, auch diejenigen unseres Ausschreibens vom 27. Juli 1895 zu Nr. M. I. 20929 ersetzt. Darm stabt, ben 20. Oktober 1900. Großherzogliches Ministerium des Innern. _>-k Rothe. ____________ Pfeiffer. *) Diese Tagegelder betragen 2 Mk. 20 Pfg. bei Entfernung unter 7V- Kilometer und bei weniger a>8 4 Stunden Zeitaufwand, und 4 Mk 40 Pfg. bei Entfernung von 71/« Kilometer und mehr, oder geringerer Entfernung aber mehr «18 4 Stunden Zeitaufwand. Vermischtes. • Schülerverbindungswesen. Eine scharfe öffentliche Anklage richtet ber gemaßregelte demokratische Lehrer Linnert in Nürnberg gegen das dortige Realgymnasium. Er schi eibt u. a.: In geradezu erschreckendem Umfange floriert das Berbindungsunwesen mit all seinen Schäden. Ganz oder vorzugsweise aus Realgymnasiasten bestehen zurzeit sechs Verbindungen, mit Minderheiten ist das Realgymnasium an fünf weiteren derartigen Vereinigungen beteiligt. Sie erziehe« Die Schüler zum übermäßigen Trinken, hemmen die Schularbeit, verleiten zu unnützen Ausgaben und verhältnismäßigem Aufwand und führen in sittliche Gefahren Schüler im Alter von 15 bis 17 Jahren, die 8 bis 10 Glas Bier trinken, giebt es in ziemlicher Anzahl. Einer der siebenten Klasse steht mit 20 GlaS an der Spitze. Eine Maß auf einen Zug zu leeren, setzt in Respekt. Ein Schüler leerte nacheinander sieben halbe, jede auf einen Zug. Die Absolvia hat in 20 Jahren ihr allgemein bekanntes Lokal nicht gewechselt. Es dürfte wenige ältere Professoren geben, die eS nicht kennen; stehen ja auch Professoren im Philisterverzeichnis! Als der Kneipwirt vor etwa zwei Monaten starb, legte die Absolvia einen Kranz in ben VerbindungS» färben mit entsprechender Widmung auf das Grab. Die Scholaria hat ihr Lokal so nahe bei der Anstalt, daß die Mitglieder in den Zwischenstunden dort einkehren können. Der Vater eines Schülers ging voriges Jahr zu den Eltern von 15 bis 20 Schülern, um die Frankonia zum Aufstiege» zu bringen. Dies gelang; aber die Rekonstituierung ist längst wieder erfolgt. In einem Buchbinderladen zu Würzburg war jüngst eine Einladungskarte zum letzten Schlußkommers der Konfussia ausgestellt. Die Auslage eine« hiesigen DrechSler- ladens zierten im Sommer vorigen Jahres VerbindungS- pfeifentöpfe zweier Verbindungen des Realgymnasiums. Die Magd des Pedells wurde voriges Jahr mit Einladungen zu VerbindungSkiLizchen beehrt, wohl als Gegenleistung für gefällige Bierlieferung in den Schularrest, in Denen man mit Krawatte, Krawattennadeln und Ringen mit den VerbindungS- farben zieht. Die Oberklasse zählt nur drei Schüler, die keiner Verbindung angehören; diese stehen unter Boykott und können sich kaum halten. Die Verbindungen pflegen einen Korpsgeist, dem sich gegebenenfalls auch die Lehrer beugen müssen. Es werden z. B. Verabredungen getroffen, daß etwas nicht zu lernen ober daß eine Aufgabe zu einem anderen Termin gesetzt sei. Wie tief sich das Nebel in dieser Richtung bereits eingenistet hat, dürfte aus bem Stoßseufzer hervorgehen, ber sich vor einiger Zeit ber Brust eines jungen, üchtigen, von den verwilderten Schülern ungewöhnlich respektierten Lehrers entrang: „Am Realgymnasium wird überhaupt nichts gelernt.“ ♦ Budapest, 9. Jan. Infolge schlechter Konstruktion des Rauchfanges brach heute Vormit'ag im großen Saale oer Effektenbörse während der Geschäftsstunden Feuer au«. Da befürchtet wurde, daß der Plafond einstürzen toerbe, e tstand unter den zahlreich anwesenden Börsenbesuchern eine Panik. Der Saal mußte geräumt werden. Erft nach längerer Zeit gelang eß der Feuerwehr, ben Brand zu lokalisiere». Ml Klarier getr.: Die Regelung^ ber Personen de bürgerlichen Shre W GrÄerMi «, tit 8r. Bürzerwe ptt Diejenigen von Ihnen, Strfügung vorn 18. Dezei im Ackstande find, werd« 5 gusnobme 1 r $lontü8$i fl *Ä« I .Illi » , fl'Mbie een । «’ftS' «ir ba, Lyriker, §a Jjhi ‘«ffenbe MW N s y 4 d7 LSrS feig Mu ES wirb hlmck zur unsere Senchtöfchreiberem unb Feiertage, von vor Aechtsuchenüen geöffnet fi H NS llnMage für Gießen werden außerdem LanbbezirkS Mittwoch vor ^.Gießen, ben 9. Je Grvßherzo M ® Wirb hiermit >ur iit N § 6 be6 Weify\ die Naturalleistungen für emirtelten Durchschnittsma schlags von Mas vom hnn für ben 2ieferungßoerbani Hafer Mk. 15,65, Gießen, den 9. Croßherzoglir! v. Sffüll ttiXÄ ,. % ST»