1900 Dienstag dm 29. Mai Ht. 123 Drittes Blatt t und Amts- unb Anzeigeblertt fuv den Ureis Gieren nttögen und @r= 1. 2. -3. 4. 4. 7. 10. 15. 16. 17. 18. 19. 35bb 5. 6. übei. liessen ■ gtlW. udstehrnde -M 8. 9. 1. 2. 3. Ac-ug.pret» virrteljährl. Ml. L>» monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Adholestetk« vierteljührl. MI. 1,W monatlich 66 Pfg. Bei Postbezug MI. 2,40 Vierteljahr mit Bestellgeld. In. !T. Erscheint lägNch mit Ausnahme des MontagS. Dte Gießener PamikienbtLtter »erden dem Anzeiger K» Wechsel mit „Hefi. Landwirt" x. „Blätter Mr Hess. volkSlunde- »Schtl. 4 mal deigelegt. RtUfti**, «Spedition und Druckerei: J4»kstr«tze Mr. 7. Annahme »en Sn-eigen -u der nachmittag- für de» fügenden Tee «scheinenden Nummer bi- norm. 10 ü-r. «NesteLungen spätesten- abend- vorher. Mitglieder (§ 23); die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 28); die Anstellung der Beauftragten (§§ 36 ff.); die Mahl des Sekretärs und der Abschluß des Dienstvertrags mit demselben; die Feststellung des Haushaltsplans der Kammer und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind; die Abnahme der Jahresrechnung; der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum; die Anlegung von Geldern in anderer als der durch die §§ 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs «dreffe für Depeschen: A»»eiger Fernsprecher Nr. 5L Llle «n-eigen-vermittlungSstelle» de- In- und Au-iauda» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger eatgtf*. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., au-wärt- 20 Pf,. bezeichneten Weise; 11. die Aufnahme von Anlehen; 12. die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesamtinteressen des Handwerks, insbesondere die Gesetzgebung Uber die Verhältnisse desselben betreffen; 13. der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehr- linaswesens (§§ 126b, 129a Abs. 3 Satz 2, 130, 130a Abs. 1 und 2, 103n Abs. 2 Satz 1 der Geber Kammer; die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern und über Beschwerden gegen die Geschäftsführung des Vorstands und der Ausschüsse; die Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Vorschriften zur Regelung des Äehrlingswesens (Ziff. 13) und die Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (Ziff. 15) bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern und sind öffentlich bekannt zu geben. Werbeordnung); 14. die Mitwirkung bei dem Erlaß der Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung (§ 131b Abs. 2); die Erlassung der Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (§ 133 Abs. 4); die Beschlußfassung über die Errichtung und Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, sowie von Fachschulen; die Beschlußfassung über Abänderungen des Statuts Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Mittler für hessische Volkskunde. __________ § 7. 1. Bei dem Erlaß von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswescns zum Gegenstand haben, und 2. bei der Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, sind zur Beratung und Beschlußfassung der Gesamtheit der Handwerkskammer die sämtlichen Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen und mit vollem Stimmrecht zur Teilnahme zuzulassen. p „ , Im Falle der Ziff. 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten. §. 8. Alljährlich findet eine ordentliche Sitzung der Handwerkskammer statt. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn ihre Ab- Haltung von dem Vorstand beschlossen oder von dem Kommissar oder bon 10 Mitgliedern der Kammer schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. In den beiden zuletzt genannten Fällen hat die Sitzung innerhalb vier Wochen nach Eingang des Antrags statt- zufinden. d y. Der Vorsitzende des Vorstands hat zu der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Einladung muß Ort, Tag und I Stunde der Versammlung, sowie die Gegenstände der Verhandlung angeben, und so zeitig erfolgen, daß jedes Mitglied und der Kommissar mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung davon Kenntnis erhalten. Außerdem ist die Einladung öffentlich bekannt zu geben. Solange der Vorsitzende des Vorstandes noch nicht ge- wählt ist, oder wenn der Vorstand sich weigert, eine von dem Kommiffar oder von 10 Kammermitgliedern beantragte Sitzung zu berufen, erfolgt die Berufung durch die Auf- I sichtsbehörde. Ist ein Mitglied der Kammer verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon sofort dem Vorsitzenden des I Vorstands Anzeige zu erstatten. § 10. Die Sitzungen der Handwerkskammern sind öffentlich, I soweit nicht mit Rücksicht auf den Gegenstand der Beratung I die Oeffentlichkeit durch den Vorstand oder die Handwerks- I kammer ausgeschlossen wird. § 11. Den Vorsitz in der Sitzung der Handwerkskammer | führt der Vositzende des Vorstands, in dessen Verhinderung I sein Stellvertreter, in den Fällen, in denen die Berufung I der Kammer durch die Aufsichtsbehörde erfolgt ist (§ 9 I Abs. 2), der Kommissar. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. I Er hat das Recht, Mitglieder der Kammer und des Ge- I sellenausschusses, welche seinen zur Leitung der Verhand- I lungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder I sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum I auszuweisen. die Hälfte der Gewählten aus. Sie bleiben so lange im I Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. I Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sie werden das I erste Mal durch das Los, demnächst durch die Dienstzeit I bestimmt. Die erstmalige Auslosung hat sich nur auf die I Kammermitglieder zu erstrecken und hat ohne weitere« das I Ausscheiden derjenigen Ersatzmänner zur Folge, deren Amts- I zeit entsprechend der nach § 17 Abs. 1 der Wahlordnung für die Handwerkskammer erfolgten Feststellung der Reihen- folge der Gewühlten gleichzeitig mit der Amtszeit der ausgelosten Kammermitglieder als abgelaufen zu erachten ist. Für die Mitglieder treten die von demselben Wahlkörper bei derselben Wahl gewählten Ersatzmänner in Be- | Hinderungsfällen und im Fall des Ausscheidens für den Rest । der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der Wahl auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit dieser Stimmenzahl geht der «eitere dem Jüngeren vor. Ergänzung der Kammer durch Zuwahl. § 5. Die Kammer kann sich nach jeder Wahl (§ 4) durch I Zuwahl von höchstens 7 sachverständigen Personen, die nicht dem Handwerkerstand anzugehören brauchen, ergänzen. Die Zuwahl erfolgt auf 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. _ . Das Ergebnis der Zuwahl hat die Kammer der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. Die durch Zuwahl berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten, wie die übrigen Mitglieder der Handwerkskammer (vgl. übrigens § 17 Abs. 2). Beratung und Beschlußfassung der Gesamtheit der Kammer. § 6. Der Beschlußfassung der Gesamtheit der Kammer unterliegen außer den ihr durch besondere Bestimmungen vorbehaltenen Angelegenheiten: die Zuwahl ihrer Mitglieder (§ 5); die Wahl des Vorstands; die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer § 4. Di- Kammer besteht aus 36 Mitglieder» und der aleichen stab, von Ersatzmännern. Die durch Zuwahl bc- mfenen Mitglieder und Ersatzmänner (§ 5) sind m diesen Zahlen nicht einbegriffen. .. Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner er- e. in» nack Maßgabe der vom Ministerium des Innern er. L ff-nen Wahlordnung aus 6 Jahre. Alle 3 Jahre scheidet § 12. Die Beschlüsse der Handwerkskammer erfordern, vorbehältlich der Bestimmung in § 46, zu ihrer Gültigkeit die Anwesenheit von 20 Mitgliedern der Kammer oder Ersatzmännern. Sie werden, vorbehältlich der Bestimmung in § 46, mit absoluter Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können von der Kammer nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zustimmung aller Anwesenden vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. Der Kommissar muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. Die Kammer kann zu ihren Verhandlungen nach Bedürfnis Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen. Die gefaßten Beschlüsse sind von dem Sekretär der Kammer in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden der Versammlung, sowie von dem Sekretär z« unterzeichnen. 8 13« Die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen sind ntih erfolücn durch Stimmzettel. Es entscheidet, vorbehältlich der Bestimmung in § 16, die einfache (relative) Handwerks ihres Bezirks zu vertreten. Insbesondere liegt ihr ob: die nähere Regelung des Lehrlingswesens nach Maßgabe der §§ 126b, 129a Abs. 3 Satz 2, 130, 130a, I 103n Abs.' 2 der Gewerbeordnung und die gutächt, liebe Aeußerung über die von Zwangsinnungen erlassenen Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens (§ 100p Satz 2); die Überwachung der Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften; I die Unterstützung der Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren; die Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, die Vorlegung derselben an die Behörden, sowie die Erstattung von Jahresberichten über ihre, die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen; 5 die Mitwirkung beim Erlaß der Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung (§ 131b Abs. 2), die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung (§§ 131 und 131a), die Erteilung der Ermächtigung zur Abnahme der Gesellenprüfung an freie Innungen (§ 131 Abs. 2 Satz 1) und die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132), wenn und soweit nicht diese Aufgaben (Ziff. 5) von der Landes Centralbehörde gemäß § 132a der Gewerbeordnung aufgehoben oder eingeschränkt werden; 6 die Erlassung der Prüfungsordnung für die Meister- ' Prüfung (§ 133 Abs. 4) und die Mitwirkung bei Errichtung der Prüfungskommissionen zur Abnahme derselben (§ 133 Abs. 2). Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner o roeiöe desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. 0 Die Kammer ist außerdem befugt, Veranstaltungen -ur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. § 3. Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte -rwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. Zusammensetzung der Kammer. witfM ii"*" --- SftJ -- M, Meßmer Anzeiger Mneral-Anzeiger i’W. 6,000,000- 6,100,000- 2,200,000__. <000,000,000-. n: 'Mmer Ml, 1 Amtlicher Teil. I Bekanntmachung. ! Das nachstehende Statut bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 12. Mai 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold. S t atut für die Handwerkskammer zu Darmstadt. Auf Grund von § 103 m Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Faffung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs Gesetzblatt S. 663) wird für die Handwerkskammer zu Darmstadt das nachfolgende Statut erlassen: Name, Sitz und Bezirk der Kammer. § 1. Die Kammer führt den Namen: Handwerkskammer zu Darmstadt. Ihr Sitz ist Darmstadt. Ihr Bezirk umfaßt das Großherzogtum Hessen. Aufgabe« der Kammer. § 2. Die Kammer hat die Aufgabe, die Interessen des i; 3804 nfcWu 'M 3610 ttl, hnhoMe 50. r sof-ges. l-M mnbergeck-in leichte Ärteil gesucht. [O2M4 agmM 6. t täglich 1 bis Mnden. i, 1W H- kW. etWwlL w , 'arbeit in eing JlW Mion 6. LM ^oibankfiMj' § 21. Der von drei Wahl findet Wahl nach Die : Die erste Stellvertreter des Vorsitzenden. § 18. rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Wird infolge Unterlaffung dieser Anzeige die anberaumte Sitzung des Vorstands nicht beschlußfähig, so hat das, säumige Mitglied für die Kosten der Sitzung aufzukommen. Heber die Auferlegung dieser Kosten beschließt der Vorstand in Abwesenheit des beteiligten sowie spätere Wahlen, Händen ist, werden von An den Sitzungen ist jedes Vorstandsmitglied, abgesehen von Fällen dringender Behinderung, Teil zu nehmen verpflichtet. Mehrheit und bei Stimmengleichheit da- Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. _ § 14. Eine Ergänzung der in den §§ 11—13 gegebenen Bestimmungen kann durch die Handwerkskammer in einer Geschäftsordnung erfolgen. Vorstand. § 15. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: 1. Er vertritt die Kammer nach außen in allen gericht- lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach dem Gesetz eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Schriftliche Willenserklärungen des Vorstands müssen im Namen desselben ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Sekretär unterzeichnet sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt dritten gegenüber als eine die Kammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. Der Vorsitzende und der Sekretär dürfen jedoch bei eigener Verantwortung eine solche Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Vorstandsbeschlusses ausstellen. 2. Der Vorstand hat die gesamte Verwaltung der Angelegenheiten der Kammer, insbesondere auch die Vermögensverwaltung, wahrzunehmen, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen dieses Status der Gesamtheit der Handwerkskammer Vorbehalten oder auf Ausschüsse oder Beauftragte übertragen ist. 3. Der Vorstand hat die Verhandlungen der Gesamtheit der Handwerkskammer vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen. Die Mitglieder des Vorstands haften der Kammer für ] pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. § 16. Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern besteht, wird von der Handwerkskammer aus ihrer Mitte, und zwar der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einfacher (relativer) Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, I »veldje im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten I haben. § 22. Soweit dieses Statut keine Bestimmungen enthält, kann I der Vorstand seine Geschäftordnung durch eigene Beschlüsse I regeln. Ausschüffe. § 23. I Durch Beschluß der Handwerkskammer können ständige I Ausschüsse und solche mit vorübergehenden Aufgaben ge- I bildet werden. I Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Ge- I samtheit der Handwerkskammer gewählt. Nur Mitglieder I der Kammer können gewählt werden. Die Ausschüsse können I jedoch zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit be- I ratender Stimme zuziehen. I Zur Beratung und Beschlußfassung über die im § 7 I bezeichneten Angelegenheiten ist der Vorsitzende des Gesellen- I auSschusseS in derselben Weise wie die Mitglieder der Aus- I schüsse einzuladen und mit vollem Stimmrecht zuzulassen. Den Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen I von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse muß, abgesehen von I dem Vorsitzenden, eine gleich große Anzahl von Mitgliedern I der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses angehören. Im übrigen bestimmt die Handwerkskammer die Zu- I sammensetzung und den Geschäftsgang der Ausschüsse. Gesellenausschuß. § 24. Zur Mitwirkung bei den Geschäften der HandwerkS- I kammer, soweit sie durch Gesetz oder Statut vorgesehen | ist, wird ein Gesellenausschuß gebildet. I Der Gesellenausschuß besteht aus 12 Mitgliedern und | 12 Ersatzmännern und zwar werden: I 1-6 Mitglieder und 6 Ersatzmänner von den Geselleu- ausschüffen der Handwerkerinnungen deS Kammerbezirks gewählt und 2. 6 Mitglieder und 6 Ersatzmänner durch die in Ziff. 1 genannten Mitglieder des Gesellenausschusses aus dem Kreis derjenigen Gesellen zugewählt, welche von den nach § 103a Abs. 3 Ziff. 2 wahlberechtigten Mit- I gliedern der Ortsgewerbevereine und sonstigen gewerb- I lichen Vereinigungen des Kammerbezirks beschäftigt I werden. Die in Ziff. 1 und 2 genannten Wahlen erfolgen nach I Maßgabe der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der I I Handwerkskammer. § 25. Die Wahl und Zuwahl der Mitglieder und der Ersatzmänner des GesellenausschuffeS erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden 3 Mitglieder und 3 Ersatzmänner jeder Abteilung aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sie werden das erste mal durch daS Los, demnächst durch die Dienstzeit bestimmt. Die erstmalige Auslosung hat sich hinsichtlich der nach Ziffer I der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Hanvwerkskammer Gewählten nur auf die Mitglieder deS Gesellenausschusses zu erstrecken und hat ohne weiteres das gleichzeitige Ausscheiden der innerhalb desselben Wahlbezirks gewählten Ersatzmänner zur Folge. Die erstmalige Auslosung der nach Ziffer II der obengenannten Wahlordnung Zugewählten hat getrennt für Mitglieder und Ersatzmänner zu erfolgen. Die Mitglieder deS Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie aus der Beschäftigung bei einem Mitglied einer der in § 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vereinigungen austreten, noch während dreier Monate seit dem Austritt ihre Mitgliedschaft unter der Voraussetzung bei, daß sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen. Für die Mitglieder treten die Ersatzmänner, welche der gleichen Abteilung und der gleichen Wahlperiode angehören, in Behinderungsfällen und im Fall des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bet der Wahl auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit dieser Stimmenzahl geht der ältere Geselle dem jüngeren vor. Ergibt sich trotz des Eintritts der Ersatzmänner die Unvollzähligkeit des Ausschusses, so hat sich der Ausschuß für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl weiterer Ersatzmänner zu ergänzen. Bei der Zuwahl ist das in § 24 Abs. 2 bestimmte zahlenmäßige Verhältnis beider Abteilungen festzuhalten. § 26. Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu stand, so ernennt die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreis der in § 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen. Sollten die Gewählten oder Ernannten fortgesetzt die Dienstleistung verweigern, so erledigt die Handwerkskammer die Geschäfte ohne Zuziehung des GesellenausschuffeS. § 27. Der Gesellenausschuß wählt auS seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Gewählten erfolgt für ihn eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wohnt den Verhandlungen des Vorstands und der Ausschüsse der Handwerkskammer, zu welchen ein Mitglied des GesellenausschuffeS . Dre Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Proto I kollbuch eingetragen und von ihm und dem Vorsitzende» unterzeichnet. Das Protokollbuch ober ein beglaubigter I Auszug aus demselben ist dem Vorsitzenden der Handwerks. I kammer mitzuteilen. ! An den gesondert stattfindenden Verhandlungen der GesellenausschuffeS sind der Vorsitzende oder eia anderer I Mitglied des Vorstands, sowie der Sekretär der Handwerks- I kammer mit beratender Simme teilzunehmen berechtigt. PrufungSauSschüffe. § 28. Soweit für die Abnahme der Gesellenprüfung für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse, welche von dem Ministerium des-Innern auf Grund des § 132a der Gewerbeordnung bestellt sind, durch Prüfungsausschüsse der Innungen oder durch die in § 129 Abs. 4 der Ge- Werbeordnung bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerbliche» I Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden gesorgt ist, werden I von der Handwerkskammer Prüfungsausschüffe errichtet. § 29. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzende» I oder dem für ihn zu bestellenden Stellvertreter und regel- I mäßig vier Beisitzern. Für Gewerbe, welche nur durch eine I geringe Zahl von Betrieben vertreten sind, kann die Zahl I der Beisitzer aus zwei beschränkt werden. I Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der I Prüfungsausschuß errichtet ist, angehören und zur einen I Hälfte Handwerker sein, welche zu Mitgliedern der Hand- | Werkskammer wählbar sind, zur anderen Hälfte Gesellen, welche zu Mitgliedern des GesellenausschuffeS wählbar find und die Gesellenprüfung abgelegt haben. Während der I ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der §§ 129 bis I 132a der Gewerbeordnung können auch Gesellen, welche I eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt, eine I Gesellenprüfung aber nicht bestanden haben, gewählt werden. Zu Vorsitzenden und Stellvertretern der Prüfungs- I ausschüsse können auch sachverständige Personen bestellt werden, welche nicht Handwerker sind. Falls sie Handwerker sind, müssen sie den für die Beisitzer bestehenden Anforderungen entsprechen. Wenn und soweit durch die Prüfungsordnung bestimmt ist, daß die Prüfung auch in der Buch- und Rechnungsführung zu erfolgen hat, ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrecht teilnimmt. § 30. Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die Handwerkskammer regelmäßig auf drei Jahre, beim Vorliegen besonderer Gründe kann sie auch für kürzere Zeiträume stattfinden. § 31. Die Prüfungsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und zweier Beisitzer, unter denen sich je ein Vertreter der Handwerker und der esellen befinden muß, beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat eine zählende und im Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des Ausschuffes mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. § 32. Die Wahl der Vorsitzenden der von den Innungen gebildeten Prüfungsausschüsse und der Stellvertreter derselben (§ 131 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) wird von dem Vorstand der Handwerkskammer vollzogen. Auf diese Wahl finden die Vorschriften des § 29 Abs. 3 dieses Statuts Anwendung. ®emeittfame Bestimmungen für die Aemter in der Handwerkskammer. § 33. Die Annahme der Wahl zum Mitglied der Handwerkskammer, des Vorstands, der AuSschüffe, der Prüfungsausschüffe und des GesellenausschuffeS kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des GewerbegerichtSgesetzeS vow 29. Juli 1890, Reichs-Gesetzblatt S. 141) abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe find bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt ist, schriftlich geltend zu machen. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig. Auf die durch Zuwahl berufenen Mitglieder der Handwerkskammer beziehen sich die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht. § 34. Mitglieder der Handwerkskammer und deS Gesellenausschusses, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder be- | kannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben . auS dem Amt auszuscheiden. Im Fall der Weigerung erfolgt die Enthebung des Beteiligten nach Anhörung desselben | und der Handwerkskammer beziehungsweise des Gesellenausschusses durch die Aufsichtsbehörde. Gegen die 93 er» § 19. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag des Kommissars oder von drei Vorstandsmitgliedern muß eine Sitzung des Vorstands binnen drei Wochen abgehalten werden. Die Sitzungen finden am Sitz der Handelskammer statt, falls nicht von dem Vorsitzenden mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder ein anderer Ort innerhalb des Hand- werkskammerbezirks dafür bestimmt wird. Der Vorsitzende und bei deffen Behinderung fein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Zur Beratung und Beschlußfassung über die im § 7 bezeichneten Angelegenheiten ist der Vorsitzende des Geselleu- ausschusses in derselben Weise wie die Vorstandsmitglieder einzuladen und mit vollem Stimmrecht zuzulassen. ... Der Vorstand kann zu seinen Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme nach Bedürfnis zuziehen. § 20. Verstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden vier seiner Mitglieder anwesend sind. c ^schwsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt., Der Vorsitzende hat eine zählende und im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Die Beschlüsse des Vorstands werden von dem Sekretär in ein Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet. Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen die Beschlußfassung des Vorstands über den schriftlich zu stellenden Antrag des Vorsitzenden im Weg des Umlaufschreibens herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied gegen diese Art der Erledigung Widerspruch erhebt. unter Leitung des Vorstandes statt. Errichtung der Handwerkskammer, bei denen ein Vorstand nicht vordem Kommiffar geleitet. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über baß Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. §. 17. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheiden drei Mitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird das erstemal durch das Los, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sie bleiben so lange im Amt, bis ihre Nach- folger in den Vorstand eingetreten sind. Die Neuwahl für die Ausscheidenden ist auf die Tagesordnung der ersten Sitzung der Handwerkskammer, welche nach Ergänzung der Kammer durch die in § 4 bezeichneten Wahlen stattfindet, zu setzen. Scheidet der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Sitzung Jber Handwerkskammer eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. ~ Vorstand wählt^ aus seiner Mitte auf die Dauer Jahren einen wird, bei. Im Fall der Verhinderung bestimm er hierzu ein anderes Mitglied des Gesellenaurl-bulle«2? -ruft. leitet und schließt die gesondertstattstnNe» De^ m l . i >°muilungen des Ausschusses. Solanae ein stnrfiLnh» Qm Falle der Behinderung hat eS dem Borsitzenden I des GesellenausschuffeS noch nicht gewählt ift fnmm™ ??? iettta Anzeige zu erstatten. Wirb insolae Unterlalluna I Aufgaben dem Vorsitzenden des Vorstands zu ' mmen blc t Der Ausschuß ist bei gesonderter Verhandlung befdbtut- fäh'g, wenn einschließlich deS Vorsitzenden 7 aiitüö. ^sammelt sind. Die Beschlüsse werden mit abso m« Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Der Vorsitzende hat eine zählende und im Fall der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. a 30 wtbt AM Die der Süss« auSschch sie erhal' den Äns! hierzu gi zelnen F schadiM i. M b) 2. der a) b) II. Air ü in st N III. W l.b 2.1 I S Durch Sätze mit werden. A den von bei sitzenden des Mbehörde Wohnorte st schädiMg | Dmh Mr mehre Befiimmnn schlichen u den Jnnu Lehrlings» von der E Unterkunft rverksbetrie! Der ( öülifyn i werden. Zul kammer u Nam sichtsbehm Die schrifllichei -«'S Die s ätzenden m Kammer ve , . Di'e H lavierten B geben, welkt eutung fin tnebözeit de son Wtittn ^auftrazte U Aom stbrikmiH^ ^uwendunc .. Cejilt der leinet @tt( bat et Teilung »ei Mw ( M fhb. ™ Mk. für den Tag. 4 Mk. für den Tag. 8 Kerntet i° lichen Bekanntmachungen Darmstadt, Gießen und zu erfolgen. Aufsichtsbehörde im Ministerium des Innern Aufsicht. § 48. Sinne dieses Statuts ist die beim zu bildende Abteilung für Land- der Brißtzn dn HandweckkaMü rlitfltn besondtin iume ftattfinben. wirtschaft, Handel und Gewerbe. Darmstadt, den 12. Dezember 1899. Großherzogliches Ministerium des Innern. Rothe. ulsenjeit des 8op zkvein BWi nbötrfti unb M Mehrheit $# Fall der ZlivM asses ist fr* ober SM Schädigung zugebilligt werden. Beauftragte. § 36. Durch Beschluß der Handwerkskammer können ein oder mehrere Beauftragte bestellt werden, welche nach näherer Bestimmung der Handwerkskammer die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen und der von der Kammer oder den Innungen des Kammerbezirks auf dem Gebiet des Kehrlingswefens erlassenen Vorschriften zu überwachen und öon der Einrichtung der Betriebsräume und der für bxe Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume in den Handwerksbetrieben des Kammerbezirks Kenntnis zu nehmen haben. § 37. Der Geschäftskreis mehrerer Beauftragter kann nach örtlichen Bezirken oder nach Gewerbszweigen abgegrenzt werden. Zu Beauftragten können der Sekretär der Handwerkskammer und die Beauftragten einer Innung bestellt werde«. Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Rechtsverhältnisse der Beauftragten werden durch Schriftlichen Vertrag geregelt. 8 38. Die Beauftragten werden durch eine von dem Vorsitzenden und Sekretär unterzeichnete, mit dem Stempel der Kammer versehene Vollmacht legitimiert. Die Handwerker des Kammerbezirks haben den legitimierten Beauftragten Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrags von Bedeutung sind und ihnen auf Erfordern während der Be- triebszeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunfts. räumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Polizeibehörde angehalten werden. Auf Räume, welche Bestandteile landwirtschaftlicher oder sabrikmäßiger Betriebe sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Befürchtet der Betnebsunternehmer von der Besich. kigung des Betriebs durch den Beauftragten eine Schädigung Seiner Geschäftsinteressen, so kann er die Besichtigung durch «inen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Fall hat er dem Vorstand der Handwerkskammer, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mitteilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besichtigungen vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstand entscheidet aus Ansuchen des letzteren die Aufsichtsbehörde. Erachtet der Beauftragte die Verhängung einer Strafe wegen einer Zuwiderhandlung für geboten, so hat er hiervon dem Vorstand der Handwerkskammer behufs Stellung Les Strafantrags Mitteilung zu machen. den Innungen^ jertreter derM ird von bentSor Aus diese M 3 dieses Statut Sekretär. § 39. Dem von der Handwerkskammer gewählten Sekretär liegt außer der Führung des Protokolls über die Sitzungen der Handwerkskammer, des Vorstands und der Ausschüsse die Vorbereitung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung bei schriftlichen Willenserklärungen des Vorstands (§ 15 Ziffer 1 Abs. 2 dieses Statuts) ob. Er darf nicht Mitglied der Kammer sein. Seine Rechte und Pflichten werden durch den Dienstvertrag geregelt (§ 6 Ziff. 6 dieses Statuts). Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. flommigar. § 40. Der von der Aufsichtsbehörde bei der Handwerkskammer zu bestellende Kommiffar ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstands und der Ausschüsse einzuladen und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden. Der Kommiffar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer Einsicht nehmen, Gegenstände zur Beratung stellen und die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kau« Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe, welche deren Be- fugniffe überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Kraft beanstanden; über die Beanstandung entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer ober ihrer Organe die Aufsichtsbehörde. Bennögensverwaltung, Kaffen- und Rechnungsführung. § 41. Alljährlich hat der Vorstand über den zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. Der Haushaltsplan ist durch die Handwerkskammer festzustellen; er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Bewilligung der Handwerkskammer und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 42. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen folgende Rechtsgeschäfte: 1. der Erwerb, die Veräußerung ober bie bingliche Belastung von Grunbeigentum; 2. die Aufnahme von Anleihen, sofern nicht ihr Betrag nur zu vorübergehender Aushilfe dient und aus den Ueberschüffen der laufenden Einnahmen über die Ausgaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann; 3. die Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wiffenschaftlichen oder Kunstwert haben. § 43. Zur Besorgung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Handwerkskammer wird vom Vorstand ein Kassenführer gewählt. Die ihm zu gewährende Belohnung wird durch schriftlichen Vertrag festgesetzt. Die Kaffen- und Rechnungsführung kann auch einem Mitglied des Vorstands, mit Ausschluß des Vorsitzenden, oder dem Sekretär übertragen werden. Ist der Sekretär Kaffenführer, so müssen Protokolle und Auszüge, welche Rechnungsbelege bilden, von einem Mitglied des Vorstands beurkundet werden. Der Kaffenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer zu bewirken. Ausgaben bedürfen der vorgängigen Anweisung durch den Vorsitzenden der Handwerkskammer. Die Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer sind von allen, ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen getrennt festzustellen, ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Die Bestände und zeitweilig verfügbaren Gelder müffen gemäß den Vorschriften des § 89 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung angelegt werden. Ueber die Aufbewahrung von Wertpapieren trifft die Aufsichtsbehörde Bestimmung. Die Kasse ist durch den Vorsitzenden der Handwerkskammer jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen. § 44. Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Hand- Werkskammer erwachsenden Kosten werden, so weit sie nicht anderweit Deckung finden, nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde von den Kreiseu des Großherzogtums getragen (§ 103 1 Abs. 2 6er Gew.-O.). § 45. Bis zum ersten Juli jedes Jahres ist von dem Kassenführer über das abgelaufene Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben, nach den Abschnitten des Haushaltsplans geordnet, enthalten und mit den erforderlichen Belegen versehen fein. Der Vorstand hat die Rechnung durch einen Rechnungsverständigen kalkulatorisch prüfen zu laffen, sie fachlich selbst zu prüfen und mit feinem Gutachten der Handwerkskammer zur Abnahme vorbehältlich der Prüfung durch die Oberrechnungskammer vorzulegen. Aeuderung des Statuts. § 46. Ueber Anträge auf Abänderung dieses Statuts kann die Handwerkskammer nur im Beisein des Kommiffars und nur dann beschließen, wenn 30 Mitglieder oder Ersatzmänner für dieselben erschienen sind. Die Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der erschienenen Mitglieder gefaßt werden. § 47. Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer haben in der „Darmstädter Zeitung" und in den für die amt- ber Großherzoglichen Kreisämter Mainz bestimmten Tagesblättern bet W1' Lgung ber Aufstch tsbehörde ist binnen vier Wochen Be- I kchwerde an bas Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. § 35. Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstands, der Ausschüsse, der Prüfungsausschüffe, sowie des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, sie erhalten jedoch bei amtlichen Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Handwerkskammern liegen, sofern sie hierzu gesetz- oder statutenmäßig berufen sind oder im einzelnen Fall berufen wurden, Ersatz der Reisekosten, Entschädigung für Uebernachten und Tagegelder als Entschädigung für Zeitversäumnis nach folgenden Sätzen: I. Für Reisekosten wird ersetzt: 1. den Vertretern der Handwerker: a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampf- schissen ober mit der Post gemacht werben, bie verauslagten Fahrgelder nach dem Satz für bte zweite Eisenbahnwagenklasse oder erste Dampf- fchiffklasse oder die Postwagentaxe; bei zweckdienlicher Benutzung von Schnellzügen der hierdurch etwa entstandene Mehraufwand. b) in außerdem notwendigen Fällen anderer Transportweise der wirkliche Aufwand hierfür. 2. den Vertretern ber Gesellen: a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen ober Dampfschiffen ober mit ber Post gemacht werden, bte verauslagten Fahrgelder nach dem Satz für die dritte Eisenbahnwagenklasse oder zweite Dampfschiffklasse oder die Postwagentaxe; bei zweckdienlicher Benutzung von Schnellzügen der hierdurch etwa entstandene Mehraufwand. b) in außerdem notwendigen Fällen anderer Transportweise der wirkliche Aufwand hierfür. II. Als Entschädigung für Uebernachtung wird gewährt: in Fällen notwendiger auswärtiger Uebernachtung für jede auswärts zugebrachte Nacht der Betrag von 2 Mark. III. Als Tagegeld wird gewährt: 1. beiJnanspruchnahmedes Ent- ^hct in eink schädigungsberechtigten an seinem Wohnort . . . . 2. beiJnanspruchnahmedesEnt- schädigungsberechtigten au- ^Prüfung ?nd des 8 w «bs. 4 der h len; geivrrblih We Michi«, eiumLorsttzch ertreter und re§, nur durch (B nb, kann die U für welche dn e“ und zur eiin Hebern der fy* i Hälfte SeseSei, Her wählbar fwb n- Mhmb btt i btt §§ 129 big QiftUtn, welche Mgelegt, trat gewählt werden, der PrüfunzS- chnen bestellt M ste Hand- jtr bestehenden dnung bestimmt and RechnungS- chra, welcher an .Mendt» y en» m 2* vy, X letzend,, dich ßerhalb feines Wohnorts . Durch Beschluß ber Handwerkskammer können biefe Sätze mit Genehmigung ber Aufsichtsbehörbe abgeänbert werben. Auch kann ben Mitgliedern des Vorstands und den von der Kammer gebildeten Ausschüssen, sowie den Vorsitzenden des Gesellenausschusses mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnorte statt der besonderen Vergütung eine jährliche Ent- ”eD berechtig,. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministerium- be? Innern und sind im Regierungsblatt, sowie entsprechend der Vorschrift in § 103 m Abs. 4 der Gew.-O. zu veröffentliche». Oeffentliche Bekanntmachungen. ied btr$*elt? ber PrüfMgs^ Mteratur. Kein anderes Werk Emile Zolas dürfte ein so lebhaftes und nachhaltiges Interesse beanspruchen wie der Roman „Der Zusammenbruch", diese erschütternde Schilderung der ztvischen Deutschland und Frankreich sich abspielenden kriegerischen Ereignisse der Jahre 1870 und 1871. Naturwahrer und eindringlicher sind wohl noch nie Vorgänge des zeitgeschichtlichen Lebens zur Anschauung gebracht worden. Der Krieg in seiner ganzen grausigen Gestalt, mit allen seinen Schrecken, mit dem unsäglichen Massenelend, das er um sich verbreitet, tritt uns aus den Blättern dieses Ruches entgegen. Man hat den Roman nicht mit Unrecht das „monumentalste Kunstwerk des modernen Naturalismus" und „geradezu eine Bibel gegen: den Krieg" genannt, denn neben dem hervorragend künstlerischen wohnt ihm ein ebenso hervorragend sittlicher Wert bei. Derselbe Mannesmut, der den gefeierten Schriftsteller in der Dreyfus-Assäre sein berühmtes „J'accuse" sprechen ließ, hat ihn bei Abfassung seines Romans „Der Zusammenbruch" dazu getrieben, seinen Landsleuten bie zu ernster Einkehr mahnende Kehrseite ihres Glmre-Phan- toms vorzuhalten. Es kann daher nur als ein glücklicher Gedanke bezeichnet werden, das Werk in einer neuen, volkstümlichen Gestalt der deutschen Lesewelt zugänglich zw machen, wie es in der in 25 Lieferungen (pro Lieferung? 40 Psg.) erscheinenden Ausgabe der Deutschen Verlags- Anstalt geschieht. Dem Vorzug einer vortrefflichen Ueber- setzung wird der weitere einer bildlichen Ausschmückung durch berufene Künstlerhände hinzugefügt. Adolf Wald, Fritz Bergen und Ehr. Speyer haben, wie die uns vorliegenden Lieferungen 1 und 2 beweisen, in den das Buch, zum Teil in flotter Farbenwiedergabe, begleitenden Illustrationen kleine Kunstwerke geschaffen, die das Interesse an dem spannend und fesselnd gehaltenen Werke wesentlich erhöhen werden. Landwirtschaft. m. Marburg, 26. Mai. Am 14., 15. und 16. Juli findet dahier auf dem Kämpfrasen eine Ausstellung der Herdbuchgenossenschaften zur Züchtung reinen Vogelsberger Viehes statt. Welche Bedeutung dieser für unsere Gegend so vorzüglich geeigneten Rasse beigelegt wird, davon zeugen die in vielen Kreisen in den letzten Jahren gegründeten Genossenschaften, die durch die Auszeichnungen, die sie bei der vorjährigen Ausstellung der Landwirtschaftsgesellschaft zu Frankfurt a. M. erhielten, angespornt wurden. Das Programm der Ausstellung ist folgendes: 1. Samstag den 14. Juli, 9 Uhr vormittags: Eröffnung der Ausstellung. Vormittags, nachmittags und abends: Konzert der Jägerkapelle. 2. Sonntag den 15. Juli, 3 Uhr: Preisverteilung und daran anschließend Konzert und Tanz. 3. M o n ta g .den 16. Juli: Zuchtviehmarkt ; nachmittags 3 Uhr : Festzug durch die Stadt: und öffentliche Verlosung. _________________________ Kandel mÄ KrrKthr. KotKswirtstM. Die Zigaretten-Fabrikation ist für Deutsche land ein noch ziemlich junger Industriezweig. In Berlin wird sie erst seit ca. zehn Jahren fabrikmäßig betrieben. Bis dahin war Dresden die einzige Stadt Deutschlands, in der die Anfertigung von Zigaretten im großen stattfand. Berlin steht hierin auch jetzt noch gegen Dresden^ weit zurück. Die Berliner Fabrikation hat schon bedeutend an Ausdehnung gewonnen und wächst seit einigen Jahren sehr viel schneller als die in Dresden. Während die größeren Firmen Dresdens den Markt mit billigen Ma- schinen-Zigaretten — schon von 4 Mk. pro Mille an zum 1 Pfennig-Verkauf versehen, liefern die bedeutenderen Betriebe Berlins zum größten Teil bessere Sorten Zigaretten zum 3- und 4- Pfennig-Verkauf. Dresden ist heute für Ausstattungsfachen, Berlin für Qualitätssachen maßgebend. Obgleich die deutschen Fabrikate den ausländischen durchaus ebenbürtig sind, werden noch vielfach ausländische, besonders ägyptische Zigaretten den deutschen vorgezogen. Da aber in Aegypten gar kein Tabak wächst, müssen ihn die dortigen Fabrikanten genau wie die deutschen, aus der Türkei beziehen, um ihn dann in derselben Weise zu bearbeiten, wie es in Deutschland geschieht. In Berlin bestehen etwa 100 Zigarettenfabriken; jedoch fertigen noch zahlreiche Ladenbesitzer Zigaretten für den Detailverkauf selbst an. Auch giebt es Arbeiter, die den zubereiteten Tabak kaufen und die selbstgefertigten Zigaretten teils an Private, teils an Gastwirte' verkaufen. Die Berliner Fabriken beschäftigen ca. 800 Zigärettenarbeiter und Arbeiterinnen (darunter etwa 40 Hausarbeiter) und 300 Hilfsarbeiter bezw. Arbeiterinnen (Tabakschneider, Zigarettenpackerinnen 2C.). Acht Fabriken arbeiten mit Motoren die jedoch, nur zur Tabakzubereitung Verwendung finden während die eigentliche Herstellung der Zigaretten saft durchweg Handarbeit ist Nur einige Fabriken benutzen rur Anfertiauna der Zigaretten teilweise kleine Handmaschinen, die sich jedoch nicht bewähren sollen. Die Dresdener Fabrikanten haben zum Teil schon seit fahren grotze Maschinen im Betrieb, von denen jebe täglich etwa ,0 000 Zigaretten liefert. Die Ware kommt aber nur für billige Preisstellungen in Betracht; deren Herstellung ist in Berlin noch nicht eingeführt. Nach Deutschland wurden im Jahre 1899 insgesamt 3214 Doppelzentner Zigaretten im Wert von 6 505 000 Mark eingeführt (gegen 2603 Doppelzentner im Wert von 5 269 000 Mark im Vorjahr). Die Einfuhr aus Aegypten allein stellte sich 1899 auf 1756 Doppelzentner im Wert von 4 214 000 Mark. Die Ausfuhr deutscher Fabrikate stellte sich, 1899 auf 929 Doppelzentner im Wert von 766 000 Mark (gegen 826 Doppelzentner im Werte von 681000 Mark im Jahre 18981. Die Hauptabnehmer deutscher Zigaretten waren Japan mit 368 und Dänemark mit 227 Doppelzentner. Aus -em Grschäftslebeu. Guter Rat für Radler und solche, die es werden wollen. Schon hat das fröhliche Radfahren wieder seinen Anfang genommen, und aus glücklichem Munde wird uns manch' kräftiges „All Heil" zugerufen. Bereits stehen wir mitten im Frühling, und mit Macht und unwiderstehlich lockt es uns hinaus in die schöne freie Natur. Wie herrlich ist doch solch eilt sonniger Frühlingstag. Und erst, wenn man in dem glücklichen Besitz eines Rades ist, — da gehört eiuein die ganze Welt! All die schönen Plätze unseres lieben Vaterlandes, wohin lvir uns früher wegen des weiten Weges kaum hingetraut, sie werden aufgesucht, unb das Herz erfreut sich an der oft nie geahnten Pracht der Gegend. Ja, das Radeln ist eine Quelle der reinsten Freuden! Wie UNS jedoch ein Spaziergang, wenn wir gut zu Fuß sind, doppelt angenehm ist, ebenso hat doppelten Genuß, am Radeln nur, wer eine wirklich gute Maschine fährt. Doch woher eine gute, wirklich gute Maschine nehmen? Es aiebt jetzt eine Unzahl von Marken und Fahrradfabriken und daoei leider auch noch Hunderte von Händlern, die im Zweifelhafte Maschinen zusammensetzen, um sie im Frühling zu staunend billigen Preisen anzubieten. Da heißt es Vorsicht! denn die Freude an solchen Rädern ist allzu kurz, bald treten kostspielige Reparaturen ein, und oft setzt der Fahrer Gesundheit und Leben aufs Spiel. Da ist wohl das ernste Mahnwort an der Zeit, nur bei einem wirklich zuverlässigen Fahrradhause sein Rad zu kaufen. In dieser Beziehung hat sich einen wahren Weltruf die Firma August Stukenbrok in Einbeck erworben. Ihre „Deutschland"-Räder stehen, was Material und Bau betrifft, unstreitig an der.Spitze der deutschen Fahrrad-Industrie. Ihrem Grundsätze, bei reellen Preisen eine wirklich gute Ware zu liefern, wird diese Firma in vollstem Maße gereicht. Man lasse sich nur einmal den neuen Pracht- katalog für 1900 kommen, den Herr August Stukenbrok in Einbeck an jeden Interessenten gratis versendet. Dieser Katalog muß als wirklick)er Musterkatalog bezeichnet werden, in Bezug auf das Aeußere sowohl, wie auf die gute, übersichtliche Anordnung des Inhaltes. Vom einfachsten bis zum vornehmsten Rade sind alle aufgeführt, dabei hat auch das Bambus-Rad, sowie das neue Hebelrad seine volle Beachtung gefunden. Und wie die Räder äußerst billig und doch von vorzüglichem Material sind, so steht es auch mit den Zubehörteilen, von denen eine überaus große Anzahl aufgeführt und mit erläuterndem Text jedes einzelne befchriehen ist. Es ist für jeden Radler eine große Freude, den Katalog durchzublättern. Jeder wird etwas passendes für sich darin finden und mit der prompten' Ausführung seiner Bestellung sehr zufrieden sein. So mögen denn diese Zeilen für manchen ein erwünschter Wink sein, woher er sich zu reellen Preisen ein wirklich gutes Rad und gute Zubehörteile beschaffen kann. Oerichtslaal. _ Ließen, 26. Mai. Strafkammer. Die beiden ersten zur Verhandlung anberaumten Sachen werden vertagt. Zum Schlüße wird gegen den früheren, mehrfach vorbestraften Taglöhner Martin Luley I. von Heppenheim, der z. Z. in der Zellenstrafanstalt zu Butzbach seit 18 Monaten wegen Körperverletzung mit tötlichem Ausgang eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren verbüßt, wegen Beleidigung verhandelt. 3* einem an: ferne tn Heppenheim a. d. B. wohnende Ehefrau geschriebene von der Direktion tn Butzbach jedoch nicht abgelaffenmBrick gab an, daß er von einem Mitgefangenen, dem s. Z. gleichieitia mit .hm angeklagten Martin Zipp, in Erfahrung gebracht habe, daß Reser der angebliche Attentäter ser, aber sich, angeblich durch Bestechung des Staatsanwalts, freigemacht habe. So unglaublich diese «uSsE auch klmgt, so scheint doch der Angeklagte von der Wahrheit betfelfim überzeugt gewesen zu fein, umsomehr, als sich scheinbar bei 19m bte fixe Idee von seiner unschuldigen Verurteilung gebildet bat trotzdem seinerzeit nach zwei Seiten hin vollständig festgestellt werden konnte, daß der Angeklagte den tötlichen Mefferstich nach dem Kovie semes Gegners geführt hat. Der Angeklagte bestrettet mit aller Entschiedenheit die Absicht zu beleidigen gehabt, sondern lediglich den Zweck verfolgt zu haben, seine Unschuld endlich an den Tag zu bringen, was hm bis jetzt, trotzdem er eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch, gesetzt hatte, nicht gelungen fei. Der beleidigte Oberstaatsanwalt sowohl wie auch der Direktor der Zellenstrafanstalt bezeichnen den Angeklagten als einen Menschen von hochgradiger Beschränktheit, der für seine Handlungsweise nicht verantwortlich zu machen fei. Das Urteil lautet deshalb auf Freisprechung. Der Staatsanwalt hatte 3 Monate Gefängnis beantragt. Schiffsnachrichten. Norddeutscher Lloyd, ta Gießen vertreten durch die Agcrrtm <£•-.£ L00S und I. M. Schulhof. Bremen, 25 Mai. sPer transatlantischen Telegraph.) Der Doppelschrauken - Schnellpostdampfer Saale, Kapitän I Mirow, vom Norddeutschen Lloyd tn Bremen, ist gestern 12 Uhr mittags wohlbehalten tn New-Aork angekommen. Bremen, 25. Mat. (Per transatlantischen Telegraph.) Der Postdampfer Hrlgoland, Kapitän W Franke, vom Norddeutschen Lloyd in Bremen, ist am 23. Mat 4 Uhr nachmittags wohlbehalten in Galveston angekommm. 11 AvRfl (Hessen) zw. Darmstadt n. Heidelberg, ■■ VÄvä Hotel u. Pension ,,eut Krone“, Sommerfrische. Pensionsprospekt u. Führ. grat. Bes : G. Diefenbach Pfff Pfg. Pfg 5 Thäusburg 5. 5 fflläusburg 5. Psö Pfe- . 69 Pfg. 2. Juni a. c. zu Eier C. Röhr & Co. 2389 Merper empfehlen 3465 Lahnstraße 11. Gi essen, Marktplatz 9—10. für dm S.H: B. WM!., für .-n »n,-f,.E H«n. *er tattfl m spacfeten ,uj 20 u. 40 'jiffl. bei 1483) Benner & Krumm. Jean Pern & Comp. Kuterzeuffc für Herren finden Sie in grösster Auswahl und bestbewährten Qualitäten bei: Aug. Montanus Nachfl., Inh. R. &. M Imheuser, 152 Brodpreife oom 27. Mai bis 10. Juni 1909. Der hiesigen Bäcker. 1 g M T-s-lbr°d . . 28 P-S ! Rg. (2 Psd.) S