Samstag den 28. Avril Gießener Anzeiger General-Anzeiger Amts- und Anzeigeblntt für den 'Kreis Giefzen Amtlicher Keil x§3. § 5- , Promenadrblllett W O G StriimP*6, Mk. 3,50 und mehr, „ 2,50 bis Mk. 3,49 jer ertreffW las 't iw fMa in SrßM« Nekdttoa, Expedition und Druckerei: Achutfiraße Ar. 7. 11 n n T TageSarbeitSverdienst von gina^me een Anzeige« zu der nachmittags für den i*mbm tafl erscheinender. Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher. Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. ZeilenpreiL: lokal 12 Pfg.. au-wärtS 20 Pfg. ßilckeint täglich M Ausnahme deS MontagS. Die Gießener »zinitteuvtätter WWkn dem Anzeiger b»rechscl mit „Hess. HBlDitt" U. Malter ffa hrff. Volkskunde" 11*1 4 mal beigelegt. Gratisbeilage«: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Slätter für hessische Volkskunde.________________ Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße». Fernsprecher Nr. 51. einer staatlichen Wetriebskrankenkajse für das Oroßherzogtum Kesse«. und e , . c) vom dritten Tage nach der Erkrankung ab bet einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als zehn Tagen. i V f g W t W 1 tl §6. Dauer der Kraukenuuterfiützuug. Der Tag der Anmeldung der Krankheit gilt als Tag der Erkrankung, falls nicht ein früherer Tag zweifellos nachgewiesen werden kann. Das Krankengeld wtrd an den gewöhnlichen Lohn- zahlungsstellen und zwar jeden Samstag oder, falls dies ein Feiertag ist, am vorhergehenden Werktag für die abgelaufene Woche bezahlt. . Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit dem Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der 26. Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezüge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die in § 4 Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. Von Beendigung der Krankenunterstützung ab kann mit Genehmigung des Vorstands Fürsorge für Rekonvaleszenten, namentlich auch Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanstalt bis zur Dauer eines Jahres gewahrt werden. Mr. 98 Zweites Blatt 1900 ISczugspreis vierleljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn^ durch die Abholestellen vierleljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg. Bei Postbezug Mk. 2,40 viertetjährl. mit Bestellgeld. soeben dsgarte« ^ngen am er.» abends 8 W 5-Vw* l'ProMm. A Turmseils Bekanntmachung. DaS nachstehende Statut der staatlichen Betri^»s- Srankcnkasse bringen wir hierdurch zur öffentlichen Smntnis. Gießen, am 19. April 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. von Bechtold. S I • ! en. ' itigewebe. niben iS. cken i,-. osen 2.50. »eulden Hr-tea flm mden ,t. 6ite " W“' M 1.25, 1-35' 1'50, ^Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen sind von Vt Lersicherungspflicht dann ausgenommen, wenn sie dem -taut gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf Fort- Mung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für 13 Lochen nach der Erkrankung, oder auf eine den Bestimm- ing-n des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes ent- hrechende Unterstützung haben. . Befreit von der PflichtmitgUedschast find diejenigen Hecfoneu welche den Nachweis erbringen, daß sie Mit- «jeder einer den Anforderungen des § 75 des Kranken- 'vsicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse sind. Ist jedoch ias von dieser .Hilfskasse gewährte Krankengeld niedriger ci- die Hälfte des für den gegenwärtigen Beschäftigungsart Eingesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage- 'kbriter (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes), so gilt die hüciung nur noch für die Dauer von 2 Wochen vom Eintritt in die Beschäftigung an gerechnet. Aus ihren Antrag hat der Kassevorstand solche Armier von der Mitgliedschaft zu befreien, welche infolge als sS?sä frei ixna zustimmt. Wird der Antrag auf Befreiung von ton Kassevorstande abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen tcS Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgiltig. Die versicherungspflichtigen Mitglieder müssen bei her Kasse verbleiben, solange ihre Beschäftigung bei den ins 1 bezeichneten Behörden oder Betrieben dauert, können tbec mit dem Schlüsse des Rechnungsjahres austreten, vnm sie den Austritt fpateftens 3 Monate vorher bei dein, Kassevorstande beantragen und vor dem Schluffe des AeHnungsjahres nachweisen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetze» °EA°^,7itZ"lkge"Üich7Mer''eine kal-nderw°che bau- trnäbe Unterbrechung der Arbeit, namentlich aus Gründen te Betriebs oder infolge von ungunftiger Witterung, gilt, fojeitn nicht förmliche Entlassung aus dem Arbettsverhalt- § 1. Name und Sitz der Kaffe. Für alle Behörden und Staatsbetriebe im Geschäfts- Äkis des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, mit alleiniger Ausnahme der Staatseisenbahnen, wird auf Mund des § 60 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. -Hril 1892 eine Betriebs-Krankenkasse errichtet, welche den ginnten „staatliche Betriebs-Krankenkasse für das Groß- fceuoqhnn Hessen" führt und ihren Sitz in Darmstadt hat. Behörden und Staatsbetriebe im Geschäftskreise an- Lrver Großherzoglicher Ministerien können der Kaffe jeder- zeil durch Erklärung ihres vorgesetzten Ministeriums bei- üctem. '§2. Pflichtmitgliedschaft. Alle bei den in § 1 genannten staatlichen Behörden Md Betrieben als Arbeiter, Schreibgehilfen und dergleichen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen «hö cen mit dem Tage ihres Eintritts. m.die Beschäftigung je? Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern Sie Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstands «der im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit- mm von weniger als einer Woche beschrankt ist. -Gleiches gilt von den bei den genannten staatlichen Miben und Betrieben beschäftigten Betriebsbeamten, Werkmeistern und Technikern, deren Arbeitsverdienst an keljolt oder Lohn 6 zwei Drittel Mark für den Arbeitstag Mr Losern Gehalt >.oder»Lohn nachgrößeren' Zeitabschnitten fliessen ist, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, nicht über- Mitglieber, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung bei den in § 1 bezeichneten Behörden und Betrieben noch bei der Kasse verbleiben (§ 3 Ziffer 2) erhalten als Krankenunterstützung: I. so lange sie sich in einem Bezirke aufhalten, für welchen ein Kassearzt bestellt ist, die in § 4 aufgeführten Kasseleistungen, wobei das Krankengeld nach derjenigen Lohnklasse bemessen wird, welcher sie vor ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung zuletzt angehört haben, 2. wenn sie nicht in einem solchen Bezirke sich«aushalten, an Stelle der in. § 4 Ziffer 1 aufgeführten Kasse- leistungen die Hälfte des statutenmäßigen Krankengeldes, mithin im Falle einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit den anderthalbfachen Betrag des Krankengeldes. treten. . I Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei I dem Kassevorstande oder der von diesem bestimmten Melde- I stelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im I Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen I Erkrankung. , I Der Kassevorstand kann den Gefundheitvzustand folcher I Personen, welche sich zum Beitritt melden, ärztlich unter- I sstchen lassen und die Aufnahme ablehnen, wenn ine Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von 6 Wochen, von der erfolgten Anmeldung an gerechnet, erworben. . . Für die zum Beitritt berechtigten Perfonen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an welchem denselben die Entscheidung des Kassevorstandes über ihre Aufnahme schriftlich mitgeteilt wird. Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als bewirkt. 9 Kassemitglieder, welche aus der Beschäftigung bei den in 8 1 bezeichneten Behörden oder Betrieben entlassen - werden oder freiwillig ausscheiden und nicht zu einer Be- « sHäfUgung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Betriebs-, bezw. einer L)rts-, ^nnungs , Bau- I Krankenkasse oder Knappschaftskasse werden, bleiben fo- lange freiwillige Mitglieder, als sw jich im Gebiete des deutschen Reiches aufhalten, wenn sie ihre dahingehende Absicht binnen einer Woche dem Kassevorstande oder der von diesem bestimmten Meldestelle anzeigen oder die vollen Kassebeiträge zu.n ersten Fälligkeitstermine, falls derjelbe innerhalb der einwöchigen Frist liegt, bet der von dem I Kassevorstand bestimmten Zahlstelle einzahlen. Solche nach dem Ausscheiden aus der Befchaftignng freiwillig bei der Kasse verbliebenen Personen tonnen weder Stimmrechte ausüben noch Kasseämter bekleiden. I 3 Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Kaste- vorstand bezw. an die von diesem bestimmte Meldestelle, . b) wenn nach dem Ausscheiden aus dem staatlichen Betrieb an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. 8 4. I Krankemmterstützung für die im Betrieb beschäftigten Mitglieder. Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den im I Betriebe beschäftigten Mitgliedern: 1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Be- I Handlung und Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und I ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel, welche zur Heilung I des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der I Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforder- I lich sind; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld I in Höhe von 2 Mark, 1 Mark 50 P f g., 1 Mark I «nd'von 60 Pfg. entsprechend der Hälfte des festge- I setzten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nach Maß- I gäbe folgender Lohnklassen: Freiwillige Mitgliedschaft. 1. Nichtversicherungspflichtige, bei den in § 1 bezeichneten Behörden und Betrieben beschäftigte Personen sind berechtigt, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliche» welche | ettounfl von der Verpflichtung, der Kasse anzugehoren, wegen ihrer Beteiligung an einer dem § 75 des Krankenversicherungs- qesetzes genügenden Hilfskasse oder einer Knappschaftskasse befreit sind, können gleichfalls der Kasse freiwillig bei- nis erfolgt ist, nicht als Ausscheiden aus der Beschäftigung, vielmehr sind Arbeiter auch während der Däner solcher Arbeitsunterbrechungen als versicherungspflichtig zu betrachten. Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welche während der Arbeitsunterbrechung eine der Krankenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber übernehmen. Jedem neu eintretenden Mitglied wird alsbald em Aufnahmeschein und spätestens nach Ablauf eines Monats ein Abdruck dieses Statuts gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich behändigt. Das Statut und der Aufnahme- I 8 ;; «3g gäbe nicht verlangt wird. I } Unfällen und Erkrankung während der Arbeit ne 20 Verpflegung im Krauteuhause. Der Vorstand kann an Stelle der Kranken - Unterstützung der §§ 4 mich 5 freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren und Aroar: 1. für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung; unabhängig von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Kranken nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im letzten Absatz d^ • § 13. Unterstützung der Wöchnerinnen Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung gegen Vorlage einer standesamtlichen Geburtsurkunde auf die Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbettes ein* treten, begründen denselben Anspruch auf eine Unterstützung wie andere Erkrankungen. Die Auszahlung der Wöchnerinnen-Unterstützung erfolgt Samstags, oder falls dies ein Feiertag ist, am vorhergehenden Werktage für die abgelaufene Woche. § 14 Sterbegeld. Für den Todesfall eines Mitglieds wird ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für die Bemessung des Krankengeldes nach § 4 Maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes gewährt. Dieses Sterbegeld beträgt sonach für I Tode fortgedauert ljat, und der Tod infolge derselben I Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der I Krankenunterstützung eingetreten ist. Daß Sterbegeld wird gegen Vorlage einer standes- I amtlichen Sterbeurkunde demjenigen, welcher die Beerdi- I gung besorgt, in dem aufgewendeten Betrage gezahlt, ein I etwaiger Ueberschuß aber dem Hinterbliebenen Ehegatten I oder in Ermangelung eines solchen dem nächsten Erben I eingehändigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so I verbleibt der Ueberschuß der Kasse. • § 15. Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. Mitglieder, welche mit dem Ausscheiden aus der Be- I schästigung und aus der Kasse erwerbslos werden, be- I halten für ihre Person den Anspruch auf die gesetzlichen I Mindestleistungen der Kasse für solche Unterstützunasfälle, I welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines I Zeitraums von 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der I Kasse eintreten, wenn diese Mitglieder sich im Gebiete I des Deutschen Reiches aufhalten und vor ihrem Aus- I scheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf I Grund des Kranken - Versicherungs - Gesetzes errichteten I Krankenkasse angehört haben. § 16. Unterstützung der Ehefrauen. Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern nach 6 wöchiger I ununterbrochener Mitgliedschaft für die in ihrem Haus- I halte lebenden Ehefrauen, soweit sie nicht selbst versicher- | ungspflichtig sind, im Falle ihrer Erkrankung freie ärzt- I liche Behandlung durch die Kasseärzte, freie Arznei, fo- I wie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel für die I Dauer der Erkrankung, jedoch höchstens 26 Wochen lang. I Bei Erkrankungen der Ehefrauen vor Erfüllung der sechs- I wöchigen Mitgliedschaftsfrist sowie nach dem Ausscheiden I des Mitglieds aus der Kasse besteht fein Anspruch auf die I vorgenannten Unterstützungen. § 17. I Beiträge. Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent des im I § 4 «bestimmten durchschnittlichen Tagelohns, werden stets | für die volle Arbeitswoche erhoben, und belaufen sich wöchentlich für die erste Lohnklasse auf 72 Pfennig, „ zweite „ „ 54 „ „ Dritte „ „ 36 „ „ vierte „ „ 24 „ wobei die Beiträge auf eine durch drei teilbare Zahl nach oben abgerundet sind. Bei Akkordlöhnen ist der Berechnung des Beitrags der Taglohn eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitglieds zu Grund zu legen. Der hiernach von der Dienstbehörde festgesetzte Tagesarbeitsverdienst bleibt für die Höhe der Beiträge bis zu einer | Aenderung, mindestens jedoch für den Kalendermonat, maßgebend. Bei jeder Lohnzahlung werden den versicherungs- I pflichtigen und den im Betrieb beschäftigten freiwilligen Mitgliedern zwei Drittel der Beiträge in Abzug gebracht. Die aus der Beschäftigung ausgeschiedenen freiwilligen Mitglieder haben die vollen Beiträge und zwar nach derjenigen Lohnklasse, welcher sie vor ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung zuletzt angehört haben, an dem von der Kasseverwaltung zu bestimmenden Termine kostenfrei einzuzahlen. Die Staatsverwaltung zahlt als Arbeitgeber für die versicherungspflichtigen und für die im Betrieb beschäftigten freiwilligen Mitglieder ein Dritteil der nach Abs. 1 festgesetzten Beiträge, auch während der zeitweiligen Arbeitsunterbrechungen, den im Schlußsatz des Abs. 7 von § 2 bezeichneten Fall ausgenommen. Die Entrichtung des I Staatsbeitrags an die Kasse erfolgt in der Weise, daß zu I Beginn jedes Etatsjahres der abgerundete Gesamtbetrag I der staatlichen Beiträge des letzten Rechnungsjahres der I Kasse im ganzen vorschußweise eingezahlt und am Schlüsse I des Rechnungsjahres der Kasse, nachdem der wirklich zu I gewährende Betrag festgestellt worden ist, die erforderliche I Ausgleichung vorgenommen wird. Im ersten Jahre werden I die Vorlagen aus der Staatskasse je nach Bedarf geleistet. I Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die I Dauer der Krankenunterstützung Beiträge nicht erhoben. I Rückständige Beiträge, Vergütungen gemäß § 2 Abs. 8 I dieses Statuts und Ordnungsstrafen werden in derselben I Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. § 18. Sonstige Einnahmen der Kaffe. Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen oder auf I Grund gesetzlicher Bestimmungen ober behördlicher An- I Ordnungen der Kasse zufallenden Beträgen fließen in die I Kasse ine auf Grund dieses Statuts vom Vorstände fest- I gefetzten Ordnungsstrafen. Eintrittsgelder werden nicht erhoben. ' § 19. Besondere Rechte der Kaffe. Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben I und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und I verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kasse- I gläubiger nur das Vermögen der Kasse. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse I zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung I weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere alD I die {in § 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung (Reichsgesetz-' I blatt von 1898 Nr. 25) bezeichneten Forderungen und I diejenigen des ersatzberechtigten Armenverbandes ge- I pfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Beiträge I und auf Vergütungen, welche von dem Mitgliede selbst I einzuzahlen waren, sowie auf Ordnungsstrafen, welche das- I selbe durch Zuwiderhandlung gegen die im letzten Absatz I Der §§ 9 und 11 erwähnten Vorschriften verwirkt hat, auf* I gerechnet werden. gewählt werden. Wahl der Beisitzer ist geheim, und erfolgt bui9 Stimmzettel in der Weise, daß jeder Wählen^ so viele Namen aufschreibt, wie Vorstandsmitglieder wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meist« Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbort fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werd* nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet t-- vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In einem besonderen Wahlgange werden in gleicht Weise drei Ersatzmänner der Beisitzer gewählt. Die Wahl wird int Auftrage des Vorstandes dessen Vorsitzenden ober von einem zu biesern bestellten Vertreter geleitet. Wahlen, bei welchen ein Verstaub nicht vorhanben ist, werben von einem S3eauftragrT I Die Einnahmen unb Ausgaben ber Kasse fins I allen ben Zwecken ber Kasse fremben Vereinnabm», !x I unb Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre K ' I finb gesäubert zu verwahren. ”a - Der Rechnungs- unb Kasseführer hat unter I tung der auf Grund des § 41 Absatz 2 des Krankendes*' I ruugsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren $P1V* I tungsbehörde über alle Einnahmen und Ausgaben I Kasse Buch unb Rechnung zu führen. Er stellt den. ' I lichen Rechnungsabschluß unb bie vorgeschriebenen 1b?1 I sichten über bie Mitglieber, über Kraukheits- und I fälle, über bie vereinnahmten Beiträge unb bie oefeij-f I Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstände oX - I unb festgestellt unb ber Aussichtsbehörbe eingereicht tU?'1 Der Vorstaub hat bie vom Kasseführer aufS’1 I Jahresrechnuug festzustellen, mit allen Belegen Visionsausschuß (§ 31 Ziffer 1) zur Prüfung öOr5^‘ I unb spätestens bis zum 1. April bes nächsten M I Abnahme ber Jahresrechnuug bei ber Generalversaww,/* I zu beantragen. ^Blll Das Kalenberjahr bilbet bas Rechnungsjahr der km - § 21. Anlage der Kaffegelder. In ber Kasse muß zur Deckung ber laufenden %>= I gaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden U I welcher jedoch in der Regel den Betrag einer doppelt I Mouatsausgabe nicht übersteigen batf . Die bierüb- I hinausgeheudeu Bestände müssen auf ben Namen I Kasse nach Vorschrift bes § 40 bes Krankenversicherung I gesetzes angelegt werben. I Reichen bie Bestäube nicht aus, um bie laufende- Ausgaben zu becken, so finb von feiten bes Staates v erforberlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm au? > waigen späteren Ueberschüssen erstattet werben. Wertpapiere ber' Kasse, welche nicht lebiglich zur t M ubergehenben Anlegung zeitweilig verfügbarer Betrieb gelber für bie Kasse erworben werben, finb bei der iw sichtsbehörbe ober nach bereu Anweisung oerroabui: nieberzuleaen; bie Hinterlegungsscheine barüber sind ei ben Kassebestänben zu verwahren. § 22. Reservefonds. Die Kasse hat einen Reservefoubs im Mindestbetrar ber burchschnittlichen Jahresausaabe ber letzten 3 Ja Im anzusammeln unb erforderlichenfalls bis zu dieser höhe zu ergänzen. So lange ber Reservefoubs diesen Betiw nicht erreicht, ist bemselben miubesteus ein Zehntel d-v Jahresbetrages ber Kassebeiträge zuzuführen. § 23. Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der KaffeleistuM Ergiebt sich aus ben Jahresabschlüssen, baß die (Sh- nahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben einschlich lich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung bf? Reservefonds nicht ausreichen, so müssen entweder bi: Kasseleistungen bis auf ben Minbestbetrag bes §20 bk? Krankenversichemnasgesetzes geminbert ober bie Beiträge bis auf viereinhalb Prozent bes burchschnittlichen Tage- lohus (§ 4 bes Statuts) erhöht werben. Werben bie gesetzlichen Miubestleistungen ber Kasse durch bie Beiträge, nachbem bieje insgesamt oiexdntyM Prozent bes burchschnittlichen Tagelohns (§ 4) erreicht haben, nicht gedeckt, so werden der Kasse die fehlender. Beträge als außerordentliche, nicht zurückzuerstattende Zuschüsse aus Staatsmitteln zugeführt. § 24. Ermäßigung der Beiträge und Erhöhung der Kaffeleistuagev Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist falls der Reservefonds das Doppelte des vorgeschriebener Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ennäßigunc der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung du Kasseleistungen herbeizuführen. • § 25. Allgemeine Bestimmungen übet Beiträge und Kaffeleistaugki Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediM den durch dieses Statut festgestellten Leistungen xierpfliditer Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu anderen Zwecken, als den statutenmäßigen Unter stützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergär zung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltung-- kosten (vergl. § 20 Abs. 1) dürfen Verwendungen aus bet Vermögen der Kasse nicht erfolgen. § 26. Organe der Kaffe. Organe der Kasse sind der Vorstand und die Genets Versammlung. •§27. Zusammensetzung des Vorstandes. Der Vorstand besteht: a) aus einem vorn Großherzoglichen Ministerium be Finanzen zum Vorsitzenden der Kasse ernannt Staatsbeamten. Der Vorsitzende toirb in Lerhm deruugsfälleu durch den Rechner der Kasse t)W- treten, sofern nicht seitens des Ministeriums er , eines " ineg cm hreijä^i ÄT -Aß Galier .1 Äderletzte beM rsfiS friäUlB. vl1, , m tZfl dritte" P tt’^n,wtii| belesen W unb ^öoDidvert HiiM ^se Set & Wste und mW eine Spe Verträge werden i,jMdes«orstM : allen übrigen Rechte i tzrt Ende ben« üiüungen an den 2 H bin Rechner e । iW oder seine- ’itiften wird durch1 xbeioitlt. Ter Vorstand ■ Me, soweit diese' ' drüäüch der Gen Ter Vorsitzer iSage ber Geschästk : 10 lagen betufei Ter Worfi&eni j ohne genügende & ■ Rtgbleibt oder zu , ; bi-5 zu 3 Mark nch । m der Vorsitzeni bchuo 2 Beisitzer a Tie Beschlüsse tr gisch, bei Slimer iit AMiisse [itib i totpllim lie oon ben i : achten Lorstandsm IwM unentgeltli ^britjueibienft wer! lie Mitglieber wlickigmütze Erfüll Mnber ihren Münl Jie Generulver fWeinitglieba: uni bei inj § i bezeichn Verwaltungen. Ti dou den letzteren M die >n der ' werde vchzen Aulend n'Uglieder je i s'nden f ^derselben § 27 Absatz 2 : ^chexaßjähri ^b nicht aus b ^!en staatlichen Scheden finb. lie Allssorde Im.* Sw durch & unter K ®r.N,Quä .^Mebend b ■ «Ätin ! ^nner nii’m' : Hrbtn8!er> I folgt Bi i WeS?'" ? liche tm- fo|, ' Mit i I sain^ien ftQQtti ’ 1"8lied^ Alft. n geivch eine^^or ln bet B urdentlick - im j !ieS Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahr. Tarnung eines auf Grund der Unfallversicherung und der ^validenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der öht werden. MndchWMM dr . Dir DUlohNv (§ 4) f «xW btt Mr bie jef/ che, nid)t MMMrsiaM i zugefihrt §24. und Srhöhn^WchW ?n JahresaMn. H »resausgaben übtWV s Doppelte des WWM tot, entweder eine ta- xrhöhnng oder Gtrocte ühren. • § 25. übet Ktittatzi unb W der Kasse aegenuber ^ staestellten Leistungen« irjen von ihnen nicht als den statutemM KWSÜ , dürftn Verwendungen - jt erfolgen. § 26. e 2? irij w M«* '®r"W8,*£w «•«» Der BoE" ker K «ff i* Ä fflinifi® W K ernnnnt ift-; l”" S# »»«?",•.' ■ MS Ftiinni^b . A nmehmen. c Der Vorstand hat über rede Aenderung in seiner »tusammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl! U Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu eistlitten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann dia Ücufcerung dritten Personen nur dann entgegengesetzt irerden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war § 28. Rechte unb Pflichten des Vorstandes. Ter Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außer-- a.richtlich. Diese Vertretung erstreckt sich, auch auf diesigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Verträge werden Namens der Kasse von dem Vor- iftenben des Vorstandes und dem Rechner vollzogen. Bei tauen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt bet Vorsitzende den Vorstand nach außen. Gerichtliche Zu-^ stellungen an den Vorstand können an den Vorsitzenden unb den Rechner erfolgen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechts-Geschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten dev stafft*, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut aus-> drücklich der Generalversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß den Vorstand binnen, 10 tagen berufen, wenn drei Beisitzer dies beantragen. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches jj&iie genügende Entschuldigung aus der Vorstandssitzung -toegMeibt oder zu spät erscheint, in eine Oronungssttafe bis zu 3 Mark nehmen. Der Vorstand ist beschlußfähigem der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und min- beslems 2 Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaxt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, tic Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu pro» tokol lieren. Die von den Vertretern der Kassemitglieder gewählten Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; bare Auslagen und entgangener Arbeitsverdienst werden ihnen von der Kasse ersetzt. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für Mchtgernäße Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten wie Vormünder ihren Mündeln. ‘§29. Zusammensetzung der Generalversammlung. Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der liasskinitglieder unb aus einem oder mehreren Vertretern :kr in! § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebs- Neriv altungen. Die Vertreter der Kassemitglieder werden tton den letzteren auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Dr die in der Provinz Rheinhessen beschäftigten Kasse- -nitg lieber werben fünf Vertreter, für die in den Pro- ’imjen Starkenburg und Oberhessen beschäftigten Kasse- nitß,lieber je zebn Vertreter gewählt. Die Vertreter» ^chllen finden für jede Provinz getrennt an einem innere Halb derselben gelegenen Orte unter Beobachtung bes im 27' Absatz 2 und 4 bezeichneten Wahlverfahrens statt. Wahlberechtigt unb wählbar sinb nur Kassemitglieber, fceldpe großjährig, im Besitze ber bürgerlichen Ehrenrechte unb nicht aus der Beschäftigung bei den im> § 1 bezeichn Men staatlichen Behörden und Betrieben bereits aus- Mneben sinb. Die Aufforderung zur Wahl, welche in der Regel An- fing April vorzunehmen ist, erfolgt durch den Vorsitzendew aokr dessen Stellvertreter mindestens acht Tage vor bemi Lchttage durch Bekanntmachung in der „Darmstädter Zei- hmg" unter Bezeichnung des Orts unb bes Zeitpunkts in Wahl, außerdem durch Anschlag an den Betriebsorten, Wchgebend für die Gültigkeit der Wahl ist nur die recht- .. zuilige Bekanntmachung in der „Darmstädter Zeitung". Mr jeden Vertteter ist zugleich ein Ersatzmann zu Ählrn. Scheidet ein Vertreter vor Ablauf der Wahlperiode . njti, 1>o tritt an feine Stelle der Ersatzmann. Sind Ersatz-, i räiner nicht mehr vorhanben, so findet in der Provinz, : in ber die Wahl stattgefunden hatte, für die noch übrige . M ber Amtsdauer eine Neuwahl statt, sofern die ! iMlLahl der Vertreter unter 20 gesunken ist. Die Vertretung der irrt § 1 bezeichneten staatlichen« ! AMden und Betriebe in der Generalversammlung er» Ischl durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen c cidtoertreter, sofern nicht im Einzelfalle das Großherzog- llübe Ministerium der Finanzen andere Vertteter be- j^vll hat. In der Generalversammlung führt jeder Vertreter ber ! Vchmitglieder eine Stimme. Die Vertteter ber in § 1 N rMneten staatlichen Behörben und betriebe führen zw- 1 famimen bie Hälfte ber Stimmen aller von ben Kasse-, imilgbiebern gewählten Vertteter. § 30. Geschäftsordnung der Generalversammlung. (Seine ordentliche Generalversammlung hat alljährlich imben Regel im Monat April, spätestens im Mai statt- 8 Mintoen. u , ÄSt e famtrÄ6 le Dom ser 1) Belege ■ ^ril des aus, um bk,, »5 lE'tt bes e,1 “ Mm, welch, £ * «ta« »erd«? LÄ »>-h! kbiglii «ig berfügbaret. >rbn Werben, sind § de«» anweifung I«IWfd;eine barüb- wahren. §22. servkfouiis. Reservefonds im M. iresausaabe der lei erlichenfalls bis xv der Reservefonds 1% .• >en mindestens ein 'beiträge zuzuMen. §23. b krch/M/ in NtltiN ÖQg bie 6 hing iitft Ausgaben einfG ™ng und ErMWg. itn, so müssen enttvedei Mindesidetratz destz-i gemindert oder die V" des durchschnittliche« Vfilrung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl Imin nach dreijähriger Amtsführung für die nächste Wahl- yriobe abgelehnt werben. Kassemitgliedern, welche eine Ärhl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß )ttr Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht ’ -über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der inetalDerfammlung entzogen werden. Jedes Jahr — mit dem Tage des Zusammentritts l ,-kr Generalversammlung — scheidet einer der Beisitzer md einer der Ersatzmänner aus. Ucber die Reihenfolge i & Ausscheidens entscheidet das Dienstalter. Ausscheidende ' Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Scheibet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtsbauer «us, so tritt an dessen Stelle und bis zum Ablauf von ... jc|fen Amts dauer einer der Ersatzmänner in den Vorstand ein Die Reihenfolge des Eintritts ber Ersatzmänner wirb dej der Wahl der letzteren durch das von dem Vorsitzenden m ziehende Los bestimmt. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll auf» Außerordentliche Generalverfammlungen beruft den Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalversammlung muß binnen vier Wochen erfolgen, wenn die Mehrheit ber Vertreter der Kassemitglieber es beantragt. Die Berufung einer Generalversammlung muß mindestens 8 Tage vor dem Zusammentritt derselben durch schriftliche Einladung jedes einzelnen Vertreters der Kasse» mitalieder unter Mitteilung der Tagesordnung bewirkt werben. Jede vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist beschlußfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vorsitzenden des Vorstandes ober besten Stellvertreter zu, sofern nicht im Einzelfalle das Großherzog- liche Ministerium ber Finanzen einen anderen Vertreter bestimmt unb mit ber Leitung der Generalversammlung beauftragt hat. Beschlüsse ber Generalversammlung werben, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Getrennt von der Vertretung der in § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebe einerseits und ber Kassemitglieber andererseits, muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: a) um eine Erhöhung ber Gesamtbeiträge über drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem bie Unterstützungen zu bemessen sind (§ 4), sofern, diese Erhöhung nicht zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (vergl. § 31 Absatz 2 des Gesetzes); b) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonntage (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 a des! Gesetzes), sofern der Betrag des gesetzlich borge» schriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. §31. Obliegenheiten der Generalversammlung. Außer den von ihr vorzunehrnenden Wahlen zum Vorstände liegt der Generalversammlung ob: 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassemitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung; 2. Beschlußfassung über die Verfolgung von Ansprüchen, welche ft er Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen; 3. Beschlußfassung über Abänderungen der Statuten, namentlich auch über Abänderung ber Unterstützungen unb Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig infolge einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ; 4. Beschlußfassung über Vorschriften, betreffend die Krankmeldung, das Verhalten der Kranken und bie Krankenaufsicht. Bei >ber Beschlußnahme unb bei ben Wahlen zu 2 ruhen bie Stimmen ber Vertreter der in § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebe. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit derselben von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im übrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im § 29, Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wahl, wenn von keinem der Stimmberechtigten Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf vorgenommen werden kann. Die Auflösung der Kasse kann nur auf Antrag des Vertreters der in § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebe mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. _ ,, .r Die gemäß Absatz 1 Ziffer 4 beschlossenen Vorschriften bedürfen der Genhmigung der Aufsichtsbehörde und sind durch Anschlag an den Betriebsorten bekannt zu machen, (vergl. auch § 9, Absatz 2 dieses Statuts). Beschlüsse über Abänderungen des Statuts sind dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen vorzulegen. § 32. Vergütungen. Den Vertretern der Kassemitglieder, welche an den Vorstandssitzungen oder Generalversammlungen teilnehmen, werden ihre Lohnausfälle in voNer Höhe, mindestens je» doch 4 Mark für den Tag, außerdem das verausgabte Eisen- bahnsahrgeld für die dritte Wagenklasse und etwaige sonstige Fahrkosten von der Kasse vergütet. § 33. Stteitigkeiten. Streitigkeiten, welche zwischen den Kassemitgliedern oder den in 8 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betrieben einerseits und der Kasse andererseits über das? Versicherungsverhältnis ober über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. t m . Gegen die Entscheidung findet binnen vier Wochen nach deren Zustellung die Erhebung der Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstutzungsanspruche betreffen. §34. Beaufsichtigung der Haffe. Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen von dessen Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung wayr- genommeu. Gießen, den 26. April 1900. Betr.: Handhabung des Gesetzes über den Urkunden- stempel, hier die Gesuche um Erteilung von Aufnahme- und Entlassungsurkunden. DaS Grohherzogliche Kreisamt Gießen •b hie Grotzh. Bürgermeistereien des Kreise-. Im Auftrage Großh. Ministeriums des Innern weisen wir darauf hin, daß die Gründe, welche für die Stempelfreiheit der Gesuche um Erteilung von Aufnahme- und Entlassungsurkunden seither maßgebend waren, auch nach Erlaß des Gesetzes vom 12. August 1899 Platz greifen und daß es daher bezüglich der Befreiung derartiger Gesuche von dem Eingabestempel bei der Bekanntmachung vom 11. Juli 1871 (Reg. Bl. Seite 282) sein Bewenden behalten muß. v. Bechtold. Bekanntmachung, betreffend die Ausübung des Forstschutzes in der Fürstlich Solms'schen Forstwartei Hattenrod. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß der seitherige Forstwart der fürstlich Solm'schen Forstwartei Hattenrod, Friedrich Stein II. zu Hattenrod auf Nachsuchen von diesem Posten enthoben ist, und an seiner Stelle der bereits 1878 auf Forst- Jagd- und Fischerei-Schutz ber* pflichtete Holzsetzer Heinrich MöbuS I. von Hattenrod mit der Ausübung des Forstschutzes von der Fürstl. Solm- sischen Oberförsterei zu Lich betraut ist. Gießen, den 26. April 1900. Großherzogliches KreiSamt Gießen. v. Bechtold. Gießen, 26. April 1900. Betr.: Den Versicherungsantrag bezüglich der zu versichernden Gebäude. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS. Nach Artikel 17 des Gesetzes, die BrandversicherungS- anstalt für Gebäude betreffend, vöm 28. September 1890, beginnt die Wirksamkeit der Versicherung in Bezug auf die Vergütung von Brand- und diesen gleich zu behandelnden Schäden mit dem Tage der Anmeldnng deS Ber- sichernngSantrageS, beziehungsweise des Antrages auf Erhöhung oder Minderung der Versicherungssumme, und zwar mit derjenigen Summe, welche endgiltig feftgefteöt wird. Da hiernach die BrandverficherungSanstalt bereits zur Vergütung desjenigen BrandschadenS verpflichtet ist, welcher vom Tage der Anmeldung des Versicherungsantrages ab entsteht, ist das Datum ber erfolgten Anmeldung von großer Bedeutung. Im Jntereffe der Ermöglichung einer jederzeitigen genauen Feststellung dieses Datums erscheint es daher geboten, den Tag der erfolgten Anmeldung des Versicherungsantrages besonders zu beurkunden, dies umsomehr, als seither einzelne Bürgermeistereien sich bei Stellung des Versicherungsantrages mit der Unterschrift deS Formulars seitens des Gebäudeeigentümers zu begnügen, und erst später den betreffenden Antrag auszufüllen pflegen. Auf einen diesbezüglichen Antrag der°Großh. Brand- versicherungSkammer hat Großh. Ministerium des Innern daher bestimmt, daß die Großh. Bürgermeistereien künftig ein Register über die bei ihnen gestellten Anträge auf Versicherung von Gebäuden nach Maßgabe des nachstehenden Formulars zu führen haben. Gemeinde: Äteid: Register der ausgenommen«« Anträge aus Aerstcheruug von HeSäuden. Datum der Anttagstellung Tag Monat Jahr Zu- und Vorname sowie etwaige Beizeichen deS Antragstellers. Bezeichnung der zu versichernden Gebäude (bet bisher bereits versicherten mit Angabe von Nummer u. Lit. d. Feuerversicherungsbuchs.) Datum der Abgabe an den Bauschätzer. Tag Monat l Jahr In dieses Register find die betreffenden Einträge (Datum der Antragstellung, Namen des Antragstellers, genaue Be- zeichnung des zu verfichernden Gebäudes) von den Bürger- meiftereien am Tage der Anmeldung deS Berfiche- rungSantrages vorzunehmen. Sie wollen hiernach verfahren. v. Bechtold. zchckesorm TOHIL Fleisch-Extract Schemnarke. 2466 iSEMEUIHE Gießen, dm 22. April 1900. Sfrug mflj JMer lesen! txxicoaoDocxxxxxjaiaiaicxxxxxxxxxxxxxxxxxi lilSkMdnFrmsMIa Eft“* per Pfund 25 Pfg. per Pfund 70 Pfg. und 80 Pfg. Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Wittko; für den Anzeigenteil: HanS Beck. — Druck und Verlag der Brühl'schen UniversilätS-Buch- und Steindruckerei (Pietsch Erben) in Sießm. MAGGI und ein Bouillon-Kapseln Suppen-Würze Gießen, am 19. April 1900. Der Auffichtsrat: Heyligenstaedt. Zum Schluß sei aus der Blütenlese noch der Bei- eineS Poeten mitgeteilt, der offenbar Obstrukti'onspveli! treibt. Er dichtet trotzig: Warum ein Wort an Worte binden — ? Ich gehe nicht auf folchm Leim! Wenn liebend sich zwei Menschen finden, Da« ist der schönste — Menschenretm! Lösliche Frühstücks-Suppen Gemüse- und Kraft-Suppen 4 fache Haftbarkeit der Sohlen \ Unbedingter Schutz gegen kalte und nasse Füsse SEHEmNE-COWKBmE.MÜNCHEM aus der „Jobfiade" an, nämlich: Und e« erfuhr lange Z«it kein Mensch Etwas von dieser Korrespondensch! 3011 Gebhardt- Anmeldungen werden vom SS. er. an — Steinstraße 19, II — sowie am 30. April, abends von 9 Uhr an, im Lehrsaal I der Schule — Nordanlage 15 — entgegen genommen. 3062 Die Schrrlkommissiorr der kauf«. Fachschule. finden bei Allen, welche auf eine schmackhafte, gesunde Küche und Sparsamkeit sehen, die größte Anerkennung. Zu haben bei 2466 Eberhard Metzger, Neustadt 8, Frankfurterstr. 1, Ecke Südanlage. Kaufmännische Fachschule. Das Gommer Semester unserer Schule beginnt Dienstag den 1« Mai, abends 8 Uhr. Unterricht wird erteilt in Schönschreiben, Rechtschreiben Gteuographie (Babelsberger). Gleichzeitig wird auch wieder Unterrichts-Kursus im Maschinenschreiben abgehalten. * Der ungereimte „Mensch». Das „Berlin Tageblatt" schreibt: Deutschland ist das Land der Dicht« Kaum haben wir die Reime auf „Mensch" zur Debatte ». stellt, da mehren sich die Zuschriften in Prosa und die immer neue Wortspielereien und veröwitze bringe und alle find dem nun wahrhaftig nicht mehr „ungereimtem Menschen gewidmet 1 AuS Amsterdam sendet uns ein Abonnent den foloen^ DerS: a ” Der Christ nennt« „beten", Der Jude nennt« „benschen" — Da« ist bei uns Poeten Der einz'ge Reim auf „Menschen*. Der gleiche Reim wird noch in anderen Zuschrift^ behandelt, von denen einige die Poesie anmutig mit tzelch. samkeit verbinden. Bon mehreren Abonnenten ist ein aktueller Reim auf „Mensch" entdeckt worden.- Name des Generals French, über den eine Dichters sich wohlklingend „Agrippina aus der Ackerstraße" sehr schön singt: Die Buren zwar fing er nicht ab, Doch da« kann seinen Ruhm nicht schmälern! Ihm blüht ein größ'rrr — nicht so knapp, Wie in de« Freistaat« rauhm THLlern: ES ist und bleibt der Name French — Der aktuellste Reim auf Mensch! Eine ganze Menge anderer Reime, von denen eww ein geradezu erhebendes Zeugnis für die angestrengte geiftiat Thätigkeit ihrer Urheber ablegen, eignet sich aus manch« lei Gründen nicht zur Wiedergabe. Natürlich fehlt el nicht an Briesen litterargeschichtlichen Charakters. $t[ mehreren Korrespondenten wird daraus hingewiesen, daß bn Großh. Gewerbeschule Gießen, unter der Aufsicht Grobherzoglicher Centralstelle für die Gewerbe stehende gewerbliche Fachschule. Anfang des Sommersemesters: 1. Mai d. I Schluß: Mitte August d. I. Anmeldungen nimmt entgegen und Auskunft rc. erteilt die Schulleitung. 2926 Die Schulleitung: Traber. Kotz-Submisfion. Aus dem Staufenberger Gemeinde» wald, Distrikt Eichwald, sollen 79 Stück gefällte Ftchteuftämme Li« 21 cm Durchmesser, bis 20 m lang mit 25 14 fm Inhalt, und 25 Stück Fichteu'Derbstaugeu bis 17 m lang verkauft werden Gest. Offerten sind bis zum Er- Lffnungstermin, Freitag den 4. Mai l. I., mittags 1 Uhr, bei der unterzeichneten Bürgermeisterei einzureichen. Staufenberg, am 25. April 1900. Großh. Bürgermeisterei Staufenberg. Stephan. 3084 In Huven, für 2 vis 3 I^aar Sohlen und AVfähe ausreichend, ZV 60 Pfg. die Sude, vorrätig vei: 1724 Adler-Drogerie, Otto Schaaf, Seltersweg 39, Adolf Beverstein, Schuhlager, Bahnhofstrasse 23, Ang. Noll, Drog. zum roten Kreuz, Bahnhofstrasse, J. H. Schneider, Schuhlager, Marktstrasse 21. empfiehlt Kölner Konsum-Anstalt Bahnhofstraße 27. E. K. Hastenberg Nachfolger. Lin-enplatz 12. 3066 Tetephorr-ztuf Ar. 231. Saat-Mais. 2960]_____J. M. Schulhof. CXXXKXXXXXXXinOOOOOlOOnrww Gesellschaftsverein. Die einer Korporation nicht angehörenden Studierenden, welche bisher Mitglieder waren oder solche werden wollen, werden ersucht, sich bis um 1. Mai schriftlich unter Anschluß des Beitrags von 8 Mark anzumelden und vom 5. Mai an die Mitgliedskarte bei dem Hausverwalter in Empfang zu nehmen, da nur der Besitz dieser Karte zum Besuch der Gesellschaftsräume berechtigt. aus bestem Ochsenfleisch mit löslichem nährendes Fleisch-Eiweiss übertrifft trotz billigeren Preiset alle Liebig’schen Extract e an Nährkraft und Wohl- geschmack und ist in allen besseren Drogen-, Dali- catessen- u. Colonialwaaren-Handlungen zu haben. mehrenden zweifelhaften Mitteln Haarleiden nicht genug auf das Dflr seit 32 Jahren sich bewährende, Autoritäten empfohlene, sich durchs und Billigkeit auSzeicknende feil tfa&gua Vertreter: Fr. Krogmann, Giessen. Unwesen in der Gefindevermittelung. St. Gießen, 27. April. Bildet die Dienstbotenfrage heute schon an und für sich einen Gegenstand vieler und zum größten Teil auch berechtigter Klagen, so werden diese noch erheblich vermehrt durch das Unwesen und die Auswüchse, die die Gesinde-Vermittelung in den letzten Jahren gezeitigt hat. Auf Veranlassung der Polizeibehörde nehmen auch wir wieder Gelegenheit, gegen die unlauteren Vermittelungsbureaus kurz, aber energisch Front zu machen. Ten Anstoß zu diesen Zeilen giebt, wie gesagt, eine polizeiliche Mitteilung des Inhalts, daß vor einigen Tagen eine Mietfrau ein Mädchen vermietete, daß nach seinem Vorleben, seinem sittlichen Verhalten und der in seinem Besitz befindlichen Kleidungsstücke unter keinen Umständen für die Stelle geeignet war. Diese Umstände könnten allenfalls eine Entschuldigung darin finden, daß etwa die Frau unwissentlich gehandelt habe. Aber auch dies traf hier nicht einmal zu. Daß von vornherein ein Schwindels. eabsichtigt war, ergab sich aus dem Umstande, daß dem Mädchen bei der Vermietung von der Vermittlerin anständige Kleider geliehen waren. Denn soviel hatte sich die gewissenlose Person selbst gesagt, daß sie das Mädchen in dessen eigenem Kleide (eins besaß es nur) niemals untcrbringen würde. Selbstverständlich war des Bleibens eines solchen Dienstboten in dem betreffenden Hause nicht lange. Dies aber lag auch weder im Sinne des Mädchens noch der Vermittlerin. Wir gehen wohl nicht zu weit, wenn wir sagen, daß in diesem und ähnlichen Vorfällen meistens in Widerseitigem Einverständnis gehandelt wird. Ja, wir glauben uns zu der Behauptung versteigen zu dürfen, daß der Dienstbote von einer so gewissenlosen Vermittlerin wie in diesem Fall geradezu dazu veranlaßt wird, nicht lange in der Stellung zu bleiben. Denn je öfter das Mädchen den Dienst verläßt, desto öfter kann die Mietfrau eine Vermittelung besorgen. Dem Mädchen macht sie dabei Har, daß es nur zu seinem Vorteil sei, weil es jedesmal neues Mietsgeld bekäme. Davon freilich, daß sie selbst daraus den größten Gewinn durch die hohe Vermittelungsgebühr ziehe, sagt sie wohlweislich nichts. Abgesehen von den Nachteilen, die dem Mieter solcher Personen erwachsen, kommt dazu noch eine nicht zu unter-- schätzende Schattenseite in moralischer Hinsicht. An solchen Mädchen ist nichts mehr zu verderben. Aber wie oft! kommen nicht gute, brauchbare und harmlose Mädchen in solche Bureaus, um sich eine Stellung vermitteln zu lassen! Fallen sie nun einer so gewissenlosen Person in die Hände,, so ist die abschüssige Bahn betreten, von der es nur schwer eine Umkehr giebt. Ohne eigentlich in ihrer Unerfahren-f heit so recht zum Bewußtsein ihrer Schuld gekommen zus sein, sind sie bald mit dem Strafgesetz in Konflikt. Die mietenden Hausfrauen und auch die sich ver-, mietenden Mädchen können sich selbst aber am besten vor Schaden oder Unannehmlichkeiten bewahren. Dazu würden wir ihnen beiden gern die Hand bieten. Beide Teile hätten,mii nötig, in verkommenden ähnlichen Fällen, wo offenbare Betrugsabsicht oder vollführter Betrug vorliegt, die Polizeibehörde oder auch uns von (»esktzUch geschützt.) Nur 3 M«rt per V * Weltberühmte SpeilallM ersten MnA>!U’J trifft an dauerndertzüllkratt.Weichhn u.«J barkeit alle anderen Sorten Daunen »u aie ^ auf nufer« toKen zurilckgcnammr". Pecher tCo.MHerf.rd E'Vrshe» tauch Muster geeigneter?-«:!^ ewfeeft und Vermischter. * Zum Duell in Kecskemet. Wie bereits berichtet, wurde Rittmeister Graf Bissingen von dem Oberleutnant Ernst v. Bekassy im Duell erschoffen. Man schreibt darüber aus Budapest: Graf Bissingen war der Kommandant der in Czegled stationierten dritten Eskadron des 13. Husaren-RegimentS, und unter ihm diente der v. Bekaffy. Beide Offiziere, die sehr eng befreundet waren, besaßen die Kämmererwürde. Am Freitag während der Ausrückung kam es zwischen ihnen wegen einer geringfügigen Ursache zu einem Wortwechsel, derßmit einer vom Rittmeister dem Oberleutnant zugeschleuderten Beleidigung endete. Bekassy fuhr noch an demselben Tage nach Kecskemet, erstattete dem Regimentskommando Bericht und verlangte die Erlaubnis zur Herausforderung feines Kommandanten. Diese wurde ihm erteilt, und der Oberleutnant ließ seinen Borgesetzten fordern. Graf Bissingen, der in Begleitung seiner Frau, geborenen Gräfin Nora Lazar, dem Oberleutnant nach Kecskemet gefolgt war, nahm das Duell an, und dieses wurde in der KecSkemeter Kavalleriekaserne auSgefochten. Vereinbart wurde dreimaliger Kugelwechsel auf 25 Schritt Distanz mit glatten Pistolen. Der erste Schuß gebührte als Beleidigten dem Oberleutnant v. Bekassy. Er zielte einige Sekunden, der Schuß fiel, Gras Bissingen wankte und stürzte ohnmächtig zu Boden. Aus seinem Halse floß das Blut in Strömen; die Kugel hatte den Hals durchbohrt und zerriß die Hauptschlagader. Nach einigen Minuten verschied Graf Bissingen. Major Henriquez, einer der Sekundanten, übernahm es, die Gräfin, die in einem Hotel in Kecskemet auf Nachricht wartete, von dem unglücklichen Ausgang des Duells zu verständigen. Die Gräfin fiel beim Empfange der Schreckensnachricht ohnmächtig zusammen, faßte sich aber bald darauf und fuhr in die Kaserne, wo sie sich laut aufschluchzend über die Leiche ihres Gatten warf. Oberleutnant von Bekassy weinte gleichfalls und bat die Gräfin um Verzeihung. Graf Bissingen war mit Gräfin Lazar fünf Jahre in glücklichster Ehe verheiratet, und Vater von zwei Kindern. Die Leiche wurde mit dem Separatzug nach Jam im Temesvarer Komitat überführt, um dort in der Familiengruft bestattet zu werden. Älk Mtzeit« sind eingetroffen. 305 Äug. Montanus Nach Inh.: Roh. & Max Imheuser Marktplatz 9-10. Reim des Friedmann'schen Sonetts „abendländischen" ÄÄossizG von Heine gebraucht ist (Deutschland, ein Wintermkchm eine > caput IV.). Tin anderer Literarhistoriker giebt einen N: ? *“ knchlelen, haben Äe eacnitanb lebhafter \) ch üüWlväM HeiechnMW ln’M demnächst W tnSeginn einer dur MI, loo die sich des V : LMsministers MsmnWlen rchre toetltn. Ans ftden Mi tere Kreist über jedem einzelnen Falle ausführlich schriftlich unter Vc a m e n s n en nun g der betreffenden Vermittlerin in Kenntnis zu setzen. Wir werden nicht ermangeln, derartitzes in gebührender Weise rücksichtslos zu brandmarken und zu .giunsten des mietenden Publikums, des sich vermietenden Gesindes und auch der einwandsfreien, reellen Vermittelungsbureaus an den Pranger zu stellen. Für heute sei es mit diesem Wink genug. Indessen werden wir die Sache im Auge behalten, und sollte uns aus Anlaß dieser Zeilen weiteres erhebliches Belastungsmaterial zugehen, so würden wir es sammeln und alsdann auszugsweise oder ungekürzt veröffentlichen. Grosser Erfolg wird erzielt mit Herrn. Musche’s FlßiSChCOllfCCt TBtet absolut sicher alle Nagethiere. Alle im» ran Mittel weit übertreffend. Beweis: DiorUl« Dankschreiben. Pack 0,50a. LOO. Echt nur ra Herrn. Musche, Magdeburg. Hier zu haben b A.Noll II., Drogerie zum roten Krer, Bahnhofstraße 51. Zur Hotis! Man kann bei den fick I*"'-' «Oivtndrn - An Haarwaffer von Retter, Wch" aufmerksam machen, welches wirküib i^^ was es verspricht: KonservieruM. Kräftigungdervorhandenen Haare, Regung von Schuppen, weich und «Ian- machen der Haare. Z. h. um 40 W 1,10 Mk. bei I. H. Fuhr, Sonnens- lil/l/errichtsreform Gettft von bei i iw beute jum gr i’Jflaffi/rfe Ä Bjien gelehrt toir. kietnen Lebens, smMgderAturtch MM nach der Kem • nicht mehr vötli ' schm, wenn man den : der Mache lesen la . littfte aller jugentoiic •-iugenb rielfadt verleit ^'martert unb geknickt MM unb Lrajis, Ä i Aqaiba, über den G : hingen, zu denen at । äomeri auj die Stu • beute n-iM gewiß n - uns erinnern, wie w ufluijumeden. Weit w IMß ledern gejunbi ■ WMty Lbysieus, 1 bäum hangenb, Mm 1 ^barybdis erreichen ■ aus der höhte des e - vrlxMchen hvetch W& nur K n uachtnntz M be- verehrte Lchntw ist geger meinen das Bei f‘*en Fall z b>e Ableitung de ^5 And, wenr iu «sthlern gegei herausgehörte < ?phie der Sp ben Forscher Wtr eine Sprach das benfba r’J^nn mit ihr ^rnis der & M und durch /'-halb wird sie beileibe' ben en'N d"rch drnl ?7 Jahresfrist r hfa, dir . 7*9 des Ge , nisch- ma f sSä ji? ^knd I W ein «7 n au von die 5 i ';£ .<■ > Gardinen crsme und weiß, abgepaßt und im Stück, in großer Auswahl. Aeste unter Z^reis. Rouleaur-Stosse in allen Breiten empfehlen billigst 288» C. Röhr & Co. M-lmmheimer Psndk-Wkrik ----Ziehung 2. Mai 1900 — 1 Los nur 1 Mark. «Sadtkl Pferde-Wem Ziehung 16. Mal, Lose L 1 Mk., 11 Lose 10 «k. Porto und Liste 20 Pfg. extra empfiehlt und versendet die bekannte Hauptkollekte L. F. Oha acker, Darmstadt. wr Weltberühmt! ** Polardaunen ■