lgen 'lotah tu £MRtt. egen, alSbald zu ver- )M( P'-VEVLÜMS. idiligeö Mädchen von !t bald Stellung in eine Asierweg 6. am «tsellm , 0312 WW infahrt nach NewYork $-7 Tage. Besondere .^'Aufsicht J“’onen Mark. ^orgong. idinm. 34 jüdanlage 6. :T- iüchützn Äuvät EellerSdeg 50. emerhiesigenCiganen' kN em junger Mann düng rehrstelle. Mn Anmeldung bei '!■ D erfragen, iS Rä-che« " - geiucbl 628 rrlterSweg 91, l LudrvMe^ vz, I, LUllt sucht, verlange e AakanzenWe'. trlag, Mannheim. ■ fürbie welt= j beriihml-H^ MX * v v Jaloufim 16 M , M nie ProvM ,-E'- S-sSr d°a««e THL<'^ L'SxS» '-LsK BeisügU^ PhologrA ^KewYork ^-Australien. Us^nft erthdjt der ’b MdikM letfcn Agenteni Mkuntt erW- ’* Schulhof .oos, Giessen, US Karl, vnkbore- Nr. 22 Drittes Blatt. Samstag den 27. Januar 1900 Wehener Anzeiger Heneral-Un^eizer Alle AnzeigeN'BermittlungSstellen deS In» und Au-lande- nrhmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: total 12 Pfg., auswärts 20 Pfg. Bezugspreis vieneljnhrl. 9)11. 2,20 mouatlid) 75 Pfg. nut Bringerlohn; durch dieAbKc-lestkllen vierlelzährl. Mk. 1,9t monatlich 65 Pfg. Bei Postbezug Mk. 2,40 vierlcljähri. mit Bestellgeld. ■ Kna(m< von Anzeigen zu der nachmittag- für den fotzenden Lag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abend- vorher. Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montag-. Die Gießener Ackmtlteoö lütter »erden dem Anzeiger tm Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für heff. BolkSkunde" W-chtl. 4 mal beigelegt. Anrts- unb für den Tireis Gieren. RebaAisn, Expedition und Druckerei: -chutstraße Ar. 7. Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Volkskunde. Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«. Fernsprecher Nr. 51. * DaS Züchtigungsrecht der Lehrer. Gießen, den 25. Januar 1900. Daß das den Lehrern von Alters her zustehende Züchtigungsrecht heute zu einem zweischneidigen Schwert geworden ist, haben schon manche Gerichtsverhandlungen gezeigt. Die Zeiten haben sich eben geändert, von einem „Einbläuen" der Gelehrsamkeit will man nichts mehr lvissen, und der Stock des Lehrers soll möglichst ganz ausgerottet werden. Freilich fragt es sich, ob man allein mit dem Appell an Pas „Ehrgefühl der Schuljugend auszukommen vermag, in pädagogischen Kreisen bezweifelt man dies wenigstens stark, und das Experiment, welches der frühere preußische Kultusminister Dr. Bosse in dieser Hinsicht ge- macht hat, läßt die Erwartung zu, daß der Rohrstock aucb noch kommenden Geschlechtern unter den Lehrmitteln sich unangenehm fühlbar machen wird. Angesichts einiger Fälle, in denen sich Lehrer einer Ueberschreitung des Züchtigungsrechts schuldig gemacht hatten, erließ Kultusminister Dr. Bosse untern: 1. Mai vor. Jahr, eine Verfügung, durch welche das Bestrafungsrecht der preußischen Lehrer eine sehr wesentliche Einschränkung erfuhr. Im allgemeinen gingen diese Anordnungen dahin, daß der Lehrer von einer körperlichen Züchtigung- nur noch nach Anhörung des Schulleiters, bezw. unter dessen Aufsicht Gebrauch machen dürfte. Damals ging ein Entrüstungssturm durch die Lehrerschaft, und die strikte Ausführung des Erlasses begegnete so vielen Schwierigkeiten und Bedenken, daß der Minister schon unterm 27. Jule seine Verfügung erheblich mildern mußte. Aber auch dieses Entgegenkommen genügte der Lehrerschaft noch nicht, und man suchte den früheren Zustand wieder herbeizuführen. Die hierfür vorgebrachten Gründe müssen an maßgebender Stelle eingeleuchtet haben, denn der Nachfolger Dr. Bosses, der jetzige Kultusminister Dr. Studt, hat die Erlasse seines Amtsvorgängers aufgehoben. Wie wir hörerr, hat sich auch das preußische Staatsministerium mit dieser Angelegenheit eingehend beschäftigt, ehe die Dr. Bosseschen Erlasse außer Kraft gesetzt wurden, und das Vorgehen des jetzigen Ministers hat also die Sanktion der Gesamtregierung erhalten. Es bleibt also vorläufig wieder alles beim, alten, und der Rohrstock kommt neuerdings zu Ehren, aber die Warnung an die Lehrerschaft vor einer Ueberschreitung des Züchtigungsrechts hat der Minister noch verschärft, so daß man wohl hoffen darf, es werden künftig Ausschreitungen in dieser Hinsicht unterbleiben. Züchtigungen sollen, wenn man ihnen einen pädagogischen Wert beilegen will, zu den Ausnahmen gehören, und nur da angewendet werden, wo alle anderen Mittel versagen. Aber dieses Mittel ist den Lehrern auch wiederum nicht zu verkümmern, und der Schüler muß wissen, daß der Lehrer zu Vollstreckung der Züchtigung berechtigt ist. In diesem Sinne kann der neue Ministerialerlaß nur gebilligt werden. Gerichtssaal. W. Gieße«, 25. Januar 1900. Strafkammer. Am Dienstag wurden vor unserer Strafkammer in einer Verhandlung die Feinheiten unseres Zolltarifs recht gründlich erörtert. Angeklagt der Zolldefraudation, eventuell der Anstiftung zur falschen Deklarationsabgabe waren die Kaufleute Ferdinand Neitzert und Franz Karl Bellinger aus Fulda, Inhaber der dort bestehenden Firma Stanz» und Emallierwerke F. C. Bellinger, sowie der Eisenbahn-Güter-Vorsteher Mentzel aus Gießen. Jeder der Inhaber der Fuldaer Firma war mit einem Strafbefehl in Höhe von 385 Mk. 40 Pfg. bedacht worden, der Angeklagte Mentzel aber mit einem solchen von 481 Mk. 75 Pfg. Mentzel hatte die falsche Zolldeklaration abgegeben. Gegen die Strafbefehle war Einspruch erhoben, und so wurde vor der Strafkammer folgender der Anklage zu Grunde liegender Thatbestand sestgestellt: Die Firma Bellinger hatte in den Jahren 1893 bis >896 aus Belgien drei Sendungen Steinmaterial zu Ofenbauten bezogen. Der belgische Absender hatte ohne Veranlassung des Empfängers diese Sendungen im Frachtbrief mit briques refractaires bezeichnet und die Zollbehörde in Gießen hat in den dazu ausgestellten Zollquittungen den Inhalt der Sendungen als feuerfeste Steine angenommen und dafür einen Zollsatz von 50 Pfg. pro 100 Kilo berechnet und erhoben. Bei einer Ende 1898 wieder in Belgien bestellten Sendung Baumaterial zu Ofenbauten schrieb die Fuldaer Firma dem Absender vor, er solle im Frachtbrief die zu versendende Ware als „Feuerfeste Steine" auf der Station Gießen mit 5 Mk. pro 100 Kilo zu verzollen angeben. Die Gründe hierfür waren, daß bei früherem Bezug des Materials durch einen Briefwechsel zwischen den Empfängern der Ware in Fulda und der Zollbehörde resp. Güterabfertigung in Gießen die Sendung regelmäßig einen störbaren Aufenthalt in Gießen hatte erleiden müssen, oder unnötige Kosten durch Telegramme u. s. w. entstanden waren. Hierzu kam, daß die Gießener Zollbehörde bei der Sendung im Jahre 1898 durch Nachnahme im Frachtbrief ein Zollgefälle von 1,50 Mk. pro 100 Kilo erhoben hatte, alsdann aber das Unrecht einsehend, ®/3 des bezahlten Zolles an die Firma Bellinger rückvergütet und sonach für Recht erkannt hatte, daß auf die Ware nur 50 Pfg. Zoll pro 100 Kilo entfalle. Um ganz sicher zu gehen, wurde bei der 98er Bestellung das Zollamt in Fulda über den Fall gehört und dieses gab den Bescheid, daß die zu beziehende Ware unter die Position „feuerfeste Steine" des Zolltarifs entfalle und einem Zoll von 50 Pfg. pro 100 Kilo unterliege. Die Firma Bellinger glaubte, mit der Vorschrift, die sie den, belgischen Absender betreffs des Vermerks auf dem Frachtbrief erteilt hatte, allen Weitläufigkeiten, Kosten und Scherereien aus dem Wege gegangen zu sein. Im Mai 1899 traf die betreffende Sendung in Gießen ein, und der Gütervorsteher Mentzel fertigte auf Grund des Vermerks im Frachtbrief die Zolldeklaration aus, worin die eingegangene Ware als „feuerfeste Steine" bezeichnet wurde. Die Zollbehörde erklärte aber, es handle sich um Röhren aus feuerfestem Material und nicht um Steine. Der Zollsatz betrage nicht 50 Pfg., sondern 1,50 Mk pro 100 Kilo. Die Firma Bellinger wies darauf hin, es bestehe die bezogene Ware nicht aus Röhren, sondern aus unglasierten Chamottsteinen, hergestellt aus feuerfestem Ton in verschiedenen Formen, welche nach ihrer eingehenden Erkundigung 50 Pfg. Zoll pro 100 Kilo kosten. Man bot jedoch die Zahlung des verlangten höheren Zollsatzes an, allerdings unter Vorbehalt aller Rechte und ersuchte um Zollabfertigung und Weitersendung der Ware. Das Steueramt belegte jedoch die Ware mit Beschlag und stellte Strafantrag. Erst als die Firma sich dazu verstand, 2,211,98 Mk. als Depot zu hinterlegen, erfolgte die Freigabe der Ware, doch sind der Firma durch die verzögerte Entladung derselben außer anderem Schaden 89 Mark Lagermiete entstanden. Durch die Beweisaufnahme wurde festgestellt, daß der Angeklagte Bellinger von der Bestellung der Ware nichts wußte, wenigstens nicht die leiseste Ahnung hatte, daß sein Sozius Neitzert die Anweisung betreffs des Bernerkes im Frachtbrief an den Absender desselben erteilt hatte. Er erfuhr erst den ganzen Sachverhalt, als die Beschlagnahme der Ware erfolgt war. Angeklagter Neitzert gießt die Versicherung ab, er habe nach bestem Wissen und Genüssen gehandelt, und müsse es mit Entschiedenheit zurückweisen, daß ihm darum zu thun gewesen sei, sich einen Vorteil zu verschaffen, oder überhaupt falsch zu deklarieren. Nach der ganzen Sachlage habe er glauben müssen, es handle sich um nichts weiter, als um feuerfeste Steine. Von einer beabsichtigten Defraudation könne gar keine Rede sein, ebensowenig sei er schuldig einer Anstiftung der falschen Deklaration, wenn dieselbe faktisch falsch gewesen sei, so schütze ihn doch vor der Bestrafung der gute Glaube, in dem er gehandelt. Der Gütervorsteher Mentzel deponierte, er sei nicht Sachverständiger, er sei auch gar nicht in der Sage, die Ware im vorliegenden Fall betreffs der Richtigkeit, resp. betreffs deren Ueberein- stimmung mit der Angabe im Frachtbriefe zu prüfen, da die Steine sich im Zollverschluß befunden haben, und ihm gar nicht zu Gesicht gekommen seien. Zu einer gründlichen Prüfung mangele es dem Eisenbahnbeamten überhaupt an Zeit, wozu noch komme, daß ihm als solcher die manchmal sehr subtilen Unterschiede der Ware, die der Zolltarif mache, gar nicht bekannt seien. Er kenne überhaupt den Tarif zu wenig, habe auch denselben nicht zur Hand, um eventuell nachsehen zu können. Dies sei auch gar nicht seine Aufgabe, es genüge der formellen Vorschrift, wenn er der Zollbehörde eine von ihm ausgefertigte und unterzeichnete Deklaration übergebe, die er hier im betreffenden Fall genau in Ueber- einftimmung mit den Angaben des Frachtbriefes gegeben habe. Er wiffe, daß er dem Hauptsteueramt damit als Girant und zwar als greifbarer, der im Jnlande wohne, gelte. Der als Sachverständiger vernommene Civil-Jngenieur Meiser aus Nürnberg deponierte: Es liege einmal wieder der in Deutschland nicht seltene Fall vor, daß jemand vom Ausland eine Ware einführe und dafür Jahre lang einen niedrigen Zoll bezahle, bis einmal ein findiger Zollbeamter, der eine sehr feine Nase habe, dieselbe Ware anders deklariert und damit ein höherer Zoll, als der bisher verlangte damit präsumiert wird. Wenn die Zollbehörde der Ansicht sei, es handele sich bei einem Teil der in Rede stehenden Sendung um Röhren oder gar um eine Muschel, aus Feuilleton. Wildkatzen in Kberyessen. *) Alle Arten des kleineren Haarraubwildes, Dächse, Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel, alle kommen, allerdings in mehr oder weniger großer Zahl, überall da in Deutschland vor, wo Waldungen oder andere Deckungen ihnen sichere Schlupfwinkel bieten, nur die Wildkatze niacht von dieser Regel eine strenge Ausnahme. Wenn ich von der Wildkatze rede, so meine ich damit natürlich nur die echte, nicht ihre Vettern und Basen, die von der zahmen Hauskatzensippe abstammen, und durch ihr Bummelleben im Wald und Feld schließlich ganz verwilderten. Die echte Wildkatze, deren chrakteristische Kennzeichen von Zoologen so oft schon in diesen Blättern beschrieben worden sind, daß ich darüber wohl hinweggehen kann, diese gefährlichste Feindin der Niederjagd, liebt es glücklicherweise, nur ganz bestimmte Asyle zu ihrem Aufenthaltsort zu wählen, von denen aus. sie die Beutezüge unternimmt. In Obcrhessen sind es (wie fast überall) nur noch die Gebirgswaldungen, in denen sie hier und da vorkommt, und merkwürdigerweise sind es inimer dieselben Reviere, die sie sich als Aufenthaltsort wählt. Es scheinen gewisse Stammsitze zu existieren, die, wenn die „einheimischen" Exemplare ausgerottet sind, doch wieder von auswärts Besuch erhalten. Wenigstens hat die Erfahrung gelehrt, daß solche Asyle der Wildkatze jahrelang „rein" waren, dann aber wieder mit einem Male Bewohner fanden. Dieser Umstand ist nur durch das Wandern der Wildkatze zu erklären; dieses Wandern findet wohl lediglich in der Ranzzeit statt, und zwar werden dann nur vereinzelt lebende Kater oder Fähen durch erwachenden Geschlechtstrieb zum Auswandern und Aufsuchen anderer Stammsitze veranlaßt. Auch der Hirsch, der zur Brunstzeit öfters sein altes Standrevier verläßt und viele, viele Meilen.weit unbekannte Gegenden, in denen gar kein Rotwild steht, durchzieht, findet doch schließlich das Ziel seiner Wanderung, * AuS ,St. Hubertus". Wöchentlich erscheinende iHnftrierte Zeitschrift für Jegd, Hundezucht, Fischerei und Naturkunde. ein mit Mutterwild gut besetztes Revier. Die Vorgänge im Seelenleben der Tiere können wir nicht enträtseln, Instinkt lautet leider das Schlagwort vieler, und damit wird alles kurzweg gedeckt und — erklärt, auch die seltsamsten Ereignisse im Tierleben. Wenn nun der vom Wandertrieb befallene Hirsch zur Brunstzeit vom sogenannten „Instinkt" richtig geleitet wird, so müssen wir auch annehmen, daß die Wildkatze zur Ranzzeit sicher in die ihr vorher unbekannten Asyle gelangt, wo ihre Artgenossen früher hausten oder noch jetzt vorkommen. Bei einer solchen Wanderung treffen sich wohl öfters zwei verschiedene Geschlechter an irgend einem Asyle, nehmen dann dort gleich ihre Wohnung, und schützen bald durch zahlreiche Nachkommenschaft ihre Art vor der Gefahr des Aussterbens. Im Vogelsberg und im hessischen Taunus giebt es noch einige solcher Asyle, in denen Wildkatzen dann und wann mehr oder weniger zahlreicy vorkommen, je nachdem ihnen von der Jägerei mit Erfolg oder Mißerfolg nachgestellt wird. Manchmal waren solche Plätze jahrelang völlig rein von Wildkatzen, dann aber machte man die Entdeckung, daß sie wieder neu bevölkert worden. Nur durch Zuwandern kann dies erklärt werden. Tas stärkste Exemplar, einen uralten Kater, habe ich in den 70 er Jahren in Schotten im Vogelsberg gesehen. Dasselbe wurde von einem hessischen Forstwarte in der Oberförsterei Feldkrücken geschossen, und kam in Besitz des Herrn Oberförsters Kallenbach in Schotten. Im hessischen Taunusgebirge giebt es mehrere Reviere, in denen Wildkatzen schier unausrottbar sind. In den Waldungen von Hoch-Weisel im Hausberg wurden in den 80 er Jahren öfters Exemplare (sogar auf Treibjagden) erlegt, jedes sollte das letzte sein, aber daß das allerletzte immer noch nicht erbeutet war, zeigte sich einige Jahre später in einem angrenzenden Reviere, wo sich in der Kastenfalle eine starke Katze fing, die dick ging und in ihrer Angst sich das Gefängnis als Wochenbett wählte. Als der revidierende Jäger erschien, war er nicht wenig erstaunt über die seltene Bescherung. Außer der alten Katze „krabbelten" sechs muntere junge Sprößlinge derselben in der Falle umher. Der Jagdherr sandte damals Die ganze Sippe lebend in einen zoologischen Garten. Am Winterstein (Taunus) und seinen angrenzenden Waldungen kam und kommt die Wildkatze nicht gerade selten vor. Am Anfänge der 90 er Jahre fing der eifrige Jagdaufseher Dickow, der auf der Kaisergrube wohnt, auf einem Passe sieben Wildkatzen im Laufe eines Jahres. Daß sie in der dortigen Gegend noch nicht ausgerottet sind, beweist die Thatsache, daß vor einigen Tagen (Ende Dezember 1899) Herr Forstwart Gröninger von Ockstadt im Gemeindewalde ganz in der Nähe des Jagdhauses eine starke Wildkatze sah. Tannendickungen scheint die Wildkatze sehr zu lieben, in ihrem Dunkel findet sie sichere Schlupfwinkel, ebenso Schutz bei hohem Schnee und Regengüssen, gegen welche sie wie ihre zahme Verwandte, die Hauskatze, ebenfalls ungemein empfindlich ist. Gegenden, in denen solche Tannendickungen fehlen und ausschließlich Laubhölzer Vorkommen, sind nach meinen Erfahrungen rein von Wildkatzen, wenn sie sonst auch allen Lebensbedingungen für dieselben in reichem Maße genügen. Daß die Wildkatze fast nur in hasenarmen, entlegenen Gebirgswaldungen vorkommt, läßt sie uns gewiß auch als eine arge Feindin des Rehstandes erkennen. Wildgeflügel istdort im allgemeinen sehr rar, und von Mäusen und kleinen Vögeln wird sie wohl auch nicht immer leben wollen. Da muß natürlich das Rehwild oft genug herhalten, viele Kitzchen fallen der schlimmen Räuberin zum Opfer, während der im Gebirge seltene Lampe nur ab und zu eine angenehme Abwechselung in ihre Speisekarte bringt. Von allen Fangmethvden hat sich bei der Wildkatze die Kastenfalle noch immer am besten bewährt; wenn mau den Paß glücklich ausgemacht hatte, so sing sie sich dort verhältnismäßig leicht in der Falle. lieber die Scharen der verwilderten Katzen, welche hauptsächlich die Niederjagdreviere der Ebene brandschatzen, dort den ganzen Sommer über, wenn der hohe Stand des Getreides jede Nachstellung erfolglos macht, ihr Unwesen treiben, und vermöge ihrer großen Zahl weit schädlicher sind, als die echten Wildkatzen, werde ich nächstens einige Betrachtungen anstellen. Georg Steinacker. feuerfestem Material hergestellt, so sei diese Annahme irrig und falsch. Bon Röhren könne gar keine Rede sein und um eine Muschel handele es sich ebenfalls hier nicht, wohl aber um Muschelteile. Er könne die, Ware nur als glasierte feuerfeste Steine mit Hohlräumen bezeichnen, eine solche Position gebe es aber nach dem Wortlaut des Tarifs Nicht, es liege eben eine Lücke im Gesetz vor. Er als Fachmann würde die Ware, dem ganzen Geiste des Gesetzes entsprechend, als mit 15 Mark zu verzollen ansehen, aber man könne, besonders der Nichtfachmann, auch anderer Ansicht sein und liege fraglos ein recht zweifelhafter Fall, was richtig sei, hier vor. Wenn, wie die Zollbehörde behauptet, die Ware teilweise aus Platten bestanden hat, so käme es ganz darauf an, ob dieser aus gewöhnlichem oder feuerfestem Thon oder gar aus Chamott, ob mit oder ohne Glasur hergestellt sei, da eine solche Platte dem Sachverständigen nicht vorgelegt werden.kann, so kann er sich darüber schwer auslaffen, welcher Zoll angemessen und richtig sei. Der Sachverständige ist der Ansicht, daß die Inhaber der Fuldaer Firma, die nicht Sachverständige seien, im vorliegenden Fall im guten Glauben gehandelt haben. Dem mitangeklagten Gütervorsteher mute die Zollbehörde aber eine Arbeit zu, die er gar nicht leisten könne, der verstände von den feinen Fabrikations-Unterschieden der zollamtlich verschieden zu behandelnden Thonwaren nicht ein Deut. Der Staatsanwalt ließ gegen Bellinger^die Anklage fallen, war aber der Ansicht, daß dessen Sozius, der Angeklagte Neitzert, als Mitthäter wegen Defraudation zu strafen sei, mindestens habe er sich der Anstiftung zur Abgabe einer falschen Deklaration schuldig gemacht. Läge aber Defraudation bei Neitzert vor, so müsse auch der Gütervorsteher dieserhalb bestraft werden; wäre aber das Gericht anderer Meinung, so bitte er auf eine Ordnungsstrafe zu erkennen, denn falsch deklariert habe dieser Angeklagte, das sei gar nicht zu bestreiten. Nach dem S 137 des Zoll-Vereinsgesetzes genüge übrigen« die That- sache, daß die Ware, wie tm vorltegeudm Falle, vom Frachtführer, als solcher sei der Angeklagte Menzel anzusehen, in einer Beschaffenheit deklariert sei, die eine niedrige Abgabe begründen würde, um den Begriff der Defraudation als gegeben zu erachten. Auf die Abficht, zu defraudteren, komme es also hierbei gar nicht an. Können die hier Angeklagten beweisen, daß sie die Absicht, zu defraudteren, nicht gehabt haben, so seien sie straffrei, aber einen solchen Beweis können sie eben nicht erbringen, und darum seien sie zu strafen. Das Gericht erkannte wegen Bellinger und Neitzert auf Freisprechung, diese hätten im guten Glauben gehandelt, und daher könne von ihrer Bestrafung keine Rede sein. Der Angeklagte Mentzel müsse wegen falscher Deklarationsabgabe mit 60 Mark Ordnungsstrafe belegt werden. Derselbe habe zweifellos falsch deklariert, er. brauchte dies nicht zu thun, wenn er einfach angab, er könne über den Inhalt der Sendung Auskunft nicht geben, so hätte er die Verantwortung abgelehnt, machte er als Frachtführer Angaben, so müsse er die Verantwortung tragen, und feien die Angaben, wie im vorliegenden Falle, falsch, so müsse der Frachtführer nach dem Gesetz bestraft werden. Darmstadt, 24. Januar. Strafkammer I. Sitzung vom 23. Januar. Eine fast unglaubliche That, die aber in der heutigen Beweisaufnahme in wesentlich milderem Lichte erschien, war Gegenstand einer Anklage aus S 133 des Strafgesetzbuchs (Zerstörung und Beschädigung von Register Urkunden, die zur amtlichen Aufbewahrung sich in bestimmten Räumen befinden) gegen den 34jährigen, bisher gut beleumundeten Schloffergehtifen Ludwig Müller dahier. Der Angeklagte hatte am 23. Oktober vorigen Jahres einen von seinem Vater acceptierten Wechsel dem Bankier Neustadt dahier zum Diskontieren angeboten, dieser lehnte aber ab. Nun trieb fich der Angeklagte in einer Menge Wirtschaften herum, trank viel Bier und wurde nun, wie er behauptet, von der unwiderstehlichen Idee gepackt, dumme Stretche zu liefern, einmal Polytechniker zu sein. Er stieg auf die Mauer am Steuerkommissartat, nahm ein Fähnchen vom Gartenhäuschen, drückte eine Fensterscheibe ein und flieg in's Innere. Hier wütete er nun in kaum glaublichem Vandalismus. Er warf Aktenstücke und Register aller Art zu Boden, trat darauf herum, schüttete Tinte und Petroleum, das er aus sieben Lampen entnahm (die er aufschrauben mußte), darüber, sodaß ein großer Teil wertvollen Aktenmaterials völlig zerstört oder unbrauchbar gemacht wurde. Einen amtlichen Brief fand er auf demSopha und nahm ihn mit; •uf dem gleichen Weg, wie er gekommen, verließ er den Ort der Verwüstung; indessen waren zwei im Hause wohnende Herren, Regierung? assessor Kritzler und Ftnanzaspirant Schäfer durch den Lärm wach geworben, hatten sich auf die Straße begeben und fingen den Einbrecher ab; den Brief gab er auf dem Weg zum Poliz«ireot-r heraus. Er behauptet, durchaus keine diebische Absicht gehabt ju haben; er habe den Brief aus Neugier an sich genommen und ibn wieder zurücksenden wollen. Die Anklage stützt fich ferner auch auf Hausfriedensbruch, doch führte die Verteidigung aus, daß der Einbruch notwendigerweise in dem Delikt des 8 133 des Strafgesetzbuchs schon enthalten sei, welcher Auffassung das Gericht sich auch anfchloß. Der zugezogene Sachverständige, Kreisassistenzarzt Dr. Nebel, führte aus, daß fich der Angeklagte durch den überreichen Genuß von Alkohol zwar in geminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe, indessen für seine That verantwortlich sei. — Das Gericht nahm nur das Delikt gemäß § 133 des Strafgesetzbuches als gegeben an, indem es die Wegnahme des Briefes nicht als Diebstahl, sondern lediglich als Beseitigung von amtlichen Schriftstücken im Sinne des angezogenen Paragraphen ansah. Die Strafe gegen den Angeklagten mußte aber bei der Art und Weise der Verübung der That und Berücksichtigung ihrer Folgen — der Geschäftsgang und die Sicherheit des Betriebes waren außerordentlich erschwert — eine empfindliche sein. Das Gericht erkannte auf sechs Monate Gefängnis und rechnete zwei Monate drei Wochen erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Angeklagte wurde auf freien Fuß gesetzt. Frankfurt, 23. Januar. Unter Ausschluß der Oeffentlichkeit wird gegen Die Witwe Margarethe Dittmann wegen S 180 und 181 verhandelt. Als die Angeklagte, die fich in Haft befand, vorgeführt wurde, fiel ihre unmündige Tochter ihr weinend um den Hals. Nach stundenlanger Beweisaufnahme erging ein freisprechendes Urteil. Kunst-Ausstellung. ausstellung im Turmhaus am Brand ist täglich von 11 bis 1 Uhr mittags mit Ausnahme des Samstags geöffnet, Mittwochs auch noch von 3 bis 5 Uhr nachmittags, an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 3 Uhr ununterbrochen. Eintritt für Niohtmitglieder an Werktagen 50 Pfgi an Sonn- und Feiertagen 20 Pfg. Bekanntmachung, bett.: die Heichelheim sche Stiftung. Aus obiger Stiftung sind am 27. April d. I. die halbjährigen Zinsen mit 525 Mk. an eine in Gießen wohnhafte würdige und bedürftige christliche Familie oder Person zu vergeben. Anmeldungen werden von heute an bis 20. Februar d. I. auf dem Bureau des Armenamtes — Zimmer Nr. 2 — entgegengenommen. Gießen, den 20. Januar 1900. Großherzoglichs Bürgermeisterei Gießen. I. V.: Wolff. 619 Ssbuiifflons-Dttkaiif bereite gefüllten Hohes. Das nachstehende, im laufenden Winter gefällte Bau- und Nutzholz soll auf dem Wege der Submission verkauft werden und sind Gebote in verschlossenen und portofreien Schreiben mit der Aufschrift „Holzsubmission" bis spätestens den 5. Fehruar 1900 bei der unterzeichneten Großh. Bürgermeisterei Lich einzureichen. Später eingereichte Gebote bleiben unberücksichtigt. Die Eröffnung der eingelaufenen Schreiben erfolgt am folgenden Tage, d. h. am 6. Februar 1900, vormittags 10 Va Uhr, auf dem Bürger- meisterei-Büreau in Lich in Gegenwart der etwa erschienenen Bieter. Die Gebote find getrennt nach Waldeigentümer, Holzart und Sortiment pro Raummeter und Festmeter einzureichen und zwar ohne jeden Vorbehalt. Die allgemeinen Verkaufsbedtngungen, denen sich die Käufer stillschweigend zu unterwerfen haben, sind bei dm betreffenden Waldeigen- tümern einzusehen oder gegen 70 Pfg. in Briefmarken bei uns zu beziehen. Das Holz wird auf Wunsch im Walde vorgezeigt nach vorheriger Anmeldung bei den unter Ord.-Rr. 1 bis 5 angeführten gleichnamigen Großh. Bürgermeistereien. Waldeigentümer Eichen © id «o E E ■S 8 •s 15) r- -S -5 s? 85 •B Fichten- Kiefern- J "S -H j <3 H auhi rube © (4 D G E T -- 2. 3. 4. 5. Gemeinde Lick a) Bezirk Vorderwald b) „ Hinterwald c) „ Großhäuserberg Gemeinde LanaSdorf „ Birklar „ Muschenheim „ Nieder-Bessingen 150 5 40 5 18 Auf das unter lab und 0 verzeichnete Gehölz kann getrennt für jeden Bezirk eingereicht werden. 608 Lich, den 20. Januar 1900. I. A.: Großherzogliche Bürgermeisterei Lich. Heller. SubmWons-Herkauf bereits gefällten Kolzes. In dem Gemeindewald zu Bersrod sollen: I. 7 Nadel-Stämme von 15 bis 18 cm Durchmesser, bis 22 m lang und 2,54 fm haltend; II. 465 Nadel-Derbstangen von 9 bis 14 cm Durchmesser, bis 20 m lang und 76,46 fm haltend auf dem Wegs der Submission verkauft werden, und sind Gebote in ver- schloffenem und portofreiem Schreiben mit der Aufschrift „.Holz-Submission" bis spätestens den 8. Februar 1900 bei unterzeichneter Großherzogl. Bürgermeisterei einzureichen. Später eingereichte Gebote bleiben unberücksichtigt. Das Holz kann auf Wunsch vorher vorgezeigt werden, und die Bedingungen auf hiesiger Bürgermeisterei zur Kenntnis gelangen. Die Eröffnung erfolgt am 9. Februar 1900, vormittags 10 V3 Uhr, auf dem Bürgermeisterei-Büreau zu Bersrod. Bersrod, am 24. Januar 1900. Großherzogliche Bürgermeisterei Bersrod. Bücher. 678 Vergebung von Kauarbeiten. Unter Hinweis auf den Ministerial- erlaß vour 16. Juni 1893, das Verdingungswesen betreffend, werden hiermit , die bei Erbauung der Steuergebäude zu Alsfeld und Lauterbach vorkommenden Schreiner, Schlosser-, Glaser- Verputz- (in je 4 Lose geteilt), Anstreicher- u. Malerarbeiten sowie die Installation der Wasserleitungen und Liefer- uug von Rolljalousieu zur öffentlichen Verdingung ausgeschrieben. Die Unterlagen sind bei unterfertigter Stelle von Montag den 29. d. Mts. ab in den Vormittagsstunden, und diejenigen für das Steuergebäude Lauterbach auch am Mittwoch, dem 31. d. Mts., von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 5 Uhr in dem Gasthaus Hur Traube zu Lauterbach einzusehen, und können Arbeitsbeschreibungen gegen Entrichtung der Copialgebühren daselbst bezogen werden. Termin zur Einreichung der nach den Gebäuden zu trennenden, postfreien und gehörig bezeichneten Angebote ist auf Samstag deu 10. febmr d. und zwar für das Steuergebäude Alsfeld auf vormittags 11 Uhr, und für das Steuergebäude Lauterbach auf 11 Vs Uhr festgesetzt. Zuschlagsfrist drei Wochen. Alsfeld, den 23. Januar 1900. Großh. Hochbauamt Alsfeld. Kranz. 658 JWeiiU’niwn Dohversteigerung. Dienstag den 30. Januar d. Js., vormittags 10 Uhr, sollen im Gemeindewald Waldgirmes, Distrikt Pfingstweide und Kühlerwald: 63 Eichenstämme von 3 bis 10 m Länge und 18 bis 40 cm Durchmesser, 145 Nadelstämme von 5 bis 20 m Länge und 14 bis 45 cm Durchmesser, 350 Nadelstangen 1., 2. und 3. Kl., 132 rm Eichen - Nutzholz - Knüppel, meistens 3 m lang, und 5 Haufen Nadelholz «Reiser, zu Leiterbäumen u. Spalier geeignet, meistbietend versteigert werdm. Zusammenkunft in der Pfingstweide. — Die Eichenstämme, welche sich zu Schreiner- und Glaserholz eignen sind hier nicht mit einbegriffen, und kommen bei einer späteren Versteigerung zum Ausgebot. Waldgirmes, den 22. Jan. 1900. Der Bürgermeister. 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