T. I.SO offe »14 W 7 6.50 0.75 e tioil. . 4 Lmmer unb »u- rchillnstrahr Ä, mH.iuse ‘Jioröanlaftel eslehmd auä 5 ßimmem !r *• April zu Bermictm. Litbman» BLr, rg von 5 Zimmern mit lpnl zu vermieten. hstrahe LI. Logis an eine lltint, om i.März ab zu Herrn. Hahn, firofborferfk. 7. Logis an ruhige Leute >eimieten. tammfkafit 19. t wwv o. 1900 itnenu 89.10 Rente 2395 amort 6. MD iTue^tn wn 1837 47.40 ntenb. M JM» ÄkÄ'.M 84 bb _.~|4.m 83400. ktitn I Gsem» 120.1 UM. zMllibo 25.80 41.60 257.- 137.10 B" 1(8< r.ALnigt-u- Laura - ■ • ilkü-'M^ ch. Staats 30. KüdbW otthardbahn- V-Vlo« Irinc HeM • j"st 259.50 136.75 28.- 147.90 -H«4* 1 }«.« 122.60 12 • ' »16». S*W .(V i34 89 1OOO Mstes Blatt» Nr. 19 Mittwoch den 24. Januar Älezugspreks viertkljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Brmgerlohn; durch die Abholestelle» vicrleljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg. Bei Postbezug Mk. 2,40 Vierteljahr!, mit Bestellgeld. Hrfchetnl täglich mit Ausnahme deS Montags. Die Gießener Kemilieu v tättcr »erden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess- Landwirt" u. „Blätter für heff. Volkskunde" »dchtl. 4 mal beigelegt. Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher. Mchener Anzeiger ZC_ - I J A^ /fr AA* Alle Anzeigen-BermittlungSstellen des In- und AuSlandeS S Y¥//TT Pl H | 0 tvtfl II ZV I I I r I nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. XMZ VWVv V UV (**>' V ♦1'3 v V V Zeilenpreis-, lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg. Amts- und Anzeigeblatt für den Akreis Gieszen Wcbaftion, Expedition und Druckerei: Schulstraße Ar. 7. Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße». Fernsprecher Nr. 51. Gratisbeilagen: Gießener Famitienbiätter, Der hessische Landwirt Dtütter für hessische DatKüKunde. Amtlicher Teil- Gießen, den 19. Januar 1900. Betr.: Das Ersatzgeschäft pro 1900. Der Cibilvorsitzende der Großh. Ersatz-Kommission Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Mit Rücksicht auf den frühen Beginn des diesjährigen Ersatzgeschäftes wollen Sie alsbald mit Aufstellung der neuen Stammrollen beginnen und solche mit denjenigen pro 1898 und 1899 sofort einsenden. Boeckmann. Bekanntmachung. Betr.: Die Zulassung der „Zürich", Allgemeine Unfall- und Haftpflicht - Bersicherungs - Aktien - Gesellschaft zum Geschäftsbetrieb im Großherzogtum Hessen. Großh. Ministerium des Innern hat der obigen Gesellschaft die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf die Versicherung gegen Einbruch und. Diebstahl, sowie gegen Veruntreuung gestattet. Gießen, den 20. Januar 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold._____________ Gießen, den 20. Januar 1900. Betr.: Statistische Nachweisungen über die Dienstverhältnisse der Volksschullehrer. Die Großh. Kreis-Schulcommisfiou Gießen au die Schulvorstände des Kreises. Wir beauftragen Sie, uns alsbald zu berichten: 1. ob und welche Lehrer oder Lehrerinnen in Ihrer Gemeinde in der Zeit vom 1. Januar 1880 bis 31. Dezember 1899 im aktiven Dienst gestorben sind, und in welchem Lebensjahre sie standen; desgleichen wievie Dienstjahre sie nach zurückgelegter Staatsprüfung hatten; 2. ob und welche Lehrer in demselben Zeitraum pensioniert worden sind, desgleichen mit Angabe des Lebens- und Dienstalters wie sub pos. 1; 3. ob und wieviel Urlaub unmittelbar vor der Pensionierung bewilligt worden war? Fehlberichte sind auch alsbald zu erstatten, v. Bechtold. Gießen, den 20. Januar 1900. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Einführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 sind neue Formulare für Anträge auf Invaliden- und Altersrenten notwendig geworden. Indem wir Sie darauf Hinweisen, daß von jetzt an derartige Anträge nur auf den neuen Formularen noch ausgenommen werden dürfen, fügen wir an, daß dieselben im Bedarfsfälle von unserer Schreibstube bezogen werden können. v. Bechtold. Bekanntmachung. Betr.: Die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen. Die nachstehende Verordnung bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, am 15. Januar 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold. Verordnung, die Stempelabgabeu von öffentliche« Darstell- uugeu uud Belustigungen, mofikalischeu Prodrrk- tioueu uud Tanzbelustiguugeu betreffend. Vom 19. Dezember 1899. Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel, insbesondere hinsichtlich der Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produkttonen, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: Die Erlaubnis zu öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produktionen ist für jeden einzelnen Fall vor Beginn dieser Veranstaltungen bei dem zuständigen Kreisamt oder der besonders hierzu ermächtigten Ortspolizeibchörde nachzusuchen. Bei Erteilung der Erlaubnis werden hierfür bte unter Ziffer 4 Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7 der Tarifnummer 35 IV des Stempeltarifs vorgeschriebenen Stempelabgaben erhoben und der entsprechende Betrag in Stempelmarken auf dem Erlaubnisschein verwendet. § 2. Handelt es sich um Vorführungen und Darstellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, so ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung keine besondere Erlaubnis cinzuholen; es muß aber vor Beginn der Veranstaltung der unter Ztsfer 4 Absatz 2 oder Ziffer 7 der Tarifnummer 35 IV vorge- schriebeue Stempelbetrag an die im § 1 bezeichnete Behörde gegen Empfangnahme einer Bescheinigung entrichtet werden, welche mit den ^entsprechenden, vorschriftsmäßig zu entwertenden Stempelmarken zu versehen ist. 8 b Findet eine der in den §§'l und 2 erwähnten Veranstaltungen in einem geschlossenen oder umfriedeten Raum statt, so ist — soweit nicht Nummer 3a.IV Ziffer 6 letzter Absatz des Stempeltarifs ein anderes bestimmt — der Besitzer jenes Raums, findet sie an einem anderen Ort statt,' so ist der Unternehmer der Veranstaltung zur Einholung der nach § 1 erforderlichen Erlaubnis oder zur Entrichtung des im § 2 vorgeschriebenen Stempelbetrags verpflichtet. Beginn und Dauer der öffentlichen Tanzbelustigungen unterliegen folgenden Beschränkungen: 1) öffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht vor 12 Uhr mittags, und an Sonn- und Festtagen, soweit sie hier überhaupt erlaubt sind, nicht vor 4 Uhr nachmittags beginnen; 2) die Dauer der Tanzbelustigungen darf 12 Stunden nicht überschreiten; 3) Nachmittagstänze dürfen nicht länger als 6 Stunden dauern uni) müssen bis zu Beginn der polizeilichen Feierabendstunde beendet sein. § 5. Eine Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark hat verwirkt: 1) wer den im 8 1 vorgeschriebenen Erlaubnisschetn oder die nach § 2 erforderliche Bescheinigung über die erfolgte Stempelentrichtung dem Aufsichtspersonal aus Verlangen nicht vorzeigt; 2) wer eine Darstellung oder Belustigung vor der im Erlaubnisschein (§ 1) oder in der Bescheinigung (§ 2) angegebenen Zeit beginnt oder über diese Zeit hinaus fortsetzt. Feuilleton. Gott behandelt jeden anders, Aber keinen vergißt er. D Türkisches Sprichwort. Z Sarah — übergeschnappt. Die Begeisterung, mit der Sarah Bernhardt ihre Rolle in Rostands neuem Werk „Der junge Adler" studiert und probiert, nimmt nach dem Bericht französischer Blätter ganz eigentümliche und sehr amüsante Formen an. Sarah spielt in dem Werke die Rolle des Herzogs von Reichstadt. Sie hat für diese Aufgabe bei ihrem letzten Gastspiel in Wien sehr eingehende historische Studien gemacht und sogar, wie damals Wiener Zeitungen erzählten, Exerzierunterricht genommen. Das war aber der strebsamen Künstlerin noch nicht genug. Seit einiger Zeit trägt sie in ihrer Wohnung überhaupt nur noch die Uniform: weißen Waffenrock, Beinkleid, seidene Strümpfe, Schärpe und Degen. So empfängt sie ihre Intimen zum Dejeuner, und es ist strenge Vorschrift für alle Freunde des Hauses, die geniale Wirtin mit der ehrfurchtsvollen Anrede „Monseigneur" oder „Hoheit" zubegrüßen. Wer sich ganz besonders beliebt machen will, der treibt selbst Kostümstudien und macht die „Göttliche respektvoll darauf aufmerksam, wenn noch irgend etwas an Tracht und Benehmen unmilitärisch und unzeitgemäß ist. Das künstlerische Hofzeremoniell, mit dem sich Sarah um- gibt, hat natürlich schon manche erheiternde Episode veranlaßt. So ließ sich kürzlich einer der bekanntesten Schöngeister der Pariser Gesellschaft bei der Künstlerin melden. „Hat Hoheit Ihnen eine Audienz bewilligt? fragte man ihn. „Hoheit?!" „Haben Sie eine Karte bei sich?" „Freilich!" antwortete der Besucher erstaunt; sonst wurde er nämlich auch ohne Karte eingelassen! Nach einer kurzen Wartezeit erhält er den Bescheid, daß „Monseigneur ge- ruhen wolle, ihn zu empfangen", folgt völlig verwirrt und gespannt dem führenden Diener und steht Plötzlich vor einem zierlichen Jüngling in Uniform, der ihm lachend die Hand entgegenstreckt und ihn auf Neuigkeiten aus Nizza fragt. Es ist „Monseigneur" Sarah, der weibliche Herzog von Reichstadt. Eine wirklich drollige Geschichte. In der großen rheinischen Stadt K. passierte, wie der „Voss. Ztg." geschrieben wird, folgende drollige Geschichte, -^em dortigen Gymnasium steht seit langeu Jahren der Direktor - nennen wir ihn Wollenhaupt — vor. Er hatte den deutschfranzösischen Krieg als Reserve-Unteroffizier mttgemacht und war verwundet worden. Nicht lange darauf wurde er als Gymnasiallehrer angestellt und vor etwa 15 Jahren zum Direktor gewählt. Plötzlich erhält er vom Kriegsministerium in Berlin ein Schreiben folgenden Inhalts: „An dem dortigen Gymnasium ist die Stelle eines Kastellans frei geworden, wir wollen diese dem früheren Reserve-Unteroffizier Wollenhaupt verleihen, und fragen an, ob dem etwas im Wege steht". Der Direktor Wollenhaupt ersieht kopfschüttelnd aus dem Nationale, daß er selbst mit dem zu versorgenden Reserve-Unteroffizier gemeint ist. Nach reiflicher Erwägung beschließt er, die angebotene Stelle nicht anzunehmen, und schreibt zurück: „Da der Unteroffizier Wollenhaupt mittlerweile Direktor des Gymnasiums geworden ist, und sich in dieser Stellung wohl fühlt, so sieht er sich gezwungen, den Posten eines Schuldieners an derseloen Anstalt dankend abzulehnen!" Kurz darauf wurde der Unteroffizier Wollenhaupt zum Leutnant befördert. Wie eine Kaiserin Schlittschuhlaufen lernte. Aus Paris wird uns geschrieben: Die Besucher der ausschließlich vou der vornehmen Welt frequentierten Eisbahn auf dem „Hufeisenteich" im Bois de Boulogne in Paris bemerken in diesem Winter das Wiederaufleben der „Batons de Velour", die seit den Glanztagen des zweiten Kaiserreiches nicht mehr gesehen wurden. Diese blauen und scharlachfarbenen Sammetstöcke sind einst von keiner geringeren Persönlichkeit, als der Kaiserin Eugenie in Mode gebracht worden. Als die Dame es sich in den Kopf setzte, den Eissport zu erlernen, waren die Herren, die man mit dem Unterricht betraute, in peinlichster Verlegenheit. Die Etikette verbot es, die erlauchte Schülerin am Arm oder gar an den Händen zu erfassen. Und doch mußte Ihre höchst unsicher auf den Schlittschuhen stehende Majestät gehalten und geführt werden, oder eine Serie ungraziöser und vielleicht folgenschwerer Niederlagen wäre das Resultat gewesen. Da kam Monsieur Cartier, der König der Schlittschuhläufer, den bedrängten Lehrmeistern der jungen Kaiserin mit einer genialen Erfindung zu Hilfe. Diese bestand in einem ziemlich starken anderthalb Meter langen Holzstab, der mit Watte umgeben und mit rotem oder blauem Sammet bezogen wurde. Jeder der beiden Lehrer hielt ein Ende der Balanzierstange und so leiteten sie die Schritte der distinguierten Schülerin, die sich fest auf die Mitte des Stabes stützte, über die glatte Fläche. Als Ihre Majestät längst ohne Hilfe über das Eis dahinschwebte, wurden die „Batons de Velour" von ihr und den Damen ihres Hofstaates beibehalten. Man konnte sich kaum ein reizenderes Bild denken- als das, welches die bezaubernde Franzosenkaiserin und die Schönen des Sekond Empire boten, wenn sie zu Dreien — je eine Dame und zwei stattliche Kavaliere — graziös die farbigen Sammetstöcke balanzierend, über die schimmernde Bahn glitten. Einen nicht minder hubfchen Anblick gewähren die eleganten Schlittschuhläuferinnen von heute, die in Gesellschaft ihrer ergebenen Bewunderer mit buntbekleideten Stäben in den Händen komplizierte „Pas de trois" außdjem Eise ausführen. § 6. Die obere Lokalverwaltung dieser Abgaben, soweit finanzielle Interessen in Frage kommen, sowie die Verfolgung von Zuwiderhandlungen verbleibt den Haupt- tzeuerämtern. . nnn . Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 »n Kraft. « Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen )tno mit der Ausführung derselben beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels. Darmstadt, 19. Dezember 1899. (L. s) Ernst Ludwig. Rothe. Kuchler. Bekanntmachung. Betr.: Die Versicherungspflicht sowie die freiwillige Versicherung (Selbstversicherung und Weiterversicherung) nach dem Invalidenversicherungsgesetze. Die nachstehenden Bestimmungen des am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Juvaltdeuverficheruugs- gefetzes bringen wir hiermit zur Kenntnis der Beteiligten mit dem Anfügen, daß die Aenderungen gegen die seitherigen Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, durch fetten Druck kenntlich gemacht sind. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahre. A. Versicherungspflicht. I. (§ 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.) 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 Mk. nicht übersteigt. 3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Tchiffsführer jedoch uur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst au Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. II. Hausgewerbetreibende in der Tabakfabrikation (Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Dezember 1896). III. Hausgewerbetreibende in der Textilindustrie (Bekanntmachungen des Bundesrats vom 1. März 1894 und 9. November 1895). IV. (§ 5 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.) Beamte deS Reichs, der Bundesstaaten und der Komwuualverbäude, sowie Lehrer und Erzieher au öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht nicht, so lange sie lediglich zur Ausbildung für ihre« zukünftigen Beruf befchästigt werden oder so- fern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindeftbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohuklaffe (116 Mk.) gewährleistet ist. Beamte der BerfichernugSanstalteu und zngelaffeueu besonderen Kaffeueinrichtuugeu unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension in der im Abfatz 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist. DerVersicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist. Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, derenErwerbsthätig- keit infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. V. (§ 6 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.) Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien, Personen, welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer Versicherungsanstalt oder zugelaffenen besonderen Kasseneinrichtung, oder welchen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindeftbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohuklaffe (116 Mk.) bewilligt sind, oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr vollendet haben, lieber den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde des BeschäftigungSortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zuläffig, welche endgiltig entscheidet. Bei Zurücknahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbstständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, so lange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrat hat hierüber in der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1899 (Kreisblatt Nr. 11 v. 1900) nähere Bestimmungen erlassen. VI. (Bekanntmachung deS BundeSratS vom 27. Dezember 1899.) Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung (§ 4, Abs. 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) dann nicht anzusehen: 1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushilfe, b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht, verrichtet werden; 2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- und Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushilfe, sei es regelmäßig verrichtet werden. Dasselbe gilt 3. für Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Unglücks- fällen oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- und Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden. 4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird. B. Freiwillige Versicherung. (Selbstversicherung und Weiterversicheruug.) Zur Selbftversicherung sind fortan befugt, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben: 1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bilden, ferner Lehrer und Erzieher, sowie Schiffsführer, sämtlich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt (auch Tantiemen oder Naturalbezüge) mehr als 2000 Mk., aber nicht über 3000 Mk. beträgt; 2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als 2 versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf sie erstreckt ist; 3. Personen, welchen als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freier Unterhalt gewährt wird; 4. Personen, welche vorübergehende, eine Versicherungspflicht nicht begründende Dienstleistungen verrichten. Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbftversicherung fortzusetzen und zu erneuern. Zur Weiterversicherung sind fortan befugt, alle Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis ausscheiden, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter. Den freiwillig Versicherten steht die Wahl der Lohnklasse frei. Eine Zusatzmarke kommt vom 1. Januar 1900 an nicht mehr in Verwendung. Gießen, den 20. Januar 1900. Großherzogliches Kreis amt Gießen. ________________ v. Bechtold.____________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Garbenteich. I. In der Zeit vom 22. Januar l. I. bis einschließlich 5. Februar l. I. liegen auf dem Gemeindehaus zu Garbenteich die Arbeiten des 2. Abschnitts rubr. Feldbereinigung, nämlich: 1. 3 Bände Besitzstandsverzeichnis, 2. 3 Bände Gütergeschosse, 3. 44 Blätter Bonitierungskarte«, 4. das Protokollbuch zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet statt: Dienstag den 6. Februar 1900, vormittags 97a bis ioy2 Uhr, im Gemeindehaus zu Garbenteich, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Einwendungen sind schriftlich abzufaffen, zu begründe« und auf Papier in Aktengröße (mindestens y2 Bogen) ein° zureichen. II. Innerhalb der obengenannten Zeit liegen auf dem Gemeindehaus zu Garbenteich weiter die Entscheidungen der Grvßh. Oberen landwirtschaftlichen Behörde vom 19. Dezember v. I. über die gegen den allgemeinen Meliorations- plan erhobenen Einwendungen nebst dem allgemeinen Meliorationsplan zur Einsicht der Jntereffenten offen. Friedberg, 17. Januar 1900. Der Gr. Bereinigungskommissär: Süffert, Regierungsrat. Lokales und Provinzielles. (Anonyme Einsendungen, gleichviel welchen Inhalte», werden grundsätzlich nicht ausgenommen.) Gießen, 23. Januar 1900. * ♦ Geschichtskalender. (Nachdruck verboten.) Vor 168 Jahren, am 24. Januar 1732, wurde zu Paris der französische Dramatiker Caron de Beaumarchais geboren. In seinen berühmten Stücken: „Der Barbier von Sevilla" und „FigaroS Hochzeit" stellt er mit allem Zauber der Kunst und mit hinreißender Lebendtpkett, Witz und Scherz die ganze Frivolität und Mutwilligkeit der höheren Stände dar, wodurch er viel zur Vernichtung der verkehrten und unsittlichen Verhältnisse der damaligen Zeit betgetragen hat. Er starb am 19. Mat 1799 zu Paris. • * Geflügelzucht-Verein. In der gutbesuchten Hauptversammlung am letzten Samstag wurde die VvrstandS- wahl vorgenommen und gewählt die Herren Schwan, 1. Vorsitzender, Neuling, 2. Vorsitzender, Hochreuther, 1. Schriftführer, Jaeger, 2. Schriftführer, Forbach, Kassier, Schreiner, Jnventarverwalter, Bichler, Boeckmann, Erb, Rübsamen, Schneider-Heuchelheim als Beisitzer; Kommerzienrat Gail und EmmeliuS als Vereinsrevisoren. Die neuen Vereinssatzungen wurden verlesen, lieber die Annahme derselben soll eine spätere Versammlung beschließen. Die zur Ausstellung in sehr reichem Maße gestifteten Ehrenpreise gelangen heute im Schaufenster des Herrn Ernst Bloedner zur Ausstellung, worauf wir Interessenten hierdurch Hinweisen. O Lumda, 20. Januar. Vorigen Sonntag hielt dahier Herr Lehrer Lentz aus Geilshausen einen Vortrag über die deutsche Flotte. Es traten sofort 10 Mitglieder dem Flottenverein bei. E Echzell, 21. Januar. Mit dem Abbruch des alten Pfarrhauses, das über 300 Jahre Dienste leitefte, ist begonnen worden. Die Materialien werden — da daS Eichenholzwerk noch teilweise recht gut sein soll — in Reichelsheim zu einem anderen Bauwerk verwendet werden. Der noch gute Seitenbau soll stehen bleiben und zu einem Konfirmandensaale eingerichtet werden. - n- Aus dem Nidderthale, 21. Januar. Die Holzhauereien haben so gute Fortschritte gemacht, daß man jetzt mit den Versteigerungen beginnen kann. Die Ergebnisse, welche bis jetzt erzielt worden sind, deuten auf recht günstige Preise. In einem Distrikte bei Rahnstadt wurden für den Raummeter Buch n-Scheitholz 8 Mk. und für Prügelholz rund 6 Mk. bezahlt; das sind hohe Preise, die sich aber auch dadurch erklären, daß die Abfuhrwege recht gut und bequem liegen. Davon abgesehen, werden die Holzpreise, besonders auch die Sortimente für Bau- Werk- und Nutzholz, sehr wahrscheinlich eine steigende Tendenz behalten, weil überall nachgefragt wird und die Baulust sich bereits zu regen beginnt. Besonders tragen die Wegbauten in den herrschaftlichen Waldungen zur Preisbefferung bei; die obere Forstverwaltung hat im verflossenen Jahre viele Tausende auf Wegebauten verwenden lassen und es sollen noch höhere Summen in den nächsten Jahren zur Verfügung gestellt werden. Treffliche Forst- kukturen und ein geschickt angelegtes Wegnetz müssen die Vogelsberger Forsten in Blüte bringen. m Fritzlar, 21. Januar. Unter dem Vorsitz des Herrn Landrats Kloeldechen fand gestern nachmittag im Saale des „Stadtparkes" die Delegierten-Versammlung des Krieger- Verbandes Fritzlar statt. Mit Ausnahme von 3 Vereinen hatten sämtliche Verbands-Vereine ihre Delegierten geschickt. Zunächst begrüßte der Herr Vorsitzende die erschienenen Delegierten und Mitglieder, dankte für das außerordentlich zahlreiche Erscheinen, gedachte der glorreichen Regierung unseres Allerhöchsten Kriegsherrn und brachte ein freudig aufgenommenes Hoch auf den Landesherrn aus. Der Vorstand deS KreiS- kriegerverbandeS wird autorisiert, den Ort für das in diesem Jahre abzuhaltende Verbandsfest zu bestimmen und bleibt die Frage wegen des JahreSfesteS offen bis zum 15. Februar d. I. Da nun die Vereine Lohne, Gudensberg, Grifte, Obervorschütz und Dissen in diesem Jahre ihre 25 jährige Jubiläumsfeier begehen und sich sämtliche genannte Vereine um dieses Fest beworben haben, wird der Verbandsvorstand sich schlüssig werden, welchem der genannten Vereine diese Feier übertragen werden soll. Sämtlichen Vereinen, welche ihre 25 jährige Jubiläumsfeier begehen, sollen Fahnennägel gestiftet werden. In den weiteren Verhandlungen empfahl der Vorsitzende, etwaige Feuerversicherungen bei der Providentia zu Frankfurt a. M. abzuschließen. Die Jahrbücher sollen in diesem Jahre wieder in derselben Weise bezogen werden, wie seither, und soll der Ueberschuß von 5 Pfennig pro Stück oer Vereins- . taffe zufließen. Im verfloßenen Jahre wurden zirka 1000 Stück abgesetzt, Nach dem vorgelegten Rechenschaftsbericht pro 1899 betrug der Kassenbestand bis ultimo Dezember 40 Mark, wird aber voraussichtlich sich in diesem Jahre v. Iriim-S Vor der ©traftamn Stettin findet dies meine» Anfichen m MergMchtzn Nassenheide); 2. (Pribbenow); 3. bei < der Buchdrucker, . Mbireftor Johan । y Madel (Ste sS-rtt» i der im Ratto mit un6e btr 1890er <■ ! 7 l-J«eiter beiied i USÄ ML Wer J H bie btt SteuMt **- “i jHtt ijgj M be .. l°» fe»< bit« b,9 6°n ; ytn L V,r ® bei«®'"* e»b ’" »on M, M - etile * Vorstoß v „ uni re!«« di- 3 ess Nebenkarte bedeutend erhöhen, gelegenheiten erledi, m 6b/. Uhr durch m. Fritzlar, i- das Preisfliegen t Metz aus statt. - auch ein Mitglied HerrLlngclbach Tauben legten bte i Seit zurück, fnnberr ! heimatlichen Schlage über 300 Kilometer , teilweise nebeligen W . braucht. Der schnelle brachte dm Mich' MM bm W — Bei Herrn hvS | Eigentümers, ein ! demselben während t auSgebrütet wurdet 1 hier setzte sich ein 1 während dieser feil i JahreS 9 Süden z m Wabern, 2 I Mer Walde vier bald darauf otrar, ! 2 Ztr. schwerer Sei lar ju: Strecke gebt l lauten burfy - Del । ziemlich glatt von sti 1 Grund" bei Wega sc ! durch das Wasser übergetreten sein. Die Delagoa-Way xanrres bvz k: W gegenüber der Stadtkirche LUHNS ÄS LUHNS 10 Preise L Mk. 15.— in bar. 25 Preise: Eleg. Kaffee-ServiceS. 50 Preise: Jsolier-Büaeleisen. Fall, daß England Ernst mit der Besitzergreifung machte für 98/oo rückvergütet werden, wer weiß!?) und an die letzte GchaltSaufbefferung der Beamten und die der Lehrer, bezw. des Inkrafttretens des Gesetzes. Genügen diese Hinweise nicht, dann können wir einen Gang durchs Jahrhundert unternehmen. -Die Gehaltsvorlage hat in ihrer Form mehr un- Zufriedenheit erregt, als schon da war, und nimmt man. keine entsprechenden Aenderungen vor, so wäre es besser sie würde nie Gesetz. — Der Norddeutsche Lloyd in Bremen wird auf seiner Linie Bremen-Newyork in diesem Frühjahr einen weiteren Schnelldampfer „Kaiserin Maria Theresia' tn Fahrt stellen. Der Dampfer, beim Vulcan in Stettin gebaut, ist ein mit dem größten Komfort aus- gestatteter Zweischraubendampfer von zirka 8000 Register Tonnen Raumgehalt und einer Geschwindigkeit von 20 bis 21 Meilen m der Stunde. suchten Haupt- ^de die Vorstaii^ Herren Schim. 'öfr' Hochrechkr, N>ad), Saffiet, Bottfmann, irb, ; Konmnzien: Du MUtXl er du deschlutzen. Di, Mlelen Thin- der Herrn Ernst Interessenten hier. , r. - '"'“n0 _“?7rt'filr r., „iifitjncn ßafenftabt Lourenzo Marques letzen. Unsere b-isolgende Karte gibt eine Uebersich^über "e Wernung d°? D-l^gou-V-q uom Kr.egsschauplatz und den südafrikanischen Republ.ken. In e-n-r Nebenkarte i^st der Plan der Bay mit der besestigten Stadt Lourenzo Marques angeze.chnet. Ein grosser Posten Herren-Anzüge 10 und 12 Mk. Giessen Markus Bauer Giessen Last gelegt. Die Angeklagten, von denen einige in Untersuchungshaft sind, haben sich daher am Dienstag vor eingangs erwähntem Gerichtshöfe wegen Stempelhinterziehung und Verletzung des Genossenschaftsgesetzes zu verantworten. Der Hauptangeklaqte Graf v. Arnim ist gegen eine Sicherheitsleistung von 200 000 Mk. aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Derselbe ist am 21. April 1851 zu Berlin geboren. Er ist der Sohn des bekannten ehemaligen Botschafters des Deutschen Reiches bei der französischen Republik, Wirklichen Geheimen Rats Exzellenz Grafen Harry v. Arnim. Er war Leutnant im 1. Garde-Dragoner-Regi- ment. Als sein Vater im Oktober 1874 wegen Beiseiteschaffung amtlicher Schriftstücke auf Befehl des Fürsten Bismarck verhaftet wurde, nahm Graf Henning v. Arnim seinen militärischen Abschied. Er wurde später als Abgeordneter in den Reichstag gewählt. Seine Verteidigung haben Justizrat Dr. Seüo und Rechtsanwalt Lobe (Berlin) übernommen. ________ M5>665teib der Haupthcrte s 7 X n 5* 7«i i7 Die Engländer bereiten sich allem Anschein nach vor, durch einen Gewaltstreich die bisher noch portugiesische Delagoa- Bay zu besetzen. Auf diese Weise können sie gegen die südafrikanische Republik einen Vorstoß von Lourenzo Marques aus unternehmen und auf direktem Wege Pretoria, die Hauptstadt Transvaals, bedrohen. Für die Buren ist t)ie Frage der Besitzergreifung dec Delagoa-Bay von ungemeiner Wichtigkeit und es wird in unterrichteten Kreisen erwartet, daß die Buren für den Gingesandt. (Für Form und Inhalt aller unter dieser Rubrik stehenden Artikel I übernimmt die Redaktion keinerlei Verantwortung.) Erwiderung. Die Gleichstellung aller Volksschullehrer ist nach Ansicht der Lehrer ihre berechtigteste Forderung. Oder ist das eine „von dem Boden der realen Verhältnisse losgelöste I Forderung?" r , I Eine, und zwar die wichtigste, auf „reale Verhältnisse" basierte Forderung, die man an jedes Amt stellen muß, ist die, daß es den Mann ernährt. Man beweise dem Lehrer, daß der Gehaltsentwurf ihm ejn auskömmliches Gehalt zuweist, und über allen Wipfeln wird Ruhe sein. Nach dem Entwurf bezieht der Lehrer in den 20 ersten Amtsjahren, das ist vom 20.—40. Lebensjahre (unter Berücksichtigung der prov. Dienstzeit) einen jährlichen Durchschnittsgehalt von 1265 Mk. Man beweise, daß ein Lehrer mit Familie davon leben kann. Eine Lehrerin bezieht in derselben Zeit einen Durchschnittsgehalt von 1220 Mk., bleibt also für den Lehrer und seine Familie ein Mehr von 45 Mk. jährlich. Jeder Lehrer kann beweisen, daß er von dem Gehalt in den ersten 20 Jahren nicht leben kann, die Lehrer in den fünf Städten erhalten nunmehr em auskömmliches Gehalt; die Landlehrer verlangen dasselbe auch , bezüglich der Höhe des GehalteS; denn die Geschichte von dem billigeren Landleben ist eine Legende. Das haben die Geistlichen auf der letzten Synode erklärt, das sagt auch jeder Arbeiter bezüglich der Lebensbedürfnisse — ausgenommen die Wohnung, und darum dreht sichs ja in der Vorlage nicht. Die Höhe des End geh altes ist qarnicht so wichtig, besonders wenn man ihn voraussichtlich nicht oder zu spät erhält. Das ist es ja gerade, was mau in Lehrerkreisen so sehr beanstandet: Man hat nut 2800 Mk. der Gehaltsskala eine schöne Krone aufgesetzt, anstatt ihr durch kräftige Zulagen, „wennS gilt", emen soliden Aufbau zu geben. Diesen gesunden Aufbau ohne die verlockende Krönung zeigen einige der veröffentlichten Himmelsleitern". Was sollen denn überhaupt diese Skalen beweisen? Weiß man denn nicht, daß in einigen Staaten der Lehrer keine Kommunalsteuern bezahlt? (Einsender bezahlt mit 1300 Mk. Gehalt 48 Mk.), daß die Witwenkassebeiträge verschiedenartige Behandlung erfahren, daß m einigen Staaten der Lehrer freie Feuerung und Licht (zu veranschlagen mit zirka 150 Mk.) erhält, u. s. w. Würden diese „Ausfälle" berücksichtigt, dann würden unsere hessischen Verhältnisse in noch „zweifelhafterem" Lichte erscheinen. Die Beträge, um welche sich die Gehaltsbezüge des einzelnen Lehrers erhöhen, sind in den mittleren Jahren minimal, wenn auch, was recht gern anerkannt wird, die Gesamtausbesserungssumme bedeutend erscheint. Das ist aber auch das einzige, womit man, scheinbar mit Recht, renommiert, aber was ist das unter so viele? Der Entwurf wird dem Grundsatz, der bei Beratung des Beamtengesetzes über so viel weggeholfen hat, nicht gerecht: gleiche Vorbildung — gleiche Bezahlung. — Ehe man aber von einer „angeblichen Notlage" redet und über „stiefmütterliche Behandlung" so leicht weggeht, möge man sich doch erst genügend informieren. Die Lehrer sind in der Lage, die Notlage zu beweisen, und auch das können sie beweisen, daß der Schein der stiefmütterlichen Behandlung recht wohl da ist — man denke z. B. nur an die Witwen- kasienbeiträge, welche die Lehrer heute noch bezahlen (ob sie Sur*' Knuar M ÄLLL W1 «r stnb ui Gerichtssaat. Graf v. Arnim-Schlagenthin und Geuoffen vor Gericht. Vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts tn Stettin findet dieser Tage ein Prozeß statt, der allgemeines Aufsehen erregen dürfte. Angeklagt find: 1. Der Rittergutsbesitzer Graf Henning v. Arnim - Schlagenthin (Nassenheide); 2. der Rittergutsbesitzer Julius Hempel (Pribbenow); 3. der Brauereibesitzer Robert Meyer (Stettin); 4. der Buchdruckereibesitzer August Schulze (Stettin); 5. der Bankdirektor Johannes Thym (Stettin); 6. der Bankdirektor Karl Uhsadel (Stettin); 7. der Bankdirektor Arthur von Blumenthal (Berlin). Diese waren die Aufsichtsräte, bezw. Direktoren der im Jahre 1871 zu Stettin gegründeten Pommerschen National-Hypothekenbank (Eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung). Diese Bank soll anfang der 1890er Jahre in Bermögensverfall geraten sein. Um dies zu verdecken und die hohen Gehälter, Tantiemen u. s. w. weiter beziehen zu können, sollen die Angeklagten von 1893 bis einschließlich 1896 die Bilanzen der Gesellschaft gefälscht haben. Die Angeklagten. sollen ferner eine große Anzahl „kleiner Leute", Handwerker, Wittwen u. s. w. durch wissentlich falsche Darstellung des Vermögensstandes der Genossenschaft veranlaßt haben, Genossenschafts-Pfandbriefe zu hohem Kurse zu kaufen, oder von dem Verkauf solcher Pfandbriefe Abstand zu nehmen. Die Angeklagten sollen außerdem den Staatskommissar über den wahren VermögenSftand der Genossenschaft getäuscht, ferner das dem Grafen v. Arnim (Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Genossenschaft) gehörende Gut Nassenheide mit 23/t Millionen Mark, also viel zu hoch, und gegen den außergewöhnlich mäßigen Zinsfuß von 4 pCt. beliehen, und eine sehr große Zahl ungedeckter Pfandbriefe widerrechtlich in Umlauf gebracht haben. Die Angeklagten werden im weiteren be schuldigt, zu hoch beliehene Güter gegen minderwertige Häuser eingetauscht, Leuten über den Wert der Hypotheken, die auf den von ihnen beliehenen Gütern lasteten, falsche Angaben gemacht, und außerdem bei einem Gutsverkauf sich der Stempelhinterziehung schuldig gemacht zu haben. Im Jahre 1897 soll festgestellt worden sein, daß der Mehrumlauf der Pfandbriefe 3 437 504.13 Mk. betrug, daß eine jährliche Zubuße von 200 000 Mk. erforderlich und eine Ueberschuldung von 3 868 730.44 Mark vorhanden war. Als dies bekannt wurde, fielen die Pfandbriefe der Genossenschaft an der Berliner Börse um 30 Prozent. Der Schaden der Genossen soll insgesamt sich auf 1 JDctUton Mark belaufen. Endlich werden noch dem Angeklagten Thym mehrere von diesem allein begangene Betrugsfälle zur Handel und Verkehr. Volkswirtschaft. Frankfurter Börse vom 82. Januar* Wechsel auf New-York zu 4.21-22. Prämien auf Kredit per ult. Januar 0.80%, do. per ult. 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