Nr. 141 Zweites Blatt Mittwoch den 20 Juni 1900 Gießener Anzeiger General-Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kni» Gieren MM Alle Lnzrigea-Bermittlun-sstellm M Ja- und lulle*! nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger mtyye. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg. Btt. H. Elgei. Expedition und Druckerei: ^chutstraße Ar. 7. Ruuuhme »H InHiyn zu der nachmittag! ffr d« <^rnden Lag «rfchetnend« Ruma»« bis »etm. W lchr. »HMhmya spätestens »boM noch«. er L ^nfrrtiMg tr. ung, «M« H bia 1 Cif afct>g8 m »chs TOD i V ■u#« nie 11 bi» 3 T ier u Wetttagta 50 P| OrMeM UgNch Bit Ausnahme des Ronta-S. Die Gießener »umirieuötütter »erden de« Anzeiger du Wechsel mit ,Heff. Sandwirt" ». ^Blätter Mr Hess. Bolttkunde" »dchtl. 4 mel deigelcgt. Adrestc für Depeschen: Anzrtger chittzM. Fernsprecher Nr. 6L Gratisbeüagen: Gießener Familienblätter, Der heWhe Landwirt, Ktätter für heMche DMsKunde. Die Prämiierung beginnt am 14. September vormittags 9 Uhr. Der Wettbewerb erstreckt sich in den Abteilungen I., DE., III.. V. nur auf Gegenstände und Tiere hessischer Aussteller. Jeder Ausstellungsgegenstand muß für eine bestimmte Klasse angemeldet sein. Jeder Bewerber kann beliebig viele Preise erhalten, es werden aber von den in ein und derselben Gruppe erworbenen Preisen nur die vier höchsten auSgehändigt. In der Tierabteilung findet noch ein gesonderter Wettbewerb für selbstgezüchtete Tiere statt. Die zum Wettbewerb zuzulaffenden Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe müffen zur Zucht bestimmt sein und hessischen Züchtern gehören; eingeführte Tiere werden nur zugelaffen, wenn sie reinrassig, und nachweislich mindestens die letzten 6 Monate in der Wirtschaft des Züchters und Ausstellers zur Zucht gehalten worden find. Tiere von gewerbsmäßigen Viehhändlern find vom Preisbewerb aus- geschlofien. Die Einzelpreise für Pferde, Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen werden bei Zuerkennung nur zur Hälfte ausbezahlt, zur anderen Hälfte nach einem Jahre auf den Nachweis, daß das Tier noch bis dahin zur Zucht verwendet worden ist. (Unglücksfälle ausgenommen.) Don Schweinen werden zugelassen: reine Schweine des weißen englischen Schlages (Aorkshire), deutsche Landschweine und Kreuzungen zwischen beiden. Von Ziegen: Schweizerziegen und deren Kreuzungen mit ausgesprochenem Schweizertypus und deutsche Landschläge. Für Pferde sind in 14 Klassen 52 Preise im Gesamtbeträge von 3740 Mk. ausgesetzt, für Rinder 137 Preise im Betrage von 15,130 Mk., für Schweine 46 Preise im Betrage von 2400 Mk., für Schafe 8 Preise im Betrage von 350 Mk., für Ziegen 26 Preise im Betrage von 1075 Mk., für Geflügel 599 Mk. Preise, für Bienen 300 Mk. Preise. Für die II. Abteilung der Erzeugnisse des Ackerbaues, müssen alle Gegenstände vom Aussteller selbst erzeugt und hergestellt sein. Gruppe A., Ackerbau, ist mit 1 Ehrenpreis, 87 silbernen Medaillen, sowie 50 Diplomen bedacht; Gruppe B., Obstbau, mit 85 Mk. Geld, 104 silbernen Medaillen und 89 Diplomen, außerdem Obstprodukte (Apfel- und Beerenwein, Konserven, Fruchtsäfte) mit 39 silbernen Medaillen und 39 Diplomen, und Obstbäume mit 3 silbernen Medaillen und 3 Diplomen; Gruppe C., Weinbau, D., Gemüsebau, mit 1 Ehrenpreis, 37 silbernen Medaillen und 22 Diplomen; Gruppe E., Gartenbau, mit 500 Mk. Geldpreisen. Abteilung IV., Landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Futtermittel, Düngemittel rc.), 15 Medaillen, 10 Diplome. V. Landwirtschaftliche Nebengewerbe, Brauerei, Brennerei rc., einschließlich Molkereiwesen, 2 goldene, 28 silberne Medaillen, 19 Diplome. VI. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte 60 silberne Medaillen und Anerkennungen. Ich empfehle jedem Jntereffenten, sich das Programm der Ausstellung vom Sekretariat des hessischen Landwirtschaftsrats in Offenbach kommen zu lassen, und in der Hess, landw. Zeitschrift die Ergänzungen zu demselben nachzulesen, und hoffe, daß Viehzucht und Landwirtschaft des Vereinsbezirks stark und gut in Darmstadt vertreten sein werden. Der Direktor des landw. BezirkSvereiuS. v. Bechtold. meister der an diesen Kreis angrenzenden Gemeinden die Vieh-Einfuhr genau zu kontrollieren und mir sofort anzuzeigen, wenn Klauenvieh eingeführt wird. Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen die Viehhändler auf die getroffenen Anordnungen noch besonders aufmerksam machen, die Befolgung derselben scharf überwachen und mir jede Uebertretung behufs Herbeiführung der Bestrafung anzeigen; insbesondere erwarte ich von den Herren Bürgermeistern der an die Kreise Friedberg, Gießen und Wetzlar angrenzenden Gemeinden eine sorgfältige Ucber- wachung der Befolgung der Vorschriften. Die Fleischbeschauer sind besonders darauf hinzuweisen, daß, falls sie bei den in den Regierungsbezirk Wiesbaden von auswärts eingeführten Tieren, welche innerhalb der Observationszeit und vor der zweiten tierärztlichen Untersuchung zur Schlachtung kommen, Anzeichen von Maul- und Klauenseuche entdecken, Ihnen sofort Anzeige zu erstatten. In zweifelhaften Fällen haben Sie eine Untersuchung durch den Kreistierarzt bei mir zu beantragen. Der Königliche Landrat. J.-No. 5218 I. Dr. Beckmann. An die Herren Bürgermeister des Kreises. Bekanntmachung. BetrA Die Maul- und Klauenseuche. Die wegen Ausbruchs der Seuche in Ruppertenrod, Kn iS Alsfeld, angeordnete Gemarkungssperre ist aufgehoben worden. Bezüglich zweier Gehöfte bleibt Gehöftesperre bis aus weiteres bestehen. Wegen Weiterverbreitung der Seuche in Renzendorf, Kreis Alsfeld, ist die Gemarkungssperre angeordnet worden. Wegen Ausbruchs der Seuche in einem Gehöft zu klrnshain, Kreis Alsfeld, ist Gehöftesperre angeordnet worden. Nachdem die Seuche in Ober-Ohmen, Kreis Als- felb, erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßregeln ausgehoben worden. Zu Rockenberg, Kreis Friedberg, ist die Seuche aus gebrochen und Gehöftesperre verfügt worden. Zu Gambach, Kreis Friedberg, ist die rubrizierte Seuiche wieder erloschen, und sind die angeordneten Sperr- waßregeln aufgehoben worden. Gießen, den 16. Juni 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold. letzten ®0IÄn y *« ‘'n, en. ft* ^ter, SÄ* lngen. Meldung d-z l yÄ"'ein» A M °r bin "iLdonZti! m Jahre Sir tourbe der tzch &C1 Landespolizeiliche Anordnung zwecks Herabminderung der Neuemschleppungen von Maul- und Klauenseuche in den Regierungsbezirk Wiesbaden. Zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 18—20 des Reichsgesetzes, betr. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 fürs den Umfang des Regierungsbezirks Wiesbaden bis auf weiteres das Folgende angeordnet: § 1. Erste Untersuchung des mit der Eisenbahn ein- gebrachten Viehs. Das — von Händlern, Unternehmern oder Privatpersonen — auf der Eisenbahn in den Regierungsbezirk Wiesbaden eingesührte Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) darf nicht eher von der Bahnstation,, auf welckier die Entladung stattfindet, entfernt werden, bevor es von dem zuständigen beamteten Tierarzte untersucht und für gesund und unverdächtig befunden worden ist. Bon dieser Untersuchung befreit sind diejenige» Klauenvieh-Transporte, über welche der Einführer denk Vorsteher der Entladestation ein höchstens 48 Stunden altes, von einem beamteten Tierarzte ausgestelltes Gesundheitszeugnis, welches bei Rindvieh eine genaue Beschreibung nach Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen und HornsteNung, bei anderen Wiederkäuern und Schweinen eine Angabe den Stückzahl und der Farbe der Tiere zu enthalten hat, vor- legt, vorausgesetzt, daß der Transport seit sder Ausfertigung des Gesundheitszeugnisses in seinem Bestände nicht verändert worden ist. § 2. Ueberführung nach) dem Observationsorte und Dauer der Beobachtungszeit. Rach seuchenfreiem Ergebnis der Untersuchung, üben welches der beamtete Tierarzt dem Führer eine kurze Bescheinigung auszustellen hat, bezw. nach Ausweis der seuch)enfreien Beschaffenheit des Transportes vor dem Bahnhofvorsteher durch die oben (§ 1 Abs. 2) genannten Gesundheitsscheine, dürfen die Tiere auf dem kürzesten Wege zu Fuß an den Bestimmungsort verbracht werden, wo sie — sofern sie nicht inzwischen unter Polizeiaufsicht abgeschlachtet werden — einer wenigstens sechs volle Tagedauernden Beobachtungszeit unterliegen. § 3. Anmeldung der Ankunft und Einstellung der Tiere im Observationsorte. Ueber die Zeit des Eintreffens des Viehtransportes hat der Führer oder Besitzer desselben der Ortspolizei-) behörde des Bestimmungsortes wenigstens sechs Tagesstunden vorher Mitteilung zu machen, und bleibt es Letzterer überlassen, dem zugeführten Vieh für bie Observationszeit einen gesonderten Observationsraum anzuweisen, oder dessen Einstellung in einen bereits von anderem Vieh benutzten Stalle zu gestatten. Im letzteren Falle unterliegen jedock) auch alle diejenigen Klauentiere, toeldjc mit den zugeführten Tieren in einem gemeinschaft- lick,en Stalle, oder unter derselben Wartung stehen, der sechstägigen Observation. § 4. Vorschriften für die Observationszeit. Die unter Beobachtung gestellten Tiere dürfen vor Ablauf der Beobachtungszeit (§ 2) und vor einer noch^ maligen amtstierärztlichen Untersuchung ohne sondere, schriftliche Erlaubnis des zuständigen Landrats aus dem Beobachtungsraume nicht entfernt werden. , , a .. Fremden Personen ist während der Bevbachtungszett der Zutritt zu den Tieren verboten. Von allen in der Beobachtungszeit austretendes feuchenverdächtigcn Erscheinungen hat der Besitzer der Ob-, servationstiere, oder dessen Stellvertreter, der OrtspoliM-, behörde sofort Anzeige zu machen, welche ihrerseits ge- epimbnzumM- Morgen SA» ft* Morgen vteftN rbhäligige, btflttt als »raoleriMkr nmßraße 12,1. nnewmMBü rimavn Wfcro- IntemditroM-:- ltdt. Dft.ttRUOW tion Bekanntmachung. Am 14.-17. September d. IS. findet in Darmstadt auf dem östlichen Teil des Exerzierplatzes eine landwirt- fchaftliche Landesausstellung statt, die ein Bild von der Entwickelung und den Leistungen der gesamten hessischen Landwirtschaft und ihrer Nebenzweige geben und Gelegen- heil bieten soll, die Leistungen in größerem Wettbewerb zu belohnen. ____ Sie zerfällt in die Abteilungen für I. Tiere, II. Pflanzen- bau, in. Forstwirtschaft und Jagd, IV. landwirtschaftliche Hilfsstoffe, V. Nebengewerbe einschließlich Molkereiwesen, VI. Maschinen und Geräte, VII. wissenschaftliche Abteilung. Die I. Abteilung umfaßt die Gruppen Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Geflügel, Bienen, die III. Acker- tau, Obstbau, Weinbau, Gemüsebau, Gartenbau. An- Meldungen aller Ausstellungsgegenstände und Tiere sind bis längstens 1. Juli, für Geflügel, Ackerbau, Obst und Ge- wüsebau bis 1. August d. IS. bei der Geschäftsstelle des hessischen Landwirtschaftsrats in Offenbach auf den vor- geschriebenen Anmeldebogen in doppelter Ausfertigung zu kistatten. Formularien find dort kostenfrei zu beziehen, ebenso das Ausstellungsprogramm. Wird die Anmeldung laaelaffen, so erhält der Aussteller einen Zulaffungsschem, ‘tr von diesem dem Ausstellungsgegenstand anzuheften ist. Sei Tieren ist bürgermeisteramtliche Bescheinigung nölig, laß die HerlunstSgemeinde des Tieres seit mindestens vier Wochen ftnchensrei ist. Di- Aussteller haben für Aus. «ellung ihrer Gegenstände selbst zu sorgen; sür Geflügel, «r,-ugnisse des Pflanzenbaues und Molkereiwesen über- -mmt die «usstellungsleitung aus Wunsch die Ausstellung. Geräte und Maschinen, die im Freien ausgestellt werden, »erden nicht nach den Firmen der Aussteller, sondern nach t-r Gebrauchsweise ausgestellt; für sie wird eint Platz- «chühr erhoben nach Maßgabe des B-r aufswertes, bezw. , gedeckten Raume nach Maßgabe des FlachenraumS. Der kieikaus-wert ist bei der Anmeldung anzugeben. Für alle iiduigen Ausstellungsgegenstände werden von WW" iteKern die nicht Händler sind, keine Platzgebühren ec- toten.' Die Ausstellungsleitung übernimmt die Versicherung mm F-uerSgesahr, ausgenommen bei den im Freien oder '^eigenen Räumen ausgestellten Gegenständen. Futter und Streustroh wird zum Selbstkostenpreis geliefert. Für Ge> Miel ist an Futtergeld 1 Mk. pro Stamm (2 Mk. pro Sinmmelklasse) der Anmeldung beizusügen. Wartung und Wege der Tiere ist Sache der Aussteller, SSejMgsprel* Vierteljahr!. Mk. 2M msuatlich 75 Pfg. mit Bringerlohür durch die AbholesteL« vierteljährl. Mk. IM msu-tlich 66 Pf». Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit BestektgeU». IljE ’s* 1terO259m_W^ Gießen, den 15. Jnni 1900. Betreffend: Die land- und forstwirtschaftliche Berufs- genoffenschast für das Großherzogtum Hessen. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen cm die Grotzh. Bürgermeistereie« deS Kreises. Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 1. Mai 1900 noch nicht entsprochen haben, werden aufgefordert, bis zum 1. Juli l. I. ihren Bericht einzureichen. v. Bechtold. Bekanntmachung. Die nachstehenden Aenderungen der Kgl. preuß. Regierung zu Wiesbaden und deS Kgl. Landratamts Usingen bringen wir zur Kenntnis der Jntereffenten. Gießen, den 16.Juni 1900. Großherzogliches Kreis amt Gießen, v. Bechtold. Usingen, den 12. Juni 1900. Im Anschluß an meine Verfügung vom 25. v. MtS., J.-No. 4864, betreffend die Ausführung der landespolizeilichen Anordnung zum Zwecke der Herabminderung der Neueinschleppungen von Maul- und Klauenseuche im Regierungsbezirke Wiesbaden, bestimme ich hiermit, daß bis auf weiteres die erstmalige Untersuchung deS aus den Großherzoglichen Kreisen Friedberg und Gießen in den Kreis Usingen zur Einführung gelangenden Klauenviehs an jedem Dienstage zu Cransberg und Espa und zwar zu Espa nachmittags 4 Uhr und zu Cransberg nachmittags 6 Uhr durch den Kreistierarzt zu erfolgen hat. Bezüglich des aus dem Preußischen Kreise Wetzlar znr Einführung gelangenden KlauenviehS haben die HerrenMrger- halten ist, eine schleunige Ermittelung des Sachverhaltes durch beit Kreistierarzt zu veranlassen. § 5. Erste Untersuchung des auf Landwegen eingeführten Viehs. Die Bestimmungen der §§ 1—4 finden entsprechende Anwendung auch auf das auf Landwegen in den Regierungsbezirk eingeführte Klauenvieh mit der Maßgabe, daß als Untersuchungsort — sofern nicht vom Kreislandrat als solcher ein anderer Ort bestimmt ist — derjenige Ort gilt, welchen der Transport im Bezirk zuerst berührt. Eventuell vorhandene Gesundheitsscheine, welche nach § 1, Abs. 2 die Untersuchung erübrigen, sind in diesem Falle dem Bürgermeister des Untersuchungsortes vorzulegen. § 6. Vorankündigung der Fußtransporte im Untersuchungsorte. Bei Einführungen aus dem Landwege (§ 5) hat der Transportführer oder Besitzer auch der Ortspolizeibehörds des Untersuchungsortes 6 ,Tagesstunden vor dem Eintreffen der Tiere Mitteilung zu machen, und sich vor Einbringung des Transportes in die geschlossene Ortschaft von jener den Platz, an welchem die Untersuchung stattfinden soll, genau bezeichnen zu lassen. § 7. Benachrichtigung des beamteten Tierarztes. Die Anmeldung der nach § 1 oder 5 evtl, erforderlichen Untersuchung bei dem zuständigen beamteten Tierärzte liegt dem Einführer ob, und hat spätestens 24 Stunden vorher zu erfolgen. § 8. Schlußuntersuchung und Aufhebung der Observation. Nach Ablauf der Observationszeit (§ 2) hat eine zweite amtstierärztliche Untersuchung der unter Beobachtung gestellten Tiere stattzufinden, welche bei gleichfalls seuchenfreiem Ergebnis alle Sperrmaßregeln ohne weiteres aufhebt. Auch über das Ergebnis dieser Untersuchung hat der beamtete Tierarzt dem Viehbesitzer eine kurze Bescheinigung zu geben. § 9. Ausnahmebestimmungen für öffentliche Schlachthäuser. Auf Biehtransporte, welche zur unmittelbaren Schlachtung zu Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein unter ständiger tierärztlicher Leitung stehendes öffentliches Schlachthaus geleitet werden, findet vorstehende Anordnung keine Anwendung. § 10. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesehen^ insbesondere nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften in den §§ 66 und 67 des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894. § 11. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 28. Mai d. I. in Kraft. Wiesbaden, den 8. Mai 1900. Der Königl. Regierungs-Präsident. Wentzel. Usingen, den 25. Mai 1900. Indem ich die vorstehende, am 28. d. M. in Kraft tretende Anordnung zur allgemeinen Kenntnis bringe, bemerke ich, daß die erste Untersuchung der eingeführten Tiere aus Kosten der Antragsteller stattfindet, oaß aber die Einrichtung offizieller nach Ort und Zeit im Voraus bestimmter Untersuchungstermine zulässig ist, in welchen die ersten Untersuchungen bei rechtzeitiger Anmeldung bei dem Kreistierarzt auf Staatskosten vorgenommen werden. Wegen Einrichtung derartiger offizieller Unter» suchiüngstermine wird demnächst weitere Verfügung ergehen. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen in §§ 3 und 4 der Verordnung kann zu den Märkten nur solches in den Regierungsbezirk Wiesbaden eingeführtes Vieh zugelassen werden, welches die sechstägige Beobachtungszeit durch- gemacht und nach der zweiten tierärztlichen Untersuchung entlassen ist. Die Einführung von Klauenvieh zu den Viehmärkten muß mithin spätestens sieben Tage vor dem Markttage erfolgen. Die zweite tierärztliche Untersuchung,, § 8 der Verordnung, erfolgt auf Staatskosten zwischen dem 7. und 9. Tage und zwar gelegentlich anderer Dienstreisen. Die Kosten fallen dem Besitzer der Tiere zur Last, wenn derselbe zu einer anderen Zeit einen besonderen Besuch des Kreistierarztes beantragt. Der Königliche Landrat. I. «. J.-No. 4864. Strieder, Kreissekretär. Bekanntmachung. Zur Verhütung der Verschleppung der Mausi und Klauenseuche wird die Abhaltung der auf den 19. Juni ds. Js. in Hohensolms und auf den 20. Juni ds. IS. in der Stadt Wetzlar anstehenden Viehmärkte an die Bedingungen geknüpft, welche durch die untenstehende diesseitige Bekanntmachung vom 4. Oktober 1898 angeordnet worden find. Für die Einführung von Händlervieh in den Kreis Wetzlar gilt jedoch die in Nr. 110 des Wetzlarer Anzeigers vom 12. Mai 1900 veröffentlichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten vom 27. März 1900. Aus der Provinz Oberheffen des Großherzogtums Hesien und den preußischen Kreisen Biedenkopf und Usingen dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden. Wetzlar, den 11. Juni 1900. Der LandratSamtSverwalter. AeLanntmachnug vom 4. HKlober 1898. An die Abhaltung der im Kreise Wetzlar stattfindeude« Diehmärkte werden zur Verhütung der Verschleppung der Maul« und Klauenseuche bis auf weiteres folgende Bedingungen geknüpft: 1. Für den Auf- und Abtrieb der Tiere ist je eine bestimmte Stelle zu schaffen. Die Benutzung anderer Stellen für den Aus. und Abtrieb, ebenso das Handeln mit Vieh außerhalb der Marktplätze ist verboten. ,, _ Der Auftrieb darf im Winter nicht vor 9 Uhr Bekanntmachung. Die Mitglieder des zur Abstellung des Bettels gegrün beten Unterstützungsvereins (Armenverein) in Gießen werden hiermit auf Dienstag, den 26. Juni d. I., vormittags 11 Uhr in das Regierungsgebäude dahier zur diesjährigen Generalversammlung eiugeladen. Tagesordnung. 1. Vorlage der Rechnung pro 1899, 2. Voranschlag für 1900, 3. Beitrag zu den Kosten der NaturalverpflegungS- statiouen pro 1899/1900 an die Kreiskaffe, 4. Ergänzung des Ausschusses. Gießen, den 17. Juni 1900. Flr den Ausschuß des Armenvereins v. Bechtold Gr. Provinzialdirektor. Schwurgericht. Gießen, 19. Juni. Gestern wurde gegen den Schreinergesellen und Rußen- brenner Wilhelm Löffel, geboren am 31. Dezember 1859 zu Stuttgart, wegen Meineids verhandelt. Den Vorsitz führt wieder Landgerichtsrat Holzapfel ; als beisitzende Richter fungieren die Landgerichts- räte Dr. Möbius und Wehner. Die Anklage vertritt Staatsanwalt Koch, während die Verteidigung in den Händen des Rechtsanwalts Dr. Stahl liegt. Die Jury wird durch folgende Geschworene gebildet: 1) Professor Dr. Karl Fromme - Gießen, 2) Landwirt Philipp Winter I.-Bü- desheim, 3) Landwirt Heinrich Riehm II.-Lollar, 4) Kaufmann Philipp Frey-Lang-Göns, 5) Landwirt Ludwig Leib- Lollar, 6) Weinhändler Wilhelm Vollmüller-Lauterbach, 7) Mechanikus Wilhelm Spörhase-Gießen, 8) Lederhändler Löb Bär-Gießen, 9) Landwirt Conrad Blei II.-Burkhards- felden, 10) Landwirt Jakob Görlach IV.-Eberstadt, 11) Landwirt Heinrich Winter I.-Glauberg, 12) Rentner Heinrich Bausch III.-Nieder-Wöllstadt. Der Angeklagte ist bereits dreimal vorbestraft. Der Thatbestand der Anklage ist folgender: Löffel hat Endo und im Sommer nicht vor 8 Uhr vormittags statt- finden. 2. Auf die Märkte dürfen nur Tiere aus seuchenfreien Orten, deren Führer mit giltigen behördlichen Ursprungszeugniflen versehen find, aufgetrieben werden, Tiere von Händlern aber nur dann, wenn in jenen Ursprungszeugnissen weiter bescheinigt ist, daß die Tiere sich die letzten sieben Tage in un- verseuchtem Zustande in seuchefreien Orten befunden haben. Im übrigen gilt für die Einführung von Händlervieh in den Kreis Wetzlar die in Nr. 109 des Wetzlarer Anzeigers vom 11. Mai 1897 veröffentlichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten zu Koblenz vom 13. April 1897. 3. Bei dem Austrieb der Tiett'M der Eigentümer oder Führer dem anwesenden Polizeibeamten das unter Nr. 2 erwähnte Ursprungszeugnis vorzu zeigen. Außer von der Kontrolle der Ursprungszeugnisse ist der Austrieb von der vorherigen Besichtigung und Nichtbeanstandung der Tiere durch den KreiS- tierarzt abhängig. 4. Seuchenkrank und seuchenverdächtig befundenes Vieh unterliegt den vorläufigen Anordnungen deS KreiS- tierarzteS. Hüten berg-Medaille. Die offizielle Medaille, welche die Stadt Mainz zur Erinnerung an die Festlichkeiten für die 500jährige GeburtS- feier Johannes Gutenbergs schlagen ließ, ist im Auftrage des Komitees von dem Darmstädter Bildhauer Rudolf Bosselt entworfen und ausgeführt worden. Die Vorseite zeigt das Brustbild Gutenbergs in Mütze und Pelzmantel, linkshin gewandt. Der Kopf, zu dem das Meisterwerk Thorwaldfens in Mainz zum Vorbild gedient hat, ist leicht gesenkt in finnender Haltung. An den deutschen Kunststil zu Lebzeiten des Erfinders erinnert die strenge Umrahmung, zu der ein gothischer Dreipaß mit starken Profilen gewählt ist, der ein Schristband umschließt. Dieses wird von zwei Wappenschilden unterbrochen, dem Familienwappen von Gutenberg und dem alten Wappen der Stadt Mainz. Die Inschrift lautet: ZUR 500. GEBURTS-FEIER DES JOHANNES GUTENBERG * JUNI 1900 » MAINZ. Die Darstellung der Kehrseite ist eine symbolische Huldigung für den Schöpfer des Buchdruckes. Der Künstler denkt sich den Gefeierten, wie er nach 500 Jahren wieder DtÄ HEUTE NOCH OB UNSREN WERNEN SCHWEBT WTAUSENDra/HEM RADERS FIELE LEBT: UNSTERBLICH ERGEbANKE > X SEI GEPRIESEN / unter uns tritt, um zu schauen, was aus seiner Erfindung geworden ist. Die rastlos arbeitende Jetztzeit, die ihm einen so großen Teil ihrer Kultur verdankt, in der Gestalt einer jugendlichen Frau mit energischen Zügen personifiziert, hat ihn in daS Gewölbe einer modernen Druckerei geführt, vor die große Rotationsmaschine mit ihrem komplizierten Räderwerk und ihren erstaunlichen Leistungen. Unwillkürlich hat der alte Meister sein Haupt entblößt und steht nun, versunken in den Anblick deffen, was der stete Gestaltung-, trieb der Menschen aus seinem einfachen Gedanken zu entwickeln und zu schaffen vermocht hat. Sein Begleiterin aber tritt aus ihn zu und bekränzt ihn mit dem Lorbeer, dem Dank der Nachwelt für seine GeisteSthat. Ihre Gefühle drückt der den Abschnitt füllende Vers aus: Der heute noch ob unseren Werken schwebt, In tausendfachem Räderwerke lebt, Unsterblicher Gedanke sei gepriesen. Die Medaille wird hergestellt in Silber und Bronze in der Silberwarenfabrik und Prägeanstalt von I. M. Rückert in Mainz. G 1898 auf Ziegeleien bei Rodheim v. d. H. in Arbeit gestanden. Am 20. Januar 1899 kam es gegen Abend in der Nähe der Knaf'schen Rußenbrennerei zwischen Georg Knaf ünd Holzmachern, die auf dem Wege vom Walde nach Rodheim v. d. H. an der Rußenbrennerei vorüberkamen, zu einer Schlägerei, [in deren Verlauf Knaf die Holz- Holzhauer Huhn und Friedrich Gollwalts mit einer Schippe schlug und stieß. Veranlassung zu dieser Schlägerei gab der Hund des Knaf, der, wie Knaf behauptet, von pen Holzhauern zuerst geneckt und, als er an diese heransprang, von ihnen geschlagen sein soll. Aus diesem Vorfall kam es zu einer Verhandlung vor dem Schöffengericht Vilbel wegen Körperverletzung gegen Georg Knaf. Dieser ließ zu dem am 7. Juni d. I. angestandenen Termin den Angeklagten Wilhelm Löffel als Zeugen darüber laden, daß schon öfter die Holzhauer seinen Hund gereizt und geneckt hätten. In diesem Termin beschwor der Angeklagte nach Ausweis des Protokolls/ er wisse nur, da- Huhn nach dem Hund geworfen und ihm zugerusen habe: „Löffel iijnd keine Supp'!" Der Angeklagte erklärt nun, er habe nie gesehen, datz der Holzmacher Huhn den Hund des Knaf geneckt habe; richtig sei aber, daß ihm öfters zugerufen worden fei: „Löffel und keine Supp'!" Er gesteht weiter zu, daß er zurzeit des Vorfalles gar nicht in Rodheim v. d. H., son- oern in Seulberg gewesen sei, wo er an einem Beinbruch darnieder gelegen habe. Die vernommenen Zeugen, die der Verhandlung in Vilbel beigewohnt haben, erklären durchweg, sie hätten die unter Eid abgegebene Bekundung des Löffel so verstanden, als wenn Löffel den Vorgang am 20. Januar beobachtet haben will. Der Vorsitzende deV Schöffengerichts will damals den Löffel gefragt haben, ob er denn von der Schlägerei nichts wahrgenommen hätte, und dieser habe darauf erklärt, nein, er sei im Hof beschäftigt gewesen und habe von der Rauferei nichts gesehen. Mehrere Zeugen sagen aus, daß der Angeklagte nach seiner Vernehmung als Zeuge in der Sache Knaf sich Gedanken gemacht und Aeußerungen ihnen gegenüber ge- than habe, aus denen zu schließen sei, daß er sich bewußt gewesen wäre, er habe in Vilbel falsch geschworen. Der Angeklagte wird verschiedentlich als ein äußerst tüchtiger, fleißiger und geschickter Mensch hingestellt, für den nun der Samstag und Sonntag Unglückstage seien, weil ihn an diesen Tagen der Schnapsteufel erfasse. Wenn Löffek betrunken, sei er zu allem schlechten fähig. Den Geschworenen wird außer der Frage, ob der Angeklagte in Vilbel vor den Schöffen wissentlich falsch geschworen, für den Fall der Verneinung dieser Schuldfrage auf Antrag des Verteidigers die Nebenfrage vorgelegt, ob der fragliche Eid aus Fahrlässigkeit falsch geleistet fei. Staatsanwalt Koch geht die Beweisaufnahme kurz noch einmal durch und weist die Geschworenen darauf hin, daß der Angeklagte die That ja unumwunden eingeftanben hat, es könne von einem fahrlässig geleisteten Erde keine Rede sein; er bitte die Schuldfrage wegen Meineid bejahen. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Stahl, führt aus, daß man es hier mit einem Trinker zu thun habe, de* seine angeblichen Geständnisse stets am Samstag, an de» für ihn gefährlichen Tage, gemacht hat, es sei also auf das, was sein Klient in Der Trunkenheit gesagt, nicht viel zu geben. Ebenso sei auf die Geständnisse, die der An-- geklagte heute gemacht habe, nicht sonderlich Gewicht zu legen. Der Angeklagte leugne und gestehe abwechselnd. Es mangele an einem klaren Motiv, weshalb der Ew falsch geleistet sein solle. Wenn aber die Geschworenere dennwch der Ansicht seien, es handle sich hier um einen falschen Eid, so könne dieser nur fahrlässigerweise falsch Nach kurzer Beratung verkündet der Obmann, Prt^ Dr. Fromme, den Wahrspruch der Jury dahin, daß de* Angeklagte schuldig des Meineids sei. Staatsanwalt Koch beantragt darauf auf drei Jahr« ^gehalten. ließen, Der Imps 1 weise statt um «'S wjüa#» l efWf't w/d w«. Rr. 6 . -IDirigenten (?) $9« M »ittmnang«1- °« .„ittM. Sa* S* W w 4. -rant, Sei** W** b 8( D-rastatt, J’ i<. 8. den Dberjoi tthrer Gedharl Uaurat Fifcher Waid)tim, den ktn Grafen ?u hiolj unb den ruf Darmstad Neubau der Cho i geriet feine Ei ; von Mb Mark : Technischen hoä jfiir den Eniwur I stellt eine nur I führten zu befa l bestehende Wex । Charlottenburg bei Auszügen r Sanitätswache; bestens eine ha bm. Mainz i bekanntlich die 8 geplant, das en Bon der Hiifnal : Shinbt entschloß : hat, daß die in i : M bin laufen! ' können. Mainz, 18. schon zahlreiche gemeldet, daruk Miniften'um, i Prinz Friedriü Vertretung der ' von Preußen. . ' fltfityißuiig des \ hierher kommen. ^eh.Megierungs culs Delegierte \ Mögt A t au Mverlusi ^^1« Zeuge c «ÄngeMZ---- O do a ar D S s s X A •<& _„w bk! S'ln bet«| *"» !o»< ,Bt und stehl,- t ßs 1 Gedanken zu Sein Begleil- n Ullt dein W* *i vers ans: * foeeit, n. Silber unb 8r rustall von V- h- in Weit ft WWinlw itoifdjen Ihrg jfraj e vm Salbt naq irrer Honigtau, uif Aiaj die dviz- S mit einer Lchpve jti Wägerei ati behauptet, von pu r an diese heran- L/s die/em 801 m SAäffeitgerüÄ ?rg ftnaf. Dresel nen Termin den x toröftx Wn, mrid gereizt uni schwor der Andeer wisse nur, H hin zugeruserr 6ak: ibe nie gesehen, da» Knas geneckt W zerusen rootbtii w. jt Wr 3V, Nir >dhÄ 5. ö. h., an einm w mnen WiJ* hrrt haben, aW aeaedene ÄeknM'- Mel den W TerN^(- öffel gefragt lM vabrgenmmenM i, er sei Aausem nM daß der AnA, i der Lache Ml ihnen gegM i, daß er sch^, lsch ßtfffSUr ein äußerst^ gestellt, kK'L-» 1M ".SW ®tW5fb*«ii’ ,e wegen [ hat, 7 Jt nitfit t- *JÄ i.'fcy t» L*2n dab^' 3ljet . e'd ' r dlk'^ arouf 95.50 86.95 93.20 00.00 000.00 4295 4293 Balser. Markte Schutz- PrvceNt Eisenb. Rentenb. Obl. 8785 4 4260 in der Geldsortenr 4289 Brief Professor Freytag 1876. Professor Bischof 1825. 218.60 Darmst. Bk.-Acttcn 3 3 4 4 4% 4 3 5 4 Stadt WorrnS unf. b. 1901 Oesterr. Staatsbahn v. 1885 Jtal. staatSgar. Eisenb. 20 Franken-St. (Engi. SovrreiguS Dollars in Gold •elfc 81.20 84.20 4.16®/* Oesterr. Silberrente Ung. Gold-Rente Portugiesen Mexicaner amort. S. I-IH Monopol-Griechen von 1887 Hambrgr.Hyp.Bk. unk. b. 1905 Preuß. Hyp. A. Bk. unk. b. 1900 Pomm. Hyp. A. Bk. unk. b. 1904 Frkf. Ldw. Lred. Bk. unk. b. 1900 «berrvc ourser 000.00 I Oesterr. Lredit-Actien Grast. Sbrrförstklki Arasburg. Dteastaz; den 26. Juni, nach Zusammenkunft 9 Uhr vormittags am Kolnhäuserhof, wird das Heugras von den vierzig Morgen, das Hen- und Grummctgras von den Wiesen im Langevzug versteigert. hielt und vier Bereine Mitwirken, und die gesellige Nachfeier auf dem Schloß nahmen bei großer und herzlicher Beteiligung der Odenwälder Bevölkerung den besten Verlauf. CS Ue v» I v» *•* a Kirschen- Versteigerung. DonuerStag den 21. d. M., nachmittags V/2 Uhr, werdm ta. 10 Mume Kirsche«, der hiefigeu Gemeinde gehörig, versteigert. Oppenrod, 19. Juni 1900. Großh. Bürgermeisterei Oppenrod. Mittwoch den 4. Juli, nachmitta-S 2V, Uhr, sollen auf dem hiesigen OrtSgericht die dem Karl «earg in Gießen gehörigen Immoblien: Flur 40 Nr. 87«/ = CD-, (£2 B ® C CD =3 =J = =-5 =. a. = Stento»*- Di- Si«, -si'sS Carl Gentner Göppingen Misere ständigen vonden gebeten, Ührf5 Musknpt- ?u lassen im Int •r ßngelrod, v'tihe deS hiesi Wetter sich anfan ir.r Himmel doch ilS waren 10 Lei Uhr setzte si Bewegung: Sch Engelrod, Festda auswärtige Lere avegte sich durch Wbem Jeftplatz. mnseres Vereins imit einem frem >Rhein" gesunge ;die Festrede. £ : dir im Siegelst :dem Präsidenten i Ansprache dem 'stets in Ehren .„Deutschland, 1 : mit Ansprachen i Schchngend, £oi tsich die Feflteilne, ttclotischen Tag v< 6 hnchruch« lOuelle ersährt, f'chen Anwesens ti'em früheren Wu stich erworben »oartswohnung \ + Belterö^ l^and auch Mer W^rerfamilie Mahirn bet Per Mreich erschiene l!-rache begrüßt t 'tlttesiMen Vortrl Fehler und Verl^ slinwies. 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