M. 244 EMes Blatt Donnerstag den 18. Oktober 159. Jahrgang LOGO Hmeral-An^eiger Alle Anzeigen-VermiltlungSstellen des In- und Ausland«» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfß., auswärts 20 Pfg. Bezugspreis vierteljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Abholestellen vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg. Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld. Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den balgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher. Erscheint lägNch y — xy k„,r- mit Ausnahme deS © s Kreßmer Anzeiger A«nts- und Anzeigeblntt für den Kreis Gieren. Redaktion, Expedition und Druckerei: Kchntstraße Ar. 7. Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Kandwirt, Ktätter für hessische Volkskunde. Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«. Fernsprecher Nr. 51. Amtlicher Heil. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Da die Maul- und Klauenseuche in mehreren Orten der Umgebung von Lang-Göns herrscht, wird die Abhaltung des auf den 30. Oktober dsS. Js. festgesetzten Viehmarktes daselbst untersagt. Gießen, 15. Oktober 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold. Bekanntmachung. Der auf Sonntag den 21. d. Mts. angesetzte Vortrag deS HerrnOekonomieratS Leithiger muß verlegt werden; es wird noch nähere Bekanntmachung erfolgen. Gießen, 15. Oktober 1900. Der Direktor des landw. Bezirksvereins. __________ v. Bechtold. Bekanntmachung, Ausführung des .Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes betreffend. Im Auftrage Gr. Ministeriums des Innern bringen wirr hiermit die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts, betr. die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe vom 1. Oktober l. Js. nebst einer Anleitung in gleichem Betreff zur öffentlichen Kenntnis. Die Zuständigkeit der Behörden ergiebt sich aus der hier gleichfalls abgedruckten Bekanntmachung des Gr. Ministeriums des Innern vom 21. September L Js., betr. die Ausführung der Unfallversicherungsgesetze. Gießen, 16. Oktober 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold. Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe. Vom 1. Oktober 1900. Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versich^rungsvflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit aus die Zeit bis zum 15. November 1900 einschließlich festgesetzt. Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Aus- e innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch V? Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. ftortnnrH/« oi)er Gemeindebehörden als untere «nd mi!-^^bhorden im Sinne des Gesetzes anzusehen Avon den Zentralbehörden der Bundesstaaten brummt und offentlid)i bekannt gemacht. toe8en der Anmeldung auf die nachstehende Anleitung verwiesen a Berlin, den 1. Oktober 1900. Das Reichs-Versicherungsamt. Gaebel. Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherunaspflicbtiaer Betriebe. (§ 35 des Gewerbe-Unfallversicherunqsaeseües vom 30. Juni 1900.) • . B 1 y 1) Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die §§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind: a. die gewerblichen Brauereien, b. die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie öadr Fensterputzer- und das Fleischergewerbe, c. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe, bre Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförder- y von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind, e. Betriebe jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen. 2) Als „gewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Tritte bestimmt sind, vhne Rücksicht auf pen Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergärig oder untergärig). 3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sie nur- handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich 4) Das gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken. 5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande — der Versicherungspflicht: auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet. 6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer Id angeführten Lagerungs-, Holzfällungsund Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von oer Versicherungs- Pflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind. 7) Ein Lagerrmgsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzrknehmen, wenn Waren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden. 8) Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt' Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleichgiltig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe. 9) Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch tierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb den „Fabriken" gleich zu stellen und damit dessen Versicherungspflicht zu begründen. 10) Nicht versicherungspslichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter re. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann. 11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt. Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist. 12) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Ver- sicherungspslicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist. Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirtschaft sich darstellen und bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind. , * 13) In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämtlichen Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben. 14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werk- meister und Techniker sind nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienft an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder teilweise^an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten. 15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt. 16) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte rc.) erfolgt. 17) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 18) Ist es einem Unternehmen zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nicht- anmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachteilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt. 19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs-Versicherungsamt erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können. Aormirlar für die Anmeldung. Staat Regierungsbezirk Kreis (Amt) ........Gemeinde- (Guts-) Bezirk Straße Nr Anmeldung an die untere Verwaltungsbehörde auf Grund des $ 35 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900. , den 190 (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.) Name des Unternehmers (Firma). Gegenstand des Betriebes*). Art des Betriebes**). Zahl der durchschnittlich beschäftigten Der: sichelungs- p süchtigen Personen. Bemerkungen. (Insbesondere Angabe, ob bereits Mitglied einer Berufs- genoffenschaft). 1 r 3 4 5 *) z. B. „Schmiede- und Schlossergewerbe". Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. **) z. B. „Handbetrieb", oder „Betrieb mit tierischer Kraft". Bezüglich der Zuständigkeit der einzelnen Behörde«: kommen folgende Paragraphen der BekanntmackMng Großh. Ministeriums des Innern vom 21. September 1900 in Betracht: § 1 Landes-Zentralbehörde ist das Ministerium des Innern. § 2. Die den höheren Verwaltun gsbehör- d e n zugewiesenen Verrichtungen werden in bett Fällen öer §§ 14, 35 und 105 von dem Landesversicherungsamt, im übrigen von den ^eisämtern wahrgenommen. ni Für die der bergpolizeilichen Aufsicht unterworfenen Betriebe (Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdische Steinbrüche und Sandgruben) ist die Obere Bergbehörde als höhere Verwaltungsbehörde zuständig. § 3. Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörden sind in den Städten mit über 20 000 Einwohnern von den Bürgermeistereien, im übrigen von den Kreisämtern wahrzunehmen. cn j. der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Betriebe sind die Bergmeistereien als untere Verwaltungsbehörden zuständig. § 4. Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeistereien oder die für einzelne Gemeinden und Gemarkungen bestellten besonderen staatlichen Polizeibehörde« oder Polizeibeamten. Bei den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden. Betrieben haben die Bergmeistereien die Verrichtungen her Ortspolizeibehörden auszuüben. § 5. Als Behörden, welche nach § 24 des Bau Unfallversicherungsgesetzes zuständig sind, werden die Bürgermeistereien bestimmt. KMische Tagesschau. Die jüngste Rede des Kaiser- auf der Saalburg zu drehen und zu deuteln, ist jetzt die beliebte Beschäftigung verschiedener Blätter. Da sagt ein freikonservatives Blatt, wenn der Kaiser von einem „Weltreich" gesprochen habe, so habe er nicht gemeint, Deutschland solle Rom. in der Ausdehnung seines Gebietes nacheifern, sondern danach streben, durch sein 'geistiges Uebergewicht die Welt zu be- herrschen. Ferner lieft man in der „Boss. Ztg.": Daß der Zar 1895 in Berlin erschien und Fürst Gortschakosf in alle Welt meldete, ützt sei der Friede gesichert, «ls hebe Alexander II. in der deutschen Hauptstadt den Frieden geboten und nach dem Wunsche des Generals £;flo schützend sein Schwert über Frankreich gehalten, das war nach dem Zeugnis des ersten Kanzlers der Hauptgrund für die später eingetretene tiefe Entfremdung zwischen Deutschland und Rußland. Führen aber schon diplomatische Einmischungen zu bedrohlichem Unfrieden, wohin sollte heutzutage ein Versuch führen, die Weltherrschaft zu erringen? Napoleon I. hat den Versuch gemacht. Er hat ihn auch den Rusten zugetrsut. Das Testament Peters des Großen, ob <6 echt oder falsch ist, hat die rusfische Politik vielfach bestimmt. Das Moskowitertum steht in dem Zaren den berechtigten Nachfolger der byzantinischen Kaiser, und erwartet, daß er einst das griechische Kreuz auf der Hagia Sophia aufpflanze. Als aber der erste Napoleon, über die Karte gebeugt, nachsann, ob er das russtsche Bündnis mit der Auslieferung Konstantinopels erkaufen solle, da kam er zu dem Schluß: „Niemals, das bedeutete die Weltherrschaft." Und auch andere französische Staatsmänner haben später gesagt, wenn der russtsche Koloß den einen Fuß auf den Belt und den anderen auf den Bosporus setze, dann sei eS vorbei mit der Selbständigkeit Europas, und die Freiheit könne nach Amerika auswandern. Hüben Rußland, drüben England, Weltreiche, aber ohne Weltherrschaft. Und da will man dem Deutschen Kaiser unterstellen, er denke an die Weltherrschaft, wo Deutschland nicht einmal ein Weltreich ist? Wir finden, daß das, was der Kaiser gesagt hat, fe unzweideutig und klar ist, daß es gar keiner Auslegung und Kommentierung bedarf. Der Kaiser hat nach dem amtlichen Bericht gesagt, daß es dem deutschen Vaterlande „beschieden sein möge, in künftigen Zeiten durch das einheitliche Zusammenwirken der Fürsten und Völker, ihrer Heere und ihrer Bürger so gewaltig, so fest geeint und so maßgebend zu werden, wie es einst das römische Weltreich war, damit es auch in Zukunft dereinst heißen möge, wie in alter Zeit „civia Romanus aum“, nunmehr: „Ich bin ein deutscher Bürger". Klarer kann man sich doch nicht ausdrücken. DaS deutsche Reich soll auf dieselbe Stufe gebracht werden, wie das vergangene römische Weltreich, eS soll auch so „gewaltig" und so „maßgebend" werden wie früher jenes war! Durch das Gewerbe-Unfallverficherungsgesetz vom 30. Juni 1900 ist die Versicherungspslicht auf viele Betriebe ausgedehnt worden, die seither nicht versicherungspflichtig waren, und es erfährt dadurch der Kreis der Personen, die der Wohlthaten der Versicherung teilhaftig sind, eine bedeutende Erweiterung. Zu jenen Betrieben gehören in der Hauptsache die der gewerblichen Brauereien, der Fensterputzer, der Schlosser und Schmiede, sowie der Fleisch er meister, die bisher nur unter gewissen Voraussetzungen der Versicherung unterlagen, nun aber unter der einzigen Voraussetzung der Beschäftigung einer oder mehrerer Hilfspersonen versicherungspflichtig sind. Das Reichs Versicherungsamt hat bereits durch eine Bekanntmachung zur Anmeldung der neu versicherungspflichtigen Bekanntmachung. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die unterfertigte Behörde von Donnerstag dem 18. l.MtS. ab aus Grünbergerstraße 5 in das frühere Rentamts- gebäude — Senkenbergftraße 7 — verlegt wird, und daß daselbst infolge dieser Veränderung der nächste Zahltag erst wieder Sawstag den 20. l. Mts. abgehalten werden kann. Gießen, den 16. Oktober 1900. Großh. Distrikts Einnehmern Gießen I. Hansult. Kang-yih. Nach den jüngsten Nachrichten scheint es wahrschein- daß Kang-yih, einer der Führer der fremden- Partei am chinesischen Hof, seine unheilvolle -Lhatlgkelt wird mit dem Tode büßen müssen. Unter diesen Umstanden dürfte das folgende Charakterbild Kang-Yihs, das ein Shanghaier Korrespondent giebt, auf allgemeines Interesse rechnen können, zumal da es überhaupt charak- terytyche Einblicke in das Wesen des chinesischen Beamten- ^Um^re^^ne^' ö°nt 8. 0. M. datierte Bericht lautet: „ Auch Kang-yih ist Mandschu und, wie die meisten seines Volkes ein ungebildeter Mensch. Er schreibt und liest nicht einmal chinesisch, wenn er es auch sprechen kann. Er hat schlechterdings keine wissenschaftliche Vorbildung, und em Verständnis für den Wert und die Bedeutung zeitgemäßer Reformen geht ihm vollständig ab. Für ihn ist jeder, der mit einem Europäer in nähere Beziehungen tritt, ein Verräter. Die Entfernung Weng- Tung-Ho's von seinem Posten als Lehrer und Berater des Kaifer. Kwang-Hsü ist in erster Linie auf Kang-Yih zurück- zusuhren; es ist bekannt, daß er seit jenem Erfolg einer der Führer in Peking war. Kang-yih hat seine Karriere als gewöhnlicher Schreiber begonnen. Es gelang ihm, die Aufmerksamkeit seiner Vor- S.^etzten auf sich zu ziehen, die ihm sehr bald das Amt eines Mandschufekretärs in einem Ministerium übertrugen. DS bauerte nicht lange und Kang-yih war erster Sekretär un Finanzministerium. Tann kehrte er der Hauptstadt TnnM-nl9e Ack ben Rücken. Er wurde hintereinander Weitfchu, Swatau und Kayinchau im Hakka- ■8nffp' plrbJnhreJ ld) Provinzialrichter in Kwangtung. Nun e.rnen Posten erreicht, der ihm die Wege W^rd^u öu weiterem Ansehen und neuen Meaenheit w Provinzialrichter hat man überall $robi?ni m S1* Schatzmeister dieser reichen e^to^6^ « Kn Grund zu seiner Macht und seinem erließ,„um selbst dL GouL^en " Lkr B inz zuerst ^chansis und dann KiancnuZ „Provinz Den Weg dorthin hatte ihm ^r Kaiserin-Witwe, Li-Lien-ying, gebahn? Diese?^b ^im vergangenen Sommer mit einer Hinterlassensebn 100 Millionen Mark, einer Summe, die er sieb nfarl -erspart" hatte. Li-Lien-ying Ikbte der Art Kang-Yihs. Er sorgte für sie. Eines Taqes^wurde Kang-yrh Gouverneur von Canton. Als solcher Ham er persönlich nady Peking, um der Kaiserin-Witwe aus Anlaß ihres Geburtstages seine Glückwünsche und ein Geschenk zu überbringen. Tas Geschenk bestand — seltsam genug für den ausgesprochenen Fremdenhasser Kang-yih r— aus je 100 Goldmünzen jeder Art und jedes Landes, Bekanntmachung Betr.: Vorträge über Obstbau. Der Obstbautechniker des Oberhessischen Obstbauver- tin5, Herr Metz aus Friedberg beabsichtigt die nachstehend verzeichneten Orte des Kreises Gießen zur Abhaltung von Borträgen über Obstbau^und praktischen Unterweisungen an Obstbäumen zu besuchen. An Wochentagen beginnen die Vorträge abends 8 Uhr, an Sonntagen nachmittags 3 Uhr; die praktischen Unterweisungen nach Maßgabe besonderer Mitteilungen an die Herren Obmänner bezw. Großh. Bürgermeistern. Donnerstag 18. Oktober Utphe Freitag 19. Oktober Trais-Horlof Samstag 20. Oktober Steinheim Sonntag 21. Oktober Hungen Montag 22. Oktober Inheiden Dienstag 23. Oktober Bellersheim Mittwoch 24. Oktober Obbornhofen. Zahlreiche Beteiligung von Mitgliedern des Oberheff. Obstbauvereins und sonstiger Freunde des Obstbaues erwünscht. Gießen, den 12. Oktober 1900. Der Vorsitzende des Vereins^ Bezirks. I. V.: Dr. Heinrichs. Bekanntmachung. Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des auf den 17. Oktober dss. Js. in Wetzlar anstehenden Viehmarktes an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine, den Markt zu Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 168 des diesjährigen Kreisblattes veröffentlicht worden sind. Aus der Provinz Oberheffen des Großherzogtums Heffen und den preußischen Kreisen Marburg, Biedenkopf, Usingen, Dillenburg und den Orten Hochelheim und Kleim Rechtenbach des diesseitigen Kreises dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgelrieben werden. Ferner ist das Durchtreiben von Tieren dieser Arten durch Hochelheim und Klein-Rechtenbach diesseitigen Kreises verboten. Wetzlar, den 12. Oktober 1900. Der Landratsamtsverwalter. I das die Goldwährung eingeführt hat. Weniger bekannt, aber gut verbürgt ist, daß damals ein ganz ebensolches | Geschenk an Li-Lien-ying ging. Nun dauerte es nicht lange, bis Kang-yih in den Staatsrat berufen wurde. Somit kehrte Kang-yih nach einer langen Reihe von Jahren wieder nach Peking zurück, wo er bald einer der Vertrauten seiner kaiserlichen Herrin wurde. In der Hauptstadt zählte man Kang-yih schon nach ganz kurzer Zeit zu den Hauptförderern der Maudschu-Bewegung. Diese ist eigentlich nicht fremdenfeindlich, sondern gegen das Chinesentum gerichtet. Mit Schrecken gewahrten die Mand- schus, daß die Chinesen die Kultur des Westens zu begreifen begannen, und daß sie aus dieser Kraft schöpften, sich thatsächlick) wieder zum Herren des Landes zu machen und die Mandschus an die Wand zu drücken. Tas mußte verhindert werden; man mußte die fremden Schulen schließen, man mußte dem Einfluß der Fremden den Boden unter den Füßen wegziehen. An die Spitze dieser Mand- fchu-Bewegung stellte sich Kang-yih. Inzwischen rasteten aber auch die Chinesen nicht. Sie übten durch Kung-yu- weih einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf den Kaiser aus, der sich den Reformbestrebungen der Chinesen keineswegs abhold erwies. Im Sommer 1898 führten diese einen Hauptschlag gegen die Mandschus; der Kaiser gab seine Zustimmung zu einem Edikt, das die Sinekuren abschaffte, die gewisse Mandschufamilien in Anerkennung von Diensten inne hatten, die ihre Vorfahren einst der Dynastie im Kampfe gegen die Chinesen geleistet hatten. Die Antwort der Mandschupartei war der Staatsstreich, durch den die Regierungsgewalt dem Kaiser Kwang-shü genommen wurde und auf die Kaiserin-Witwe überging. Es braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden, daß es seitdem wieder Kang-yih gewesen ist, der der Kaiserin-Witwe Millionen von Taels aus den Pangtse- und den südlichen Provinzen verschafft hatte, eine Summe, die von großer s Deutung angesichts der Rüstungen sein mußte, die man in Peking seit langem im geheimen betrieb. In diesem Augenblick ist Kang-yih von der Bildfläche verschwunden. Man darf annehmen, daß er sich in der unmittelbaren «Umgebung der Kaiserin-Witwe befindet. Trifft das zu, so darf man daraus allein schon ermessen, wie schuldbewußt sich Kang-yih selbst fühlt und wie sehr er bemüht fein muß, den fremden Mächten aus dem Wege zu gehen. Kang-yih war nämlich bereits als Nachfolger Li-Hung-Tschangs zum Generalgouverneur der Kwangprovinzen ernannt; aber Kang-yih hat diesen ebenso wichtigen, wie einträglichen Posten nicht angetreten. Offenbar fühlt er sich in Santon nicht sicher und zieht es vor, seine Person in den schwer erreichbaren Bergen Schansis oder Schensis zu verbergen, bis wieder ein anderer Wind in Peking weht und er Hoffnung und Aus-, sicht hat, feiner Politik wieder Geltung zu verschaffen. Betriebe bis spätestens 15. November aufgefordert. Auch für die versicherten Personen im allgemeinen bedeutet das Gesetz einen nicht zu unterschätzenden Fortschritt, indem eS die Ansprüche derselben wesentlich erweitert. ES möge m dieser Beziehung nur darauf hingewiesen sein, daß die Berufsgenossenschaften unter Umständen verpflichtet sind, den Verletzten schon vor Ablauf der 13. Woche im Anschluß an die Krankenunterstützung Renten zu gewähren, daß der Jshres- arbeitsverdienst bis zum Betrage von 1500 Mk. voll und nur ein Mehrbetrag mit einem Dritteil zum Ansatz kommt, daß den Verletzten in allen Fällen vor der BescheiderteilunL die Unterlagen für die Renten-Feststellungen, -Ermäßigungen, -Aufhebungen rc. mitgeteilt werden müffen und den Genossenschaften ein beschleunigtes Rentenfeststellungsverfahren zur Pflicht gemacht ist. Für die Berufsgenoffenschaften ist es keine leichte Aufgabe, das Gesetz, das in so kurzer Zeit nach Verabschiedung in Kraft gesetzt wurde, von Anfang ab und in ganzem Umfange zur Ausführung zu bringen. Doch geben sich in dieser Beziehung die Berufsgenoffenschastep, alle Mühe. So ist uns z. B. von der Fleischerei-BerufS- genoffenschaft bekannt, daß sie schon auf den 1. Oktober die vierteljährliche Vorauszahlung der Renten bis zu 60 Mk. jährlich (an etwa 450 Personen) veranlaßt hat und im Entschädigungsverfahren seit 1. Oktober vollständig im Sinne des neuen Gesetzes handelt. Auch sucht sie durch möglichst weite Verbreitung der Aufforderung zur Betriebs- anmeldung die beteiligten Betriebsunternehmer vor Geldstrafen zu schützen, womit sie die löbliche Absicht verbindet, die Interessen der neu versicherten Hilfspersonen (zu denen auch die im Betriebe beschäftigten Verwandten, mit Ausnahme der Ehegatten gehören) thunlichst zu wahren. Aus Stadt und Land. Gießen, den 17. Oktober 1900. *• Postalisches. Deutsche Postanstalten im Ausland sind neu errichtet in Han kau und Futscha« (China). Die letztere befaßt sich vorerst nur mit gewöhnlichen und eingeschriebenen Briessenduligen, Zeitungen und Packeten ohne Wert. Der GeschästskreiS der Postanstalt Hankau dagegen erstreckt sich außer aus den Briefpost' und Zeitungsdienst, auch aus den PostanweisungSdienst, den Austausch von Wertbliesen, Postpacketen mit und ohne Wert und mit oder ohne Nachnahme. Nachnahmen sind zulässig bis 800 Mk. Die Beförderung der Packete kann über Bremen und Hamburg oder über München erfolgen. Bei der Beförderung über Hamburg oder Bremen beträgt die Gebühr bis 1 Kgr. 1.60 Mk., über 1 bis 5 Kgr. 2.40 Mk. Bei der Beförderung über München: bis 1 Kgr. 2.40 Mk über 1 bis 5 Kgr. 3.20 Mk. Schriftliche Mitteilungen bezüglich der Sendung sind auf dem Abschnitt der Begleit- abreffe zulässig. — Aus dem Weg über Bremen oder Ham bürg werden auch Poftpackete mit und ohne Wert nach Wladiwostock befördert. In diesen Fällen sind dann die Kosten für die Beförderung der Packete von Shanghai ab vom Empfänger zu zahlen. Die Beförderungskosten von Shanghai nach Wladiwostock betragen je nach der Größe der Packete 50 Dollar-Cents bis 1 mexikan. Dollar. Im Falle des Verlustes eines Packets auf der Strecke Shanghai- Wladiwostock wird eine Entschädigung von 10 mexikan. Dollars gezahlt. — Den Postpacketen mit Wertangabe nach Egypten ist fortan zum Gebrauch der egyptischen Zollbehörde außer den'Deklarationen eine Rechnung beizu- sügen, die genaue Angabe über den Inhalt der Sendungen enthalten muß. ** Personalnachrichteu. Der Regierungsassessor H a b e r - körn in Mainz wurde mit der Aushilfeleistung bei dem Großh. Kreisamt Dieburg beauftragt. Friedberg, 16. Oktober. Am Sonntagabend wurde ein hiesiger Einwohner, der einen Freund ein Stückwegs nach Hause begleiten wollte, mit diesem in der Wolfengaffe von einer Rotte junger Burschen angefallen unb durch sieben Messerstiche verletzt. Die Polizei ist eifrig aus der Suche nach den Thätern. Gninberg, 16. Oktober. Eine rege Thätigkeit entfaltet der rührige Vorstand des hiesigen Gewerbevereins. Die früher ganz außer Acht gekommenen Monatsver- Sammlungen sollen ganz besonders in den Wintermonaten regelmäßig abgehalten werden. Die umfangreiche Bibliothek des Vereins steht den Mitgliedern zur Verfügung. Außer den zwei seitens der Zentralstelle gewährten Vorträgen wird Herr Grünig (Lehrer an der hiesigen Sonntagszeichenschule) dem Verein unentgeltlich einen hochinteressanten Vortrag über bis Pariser Weltausstellung halten. Derselbe hat die Ausstellung ca. drei Wochen lang besucht und gedenkt seine dort gesammelten Kenntnisse und gemachten Skizzen mittelst eines größeren Projektionsapparates vorzuführen. Der SonntagSzeichenschule wendet der Vorstand seine ganze Ausmerksamkeit zu und darf man nunmehr hoffen, daß sich dieselbe unter der strebsamen Leitung der Herren Grünig und Kunkel bald den Anstalten anderer Städte würdig zur Seite stellen kann. -11- Hungen, 16. Oktober. Am Sonntag fand hier unter Vorsitz des KreiSamtsmannS Boeckmann-Gießen der Feuerwehrtag des Bezirks 1 des Kreises Gießen statt. Vertreten waren 35 Wehren. Nach Begrüßung der Vertreter und der Gäste und Feststellung der Präsenzliste erteilte der Vorsitzende dem Kreisfeuerwehrinspektor Loos- Gießen das Wort zu Punkt 1 ter Tagesordnung: Stand der sreiwilligenFeuerwehren imKreise Gießen. Das Wesentlichste aus diesem Referat wurde bereits in dem in Nr. 237 des „Gießener Anzeigers" enthaltenen Bericht über den am 6. Oktober in Grünoerg abgehaltenen Kreis- feuerwehrtag mitgeteilt. Der Kreisfeuerwehrinfpektor sprach auch hier den Wunsch aus, daß im Kreise Gießen noch mehr freiwillige Feuerwehren gegründet werden möchten; an der Unterstützung seitens der Landesbrandkammer werde es nicht sehlen. Zurzeit bestehen im Kreise Gießen nur 13 freiwillige Feuerwehren, nämlich in Annerod, Birklar, Gießen (2), Großen - Linden, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Klein-Linden, Lang-GönS, Lich, Lollar, Rieder- Bessingen. In den JnfpektionSbezirk sind eingereiht worden die Gutsbezirke Arnsburg, Schiffenberg und Winnerod mit zusammen 5 Spritzen. Infolge der gesetzlichen Vorschrift, daß für jeden Spritzen-AuSguß mindestens 50 Meter Schlauch vorhanden sein müssen, hat sich das Schlauchmaterial bedeutend vermehrt. — In dem nun folgenden Vortrag über Scheunenbrände führte KreiSfeuerwchrinspektor Loos u. a. aus, daß es in der Regel nur dann gelingen könne, das Feuer zu löschen, wenn es noch klein, bezw. im Entstehen begriffen sei. Bei jedem Scheunenbrande müsse man aber versuchen, die etwa in der Scheune stehenden Maschinen zu retten, überhaupt solle man darauf bedacht sein, soweit dies noch möglich, die Scheunen gänzlich zn räumen. Hat das Feuer schon weit um sich gegriffen, so sind Balken, Bretter und Dachsparren zuerst zu löschen, das brennende Heu usw. vom Rohrführer zu überstrahlen, damit das äußere Feuer gelöscht wird; das stärkste Spritzen aus einen brennenden Stoß Heu ober Stroh nütze nichts, da die innen brennenden Stellen nicht getroffen werden. Sein Hauptaugenmerk habe der Kommandant der Feuerwehr aus etwa bedrohte Nachbargebäude zu lenken, wenn bei Eintreffen der Feuerwehr die Scheune bereits in hellen Flammen steht, umsomehr, da ein Scheunenbrand in der Regel starkes Flugfeuer verursacht; ein Versuch zur Dämpfung eines großen Scheunen- brandeS soll erst dann unternommen werden, wenn eine größere Anzahl von Spritzen und Ueberfluß an Wasser vorhanden ist, ober wenn es zur Verhütung weiterer Bränbe unbebingt nötig ist, z. B. bei Sturm; erster Grundsatz des Löschens solle immer sein, daS Feuer am Weüerumsich- greisen zu hindern. Ein Uebergreifen des Feuers auf Nachbargebäude könne auch dadurch verhindert werden, daß zwischenliegende Holzbauten, Schutzdächer usw. niebergeriffen werden. Nach jedem Brandfall ist es rötlich, daß der Kommandant mit seinen Führern am nächsten Tage die Brandstelle besichtigt, und alle- mit ihnen bespricht; werden die dabei gemachten Erfahrungen ausgetauscht, so werde der Feuerwehr das nächste mal diese Erfahrung von großem Nutzen sein. — Provinzialvertreter Feller-Lollar sprach hierauf über Wasserversorgung zu Feuerlöschzwecken in Landgemeinden. Der Redner sprach sich dafür auS, daß in Gemeinden, die eine Wasserleitung nicht besitzen, sogen. Brandweiher angelegt werden müßten, in die entweder das aus starken Regengüssen herrührende Wasser zu leiten sei, ober es sollten, wo eS trgenb möglich, Zuleitungen aus benachbarten Bächen unb Flüssen angelegt werden. Herr Feller gab in einem weiteren Bortrage wertvolle Fingerzeige über die Behandlung der Schläuche. — Besondere Anträge standen nicht zur Beratung, dagegen fand eine kurze Besprechung über verschiedene, daS Löschwesen betreffende Gegenstände statt. KreiSfeuerwehrinspektor Loos zeigte unter Hinweis auf daS öfter vorkommende Abspringen der Schläuche von den Gewinden eine Schlauch klammer vor, durch die die Verbindung zwischen Schlauch und Gewinde rasch wieder hergestellt werden kann. — Zum Kreisfeuerwehrtage in Grünberg ist nachzutragen, daß sich an die dort gehaltenen Vorträge eine rege Besprechung an- schloß. Die gestellten Anfragen über die Stellung von Brandwachen und Vergütung hierfür, über Handhabung der Ordnung bei Hebungen und Bränden wurden vom Vorsitzenden beantwortet. Darmstadt, 16. Oktober. Der Großherzog empfing gestern auf Jagdschloß WolfSgartcn den Staatssekretär des Reichspostamts v. PodbielSki. Der Staatssekretär wurde danach zur Frühstückstafel gezogen. Z«m Konitzcr Mord. Könitz, 16. Oktober. Kaum haben sich die Wogen, die der vor acht Tagen stattgefundene Meineidsprozeß wider den Prüparandcn Speisiger hervorgerufen hatte, einigermaßen geglättet, so beginnt schon rottber ein neuer Prozeß bie Einwohnerschaft von Könitz in Aufregung zu setzen. Es hanbelt sich bieSmal um ein gerichtliches Nachspiel zu ben tumuttuarischen Vor gängen vom 10. Juni b. I. ES war an einem Sonntage. Der Zustrom aus ben umliegenden Dörfern nach der Stadt war ein großer, da der Johannismarkt, der einige Tage vorher stattfinden sollte, auS sicherheitspolizeilichen Gründen verboten worben war. Es hatten nämlich schon einige Zeit vorher, aus Anlaß bes bekannten GymnasiastenmorbeS, tumultuarische Vorgänge stattgefunden, bie baS Herbeirufen militärischer Hilfe notwendig machten. An jenem Sonntag, etwa um die Mittagszeit, wurde von dem Polizeikornmiffar Bloch ein Arbeiter namens Knebel verhaftet. Die aufgeregte Volksmenge glaubte, es handele sich um die Festnahme des Stadtverordneten und Fleischer- meisterS Hoffmann, der bekanntlich auch im Verdacht stand, den Gymnasiasten Winter getötet zu haben. Die Volks- Menge drang auf bie Polizisten unb Genbarmen ein, bc- brohte biefelben mit Knütteln, unb warf sie mit Steinen, sobaß bie Beamten zu flüchten genötigt waren. Der Berliner Kriminalkommissar Wehn ertappte einen Burschen dabei, als er mit Steinen nach einem Fenster warf. Wehn nahm den Burschen fest. In demselben Augenblick wurde jedoch Wehn von der wütenden Menge geschlagen und zu Boden geworfen, sodaß er den Burschen wieder loSlassen mußte. Auf dem Markte und ben umliegenben Straßen würben unter Hepp Hepp Rufen bie Läden und Häuser der Israeliten demoliert. Faustgroße Steine wurden in bie Schaufenster geworfen, ein bebrütender Schaben würbe angerichtet. Eine große Volksmenge zog nach ber dicht neben dem Mönchfee belegenen Synagoge. Die Menge bombardierte zunächst unter Hepp Hepp- Geschrei bie Synagoge mit Steinwürfen, sodaß alle Fenster zerbrachen. Alsdann drang die Menge in das Gotteshaus. Hier würbe der Kronleuchter zertrümmert, Teppiche unb Decken zerrissen, baS Innere des Gotteshauses beschmutzt, Stühle und Bänke zerbrochen. Lanbrat v. Zeblitz, ber hier sehr beliebt ist, machte alle Anstrengungen, um bie Menge zu beruhigen, er wurde jedoch nur ausgelacht. Noch schlimmer erging eö dem Bürgermeister DeditiuS. Dieser wurde, als er aus die Straße eilte, um Ruhe unb Drbnung toteber herzustellen, derartig verhöhnt unb beleidigt, daß er sich genötigt sah, vor bet Volkswut zu flüchten. Da alles nichts fruchtete, so telegraphierte der Lanbrat nach Grandenz um militärische Hilfe. Noch abenbS rückte eine Kompagnie des 14. Infanterie- Regiments ans Graubenz in Könitz ein, bie mit aufgepflanztem Seitengewehr bie Straßen besetzte. Trotzdem bildeten sich noch immer Gruppen erregter Menschen in ben schmalen Gassen. Jn- folgebeffen rückte baS Militär mit gefälltem Bajonett vor. CS würbe alles zu Boben gerannt, viele Personen, auch viele Unschuldige, wurden durch Bajonettstiche verwundet. Am folgenden Morgen trafen noch drei Kompagniccn des 14. Infanterieregiments aus Grandenz ein; seitdem herrscht vollständige Ruhe. Es gelang, einige Exzedenten, und zwar die Arbeiter Pech, Ullrich und Zaindl, den Schuhmacher Warmser, den Müllergesellen RogalSki, den Schlossergesellen Wilhelm TierschewSki und ben Gymnasiasten v. Sarnowski zu verhaften. Diese haben sich nun am Mittwoch vor dem Schwurgericht des hiesigen König!. Landgerichts wegen Aufruhrs bez. Landfriebensbrnchs auf Erund ber §§ 113, 114, 115 und 125 beS Strafgesetzbuchs zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft hat von einem Revisionsantrage im Speisiger-Prvzeß Abstanb genommen. Moritz Levy hat in der Person bes Rechtsanwalts Maschkc einen Verteibiger erhalten. Zu bem am 24. Oktober beginnenben letzten MeineidSprozeß gegen ben (HaSanstaltSai beiter Maßlow unb besten Schwiegermutter Frau Roß sind 23 Zeugen geladen. Vermischtes. * W a S ei n e r a n ft ä n b i g e n F r au passiere n fann! Zu diesem Kapitel unseres Großstadttebens erfährt das „Kl. Journ." aus Berlin folgende Geschichte: Die jungverheiratete Gattin eines bekannten Bankiers passierte neulich um 7 Uhr abends die Jägerstrasie, als ihr in der Rühe der Marlgrafenstraste plötzlich eine vor nehm atlüfehcnde alte Dame in den Weg trat und sie lebhaft uub herzlich begrüßte. Die junge Frau glaubte, in Anbetracht der zudringlichen Vertraulichkeit, eine Bekannte vor sich zu sehen, aber ihr Phhsiognomiegedächt- nis ließ sie vollkommen im Stich, sie hatte die würdige Dame mit dem schneeweißen Haar noch nie gesehen. Als sie ihr Befremden äußerte, daß ihr eine Fremde mit solcher Herzlichkeit entgegenkolnme, machte die Alte ein paar nichts sagende Redensarten und forderte schließlich die junge Frau mit biirren Worten auf, ihr nach ihrer in der Nahe befindlichen Wohnung zn folgen, luo eine Auswahl eleganter, vornehmer Kavaliere „auf fo reizende Frauen mit Sehnsucht warte". Die imige Frau konute zuerst vor Schreck kein Wort hervorbriugeu, als sie aber bann ihrer Empörung über bie schmutzige Zumutung Ansbrnck verlieh, begann die Fremde Lärm zu schlagen, sobaß sich in wenigen Augenblicken eine gaffende Zllschauermenge um die geängstigte Fran und ihren Quälgeist sammelte. Und jetzt nannte die Alte bie jnnge Frau mit den unflätigsten Schimpfworten, behauptete, von der „unverschämten, frechen Dirne" in ber nnanstänbigsten Weise belästigt zu sein, unb hielt biese Behauptung mit ber unverschämtesten Frechheit aufrecht. Erst durch! bas Einschreiten einiger Herren, die ben Vorgang beobachtet hatten und als Kenner den „grauen haaren" doch nicht so recht trauten, wurde eS ber jungen Frau ermöglicht, sich ber peinlichen Situation durch die Flucht zu entziehen. Leiber würbe babnrch bie Feststellung ber „alten Dame" unmöglich, deren Wohnung mit der interessanten Sammlung von zahlungsfähigen Ka Volieren ein geeignetes Operationsfeld für die Sitten Polizei bieten Dürfte. SchWlBkld.WkM .13.80 unb höher — 12 Meter I — porto» und zollfrei zugesandt! Muster umgehend; ebenso von schwarzer, weißer und farbiger „Henneberg Seide" von 85 Psg. bis 18.65 p. Meter. 6496 G. Henneberg, »n-FaW (k. y. k. Holl.) Zürich. Q 'M □ 11 Niederlage: Emäß Piston Macht Lich, den 15. Oktober 1900. 6829 Oygiania Vorrätig in den Apotheken und Drogerien. Beliebteste Dauert) randheizuruj. Solid. sparsam, bequem. flesunde Zlmmrrlgn. moderne formen. mH Sicberbtiß-Kegulaior F. Bischof!, Hroßyerzogticher Her»Meter 1. «Zltasse. 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