1900 Amts- und Anzeigeblatt Mr den Ureis Gieren 8001 it Bäckerei 1 ILejugspreis vierteljährl. 2Rt. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch bte Abholcstellr« vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich t>5 Pfg. Bei Posidezng Mt. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld. IHattion, Expedition und Druckerei: Kchukstraße Vr. 7. >erh. Metzger, Rr. 65. - Krankfuckr ^gesetzter Buxkin Alle Anzeigen-Dermittlungsstellen deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger cntqegau Zerlenprcis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg. In atme von Anzeigen zu der nachmittags für den fchemdm Lag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. «hbestellungen spätestens abends vorher. Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Landwirt Ktätter für hessische Volkskunde. Adresse für Depefchen: Anzeiger Hieße». Fernsprecher 9h:. 51. iMeni 1 Tuch> Buxkin -rr. ?95 frffchetnt täglich mit Ausnahme deS Montags. Die Gießener enden dem Anzeiger l»rSechsel mit „Hess, tobwirt" u. „Blätter jm bfff. Volkskunde" «tchtt. 4 mal bei gelegt. GMeS Blatt. Gießener Anzeiger Hmeral-Anzeiger Amtlicher Heil. Bekanntmachung. 8eto.: Maul- und Klauenseuche. , Da die Maul* und Klauenseuche im Kreise Gießen mb in den angrenzenden Kreisen nahezu erloschen ist, und somit eine allgemeine Seucheugefahr zurzeit nicht. besteht, wir unsere Quarantäneverordnung vom L-ep- tobet I. I. (Sieg, ilnz-ig-r Nr. 229 mit Wirkung v°m 15. ll. M. an außer Kraft. r . Ferner heben wir aus dem nämlichen Grunde unser an 3 Oktober l. I. erlassenes Verbot des Handels mit rlemvieh im Nmherziehen mit Wirkung vom 19. l. MtS. an o-ttf. ___ Gießen, den 13. Dezember 1900. Grvtzher-ogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold. ',81M MS »AL»' 1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder .in anderen öffentlichen Orten oder Platzen einen Vet- ffaufs- oder Waag-Automat oder automati- ljchen Kraftmesser, sowie wer m einem öffentlichen 'Lictschaftslokal einKlavierodersvnstrgesMusit- roe r f aufstellen will, hat zuvor bei dem Krelsamt seines 'L-Hnortes oder Aufenthaltes eine Erlaubniskarte zu er- ■tnrttn und für Lösung dieser Karte die in 10 des tociifs vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten. Diese Abgabe beträgt jährlich: a) für jeden Automat je nach der Große, dem Ankaufspreise und der Leistungs sähigkett beSjelben . - ■ • 10-40 b) für jedes Klavier oder sonstige Musikwerk, je nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit des- • - selben . . . . - • iu—»u jjc r. Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die 'Ktmipelabgabe bis auf den zweifaeljen Betrag erhöht fkcden. Unter Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Leist- wcitsfähigkeit oder Ergiebigkeit zu verstehen. Musikwerke, welche nur verschlossen und unbenutzt m einem öffentlichen Orte stehen, sind nicht abgabe- ßichtig. Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten isl flempelfrei. . . 2. Die Abgabe ist von einer und derselben Person, auch> bei einem Wechsel des Automaten oder des Jn- slnmnentes oder des Aufstellungsortes, innerhalb des Uemderiahres stets nur einmal für das ganze Kalender- Dr: und zwar erstmalig vor der Aufstellung1 be§ » mat-en oder des Instrumentes und sodann jährlich, im Nvmat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr ^^s^Kre^amt^trägt^Äe^An UXX^°v" lauf enden Nummern in ein Verzeichnis bm, erhebt die Nchriebene Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine 5 Stempel versehene Karte, welche die Cf * Ver^ichnisfes, Bor. und Zuname, Stand 2 Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, ben «igPmeldeten Gegenstand, bett Tag iEr Anmeldung und -icmpelmacken im Betrage der entrichteten Abgabe ent- M Dos Kreisamt hat die Stempelmarken der Karten aafzzukleben und vorschirftsmäßig zu entwertem Die^Karte isi saur für das Kalenderjahr giltig, für welches sie aus- Hrellt ist. , _, . 4. Wer einen Automaten, ober ein Klavier fibetr ein sonstiges Musik Justrum-ut, welche- an time« der unter Ziffer 1 erwähnten Platze auf- 1t nste Gothaer, io 6M KM\ fM»! । r, Thee, 'Vanille, e, Punsch-EsseW Rheinweine Geisenheim, [900 goldene Medaille. / rt-Conserven, ’ £» 0 u eMD and feine« «"*“1 Sountaa den 16. Dezember 15V. Jahrqaug staates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und zur Erledigung der ihnen obliegenden Amtsgeschäfte Diensträder zur Verfügung $ Diese Personen müssen bei Benützung des Fahrrads sich in Dienstkleidung befinden oder mit Dienst-Abzeichen versehen sein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muß als lediglich zu Dienstzwecken bestimmt: von der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar gemache 3 ^Besitzer von im Dienste des Reichsheeres verwendeten und als solche erkennbar gemachten Automobilen. 4. Kinder, welche Fahrräder benutzen, die nur als Spielzeug zu betrachten sind. t _ ... 5. Personen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benutzen (§ 9). § 3. Von der Stempelpflicht smd befreit: 1. Lohnarbeiter, welche das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle. . 2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Ausübung ihres Gewerbes benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich 1500 Mark nicht erreicht. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung und zur Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht b^Wer auf Grund der Bestimmung in Absatz 1 die Befreiung von der Abgabe in Anspruch nimmt, hat die den Anspruch begründenden Thatsachen unter Vorlage des letzten Steuerzettels nachzuweisen, lieber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, das Kreisamt, bei welck)em die Stempelabgabe zu entrichten ist. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Kreisamt auf Verlangen jebe zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben. § 4. Die Abgabe ist von einer und derselben Person (auch bei einem Wechsel des Rads) innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr, und zwar erstmalig bei Anmeldung des Besitzes des Fahrrads oder Automobils und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr, unter Vorlage der Karte bei dem Kreisamt zu entrichten. Innerhalb der gleichen Fristen haben diejenigen Personen, die gemäß § 3 Befreiung von der Stempelpflicht in Anspruch nehmen wollen, bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu stellen. § 5. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden 9hunmern in ein Verzeichnis ein, erhebt die ini § 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem Anmeldendeu 1. eine Nummerplatte, welche die Nummer des Verzeichnisses enthält, * 2. eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe — bei den nacht § 3 Don der Abgabe befreiten Personen den Vermerk „Stempelfrei für das Jahr...." — enthält. Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten. § 6. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades oder Automobils im Laufe eines Kalenderjahres aufgibt oder verliert, hat dies dem KreiSamt feines Wohn- oder Aufenthaltsorts längstens binnen 8 Tagen unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Rummerplatte anznzeigeu. Wer, ohne den Besitz aufzugebeu, daS Fahrrad oder Automobil auf öffentlichen Wege», Straften oder Plätzen nicht «ehr benutzen will, kann sich durch Abmeldung unter Rückgabe der i Nummerplatte von der weiteren Abgabepflicht I befreien Die Abmeldung ist in das nach § 5 zu führende Ver zeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen. § 7. Abmeldung und Anmeldung haben auch bei jedem Wechsel des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Besitzers von anmeldepflichtigen Fahrrädern oder Automobilen bei dem Kreisamt des seitherigen und des neuen Wohn ortes unter Vorzeigung dÄ Karte, sowie unter Rückgabe der Nummerplatte an das Kreisamt des neuen Wohnortes oder Aufenthaltsortes, gegen Ausstellung einer neuen Nummerplatte durch letzteres, zu erfolgen'. § 8. Das Fahrrad oder Automobil muß bei dem Be fahren öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze mit der Nummerplatte (§ 5) versehen sein. Die Nummerplatte ist in der Richtung der Längsaxe des Fahrrads ober I Automobils und nach vorne gerichtet derart zu befestigen^ I daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. Bekanntmachung, ben Urkundenstempel betreffend. Indem wir die nachstehenden Gesetzesstellen hiermit M öffentlichen Kenntnis bringen, fordern wir alle Jn- tereiifenten auf, im Monat Dezember d. die be- tttinenben Stempelbeträge auf dem Zimmer unseres Wneauvorstehers, Brandplatz Nr. 9, eine T^ppe hoch- jil iben Vormittagsstunden von 10—12 Uhr zu entrichten gier- den stempelpflichtigen Gegenstand (bei Fahrrädern unter Abgabe der Nummerplatten) abzumelden, andern- M die Stempelgebühr event. zwangsweise beigetrieben 'M _ Nach Artikel 33 des Gesetzes über den Urkundenstempel verfällt derjenige, der es unterläßt, den erforder- W n ErlaubnissckMU zu lösen, unbeschadet seiner Haftpflicht für ben Stempelbetrag, in eine Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleichkommt. ä ( ,nnn Gießen, den 10. Dezember 1900 Großherzogliches Kreisamt Gießen. olle. 400 M i»-;: gestellt ist, von diesem Platze entfernt, ohue den- I selben oder dasselbe ans einen anderen der unter I Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzustelleu, hat dies I bis zum nächsten 1. Januar dem Kreisamte au- I zuzeigeu, widrigenfalls er zur Entrichtung der I Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Diese Anzeige I (Abmeldung) ist in daS nach 8 zu führende Der- zeichnis einzutrageu und dem Aumeldeudeu auf I Verlangen z« bescheinigen. 1. Wer sich am 1. Januar 1901 im Besitz von I Luxuswagen oder Luxusreitpferden, westhel zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner An- I gehörigen bestimmt sind, befindet, sowie wep vom 1. ^anuor I 1901 ab in den Besitz solcher Wagen oder Reitpferdes ge- I langt, ist verpflichtet, bei dem Kreisamt seines Wohnortes I oder Aufenthaltsortes „ ‘.c. a) diesen Besitz binnen 4 Wochen mündlich oder schrist- I 'lich anzumelden und . „ KA I b) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 50 des I Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgeschriebene I Stempelabgabe zu entrichten. Diese Abgabe beträgt jährlich für jeden Luxuswagen 20 Mk., jedes Reitpferd 20 Mk. I Als Luxuswagen und Luxusreitpferde gelten JpW Wagen und Reitpferde, welche nicht zu einer beruflichen ober gewerblichen Thätigkeit benötigt werden. Für Wagen, I welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu ent- richten-Die be§ § i finden keine Anwendung auf Personen, welche sich zum Kurgebrauche oder welche sich weniger als 30 Tage lantz im Großherzogtum auf- halten. (Außerdem vergleiche Artikel 7 des Gesetzes.) 3. Die Abgabe ist von ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wages oder Pferde innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Pferdes und sodann alljährlich- im Monat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr zu ent? richten. '1 4. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, aus welchem die Nummer, der Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, der angemeldete I Gegenstand, sowie der Tag der Anmeldung und der Tag der Abmeldung ersichtlich sind, erhebt die in 1 erwähnte Abgabe und erteilt den Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten. Die Karte ist nur für. das Kalenderjahr giltig, für welches sie ausgestellt ift _ 5. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen WageuS oder Pferdes im Laufe eines Kalenderjahres anfgiebt, oder verliert, hat dies de« KreiSamt längstens bis zum 1. Jauuar auz«. zeigen, und, wen« nötig, glaubhaft darzuthu«, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Diese Anzeige (Abmeldnug) ist in daS nach 4 zu führende Verzeichnis einzutrageu und dem Abmeldeudeu auf Verlangen zu bescheinige«. 8 1. Jeder Besitzer eines Fahrrads oder Automobils, welcher dasselbe zum Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen benutzen will, ist verpflichtet, vor Ingebrauchnahme desselben bei d^m Kreisamt semes Wohnortes oder Aufenthaltsortes 1. dies mündlich oder schriftlich anzumelden und 2 die in Nr. 11 und! 58 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 für Lösung der Fahrkarte voraeschriebene Stempelabgabe zu entrichten. (Ausnahmen siehe §8 2 und 3). Diese Abgabe betragt jährlich: bei Fahrrädern ... 5 Mark bei Automobilen . . . 5 bis 50 Mark, je nach der Größe und, dem Ankaufspreise und der^Leistungsfähigkeit des Automobils. § 2. Von der Anmelde- und Stempelpflicht sind befreit: 1. Personen, welche zum Kurgebrauche oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum auf» halten, 2. diejenigen Militärpersonen und sonstigen Personen, welche in Diensten des Reichs oder eines Bundes- Der Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Besitzer von solchen Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden. Strafbestimmungen § 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urtundenstempel bestraft. .... .. Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. § 20. Personen, welche den ihnen nacht § 4 obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Nummerplatte bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von dem Kreisamt durch Beschlagnahme entzogen werden. Artikel 33 des Gesetzes vow LS. August 1899. Wer es den bestehenden Bestimmungen zuwider unterläßt, die nach den Tarifnummern 10, 11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfällt in die im Artikel 31 Absatz 1 bestimmte Strafe. Die Vorschriften des Art. 31 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nachzuentrichten, der im Falle der Lösung des Erlaubnisscheins oder der Karte zur Zahlung des Stempels verpflichtet gewesen wäre. Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 26. Gießen, den 10. Dezember 1900. Betr.: Den Urkundenstempel. Das Großherzogliche Kreisamt Gieße» au die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiseS. Wir empfehlen Ihnen, die in heutigem KreiLblatt erschienene Bekanntmachung obigen Betreffs in Ihren Gemeinden ortsüblich publicieren zu lassen. v. Bechtold. Betaautmachimg. Tas nachstehende Ortsstatut für die Gemeinde Großen- Buseck wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dasselbe mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt. Gießen, am 7. Dezember 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. von Bechtold. Auf Antrag des Gemeinderats wird nach) Anhörung des Kreis-Ausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 3. Dezember 1900 zu Nr. M. d. Z. III 4682 folgendes Ortsstatut erlassen. § 1. Die Wasserleitung zu Großen-Buseck sott zunächst zur Deckung des Wasserbedarfs der Haushaltungen, des Viehstands und zu öffentlichen Zwecken dienen, und erst in zweiter Linie den Bedürfnissen der Industrie und des Luxus entsprechen. Demgemäß ist bei der Wasserentnahme mit Sparsamkeit zu verfahren. Jede unnötige Vergeudung, das zwecklose Offenlassen von Hähnen rc. ist strengstens untersagt. § 2. Wer sein Grundstück au die Wasserleituug anschließen will, hat unter Angabe aller Verhältnisse, die auf den Umfang des Wasserverbrauchs Einfluß haben, und der Anzahl der gewünschten Wasserhähne, bei Großh. Bürgermeisterei entsprechenden Antrag zu stellen. Bei später eintretenden Aenderungen im Wasserverbrauch ist ebenfalls alsbald Anzeige bei der Großh. Bürgermeisterei zu erstatten. § 3. Die Kosten der Wasserzuleitung vom Hauptrohr bis an die Grundstücksgrenze übernimmt die Gemeinde, wenn der Anschluß sogleich bei der Verlegung der Hauptleitung ausgeführt werden kann. Die Kosten für Anschlüsse, welche nachträglich ausgeführt werden, hat der Antragsteller zu tragen. In gleicher Weise trägt die Unterhaltungskosten für die Zuleitung im ersten Falle die Gemeinde, die and) in jedem Falle deren Eigentümerin ist. Tie Kosten für die Anlage und Unterhalt der Hausleitung trägt der Hausbesitzer. § 4. Vor Beginn der Arbeiten zur Herstellung eines Haus-Anschlusses ist die Genehmigung der Kommission (siehe § 16) einzuholen. Zur Anlage von Leitungen jeder Art in Kreissträßen ist die Genehmigung der .Kreisstraßenverwaltung erforderlich c § 5. Anschlußleitungen dürfen nur von Technikern oder Installateuren ausgeführt werden, die von dem Gemeindevorstand als zur Ausführung geeignet anerkannt > rden sind. Und erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie von der Kommission unter Zuziehung Sach verständiger eingesehen und geprüft worden sind. § 6. Bei Ausführung der Leitungen sind folgende technische Vorschriften zu beuchten: 1. Die Zuleitungen zu den Hofraiten sind aus gut geschwefelten Bleirohren oder galvanisierten Eisenröhren herzustellen, die einen inneren Wasserdruck von mindestens 5 Atmosphären aushalten; 2. alle Zapf- und Durchlaßhähne im Hause, Hof usw. müssen Niederschraubhahne sein, am oberen Ende des Steigrohres ist ein Windkessel anzubringen oder dasselbe entsprechend zu verlängern; 3. Wasserklosetts, Pissoirs, Warmwasserleitungen, Mo- tore dürfen nicht direkt mit der Privatleitung in Verbindung gebracht werden; 4. die Leitungen müssen überall vor Frost geschützt und, wo dieses nicht erreicht werden kann, mit Entleerungsvorrichtung versehen sein. § 7. Das Wassergeld wird auf Grund einer Einschätzung durch die Kommission in Klassen bemessen nach Maßgabe der Größe und Zahl der Wohnräume, der Haushaltungen und Anzahl der Hausbewohner, nach dem Viehstand, Anzahl der Hähne und besonderen Verwen- 2 8«* Tna Asr einem I taujen, etjparm zu fön „ 4 „ 5 „ 6 „ 7 „ 8 und noch weiter. § 9. Gegen die Einschätzung findet binnen 4 Wochen Beschwerde an Großh. Kreisamt Gießen statt, welches vor seiner Entscheidung die Kommission zu hören hat. Tie Entscheidung des Großh. Kreisamts ist endgiltig. § 10. Bei Unterbrechung in der Wasserlieferung har der Bezugsberechtigte kein Entschädigungsrecht, doch fantl bei länger dauernden Unterbrechungen Nachlaß am Basser-- geld bewilligt werden. § 11. Bei Wassermangel oder erhöhtem Bedarf,^ Trockenheit, Feuersbrunst rc. ist der Verbrauch nur aas den nötigsten Haushaltsbedarf zu beschränken; die meinde kann in dieser Beziehung besondere Anordnungen erlassen. § 12. Wer, ohne an die Wasserleitung angeschlojsen zu sein, Wasser aus öffentlichen Brunnen der Leitung em- nehmen will, hat hiervon der Großh. Bürgermeisterei Anzeige zu machen und die Hälfte der für die betr. Klch'e festgesetzten Beträge an Wassergeld zu entrichten. § 13. Die bestehenden, von Großh. Kreisgesundheitä- amt Gießen als gesundheitsschädlich beanstandeten öffent- lichen Brunnen sollen geschlossen werden. § 14. Tie Abgabe von Wasser aus einer Hausleitung an einen nicht an die Wasserleitung angeschlossenen Einwohner ist verboten. § 15. Zur Verwaltung des Wasserwerks und in- besondere zur Versehung der in diesem Statut vorgesehenen Geschäfte wird vom Gemeinderat eine Kommission von 4 Mitgliedern aus seiner Mitte gewählt, die unter Vorsitz des Großh. Bürgermeisters Zusammentritt. § 16. Tie Kommission hat jederzeit das Recht bt? Zutritts zu den angeschlossenen Häusern zum Zweck bei Kontrolle der Hausleitungen. § 17. Wer den vorstehenden Bestimmungen ynuiM" handelt, hat eine Konventionalstrafe von 2 Mk. unb im Wiederholungsfälle von 5 Mk., die von der Kommission festgesetzt wird, an die Gemeindekasse zu zahlen. Auch kann die Gemeinde den Zuwiderhandelnden die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitung für immer ober auf bestimmte Zeit entziehen. 3 Mk. 5 „ 8 „ 12 „ 15 „ 18 „ 22 „ 25 „ sein reichhaltiger Lar Bei mir «en erbauten, bedeut dungsarten (Badeeinrichtung, Gewerbebetrieb, Garten u' und ist halbjährlich im voraus zahlbar. Die Einschäku»„ erfolgt alljährlich vor dem 1. April und ist die Ei? teilungsliste 8 Tage lang offen zu legen. Die Kommissir>', kann in geeigneten Fällen die Einsetzung von Wasser Messern und Bezahlung des entnommenen Wassers naL dem gemessenen Verbrauch verlangen. Für Großabnehmer ist dies als Regel anzunehmen. Der Preis für den Kubik. Meter Wasser wird ebenfalls alljährlich bestimmt. § 8. Es werden folgende Klassen gebildet: Klasse 1 zahlt Die nützlichste« Weihnachts-Geschenke Bahnhofstraße 4. Maynhofstraße 4 7479 (Lebende Bilder) 1t UM Lieferung franko jeder lUlivstation. 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