M. S34 Erstes Blatt. Samstag dm 6. Oktober 15V. Jahrgang !!><>» Gießener Anzeiger General-Unzeiger Erscheint tägNch mit Ausnahme des Montags. Die Gießener NamikienVtLtter werden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegt. Alle Anzeigen-Vermittlungsstellen deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Psg. Dezugrprels vierteljährl. Ml. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Abholestellen vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg. Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld. Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher. Amt*« und Anzeigeblatt für den Kreis Gieren. Redaktion, Expedition und Druckerei: Schutstratze Ar. 7. Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hestische Landwirt, Matter für hesflsche UolKsIrnnde.__________________ jj.k t, lanw—aant Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«. Fernsprecher Nr. 51. Bekanntmachung. Da hinsichtlich der Vorschriften über die Stempel- abgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen vielfach unrichtige Ansichten verbreitet sind, bringen wir durch Abdruck der Verordnung vom 19. Dezember 1899, der Dienstanweisung hierzu vom 30. desselben Monats und eines Ministerialausschreibens die bestehenden Bestimmungen zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 3. Oktober 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner. Verordnung, die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen betreffend. Vom 19. Dezember 1899. ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel, insbesondere hinsichtlich der Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen, Tanz-und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produktionen, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: § 1. Die Erlaubnis zu öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produktionen ist für jeden einzelnen Fall vor Beginn dieser Veranstaltungen bei dem zuständigen Kreisamt oder der besonders hierzu ermächtigten Ortspolizeibehörde nachgu- suchen. Bei Erteilung der Erlaubnis werden hierfür die unter Ziffer! Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7 der Tarifnummer 35 IV des Stempeltärifs vorgeschriebenen Stempelabgaben erhoben nnd der entsprechende Betrag in Stempelmarken auf dem Erlaubnisschein verwendet. § 2. Handelt es sich um Vorführungen und Darstellungen, bei« denen ein höheres Interesse der Kunst loder Wissenschaft obwaltet, so ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung keine besondere Erlaubnis einzuholen; es muß aber vor Beginn der Veranstaltung der unter Ziffer 4 Absatz 2 oder Ziffer 7 der Tarifnummer 35 IV vorgeschriebene Stempelbetrag an die int § 1 bezeichnete Behörde gegen Empfangnahme einer Bescheinigung entrichtet werden, welche mit den entsprechenden, vorschriftsmäßig zu entwertenden Stempelmarken zu versehen ist. § 3. Findet eine der in den §§ 1 und 2 erwähnten Veranstaltungen in einem geschlossenen oder umfriedeten Raume statt, so ist —soweit nicht Nummer 35 IV Ziffer 6 letzter Absatz des Stempeltarifs ein Anderes bestimmt — der Besitzer jenes Raumes, findet sie an einem anderen Ort statt, so ist der Unternehmer der Veranstaltung zur Einholung der nach § 1 erforderlichen Erlaubnis oder zur Entrichtung des im § 2 vorgeschriebenen Stempelbetrags verpflichtet. § 4. Beginn und Dauer der öffentlichen Tanzbelustigungen unterliegen folgenden Beschränkungen: 1. öffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht vor 12 Uhr mittags, und an Sonn- und Festtagen, soweit sie hier überhaupt erlaubt sind, nicht vor 4 Uhr nachmittags beginnen; 2. die Dauer der Tanzbelustigungen darf 12 Stunden nid) überschreiten; •3. Nachmittagstänze dürfen nicht länger als 6 Stunden dauern und müssen bis zu Beginn der polizeilichen Feierabendstunde beendet sein. 8 5. Eine Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark hat ver- wcrkt: 1. wer den im § 1 vorgeschriebenen Erlaubnisschein ooer die nach 2 erforderliche Bescheinigung über dte erfolgte Stempelentrid>tung dem "Aufsichts- Personal auf Verlangen nicht vorzeigt- 2. wer eine Darstellung oder Belustigung vor der im Erlaubnisschein (§ 1) ober in der Bescheinigung (§ 2) angegebenen Zeit beginnt oder über diese Zeit hinaus fortsetzt. § 6. Die obere Lokalverwaltung dieser Abgaben, soweit finanzielle Interessen in Frage kommen, sowie die Verfolgung von Zuwiderhandlungen verbleibt den Hauptsteuerämtern. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung derselben beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei- Hedriickten Großherzoglicheu Siegels. Darmstadt, 19. Dezember 1899. (L. 8.) ERNST LUDWIG. Rothe. Küchler. Dienstanweisung zu der Verordnung vom 19. Dezember 1899, die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen betr. Auf Grund des § 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1899 werden folgende Bestimmungen erlassen: I. Oeffentliche Taüzbelustiguugen auf Kirchweihen, Jahrmärkten und Hochzeiten. § 1. Die Stempelabgabe für öffentliche Tanzbelustigungen auf Kirchweihen, Jahrmärkten und Hochzeiten beträgt nach Ziffer 5 der Tarifnummer 35 IV des Stempeltarifs für jeden Tag: a) in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern 20 Mk., b) in Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1000 Einwohnern 15 Mk., c) in Gemeinden mit 500 und weniger Einwohnern 12 Mk. Als Kirchweihen gelten nur der erste Kirchweihtag und die ihm unmittelbar folgenden Kirchweihtage. Für Tanzbelustigungen auf Nachkirchweihen ist deshalb nur die Stempelabgabe für sonstige Tanzbelustigungen (§ 2 dieser Dienstvorschriften) zu entrichten. Tanzbelustigungen bei Privathochzeiten — d. h. Hochzeiten, bei denen nur geladene Gäste freien Zutritt haben, und wobei der Hochzeitgeber die Kosten für Speisen, Getränke und Musik allein trägt — sind stempelfrei. II. Tauzbelustigungeu bei anderen öffentlichen Veranstaltungen. § 2. Die Stempelabgabe für sonstige Tanzbelustigungen ist Ttad) der Größe der Orte vierfach abgestuft; sie beträgt — Ziffer 6 der Tarifnummer 35IV — für jeden Tag: a) in Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach, Worms und Bingen und den Orten, die von diesen sveniger als 5 Kilometer entfernt sind, 20 Mk., b) in anderen Orten mit wenigstens 2500 Einwohnern 12 Mk., c) in anderen Orten mit 50 bis weniger als 2500 Einwohnern 10 Mk., d) in Orten von weniger als 50 Einwohnern 8 Mk. Für Nachmittagstänze, die nach § 4 der Verordnung nicht länger als 6 Stunden dauern dürfen Und bis zur polizeilichen Feierabendstunde beendet sein müssen, wird nur die Hälfte der vorstehenden Sätze erhoben. Sobald solche Tanzbelustigungen aber über die Feierabendstunde hinaus fortgesetzt werden, ist der Stempelbetrag für einen ganzen Tag zu zahlen, gleichviel ob pie Dauer des Tanzes mehr oder weniger als 6 Stunden Gährt. Ebenso ist die höhere Stempelabgabe auch dann zu 'entrichten, wenn die Tanzbelustigung mit anderen geselligen Unterhaltungen verbunden ist und beide zusammen über 6 Stunden oder über die Feierabendstunde hinaus dauern. Ist eine Tanzbelustigung mit einer von einem Privaten in einem Gast- oder Wirtshaus (ober seiner eigenen Wohnung) veranstalteten Gesellschaft verbunben, wobei nur ge- labene Gäste Zutritt haben utib bie gesamten Kosten pon bem Gastgeber bestritten werden, dann ist dieser Tanz stets stempelfrei. Wenn sogenannte geschlossene Gesellschaften — d. h. förmliche für die Dauer gegründete gesellschaftliche Vereinigungen — Tanzbelustigungen veranstalten, dann gelten diese, sobald sie bei bezahlter Musik stattfinden, als öffentliche Tänze und sind nach dem ersten und zweiten Absatz dieses § stempelpflichtig. Dagegen sind st e m p e l f r e i: 1. die von einer Anzahl von Personen, die eine dauernde gesellschaftliche Verbindung nicht bilden, veranstalteten Tanzbelustigungen, a) wenn sie in einem Privatlokal und ohne Verzapf von Getränken stattfinden; b) wenn sie gelegentlich an öffentlichen Orten bei von einem Teilnehmer gespielter, nicht bezahlter Musik während der Zeit von 12 Uhr (an Sonntagen 4 Uhr) nachmittags bis zur Feierabendstunde stattfinden und höchstens 2 Stunden andauern. 2. Tanzbelustigungen, die gelegentlich anderer geselliger Veranstaltungen im Freien (außerhalb von Wirtschaftslokalitäten) ohne vorherige Herstellung eines Tanzbodens bei unbezahlter oder auch bei bezahlter Musik stattfinden, die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten und vor Eintritt der Dunkelheit beendet sind. Wenn von einem erteilten Tanzerlaubnisschein fein Gebrauch gemacht wird und später ein versäumter Tanz nachträglich abgehalten werden soll, so ist von neuem ein Erlaubnisschein gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Stempelabgabe einzuholen. III. Musikalische Produktionen. § 3. Für öffentliche gegen Bezahlung stattfindende musikalische Produktionen — Konzerte, Gesangsvorträge, Vorträge auf einem Klaoier ober sonstigem Musik-Instrument —, bie nicht gleichzeitig mit Tanz verbunben sinb, ist für jeben Tag (Ziffer 7 ber Tarifnummer 35 IV) eine Stempelabgabe von 50 Pf. bis 20 Mk. zu entrichten uttb zwar ohne Rücklicht darauf, ob ein Erwerb oder Gewinn bezweckt ist oder nicht. Hierbei ist unter dem Ausdruck „gegen Bezahlung" zu verstehen, daß die betreffenden Musiker bezahlt werden; von wem dies geschieht (beispielsweise dem Wirt oder den Gästen) ist ohne Bedeutung. Kirchenkonzerte sind stempelfrei: 1. wenn sie ihrem Charakter und Inhalt nach als Gottesdienst oder Ausübung der Glaubenslehre angesehen werden müssen; oder 2. wenn der Besuch des Konzertes nicht von einer Bezahlung als Gegenleistung abhängt, sondern nur freiwillige Gaben gespendet werden. IV. Sonstige öffentliche Darstellungen und Belustigungen. § 4. Zu den stempelpflichtigen sonstigen öffentlichen Darstellungen und Belustigungen gehören gegen Bezahlung stattfindende Vorführungen, Darstellungen und Lustbarkeiten aller Art; insbesondere Theater-Vorstellungen, deklamatorisck)e Vorträge, Schaustellungen, Vorstellungen von Kunstreitern, Seiltänzern, Zauberkünstlern, das Halten von Karussels, Schießbuden rc. Stempelfrei sind hingegen solche Darstellungen und Belustigungen, die nicht von einem Unternehmer zur Erzielung eines Gewinns veranstaltet werden, sondern bet denen es sich vielmehr um ein ausschließliches Interesse der Kunst oder Wissenschaft ober um Bildungszwecke hanbelt, ober die nur zur geselligen Unterhaltung dienen, vorausgesetzt, daß in beiden Fällen die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, nicht vorliegt. Es sind daher besonders stempelfrei: Kunst- und kunstgewerbliche Ausstellungen, Gewerbeausstellungen u. ä., wenn keine Gewinnabsicht vorliegt; ferner Preiskegelschieben, Preisscheibenschießen und sonstige Spiele, die nicht von einem Unternehmer zur Erzielung eines! Gewinns, sondern zur geselligen Unterhaltung veranstaltet werden. Für die Entrichtung der Stempelabgaben von sonstigen öffentlichen Darstellungen und Belustigungen sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Finden dieselben in einem stehenden Lokal statt, so kann die Stempelabgabe je nach der Wahl des Verpflichteten entweder für jeden einzelnen Tag, oder auch für eine Woche, ein halbes oder ein ganzes Jahr im voraus entrichtet werden und beträgt: a) für einen Tag 0.50—20 Mk., b) für eine Woche 3—130 Mk., c) für ein halbes Jahr 25-500 Mk., d) für ein Jahr 50—1000 Mk. 2. In allen anderen Fällen ist für jeden Tag eine Stempelabgabe von 0.50—20 Mk. zu zahlen. Die Entrichtung der Stempelabgabe hat bei dem zuständigen Kreisamt oder der besonders ermächtigten Ortspolizeibehörde zu erfolgen. 1 Soweit es sich um öffentliche Darstellungen und Belustigungen handelt, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, ist die Abgabe per Einholung der erforderlichen Erlaubnis (§ 5 dieser Dienstanweisung) zu zahlen. Der bezahlte Betrag ist in Stentpelmarken auf dem Erlaubnisschein zu verwenden., Oeffentlick;e Darstellungen und Belustigungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft vorliegt, bedürfen einer besonderen Erlaubnis nicht, sind jedoch wie die übrigen nach den unter 1 und 2 angegebenen Sätzen stempelpflichtig; über bie Entrichtung ber Abgabe wirb in jbiefem Fall eine befonbere Bescheinigung ausgestellt, auf welcher ber gezahlte Betrag in Stempelmarken zu verwenben ist. Verschiedene, nicht in sachlichem Zusammenhang stehenbe öffentliche Darstellungen unb Belustigungen seitens desselben Unternehmers sind hinsichtlich der Stempelpflicht als getrennte Unternehmungen zu behandeln, und es ist für eine jede eine besondere Stempelabgabe zu entrid)ten. V. Allgemeine Bestimmungen. § 5. Die Erlaubnis zu den öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen unb musikalischen Produktionen muß für jeben einzelnen Fall vor Beginn ber Veranstaltung bei bem zuständigen Kreisamt ein- »geholt werben. Ausnahmsweise kann aber ber Erlaubnisschein zu einer Tanzbelustigung von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, wenn eine P r i v a t g e s el l s ch a s t u n v v r h e r- ge sehen einen stempelpflichtigen Tanz veranstaltet, sodaß die Erlaubnis des Kreisamts nicht mehr eingeholt werden kann. Es muß aber dann die Ortspolizeibehörde sofort am folgenden Tag hierüber unter Angabe der Grunde, der Dauer des Tanzes und des verwendeten Stempelbetrags an das vorgesetzte Kreisamt berichten. Rothe. Dr. Börner. 2. welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängeln von ihnen getroffen worden find oder vorgeschlageu werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch aus die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos rc., aus die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurss aus deu Be- und Entwässerungsgräben, auf die Ber- ebnung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten, und hierbei nach deu bestehenden Bestimmungen zu verfahren; 3. BerbefferungSvorschläge in Bezug aus größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenossenschaften nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer (Regierungsblatt S. 159) erforderlich ist. Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speziell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat, und daß diese Mängel binnen )er vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nötigen Herstellungen aus Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen. Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesen - Vorstandes verhindert, am Rundgange teilzunehmen, so ist dieses am Schluffe des Protokolls zu bemerken. Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten noch aus der für Ihre Gemeinden bestimmten Anzahl von Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu Der walten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeiuderat wegen Ergänzung des Wiesen- vorstandeS vernehmen und uns die Anträge des Gemeiude- rates in besonderer Verhandlung vorlegeu. v. Mechtold, Gießen, den 2; Oktober 1900. Betreffend: Den Wiesengang. DaS Grotzherzogliche Kreisamt Gießen s» &e Grohh. Bürgermeistereien de- Kreises. Nach Art. 7 der Wiesenpolizeiordnung ist in diesem Monat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Wir beauftragen Sie deshalb, dieselben hierzu baldigst aufzusordern und uns die über den Wiesengang auszuL. nehmenden Protokolle bis längstens 15, November dS. IS. vorzulegen. In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen: 1. ob die Anordnungen, welche sie bei dem letzten Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind, und welche nicht; Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Nachdem die Maul- und Klauenseuche infolge Verschleppung durch Händlervieh in größerem Umfange im Kreise auSgebrochen ist, bestimmen wir gemäß § 56 a der Reichsgewerbeordnung das Folgende: Der Handel mit Klauenvieh im Umherziehen wird auf die Dauer von vorläufig vier Wochen vom 4. Oktober d. Js. ab verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des R.-Str.-G. B., § 148, Ziffer 7a der R. Gew-.O. bestraft. Gießen, den 3. Oktober 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold. selbst. Und so vernehmen wir nur sichelnd, was der Sohn des Himmels uns bietet unb leise Operettenstimmunq kommt -über uns^ -venn plötzlich uralte, verschollene Brauch? vor unseren Augen erstehen. Und liegt nicht in der That ern Zug unvergleichlicher Naivität in dem Unterfangen, d:e ergeuen Anschauungen und Sitten unbekümmert der gesamten Menschheit zu vindizieren? Wer dürfte noch toonn etwa Abdul Hamid, der Beherrscher der Gläubigen, einmal seinen freundschaftlichen Gefühlen für' den Fürsten Hohenlohe oder dem Grafen Bülow Ausdruck verliehe durch ein ehrendes Geschenk von sechs oder zwölf Damen seines Harems? Kaiser Kwangsü hat auch eine Antwort erhalten. In würdiger Weise hat Kaiser Wilhelm ihm erwidert und wenn er auch in der Form seines Schreibens den Gewohnheiten des Himmelssohnes sich angepaßt hat, so ist doch die Antwort, die er gab, kerndeutsch, sie ist so ernst so klar und kraftvoll, daß der lebhafte Wunsch entsteht' sie wäre bisher das einzige Dokument geblieben, das sich über unsere Ziele und Absichten und über die Grenzen unserer Politik verbreitet. Kein Wort ist zu wenig, und kein Wort zu viel gesagt, und durch das ganze Schreiben weht ein Geist von unerschütterlicher Entschlossenheit und festem Bestehen auf dem, was rechtens ist. Und schon im Eingang wird das Sck)reiben unseres Kaisers zu einem Anklageakt von ergreifender Wirkung: Er macht den Kaiser von China nicht verantwortlich für das, was geschehen ist, aber wie er „als Kaiser und Christ" es ablehnt, für die „schändliche, jeder Kultur hohnsprechende" Ermordung Ket- telers — wann hat der Beherrscher eines Riesenlandes solche Worte vernehmen 'müssen? — ein Trankopfer als hinreichende Sühne anzunehmen, so spricht er auch das eherne Wort aus, das die die letzte und schwerste Verantwortung, das die Verantwortung vor Gott und der Geschichte, auf die Schultern des Kaiserhauses legt: „Neben meinem ermordeten Gesandten ist eine große Zahl von Brüdern christlichen Glaubens, Bischöfe, Missionare, Frauen und Kinder vor den Thron Gottes getreten, die um ihres Glaubens willen, der auch der meinige ist, unter Martern gewaltsam gestorben sind und als Ankläger Eurer Majestät erscheinen". Und in tragischer Ironie schließt sich die Frage an: „Reichen die von Eurer Majestät befohlenen Trankopfer für alle diese Unschuldigen ans?" Aber der Brief des deutschen Kaisers beschränkt sich nicht darauf, eine Ablehnung der wunderlichen Sühne zu bilden, die der Sohn des Himmels in lächelnder Naivität uns bietet, er ist zugleich ein politisches Aktenstück ernstester Art. Nach all' dem Taften und Schwanken stellt er ein fertiges, des Beifalls wie des Erfolges sicheres Programm auf, und während eben noch die Bestrafung der Schuldigen durch die Mächte als die Grundbedingung, aller Verhandlungen galt, wird jetzt das Gericht an den übertragen, dessen Ratgeber die Blutschuld des Verbrechens auf sich luden. Damit ist, wie wir trotz des Einspruchs der Offiziösen festgestellt haben, nicht nur der Rahmen der früheren Kaiserreden, sondern auch der Rahmen des Bülowschen Rundschreibens eingeengt, und jene Grenzen angenommen worden, die bisher die internationalen Verhandlungen der Mächte festgestellt haben. Kaiser Wilhelm betont mit allemi Nachdruck, daß der Rückkehr des Kaisers Kwangsü nach Peking kein Hindernis int Wege stehe, daß ihm vielmehr jeder Schutz gewährt werden soll, dessen er gegen die Rebellen bedarf, und daß seine letzte Forderung darin bestehe, daß allen Fremden in China volle Sicherheit geboten werde an Leib und Leben, an Hab und Gut, zugleich aber auch zu freier Ausübung ihrer Religion. Man muß den Erfolg des kaiserlichen Schreibens abwarten. Denn es ist schwer aus psychologischen Voraussetzungen den Schluß auf das künftige Handeln des Kaisers Kwangsü zu ziehen, schon weil uns diese Voraussetzungen fehlen. Ein Herrscher, der all' das Unrecht, das geschehen, zu sühnen vermeint durch Trankopfer, ist unserem Wesen zu fremd, als daß wir ihn genügend verstehen könnten. Aber sicherlich wird die Wirkung des Manifestes aufr bte Mächte außerordentlich günstig sein. Hier giebt es nichts, woran man kritteln und deuteln könnte, es sei denn, daß man offen vor aller Welt feine eigensüchtigen Zwecke und Ziele enthüllen wollte. Das, was Kaiser Wilhelm fordert, ist das Selbstverständliche; es zu erreichen, gebietet das Rechtsgefühl wie die Rücksicht auf die Autorität der überlegenen Kultur, das "gebietet jene Humanttat, die auch den Strafkodex als ihr Rüstzeug ansteht, das gebietet die Rücksicht auf die Zukunft, die nicht abermals das furch^- terliche Bild der vergangenen Tage herauffuhren darf. Wie gefaqt. man darf den Erfolg abw-artzrn dürfen. Das aber darf schon fetzt gesagt werden daß der Eindruck des Karser- lichen Schreibens im deutschen Volke ausgezeichnet sein wird, schon weil dieses Schreiben von neuem an die Stelle Utopiens das Land des Realen erschließt. Kaiser .Kwangsü aber mag seine Trankopfer ungehindert dar- brinaen: Er wird mit ihnen seine Seele nicht !freiwaschen nnd ' seine Schuld nicht sühnen. Der englische Wahlkampf. Bis zum Mittwoch morgen hatte die Opposition seit Beginn der Wahlen einen Sitz mehr als die ministerielle Partei gewonnen. Das neue Parlament zählt bis dahin Mitglieder, bestehend aus 177 Konservativen und Uniompen und 54 Liberalen und Nationalisten. Die Regierung^-vLa- jorität beträgt 123. Die allgemeine Wahl von gao den Unionisten eine Majorität von 152 Sitzen, doch wurde dieselbe vor der Auflösung auf 128 reduzier^ ^ Unterhaus setzte sich während der Auflösung wie folgt zusammen! Konservative 329, Liberale Unionisten ^0 Ra- Mak 189 und Irische National.swn W. Dre Radrkchen müssen daher 64 SJe agmggiU«« J« “sßSn S« X VMer Erwarten behalten. Die kon- 764$auf 2454 Mr Balfour in East Manchester), von 324 aus 24M ^obn Burns hat seinen Sitz in Datier,ea be- !"L“„ Auf'unionistischer Seite wird aus dem bisherigen gezogen, daß die Regierung einer Mawritä? unb wahrscheinlich einer ebenso großen wie stn JÄhre 1895 sicher sei, es dürfe jedoch keine Anstrengung gespart werden. Abgesehen von diesem speziellen Fall kann nach § 1 der Verordnung allgemein die Ortspolizeibehörde zur Erteilung der Erlaubnis zu öffentlichen Darstellungen und Belustigungen aller Art ermächtigt werden. Es geschieht dies für jede Ortspolizeibehörde durch besondere Verfügung des Kreisamts. Von jeder solchen Verfügung ist dem zuständigen Hauptsteueramt Nachricht zu geben. Tie Ermächtigung kann jederzeit zurückgeiiommen werden. Finden oie öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produktionen in einem geschloffenen ober umfriedeten Raum statt, so ist der Besitzer dieses Raums, finden sie au einem anderen Ort statt, ist der Unternehmer der Veranstaltung zur Einholung der nach § 1 der Verordnung erforderlichen Erlaubnis ober zur Entrichtung bes im § 2 baselbst vor geschriebenen Stempelbetrags verpflichtet. Für Tanzbelustigungen von geschlossenen Gesellschaften gilt dies mit ber Maßgabe, baß, wenn sie in einem Wirtslokal stattfinben, der Wirt, wenn sie in einem andern Lokal abgehalten werden, die Gesellschaft oder der von ihr Beauftragte den Erlaubnisschein einholen muß. Bei Tanzbelustigungen im Freien, die nicht von Wirten veranstaltet werden, liegt diese Pflicht den Musikanten ob. In den Fällen, in denen die Höhe der Stempelabgabe bei öffentlichen Darstellungen und Belustigungen irgend welcher Art nach der Einwohnerzahl des Orts bemessen wird, ist die Bevölkerungszahl nach der jeweiligen letzten Volkszählung zu Grunde zu legen. Für die Abstufung des im Tarif vorgeschriebenen Stempelbetrags von 0.50—20 Mk. usw. können allgemeine Bestimmungen nicht getroffen werden. Die Höhe des im einzelnen Fall zu erhebenden Stempelbetrags ist vielmehr den besonderen Verhältnissen anzupassen. Als Anhaltspunkte sind dabei besonders in Betracht zu ziehen; Größe des Orts, Anzahl der mitwirkenden Personen, Höhe des Eintrittsgeldes, Größe des Raums und überhaupt die ganze Art der Veranstaltung. Darmstadt, Iben 30. Dezember 1899. Groß-h. Ministerium bes Innern. Rothe. Großh. Ministerium ber Finanzen. Küchler. ________ Hellwig. Darmstadt, am 30. Dezember 1899. Zu Nr. M. b. I. 37 752. Betreffend» : Dienstanweisung zu ber Verorbnungüber bie Stempelabgabe von öffentlichen Darstellungen unb Belustigungen, musikalischen Probuktionen unb Tanzbelustigungen. Das Großh. Ministerium des Innern au die Gr. Kreisäwter. Mit Bezug auf bie in Nr. 72 des Großh. Regierungsblatts veröffentlichte Verorbnung obigen Betreffs teilen wir Ihnen einige Abbrücke ber Dienstanweisung zu biefer Verorbnung zur Kenntnisnahme unb Nachachtung mit und bemerken dazu das Nachstehende 1) 3u§ 2 Absatz 3. Was hier von einem Privaten und einem Gastgeber bestimmt ist, gilt auch für zwei ober mehr Private unb Gastgeber, welche sich zu ber fraglichen Tanzbelustigung vereinigt haben. 2) Zu §2 Absatz 5 Ziffer la. Unter „Verzapf" ist bas Verabreichen gegen Bezahlung zu verstehen. 3) Zu § 2 Schlußsatz. Die Zulassung eines nicht benutzten Tanzerlaubnisscheines für einen späteren Tag ist nicht gestattet, vielmehr ist in einem solchen Falle stets ein .neuer Schein zu lösen unb ber Stempelbetrag bafür zu entrichten. Gesuche um Erstattung ber Stempelabgabe für solche Tanz- erlaubnisscheine, von welchen kein Gebrauch gemacht worden ist, können nur aus besonderen Billigkeitsgründen, wenn die Nichtbenutzung als von bem Willen bes Veranstalters unabhängig eingetreten sich barstellt, berücksichtigt werben. Derartige Gesuche sinb uns zur Entscheidung von Ihnen vorzulegen. 4) Zu § 4 letzter Absatz. Belustigungen verschiedener Art labgesehen von Tanzbelustigungen), welche ein Verein ober eine Gesellschaft in Verbinbung mit einer Abenbunterhaltung veranstaltet, sinb als eine Abenbunterhaltung, nicht als verschiebene, nicht in fachlichem Zusammenhang stehenbe öffentliche Belustigungen zu betrachten. Dagegen müssen als^solche die- jenigen nicht in sachlichem Zusammenhang stehenben Schaustellungen unb Belustigungen angesehen werden, welche ein Unternehmer gleichzeitig veranstaltet, wie z. B. Schießbuden und Karussels auf Jahrmärkten unb dergleichen. 5) Zu § 5 Absatz 2. Die hier zugelassene Ausnahme gilt auch für musikalische unb andere Belustigungen. Bekanntmachung. Betr.: Maul« und Klauenseuche. Wegen Ausbruchs der Seuche zu Strebenbors, Kreis Alsfeld, ist Gehöftesperre angeorbnet worben. In Nieber-Erlenbach, Rodheim unb Petterweil, Kreis Friedberg, ist in je einem Gehöfte die Seuche ausgebrochen und Gehöstesperre angeorbnet worden. Bei einer Kuh ber Witwe Rink zu Hartenr ob, bes Jakob unb Ferbinanb Stern zu Gladenbach, Kreis Biebenkops, ist bie Seuche sestgestellt unb Gehöstesperre angeordnet worden. Unter dem Rindviehbestande des Bürgermeisters Gimbel zu Michelbach, Kreis Marburg, ist die Seuche ausgebrochen und Ortssperre angeorbnet worben. Gießen, ben 4. Oktober 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. __________________v. Bechtold.___ Trankopfer. Zur Sühne ein „Trankopfer" heißt es in dem Briefe, den Kwang-sü, von der Kaiserin-Mutter Gnade Herrscher über China, an den deutschen Kaiser auf bem mobernen Wege bes Telegraphen gerichtet hat. Es sinb gar böse Thaten vollbracht worden im Lande bes weisen Konfuzius, ber in ben letzten Worten |an Tzekung, feinen Schüler, schon im Jahre ber Schlach-t von Plataeae sprach«: „Kein weiser Herrscher erscheint, niemanb im ganzen Reiche will mich ziff meinem Berater machen, meine Zeit ist gekommen, zu sterben". Man hat ben deutschen Gesanbten ermorbet unb Angehörige der Vertreter anderer Länder, man hat entsetzliche Frevel verübt gegen Bischöfe und Missionare, man hat geplündert und gesengt, geraubt und gefoltert unb unzählige Millionen haben bie Völker Europas aufbringen müssen, um ihre heiligsten Güter Zu wahren. Kwangsü aber, ber in ben Harems bes Kaiserpalafte» mei- leicht allzufrüh es verlernte, ben Dingen dieser Weit mit ausreichendem Urteil zu folgen, ber nod) immer glauben mag, wie es in einem anmutigen Gedicht des Schi-King heißt, daß feine Stimme des Himmels Leeren mit Freuden anfüllt, entbietet unserem Kaiser seinen Gruß unb oerorbnet, daß Kung-Kang, ber Großsekretar, an bem Altar ein Trankopfer barbringe unb baß von neuem ben Göttern gespendet werde durch Lue-Hai-Nuan, wenn die Gebeine des ermordeten Gesandten in Deutschland angelangt sind. ( r Aber wir Modernen sind anders geartet, wir haben mit den Chinesen und ihrem Kaiser Kwangsü kein Verständnis für ein Trankopfer. Selbst die Horazischen Wem- libationen beim Gelage sind selten itod) im Gebrauch. Wir sind egoistisch geworden und trinken den Traubentrank Die „Daily News" hält das Ergebnis des zweiten Wahltages für die Liberalen günstiger als das des ersten. Der erste Tag ließ den Tories mit dem Siege Mr. Winston ,Sp. Churchills (des bekannten Kriegs-Korrespondenten der „Morning Post") in Oldham einen Gewinn von einem Sitz, der zweite Tag hat die Lage umgekehrt und den Liberalen den Gewinn eines Sitzes verschafft. In Galway hat ein Sohn des populären Lord Morris den nationalistischen Kandidaten mit einer Majorität von 117 Stimmen geschlagen und die „Daily News" nennt dies Ergebnis um so bemerkenswerter, als hier zum ersten Mal seit den letzten Jahren die Unionisten in den soliden nationalistischen Süden und Westen Irlands gedrungen seien. Dagegen weist die Zeitung auf den Erfolg Sir George Newnes hin, der darauf stolz sein könne, eine Tory-Majorität von 421 Stimmen in eine liberale Majorität von 1115 Stimmen verwandelt zu haben. Sir George habe der liberalen Partei einen besonderen Dienst dadurch geleistet, daß er sich von Lord Roberts habe erklären lassen, die von Konservativen gemachte Behauptung, es sei Lord Roberts' Ansicht, daß das Land die Pflicht habe, die jetzige Regierung am Ruder zu halten, entspreche den Thatsachen nicht. Die Toris hätten jetzt viel gethan, das Mißverhältnis zwischen ihren Sitzen und Stimmen auszugleichen, welch letztere um 20 000 sich vermehrt hätten, während die der Liberalen seit der letzten Wahl um etwa 5000 gefallen seien. Es müßten daher große Anstrengungen gemacht werden, wenn die Liberalen die übergroße konservative Majorität von 1895 vernichtet sehen wollten. • * • Bis Donnerstag abend waren als gewählt bekannt: 222 Ministerielle, 54 Liberale, 43 irische Nationalisten. Die Ministeriellen gewinnen 8, die Liberalen 11 Sitze. Aus Stadt uud Land. Gießen, 5. Oktober 1900. - vn. Darmstadt, 4. Oktober. Heute nachmittag hat der Schlossergeselle Gebhard Pflüger, 25 Jahre alt, aus Ravensburg, zuletzt in Stellung in Offenbach a. M., die 20jährige Katharina Gunst aus Thauan i. W., auf offener Straße nach kurzem Wortwechsel durch 4 Revolverschüsse ermordet. Nach seiner Angabe hat der Mörder früher ein Jahr Verhältnis mit der G. gehabt, die aber jetzt nichts mehr von ihm hat wiffen wollen. Als er gehört hatte, daß sie seit Montag hier bei Lithograph W. in Stellung war, suchte er sie auf und bat sie um eine Unterredung. Auf der Straße drohte er ihr mit dem Revolver und als sie weggehen wollte, hielt er sie fest und brachte ihr 4 Schüsse in Kopf und Brust bei, sodaß sie sofort tot war. Der Mörder suchte dann zu flüchten, wurde aber von dem herbeigeeilten Publikum erwischt und jämmerlich verhauen, sodaß ihn die Polizei nur mit Mühe retten konnte. Bei seiner Vernehmung verweigerte Pf. anfangs die Nennung seines Namens. Darmstadt, 4. Oktober. Auf ein Schreiben des Detaillistenvereins über das Vorschreiben des Verkaufspreises für BrennspirituS durch die Centrale für SpiritusVerwertung beschloß die Handelskammer, über daS Geschäftsgebahren dieses Syndikats an die Negierung za berichten und um deren Einschreiten zu ersuchen. Offenbach, 4. Oktober. Vor dem Oberlandesgericht in Darmstadt fand gestern die Berufungsverhandlung des Großen Kollegs zu Offenbach gegen das erstinstanzliche Urteil in Sachen des Beigeordneten Wolff- Großes Kolleg statt. Nach Verlesung des That- beftandes und Urteils der Vorinstanz regte, wie die „Off. Ztg." berichtet, der Vorsitzende einen Vergleich an, der jedoch nicht angenommen 'wurde. Es wurde alsdann in die Verhandlung eingetreten. Der Vertreter des Großen Kollegs, Rechtsanwalt H a l l w a ch s, beantragte nach ausführlicher Darlegung Aufhebung des Urteils der ersten Instanz unter Verurteilung Wolffs in die Kosten. Der Vertreter Wolffs, Rechtsanwalt Jäger, beantragte seinerseits, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Nach fast vierstündiger Verhandlung riet der Vorsitzende nochmals dringend zum Vergleich auf der Grundlage, daß das Kolleg die Ausschließung zurücknimmt und Wolff gleichzeitig feinen Austritt erklärt, daß ferner beide die Gesamtkosten teilen. Die Zurücknahme der Ausschließung und die Austrittserklärung soll durch die Bevollmächtigten gleichzeitig in einem einzigen Akt geschehen, sodaß nicht eine Partei vor dem Vergleich zurücktreten kann, nachdem die andere ihn erfüllt hat. Beide Parteien zeigten sich schwer tzu einem Vergleich geneigt. Wolff erhob nur Einspruch gegen die Uebernahme der Hälfte der Kosten, da das Kolleg diese Kosten viel leichter tragen könne. Die Verhandlung über Punkt soll außergerichtlich fortgeführt werden, r^alls das Gericht bis zum 12. Oktober Nachricht von dem V^keichs auf dieser Grundlage erhält, gilt va«? rewHrfS erledigt. Im anderen Falle wird die gericht- liche ^kschmdung m vierzehn Tagen verkündet werden. Offenbach, . Oktober. In einer benachbarten Ge- memde kam kürzlich bei der Vernehmung eines Grundbesitzers ta Sachen der Neuanlegung des Grundbuches ein Mißverständnis vor, das sämtliche Anwesenden in Heiterkeit versetzte. Der amtierende Beamte fragt nämlich den betreffenden Grundbesitzer, ob seine Felder irgendwie „belastet" sind worauf prompt die Antwort erfolgte: „Ja, Herr Richte/ mit Kartoffeln!" - k- Mühlheim a. M., 4. Oktober. Gelegentlich seines 25jährigen Fahnenjubiläums veranstaltet der Gesangverein „Sonntagsverein" zu Mühlheim a. M. auf Pfingsten 1901 einen nationalen Gesangswettstreit. Wie aus der Ausschreibung ersichtlich, ringen die sich beteiligenden Vereine in vier Klassen um die Siegespalme. An demselben Tage findet außerdem für die preisgekrönten Vereine noch ein Ehrenpreissingen statt, zu dem dec Großherzog einen Ehrenpreis gestiftet hat. Vereine, die sich für die näheren Bedingungen interessieren, erhalten Auskunft durch den Vorstand des sestgebenden Vereins. M a i n z, 3. Oktober. Ende laufender Woche werden Mehrere Räte des Eisenbahnministeriums aus Berlin hier Eintreffen, um nochmals Ortsbesichtigungen wegen der Erbauung der Bahnlinie Mainz-Mombach- Curve-Kastel-Bischofsheim vorzunehmen. Wie wir hören, sollen sich bei der Ausarbeitung der Detailpläne gegen die Ausführung des ursprünglichen, noch zu Ludwigsbahnzeiten entworfenen Projektes insofern ernste Bedenken geltend gemacht haben, als man ersehen, daß die Durchführung dieses Projektes auf der r e ch t e n Rheinseite größere Kunstbauten erforderlich macht, die einen so bedeutenden Kostenaufwand beanspruchen, daß die für den Bau der Bahnlinie bewilligten Summen nicht ausreichen würden. Mit Rücksicht hierauf hat man von dem ursprünglichen Projekt mehrfach Umgang genommen, und sich zu verschiedenen Aenderungen entschlossen. Ueber diese Aenderungen sollen, wie wir hören, die demnächst von Berlin hier eintreffenden Herren aus dem Eisenbahn-Ministerium nun definitiv Entscheidung treffen. — Die Hessische Anwaltskammer hält kommenden Samstag in dem Justizpalast hier ihre diesjährige Jahres-Versammlung ab. Mainz, 4. Oktober. Vor Eintritt in die heutige Sitzung der Stadtverordneten - Versammlung teilte der Oberbürgermeister u. a. mit, daß in der nächsten Sitzung die sozialpolitische Deputation gewählt werde, und daß das Reich den Zuschuß für das Römisch-Germanische Museum von 15,000 Mk. auf 30,000 Mk. und die Großh. Regierung den Zuschuß von 4200 Mk. auf 8400 Mk. erhöht habe. Was die Frage der Bestellung von Schulärzten betreffe, so werde probeweise Medizinalrat Dr. Balser die Stelle eines Schularztes im Laufe dieses Winters in einem Bezirksschulhause versehen. — Stadtverordneter M. Mayer berichtete über die bereits erwähnten Abschlüsse der städtischen Rechnungen für das Jahr 1899/1900. Er stellte fest, daß das abgelaufene Jahr einen sehr günstigen Abschluß genommen und einen Ueberschuß von 744,905 Mk. ergeben habe. Nach einem Referat des Stadtverordneten Jean Falk sprach sich die Versammlung für die Einführung von Familien- Stammbüchern aus; es soll dafür eine kleine Gebühr erhoben werden. — Stadtv. Tiesel referiert über den Beschluß des Finanzausschusses über den Besuch der Pariser Weltausstellung durch Beamte und Arbeiter der Stadt Mainz. Dr. Gaßner stellte einen Vermittelungs- Antrag und forderte einen Betrag von 4000 Mk., um Beamte und Arbeiter aus den städtischen Betrieben nach Paris schicken zu können. Auch sollen junge strebsame Leute, die der Bürgermeisterei in Vorschlag gebracht werden, ebenfalls eine Unterstützung aus städtischen Mitteln zum Besuche der Weltausstellung erhalten; der Antrag wurde genehmigt. — Die von Stadtv. M. M. Mayer in Vorschlag gebrachte Neuordnung des Oktroidienstes wurde nach längerer Beratung von der Tagesordnung abgesetzt, da der Vorschlag gedruckt und dann der Versammlung nochmals unterbreitet werden soll. Hanau, 3. Oktober. Unter der Firma „Südwestdeutsche Spiritus-Einkaufs-Gesellschaft" wurde heute hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Die Gesellschaft bezweckt den gemeinsamen Einkauf von Spiritus aller Art im freien Handelsverkehr zur Deckung des Bedarfs ihrer Mitglieder, ohne selbständig Handel zu treiben. Der Gesellschaft steht eine SpirituS-NeinigungS-Anstalt mit einer Million Liter r. Alk. Leistungsfähigkeit im Jahre zur Verfügung. Die Geschäftsleitung wurde dem Kaufmann Heinr. Jac. Seiffert (t. F. I. Stück Nachf.) zu Hanau übertragen. Wetzlar, 4. Oktober. Die Wahlmännerwahlen sind auf den 29. Oktober anberaumt, die Abgeordnetenersatzwahl selbst findet am 5. November statt. Anscheinend für den zurückgetreteneu Herrn von Tieschowitz wird jetzt der frühere Wetzlarer Landrat Stackmann als konservativer Kandidat vorgeschlagen. Außerdem bewerben sich bekanntlich der nationalliberale Bergwerksdirektor Roth und der Antisemit Dr. Förster. Vermischtes. * Köln, 4. Oktober. In dem bei Euskirchen gelegenen Bleibergwerk des MechernicherBergwerksaktienvereins stürzte ein alter Bau ein, unter dem eine Anzahl Arbeiter vor dem unaufhörlich herniedergehenden Regen Schutz gesucht hatten. Sieben Bergleute wurden unter den Trümmern begraben. Sechs blieben sofort tot, der siebente ist schwer verletzt. Die Gerichtsbehörde begab sich alsbald an Ort und Stelle, um Erhebungen über die Ursache des Unglücksfalles einzuleiten. ♦ Berlin, 4. Oktober. Die Berliner Stadtverordnetenversammlung wählte heute gemäß den Vorschlägen des Ausschusses den Abg. Syndikus Fischbeck und Geh. Oberregierungsrat a. D. v. Friedberg zu unbesoldeten Stadträten. Beim ersten Wahlgang wurden 132 Stimmzettel abgegeben, von denen 35 unbeschrieben waren, während 93 aus den Namen Fischbeck lauteten. Beim zweiten Wahlgang erhielt v. Friedberg 84 von 134 Stimmzetteln, während 47 ungiltig waren. Vorher sand die Einführung des Bürgermeisters Brinkmann statt. Oberbürgermeister Kirschner richtete an den neuen Kollegen eine kurze Ansprache. Darauf hieß Stadtverordnetenvorsteher Langer- hans Brinkmann im Namen der Stadtverordnetenversammlung willkommen, indem er besonders auf die Wichtigkeit der Selbstverwaltung der Kommunen hinwies und die Hoffnung aussprach, der neue Bürgermeister werde der StadtverordnetenVersammlung bei etwaigen Angriffen auf die Selbstverwaltung treu zur Seite stehen. Brinkmann dankte darauf den beiden Vorrednern und wies kurz aus einige der Aufgaben hin, deren Lösung die Stadtverwaltung sich demnächst angelegen sein lassen müffe, darunter auch die Abstellung der Wohnungsnot. „ * Der „Kladderadatsch", der in seinem „Briefkasten" allwöchentlich eine stattliche Zahl vou Druckfehlern, Stilblüten u. dgl. Sünden anderer Blätter gewissenhaft Revue passieren läßt, hat in seiner letzten Nummer sich selbst einen wertvollen Beitrag geliefert. Wir finden da folgende Notiz: „Das Kleine Journal" vom 25. September schreibt: „Der Cid" von Cornelius ging, wie ein Privattelegramm unseres Prager Correspondenten meldet, am Sonntag im dortigen Deutschen Landestheater zum erstenmal in Szene. Sie meinen, Cornelius soll eine Verdeutschung von Corneille sein. Kann wohl sein, aber ganz deutsch ist Cornelius, der früher den Zunamen Nepos hatte, auch nicht."--Der Briefkastenonkel des „Kladderadatsch" scheint sich in mueicia einer verblüffenden Unkenntnis zu erfreuen; er hat offenbar nie gehört, daß es einen nicht ganz unbekannten Tondichter namens Peter Cornelius gegeben hat, der einst eine Oper „Cid" komponierte. Onkelchen — ai tacuiaaea! * Rom, 4. Oktober. Heute vormittag stellte der Va- tikan der italienischen Polizei die ersten Berichte und Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen über den Diebstahl zu. Die gestohlenen Rentenpapiere erreichten den Betrag von 357 310 Lire, von denen 75 110 amerikanische und der Rest italienische Staatsschuldpapiere bilden. Die Diebe raubten ferner 500 Lire Kupons italienischer Wertpapiere. Die Nachforschungen werden fortgesetzt. Mau versichert, die Spuren der Thäter seien entdeckt und Ram- polla hätte befohlen, den Namen der Diebe, sobald sie entdeckt seien, der italienischen Polizei mitzuteilen. e Konstantiaopel, 4. Oktober. Der Profeffor der Bonner Universität Rieder, der mit der Reorganisation des türkischen Medizinalwesens betraut ist, stürzte bei der Besichtigung eines Hospitalbaues fünfzehn Meter tief hinab. Rieder erlitt dabei einen Bruch der Füße und eine Verletzung des Rückgrats. Sein Zu st and ist lebensgefährlich. Universität und Hochschule. — Aus Jena teilt man mit: Morgen begeht der Profeffor der Theologie, Kirchenrat Dr. Hilgenfeld sein 50jähriges Profefforen- jubiläum. Am 5. Oktober 1850 wurde er zum a.-o. Profeffor der Theologie in Jena ernannt. Sein goldenes Doktorjubiläum konnte Hilgenseld bereits am 25. Mai 1896 feiern. — Der bisherige Privatdozent Dr. Wather Schücking zu Göttingen ist znm a.-o. Profeffor in der juristischen Fakultät der Universität zu Breslau ernannt worden. — Der Professor der Nationalökonomie Dr. Schuhmacher in Kiel hat einen Ruf nack Köln als Profeffor und Studiendirektor an die aus dem Vermächtnis des Geheimrats v. Meoiffen zu errichtende Handelsakademie erhalten. Kunst und Missenschaft. Kopenhagen, 4. Oktober. Leutnant Andrup kam gestern vor» mittag mit der ganzen Expedition an Bord der „Antarcttc" auf der hiesigen Rhede an. Die Expedition untersuchte und kartographierte vom 18. Juli bis 2. September die vollständig unbekannte Strecke vom Kap Dalton 69,28 Grad nördlicher Breite, bis zu der Aggasinsel 67,22 Grad. Sport, Spiel, Jagd. -m- Gießen, 5. Oktober. Die Ehrenpreise, welche bei dem diesjährigen Schlußradrennen am nächsten Sonntag zur Verteilung kommen, sind in dem Erker der Firma Ernst Bloedner, Seltersweg ausgestellt und erregen in hohem Maße die Aufmerksamkeit aller Passanten. — Der Vorverkauf der Eintrittskarten zu sehr ermäßigten Preisen ist bei den Herren H. Hettler, Südanlage, und Heinrich Noll, Mäusburg, eröffnet worden. Handel und Verkehr. Volkswirtschaft. Fraikfsrter BOiie vom 4. Oktober. Wechsel auf New-York zu 0.00-00. Prämie» auf Kredit per ult Okt. 2.05%, do. per ult. Novbr. 3.10 %, Diskonto-Kommandit per ult Okt 2.05%, do. per ult Novbr. 3.10%, Lombarden per ult Okt. 0.75%, do. per ult Novbr. 1.00%. Deutsche Bank 0.00%, Kotierungen: Kreditaktien 203-203-60-0, Diskonto- Kommandit 171.80-50-90-60 Staatshahn 140.70-00.000, Lombarden 00-25.20, Italiener 93 60, Spanier 71.70-00, Spree, Mexikaner 25.30, Bochumer 174 20-10-20-3.50 bz., Laura 197-196.50 bz., Harpener 180.00-180.20-179.50 bz., Gelsenkirchen 191.00 bz., Privat-Dis- kont 37/9-40/0. 1% bis 2% Uhr: Kreditaktien 203.60-205.10-00 bz., Dis- konto-Kommandit 171.70-172.50-000 bz. G., Staatsbahn 14O.tO bz. Lombarden 24.90 00.00 b., Laura 000-00, Berliner Handelsgesellschaft 000.00 bz., Sproz. Mexikaner 00.00 bz , 3proz. Portugiesen 00.00-00 bz., Ottomanbank 000.00 bz., Bochumer 000.00 bz., Deutsche Bank 182.70-3.50 bz., Harpener 181-50 bz. 180 000 Menschenleben nachgewiesen, alljährlich die Lungenschwindsucht im Deutschen Reiche. Einen höheren Prozentsatz weist keine andere Krankheit auf. Gegen diesen alten und größten Erbfeind des Menschengeschlechts wurde von Aerzten und Laien ein erbitterter Kamps geführt, aber bis in die Neuzeit nur mit sehr geringem Erfolg. Erst als durch die Entdeckung des Tuberkelbazillus die medizinischen Kreise über die Grundlage dieser schleichenden Krankhett ins Klare kamen, begann man mit besserem Erfolg die Behandlung derselben. Darüber ist man sich jetzt allseitig einig, daß die Schwindsucht sicher nur in ihren Anfangsstadien geheilt werden kann, daß ihrem Wüten aber am besten Einhalt gethan wird, wenn man ihr die Gelegenheit soviel wie möglich nimmt, in den menschlichen Körper einzudringen. Dw Prophylaxis, d. h. die Verhütung von Krankheiten, spielt jetzt und mit Recht bte größte Rolle. Abgesehen davon, daß die Tuberkulose sich unter gewissen Bedingungen vererbt, ist sie besonders solchen Personen gefährlich, die sich, sei es leichtsinniger Weise, sei es durch ihren Beruf, häufigen Erkältungen und infolgedessen Krankheiten der Luftwege aussetzen. Wer öfter an Luftröhren-(Brochial-)Katarrh, Lungenspitzen- oder Kehlkopfassektionen, Asthma, Athemnot, Brustbeklemmung, Husten, Heiserkeit, Bluthusten 2c. leidet, disponiert stets zu ernsteren Krankheiten der Lunge. Er möge rechtzettig diese Unpäßlichkeiten bekämpfen, was um so leichter ist, als es für sie ein Radikakmittel giebt. Da ist nach langjähriger Erfahrung der russische Knöterich (Polygonum avio), der in ungemein vielen, selbst den schwersten Fällen Heilung, mindestens aber Linderung gebracht hat Aerztliche Autoritäten und unzählige Geheilte haben die Wirksamkeit dieses Thees anerkannt. Herr Ernst Weide- mann in Liebenburg a. H. giebt in einer lesenswerten Schrift, die ledermann auf Verlangen gratis und franko zugesandt wird, Anleitung über dre Behandlung mit diesem Heilmittel. Um den Patienten den Bezug dieser Pflanzen in wirklich echter Form zu ermöglichen, versendet Herr Ernst Weidemann den Knöterich« Thee in Packeten ä 1 Mark. Jedes Packet trägt eine Schutzmarke mit den Buchstaben E. W., sodaß sich jeder vor wertlosen Nachahmungen schützen kann und wolle man jedes Packet ohne den Namen E. Weide- mann zurückweisen. Um im Publikum Vertrauen zu erwecken, habe« sich auch Nachahmer gefunden, welche die Weidemann'sche Broschüre teilweise abgedruckt haben (I) und damit ihren angeblich russischen Knöterich in den Handel bringen wollen. 4984 a | MM MA MM F Q ^=^7 UM HkBgBWM SCHUTZ"Ä#MARKE gf RS |LS NcW^suppen Eierteigwaaren: Fertige Suppen; Suppenmehle: Mlsciiuogen: ?^!ootcmy°°w. sonders f. sahnende Kinder zu empfehlen. & G cGlBTEhigt sdiLBL Telephon 4«. 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